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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
24.12.14, 20:18
Aktualisiert
27.01.18, 12:09

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Gro (1444) Vorlage Nr. 20141012 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage LB Nr. 17 - Klärteich Wiesenstraße - Wiederherstellung eines Laichgewässers Beratungsfolge Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde Sitzungstermin akt. Beratung 03.06.2014 Anlagen Übersichtskarte_LB_17 Wortlaut Wie in der letzten Sitzung des Landschaftsbeirates vom 01.04.2014 mündlich mitgeteilt, laufen derzeit seitens des Umwelt- und Grünflächenamtes die Planungen zur Wiederherstellung des trocken gefallenen Teichs im Bereich Wiesenstraße. Der Teich ist als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 17 - Landschaftsplan Bochum Mitte/Ost) ausgewiesen. Besonderer Schutzzweck ist die Funktion des ehemaligen Klärteichs als Amphibienlaichgewässer. Durch das Trockenfallen des Teichs fiel diese Laichgewässerfunktion sowohl in diesem wie auch bereits im letzten Jahr aus. Zahlreiche Bemühungen seitens des Tiefbauamtes wie auch des Umwelt- und Grünflächenamtes zur Wiederherstellung der Laichfunktion des Gewässers blieben erfolglos. Nun ist die Abdichtung des zudem als Altlast einzustufenden Teichs erforderlich. Des Weiteren plant das Tiefbauamt, einen Teil des Teichs als Anreicherungsbecken zur Regenwasserrückhaltung umzugestalten. Die beiden Funktionsbereiche (Amphibienlaichgewässer und naturnah gestaltetes Anreicherungsbecken) sollen durch einen Damm baulich getrennt werden. In einem ersten Schritt soll nun die Funktion des Laichgewässers durch Stabilisierung des Teichgrundes sowie Abdichtung mit Bentonit erfolgen. Zudem ist der Damm herzustellen. Dazu muss das z.T. gehölzbestandene Becken von Gehölzen freigestellt werden. Da die Abdichtung des Teichs hinsichtlich des instabilen Teichschlamms nur zu trockenen Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Gro (1444) Vorlage Nr. 20141012 Jahreszeiten möglich ist, muss die Gehölzentfernung im Spätsommer 2014 noch innerhalb des Verbotszeitraumes (01.03. bis 30.09.) erfolgen. Geplant ist, die Gehölzrodung (überwiegend Weidengebüsch) Ende Juli/August nach der Hauptbrutzeit der Vögel durchzuführen. Die Maßnahmen werden durch eine ökologische Baubegleitung betreut. Das unmittelbare Umfeld des Teichs ist derzeit durch Kanalbauarbeiten (Anlage von 2 Pressgruben), Vermessungsarbeiten sowie den Ausbau des Gewässers Gräbenwiese erheblich gestört (Baustellenlärm, Staub, Menschen und Baufahrzeuge, etc.), so dass derzeit keine Brutvorkommen im Bereich der Gehölze in der Teichsohle festgestellt werden konnten. Die Fällmaßnahme ist trotz des geltenden Rodungsverbotes nach § 39 Abs. 5 Nr.2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich und aus naturschutzfachlicher Sicht unverzichtbar, um das übergeordnete Schutzziel des Geschützten Landschaftsbestandteiles, nämlich die Funktion des vorhandenen Stillgewässers als Amphibienlaichplatz, wiederherstellen zu können. Das Fällen der im Beckenbereich vorhandenen Gehölze ist nach Einschätzung der ULB trotz des geltenden Verbotes vertretbar, da bedingt durch die Lärmemission der angrenzenden Großbaustelle die Funktion des Gebietes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die Avifauna nicht mehr gegeben ist. Um etwaige artenschutzrechtliche Konflikte, welche durch den Eingriff ausgelöst werden könnten, zu vermeiden, wird der gesamte Eingriffsbereich im Rahmen der ökologischen Baubegleitung von Amphibien geräumt und freigemacht. Die Beseitigung der Gehölze soll auf der Grundlage einer Befreiung nach § 67 Abs 1 Nr .2 BNatSchG von den Verboten des § 39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG (Gehölzrodungsverbot von Anfang Februar bis Ende September) im Weiteren erfolgen, da die Anwendung des Gehölzrodungsverbotes hier mit den Belangen des Naturschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Im Hinblick auf das Ziel, die Funktion des Laichgewässers bis zum nächsten Frühjahr wiederherzustellen, hat die Untere Landschaftsbehörde grundsätzlich keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Details der Planung werden in der Sitzung vorgestellt.