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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
230 kB
Erstellt
24.12.14, 20:24
Aktualisiert
27.01.18, 12:18

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Benennung (Bestellung, Vorschlag) von Vertretern der Stadt Bochum in Unternehmen der Bereiche Versorgung, Verkehr und Entsorgung (unmittelbare Beteiligungen) Beschlussvorschriften §§ 50, 113 GO NRW Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Rat 03.07.2014 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 Die Stadt Bochum ist an den nachfolgenden Unternehmen der Bereiche Versorgung, Verkehr und Entsorgung unmittelbar beteiligt (über die mittelbaren Beteiligungen in diesem Bereich geht dem Rat der Stadt eine separate Beschlussvorlage zu): Name und Sitz des Unternehmens 1. Beteiligungsgrad der Stadt (%) Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH, Bochum 57,000 Holding für Versorgung und Verkehr GmbH, Bochum 1,000 3. Stadtwerke Bochum Holding GmbH 5,000 4. RWE AG, Essen 0,015 5. Vereinigung kommunaler RWE-Aktionäre Westfalen GmbH, Dortmund 1,640 2. 6. Bochum-Gelsenkirchener Stadtbahnverpachtungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts, Bochum 50,000 Allgemeiner Hinweis: ' 113 Abs. 2 und 3 GO NW schreibt zwingend vor, dass zu den entsandten Vertretern die Oberbürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter (bzw. Beamtin oder Angestellte) der Stadt Bochum zählen, wenn diese mit mehr als einem Vertreter in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen vertreten ist. Im Beschlussvorschlag sind die entsprechenden Benennungen mit *) gekennzeichnet. Für die Benennung (Bestellung, Vorschlag) der Vertreter der Stadt in den Organen der genannten Gesellschaften gilt folgendes: Zu 1. Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) Bei der ewmr sind folgende Organe zu besetzen: 1. Gesellschafterversammlung mit drei Vertretern und drei Stellvertretern 2. Gesellschafterausschuss für Bochumer Unternehmen mit drei Vertretern und drei Stellvertretern. Die Mitglieder im Gesellschafterausschuss sind die jeweiligen Vertreter der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung (personengleiche Besetzung) 3. Aufsichtsrat mit fünf Mitgliedern (ohne Arbeitnehmervertreter) Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 Bei der ewmr bildet die Gesellschafterversammlung jeweils einen Ausschuss für Bochumer, Herner und Wittener Unternehmen. In Angelegenheiten, die ausschließlich Bochumer, Herner oder Wittener Unternehmen betreffen, entscheidet der zuständige Ausschuss anstelle der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterausschüsse beraten vor den Gesellschafterversammlungen und bei Bedarf. Sie sind insbesondere Informations- und Abstimmungsgremium und dienen vorab der Bildung einer einheitlichen Meinung der Gremienvertreter der einzelnen Gesellschafter. Die Mitglieder in den Gesellschafterausschüssen sind die jeweiligen Vertreter der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Die Vertreter der Stadt in ihrem Gesellschafterausschuss / in der Gesellschafterversammlung sind bei der Beschlussfassung im Gesellschafterausschuss / in der Gesellschafterversammlung gem. ' 113 Abs. 1 GO NW an die Weisungen des Rates gebunden. Das Verfahren für die Benennung (Bestellung, Vorschlag) der Vertreter der Stadt richtet sich nach ' 50 GO NW. Das Wahlverfahren richtet sich nach ' 50 Abs. 3 GO NW. Bei Nichtzustandekommen eines einheitlichen Wahlvorschlages wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt. Zu 2. Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (HVV) Die ewmr hält 99 % und die Stadt Bochum 1 % der Stammkapitalanteile der HVV. Nach ' 5 des Konsortialvertrages (Kons.V.), den die beteiligten Gesellschafterstädte geschlossen haben, steht der Stadt Bochum das alleinige Informations- und Stimmrecht in Angelegenheiten zu, die ausschließlich die HVV und ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen betreffen. Die jeweils anderen Partner, also die Städte Herne und Witten, haben sich verpflichtet, die ihnen insoweit zustehenden Informations- und Stimmrechte nicht oder auf Verlangen des betroffenen Partners - gemäß dessen Weisungen auszuüben. Damit die Stadt Bochum die ihr nach ' 5 Kons.V. zustehenden Rechte wahrnehmen kann, wurde die Geschäftsführung der ewmr angewiesen, ihre Stimmrechte als gesetzlicher Vertreter der ewmr als Hauptgesellschafterin der HVV in Angelegenheiten, die ausschließlich die HVV und ihre Tochterunternehmen betreffen, nur mit Zustimmung oder unter Genehmigungsvorbehalt der Stadt Bochum auszuüben. Diese Weisung gilt insbesondere für solche Entscheidungen, die die Vertretung der Stadt Bochum in der HVV und den Tochterunternehmen betreffen oder Auswirkungen auf den Haushalt oder die Beteiligungsstruktur der Stadt Bochum haben. Die Stimmrechte der Geschäftsführer der ewmr in der HVV und deren Tochterunternehmen dürfen deshalb nur ausgeübt werden, wenn über die Zustimmung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 oder den Genehmigungsvorbehalt schriftlich mit der Stadt Bochum Einvernehmen hergestellt worden ist. Die Geschäftsführer haben vor der Stimmabgabe sicherzustellen und der Stadt Bochum nachzuweisen, dass die anderen Gesellschafterstädte die ihnen insoweit zustehenden Stimmrechte nicht, oder nach den Weisungen der Stadt Bochum ausüben werden. Die Weisung der Stadt Bochum an die Geschäftsführung der ewmr bezog sich u.a. auf die Entscheidung über die Vertretung der ewmr nach ' 113 GO NW in der HVV und deren Tochterunternehmen sowie Beteiligungen in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Hauptversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Stadt Bochum im Rahmen der ewmr ihre Beteiligungsrechte in der HVV, deren Tochterunternehmen und Beteiligungen uneingeschränkt wahrnehmen kann. Bei der HVV sind folgende Organe zu besetzen: 1. Gesellschafterversammlung mit einem Vertreter, 2. Aufsichtsrat mit zehn vorzuschlagenen Mitgliedern (ohne Arbeitnehmervertreter), die in einem Wahlgang zu bestimmen sind. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung ist bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung gem. ' 113 Abs. 1 GO NW an die Weisungen des Rates gebunden. Das Verfahren für die Benennung (Bestellung, Vorschlag) der Vertreter der Stadt richtet sich nach ' 50 GO NW. Da für die Gesellschafterversammlung nur ein städt. Vertreter bestimmt wird, reicht hier gem. ' 50 Abs. 2 ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Bei den Mitgliedern des Aufsichtsrates richtet sich das Wahlverfahren nach ' 50 Abs. 3 GO NW. Bei Nichtzustandekommen eines einheitlichen Wahlvorschlages wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt. Zu 3. Stadtwerke Bochum Holding GmbH Hier handelt es sich zu einem kleinen Teil (5 %) um eine unmittelbare und zum größten Teil (95 %) - über die HVV - um eine mittelbare städtische Beteiligung. Um der Holding-Konstruktion Rechnung zu tragen, werden die Organe der HVV und die der Stadtwerke Bochum Holding personengleich besetzt. Deshalb reicht bei der Besetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Bochum Holding eine Weisung an den Vertreter der Stadt in Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 der Gesellschafterversammlung der HVV, die Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat der HVV auch für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Bochum Holding zu benennen. Auch der Vertreter der Stadt Bochum - für ihren 5%igen Anteil - in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Holding muss personengleich mit dem Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der HVV sein (vgl. im übrigen Ausführungen zu 2.). Zur Benennung der Mitglieder der Organe der Stadtwerke Bochum Holding siehe auch Beschlussvorlage über die mittelbaren Beteiligungen. Zu 4. RWE AG, Essen Es handelt sich nur zu einem kleinen Teil (0,0015 %) um eine unmittelbare und zum größten Teil um eine mittelbare städt. Beteiligung (HVV / Fernheizgesellschaft BochumEhrenfeld GmbH / RW Energie- Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Dortmund). Die Stadt Bochum hat aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung das Recht, einen städtischen Vertreter für die Hauptversammlung der RWE AG zu benennen. Davon wurde bisher Gebrauch gemacht. Zu 5. Vereinigung kommunaler RWE-Aktionäre Westfalen GmbH (ehem.: Vereinigung ehemaliger kommunaler Aktionäre der VEW GmbH) (VkA) ) Bei der VkA sind folgende Organe zu besetzen: 1. Gesellschafterversammlung mit einem Vertreter 2. Gesellschafterausschuss mit drei vorzuschlagenden Vertretern Die Stadtwerke Bochum Holding GmbH ist wie die Stadt Bochum mit einem Anteil von 1,64% an der VkA beteiligt. Insofern besteht für die Stadt Bochum neben dem unmittelbaren auch ein mittelbares Beteiligungsverhältnis (vgl. hierzu separate Beschlussvorlage). Nach ' 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der VkA vom 12.01.2006 beträgt die Wahlzeit der von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder des Gesellschafterausschusses fünf Jahre. Die gegenwärtige Wahlperiode des Gesellschafterausschusses dauert bis zur Gesellschafterversammlung im Jahre 2015. Da der Stadt Bochum insgesamt (Stadt und Stadtwerke Bochum Holding GmbH) drei Vertreter im Gesellschafterausschuss der VkA zustehen, werden die Vertreter aus der unmittelbaren (Stadt) und der mittelbaren Beteiligung (Stadtwerke Bochum Holding GmbH) personengleich benannt. Das gleiche gilt auch für die Benennung des Vertreters für die Gesellschafterversammlung. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 Das Verfahren für die Benennung (Bestellung, Vorschlag) der Vertreter der Stadt richtet sich nach ' 50 GO NW. Da für die Gesellschafterversammlung nur ein städtische Vertreter bestimmt wird, reicht hier gem. ' 50 Abs. 2 GO NW ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Bei den Mitgliedern des Gesellschafterausschusses richtet sich das Wahlverfahren nach ' 50 Abs. 3 GO NW. Bei Nichtzustandekommen eines einheitlichen Wahlvorschlages wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt. Zu 6. Bochum-Gelsenkirchener Rechts (Stadtbahn-GbR) Stadtbahnverpachtungsgesellschaft des bürgerlichen Bei der Stadtbahn-GbR sind folgende Organe zu besetzen: 1. Gesellschafterversammlung mit einem Vertreter sowie einem Stellvertreter 2. Geschäftsführung mit einem Vertreter sowie einem Stellvertreter Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, dass die Geschäftsführung in der Verwaltung für die regelmäßige Unterzeichnung von Aufträgen, Verträgen und Zahlungsanweisungen (Überweisungsträgern) jederzeit erreichbar ist. Dadurch erübrigen sich in der Regel vorherige Absprachen oder Dienstgänge. Um auch weiterhin den Organisations- und Zeitaufwand bei der Abwicklung der Geschäfte gering zu halten, wird daher von der Verwaltung vorgeschlagen, sowohl für die Gesellschafterversammlung als auch für die Geschäftsführung und deren Vertretung je einen Vertreter/eine Vertreterin der Verwaltung zu benennen. Unberührt von der mit dieser Beschlussfassung vorgesehenen Benennung von Vertretern der Stadt in den Gesellschaftsorganen bleibt das Recht des Rates, jederzeit durch gesonderten Ratsbeschluss (z.B. Weisung an den Gesellschaftervertreter) Einfluss auf ein Unternehmen oder die Aufgabenerfüllung durch ein Unternehmen auszuüben und - falls erforderlich - Regelungen zu treffen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 Bezeichnung der Vorlage Benennung (Bestellung, Vorschlag) von Vertretern der Stadt Bochum in Unternehmen der Bereiche Versorgung, Verkehr und Entsorgung (unmittelbare Beteiligungen) Als Vertreter der Stadt Bochum in den Gesellschaftsorganen nachfolgender Beteiligungsunternehmen – Bereich Versorgung, Verkehr und Entsorgung (unmittelbare Beteiligungen) – werden benannt: 1. Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) 1.1 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterausschuss für Bochumer Unternehmen: Mitglied 1. Stellvertreter/in ____________________________ ___________________________ (Oberbürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter )*) Zu bestellende Vertreter: 1.2 2. ____________________________ ___________________________ 3. ____________________________ ___________________________ Aufsichtsrat: 1. _____________________________ (Oberbürgermeisterin oder ein von ihr Vorgeschlagener Beamter oder Angestellter )*) Zu bestellende Vertreter 2. _____________________________ 3. _____________________________ 4. _____________________________ 5. _____________________________ Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 2. Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (HVV) 2.1 Gesellschafterversammlung: ______________________________ 2.2. Aufsichtsrat: 1. _____________________________ (Oberbürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter als bestelltes Mitglied)*) Zu bestellende Vertreter: 2. _____________________________ 3. _____________________________ 4. _____________________________ 5. _____________________________ 6. _____________________________ 7. _____________________________ 8. _____________________________ 9. _____________________________ 10. _____________________________ Der Vertreter der Stadt Bochum in der Gesellschafterversammlung der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum wird angewiesen, die vom Rat der Stadt vorgeschlagenen AR-Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 3. Stadtwerke Bochum Holding GmbH 3.1 Gesellschafterversammlung: _________________________________ (Zur Benennung der Mitglieder des Aufsichtsrates vgl. Beschlussvorlage über die mittelbaren Beteiligungen.) 4. RWE AG 4.1 Hauptversammlung: _________________________________ 5. Vereinigung ehemaliger Aktionäre der VEW GmbH (VkA) 5.1 Gesellschafterversammlung: ________________________________ 5.2 Gesellschafterausschuss: 1. _____________________________ (Oberbürgermeisterin oder ein von ihr Vorgeschlagener Beamter oder Angestellter )*) 2. _____________________________ 3. _____________________________ 6. Bochum Gelsenkirchener Stadtbahnverpachtungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts (Stadtbahn GbR) 6.1 Gesellschafterversammlung: Mitglied ____________________________ Stellvertreter/in ___________________________ Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1192) Vorlage Nr.: 20141038 6.2 Geschäftsführung: Mitglied ____________________________ Stellvertreter/in ___________________________ Die Amtszeit der Vertreter der Stadt Bochum in den Organen der Gesellschaften entspricht der Dauer der Wahlzeit des Rates. Das Amt der Mitglieder endet auch vor Ablauf der Wahlperiode mit dem Ausscheiden aus dem Rat oder aus der Verwaltung. Auf Beschluss des Rates haben die Vertreter ihr Amt jederzeit niederzulegen.