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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
159 kB
Erstellt
24.12.14, 20:25
Aktualisiert
27.01.18, 12:33

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 19) Vorlage Nr. 20141042 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß nicht öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage in der Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Süd am 04.03.2014, Vorlage Nr. 20140131 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 958 - Querenburger Straße - / Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Süd Sitzungstermin akt. Beratung 02.09.2014 Anlagen Wortlaut In der Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Süd am 04.03.2014 wurden folgende Fragen gestellt: 1. Inwieweit ist das Wohnbaulandkonzept auch auf Baugrundstücke, die im Erbbaurecht vergeben werden, anwendbar? 2. Wurden bzgl. der erfolgten Baumfällungen - soweit erforderlich - die notwendigen Fällgenehmigungen eingeholt? Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Status des Bebauungsplanverfahrens: In der 52. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 01.04.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 958 - Querenburger Straße - gefasst. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 19) Vorlage Nr. 20141042 Die Beschlussvorlage wurde durch den Ausschuss um folgende Änderungen ergänzt: „Der Ausschuss beschließt, dass auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden soll. Punkt b (Text siehe unten) der Beschlussvorlage wird gestrichen. Des Weiteren ist aufzunehmen, dass auch bei Erbbaurecht das Wohnbaulandkonzept anzuwenden ist.“ Hinweis: Punkt b der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss: „Der Bebauungsplan Nr. 958 wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Es ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit Bürgerversammlung durchzuführen.“ Zu 1): Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat die Beschlussvorlage der Verwaltung um den Zusatz ergänzt, dass das Wohnbaulandkonzept auch bei Gründstücken, die im Erbbaurecht vergeben werden, anzuwenden ist. Grundsätzlich gilt, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der Fläche aufzubringen sind. Während im Regelfall der Eigentümer verpflichtet wird, mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen und zu einem Kaufpreis, der mindestens 20 % unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu veräußern, wird diese Regelung analog auf den Fall des Erbbaurechtes übertragen. An Stelle einer Reduzierung des Grundstückspreises wird der Erbbauzins um einen entsprechenden Anteil gemindert. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung ist noch verwaltungsintern abzustimmen und mit dem Grundstückeigentümer zu verhandeln Zu 2): Beantragt und genehmigt war die Fällung von fünf nach der städtischen Baumschutzsatzung geschützten Bäumen, angrenzend an das inzwischen abgebrochene Gebäudeensemble des Hauses der Ev. Kirche, für das auch eine Abbruchgenehmigung vorliegt. Im Umfeld der Gebäude wurden vier weitere geschützte Bäume ohne Genehmigung gefällt. Aus diesem Grund wurde eine Anhörung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt. Der Kirchenkreis gab an, dass ein Birnbaum bereits abgestorben war und eine Wildkirsche wegen mangelnder Standfestigkeit gefällt werden musste. Da eine Überprüfung nicht mehr möglich war, wurde von der Richtigkeit ausgegangen und von weiteren Maßnahmen abgesehen. Für eine gefällte Fichte und eine Tanne wurde nachträglich eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der städtischen Baumschutzsatzung mit der Nebenbestimmung erteilt, dass 2 Ersatzbäume gepflanzt werden müssen. Zudem befanden sich auf dem im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung liegenden Teilgrundstück eine Vielzahl nicht geschützter Bäume (Pappeln, Robinien, Birken und andere Gehölze unter 80 cm Stammumfang), die ebenfalls gefällt wurden. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 19) Vorlage Nr. 20141042 Bei der ehemaligen Parkanlage, die den größten Teil des Grundstücks ausmacht, handelt es sich um Wald im Sinne des Gesetzes. Die Baumfällungen im Bereich des Waldes werden seitens der Forstbehörde trotz des teilweise massiv erscheinenden Kahlschlags forstrechtlich nicht beanstandet. Diese Fläche ist weiterhin als Wald im Sinne des Gesetzes einzustufen. Die Beantragung einer Waldumwandlung ist deshalb im Weiteren bei einer Nutzungsänderung erforderlich, sofern die Waldumwandlung nicht im Bauleitplanverfahren behandelt wird. Abgesehen von den zur Fällung genehmigten Bäumen wurde im Zusammenhang mit den Fällmaßnahmen weder der Forstverwaltung noch der unteren Landschaftsbehörde eine artenschutzrechtliche Prüfung angezeigt. Da das Grundstück jedoch größtenteils im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen als schutzwürdiges Biotop und Biotopverbundfläche verzeichnet ist, wurde seitens der unteren Landschaftsbehörde eine Anhörung durchgeführt. Der Evangelische Kirchenkreis Bochum hat glaubhaft versichert, dass ihm nicht bekannt war, dass sein Grundstück als Trittsteinbiotop möglicherweise auch für gesetzlich geschützte Vogel- und Fledermausarten von Bedeutung ist. Im Übrigen liegen über den allgemeinen Verdacht hinaus keine konkreten Hinweise auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vor. Die Baumfällungen wurden außerhalb der Brutzeit durchgeführt. Die Angelegenheit wird daher seitens der unteren Landschaftsbehörde nicht weiter verfolgt. Allerdings wird bei einer zukünftigen Bebauung des Grundstücks aufgrund des Potentials der Fläche eine artenschutzrechtliche Vorprüfung für erforderlich gehalten.