Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
159 kB
Erstellt
24.12.14, 20:25
Aktualisiert
27.01.18, 12:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 19)
Vorlage Nr. 20141042
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
nicht öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage in der Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Süd am 04.03.2014, Vorlage Nr.
20140131
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 958 - Querenburger Straße - / Aufstellungsbeschluss
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Sitzungstermin
akt.
Beratung
02.09.2014
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Süd am 04.03.2014 wurden folgende
Fragen gestellt:
1.
Inwieweit ist das Wohnbaulandkonzept auch auf Baugrundstücke, die im
Erbbaurecht vergeben werden, anwendbar?
2.
Wurden bzgl. der erfolgten Baumfällungen - soweit erforderlich - die notwendigen
Fällgenehmigungen eingeholt?
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Status des Bebauungsplanverfahrens:
In der 52. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am
01.04.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 958 - Querenburger
Straße - gefasst.
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TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr. 20141042
Die Beschlussvorlage wurde durch den Ausschuss um folgende Änderungen ergänzt:
„Der Ausschuss beschließt, dass auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden soll. Punkt
b (Text siehe unten) der Beschlussvorlage wird gestrichen. Des Weiteren ist aufzunehmen,
dass auch bei Erbbaurecht das Wohnbaulandkonzept anzuwenden ist.“
Hinweis:
Punkt b der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss:
„Der Bebauungsplan Nr. 958 wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Es ist eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit Bürgerversammlung durchzuführen.“
Zu 1):
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat die Beschlussvorlage
der Verwaltung um den Zusatz ergänzt, dass das Wohnbaulandkonzept auch bei
Gründstücken, die im Erbbaurecht vergeben werden, anzuwenden ist.
Grundsätzlich gilt, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom
jeweiligen Eigentümer der Fläche aufzubringen sind. Während im Regelfall der Eigentümer
verpflichtet wird, mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte
Bedarfsgruppen und zu einem Kaufpreis, der mindestens 20 % unter dem jeweiligen
Verkehrswert liegt, zu veräußern, wird diese Regelung analog auf den Fall des
Erbbaurechtes übertragen. An Stelle einer Reduzierung des Grundstückspreises wird der
Erbbauzins um einen entsprechenden Anteil gemindert. Die genaue Ausgestaltung dieser
Regelung ist noch verwaltungsintern abzustimmen und mit dem Grundstückeigentümer zu
verhandeln
Zu 2):
Beantragt und genehmigt war die Fällung von fünf nach der städtischen Baumschutzsatzung
geschützten Bäumen, angrenzend an das inzwischen abgebrochene Gebäudeensemble des
Hauses der Ev. Kirche, für das auch eine Abbruchgenehmigung vorliegt. Im Umfeld der
Gebäude wurden vier weitere geschützte Bäume ohne Genehmigung gefällt. Aus diesem
Grund wurde eine Anhörung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt.
Der Kirchenkreis gab an, dass ein Birnbaum bereits abgestorben war und eine Wildkirsche
wegen mangelnder Standfestigkeit gefällt werden musste. Da eine Überprüfung nicht mehr
möglich war, wurde von der Richtigkeit ausgegangen und von weiteren Maßnahmen
abgesehen. Für eine gefällte Fichte und eine Tanne wurde nachträglich eine
Ausnahmegenehmigung von den Verboten der städtischen Baumschutzsatzung mit der
Nebenbestimmung erteilt, dass 2 Ersatzbäume gepflanzt werden müssen.
Zudem befanden sich auf dem im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung liegenden
Teilgrundstück eine Vielzahl nicht geschützter Bäume (Pappeln, Robinien, Birken und
andere Gehölze unter 80 cm Stammumfang), die ebenfalls gefällt wurden.
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Mitteilung der Verwaltung
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TOP/akt. Beratung
61 31 (12 19)
Vorlage Nr. 20141042
Bei der ehemaligen Parkanlage, die den größten Teil des Grundstücks ausmacht, handelt es
sich um Wald im Sinne des Gesetzes. Die Baumfällungen im Bereich des Waldes werden
seitens der Forstbehörde trotz des teilweise massiv erscheinenden Kahlschlags
forstrechtlich nicht beanstandet. Diese Fläche ist weiterhin als Wald im Sinne des Gesetzes
einzustufen. Die Beantragung einer Waldumwandlung ist deshalb im Weiteren bei einer
Nutzungsänderung erforderlich, sofern die Waldumwandlung nicht im Bauleitplanverfahren
behandelt wird.
Abgesehen von den zur Fällung genehmigten Bäumen wurde im Zusammenhang mit den
Fällmaßnahmen weder der Forstverwaltung noch der unteren Landschaftsbehörde eine
artenschutzrechtliche Prüfung angezeigt. Da das Grundstück jedoch größtenteils im
Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen als schutzwürdiges Biotop und Biotopverbundfläche verzeichnet ist, wurde seitens
der unteren Landschaftsbehörde eine Anhörung durchgeführt.
Der Evangelische Kirchenkreis Bochum hat glaubhaft versichert, dass ihm nicht bekannt
war, dass sein Grundstück als Trittsteinbiotop möglicherweise auch für gesetzlich
geschützte Vogel- und Fledermausarten von Bedeutung ist. Im Übrigen liegen über den
allgemeinen Verdacht hinaus keine konkreten Hinweise auf Verstöße gegen
artenschutzrechtliche Vorschriften vor. Die Baumfällungen wurden außerhalb der Brutzeit
durchgeführt.
Die Angelegenheit wird daher seitens der unteren Landschaftsbehörde nicht weiter verfolgt.
Allerdings wird bei einer zukünftigen Bebauung des Grundstücks aufgrund des Potentials
der Fläche eine artenschutzrechtliche Vorprüfung für erforderlich gehalten.