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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
172 kB
Erstellt
24.12.14, 20:26
Aktualisiert
27.01.18, 12:37

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung V/SU (2835) Vorlage Nr.: 20141443 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Neuberufung von Mitgliedern des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum Beschlussvorschriften §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) §§ 371 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Rat 25.09.2014 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung V/SU (2835) Vorlage Nr.: 20141443 Gesetzlicher Hintergrund Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist jede/r Arbeitgeber/in ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer/innen mehr als 5 Arbeitnehmer/innen, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer/innen 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer/innen, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmer/innen mindestens 30 Arbeitnehmer/innen innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die von den Arbeitgeber/innen veranlasst werden. Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. Besetzung, Beruf, Amtszeit des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen Ein Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen setzt sich gemäß § 20 KSchG aus der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihr oder ihm beauftragter/n Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzender/m und je zwei Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Die Ausschussmitglieder und die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden nach entsprechenden Vorschlägen durch die vorschlagsberechtigten Stellen auf der Grundlage der Regelungen für Selbstverwaltungsorgane der BA (§§ 371 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände tätig sein müssen. Die Amtsdauer eines Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen beträgt sechs Jahre. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung V/SU (2835) Vorlage Nr.: 20141443 Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum Der Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bochum als Vorsitzender/m und je zwei Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften (Stadt Bochum und Stadt Herne) zusammen. In Abstimmung mit der Stadt Herne werden von der Stadt Bochum und der Stadt Herne jeweils ein ordentliches Mitglied vorgeschlagen; des Weiteren werden von der Stadt Bochum drei stellvertretende Mitglieder und von der Stadt Herne ein stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen. Für die Amtszeit des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2016 wurden der Bezirksregierung seitens der Stadt Bochum daher Vorschläge für die Neuberufung eines ordentlichen Mitglieds und drei stellvertretender Mitglieder aus der Gruppe der öffentlichen Körperschaften benannt und von dieser bestätigt. Dabei handelte es sich um folgende Personen: Ordentliches Mitglied 1. Frau Britta Anger - Stadträtin Stellvertretende Mitglieder 1. Herr Gerhard Mette – Ratsmitglied 2. Frau Gudrun Goldschmidt – Ratsmitglied 3. Herr Paul Aschenbrenner – Stadtrat und Stadtdirektor Neuberufung der Mitglieder Für die XVI. Legislaturperiode des Rates sind nunmehr seitens der Stadt Bochum Neubenennungen für ein ordentliches Mitglied und drei Stellvertretungen vorzunehmen und der Bezirksregierung Arnsberg mit der Bitte um Neuberufung mitzuteilen. Vorschriften / Bestimmungen für die Berufung • Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur Bochum befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind (§ 379 Abs. 3 S.5 SGB III). • Nach § 378 Abs. 1 SGB III können nur Deutsche berufen werden, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer/innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes (mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen) erfüllen. Arbeitnehmer/innen und Beamte/innen der Bundesagentur für Arbeit können nicht Mitglied des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum sein. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung V/SU (2835) Vorlage Nr.: 20141443 • Die vorschlagsberechtigten Stellen haben nach § 379 Abs. 4 SGB III und des § 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann (Doppelbenennung) vorzuschlagen, soweit ihr Personen verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen. Wenn der vorschlagsberechtigten Stelle keine gleichermaßen geeigneten Männer und Frauen zur Verfügung stehen, so ist eine Doppelbenennung entbehrlich. In diesem Fall reicht bei der Einreichung der Vorschläge die Erklärung aus, dass das Bundesgremienbesetzungsgesetz beachtet wurde. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes eine geschlechtsparitätische Besetzung von Gremien anzustreben ist. • Die Wahl der Mitglieder erfolgt gem. § 50 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) i. V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlverfahren. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung V/SU (2835) Vorlage Nr.: 20141443 Bezeichnung der Vorlage Neuberufung von Mitgliedern des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum Die Stadt Bochum schlägt unter Berücksichtigung der §§ 371 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), des § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) und des § 15 Bundeswahlgesetz (BWahlG) mit Beginn der XVI. Legislaturperiode des Rates folgende Vertreter/in sowie folgende drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Besetzung des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum in der Amtszeit vom 01.04. 2010 bis zum 31.03.2016 vor: Ordentliches Mitglied 1. Britta Anger – Stadträtin Bochum (Vorschlagsrecht der Oberbürgermeisterin) Stellvertreterinnen / Stellvertreter 1. 2. 3.