Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
172 kB
Erstellt
24.12.14, 20:26
Aktualisiert
27.01.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
V/SU (2835)
Vorlage Nr.: 20141443
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Neuberufung von Mitgliedern des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur
für Arbeit Bochum
Beschlussvorschriften
§§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§§ 371 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Rat
25.09.2014
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
V/SU (2835)
Vorlage Nr.: 20141443
Gesetzlicher Hintergrund
Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist jede/r Arbeitgeber/in ist verpflichtet, der Agentur
für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer/innen mehr als
5 Arbeitnehmer/innen,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer/innen 10
vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen oder aber mehr
als 25 Arbeitnehmer/innen,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmer/innen mindestens 30
Arbeitnehmer/innen
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.
Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die von den
Arbeitgeber/innen veranlasst werden.
Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG trifft deren
Geschäftsführung oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann
entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
Besetzung, Beruf, Amtszeit des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen
Ein Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen setzt sich gemäß § 20 KSchG aus der/dem
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihr oder ihm
beauftragter/n Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzender/m und je zwei Vertreter/innen
der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften zusammen.
Die Ausschussmitglieder und die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden nach
entsprechenden Vorschlägen durch die vorschlagsberechtigten Stellen auf der Grundlage der
Regelungen für Selbstverwaltungsorgane der BA (§§ 371 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III) vom Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt. Er trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit.
Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind die
gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden
Gemeinden oder Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt,
die von ihnen bestimmten Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden
Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen
vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen
gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten
Gemeinden oder Gemeindeverbände tätig sein müssen.
Die Amtsdauer eines Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen beträgt sechs Jahre.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
V/SU (2835)
Vorlage Nr.: 20141443
Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum
Der Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum setzt sich aus
der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bochum als Vorsitzender/m
und je zwei Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen
Körperschaften (Stadt Bochum und Stadt Herne) zusammen.
In Abstimmung mit der Stadt Herne werden von der Stadt Bochum und der Stadt Herne jeweils ein
ordentliches Mitglied vorgeschlagen; des Weiteren werden von der Stadt Bochum drei
stellvertretende Mitglieder und von der Stadt Herne ein stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen.
Für die Amtszeit des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit
Bochum vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2016 wurden der Bezirksregierung seitens der Stadt
Bochum daher Vorschläge für die Neuberufung eines ordentlichen Mitglieds und drei
stellvertretender Mitglieder aus der Gruppe der öffentlichen Körperschaften benannt und von
dieser bestätigt.
Dabei handelte es sich um folgende Personen:
Ordentliches Mitglied
1. Frau Britta Anger - Stadträtin
Stellvertretende Mitglieder
1. Herr Gerhard Mette – Ratsmitglied
2. Frau Gudrun Goldschmidt – Ratsmitglied
3. Herr Paul Aschenbrenner – Stadtrat und Stadtdirektor
Neuberufung der Mitglieder
Für die XVI. Legislaturperiode des Rates sind nunmehr seitens der Stadt Bochum
Neubenennungen für ein ordentliches Mitglied und drei Stellvertretungen vorzunehmen und der
Bezirksregierung Arnsberg mit der Bitte um Neuberufung mitzuteilen.
Vorschriften / Bestimmungen für die Berufung
• Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der
Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in
deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur Bochum befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder
ehrenamtlich tätig sind (§ 379 Abs. 3 S.5 SGB III).
• Nach § 378 Abs. 1 SGB III können nur Deutsche berufen werden, die das passive Wahlrecht zum
Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer/innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes
(mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen) erfüllen.
Arbeitnehmer/innen und Beamte/innen der Bundesagentur für Arbeit können nicht Mitglied des
Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum sein.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 3
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
V/SU (2835)
Vorlage Nr.: 20141443
• Die vorschlagsberechtigten Stellen haben nach § 379 Abs. 4 SGB III und des § 4 des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine
Frau und einen Mann (Doppelbenennung) vorzuschlagen, soweit ihr Personen verschiedenen
Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur
Verfügung stehen.
Wenn der vorschlagsberechtigten Stelle keine gleichermaßen geeigneten Männer und Frauen zur
Verfügung stehen, so ist eine Doppelbenennung entbehrlich. In diesem Fall reicht bei der
Einreichung der Vorschläge die Erklärung aus, dass das Bundesgremienbesetzungsgesetz
beachtet wurde.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass nach der Zielsetzung des
Landesgleichstellungsgesetzes eine geschlechtsparitätische Besetzung von Gremien anzustreben
ist.
• Die Wahl der Mitglieder erfolgt gem. § 50 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) i. V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
V/SU (2835)
Vorlage Nr.: 20141443
Bezeichnung der Vorlage
Neuberufung von Mitgliedern des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur
für Arbeit Bochum
Die Stadt Bochum schlägt unter Berücksichtigung der §§ 371 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III), des § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) und des § 15 Bundeswahlgesetz
(BWahlG) mit Beginn der XVI. Legislaturperiode des Rates folgende Vertreter/in sowie folgende
drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Besetzung des Ausschusses für anzeigepflichtige
Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum in der Amtszeit vom 01.04. 2010 bis zum 31.03.2016
vor:
Ordentliches Mitglied
1. Britta Anger – Stadträtin Bochum (Vorschlagsrecht der Oberbürgermeisterin)
Stellvertreterinnen / Stellvertreter
1.
2.
3.