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Bochum
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (2259)
Vorlage Nr.: 20141449
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Erweiterung der Betrauung der EGR
Beschlussvorschriften
§ 41 Abs. 1 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Rat
25.09.2014
Anlagen
EGR Betrauungsakt Verlustausgleich und Kapitaleinzahlungen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
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- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
20 14 (2259)
Vorlage Nr.: 20141449
I)
Ausgangssituation:
Mit Vorlage Nr. 20132752 wurde die Verstärkung des Eigenkapitals der Entwicklungsgesellschaft
Ruhr-Bochum mbH (EGR) auf der Grundlage eines Betrauungsakts beschlossen.
Inhalt der Betrauung war die Umwandlung einer von der Stadt gewährten Liquiditätshilfe in
Eigenkapital der EGR. Die hieraus resultierende Zuwendung öffentlicher Mittel konnte mittels eines
Betrauungsakts EU-beihilferechtlich zulässig ausgestaltet werden. Die beihilferechtlich
vorgeschriebene ausschließliche Verwendung der Mittel für Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) wurde durch eine in der Buchführung der EGR eingerichtete
DAWI-Kapitalrücklage und DAWI-Kostenstellenrechnung dokumentiert.
Neben der in der Vergangenheit gewährten Liquiditätshilfe erhält die EGR jährliche
Kapitalzahlungen in Höhe von 1 Mio. € und einen laufenden Verlustausgleich. Inhalt der aktuellen
Vorlage ist die Betrauung des laufenden Verlustausgleichs aus dem operativen Geschäft der EGR
und der jährlichen Kapitaleinzahlungen.
Laufender Verlustausgleich:
Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages steht die EGR der Stadt Bochum auf der Grundlage
entsprechender Ratsbeschlüsse für die Vorbereitung, Verwirklichung und den Betrieb kommunaler
Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung und öffentlichen
Daseinsvorsorge zur Verfügung.
Zu den von der EGR zu erledigenden Aufgaben gehören u. a. die Reaktivierung und Vermarktung
brachliegender Gewerbe- und Industrieflächen als Bestandteil der ökonomischen, ökologischen
und sozialen Erneuerung des Stadtgebietes als Ergänzung zu den Bemühungen der städtischen
Wirtschaftsförderung. Ferner gehören auch Tätigkeiten im Bereich der Technologieförderung
sowie Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu den Aufgaben der
EGR. Gewinnerzielungsabsichten werden von der EGR nicht verfolgt. Sollten dennoch
Überschüsse
anfallen,
sind
diese
für
den
Gesellschaftszweck
zu
verwenden
(Gewinnthesaurierung).
Zur teilweisen Finanzierung der EGR sind Verlustausgleichszahlungen der Stadt Bochum
notwendig. Durch den beigefügten Betrauungsakt soll der laufende Verlust der EGR aus dem
DAWI-Bereich beihilferechtskonform erstattet werden können. Verlustausgleichszahlungen an
Tochtergesellschaften der EGR sind durch die Betrauung nicht automatisch gleichzeitig
beihilferechtlich legitimiert. Der Nicht-DAWI-Bereich der EGR (z.B. Vermietung von
Gewerbeimmobilien und Teile der Parkraumbewirtschaftung) ist nicht betrauungsfähig und darf
nicht – auch nicht teilweise - durch öffentliche Mittel finanziert werden.
Jährliche Kapitaleinzahlungen:
Die Tätigkeiten der EGR im DAWI-Bereich erfordern hohe Zwischenfinanzierungsbeträge, die über
Kontokorrentinanspruchnahmen gedeckt werden müssen und somit zu einer Verteuerung der
Projekte führen.
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Vorlage Nr.: 20141449
Im Rahmen der Fördermaßnahme „Wachstum für Bochum“ führt die EGR die exemplarisch zu
nennenden Flächenentwicklungen Gewerbepark Hiltrop und Gewerbepark Gerthe Süd sowie die
Hochbaumaßnahmen EnergieEffizienzZentrum und Modernisierung Technologiezentrum Ruhr
durch.
Bei den vorgenannten Objekten handelt es sich ausweislich eines externen Gutachtens der
Kanzlei AULINGER um DAWI-Projekte aus den Bereichen „Entwicklung und Vermarktung von
Gewerbeflächen, insbesondere von Brachen, altlastensanierungsbedürftigen ehemaligen
Industrien und ähnlichen Arealen“ und „den Bau und Betrieb von kommunalen Technologie- und
Gründerzentren“.
Zum Zweck solcher DAWI-Projekte besteht eine Finanzierungsvereinbarung mit der Sparkasse
Bochum, die der EGR Zwischenfinanzierungsmittel bis zu einem Volumen von 16,5 Mio. € zur
Verfügung stellt. Nach Angaben der EGR sind diese Mittel in Höhe von 16,0 Mio. € in Anspruch
genommen.
Durch die jährlichen Einzahlungen in die Kapitalrücklage der EGR werden die Zurückführung der
Kontokorrentinanspruchnahme für die DAWI-Projekte, die Senkung des Zinsaufwandes der
Projektkonten und eine verbesserte Kreditfähigkeit der EGR für die DAWI-Hochbauprojekte
ermöglicht.
Eine anderweitige Verwendung der Mittel für Nicht-DAWI-Zwecke wird durch eine Zweckbindung
der Kapitaleinzahlungen ausgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 2 des Betrauungsakts).
II)
Beihilferechtliche Würdigung:
Zur Sicherstellung der Beihilferechtskonformität sind bei der beabsichtigten Vorgehensweise die
aktuellen Vorgaben des Europäischen Beihilfe- und Wettbewerbsrechtes (EU-Recht) zu beachten.
Hierbei ist Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu
berücksichtigen. Danach sind staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich
welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Grundsätzlich erfüllt die Finanzierung der EGR durch Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen
der Stadt Bochum den Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Bei der Finanzierung der EGR handelt es sich gemäß den Vorschriften des EU-Rechts
grundsätzlich um eine schädliche Beihilfe, da die kumulativen Tatbestände (Darlegung in
Kurzform) erfüllt sind:
-
Bei den Verlustausgleichszahlungen und Kapitaleinzahlungen handelt es sich um
Maßnahmen zu Gunsten eines Unternehmens.
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Die EGR ist als ein Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, da sie
als juristische Person des Privatrechts eine selbstständige Einheit ist, die sich durch ihre
auf dem Markt angebotenen Dienstleistungen wirtschaftlich betätigt.
-
Die Ausstattung mit finanziellen Mitteln hat für das Unternehmen eine begünstigende
Wirkung.
Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen haben für die EGR begünstigende Wirkung,
da ein privater Investor diese mangels langfristiger Rentabilitätserwartungen voraussichtlich
nicht tätigen würde.
-
Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus öffentlichen Mitteln.
Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen erfolgen von der Stadt Bochum
(Hoheitsträger) als Beihilfegeber aus kommunalen und somit aus staatlichen/öffentlichen
Mitteln.
-
Die Maßnahme ist selektiv, das heißt sie begünstigt ein bestimmtes Unternehmen.
Es handelt sich nicht um allgemeine wirtschaftliche Maßnahmen. Die Verlustausgleiche
und Kapitaleinzahlungen kommen allein der EGR zugute.
-
In der Maßnahme verbirgt sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung.
Durch die Verlustausgleichszahlungen werden Verluste aus defizitären Tätigkeiten der
EGR ausgeglichen.
Die jährlichen Einzahlungen in die Kapitalrücklage der EGR ermöglichen dieser die
Zurückführung von Kontokorrentinanspruchnahmen, mithin eine Senkung des
Zinsaufwandes und eine verbesserte Kreditfähigkeit.
Da die EGR durch die geplanten Maßnahmen gegenüber (potenziellen) Konkurrenten
einen Vorteil erlangt und zumindest teilweise wettbewerbsrelevante Tätigkeiten ausübt, ist
eine Wettbewerbsverfälschung nicht auszuschließen.
-
Grenzüberschreitendes Handeln eines Unternehmens beeinträchtigt den Markt.
Die von der EGR wahrgenommenen Tätigkeiten wirken sich nicht nur lokal, regional oder
national aus. Mit der Finanzierung der EGR soll der Wirtschaftsstandort Bochum gestärkt
werden. Damit wird auch das Ziel verfolgt, internationale Investoren anzuziehen. Zudem gilt
es, bei der Prüfung eines ausschließlich lokalen Bezugs der finanzierten Tätigkeiten im
Sinne einer “mittelbaren” Wettbewerbsverfälschung die den Markteintritt für private
Wettbewerber erschwerende Wirkung zu beachten. Viele Unternehmen der
Daseinsvorsorge werden durch die erhaltenen Beihilfen überhaupt erst in die Lage versetzt,
die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Dementsprechend können sie die Chancen
von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, ebenfalls auf dem lokalen Markt tätig zu
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werden, beeinträchtigen. Das trifft auch auf die EGR zu. Sie beeinträchtigt deshalb den
Markt durch grenzüberschreitendes Handeln.
Nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission kann die
Finanzierung der EGR jedoch beihilferechtskonform ausgestaltet werden, wenn
1.
die Ausgleichszahlungen der Stadt Bochum an die begünstigte Tochtergesellschaft für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) den
Betrag von 15.000.000,00 € pro Jahr nicht übersteigen,
2.
es sich bei den von der EGR zu erledigenden Aufgaben/zu erbringenden Leistungen um
DAWI handelt
und
3.
die EGR als Empfänger der Ausgleichszahlung von der Stadt Bochum als
Zuwendungsgeber gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses förmlich mit der Erfüllung
der DAWI durch einen entsprechenden Betrauungsakt betraut worden ist.
Zu 1.
Die Höhe der Verlustausgleichszahlungen ergibt sich aus den jeweiligen Wirtschaftsplänen (vgl. §
3 Abs. 2 des Betrauungsakts). Daraus ergeben sich beispielhaft folgende Beträge: 2013 = 890.000
€; 2014 = 910.000 €.
Die erforderlichen Zahlungen liegen damit – auch unter Berücksichtigung der Kapitaleinzahlungen
von 1 Mio. € - deutlich unter dem Schwellenwert von 15.000.000,00 €. Von einer Unterschreitung
ist auch für die Zukunft auszugehen. Dies ist auch bei Einbeziehung der Umwandlung der
Liquiditätshilfe in Eigenkapital durch den Ratsbeschluss vom 19.12.2013 der Fall.
Die
Verlustausgleiche
und
Kapitaleinzahlungen
stehen
Freistellungsbeschlusses somit der Höhe nach nicht entgegen.
einer
Anwendung
des
Zu 2.
Die EU-Kommission definiert DAWI als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen
und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit,
Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt
würden.
Zu der Frage, wann es sich bei einer Aufgabe um eine DAWI handelt, hat die EU-Kommission den
Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung einer solchen Dienstleistung
und der damit einhergehenden Gewährung von Ausgleichszahlungen eingeräumt.
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Unter Anwendung der vorgenannten Definition handelt es sich bei den in § 1 Abs. 2 des
Betrauungsakts
näher
beschriebenen
Tätigkeiten,
nach
Beurteilung
durch
die
Rechtsanwaltskanzlei AULINGER (Gutachten), um DAWI, da davon ausgegangen werden kann,
dass die Durchführung dieser Tätigkeiten nur durch finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
ermöglicht werden kann.
Bei den im Betrauungsakt aufgeführten Tätigkeiten der EGR handelt es sich auch deshalb um
DAWI, da mit diesen Maßnahmen/Dienstleistungen in erster Linie Zwecke verfolgt werden, die zur
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen und insoweit im öffentlichen Interesse
liegen. Sie kommen den Einwohnern der Stadt zugute und sind nicht darauf ausgerichtet,
bestimmte Unternehmen oder Unternehmenszweige zu fördern.
Außerdem gibt es keine vergleichbare Einrichtung, die diese Tätigkeiten unter denselben
Bedingungen erbringen würde. Das ist insbesondere im Bereich der Reaktivierung und
Vermarktung brachliegender Industrieflächen als Bestandteil der ökonomischen, ökologischen und
sozialen - ebenfalls im öffentlichen Interesse liegenden - Erneuerung des Stadtgebietes
hervorzuheben. In der Regel liegen die Erlöse aus dem Verkauf der sanierten und entwickelten
Grundstücke deutlich unter den Aufwendungen, die für die Reaktivierung der überwiegend
altindustriellen Flächen angefallen sind.
Selbst für die EGR ist z. B. die Übernahme solcher Aufgaben wirtschaftlich nur vertretbar, wenn sie
in finanzierungsmäßiger Hinsicht mit einer öffentlichen Förderung einhergehen. Private Investoren
würden derartige Tätigkeiten mangels Kostendeckung überhaupt nicht vornehmen.
Zu 3.
Die EGR ist durch einen Betrauungsakt in Form eines entsprechenden Zuwendungsbescheides für
die von ihr zu erbringenden DAWI formell zu betrauen. Der Betrauungsakt ist dieser Vorlage
beigefügt und soll vom Rat der Stadt Bochum als Grundlage für eine unschädliche
Beihilfegewährung beschlossen werden. Der Betrauungsakt beinhaltet sowohl die
Verlustausgleichszahlungen als auch die jährlichen Kapitaleinzahlungen.
Im Betrauungsakt sind die als DAWI zu klassifizierenden Tätigkeiten der EGR benannt. Ebenfalls
benannt sind die Tätigkeiten der EGR, die Nicht-DAWI-Leistungen darstellen und entsprechend
nicht mit öffentlichen Geldern unterstützt werden dürfen. Dies ist durch eine Trennungsrechnung
zu belegen.
Der Betrauungsakt enthält die nachfolgend aufgeführten und durch das EU-Recht geforderten
Merkmale:
-
Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
-
das Unternehmen und ggfs. das betreffende Gebiet,
-
Art etwaiger ausschließlicher oder besonderer Rechte, die dem Unternehmen durch die
Bewilligungsbehörde gewährt wurden,
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-
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichszahlungen,
-
Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen
und
-
einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss.
III)
Ergebnis:
Da die nach dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der EU-Kommission zu erfüllenden
Voraussetzungen sämtlich gegeben sind, kann die Finanzierung der EGR
beihilferechtskonform ausgestaltet werden.
Die EGR hat eine Trennungsrechnung in ihren Büchern durchzuführen. Diese erfolgt durch eine
gesonderte DAWI-Kapitalrücklage und eine in DAWI und Nicht-DAWI separierende
Kostenstellenrechnung, die durch die EGR mit deren Wirtschaftsprüfer abgestimmt wurde.
Dabei dürfen die Verlustausgleiche und die Kapitaleinzahlungen nicht für Aufwendungen, die nicht
auf den DAWI-Bereich entfallen, herangezogen werden. Im Zweifel sind nicht eindeutig
zuzuordnende Aufwendungen dem Tätigkeitsbereich der EGR
zuzuführen, für den die
Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen auf keinen Fall verwendet werden dürfen (vergleiche
hierzu § 1 Abs. 3 des Betrauungsakts). Umgekehrt sind sämtliche Erträge der EGR, die im
Zusammenhang mit DAWI erzielt werden, zur Verlustabdeckung zu verwenden.
Die EGR hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich für sie aus dem Betrauungsakt ergebenden
Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere die Verwendungsbestimmung, eingehalten bzw.
erfüllt werden.
Sie ist zudem hinreichend über die sich aus einer etwaigen Überkompensation der gewährten
Mittel ergebenden Konsequenzen informiert.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Bochum, den beigefügten Betrauungsakt
(Zuwendungsbescheid) als beihilferechtskonforme Handlungsgrundlage zur Gewährung von
Verlustausgleichszahlungen und Kapitaleinzahlungen zu beschließen. Der Betrauungsakt hat
Gültigkeit bis zum 31.12.2022.
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Der Betrauungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides als beihilferechtskonforme
Handlungsgrundlage zur Gewährung von Verlustausgleichszahlungen und
Kapitaleinzahlungen wird beschlossen.