Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
207 kB
Erstellt
24.12.14, 20:28
Aktualisiert
27.01.18, 12:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20141330
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Auszug aus Niederschrift der 1. Sitzung des Rates – konstituierende Sitzung vom 26. Juni
2014, Vorlagen-Nr. 20141116
Bezeichnung der Vorlage
Datenschutz
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Rat
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Wortlaut
Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, bei der Stadt Bochum durch Abgabe des
Vordrucks „Widerspruch und Einwilligung nach dem Meldegesetz NRW“ Widerspruch gegen
die Weitergabe ihrer Daten geltend zu machen. Vereinzelt wurde uns berichtet, dass Daten
von Bürgerinnen und Bürgern trotz Widerspruchs weitergegeben wurden.
Vor diesem Hintergrund fragt die FDP / UWG-Fraktion an:
Wie kann die Verwaltung sicherstellen, dass die Widersprüche der Bürgerinnen und
Bürger korrekt hinterlegt werden, damit deren Rechte entsprechend gewahrt
werden?
Wie viele Bochumer Bürgerinnen und Bürger haben sich in den letzten drei Jahren
beschwert, weil Ihre Daten trotz Widerspruchs weitergegeben wurden?
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20141330
Antwort:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, einen Widerspruch
gegen die Weitergabe aller Daten in das Melderegister eintragen zu lassen. Mit dem
erwähnten Vordruck (s. Anl. 1) können keine pauschalen, sondern Erklärungen /
Widersprüche zu insgesamt acht unterschiedlichen Sachverhalten definiert werden.
Im Übrigen wird dem Meldepflichtigen bei jeder Anmeldung oder Ummeldung vor
der Datenerfassung gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW) ein Merkblatt (s. Anl. 2) mit den
jeweiligen Widerspruchs- und Einwilligungsrechten ausgehändigt. Diese liegen
zudem in den Wartebereichen und den Informationszentren aus.
Die im Merkblatt erwähnten Widerspruchs- und Einwilligungsrechte werden
zusätzlich jährlich durch öffentliche Bekanntmachung (gesetzliche Vorgabe nach §
35 Abs. 6 Meldegesetz) allen Bürgern der Stadt Bochum zur Kenntnis gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den o.g. Vordruck aus dem Formularcenter der
Internetseite der Stadt Bochum zu benutzen.
Sobald dem Bürgerbüro ein Widerspruch / eine Einwilligung vorliegt (entweder direkt
bei der An- / Ummeldung oder nach späterer schriftlicher Einreichung), erfolgt die
Eintragung in das Melderegister. Dadurch ist abschließend gewährleistet, dass die
Rechte entsprechend der individuellen Angaben des / der Betroffenen gewahrt
werden. Dazu sind im Informationssystem des Einwohneramtes entsprechende
Handlungsanweisungen hinterlegt, die den MitarbeiterInnen regelmäßig u.a. bei den
internen Dienstbesprechungen in Erinnerung gebracht werden.
Beschwerden, dass explizit Daten trotz eingelegtem Widerspruch weitergegeben
wurden, sind hier nicht bekannt. Wenn, wie in der Anfrage angeführt, vereinzelt
Daten weitergegeben worden sein sollten, müsste im Einzelfall geprüft werden,
welchem der unterschiedlichen Tatbestände die / der Betroffene tatsächlich
widersprochen hat.