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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
262 kB
Erstellt
24.12.14, 20:28
Aktualisiert
27.01.18, 12:41

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05)/ 01 1 (2104) Vorlage Nr. 20141565 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Antrag der Fraktion „DIE LINKE. im Rat“ (vergl. TOP 3-2.2, Vorlage Nr. 20141141) Bezeichnung der Vorlage Raumsituation der Parteien Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 25.09.2014 Anlagen Urteile OVG Wortlaut Die ie Fraktion „DIE LINKE. im Rat“ reichte zur Sitzung des Rates am 03.07.2014 einen Dringlichkeitsantrag zum Thema „Raumsituation der Parteien“ (Vorlage: 20141141) an. Wegen fehlender Dringlichkeit wurde die Aufnahme in die Tagesordnung abgelehnt. Der Antrag liegt dem Rat in seiner Sitzung am 25.09.2014 (siehe TOP 3-2.2) zur Entscheidung vor. Herr Preuß bat in der Sitzung am 03.07.2014 um Beantwortung folgender Fragen: „Der Fraktion „Die Grünen im Rat“ ist bekannt, dass die Gemeindeordnung NRW in § 56 Abs. 3 neben den Fraktionen und Gruppen auch Einzel-Ratsmitgliedern das Recht zuspricht, von der Gemeinde “in angemessenem Umfang mit Sach- und Kommunikationsmitteln” ausgestattet zu werden. Alternativ dazu kann der Rat aber auch finanzielle Zuwendungen an Einzel-Ratsmitglieder beschließen. Bevor wir über den gestellten Antrag entscheiden können, bitten wir die Verwaltung, dem Rat eine ausführliche rechtliche Auslegung und Bewertung der gerade zitierten Bestimmung der Gemeindeordnung vorzulegen. Wir bitten dabei auch um eine Darstellung der hierzu bereits erfolgten Rechtsprechung (u.a. des im Antrag zitierten Urteils des OVG NRW) und der Praxis aus anderen Kommunen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05)/ 01 1 (2104) Vorlage Nr. 20141565 Wir bitten außerdem um Darlegung und Berechnung, in welcher Höhe der Rat finanzielle Zuwendungen an Einzel-Ratsmitglieder beschließen müsste, falls keine Sach- und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt würden.“ Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Die Rechtslage zur Finanzierung von Einzelmandatsträgern in NRW Die Fragen zur Finanzierung des Geschäftsaufwandes regelt § 56 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). § 56 GO NRW unterscheidet bei der Finanzierung drei Gruppen: - Fraktionen im Rat (mindestens 3 Ratsmitglieder) - Gruppen ( 2 Ratsmitglieder) - Ratsmitglieder, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören. Für fraktions- bzw. gruppenlose Ratsmitglieder sieht § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW zunächst vor, dass ihnen in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zweck der Vorbreitung auf die Ratssitzung zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann der Rat stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte (in Bochum erhalten die Piraten derzeit 450,00 EUR mtl. = 225,00 EUR pro Ratsmitglied). Die Zuwendungen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar der Oberbürgermeisterin zuzuleiten ist. Das OVG Münster stellte mit seinem Beschluss vom 22.01.2010 (siehe Anlage) zur finanziellen Ausstattung von Einzelmandatsträgern folgende Punkte fest:  Der Rat kann ohne Weiteres beschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu erstatten (kein Anspruch auf Vollkostenerstattung).  Es besteht für Einzelmandatsträger kein Anspruch auf eine Art „Existenzminimum“.  Der Rat kann eine pauschale Aufwandsentschädigung festlegen, ohne auf individuelle Besonderheiten des einzelnen Mandatsträgers eingehen zu müssen.  Ein Wechsel von bisheriger Sachmittelzuwendung zu finanzieller Zuwendung ist nicht zu beanstanden.  Die Höhe finanzieller Zuwendung richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf, wobei der Rat die Verpflichtung hat, regelmäßig zu prüfen, ob die festgelegte Höhe ausreichend ist. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05)/ 01 1 (2104) Vorlage Nr. 20141565 Im vorliegenden Fall erklärte das OVG eine Kostenpauschale von monatlich 125,00 EUR für rechtmäßig, ging aber davon aus, dass dies wohl am unteren Ende des Vertretbaren liegen dürfte. Ein weiterer Beschluss des OVG Münster vom 18.03.2011 ist der Mitteilung ebenfalls als Anlage beigefügt. Verfahren anderer Kommunen: Das Ergebnis einer Umfrage bei anderen Kommunen ist nachfolgend aufgeführt: Stadt Bottrop Einem Einzelmitglied im Rat der Stadt wird monatlich als Sach- und Kommunikationsmittel ein Betrag von 537,00 EUR zur Verfügung gestellt. Stadt Dortmund Einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten auf Wunsch die erforderliche technische Ausstattung (Laptop, Tasche, Maus) zur Teilnahme am elektronischen doRat-Verfahren. Weitere Zuwendungen werden nicht gewährt. Stadt Duisburg Einem Einzelmitglied im Rat wird monatlich als Sach- und Kommunikationsmittel ein Betrag von 534,00 EUR zur Verfügung gestellt. Stadt Essen Ein Einzelmitglied erhält monatlich als Sach- und Kommunikationsmittel einen Betrag von 300,00 EUR. Stadt Hagen In Hagen erhalten Einzelmitglieder nur auf Antrag max. 325,00 Euro im Jahr zur Deckung der Aufwendungen. Stadt Hamm Auf Antrag wird einem Einzelratsmitglied eine finanzielle Zuwendung in Höhe von monatlich 537,00 EUR gezahlt. Stadt Herne Einem Einzelratsmitglied wird monatlich für den Geschäftsaufwand in den bürgerschaftlichen Gremien ein Sockelbetrag in Höhe von 320,00 EUR und als Stadtverordneter ein Zuschuss von 80,00 EUR gezahlt. Stadt Köln Die Stadt Köln stellt einen Büroraum und die technische Ausstattung zur Verfügung. Stadt Mülheim an der Ruhr Die fraktions- und gruppenlosen Stadtverordneten im Rat erhalten Zuwendungen zu den sächlichen und evtl. personellen Aufwendungen in Höhe von 850,00 EUR mtl. Die in dem Betrag enthaltenen Anteile sächlicher und personeller Aufwendungen werden jährlich um Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05)/ 01 1 (2104) Vorlage Nr. 20141565 einen Satz entsprechend dem Preisindex für das Land NRW des jeweiligen Vorjahres erhöht. Bisher bereitgestellte Sach- und Kommunikationsmittel für ein Ratsmitglied Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz -, das mit Wirkung vom 17.10.2007 in Kraft getreten ist, wurde erstmalig auch ein gesetzlicher Anspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes, dass keiner Fraktion oder Gruppe angehört, auf Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln in angemessenem Umfang oder alternativ auf finanzielle Zuwendungen gegen die Gemeinde formuliert. Ab Oktober 2009 war zunächst Herr Cremer als Einzelratsmitglied im Rat vertreten. Er erhielt als Sach- und Kommunikationsmittel einen Büroraum in der Junggesellenstraße 8 und Technikausstattung. Im Jahr 2013 (Rechnungsergebnis) beliefen sich die Aufwendungen für Neben- und Verbrauchskosten, Reinigung, Büromaterial und interne Leistungsverrechnung mit GKD für die technische Ausstattung auf insgesamt rd. 3.408,00 EUR jährlich (284,00 EUR mtl.). Anteilige Mietkosten sind nicht eingerechnet, da es für die Stadt Bochum zu keinen Einsparungen führen würde, sollte dieser Büroraum Herrn Cremer künftig nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gebäude ist insgesamt angemietet. Da es keine Einzelkündigung von Büroräumen gibt, sind laut Auskunft der „Zentrale Dienste“ Einsparungen hinsichtlich des Anteils der tatsächlichen Mietkosten für diesen Raum nicht konkret messbar. Im Gebäude Willy-Brandt-Platz 1-3 (ehemalige Postgebäude) wurden der AfD-Fraktion, den Piraten und den Herren Adler, Lücking sowie Dr. Steude Büroräume bereit gestellt. Sollten den fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern keine Zimmer mehr zur Verfügung gestellt werden, würden auch hier keine tatsächlichen Einsparungen hinsichtlich der Mietzahlungen zu erreichen sein. Das Postgebäude ist insgesamt angemietet, da dort weitere städtische Fachbereiche untergebracht sind. Gleichbehandlung von Ratsmitgliedern Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung der dem Rat angehörenden fraktions- bzw. gruppenlosen Ratsmitgliedern, aus Gleichheitsgründen nicht zulässig ist. Die Entscheidung des Rates, ob künftig statt der Kommunikations- und Sachmittel einzelnen Ratsmitgliedern gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW eine pauschalierte finanzielle Zuwendung gewährt wird, ist daher für den betroffenen Personenkreis insgesamt einheitlich zu fassen und kann nicht nur auf die Herren Adler und Cremer beschränkt werden.