Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:28
Aktualisiert
27.01.18, 12:41
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
01 (21 05)/
01 1 (2104)
Vorlage Nr. 20141565
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Antrag der Fraktion „DIE LINKE. im Rat“ (vergl. TOP 3-2.2, Vorlage Nr. 20141141)
Bezeichnung der Vorlage
Raumsituation der Parteien
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
25.09.2014
Anlagen
Urteile OVG
Wortlaut
Die ie Fraktion „DIE LINKE. im Rat“ reichte zur Sitzung des Rates am 03.07.2014 einen
Dringlichkeitsantrag zum Thema „Raumsituation der Parteien“ (Vorlage: 20141141) an.
Wegen fehlender Dringlichkeit wurde die Aufnahme in die Tagesordnung abgelehnt.
Der Antrag liegt dem Rat in seiner Sitzung am 25.09.2014 (siehe TOP 3-2.2) zur
Entscheidung vor.
Herr Preuß bat in der Sitzung am 03.07.2014 um Beantwortung folgender Fragen:
„Der Fraktion „Die Grünen im Rat“ ist bekannt, dass die Gemeindeordnung NRW in § 56
Abs. 3 neben den Fraktionen und Gruppen auch Einzel-Ratsmitgliedern das Recht
zuspricht, von der Gemeinde “in angemessenem Umfang mit Sach- und
Kommunikationsmitteln” ausgestattet zu werden. Alternativ dazu kann der Rat aber auch
finanzielle Zuwendungen an Einzel-Ratsmitglieder beschließen.
Bevor wir über den gestellten Antrag entscheiden können, bitten wir die Verwaltung, dem
Rat eine ausführliche rechtliche Auslegung und Bewertung der gerade zitierten Bestimmung
der Gemeindeordnung vorzulegen. Wir bitten dabei auch um eine Darstellung der hierzu
bereits erfolgten Rechtsprechung (u.a. des im Antrag zitierten Urteils des OVG NRW) und
der Praxis aus anderen Kommunen.
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Wir bitten außerdem um Darlegung und Berechnung, in welcher Höhe der Rat finanzielle
Zuwendungen an Einzel-Ratsmitglieder beschließen müsste, falls keine Sach- und
Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt würden.“
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Rechtslage zur Finanzierung von Einzelmandatsträgern in NRW
Die Fragen zur Finanzierung des Geschäftsaufwandes regelt § 56 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
§ 56 GO NRW unterscheidet bei der Finanzierung drei Gruppen:
- Fraktionen im Rat (mindestens 3 Ratsmitglieder)
- Gruppen ( 2 Ratsmitglieder)
- Ratsmitglieder, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören.
Für fraktions- bzw. gruppenlose Ratsmitglieder sieht § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW zunächst
vor, dass ihnen in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum
Zweck der Vorbreitung auf die Ratssitzung zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann der Rat stattdessen beschließen, dass ein
Ratsmitglied aus Haushaltmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des
Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte (in Bochum
erhalten die Piraten derzeit 450,00 EUR mtl. = 225,00 EUR pro Ratsmitglied). Die
Zuwendungen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die
Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der
unmittelbar der Oberbürgermeisterin zuzuleiten ist.
Das OVG Münster stellte mit seinem Beschluss vom 22.01.2010 (siehe Anlage) zur
finanziellen Ausstattung von Einzelmandatsträgern folgende Punkte fest:
Der Rat kann ohne Weiteres beschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu
erstatten (kein Anspruch auf Vollkostenerstattung).
Es besteht für Einzelmandatsträger kein Anspruch auf eine Art „Existenzminimum“.
Der Rat kann eine pauschale Aufwandsentschädigung festlegen, ohne auf individuelle
Besonderheiten des einzelnen Mandatsträgers eingehen zu müssen.
Ein Wechsel von bisheriger Sachmittelzuwendung zu finanzieller Zuwendung ist nicht zu
beanstanden.
Die Höhe finanzieller Zuwendung richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf, wobei
der Rat die Verpflichtung hat, regelmäßig zu prüfen, ob die festgelegte Höhe
ausreichend ist.
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Im vorliegenden Fall erklärte das OVG eine Kostenpauschale von monatlich 125,00 EUR für
rechtmäßig, ging aber davon aus, dass dies wohl am unteren Ende des Vertretbaren liegen
dürfte.
Ein weiterer Beschluss des OVG Münster vom 18.03.2011 ist der Mitteilung ebenfalls als
Anlage beigefügt.
Verfahren anderer Kommunen:
Das Ergebnis einer Umfrage bei anderen Kommunen ist nachfolgend aufgeführt:
Stadt Bottrop
Einem Einzelmitglied im Rat der Stadt wird monatlich als Sach- und Kommunikationsmittel
ein Betrag von 537,00 EUR zur Verfügung gestellt.
Stadt Dortmund
Einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten auf Wunsch
die erforderliche technische Ausstattung (Laptop, Tasche, Maus) zur Teilnahme am
elektronischen doRat-Verfahren. Weitere Zuwendungen werden nicht gewährt.
Stadt Duisburg
Einem Einzelmitglied im Rat wird monatlich als Sach- und Kommunikationsmittel ein Betrag
von 534,00 EUR zur Verfügung gestellt.
Stadt Essen
Ein Einzelmitglied erhält monatlich als Sach- und Kommunikationsmittel einen Betrag von
300,00 EUR.
Stadt Hagen
In Hagen erhalten Einzelmitglieder nur auf Antrag max. 325,00 Euro im Jahr zur Deckung
der Aufwendungen.
Stadt Hamm
Auf Antrag wird einem Einzelratsmitglied eine finanzielle Zuwendung in Höhe von monatlich
537,00 EUR gezahlt.
Stadt Herne
Einem Einzelratsmitglied wird monatlich für den Geschäftsaufwand in den bürgerschaftlichen
Gremien ein Sockelbetrag in Höhe von 320,00 EUR und als Stadtverordneter ein Zuschuss
von 80,00 EUR gezahlt.
Stadt Köln
Die Stadt Köln stellt einen Büroraum und die technische Ausstattung zur Verfügung.
Stadt Mülheim an der Ruhr
Die fraktions- und gruppenlosen Stadtverordneten im Rat erhalten Zuwendungen zu den
sächlichen und evtl. personellen Aufwendungen in Höhe von 850,00 EUR mtl. Die in dem
Betrag enthaltenen Anteile sächlicher und personeller Aufwendungen werden jährlich um
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einen Satz entsprechend dem Preisindex für das Land NRW des jeweiligen Vorjahres
erhöht.
Bisher bereitgestellte Sach- und Kommunikationsmittel für ein Ratsmitglied
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz -,
das mit Wirkung vom 17.10.2007 in Kraft getreten ist, wurde erstmalig auch ein gesetzlicher
Anspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes, dass keiner Fraktion oder Gruppe angehört, auf
Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln in angemessenem Umfang oder
alternativ auf finanzielle Zuwendungen gegen die Gemeinde formuliert.
Ab Oktober 2009 war zunächst Herr Cremer als Einzelratsmitglied im Rat vertreten. Er
erhielt als Sach- und Kommunikationsmittel einen Büroraum in der Junggesellenstraße 8
und Technikausstattung. Im Jahr 2013 (Rechnungsergebnis) beliefen sich die
Aufwendungen für Neben- und Verbrauchskosten, Reinigung, Büromaterial und interne
Leistungsverrechnung mit GKD für die technische Ausstattung auf insgesamt rd. 3.408,00
EUR jährlich (284,00 EUR mtl.). Anteilige Mietkosten sind nicht eingerechnet, da es für die
Stadt Bochum zu keinen Einsparungen führen würde, sollte dieser Büroraum Herrn Cremer
künftig nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gebäude ist insgesamt angemietet.
Da es keine Einzelkündigung von Büroräumen gibt, sind laut Auskunft der „Zentrale Dienste“
Einsparungen hinsichtlich des Anteils der tatsächlichen Mietkosten für diesen Raum nicht
konkret messbar.
Im Gebäude Willy-Brandt-Platz 1-3 (ehemalige Postgebäude) wurden der AfD-Fraktion, den
Piraten und den Herren Adler, Lücking sowie Dr. Steude Büroräume bereit gestellt.
Sollten den fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern keine Zimmer mehr zur Verfügung
gestellt werden, würden auch hier keine tatsächlichen Einsparungen hinsichtlich der
Mietzahlungen zu erreichen sein. Das Postgebäude ist insgesamt angemietet, da dort
weitere städtische Fachbereiche untergebracht sind.
Gleichbehandlung von Ratsmitgliedern
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung der dem Rat
angehörenden fraktions- bzw. gruppenlosen Ratsmitgliedern, aus Gleichheitsgründen nicht
zulässig ist.
Die Entscheidung des Rates, ob künftig statt der Kommunikations- und Sachmittel einzelnen
Ratsmitgliedern gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW eine pauschalierte finanzielle
Zuwendung gewährt wird, ist daher für den betroffenen Personenkreis insgesamt einheitlich
zu fassen und kann nicht nur auf die Herren Adler und Cremer beschränkt werden.