Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan.pdf
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163 kB
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24.12.14, 20:29
Aktualisiert
27.01.18, 12:42
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ANLAGE 4 zur Vorlage Nr.: 20141444
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Bebauungsplan Nr. 852
- Bochumer Straße / Schreberstraße -
BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a i.V.m. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Stand 01.09.2014
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.3
3.3
3.4
3.5
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Angrenzende Bebauungspläne
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Ziele der Stadtentwicklung
Fachplanungen
5.
Begründung der Abwägung
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
6.1.7
6.1.8
6.2
6.2.1
6.2.2
6.3
6.3.1
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Örtliche Bauvorschriften
Garagen, Nebenanlagen
Verkehrsflächen
Immissionsschutz
Kennzeichnungen
Bergbau / Methanzustömungen
Altlasten
Hinweise
Hochspannungsleitung
7.
Bebauungsplanverfahren
8.
Flächenbilanz
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9.
9.1
9.2
9.3
10.
Umsetzung der Planung
Erschließung
Bodenordnung
Kosten
Umweltbelange
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
Eingriff in Natur und Landschaft
Berücksichtigung der Umweltbelange
Artenschutz
Boden im Plangebiet
Niederschlagswasser
Immissionsschutz
Klimaschutz
Alternativen zur Planung
11.
Gutachten
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1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der ca. 1,3 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 852 erstreckt sich
südlich der Graf-Adolf-Straße im Bereich der Haus-Nr. 54, südlich der Bochumer
Straße im Bereich der Haus-Nrn. 12 - 18, westlich der Grundstücke Bochumer Straße
20 sowie Schreberstraße 6 und nördlich der Schreberstraße sowie der
Pestalozzischule.
Die Abgrenzung wird in der Plankarte eindeutig bestimmt.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Es liegen Bauanträge für das Plangebiet vor, die als Nachfolgenutzung bzw. auf
Freiflächen die Errichtung von Wohngebäuden vorsehen. Die Antragsunterlagen
lassen darauf schließen, dass jeweils eine grundstücksbezogene Planung realisiert
werden soll. Dabei handelt es sich um Einzelmaßnahmen, denen naturgemäß keine
koordinierte städtebauliche Planung zugrunde liegt. Eine Beachtung des
Nachbarschaftsgefüges und eines für den Gesamtraum verträglichen Verhältnisses
von überbaubaren Flächen und Vegetationszonen kann den beantragten Vorhaben
nicht attestiert werden.
Diese aktuellen Anträge führen zu unkoordinierten Einzelmaßnahmen, die Respekt
vor dem Bestand vermissen lassen und einer ansprechenden Siedlungsstruktur
entgegenstehen. Die Vorhaben leiten eine unkoordinierte Verdichtung des Bereiches
und so die Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung ein.
Grundsätzlich steht die Stadt Bochum einer weiteren wohnbaulichen Entwicklung
dieses Bereiches jedoch positiv gegenüber. Die Entwicklung einer Wohnnutzung an
diesem Standort bietet sich angesichts der umgebenden Nutzungen und der
Erschließungssituation an. Die Umgebung ist in weiten Bereichen durch
Wohnnutzung geprägt. Es ist jedoch für eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu
sorgen.
Für das Plangebiet besteht bislang kein Bebauungsplan. Die Fläche ist aufgrund ihrer
bestehenden Nutzung dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Aufgrund
ihrer Nutzung und den unterschiedlichen Nutzungsstrukturen der angrenzenden
Umgebung wäre sowohl eine gewerbliche, als auch eine Wohnnutzung innerhalb des
Plangebiets generell zulässig.
Auf Grundlage bestehenden Planungsrechts (§ 34 BauGB) können die Anträge nicht
rechtssicher abgelehnt werden, so dass aus städtebaulichen Gründen der
Bebauungsplan Nr. 852 - Bochumer Straße / Schreberstraße - erforderlich ist.
Diese Aufstellung eines Bebauungsplans ist aus Sicht der Stadt Bochum erforderlich,
um die städtebauliche Einbindung der geplanten Wohnbebauung in das Umfeld
besser zu steuern, als dies im Rahmen einer Beurteilung gem. § 34 BauGB möglich
wäre. Zudem ist die Erschließung des Plangebiets zu sichern.
Ziel der Planung ist die Entwicklung von Wohnbebauung im Plangebiet. Es sollen
überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden, die der gesamträumlichen
Lage gerecht werden, den älteren schützenswerten Vegetationsbestand
berücksichtigen und Belästigungen und Störungen minimieren.
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Dieses Ziel steht in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Planungszielen der
Stadt Bochum, die im Rahmen der Bauleitplanung dem Wohnbedarf der Bevölkerung
Rechnung trägt und damit der materiell-rechtlichen Verpflichtung aus den
Planungsgrundsätzen im Sinne des § 1 Baugesetzbuch (BauGB) nachkommt.
Der Bebauungsplan sichert die Erschließung ebenso wie das städtebauliche Einfügen
in die Umgebung. Dies wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu
Verkehrsflächen, zum Maß der baulichen Nutzung und zu überbaubaren
Grundstücksflächen gewährleistet. Dabei soll der Bebauungsplan dennoch eine
gewisse Flexibilität ermöglichen.
Mögliche Konflikte hinsichtlich der Immissionssituation werden durch die Planung
gelöst.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 - Bochumer Straße/Schreberstraße - liegt
in südöstlicher Randlage des Zentrums von Bochum-Wattenscheid. Wohngebäude
und Kleinbetriebe (Gärtnerei, Werkstätten), aber auch Freiflächen prägen den
Bebauungsplanbereich und die nähere Umgebung.
Die Umgebung wird südlich durch Anlagen der Pestalozzischule und Wohnbebauung,
östlich und nördlich durch Wohnbebauung und Friedhof genutzt. Westlich schließt
sich eine Fläche an, die bisher als Parkplatz genutzt wird.
Das Plangebiet ist durch die Mischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung
(Gärtnerei und Werkstätten) sowie durch Freiflächen und alten Baumbestand
charakterisiert. Gut die Hälfte der Fläche ist unversiegelt. Nördlich besteht
Wohnbebauung, die im Einmündungsbereich der Graf-Adolf-Straße in die Bochumer
Straße von dem hohen Baumbestand des Jüdischen Friedhofs aufgelockert wird.
Östlich und südlich befinden sich durch Vor- und Hausgärten charakterisierte
Wohnhäuser sowie Anlagen der Pestalozzischule, die mit Freiflächen durchsetzt sind.
Westlich grenzt eine größtenteils unversiegelte und zum Teil baumbestandene
Freifläche an. Nördlich des Plangebietes finden sich auf der gegenüberliegenden
Straßenseite eine geschlossene Wohnbebauung und eine Grünfläche.
3.2
Angrenzende Bebauungspläne
Ca. 20 m westlich des Plangebietes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 800 „Graf-Adolf-Straße / Pestalozzischule“. Dieser setzt Fläche für Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeheim“ sowie öffentliche Verkehrsfläche
fest.
Nördlich des Plangebietes liegt westlich der Bochumer Straße und nördlich der GrafAdolf-Straße der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 617 „Wattenscheider
Innenstadt“, der in diesem Bereich allgemeines Wohngebiet festsetzt.
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3.3
Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet wird über die Schreberstraße, die Bochumer Straße und die GrafAdolf-Straße erschlossen. Dabei dienen die Bochumer Straße und die Graf-AdolfStraße als Erschließung der hier bestehenden und geplanten Anlieger sowie des
heutigen Kirchgebäudes, während die gesamte innere Erschließung des
Plangebietes von der Schreberstraße aus erfolgt.
Die Bochumer Straße übernimmt die regionale Verbindungsfunktion Bochum,
Wattenscheid, Gelsenkirchen. Überregional ist die Bochumer Straße Zubringer zum
Autobahnnetz, hier der A 40.
Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinie 302 an der Haltestelle “Vietingstraße”
sowohl an das Zentrum von Wattenscheid und Bochum als auch an Gelsenkirchen
angebunden.
3.4
Ver- und Entsorgung
Ver- und Entsorgungsleitungen sind in den umgebenden Straßen vorhanden.
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist
gemäß § 51 a Landeswassergesetz vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in
Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Da das Plangebiet bereits vor dem o.g. Stichtag bebaut und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen war, bestehen keine Pflichten gem. § 51a LWG. Das
Bebauungsgebiet soll im Trennverfahren entwässert werden. Eine Versickerung von
Niederschlagswasser ist auch aufgrund der Ergebnisse der Bodenuntersuchung zur
Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich.
3.5
Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet befindet sich in privatem, städtischem und kirchlichem Eigentum. Zur
Realisierung der Planung ist eine Umlegung erforderlich (s.u.).
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in
Landesentwicklungsplänen (LEP NRW) und im Regionalen Flächennutzungsplan
(RFNP) dargestellt.
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale Bauleitplanung
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a.
im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen genannt.
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Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde
1995 aufgestellt. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013
beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
zu erarbeiten. Zu dem Entwurf des neuen LEP NRW werden vom 30. August 2013
bis zum 28. Februar 2014 die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen beteiligt.
Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit
zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunkts im Sinne des LEPro gemäß
§§ 9 und 23 Abs. 2).
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen-Dortmund, Kassel) und der die großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal-Recklinghausen, Münster) gelegen, hat
Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
4.2
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen.
Regionaler Flächennutzungsplan
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr vom 03.05.2010 sind einerseits Darstellungen gem. § 5 Abs. 2 BauGB in
dessen Eigenschaft als Flächennutzungsplan und andererseits Darstellungen in
dessen Eigenschaft als Regionalplan enthalten.
Der RFNP stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Mit den geplanten Inhalten ist der
Bebauungsplan somit im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
In der Bochumer Straße wird ein Schienenweg für den überregionalen und regionalen
Verkehr dargestellt.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
Masterplan Einzelhandel
Der Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 ist als städtebauliches
Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu
berücksichtigen. Das Plangebiet liegt außerhalb der im Masterplan Einzelhandel
definierten zentralen Versorgungsbereiche.
Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich im Sinne des Masterplans
Einzelhandel ist das ca. 500m westlich gelegene Stadtbezirkszentrum Wattenscheid.
Angesichts der geringen Entfernung besteht eine sehr gute Erreichbarkeit.
Wohnbaulandstrategie
Der Bebauungsplan setzt gesamtstädtische Ziele zur Wohnungsbauentwicklung um.
Diese sehen vor, Wohnbauland in allen Stadtbezirken und für unterschiedliche
Nachfragergruppen kontinuierliche und bedarfsgerecht bereit zu stellen.
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Hierdurch soll der Bochumer Wohnungsmarkt attraktiver werden, um u. a. auch
Abwanderungen in andere Städte bzw. Umlandgemeinden zu verhindern.
Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP)
Der Rat der Stadt Bochum hat am 23.09.2010 die Strategische Umweltplanung
(StrUP) als fachübergreifenden und selbstbindenden Rahmenplan zur langfristigen
Verbesserung der städtischen Umweltqualität beschlossen.
Die StrUP berücksichtigt umweltrelevante Zielvorgaben des RFNP und formuliert als
übergeordneten Handlungsbedarf den sparsamen Umgang mit natürlichen
Ressourcen, die nachhaltige Sicherung von Umweltfunktionen und die Minimierung
von Umweltgefährdungen.
Die StrUP für die Stadt Bochum hat eine stadtökologische Aufwertung zum Ziel und
formuliert vor diesem Hintergrund einen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung.
Dabei wird das Stadtgebiet gemäß einem räumlichen Zielkonzept differenziert und mit
einem Umweltzielsystem (Umweltqualitätsziele) verknüpft. Das räumliche Zielkonzept
weist einzelne Stadträume, Stadtpulse (Leitbahnen für hohe Umweltqualität) und
Stadtpunkte (Umweltbausteine im Siedlungsraum) aus, denen jeweils verschiedene
Umweltqualitätsziele zugeordnet sind. Diese Umweltqualitätsziele sollen bei der
städtebaulichen Entwicklung als Abwägungsbelange berücksichtigt werden.
Im räumlichen Zielkonzept der Strategischen Umweltplanung liegt das Plangebiet des
Bebauungsplans 852 in einem stadtökologischen Sollgebiet. Diese werden definiert
als locke bebaute Siedlungsbereiche mit innerstädtischen Park- und Grünflächen. Als
Ziele werden die behutsame Entwicklung unter Sicherung eines Mindestanteils
unversiegelter Flächen von 50%, Reaktivierung von mindestens 15% der
Brachflächen für die Freiflächenversorgung und eine flächensparende Erschließung
genannt.
Darüber hinaus liegt der östliche Teil des Plangebiets in einem Stadtpuls Typ III:
Erhalt und kleinräumige Aufwertung locker bebauter Siedlungsbereiche. Ziele sind
hier ein Mindestanteil unversiegelter Flächen von 65%, durchgrünte
Bebauungsstruktur, Dachbegrünung, Verklammerung von Siedlungsraum und
Freiraum.
In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die StrUP angesichts ihres Maßstabes nicht
parzellenscharf sein kann und somit auch ein vergleichsweise grobes
Kategorisierungsraster anwenden muss. Im Rahmen der Abwägung ist zu
berücksichtigen, dass insbesondere im nördlichen Plangebiet die Bestandssituation
bereits durch eine wesentlich höhere Verdichtung gekennzeichnet ist.
4.4
Fachplanungen / Landschaftsplanung
Strategischer Lärmaktionsplan, Ballungsraum Bochum
Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Ballungsräumen mit über
250.000 Einwohnern die Lärmbelastungen der Bevölkerung in Lärmkarten dargestellt
werden, wenn diese 55 dB(A) im Tagesmittel oder 50 dB(A) nachts überschreiten.
Die Darstellung erfolgt nach einheitlichen Lärmindizes (als Schallpegel) LDEN und
LNight. Die Berechnungsvorschriften weichen jedoch von den nationalen Vorschriften
ab und sind daher nicht direkt zu vergleichen. Nach der aktuellen Lärmkartierung
gem. § 47 BImSchG liegen im Plangebiet die dB(A)-Werte bei einem L den von 65/70
und einem L night von 55/60.
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Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung wurde der „Strategische
Lärmaktionsplan“ aufgestellt und vom Rat der Stadt Bochum mit Datum vom
21.12.2011 beschlossen.
Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011, Teilplan Ost
Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 (Bezirksregierung Arnsberg, 2011) gibt
Auskunft für die Luftbelastungssituation. Diese Erkenntnisse werden für Maßnahmen
zur Luftreinhaltung, die auf die unterschiedlichen Quellen der Luftbelastung
zugeschnitten sind, und für die Stadtentwicklung genutzt.
Für das Plangebiet und seine Umgebung liegen keine Messwerte vor.
Dementsprechend werden für diesen Bereich auch keine Maßnahmen der
Luftreinhalteplanung festgelegt. Allgemein liegt das Plangebiet im Bereich der
Umweltzone Ruhrgebiet, mit der ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive
Fahrzeuge
einhergeht.
Das
Verkehrsverbot
dient
dem
Ziel,
die
Schadstoffkonzentration an den Belastungspunkten zu senken. Des Weiteren werden
im Luftreinhalteplan „regionale Maßnahmen“ festgelegt. Zur Bauleitplanung heißt es
hier:
„Im Rahmen der Bauleitplanung werden folgende Zielsetzungen verstärkt verfolgt:
Wohngebiete
verstärkt
an
Fernheizund
Sammelheizanlagen
(z.B.
Blockheizkraftwerke) anzuschließen, Nutzung von Energie aus nicht fossilen
Brennstoffen, Vermeidung baulicher Strukturen mit unzureichenden Durchlüftungsbedingungen (z.B. Straßenschluchten).
Im Rahmen der Bauleitplanung ist dem Belang der Luftreinhaltung besonderes
Gewicht beizumessen. Das gilt insbesondere bei Variantenuntersuchungen.“
Masterplan Bochum - Freiraum Ziel des Masterplanes Bochum - Freiraum - ist es, über den Emscher
Landschaftspark hinaus die über das Stadtgebiet verlaufenden Regionalen Grünzüge
C, D und E und F mit dem Ruhrtal zu verknüpfen, um ein durchgängiges regionales
Freiraumkonzept zu realisieren und die möglichen Synergieeffekte aus dem Emscher
Landschaftspark und der Ruhrtalentwicklung zu nutzen.
Die Ansätze des Emscher Landschaftsparks werden über dessen Flächenkulisse
hinaus von der Stadt Bochum aufgegriffen und konzeptionell bis zum Ruhrtal
weitergedacht. Die “Regionalen Grünzüge” sollen in den Stadtorganismus
hineinwachsen und der Gewässerverbund Rhein-Herne-Kanal/Emscher über dieses
Freiflächensystem mit dem Ruhrtal in durchgrünter Mittelgebirgslandschaft verbunden
werden. Um diese Verbindung sicherzustellen, müssen südlich der vorgegebenen
Südgrenze des Emscher Landschaftsparks auf Bochumer Stadtgebiet weitere
Maßnahmen ergriffen werden.
Diese erstrecken sich auf:
-
verbindende Wegeinfrastruktur mit Lückenschlüssen über historische
Punktinfrastruktur der vorindustriellen, industriellen und postindustriellen Zeit;
Verknüpfung der Flächen über die Wegeinfrastruktur mit der Parkinfrastruktur,
den angrenzenden Siedlungsbereichen und den großen Projekten innerhalb
der Grünzüge und des Ruhrtales;
landschaftsplanerische und städtebauliche Entwicklungsschwerpunkte.
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Südlich des Plangebietes verläuft der geplante Freiraumverbund.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans.
5.
Begründung der Abwägung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Maßstab
dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung,
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu
beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses
abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter
Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Maßgabe für die in die Abwägung einzustellenden Belange ist dabei stets das
Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach hat die Gemeinde Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Dies bedeutet auch, dass sich die Bauleitpläne auf diejenigen Inhalte
beschränken sollen, die zur Sicherung bzw. Herstellung der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung erforderlich sind.
Die Bereitstellung von Wohnbauland innerhalb eines gewachsenen Wohnquartiers
mit überdurchschnittlich guten Wohnverhältnissen in günstiger Lage zum Zentrum
Wattenscheid trägt dem in § 1a Abs. 1 BauGB niedergelegten Ziel der
“Innenentwicklung vor Außenentwicklung” Rechnung. Durch die Nutzung
innerstädtischer Nachverdichtungspotenziale kann die vorhandene soziale und
technische Infrastruktur effizienter genutzt und gleichzeitig die noch unbebauten
Landschaftsräume vor der Inanspruchnahme durch Siedlungstätigkeit bewahrt
werden.
Gleichzeitig wird durch die Bereitstellung von qualitativ hochwertigem Wohnbauland
der gerade im Ruhrgebiet zu beobachtenden Bevölkerungsabnahme bei gleichzeitig
zu konstatierenden Suburbanisierungsprozessen in den Umlandgemeinden
entgegengewirkt.
Eine Bedarfsuntersuchung hat im Rahmen der Aufstellung des Regionalen
Flächennutzungsplans (RFNP) stattgefunden. Im Rahmen der Aufstellung des RFNP
wird ein Bedarf an qualitativ hochwertigen Wohnbauflächen ermittelt
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch die Planung einer negativen
Bevölkerungsentwicklung entgegengewirkt, der Landschaftsraum geschont und die
vorhandene kommunale Infrastruktur besser ausgelastet wird. Die Planung wird
daher in besonderem Maße dem in § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Ziel einer
nachhaltigen Stadtentwicklung gerecht.
Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplanes positive Effekte auf eine
qualitätsvolle Wohnungsbaulandentwicklung zu erwarten.
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Aus diesem Gründen wird der wohnbaulichen Weiterentwicklung der Vorzug
gegenüber einer vollständigen Beibehaltung oder Ausweitung des Grünflächenanteils
gegeben. Den Belangen des Naturschutzes und der StrUP kann dennoch in weiten
Teilen entsprochen werden. So werden im Südosten des Plangebietes, wo sich
erhaltenswerte Bäume befinden, nur zwei Baufelder mit einem großen Zwischenraum
festgesetzt, um einen Großteil dieser Bäume erhalten zu können. Dies ist auch der
Teilraum, den die StrUP als Stadtpuls definiert, so dass auch dieser Zielsetzung
durch sehr geringe Dichtewerte entsprochen werden kann. Hinsichtlich des
nördlichen Abschlusses zur Bochumer Straße überwiegen jedoch die städtebaulichen
Belange zur Errichtung einer geschlossenen Bebauung. Diese fügt sich in die
Umgebung ein und vermittelt einen urbanen Eindruck an dieser Hauptverkehrsstraße.
Nicht zuletzt gewährt eine geschlossene Bebauung auch den hinterliegenden
Flächen einen Schutz gegenüber der Lärmbelastung durch den Verkehr. Da auf der
gegenüberliegenden Straßenseite sich mit dem ehem. Jüdischen Friedhof eine
Freifläche befindet, ist auch dem Belang der Luftreinhalteplanung auf Vermeidung
von engen Straßenschluchten Genüge getan.
6.
Planinhalt
Inhalt des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Festsetzung von allgemeinen
Wohngebieten. Der Bebauungsplan setzt überbaubare Grundstückflächen, Flächen
für Garagen, das Maß der baulichen Nutzung, die örtlichen Verkehrsflächen und
Maßnahmen zum Lärmschutz fest.
6.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1.1
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.
Dies entspricht der vorgesehenen Entwicklung eines Wohngebietes an dieser Stelle
und fügt sich in die realen und festgesetzten Umgebungsnutzungen ein.
WA 1
In den allgemeinen Wohngebieten sind allgemein zulässig:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
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WA 2
In den allgemeinen Wohngebieten sind allgemein zulässig:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden SchankSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
und
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Zur städtebaulichen Lenkung des Vorhabens werden einzelne Nutzungen gem. § 1
Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen.
So sind der Versorgung des Gebietes dienende Läden nur ausnahmsweise zulässig.
Damit wird den Zielsetzungen des Masterplanes Einzelhandel der Stadt Bochum Fortschreibung 2012 entsprochen, der Einzelhandelsbetriebe bis 400 m² in
Siedlungsbereichen grundsätzlich zulässt. Wie oben dargestellt, ist das Plangebiet
nicht Teil eines Zentrums oder Sonderstandortes. Durch die Zulassung der Läden nur
als Ausnahme ist zudem sichergestellt, dass im Genehmigungsverfahren eines
solchen Einzelhandelsbetriebes dessen dem Gebiet dienende Versorgungsfunktion
und damit dessen Unbedenklichkeit im Sinne des Masterplanes Einzelhandel der
Stadt Bochum - Fortschreibung 2012 im Einzelfall nachzuweisen ist. Auch aufgrund
der angesichts der festgesetzten überbaubaren Grundstückflächen zur Verfügung
stehenden Bauflächen sind keine größeren Einheiten zu erwarten.
Die im
WA 1 Gebiet
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen)
WA 2 Gebiet
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen)
sind demnach nicht zulässig bzw. im WA 2 (Anlagen für kirchliche und kulturelle
Zwecke) ausnahmsweise zulässig. Diese Nutzungen müssen zwar in allgemeinen
Wohngebieten verträglich sein, führen dennoch häufig durch den Publikums- und
Kundenverkehr gerade in Ruhezeiten zur Beeinträchtigung der Wohnruhe. Dies wird
durch das Erfordernis des Einfügens in die überwiegend durch Wohnbebauung
geprägte Umgebung sowie durch den Immissionsschutz in diesem Bereich
begründet. Um zusätzliche Belastungen der Wohnnutzung zu vermeiden, werden
entgegenstehende Nutzungen ausgeschlossen.
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Auch hinsichtlich der nachbarschaftsverträglichen Verkehrserschließung über die
Schreberstraße wird eine Struktur angestrebt, die keine publikumsintensiven
Nutzungen beinhaltet, stattdessen wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets eher
eine Ausrichtung zur Bochumer Straße angestrebt.
Durch den teilweisen Ausschluss von in Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4
BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sollen die Flächen insbesondere für
Wohnbebauung qualifiziert werden, der Gebietscharakter als Allgemeines
Wohngebiet bleibt jedoch erhalten. Für sämtliche ausgeschlossene Nutzungen sind
im Stadtgebiet von Bochum geeignete Standorte vorhanden. Die allgemeine
Zweckbestimmung der Allgemeinen Wohngebiete bleibt auch mit den
vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten
ausgeschlossen werden.
6.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzungen zu Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe baulicher Anlagen
bestimmt.
Anhand der örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung und der vorgesehenen
Versiegelung durch das Vorhaben werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bzw. 1,2 im festgesetzt. Damit wird die
durch § 17 BauNVO vorgegebene Obergrenze für allgemeine Wohngebiete
ausgeschöpft. Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus der vorgesehenen
zweigeschossigen bzw. viergeschossigen Bebauung, beträgt also zwischen 0,8 und
1,2.
Durch das Ausschöpfen der Obergrenze hinsichtlich der Grundflächenzahl wird nicht
nur dem Interesse des Grundstückseigentümers nach der Ausnutzung des
Baugebietes, sondern insbesondere dem Gebot des § 1a BauGB, wonach mit Grund
und Boden sparsam umgegangen werden soll, entsprochen. Eine effektive
Ausnutzung des Baugrundstücks im Zuge dieser Nachverdichtung vermeidet die
Inanspruchnahme von Flächen an anderer Stelle.
Die bauliche Umgebung des Plangebietes ist durch eine überwiegend
zweigeschossige, im Nordwesten aber auch bis zu viergeschossige Bebauung
geprägt. In diese Struktur soll sich die Bebauung des Plangebietes einfügen.
Festgesetzt wird eine maximal zweigeschossige Bebauung in dem südlich gelegenen
Baugebiet.
Dieses
grenzt
an
die
überwiegend
zweigeschossige
Nachbarwohnbebauung an. Aus diesem Grund soll hier ein maßstäbliches Einfügen
gesichert sein.
Das an der Graf-Adolf-Straße und Bochumer Straße gelegene festgesetzte
Wohngebiet grenzt im Osten an zweigeschossige, im Nordwesten an bis zu
viergeschossige Bebauung an. Städtebauliches Ziel ist hier die Entwicklung einer
diesem Umfeld entsprechenden, geschlossenen Straßenrandbebauung. Deshalb wird
im WA 2 eine mindestens zweigeschossige und WA 1 maximal viergeschossige
Bebauung festgesetzt.
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Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der Wohngebäude wird durch die maximale Trauf- bzw. Gebäudehöhe
definiert. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Trauf- und Gebäudehöhen
Höhenlage des nächstgelegenen Punktes, der im Höhenplan festgesetzten
Straßenlängsachse.
Hinsichtlich der
sichergestellt.
Höhenentwicklung
wird
das
Einfügen
somit
wirkungsvoll
Entsprechend der festgesetzten Geschossigkeit wird im WA 1 eine Gebäudehöhe
von maximal 14 m und im WA 2 eine Traufhöhe von maximal 7 m über der jeweiligen
Erschließungsstraße festgesetzt.
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Höhe baulicher Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr.
4 BauNVO:
Der obere Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe von Gebäuden wird definiert
durch Trauf- und Gebäudehöhen.
Die Traufhöhe wird definiert als die Schnittkante zwischen der Außenfläche der
Gebäudeaußenwand und der Dachhaut. Die Dachhaut ist die nach außen gerichtete
Oberfläche des Daches.
Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Trauf- und Gebäudehöhen ist der
nächstgelegene Punkt der im Höhenplan festgesetzten Höhenlage der
Straßenbegrenzungslinie. Zwischenpunkte sind zu interpolieren.
Von der im Höhenplan festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche kann um
maximal 0,20 m abgewichen werden. Die Gebäudenhöhenfestsetzungen bleiben von
dieser Abweichung unberührt.
Ausnahmsweise dürfen durch Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren die
festgesetzten Gebäudehöhen um bis zu 0,3 m überschritten werden.
6.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Innerhalb des Geltungsbereichs ist die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23
Abs. 1 BauNVO festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entsprechend dem
diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Gebäudeentwurf durch Baugrenzen
bestimmt, die der gesamträumlichen Lage gerecht werden und den älteren
schützenswerten
Vegetationsbestand
respektieren.
Die
überbaubaren
Grundstücksflächen setzen so die vorgesehenen Gebäude fest.
Eine Überschreitung der gartenseitigen (von den Erschließungsstraßen
abgewandten) Baugrenzen durch Terrassen und eingeschossige Anbauten ist bis zu
einer Tiefe von maximal 2 m zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Solche Anbauten, in der Regel Wintergärten, werden oft seitens der
Bewohner gewünscht, auch zu einem späteren Zeitpunkt errichtet und erhöhen die
Wohnqualität. Auf der den Gärten zugewandten Seite entstehen keine
städtebaulichen Störungen des Straßen- und Siedlungsbildes.
Im WA 1 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dies ist notwendig, um das
städtebauliche Ziel einer geschlossenen Straßenrandbebauung zu erreichen. Diese
soll auch zum Lärmschutz der südlichen Gebietsteile beitragen.
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6.1.4 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Dachflächen und Dächer von Garagen bis max. 15 Grad Dachneigung sind
mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Substratschicht beträgt 8
cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmsweise können von der
Dachbegrünung verglaste Flächen und technische Aufbauten ausgenommen werden.
6.1.5
Örtliche Bauvorschriften
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW)
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch textliche Festsetzungen über
örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW ergänzt.
Ziel dieser Festsetzungen ist die gestalterische Integration der baulichen Anlagen in
das örtliche Umfeld sowie die Entwicklung eines städtebaulichen und
architektonischen Gesamtbildes des neuen Wohnquartiers. Hierbei werden
städtebaulich erforderliche und maßvolle Mindestanforderungen an die Gestalt der
Baukörper gestellt, ohne die Gestaltungs- und Baufreiheit der zukünftige
Grundstückseigentümer übermäßig einzuschränken.
Die folgenden örtlichen Bauvorschriften werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86
BauO NW als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Dächer, Dachform
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von
35° bis 40° zulässig.
Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes
aus und prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohnquartiers und
dessen Umgebung. Um diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller
gestalterischer Freiheit und einem harmonischen Gesamtbild des Wohngebietes
Rechnung zu tragen, werden im Bebauungsplan einzelne Festsetzungen zur
Gestaltung der Dächer getroffen.
Dacheindeckung
Dacheindeckungen sind nur in den Farben rot, braun, schwarz, grau und anthrazit
zulässig. Dacheindeckungen mit reflektierender Glasur sind unzulässig. Für
Flachdächer und untergeordnete Bauteile sind anderweitige Abdeckungen zulässig.
Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zulässig.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW)
Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in
der näheren Umgebung und entsprechend der Zielsetzung eines einheitlichen
Erscheinungsbildes des Baugebietes nur die Farben rot, braun, schwarz, grau und
anthrazit zugelassen. Um unerwünschte Blendwirkungen auszuschließen, ist
glasiertes oder anderes reflektierendes Bedachungsmaterial unzulässig. Zur
Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung von Photovoltaikanlagen
und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig.
Dachaufbauten
Dachaufbauten
(Dachgauben),
Dacheinschnitte,
Dachflächenfenster
und
Zwerchhäuser / Zwerchgiebel sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der Trauflänge /
Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig.
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Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge / Firstlänge gerechnet. Die
vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von
mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden. Sie
müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeaußenwänden einhalten.
Unterhalb der vorgenannten Bauteile muss die durchgehende Dachfläche mindestens
1,0 m ab Traufe betragen.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW)
Folgende Definitionen werden zugrunde gelegt:
Dachaufbauten (Dachgaube, Zwerchhäuser) im Sinne dieser Vorschrift sind
Baukörper, die über die Grundform eines geneigten Daches hinausragen, mit
Ausnahme von technischen Dachaufbauten.
Dachgauben sind Dachaufbauten, die von der darunter liegenden Außenwand
zurückgesetzt sind.
Zwerchhäuser sind Dachaufbauten, deren vordere Außenwand in der Hauptflucht
der Gebäudeaußenwand verläuft.
Durch diese Festsetzungen soll einerseits eine gestalterische „Überladung“ und der
Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden. Andererseits soll jedoch auch der
Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen werden.
Einfriedungen
Auf den nicht überbaubaren Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und
straßenseitiger Baugrenze bzw mit Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden
Flächen (Vorgartenbereich) sind Grundstückseinfriedungen nur als heimische und
standortgerechte Hecken gem. nachfolgender Gehölzliste bis zu einer Höhe von 1,0
m mit nachfolgend aufgeführten Gehölzen zulässig. Eingebunden in diese Hecken
sind Zäune zulässig.
Gehölze für Hecken:
- Acer campestre (Feldahorn)
- Carpinus betulus (Hainbuche)
- Cornus Mas (Cornelkirsche)
- Cornus sanguinea (Hartriegel)
- Crataegus monogyna (Weissdorn)
- Fagus sylvatica (Rotbuche)
- Ligustrum vulgare (Liguster)
Mülltonnenstandplätze sind mit v.g. Gehölzen einzufrieden. Die Höhe der
Einfriedungen darf 1,5 m nicht überschreiten.
6.1.6
Garagen, Nebenanlagen
Garagen und überdachte Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten nur
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den zeichnerisch hierfür festgesetzten
Flächen zulässig.
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Vorgartenbereich
(Grundstücksflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie bzw „Geh- Fahr- und
Leitungsrecht und straßenseitiger Baugrenze) unzulässig.
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Diese Festsetzungen sollen ein geordnetes städtebauliches Bild und einen
gegliederten Straßenraum gewährleisten. Gerade in den Vorgartenbereichen birgt die
ungeregelte Zulässigkeit von Garagen, Carports und Nebenanlagen die Gefahr einer
chaotischen Vielfalt von Formen und Materialien.
6.1.7
Verkehrsflächen
Der innere, südliche Teil des Plangebietes (WA 2) wird über die Schreberstraße
erschlossen. Von ihr führt ein Erschließungsstich (Breite der Straße 6,5 m) zunächst
nach Norden und dann nach Westen, wo auch eine Wendeanlage ausgebildet wird.
Einzelne Gebäude werden darüber hinaus durch festgesetzte Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte erschlossen. Die Dimensionierung der Verkehrsanlage entspricht den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06).
Das nördlich gelegene WA 1 wird wie bisher durch die Graf-Adolf-Straße und die
Bochumer Straße erschlossen.
6.1.8
Immissionsschutz
Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen, aber auch der
A40 belastet (vgl. die Ausführungen im Kapitel „Umweltbelange“).
Die für das Aufstellungsverfahren erarbeitete Schalluntersuchung stellt teilweise
deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte fest und ermittelt
Lärmpegelbereiche. Für diese Bereiche werden passive Schallschutzmaßnahmen
empfohlen. Diese Empfehlung wird im Bebauungsplan umgesetzt. Auf diese Weise
kann der Schallschutz für das Innere der Gebäude gesichert werden.
6.2
Kennzeichnungen
Der Bebauungsplan erhält folgende Kennzeichnungen:
6.2.1
Bergbau / Methanzuströmungen
Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen. Auch kann
teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt worden sein.
Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Erstellung von IngenieurKonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (§ 9 Abs. 5
Nr. 2 BauGB).
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 - Schreberstraße - liegt in Zone 1 der
Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann,
November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle
Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in
diesem
Bereich
nach
bisherigem
Kenntnisstand kritische, aus
dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen wenig wahrscheinlich.
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6.2.2
Altlasten
Kennzeichnung für das gesamte Plangebiet
Bei Anlage von Kinderspielflächen ist in den hierfür vorgesehenen Bereichen das
Material der vorhandenen Auffüllung zu entfernen und durch Boden, der die
Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bzw. die
Zuordnungswerte nach LAGA Boden Z 0 einhält, zu ersetzen.
Vom Anbau von Nutzpflanzen zum Verzehr ist abzusehen.
Zeichnerische Kennzeichnung - Ölverunreinigung Im unmittelbaren Umfeld eines oberirdischen Heizöltanks wurden Ölverunreinigungen
an der Geländeoberfläche festgestellt. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse
deuten darauf hin, dass es sich um eine kleinräumige Bodenverunreinigung handelt.
Darüber hinaus wurden im angrenzenden unterirdisch gelegenen Heizungskeller
Ölverunreinigungen der Bausubstanz beobachtet.
Im Rahmen des Rückbaus der Gärtnerei sind die Ölverunreinigungen sachgerecht
auszukoffern / aufzunehmen und zu entsorgen. Ausgehobenes, verunreinigtes
Bodenmaterial ist durch inerten Boden der Qualität LAGA Boden Z0 zu ersetzen. Die
Qualität des einzubringenden Ersatzbodens ist durch eine entsprechende
Deklarationsanalytik nachzuweisen.
Sämtliche Erdarbeiten / Rückbauarbeiten im Bereich des Ölschadens und des
Heizungskellers sind durch einen Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz
und/oder Altlastenerkundung bzw. -sanierung zu begleiten und zu begutachten. Das
entsprechende Gutachten ist nach Abschluss der Erd- / Rückbauarbeiten im Umweltund Grünflächenamt - untere Bodenschutzbehörde - einzureichen.
In den Bebauungsplan wird eine entsprechende zeichnerische und textliche
Kennzeichnung eingefügt.
6.3
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält folgenden Hinweis:
6.3.1
Hochspannungsleitung
Südlich des Plangebietes verläuft unterirdisch eine 110-kV-Hochspannungsleitung,
die in der Planzeichnung eingetragen ist. Deren 2 x 2,5 m = 5 m breiter Schutzstreifen
berührt Teile des Plangebietes. Die Westnetz GmbH weist darauf hin, dass im
Schutzstreifen keine größeren Geländeänderungen vorgenommen werden sollen und
einer Überbauung oder Bepflanzung durch Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher nicht
zugestimmt werden kann.
7.
Bebauungsplanverfahren
Das Planverfahren wurde mit dem Aufstellungsbeschluss durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 22.08.2006 eingeleitet.
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Der Bebauungsplan Nr. 852 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §
13a BauGB aufgestellt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere
Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird, was im vorliegenden Fall
gegeben ist. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohngebietes, wobei
überwiegend bereits genutzte Flächen wiedergenutzt werden. Die übrigen Flächen
stellen eine sinnvolle Nachverdichtung dar.
Im § 13a BauGB werden Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt (20.000 qm bzw. 70.000 qm unter der Bedingung,
dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen
hat). Der Schwellenwert von 20.000 m² festgesetzter zulässiger Grundfläche wird
eingehalten (das gesamte Plangebiet ist ca. 13.400 m² groß).
Das Verfahren gem. § 13a BauGB ist ausgeschlossen, wenn durch den
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zu einer
Umweltverträglichkeitprüfung unterliegen, begründet wird. Im vorliegenden Fall ist
dies auszuschließen, da die Schwellenwerte der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erreicht werden. Ziel der Planung ist die
Entwicklung eines Wohngebietes.
Die Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind durchgeführt worden, um
die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Planung zu informieren obwohl gem. §
13a BauGB hierzu keine Verpflichtung besteht.
Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 10.03.2009 bis zum
10.04.2009 einschließlich statt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im gleichen Zeitraum sowie durch
eine Bürgerversammlung am 17.03.2009 statt.
Nach dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurde das Plangebiet gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss verkleinert und so an das Verfahrensgebiet der Umlegung
angepasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
22.04.2014 bis zum 22.05.2014 statt. Die Behörden wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 14.04.2014 beteiligt.
8.
Flächenbilanz
Gesamtfläche:
ca. 13.580 m²
Allgemeine Wohngebiete:
ca. 12.180 m²
Straßenverkehrsfläche:
ca. 1.400 m²
überlagernd:
überbaubare Grundstücksflächen: ca. 4.000 m²
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte:
ca. 250 m²
Fläche für Garagen:
ca. 370 m²
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9.
Umsetzung der Planung
9.1
Erschließung
Die
Erschließung
wird
durch
die
Stadt
Bochum
ausgeführt.
Die
Grundstückszuweisung erfolgt im Rahmen der Umlegung. Kosten werden nach dem
Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet.
9.2
Bodenordnung
Der überwiegende Teil der Grundstücke innerhalb des Plangebiets befindet sich in
Privateigentum. Lediglich ein Grundstück im rückwärtigen Bereich befindet sich im
Eigentum der Stadt Bochum.
Aufgrund
der
bestehenden
Eigentumsbzw.
Grundstücksstruktur
des
Bebauungsplangebietes ist zur Planrealisierung die Durchführung eines
Umlegungsverfahrens erforderlich. Hierzu wurde vom Rat der Stadt Bochum am
26.03.2009 die Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet.
Der Umlegungsausschuss der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 15.05.2009 die
Einleitung des Umlegungsverfahrens für die in dem Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 04.06.2009.
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis für das Umlegungsgebiet
„Bochumer Straße / Schreberstraße“ UG 177 wurden in der Zeit vom 16.06.2009 bis
zum 16.07.2009 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Im Rahmen der Umlegung werden auf der Grundlage des Bebauungsplans zum
Zwecke der Erschließung die bestehenden Grundstücke in der Weise neu geordnet,
dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
9.3
Kosten
Es entstehen folgende Kosten:
Straßenbau 146.000 Euro
Beleuchtung 23.000 Euro
Kanalbau
157.000 Euro
10.
Umweltbelange
10.1
Eingriff in Natur und Landschaft
Der Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Dieser Vorschrift zufolge
gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Ein Ausgleich ist somit nicht erforderlich.
Ein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ist nicht erforderlich.
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10.2
Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur
Berücksichtigung
der
Umweltbelange
wurde
im
Rahmen
des
Aufstellungsverfahrens eine landschaftspflegerische Bestandsaufnahme erarbeitet.
Schutzausweisungen
Das Planungsgebiet ist nicht als Trinkwasserschutzgebiet nach § 14 LWG NW
ausgewiesen und grenzt auch nicht an ein solches an.
Das Planungsgebiet ist nicht als Überschwemmungsgebiet nach § 121 ff. LWG NW
bzw. § 32 WHG ausgewiesen und auch nicht Teilfläche eines solchen.
Für das Planungsgebiet
Bodendenkmäler bekannt.
sind
keine
archäologischen
Fundstätten
und
Landschaft
Das Planungsgebiet selbst ist eine weitgehend ebene, nur nach Süden leicht
abfallende Fläche. Es wird nahezu allseitig von Straßen umgeben; allein im Westen
liegt die Harkortstraße in deutlicher Entfernung zum Gebiet. Die derzeitige Nutzung
ist recht heterogen und reicht von einer Brachfläche über Einzel- bis
Mehrfamilienhäuser und einer alten Villa bis hin zu einem Garagenhof und einer
Gärtnerei.
Boden
Geologisch gesehen liegt das Planungsgebiet im Bereich der pleistozänen
Lössablagerungen. Es herrscht der Bodentyp Parabraunerde vor.
Wasser
Das Planungsgebiet weist keine Oberflächengewässer auf, es liegt jedoch auf der
Grenze des Einzugsgebietes von Wattenscheider Bach bzw. Goldhammer Bach, die
in die Emscher münden.
Klima / Luft
Lokalklimatisch ist das Gebiet dem Stadt-Klimatop „Sehr lockere Bebauung und gute
Durchgrünung“ zuzuordnen (Stadt Bochum 1991). Dieses zeichnet sich durch ein
günstiges Bioklima und einen geringen Stadtklimaeinfluss sowie einem vielfältigen
Mikroklima im Außenraum aus. Die Klimaanalyse der Stadt Bochum (1991) gibt für
die „westliche Zone“, in welcher das Gebiet liegt, folgende Planungshinweise :
„Bestand: Die z. T. dichte Bebauung in der Zone und in den angrenzenden
Stadtgebieten verursacht belastende Klimamodifikationen. Der Raum zeigt
Ansätze eines Lastraumes.
Zielvorgaben: Weitere Zersiedlung vermeiden. Klare Gliederung in Siedlungsschwerpunkte und Grünzüge anstreben. Radiale Anlagen der Grünzonen zum
Zentrum hin ausbauen. Reduzierung des Einflusses von Industrie- und KfzEmissionen, Lärm- und Emissionsschutzpflanzungen ausdehnen bzw. erweitern.“
Biotoptypen
Versiegelte Flächen: Versiegelte Flächen nehmen mit rund 40 % einen großen Anteil
am Planungsgebiet ein. Es handelt sich dabei um Ein- bis Mehrfamilienhäuser, eine
Villa und die Gärtnerei im Zentrum des Planungsgebietes. Die Häuser verfügen
jeweils über eigene, ebenfalls versiegelte Zugänge bzw. Garagenzufahrten und Höfe.
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Südlich des Hauses Bochumer Straße 12 ist ein großflächiger Garagenhof
ausgebaut. Die Gärten des Planungsgebietes werden partiell durch Mauern
eingefriedet. Nördlich des Grundstücks Bochumer Straße 14 ragt die Bochumer
Straße in das Planungsgebiet hinein.
Begleitvegetation: Zwischen dem Gehweg der Schreberstraße und dem
angrenzenden Mauerfuß des Grundstücks Bochumer Straße 14 siedelt ein ruderaler
Wegrain, dessen Aspekt von Stickstoff liebenden Arten wie Große Brennessel, Taube
Trespe, Knoblauchsrauke, Weg-Rauke u.a. geprägt wird.
Grünflächen: Die Gärten des Planungsgebietes sind in der Regel relativ strukturreich
ausgebildet. Sie werden zumeist von Scherrasen geprägt, der von bodenständigen
wie auch nicht bodenständigen Gehölzen (Blut-Buche, Hainbuche, Wald-Kiefer,
Fichte, Eibe, Hasel, Ilex u.a.) mittleren bis starken Baumholzes begleitet wird. In dem
Garten zwischen der Schreberstraße 14 und der Bochumer Straße 12 ist neben
einfassenden Laubbäumen ein Streuobstbestand aus hochstämmigen Obstbäumen
angelegt worden. Teilflächen der Gärten werden auch von Zierbeeten eingenommen.
Eine Gartenfläche wird zum Teil als strukturreicher Nutzgarten bewirtschaftet.
Lediglich Teilflächen sind als strukturarme Zier- und Nutzgärten angelegt worden.
Eine Teilfläche liegt im Bereich der Gärtnerei und wird möglicherweise als Beet
genutzt. Eine Teilfläche, auf der Rückseite der Kapelle, wird als Scherrasen gepflegt.
Brachen: Im Südwesten des Planungsgebietes liegt eine Teilfläche, die dem
Charakter nach als gehölzreiche Gartenbrache aufgefasst werden kann. Zu den
bestandsprägenden Arten gehören Sand-Birke, Berg-Ahorn, Vogel-Kirsche, SäulenPappel, Gemeine Hasel, Roter Hartriegel, Schwarzer Holunder, Brombeere u. a..
Gehölze: Eine Baumhecke aus Feld-Ahorn, Hainbuche, Eibe, Schwarzem Holunder,
Efeu, Waldrebe u.a. grenzt den Scherrasen gegenüber dem Gelände der PestalozziRealschule ab. Im Garagenhof südlich des Hauses Bochumer Straße 12 war eine der
vielen, ansonsten in den Gärten stockenden Baumgruppen zugänglich und konnte
deshalb erfasst und dargestellt werden. Eine Baumgruppe wird aus 4 Säulen-Pappeln
mit Brusthöhendurchmessern von 2 x 40 cm und 2 x 80 cm aufgebaut. Im
Unterwuchs sind des Weiteren Flieder, Fichte, Wacholder und Rhododendron
vertreten.
Zusätzlich wurde durch das Umweltamt der Stadt Bochum eine Bestandsaufnahme
der wertvollsten Bäume im Plangebiet erarbeitet. Diese befinden sich am
südöstlichen Rand des Plangebietes.
Avifauna
Insgesamt wurden 24 Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Davon
treten 85% der Arten als (vermutlicher) Brutvogel auf. Dazu muss angemerkt werden,
dass in keinem Fall ein Brutnachweis erbracht wurde, jedoch ein Brutvorkommen bei
den betroffenen Arten aufgrund ihrer Habitatansprüche und der vorhandenen
Lebensraumstrukturen als sehr wahrscheinlich angenommen werden kann. Nur vier
Arten treten als reiner Nahrungsgast auf.
Das Untersuchungsgebiet ist reich an Gehölzen und Grünlandflächen. Die große
strukturelle Vielfalt bietet zahlreichen Vogelarten Lebensraum, die einerseits als echte
Kulturfolger bekannt sind (z. B. Amsel, Elster und Türkentaube), andererseits ihren
Verbreitungsschwerpunkt im Wald und an Waldrändern haben (z. B. Eichelhäher und
Gartenbaumläufer) sowie in Gebüschen und Hecken (z. B. Heckenbraunelle,
Klappergrasmücke, Rotkehlchen und Zaunkönig).
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Bei nahezu allen nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um mehr oder minder
weit verbreitete Spezies mit wenig spezialisierten Habitatansprüchen, z. B.
Blaumeise, Grünling und Kohlmeise. Keine der nachgewiesenen Arten wird aktuell
nach der Roten Liste von Deutschland und / oder Nordrhein-Westfalen als gefährdet
eingestuft. Der Grünspecht, eine Art, für die ein potenzielles Vorkommen zumindest
als Nahrungsgast denkbar ist, wurde nicht beobachtet.
Angesichts der relativ geringen Größe und der dichten Bebauung erhält das
Untersuchungsgebiet aus naturschutzfachlicher Sicht hinsichtlich seiner Bedeutung
als Lebensraum für Vögel eine relativ hohe Bewertung. Denn die Gesamtartenzahl ist
vergleichsweise hoch, wobei neben „Allerweltsarten“ mit wenig spezialisierten
Habitatansprüchen (z. B. Amsel, Blau- und Kohlmeise) auch einige Arten auftreten,
die für den großstädtischen Siedlungsbereich eher untypisch sind, z. B. Eichelhäher,
Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Grauschnäpper und Klappergrasmücke. Dies
ist auf das vielseitige Habitatangebot und die räumliche Nähe zu weiteren Kleingärten
in der Umgebung zurückzuführen.
Planungsrelevante Arten gemäß der naturschutzfachlich begründeten Auswahl des
MUNLV - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2007) wurden nicht
nachgewiesen.
10.3
Artenschutz
Im Rahmen der landschaftspflegerischen Bestandsaufnahme wurde die Avifauna
berücksichtigt. Es wurden keine planungsrelevanten Vogelarten vorgefunden.
10.4
Boden im Plangebiet
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 wurde 2007 erstmalig einer
nutzungsbezogenen Untersuchung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) unterzogen. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden in
2011 im Rahmen einer verdichtenden Oberbodenuntersuchung verifiziert.
Im Untersuchungsbereich steht über natürlich gewachsenen Böden eine 30 bis 50 cm
mächtige Auffüllung an, die sich aus umgelagerten Böden mit wechselnden Anteilen
von Ziegelbruch, Schlacken und organischen Bestandteilen (Wurzelreste etc.)
zusammensetzt.
Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung belegen, dass die Auffüllungen die Kriterien
nach LAGA Boden/Bauschutt Z 1.1 bis Z 1.2 erfüllen und im Rahmen von Erdarbeiten
entsprechend des Belastungspotenzials zu verwerten bzw. einer Wiederverwertung
zuzuführen sind. Der natürlich gewachsene Boden erfüllt die Anforderungen nach
LAGA Boden Z 0. Sollte extern anzuliefernder Boden eingebaut werden, hat dieser
die Vorsorgewerte der BBodSchV einzuhalten.
Im Rahmen der nutzungsbezogenen Bewertung halten die Ergebnisse der
Oberbodenuntersuchung die Prüfwerte der BBodSchV - Wirkungspfad BodenMensch – für die Nutzung Wohnen grundsätzlich ein. Für die sensiblere Nutzung
„Kinderspielfläche“ wurden die Prüfwerte für Blei, in der vorangegangenen
Untersuchung auch für Arsen und Benzo(a)pyren überschritten.
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Die Analyse der Oberbodenmischproben für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze
ergab für den Horizont 0 - 30 cm Tiefe eine geringfügige Überschreitung des
Prüfwertes für Benzo(a)pyren.
Außerhalb der Oberbodenbeprobung wurde durch die Analyse einer gesondert
entnommenen Bodenprobe ein lokaler, kleinräumiger Ölschaden nachgewiesen, der
im laufenden Betrieb der Gärtnerei durch unsachgemäße Lagerung von Altbehältern
entstanden ist. In dieser Bodenprobe wurde ein MKW-Gehalt von 11.000 mg/KG
festgestellt. Die Sanierung dieses Ölschadens ist unumgänglich und möglichst
kurzfristig (spätestens beim Rückbau der Gewächshäuser) durchzuführen. Den
Grundstückseigentümern ist der Ölschaden und deren Sanierung bekannt.
Entsprechend dieser Ergebnisse werden Kennzeichnungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
10.5
Niederschlagswasser
Die Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser ist gutachterlich
untersucht worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Versickerung
des Niederschlagswassers nicht möglich ist:
„Zusammenfassend sind die vorgefundenen Bodenverhältnisse im Hinblick auf die
Versickerung von Niederschlagswasser als nicht geeignet zu beurteilen, wobei hier
insbesondere die nach den Vorgaben der DWA (Arbeitsblatt 138, 2005; unterer
Grenzwert für k: 5 x 10-6 m/s) wesentlich zu geringen Durchlässigkeiten der
Lößablagerungen in Verbindung mit verbreitet auftretenden Staunässen
ausschlaggebend sind.
Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist daher in den
untersuchten Bereichen des Plangebietes nicht zu realisieren.“
10.6
Immissionsschutz
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Immissionsuntersuchung zum
öffentlichen Verkehrslärm erstellt.
Die auf die geplanten Nutzungen einwirkenden Lärmemittenten - A 40, Bochumer
Straße, Graf-Adolf-Straße, Vietingstraße und Schreberstraße sowie die
Straßenbahnlinie 302 - grenzen zum Teil direkt an das Plangebiet an. Bezüglich der
BAB 40 ist anzumerken, dass hier die Ausbauplanung für die "Bochumer Lösung" (6streifiger Ausbau der BAB 40, Umbau der AS Bochum-Stahlhausen, Direktanbindung
des Donezk-Ring sowie die Verlegung der Wattenscheider Straße und der
Darpestraße inklusive der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen aus den
Planfeststellungsunterlagen übernommen und bei der Untersuchung berücksichtigt
wurden.
Die Lärmkartierung (2. Stufe) im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie ergab,
dass der Randbereich des Bebauungsplangebietes an der Bochumer Straße in einem
Lärmschwerpunkt (Straßenverkehrslärm) mit einem L DEN ≥ 65 dB(A) bzw. L Night ≥ 55
dB(A) liegt. Im Innenbereich des Bebauungsplangebietes liegt die Lärmbelastung
aufgrund der Abschirmung durch die vorhandene Bebauung niedriger, wird im Süden
aber auch von der Lärmquelle A 40 beeinträchtigt.
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Gegenstand dieser Prüfung ist der von den vorhandenen Straßen und Schienen
sowie der geplanten Erschließungsstraße ausgehende Verkehrslärm. Die
Berechnung für den Außenbereich erfolgte für den Tageszeitraum (6.00 - 22.00 Uhr).
Die Lärmbelastung an der geplanten Bebauung (Bebauungsplanentwurf vom 13.
Dezember 2013) wurde für den Tages- und den Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr)
durchgeführt. Da die vorhandene Bebauung innerhalb des Plangebietes baurechtlich
nicht gesichert ist und damit auch nicht die Abschirmwirkung durch die vorhandenen
Baukörper, wurde sie bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche für das Plangebiet
nicht berücksichtigt. Hierdurch ergeben sich Beurteilungspegel auf der „sicheren
Seite“, da die Lärmbelastung hinter der vorhandenen Bebauung, im Innenbereich des
Plangebietes, deutlich überschätzt wird.
Die DIN 18005 nennt für allgemeine Wohngebiete die schalltechnischen
Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Verkehrslärm.
Außenwohnbereiche: Der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) am Tag
für allgemeine Wohngebietsnutzung wird im nördlichen Bereich des Plangebietes
deutlich überschritten und nur im südlichen und westlichen Teil des
Bebauungsplangebietes eingehalten bzw. unterschritten. Grund für die
Pegelüberschreitung ist der von der Bochumer Straße / Graf-Adolf-Straße
ausgehende Verkehrslärm der bei freier Schallausbreitung insbesondere auf den
nördlichen Teil des Plangebietes einwirkt. Bei einer Umsetzung der geplanten
Randbebauung entlang der Bochumer Straße und der Graf-Adolf-Straße kommt es in
den Außenwohnbereichen südlich der Randbebauung aufgrund der abschirmenden
Wirkung der Randbebauung zu deutlich niedrigeren Pegelwerten und der
Orientierungswert für den Tag wird eingehalten bzw. unterschritten.
Der als weiteres Beurteilungskriterium der Lärmbelastung anwendbare
Immissionsgrenzwert der 16.BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am
Tag wird bei freier Schallausbreitung ungefähr auf 2/3 der Fläche eingehalten bzw.
unterschritten. Im nördlichen Randbereich wird er ebenfalls deutlich überschritten.
Gebäude im Plangebiet: Die Lärmkarte zeigt, dass bei einer freien Schallausbreitung
im gesamten Bebauungsplangebiet der schalltechnische Orientierungswert für eine
allgemeine Wohnnutzung von 55 dB(A) am Tag überschritten wird. Die
Überschreitung beträgt im nördlichen Randbereich an der Bochumer Straße bis zu 15
dB(A).
Daher wurde zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Fassaden
gegenüber Außenlärm, die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen
entsprechend
der
nach
DIN
4109
ausgewiesenen
Lärmpegelbereiche (LPB) berechnet und dargestellt.
Durch die Dimensionierung der Lärmpegelbereiche auf Basis der freien
Schallausbreitung ist ein ausreichender Schutz der Fassaden gegenüber Außenlärm
gewährleistet, unabhängig von der zeitlichen Umsetzung der Bebauung. Wird
insbesondere die nördliche Randbebauung an der Bochumer Straße zuerst oder alle
Wohngebäude im Zusammenhang errichtet, kommt es insbesondere im südlichen
Teil des Plangebietes sowie an den nach Süden ausgerichteten Fassaden zu einer
deutlichen Überschätzung der Lärmpegelbereiche.
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Da die baulichen Maßnahmen zur Schalldämmung nur voll wirksam sind, wenn die
Fenster geschlossen bleiben, sind besonders in Schlafräumen schallgedämmte,
eventuell fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen notwendig, sofern kein Fenster
zur lärmabgewandten Gebäudeseite vorhanden ist.
Mit Hilfe der Lärmpegelbereiche kann bei einem geplanten Neu-, Um- oder Anbau
von Wohngebäuden die Grundrissplanung dahingehend optimiert werden, dass
gegenüber Lärm empfindliche Räume (Wohn- u. Schlafräume), insbesondere die
Fenster dieser Räume, an die wenig belasteten Gebäudeseiten gelegt werden.
Gegenüber Verkehrslärm weniger empfindliche Räume (z. B. Bad, Küche,
Wintergarten, Treppenhäuser) sollten dagegen an die stärker belasteten
Gebäudeseiten gelegt werden. Hierdurch kann der Umfang der passiven
Maßnahmen reduziert werden.
Abschließend wurde auch die Lärmbelastung durch die geplante öffentliche
Erschließungsstraße berechnet und auf Basis der 16. Verordnung zur Durchführung
des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung
16.BImSchV), 1990 beurteilt. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung der
Erschließungsstraße wird der Immissionsgrenzwert der 16 BImSchV von 59 / 49
dB(A) für eine Wohnbebauung deutlich unterschritten.
Die Empfehlungen zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für die
unterschiedlichen Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan umgesetzt. Auf
diese Weise kann der Schallschutz für das Innere der Gebäude gesichert werden.
Im Hinblick auf die Lärmbelastung der Außenbereiche ist zu berücksichtigen, dass die
Orientierungswerte der DIN 18005 durchaus geringfügig überschritten werden
können, ohne dass ein städtebaulicher Missstand besteht. In der Rechtsprechung
wird häufig eine Überschreitung von mehr als 5 dB(A) als Grenze für einen
städtebaulichen Missstand angesehen, was im vorliegenden Fall einen tolerierbaren
Wert von 60 dB(A) tagsüber bedeuten würde. Auch benennt das Gutachten als
weiteres Beurteilungskriterium der Lärmbelastung den anwendbaren Immissionsgrenzwert der 16.BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A). Dieser Wert
wird hier nur im äußersten Norden des Plangebietes überschritten und betrifft in
erster Linie die Außenbereiche der Gebäude an der Graf-Adolf-Straße / Bochumer
Straße. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass sich die schützenswerten Bereiche nicht
nördlich zwischen den Gebäuden und den Straßen, sondern südlich der Gebäude,
zum inneren des Planbereichs hin orientieren. Damit sind sie zwangsläufig durch das
Gebäude, dem sie dienen, von der Straße abgeschirmt und es gilt die Aussage des
Schallgutachtens, wonach sich in diesem Fall die Belastung deutlich reduziert. Im
Inneren des Plangebietes sind lediglich die nördlichsten Enden von zwei Gärten von
einer Überschreitung bis zu 62 dB(A) betroffen; auch dies nur unter der Annahme,
dass im Norden keine abschirmenden Gebäude bestehen – was schon heute nicht
der Fall ist. Insgesamt ist in zentraler Lage dies hinzunehmen. Gegebenenfalls
können Aufenthaltsbereiche durch Selbsthilfe wie z. B. Mauern an Freisitzen noch
weiter geschützt werden.
10.7
Klimaschutz
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB nennen den Klimaschutz als Belang in der Aufstellung von
Bebauungsplänen. Diesem Ziel dient u.a. der effiziente Umgang mit Energie.
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Der Gebäudebereich (vor allem Heizung und Stromverbrauch) ist einer der größten
CO2 - Emittenten. Öffentliche und private Gebäude in Deutschland verbuchen für
Heizung, Warmwasser und Beleuchtung einen Anteil von 40 Prozent des GesamtEnergieverbrauchs und stehen für fast 20 Prozent des gesamten CO2-Ausstoßes.
Moderne und entsprechend gedämmte Bauten tragen zur CO2-Einsparung bei.
Durch die Lage des Plangebietes in einem bereits in Anspruch genommenen Bereich
wird die Inanspruchnahme unbebauter Freiflächen außerhalb oder am Rande des
Siedlungsgebietes deutlich reduziert. Die damit „geschonten“ Freiflächen können
naturbelassen bleiben und weiterhin positive Wirkungen auf das Mikroklima ausüben.
Das Planvorhaben mit guter ÖPNV-Anbindung und einer Lage innerhalb des
Bochumer Siedlungsraums ist dazu geeignet, motorisierten Verkehr - und damit
klimarelevante Emissionen - zu vermeiden. Viele Wege zur Deckung des täglichen
Bedarfs oder zu Infrastruktureinrichtungen sind kurz und können ohne Kfz erledigt
werden und auch die ÖPNV-Anbindung ist in vergleichsweise kurzer Entfernung
gegeben.
Den Belangen des Naturschutzes und der StrUP wird in weiten Teilen entsprochen.
So werden im Südosten des Plangebietes, wo sich erhaltenswerte Bäume befinden,
nur zwei Baufelder mit einem großen Zwischenraum festgesetzt, um einen Großteil
dieser Bäume erhalten zu können. Dies ist auch der Teilraum, den die StrUP als
Stadtpuls definiert, so dass auch dieser Zielsetzung durch sehr geringe Dichtewerte
entsprochen werden kann.
Abschätzung zu versiegelnder Flächen im Verhältnis zu den Zielen der Strategischen
Umweltplanung (StrUP)-.
Im räumlichen Zielkonzept der StrUP liegt das Plangebiet des Bebauungsplans 852 in
einem stadtökologischen Sollgebiet. Als Ziele werden die behutsame Entwicklung
unter Sicherung eines Mindestanteils unversiegelter Flächen von 50%, Reaktivierung
von mindestens 15% der Brachflächen für die Freiflächenversorgung und eine
flächensparende Erschließung genannt. Diese Kriterien werden vermutlich
eingehalten. So liegt die festgesetzte GRZ bei zwar bei 0,4 und darf durch bestimmte
bauliche Anlagen um bis zu 50 % überschritten werden. Darüber hinaus wird auch
noch die Straßenverkehrsfläche versiegelt. Es ist jedoch prognostisch nicht mit einer
vollständigen Ausnutzung der maximal zulässigen Versiegelung zu rechnen.
Darüber hinaus liegt der östliche Teil des Plangebiets in einem Stadtpuls Typ III:
Erhalt und kleinräumige Aufwertung locker bebauter Siedlungsbereiche.
Flächenbezogendes Ziel ist hier ein Mindestanteil unversiegelter Flächen von 65%.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die StrUP angesichts ihres Maßstabes nicht
parzellenscharf sein kann und somit auch ein vergleichsweise grobes
Kategorisierungsraster anwenden muss. Im Rahmen der Abwägung ist zu
berücksichtigen, dass insbesondere im nördlichen Plangebiet die Bestandssituation
bereits durch eine wesentlich höhere Verdichtung gekennzeichnet ist. Deshalb
können die Ziele der StrUP nur teilweise umgesetzt werden. Die festgesetzte GRZ
sichert mit 0,4 unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsfläche einen
unversiegelten Anteil von ca. 30 - 35 %, es werden in diesem Bereich jedoch nur drei
einzelne Baufenster festgesetzt, so dass von einem wesentlich größeren
Freiflächenanteil als dem maximal zulässigen auszugehen ist. Lediglich an der
Bochumer Straße wird auch im östlichen Bereich das große, zusammenhängende
Baufenster fortgeführt. So wird den dortigen städtebaulichen Gegebenheiten
Rechnung getragen.
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Die geschlossene Bebauung fügt sich in die Umgebung ein und vermittelt einen
urbanen Eindruck an dieser Hauptverkehrsstraße. Zudem wird das Plangebiet von
der Lärmerzeugung der Bochumer Straße abgeschirmt.
Insgesamt ist aber eine strikte Begrenzung der GRZ bzw. sonstiger versiegelter
Flächen auf das Zielmaß der StrUP nicht erforderlich, da nach Erfahrungen die
Obergrenzen nicht voll ausgeschöpft werden. Es würde den Bauherren die Flexibilität
bei der Ausnutzung ihres Grundstücks nehmen, wäre jedoch in der Summe nicht
erforderlich zur Erreichung der Ziele. Im weiteren Verlauf der Umsetzung der StruP ist
im Hinblick auf die Zielerreichung ein Monitoring erforderlich, um ggf. nachsteuern zu
können.
10.8
Alternativen zur Planung
Wie oben dargestellt, besteht in Bochum ein Bedarf an der Planung. Grundsätzliche
Standortprüfungen haben im Rahmen der Aufstellung des regionalen
Flächennutzungsplans stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass das Plangebiet als
Wohnbaufläche dargestellt wurde und somit für die vorliegende Planung geeignet ist.
Würde die Planung von allgemeinen Wohngebieten an dieser Stelle nicht verfolgt, so
wäre ein Großteil der Flächen des Plangebietes weiter nach § 34 BauGB
(unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen.
11.
Gutachten
Dipl.-Geol. Peter Jandausch: Gutachten Bodenuntersuchung zur Versickerung
von Niederschlagswasser. Projekt: Bebauungsplan Nr. 852 - Bochumer Straße /
Schreberstraße - 44866 Bochum-Wattenscheid. Bochum, Juli 2010.
Stadt Bochum: Bebauungsplan Nr. 852 „Bochumer Straße / Schreberstraße“ in
Bochum-Wattenscheid. Landschaftspflegerische Bestandsaufnahme. Bochum,
Juni 2009.
Erarbeitung: Große - Kreyssig - Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft,
Essen.
Stadt
Bochum,
Chemisches
Untersuchungsamt:
Orientierende
Gefährdungsabschätzung im Bereich des Nr. 852 - Schreberstraße -. Bochum,
September 2007. Ergänzt durch Stellungnahmen des Umweltamtes der Stadt
Bochum vom Februar 2008 und Februar 2012.
Stadt Bochum, Bauverwaltung, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Abt.
Städtebau und Mobilität: Bebauungsplan Nr. 852 - Bochumer Straße /
Schreberstraße - in Bochum. Öffentlicher Verkehrslärm - Erläuterungsbericht.
Bochum, Dezember 2013.