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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
242 kB
Erstellt
24.12.14, 20:29
Aktualisiert
27.01.18, 12:42

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 11.2014 Beschlussvorschriften § 41 Abs. 1 lit.f GO Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Süd Bezirksvertretung Bochum-Nord Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Bezirksvertretung Bochum-Mitte Bezirksvertretung Bochum-Ost Bezirksvertretung Bochum-Südwest Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Haupt- und Finanzausschuss Rat 30.09.2014 30.09.2014 30.09.2014 02.10.2014 23.10.2014 29.10.2014 30.10.2014 06.11.2014 13.11.2014 akt. Beratung Anlagen Anlage 1 Stellungnahme der Allianz für den freien Sonntag Anlage 2 Stellungnahme der IHK Mittleres Ruhrgebiet und der Handwerkskammer Dortmund Anlage 3 Stellungnahme der Betriebsräte der beteiligten Handelpartner Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 Der Einzelhandelsverband Ruhr-Lippe e.V. (EHV) hat die Wünsche nach verkaufsoffenen Sonntagen abgestimmt und mit Schreiben vom 20.06.2014 wie folgt zusammengefasst: Nr. Datum Stadtteil 1 15.03.2015 Bochum-Wattenscheid 2 03.05.2015 Bochum-Harpen Bochum-Hofstede 3 10.05.2015 Bochum außer Bochum-Wattenscheid, Harpen, Hofstede Bochum-Linden Anlass Gertrudiskirmes Frühlingsfest Frühlingsfest mit dem Kleingartenverein Riemke Bochumer Auto-und Oldtimerausstellung Lindener Frühling und Kirmes 4 14.06.2015 Bochum-Langendreer Bänke raus 5 06.09.2015 Bochum-Linden Lindener Meile Bochum-Laer Bochum-Hofstede 6 20.09.2015 Bochum-Wattenscheid Bochum-Harpen 7 Familienfest Grubenlampenfest Weinfest Harpen geht neue Wege 08.11.2015 Bochumaußer Bochum-Wattenscheid Bochum-Harpen Bochum-Hofstede Bochum-Linden Kuhhirtenfest 8 29.11.2015 Bochum-Wattenscheid Bochum-Hofstede Weihnachtsmarkt Weihnachtsmarkt 9 13.12.2015 Bochum ausgenommen Bochum-Linden, Bochum- Hofstede, Bochum-Wattenscheid Bochum-Harpen Weihnachtsmarkt Linden steckt die Lichter an Weihnachtsmarkt Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 Die jetzt gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der ortsansässigen Gewerkschaften, Arbeitgeber und Wirtschaftsverbände, der Kirchen, der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage ist mit Schreiben vom 23.06.2014 erfolgt. Die „Allianz für den freien Sonntag“ hat die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme im Namen des Evangelischen Kirchenkreises Bochum (Superintendent Peter Scheffler), dem Katholikenrat Bochum und Wattenscheid (Stadtdechant Dietmar Schmidt), der Katholischen Arbeitnehmerbewegung KAB Bochum-Wattenscheid und Hattingen (Herr Klaus Grzesiak), der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - Bochum-Herne (Frau Gudrun Müller) und dem Gewerkschaftsbund Region Ruhr Mark (Herrn Jochen Marquardt), übermittelt. In diesem Schreiben spricht sich die „Allianz für den freien Sonntag“ gegen die vom EHV angeregten Termine aus. Dagegen stimmen die IHK Mittleres Ruhrgebiet Bochum und die Handwerkskammer Dortmund für den koordinierten Vorschlag des Verbandes - Anlage 2. Obwohl der Einzelhandelsverband wie auch in Vorjahren in Gesprächen mit dem örtlichen Handel und den Werbegemeinschaften Zusammenlegungen verschiedener Sonntage erreichen konnte, wurde keine Annäherung mit den beteiligten Institutionen erreicht. Es erfolgt auch weiterhin eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema der verkaufsoffenen Sonntage. Eine Änderung in der Haltung und Einschätzung aller beteiligten Institutionen liegt nicht vor. Die Nebenzentren haben keine Konzentration auf zwei Sonntage erreicht. Alle beteiligten Handelspartner, die an den verkaufsoffenen Sonntagen ihr Personal einsetzen, berücksichtigen tarifliche und rechtliche Vorgaben. Alle eingesetzten Kräfte arbeiten auf freiwilliger Basis und unterliegen keinem Zwang - Anlage 3. Für den Handel und die örtlichen Werbegemeinschaften eröffnen die verkaufsoffenen Sonntage eine Möglichkeit, den Stadtteil mit einer besonderen Festivität oder Brauchtumsveranstaltung zu beleben und dies mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu kombinieren. Die vom Einzelhandelsverband beantragten insgesamt neun verkaufsoffenen Sonntage, wovon zwei Adventsonntage sind, sind laut Gesetz zulässig. Die Höchstgrenze von elf Sonntagen wird sogar unterschritten. Die verkaufsoffenen Sonntage orientieren sich an entsprechenden Anlässen. Gesetzliche Anforderung Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 4 LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach § 6 Absatz 4 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeit ist auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW sind zwei Adventsonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1.Mai, der 3.Oktober, der 24.Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Die beantragten Sonntagsöffnungen beinhalten keine Regelmäßigkeit, sondern sind anlassbezogen. Basis sind hier die von Bochum-Marketing, Werbegemeinschaften und anderen Veranstaltern geplanten Veranstaltungen, die für den Einzelhandelsverband die Anlässe für Sonntagsöffnungszeiten bilden. Insofern ist hier das besondere öffentliche Interesse, das über ein bloßes wirtschaftliches Interesse des Handels hinausgeht, auch im Sinne der Erlasslage des Wirtschaftsministeriums NRW vom 17.12.2009 - Az 222-26-01 – zu bejahen. Städtevergleich Im interkommunalen Vergleich mit den Nachbarstädten ist Bochum für 2015 gut aufgestellt. In der Anzahl der Termine erfolgt eine Annäherung mit folgenden Städten: Witten: zehn Sonntage, davon zwei Adventsonntag Oberhausen: elf Sonntage, davon zwei Adventsonntage Mülheim: sieben Sonntage, davon zwei Adventsonntage Münster: sechs Sonntage, davon kein Adventsonntag Essen: elf Sonntage, davon zwei Adventsonntage Dortmund: elf Sonntage, davon 1 Adventssonntag Für die Städte Herne, Gelsenkirchen und Wuppertal lagen Anfang September noch 2014 keine Terminplanungen vor. Auch die von den verschiedenen Städten genannten Anlässe gleichen denen, die auch für Bochum den Anlass zur Verkaufsöffnung bilden: Kirmessen, Veranstaltungen von Sport- und Musikvereinen, Stadtteilfeste, Oldtimershows, kulinarische Festivitäten, Weihnachts- und andere saisonale Märkte. Wirtschaftsfördernde Aspekte Vitalität und Urbanität einer Stadt sind entscheidend abhängig von einem durch Vielfalt geprägten leistungsfähigen Einzelhandel. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung sind verkaufsoffene Sonntage zu begrüßen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung des stationären Einzelhandels leisten. Sie sind im Standortwettbewerb für den Bochumer Einzelhandel unverzichtbar und nicht durch andere Maßnahmen zu kompensieren. Gerade im Ballungsraum Ruhrgebiet ist es wichtig, die örtliche Kaufkraftkennziffer auf einem attraktiven Niveau zu halten, um sich im nachbarschaftlichen Ranking durchsetzen zu können. Bochum liegt dabei mit 98,4 im NRW Trend, Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 ist aber im Vergleich zu den unmittelbaren Nachbarstädten Hattingen (103,4) und Witten (101,1) mit einer geringeren Pro-Kopf-Kaufkraft ausgestattet; lediglich Herne liegt mit 88,2 darunter. Der Einzelhandel ist einer der bedeutendsten Wirtschaftszweige Bochums. Mit fast 10.500 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist er einer der größten und wichtigsten Beschäftigungssparten. Der Einzelhandelsumsatz in Bochum liegt bei ca. 2,2 Milliarden Euro. Neueste Zahlen belegen, dass der deutsche Einzelhandel im ersten Halbjahr 2014 insgesamt ca. 221,7 Milliarden Euro umgesetzt hat und davon etwa 38,7 Milliarden Euro auf den Online-Handel entfallen. Das sind fast 17,4 Prozent; Tendenz steigend. Der Handelsverband Deutschland rechnet damit, dass sich die Zahl bis 2020 auf 30 Prozent erhöhen werde. Die Etablierung von ECommerce zeigt den neuen Trend im Einzelhandel auf. Damit wird es immer wichtiger, den stationären Einzelhandel zu stärken. Das Internet bietet zu jeder Zeit die Möglichkeit, sich in kürzester Zeit einen sehr guten Marktüberblick zu verschaffen und damit eine „Best-PriceRecherche“ vorzunehmen. Der örtliche Handel ist bei dieser Aufholjagd in besonderem Maß zu unterstützen; verkaufsoffene Sonntage leisten hier einen wichtigen Beitrag, da sie von den Verbrauchern in der Freizeit gern besucht werden. Die Verwaltung empfiehlt daher die Freigabe der Öffnungszeiten zu den genannten Sonntagen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 Bezeichnung der Vorlage Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 11.2014 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 11. 2014 Aufgrund des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516) in der z.Z gültigen Fassung (SGV. NRW. 7113) verordnet die Stadt Bochum als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am 13.11. 2014 für das Gebiet der Stadt Bochum: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: 15.03.2015 Bochum-Wattenscheid in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 03.05.2015 Bochum-Harpen Bochum-Hofstede in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 10.05.2015 Bochum außer Bochum-Wattenscheid, Bochum-Harpen, Bochum-Hofstede - in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr Bochum-Linden in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 14.06.2015 Bochum-Langendreer in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 06.09.2015 Bochum-Linden, Bochum-Laer Bochum-Hofstede in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 20.09.2015 Bochum-Wattenscheid Bochum-Harpen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr Stadt Bochum Stadtamt Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 TOP/akt. Beratung 32 13 (36 90) Vorlage Nr.: 20141513 08.11.2015 Bochum außer Bochum-Wattenscheid, Bochum-Harpen, Bochum-Hofstede - in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr Bochum-Linden in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 29.11.2015 Bochum-Wattenscheid, Bochum-Hofstede, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr 13.12.2015 Bochum ausgenommen Bochum-Linden, Bochum-Hofstede, Bochum-Wattenscheid - in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr Bochum-Harpen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.