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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:29
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27.01.18, 12:42
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
32 13 (36 90)
Vorlage Nr.: 20141513
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen vom
11.2014
Beschlussvorschriften
§ 41 Abs. 1 lit.f GO
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Bezirksvertretung Bochum-Ost
Bezirksvertretung Bochum-Südwest
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
30.09.2014
30.09.2014
30.09.2014
02.10.2014
23.10.2014
29.10.2014
30.10.2014
06.11.2014
13.11.2014
akt.
Beratung
Anlagen
Anlage 1 Stellungnahme der Allianz für den freien Sonntag
Anlage 2 Stellungnahme der IHK Mittleres Ruhrgebiet und der Handwerkskammer Dortmund
Anlage 3 Stellungnahme der Betriebsräte der beteiligten Handelpartner
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
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Vorlage Nr.: 20141513
Der Einzelhandelsverband Ruhr-Lippe e.V. (EHV) hat die Wünsche nach verkaufsoffenen
Sonntagen abgestimmt und mit Schreiben vom 20.06.2014 wie folgt zusammengefasst:
Nr. Datum
Stadtteil
1
15.03.2015 Bochum-Wattenscheid
2
03.05.2015 Bochum-Harpen
Bochum-Hofstede
3
10.05.2015 Bochum außer Bochum-Wattenscheid, Harpen,
Hofstede Bochum-Linden
Anlass
Gertrudiskirmes
Frühlingsfest
Frühlingsfest mit dem
Kleingartenverein Riemke
Bochumer Auto-und
Oldtimerausstellung
Lindener Frühling und Kirmes
4
14.06.2015 Bochum-Langendreer
Bänke raus
5
06.09.2015 Bochum-Linden
Lindener Meile
Bochum-Laer
Bochum-Hofstede
6
20.09.2015 Bochum-Wattenscheid
Bochum-Harpen
7
Familienfest
Grubenlampenfest
Weinfest
Harpen geht neue Wege
08.11.2015 Bochumaußer Bochum-Wattenscheid
Bochum-Harpen
Bochum-Hofstede Bochum-Linden
Kuhhirtenfest
8
29.11.2015 Bochum-Wattenscheid
Bochum-Hofstede
Weihnachtsmarkt
Weihnachtsmarkt
9
13.12.2015 Bochum ausgenommen Bochum-Linden,
Bochum- Hofstede,
Bochum-Wattenscheid Bochum-Harpen
Weihnachtsmarkt
Linden steckt die Lichter an
Weihnachtsmarkt
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Vorlage Nr.: 20141513
Die jetzt gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der ortsansässigen Gewerkschaften, Arbeitgeber
und Wirtschaftsverbände, der Kirchen, der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) und der
Handwerkskammer vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage
ist mit Schreiben vom 23.06.2014 erfolgt.
Die „Allianz für den freien Sonntag“ hat die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme im Namen des
Evangelischen Kirchenkreises Bochum (Superintendent Peter Scheffler), dem Katholikenrat
Bochum und Wattenscheid (Stadtdechant Dietmar Schmidt), der Katholischen Arbeitnehmerbewegung KAB Bochum-Wattenscheid und Hattingen (Herr Klaus Grzesiak), der Vereinigten
Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - Bochum-Herne (Frau Gudrun Müller) und dem
Gewerkschaftsbund Region Ruhr Mark (Herrn Jochen Marquardt), übermittelt.
In diesem Schreiben spricht sich die „Allianz für den freien Sonntag“ gegen die vom EHV
angeregten Termine aus.
Dagegen stimmen die IHK Mittleres Ruhrgebiet Bochum und die Handwerkskammer Dortmund für
den koordinierten Vorschlag des Verbandes - Anlage 2.
Obwohl der Einzelhandelsverband wie auch in Vorjahren in Gesprächen mit dem örtlichen Handel
und den Werbegemeinschaften Zusammenlegungen verschiedener Sonntage erreichen konnte,
wurde keine Annäherung mit den beteiligten Institutionen erreicht. Es erfolgt auch weiterhin eine
kritische Auseinandersetzung mit dem Thema der verkaufsoffenen Sonntage. Eine Änderung in
der Haltung und Einschätzung aller beteiligten Institutionen liegt nicht vor.
Die Nebenzentren haben keine Konzentration auf zwei Sonntage erreicht.
Alle beteiligten Handelspartner, die an den verkaufsoffenen Sonntagen ihr Personal einsetzen,
berücksichtigen tarifliche und rechtliche Vorgaben. Alle eingesetzten Kräfte arbeiten auf freiwilliger
Basis und unterliegen keinem Zwang - Anlage 3.
Für den Handel und die örtlichen Werbegemeinschaften eröffnen die verkaufsoffenen Sonntage
eine Möglichkeit, den Stadtteil mit einer besonderen Festivität oder Brauchtumsveranstaltung zu
beleben und dies mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu kombinieren.
Die vom Einzelhandelsverband beantragten insgesamt neun verkaufsoffenen Sonntage, wovon
zwei Adventsonntage sind, sind laut Gesetz zulässig. Die Höchstgrenze von elf Sonntagen wird
sogar unterschritten.
Die verkaufsoffenen Sonntage orientieren sich an entsprechenden Anlässen.
Gesetzliche Anforderung
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 4 LÖG NRW an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken.
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Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach § 6 Absatz 4 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und
Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben
werden; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben
werden.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeit ist auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu
nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW sind zwei Adventsonntage,
1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1.Mai, der 3.Oktober, der
24.Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Die beantragten Sonntagsöffnungen beinhalten keine Regelmäßigkeit, sondern sind
anlassbezogen. Basis sind hier die von Bochum-Marketing, Werbegemeinschaften und anderen
Veranstaltern geplanten Veranstaltungen, die für den Einzelhandelsverband die Anlässe für
Sonntagsöffnungszeiten bilden. Insofern ist hier das besondere öffentliche Interesse, das über ein
bloßes wirtschaftliches Interesse des Handels hinausgeht, auch im Sinne der Erlasslage des
Wirtschaftsministeriums NRW vom 17.12.2009 - Az 222-26-01 – zu bejahen.
Städtevergleich
Im interkommunalen Vergleich mit den Nachbarstädten ist Bochum für 2015 gut aufgestellt. In der
Anzahl der Termine erfolgt eine Annäherung mit folgenden Städten:
Witten: zehn Sonntage, davon zwei Adventsonntag
Oberhausen: elf Sonntage, davon zwei Adventsonntage
Mülheim: sieben Sonntage, davon zwei Adventsonntage
Münster: sechs Sonntage, davon kein Adventsonntag
Essen: elf Sonntage, davon zwei Adventsonntage
Dortmund: elf Sonntage, davon 1 Adventssonntag
Für die Städte Herne, Gelsenkirchen und Wuppertal lagen Anfang September noch 2014 keine
Terminplanungen vor.
Auch die von den verschiedenen Städten genannten Anlässe gleichen denen, die auch für
Bochum den Anlass zur Verkaufsöffnung bilden: Kirmessen, Veranstaltungen von Sport- und
Musikvereinen, Stadtteilfeste, Oldtimershows, kulinarische Festivitäten, Weihnachts- und andere
saisonale Märkte.
Wirtschaftsfördernde Aspekte
Vitalität und Urbanität einer Stadt sind entscheidend abhängig von einem durch Vielfalt geprägten
leistungsfähigen Einzelhandel. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung sind verkaufsoffene Sonntage
zu begrüßen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung des stationären Einzelhandels
leisten. Sie sind im Standortwettbewerb für den Bochumer Einzelhandel unverzichtbar und nicht
durch andere Maßnahmen zu kompensieren. Gerade im Ballungsraum Ruhrgebiet ist es wichtig,
die örtliche Kaufkraftkennziffer auf einem attraktiven Niveau zu halten, um sich im
nachbarschaftlichen Ranking durchsetzen zu können. Bochum liegt dabei mit 98,4 im NRW Trend,
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ist aber im Vergleich zu den unmittelbaren Nachbarstädten Hattingen (103,4) und Witten (101,1)
mit einer geringeren Pro-Kopf-Kaufkraft ausgestattet; lediglich Herne liegt mit 88,2 darunter.
Der Einzelhandel ist einer der bedeutendsten Wirtschaftszweige Bochums. Mit fast 10.500
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist er einer der größten und wichtigsten
Beschäftigungssparten. Der Einzelhandelsumsatz in Bochum liegt bei ca. 2,2 Milliarden Euro.
Neueste Zahlen belegen, dass der deutsche Einzelhandel im ersten Halbjahr 2014 insgesamt ca.
221,7 Milliarden Euro umgesetzt hat und davon etwa 38,7 Milliarden Euro auf den Online-Handel
entfallen. Das sind fast 17,4 Prozent; Tendenz steigend. Der Handelsverband Deutschland rechnet
damit, dass sich die Zahl bis 2020 auf 30 Prozent erhöhen werde. Die Etablierung von ECommerce zeigt den neuen Trend im Einzelhandel auf. Damit wird es immer wichtiger, den
stationären Einzelhandel zu stärken. Das Internet bietet zu jeder Zeit die Möglichkeit, sich in
kürzester Zeit einen sehr guten Marktüberblick zu verschaffen und damit eine „Best-PriceRecherche“ vorzunehmen. Der örtliche Handel ist bei dieser Aufholjagd in besonderem Maß zu
unterstützen; verkaufsoffene Sonntage leisten hier einen wichtigen Beitrag, da sie von den
Verbrauchern in der Freizeit gern besucht werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher die Freigabe der Öffnungszeiten zu den genannten Sonntagen.
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Bezeichnung der Vorlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen vom
11.2014
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen vom
11. 2014
Aufgrund des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516) in
der z.Z gültigen Fassung (SGV. NRW. 7113) verordnet die Stadt Bochum als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am
13.11. 2014 für das Gebiet der Stadt Bochum:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
15.03.2015
Bochum-Wattenscheid
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
03.05.2015
Bochum-Harpen
Bochum-Hofstede
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
10.05.2015
Bochum außer Bochum-Wattenscheid,
Bochum-Harpen,
Bochum-Hofstede -
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
Bochum-Linden
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
14.06.2015
Bochum-Langendreer
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
06.09.2015
Bochum-Linden,
Bochum-Laer
Bochum-Hofstede
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
20.09.2015
Bochum-Wattenscheid
Bochum-Harpen
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
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08.11.2015
Bochum außer Bochum-Wattenscheid,
Bochum-Harpen,
Bochum-Hofstede -
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
Bochum-Linden
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
29.11.2015
Bochum-Wattenscheid,
Bochum-Hofstede,
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
13.12.2015
Bochum ausgenommen Bochum-Linden,
Bochum-Hofstede,
Bochum-Wattenscheid -
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
Bochum-Harpen
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.