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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
166 kB
Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:55

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20141372 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage und Beschluss der Bezirksvertretung Bochum-Süd vom 19.11.2013, Vorlagen Nr. 20132574 und 20132606 sowie Beschluss vom 08.04.2014, Vorlage Nr. 20140790 Bezeichnung der Vorlage Lennershofsiedlung Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Bezirksvertretung Bochum-Süd Anlagen Wortlaut Wortlaut: Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat sich in ihrer Sitzung am 19.11.2013 mit der Situation in der Lennershofsiedlung befasst und folgenden Beschluss gefasst: 1.) Das Ordnungsamt der Stadt wird beauftragt, regelmäßiger Kontrollen des ruhenden Verkehrs vorzunehmen, und Verstöße gegen die Parkregelung zu ahnden. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Zufahrt für die Feuerwehr gewährleistet wird; auch die Hydranten sind dabei nicht zuzuparken. 2.) Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, die Parksituation in dem Abschnitt der „Lennershofsiedlung“ dauerhaft zu entschärfen ( Verbotsschilder , Anliegerparken u.a. ) ! 3.) Die Stadtverwaltung hat auch sicher zu stellen, dass der USB ihrer Reinigungspflicht nachkommen kann. Die unmittelbaren Anwohner beklagen sich, dass durch die ständige rechtswidrige Beparkung große Flächen beim Reinigen durch Kehrmaschinen dauerhaft „ausgespart“ würden. Alternativ wird die Forderung nach manueller Besenreinigung erhoben. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20141372 4.) Um insbesondere gerade ortsfremden Studierenden ( bedingt durch Orientierung des Navis bei Eingabe „Lennershofstr.“) eine genauere Zielangabe zur Hochschule Bochum zu ermöglichen, soll etwa durch eine (Teil)Umbenennung der Straßenführung eine Lösung erarbeitet werden, damit sich niemand mehr in die Lennershofsiedlung quasi als Ort der Hochschule „verirrt“. Zusätzlich zu dem Beschluss erfolgte eine Anfrage zur Parksituation und Straßenreinigung in der Lennershofsiedlung mit folgendem Wortlaut: Verbotswidriges Parken bereitet in der Lennershofsiedlung alltäglich Ärger. Halteverbote werden genauso wenig beachtet wie Verkehrsverbote in Anliegerstraßen. Bauarbeiten der benachbarten Ruhruniversität und der verstärkte Andrang der Studierenden verschärfen die Situation. Die Siedlung wird werktags praktisch zugeparkt, obwohl die Parkplätze zwischen Fachhochschule und Technologiezentrum in der Regel nicht ausgelastet sind. Die Verwaltung reagiert darauf bisher nur mit sporadischen Verkehrskontrollen ohne nachhaltige Konsequenz. Als Folge des Parkchaos können die regelmäßige Straßenreinigung und die Leerung der Sinkkästen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund fragt Die Linke an: (Anmerkung: Die Nummerierung der Fragen erfolgt zur besseren Darstellung fortlaufend zum vorherigen Beschluss.) 5.) Wie häufig führt das Ordnungsamt in der Lennershofsiedlung Verkehrskontrollen gegen verbotswidriges Parken durch? Sind in Zukunft häufigere Kontrollen auch wiederholt an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen beabsichtigt? 6.) Wäre die Einführung von Anliegerparkplätzen, die sich in Bochum andernorts bewährt haben, geeignet, verbotswidriges Parken zu reduzieren? 7.) Auf welche Weise können die regelmäßige Straßenreinigung und die Reinigung der Sinkkästen in regelmäßig zugeparkten Straßen gesichert werden? 8.) Findet eine Kommunikation zwischen USB bzw. Tiefbauamt und dem Ordnungsamt statt, wenn Reinigungsarbeiten wegen der Parksituation nicht durchgeführt werden, und wird dabei gemeinsam nach – welchen? –Lösungen gesucht? 9.) Ist die Erhebung der einschlägigen Gebühren gerechtfertigt, wenn die geschuldeten regelmäßigen Reinigungen nicht durchgeführt werden? Wie und in welchem Umfang werden dann bereits gezahlte Gebühren an die Bürgerinnen und Bürger erstattet? In der Sitzung am 08.04.2014 wurde ergänzend folgender Beschluss gefasst: 10.) In der Wohnsiedlung Lennershof werden nach Absprache mit den Anwohnern und dem Straßenverkehrsamt Bewohnerparkvorrechte eingerichtet. Der Schwerlastverkehr durch die Wohnsiedlung wird durch das Verbotsschild Lkw nur bis 7,5 to reduziert. Die bereits Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20141372 vorhandenen Parkverbote und das Verbotsschild für Zweiräder und Pkw - Anlieger freiwerden durch das Ordnungsamt überwacht. Antwort der Verwaltung: zu den Punkten 1, 5 und 10 (Überwachung des ruhenden Verkehrs) In der Lennershofsiedlung besteht in weiten Bereichen ein Verkehrsverbot nach Zeichen 260 StVO. Anlieger sind von dieser Regelung durch Zusatzzeichen ausgenommen. Derartige Regelungen erfolgen in erster Linie, um ein Durchfahren von Straßen zu verhindern, verbieten aber auch mittelbar das Abstellen von Fahrzeugen von “NichtAnliegern”. Eine Überwachung dieser Anliegerregelung hinsichtlich eventueller Parkverstöße ist jedoch nicht möglich, da eine Anliegereigenschaft an einem parkenden Fahrzeug nicht festgestellt werden kann. Anlieger sind nicht nur die Bewohner einer Straße, sondern auch deren Besucher. Dazu zählen auch Handwerker, Ärzte, Pflege- und Postdienste, andere Gewerbetreibende sowie Besucher. Kontrolliert wird durch die Verkehrsüberwachung des Straßenverkehrsamtes bisher in den Bereichen, zu denen es Beschwerden gibt. Beschwerden gibt es im Wesentlichen aus der Lennershofstraße. Das Parken auf Hydranten ist nur verboten, wenn sich die Hydranten auf dem Gehweg befinden und Gehwegparken erlaubt ist. Das Parken über Schachtdeckeln und Hydranten auf der Fahrbahn ist unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsvorschriften zulässig. Nicht zulässig hingegen ist das Parken an engen Straßenstellen. Danach wäre das Parken in den Straßen “Zum Schebbruch”, der Uhlenbrinkstraße, der Bahrenbergstraße und in Teilen der Voßstraße und “Im Westenfeld” verboten. Hier parken auch die Bewohner des Bereichs. Dort verbleibt beim Parken ohne Inanspruchnahme des Gehweges eine Restbreite von weniger als 3,00 m. Breitere Fahrzeuge nutzen derzeit zur Vorbeifahrt einen Teil des Gehweges. Das Straßenverkehrsamt kontrolliert regelmäßig. Kontrollen an aufeinander folgenden Tagen sind möglich, bedingen aber, dass in anderen Bereichen dann nicht kontrolliert wird. Aus anderen Straßenbereichen des Stadtbezirks werden allerdings ebenfalls regelmäßige Kontrollen eingefordert. zu den Punkten 2, 6 und 10 (Bewohnerparken und Verkehrsregelungen) Das Bewohnerparken ist rechtlich nach der Verordnungsermächtigung des StVG, § 6 Abs. 1 Nr.14, in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO geregelt. Sonderparkberechtigungen für Bewohner sind an zwingende Bedingungen geknüpft und nur dort zulässig, Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20141372 a) wo „dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen fehlender privater Stellplätze und hohen Parkdrucks durch nicht quartiersansässige Pendler oder Besucher nur durch eine entsprechende Anordnung abgeholfen werden kann“ und b) „die Bewohner in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung keinen Stellplatz für ihre Kraftfahrzeuge finden“. Zur Sicherung des garantierten Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen ist innerhalb des Bereiches ein Mindestanteil von Parkraum zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass im Zeitraum von 9-18 Uhr nur maximal 50% des Parkraums durch Bewohnerparkvorrechte reserviert sein darf. Die übrigen 50 % der Stellplätze müssen weiterhin auch “Nicht-Bewohnern” zur Verfügung gestellt werden. Problematisch ist in der Lennershofsiedlung die Anzahl der tatsächlich regulären Parkmöglichkeiten. Aufgrund der geringen Straßenbreiten ist das Parken an den Straßen “Zum Schebbruch”, Uhlenbrinkstraße, Bahrenbergstraße, in Teilen der Voßstraße und “Im Westenfeld” offiziell nicht erlaubt und Bewohnerparkplätze könnten dort nicht eingerichtet werden. Insofern blieben kaum reguläre Parkmöglichkeiten innerhalb der Lennershofsiedlung übrig. Lediglich in Teilbereichen der Lennershofstraße sowie der Voßstraße stehen reguläre Parkmöglichkeiten zur Verfügung, von denen dann auch nur die Hälfte mit einer Bewohnerparkregelung versehen werden dürften. Diese wenigen Stellplätze stünden wiederum allen Bewohnern der Lennershofsiedlung zur Verfügung. Für die Anwohner würde dies bedeuten, dass sie, trotz Erwerbs eines gebührenpflichtigen Ausweises, kaum Möglichkeiten hätten, einen Bewohnerparkplatz in Wohnungsnähe zu finden. Die Ausweisung eines zusätzlichen Verbotes für Lkw über 7,5 to ist nicht vorgesehen. Da keine Gründe vorliegen, das Befahren mit Lkw auch für Anlieger zu verbieten, müsste das Lkw-Verbot mir einer entsprechenden Ausnahme versehen werden. Das Befahren mit Lkw von “Nicht-Anliegern” ist aber bereits durch die vorhandene Beschilderung nach Zeichen 260 mit dem Zusatz “Anlieger frei” verboten. Weitere Verkehrszeichen sind hier insofern nicht erforderlich bzw. zielführend. zu den Punkten 3, 7 und 8 (Straßenreinigung) Bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung müssen als situationsgegeben hingenommen werden, was nach den heutigen Verkehrsverhältnissen eine Nichtreinigung von Teilflächen der Straße bedeutet, auf denen zum Zeitpunkt der Reinigung Kraftfahrzeuge parken. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 02.03.1990 (AZ 9 a 299/88) entschieden und u.a. ausgeführt: "Einerseits orientiert sich die Straßenreinigungsleistung nach dem Straßenreinigungsgesetz an dem Reinigungsstandard, wie er nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs erreicht werden kann. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsgegeben hingenommen werden, was nach den heutigen Verkehrsverhältnissen in Sonderheit bei einer Nichtreinigung von Teilflächen der Straße gelte, auf denen zur Zeit der Reinigung Kraftfahrzeuge parken." Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20141372 Die USB Bochum GmbH ist mit der Straßenreinigung nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beauftragt. Um in gravierenden Fällen ständig zugeparkter Straßen Grundreinigungen zu ermöglichen ist die USB Bochum GmbH durch das Straßenverkehrsamt dazu ermächtigt, erforderlichenfalls zeitliche befristete (variable) Haltverbote einzurichten. Erfordernisse zur Errichtung eines variablen Haltverbots sind zum Beispiel erhebliche Verunreinigungen, Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Straße oder Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer. Da die Mitarbeiter in der Straßenreinigung im Herbst- und Winterhalbjahr zweischichtig in der Zeit von 6.00 -22.00 Uhr arbeiten, kann in diesen Monaten meistens ein Zeitpunkt gefunden werden, in denen auch die Gosse gereinigt werden kann. Eine Reinigung wird regelmäßig an allen frei zugängigen Stellen satzungsgemäß durchgeführt. Außerdem wird in Straßen mit manueller Gehwegreinigung versucht, grobe Verunreinigungen durch eine ausreichend breite Lücke zwischen den parkenden Fahrzeugen zur Straßenmitte hin zu fegen, damit der Unrat dort durch die Kehrmaschine erfasst werden kann. Sollte dies wider Erwarten gar nicht möglich sein, ist der USB Bochum gerne auf Wunsch von Anliegern bereit, im Rahmen eines zeitlich befristeten Haltverbotes eine Grundreinigung durchzuführen. Für die Reinigung der Sinkkästen werden vom Technischen Betrieb bei Bedarf ebenfalls Parkverbotsschilder aufgestellt. zu Punkt 4 (Umbenennung eines Teils der Lennershofstraße) Die Straßenführung der Lennershofstraße ist nach Ansicht der Verwaltung nicht untypisch aufgefächert, sondern sie verläuft in "geschlängelter" Form über drei Straßenkurven zwischen der Konrad-Zuse-Straße bis zur Fußgängerbrücke über die Universitätsstraße (Josef-Franzen-Brücke). Die Hochschule Bochum befindet sich auf dem weiträumigen Universitätsgelände an einer Privatstraße, die keinen Straßennamen hat. Wegen der Erreichbarkeit ist die Hochschule im Jahr 1979 postalisch nicht wie andere Universitätseinrichtungen der Universitätsstraße 150, sondern der nur wenige Meter entfernten Lennershofstraße mit der Hausnummer 140 zugeordnet worden. Die Privatstraße ist die Zuwegung zum Gebäude von der Lennershofstraße aus. Für Umbenennungen von Straßen, Wegen und Plätzen sehen die “Allgemeinen Verfahrensrichtlinien” des Rates vor, dass diese wegen des damit verbundenen Aufwandes, speziell für die betroffenen Bürger und Anlieger, nur auf die unbedingt notwendigen Fälle zu beschränken sind. Die Empfehlungen des Deutschen Städtetages gehen hier noch etwas weiter und besagen: "Straßenumbenennungen sollen nur dann erfolgen, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich seien". Eine (Teil-) Umbenennung der Lennershofstraße sollte nach Auffassung der Verwaltung nicht in Erwägung gezogen werden. Eine Wegweisung zur Hochschule ist im Einmündungsbereich Schattbachstraße / Lennershofstraße bereits vorhanden. Für Navigationsgeräte dürfte die Zielführung zur Hochschule nach Eingabe von Straße und Hausnummer problemlos möglich sein. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 6 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20141372 zu Punkt 9 (Straßenreinigungsgebühren) Die Erstattung von Straßenreinigungsgebühren bei Reinigungsausfällen ist konkret in § 8 Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bochum (Straßenreinigungsund Gebührensatzung) vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der Einunddreißigsten Änderungssatzung vom 19. November 2013 wie folgt geregelt: “Bei einem Reinigungsausfall von bis zu 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung bzw. bei einem Reinigungsausfall infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei anderen unerheblichen Einschränkungen der Reinigung insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.” Demnach kann der Gebührenpflichtige im Nachhinein (nach Ablauf eines Veranlagungsjahres) einen entsprechenden Antrag auf Erstattung der gezahlten Gebühren für nicht durchgeführte Reinigungen stellen. Dieser Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn die erheblichen Reinigungsausfälle entsprechend hoch waren (mehr als 10 %), also wenn z.B. die Fahrbahn einer Straße aufgrund parkender Fahrzeuge entsprechend häufig gar nicht gereinigt werden konnte (sofern das Reinigungsfahrzeug die Straße zumindest teilweise gereinigt hat, ist nicht von einem erheblichen Reinigungsausfall auszugehen).