Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
166 kB
Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20141372
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage und Beschluss der Bezirksvertretung Bochum-Süd vom 19.11.2013,
Vorlagen Nr. 20132574 und 20132606 sowie Beschluss vom 08.04.2014,
Vorlage Nr. 20140790
Bezeichnung der Vorlage
Lennershofsiedlung
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Anlagen
Wortlaut
Wortlaut:
Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat sich in ihrer Sitzung am 19.11.2013 mit der Situation
in der Lennershofsiedlung befasst und folgenden Beschluss gefasst:
1.) Das Ordnungsamt der Stadt wird beauftragt, regelmäßiger Kontrollen des ruhenden
Verkehrs vorzunehmen, und Verstöße gegen die Parkregelung zu ahnden. Dabei ist sicher
zu stellen, dass die Zufahrt für die Feuerwehr gewährleistet wird; auch die Hydranten sind
dabei nicht zuzuparken.
2.) Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, die Parksituation in dem Abschnitt der
„Lennershofsiedlung“ dauerhaft zu entschärfen ( Verbotsschilder , Anliegerparken u.a. ) !
3.) Die Stadtverwaltung hat auch sicher zu stellen, dass der USB ihrer Reinigungspflicht
nachkommen kann. Die unmittelbaren Anwohner beklagen sich, dass durch die ständige
rechtswidrige Beparkung große Flächen beim Reinigen durch Kehrmaschinen dauerhaft
„ausgespart“ würden. Alternativ wird die Forderung nach manueller Besenreinigung
erhoben.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20141372
4.) Um insbesondere gerade ortsfremden Studierenden ( bedingt durch Orientierung des
Navis bei Eingabe „Lennershofstr.“) eine genauere Zielangabe zur Hochschule Bochum zu
ermöglichen, soll etwa durch eine (Teil)Umbenennung der Straßenführung eine Lösung
erarbeitet werden, damit sich niemand mehr in die Lennershofsiedlung quasi als Ort der
Hochschule „verirrt“.
Zusätzlich zu dem Beschluss erfolgte eine Anfrage zur Parksituation und Straßenreinigung
in der Lennershofsiedlung mit folgendem Wortlaut:
Verbotswidriges Parken bereitet in der Lennershofsiedlung alltäglich Ärger. Halteverbote
werden genauso wenig beachtet wie Verkehrsverbote in Anliegerstraßen. Bauarbeiten
der benachbarten Ruhruniversität und der verstärkte Andrang der Studierenden
verschärfen die Situation. Die Siedlung wird werktags praktisch zugeparkt, obwohl die
Parkplätze zwischen Fachhochschule und Technologiezentrum in der Regel nicht
ausgelastet sind. Die Verwaltung reagiert darauf bisher nur mit sporadischen
Verkehrskontrollen ohne nachhaltige Konsequenz.
Als Folge des Parkchaos können die regelmäßige Straßenreinigung und die Leerung
der Sinkkästen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund fragt Die Linke an:
(Anmerkung: Die Nummerierung der Fragen erfolgt zur besseren Darstellung fortlaufend
zum vorherigen Beschluss.)
5.) Wie häufig führt das Ordnungsamt in der Lennershofsiedlung Verkehrskontrollen
gegen verbotswidriges Parken durch? Sind in Zukunft häufigere Kontrollen auch
wiederholt an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen beabsichtigt?
6.) Wäre die Einführung von Anliegerparkplätzen, die sich in Bochum andernorts
bewährt haben, geeignet, verbotswidriges Parken zu reduzieren?
7.) Auf welche Weise können die regelmäßige Straßenreinigung und die Reinigung der
Sinkkästen in regelmäßig zugeparkten Straßen gesichert werden?
8.) Findet eine Kommunikation zwischen USB bzw. Tiefbauamt und dem Ordnungsamt
statt, wenn Reinigungsarbeiten wegen der Parksituation nicht durchgeführt werden, und
wird dabei gemeinsam nach – welchen? –Lösungen gesucht?
9.) Ist die Erhebung der einschlägigen Gebühren gerechtfertigt, wenn die geschuldeten
regelmäßigen Reinigungen nicht durchgeführt werden? Wie und in welchem Umfang
werden dann bereits gezahlte Gebühren an die Bürgerinnen und Bürger erstattet?
In der Sitzung am 08.04.2014 wurde ergänzend folgender Beschluss gefasst:
10.) In der Wohnsiedlung Lennershof werden nach Absprache mit den Anwohnern und dem
Straßenverkehrsamt Bewohnerparkvorrechte eingerichtet. Der Schwerlastverkehr durch die
Wohnsiedlung wird durch das Verbotsschild Lkw nur bis 7,5 to reduziert. Die bereits
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 3 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20141372
vorhandenen Parkverbote und das Verbotsschild für Zweiräder und Pkw - Anlieger freiwerden durch das Ordnungsamt überwacht.
Antwort der Verwaltung:
zu den Punkten 1, 5 und 10 (Überwachung des ruhenden Verkehrs)
In der Lennershofsiedlung besteht in weiten Bereichen ein Verkehrsverbot nach Zeichen
260 StVO. Anlieger sind von dieser Regelung durch Zusatzzeichen ausgenommen.
Derartige Regelungen erfolgen in erster Linie, um ein Durchfahren von Straßen zu
verhindern, verbieten aber auch mittelbar das Abstellen von Fahrzeugen von “NichtAnliegern”. Eine Überwachung dieser Anliegerregelung hinsichtlich eventueller Parkverstöße
ist jedoch nicht möglich, da eine Anliegereigenschaft an einem parkenden Fahrzeug nicht
festgestellt werden kann. Anlieger sind nicht nur die Bewohner einer Straße, sondern auch
deren Besucher. Dazu zählen auch Handwerker, Ärzte, Pflege- und Postdienste, andere
Gewerbetreibende sowie Besucher.
Kontrolliert wird durch die Verkehrsüberwachung des Straßenverkehrsamtes bisher in den
Bereichen, zu denen es Beschwerden gibt. Beschwerden gibt es im Wesentlichen aus der
Lennershofstraße. Das Parken auf Hydranten ist nur verboten, wenn sich die Hydranten auf
dem Gehweg befinden und Gehwegparken erlaubt ist. Das Parken über Schachtdeckeln
und Hydranten auf der Fahrbahn ist unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsvorschriften
zulässig.
Nicht zulässig hingegen ist das Parken an engen Straßenstellen. Danach wäre das Parken
in den Straßen “Zum Schebbruch”, der Uhlenbrinkstraße, der Bahrenbergstraße und in
Teilen der Voßstraße und “Im Westenfeld” verboten. Hier parken auch die Bewohner des
Bereichs. Dort verbleibt beim Parken ohne Inanspruchnahme des Gehweges eine
Restbreite von weniger als 3,00 m. Breitere Fahrzeuge nutzen derzeit zur Vorbeifahrt einen
Teil des Gehweges.
Das Straßenverkehrsamt kontrolliert regelmäßig. Kontrollen an aufeinander folgenden
Tagen sind möglich, bedingen aber, dass in anderen Bereichen dann nicht kontrolliert wird.
Aus anderen Straßenbereichen des Stadtbezirks werden allerdings ebenfalls regelmäßige
Kontrollen eingefordert.
zu den Punkten 2, 6 und 10 (Bewohnerparken und Verkehrsregelungen)
Das Bewohnerparken ist rechtlich nach der Verordnungsermächtigung des StVG, § 6 Abs. 1
Nr.14, in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO
geregelt. Sonderparkberechtigungen für Bewohner sind an zwingende Bedingungen
geknüpft und nur dort zulässig,
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 4 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20141372
a) wo „dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen fehlender privater
Stellplätze und hohen Parkdrucks durch nicht quartiersansässige Pendler oder Besucher nur
durch eine entsprechende Anordnung abgeholfen werden kann“ und
b) „die Bewohner in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung keinen
Stellplatz für ihre Kraftfahrzeuge finden“.
Zur Sicherung des garantierten Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen ist innerhalb des
Bereiches ein Mindestanteil von Parkraum zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung zu
stellen. Dies bedeutet, dass im Zeitraum von 9-18 Uhr nur maximal 50% des Parkraums
durch Bewohnerparkvorrechte reserviert sein darf. Die übrigen 50 % der Stellplätze müssen
weiterhin auch “Nicht-Bewohnern” zur Verfügung gestellt werden.
Problematisch ist in der Lennershofsiedlung die Anzahl der tatsächlich regulären
Parkmöglichkeiten. Aufgrund der geringen Straßenbreiten ist das Parken an den Straßen
“Zum Schebbruch”, Uhlenbrinkstraße, Bahrenbergstraße, in Teilen der Voßstraße und “Im
Westenfeld” offiziell nicht erlaubt und Bewohnerparkplätze könnten dort nicht eingerichtet
werden.
Insofern
blieben
kaum
reguläre
Parkmöglichkeiten
innerhalb
der
Lennershofsiedlung übrig. Lediglich in Teilbereichen der Lennershofstraße sowie der
Voßstraße stehen reguläre Parkmöglichkeiten zur Verfügung, von denen dann auch nur die
Hälfte mit einer Bewohnerparkregelung versehen werden dürften. Diese wenigen Stellplätze
stünden wiederum allen Bewohnern der Lennershofsiedlung zur Verfügung. Für die
Anwohner würde dies bedeuten, dass sie, trotz Erwerbs eines gebührenpflichtigen
Ausweises, kaum Möglichkeiten hätten, einen Bewohnerparkplatz in Wohnungsnähe zu
finden.
Die Ausweisung eines zusätzlichen Verbotes für Lkw über 7,5 to ist nicht vorgesehen. Da
keine Gründe vorliegen, das Befahren mit Lkw auch für Anlieger zu verbieten, müsste das
Lkw-Verbot mir einer entsprechenden Ausnahme versehen werden. Das Befahren mit Lkw
von “Nicht-Anliegern” ist aber bereits durch die vorhandene Beschilderung nach Zeichen
260 mit dem Zusatz “Anlieger frei” verboten. Weitere Verkehrszeichen sind hier insofern
nicht erforderlich bzw. zielführend.
zu den Punkten 3, 7 und 8 (Straßenreinigung)
Bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung müssen als situationsgegeben
hingenommen werden, was nach den heutigen Verkehrsverhältnissen eine Nichtreinigung
von Teilflächen der Straße bedeutet, auf denen zum Zeitpunkt der Reinigung Kraftfahrzeuge
parken.
So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 02.03.1990 (AZ 9 a 299/88)
entschieden und u.a. ausgeführt:
"Einerseits orientiert sich die Straßenreinigungsleistung nach dem Straßenreinigungsgesetz
an dem Reinigungsstandard, wie er nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen ohne
einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs
erreicht werden kann. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der
Reinigung als situationsgegeben hingenommen werden, was nach den heutigen
Verkehrsverhältnissen in Sonderheit bei einer Nichtreinigung von Teilflächen der Straße
gelte, auf denen zur Zeit der Reinigung Kraftfahrzeuge parken."
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 5 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20141372
Die USB Bochum GmbH ist mit der Straßenreinigung nach der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung beauftragt. Um in gravierenden Fällen ständig zugeparkter Straßen
Grundreinigungen zu ermöglichen ist die USB Bochum GmbH durch das
Straßenverkehrsamt dazu ermächtigt, erforderlichenfalls zeitliche befristete (variable)
Haltverbote einzurichten. Erfordernisse zur Errichtung eines variablen Haltverbots sind zum
Beispiel erhebliche Verunreinigungen, Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Straße
oder Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer.
Da die Mitarbeiter in der Straßenreinigung im Herbst- und Winterhalbjahr zweischichtig in
der Zeit von 6.00 -22.00 Uhr arbeiten, kann in diesen Monaten meistens ein Zeitpunkt
gefunden werden, in denen auch die Gosse gereinigt werden kann.
Eine Reinigung wird regelmäßig an allen frei zugängigen Stellen satzungsgemäß
durchgeführt. Außerdem wird in Straßen mit manueller Gehwegreinigung versucht, grobe
Verunreinigungen durch eine ausreichend breite Lücke zwischen den parkenden
Fahrzeugen zur Straßenmitte hin zu fegen, damit der Unrat dort durch die Kehrmaschine
erfasst werden kann.
Sollte dies wider Erwarten gar nicht möglich sein, ist der USB Bochum gerne auf Wunsch
von Anliegern bereit, im Rahmen eines zeitlich befristeten Haltverbotes eine Grundreinigung
durchzuführen.
Für die Reinigung der Sinkkästen werden vom Technischen Betrieb bei Bedarf ebenfalls
Parkverbotsschilder aufgestellt.
zu Punkt 4 (Umbenennung eines Teils der Lennershofstraße)
Die Straßenführung der Lennershofstraße ist nach Ansicht der Verwaltung nicht untypisch
aufgefächert, sondern sie verläuft in "geschlängelter" Form über drei Straßenkurven
zwischen der Konrad-Zuse-Straße bis zur Fußgängerbrücke über die Universitätsstraße
(Josef-Franzen-Brücke). Die Hochschule Bochum befindet sich auf dem weiträumigen
Universitätsgelände an einer Privatstraße, die keinen Straßennamen hat. Wegen der
Erreichbarkeit ist die Hochschule im Jahr 1979 postalisch nicht wie andere
Universitätseinrichtungen der Universitätsstraße 150, sondern der nur wenige Meter
entfernten Lennershofstraße mit der Hausnummer 140 zugeordnet worden. Die Privatstraße
ist die Zuwegung zum Gebäude von der Lennershofstraße aus.
Für Umbenennungen von Straßen, Wegen und Plätzen sehen die “Allgemeinen
Verfahrensrichtlinien” des Rates vor, dass diese wegen des damit verbundenen Aufwandes,
speziell für die betroffenen Bürger und Anlieger, nur auf die unbedingt notwendigen Fälle zu
beschränken sind. Die Empfehlungen des Deutschen Städtetages gehen hier noch etwas
weiter und besagen: "Straßenumbenennungen sollen nur dann erfolgen, wenn sie aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich seien".
Eine (Teil-) Umbenennung der Lennershofstraße sollte nach Auffassung der Verwaltung
nicht in Erwägung gezogen werden. Eine Wegweisung zur Hochschule ist im
Einmündungsbereich Schattbachstraße / Lennershofstraße bereits vorhanden. Für
Navigationsgeräte dürfte die Zielführung zur Hochschule nach Eingabe von Straße und
Hausnummer problemlos möglich sein.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 6 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20141372
zu Punkt 9 (Straßenreinigungsgebühren)
Die Erstattung von Straßenreinigungsgebühren bei Reinigungsausfällen ist konkret in § 8
Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
in
der
Stadt
Bochum
(Straßenreinigungsund
Gebührensatzung) vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der Einunddreißigsten
Änderungssatzung vom 19. November 2013 wie folgt geregelt:
“Bei einem Reinigungsausfall von bis zu 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung
bzw. bei einem Reinigungsausfall infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein
Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei anderen unerheblichen
Einschränkungen der Reinigung insbesondere wegen parkender Fahrzeuge,
Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.
Bei einem erheblichen Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten
Reinigungsleistung kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der
Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.”
Demnach kann der Gebührenpflichtige im Nachhinein (nach Ablauf eines
Veranlagungsjahres) einen entsprechenden Antrag auf Erstattung der gezahlten Gebühren
für nicht durchgeführte Reinigungen stellen.
Dieser Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn die erheblichen Reinigungsausfälle
entsprechend hoch waren (mehr als 10 %), also wenn z.B. die Fahrbahn einer Straße
aufgrund parkender Fahrzeuge entsprechend häufig gar nicht gereinigt werden konnte
(sofern das Reinigungsfahrzeug die Straße zumindest teilweise gereinigt hat, ist nicht von
einem erheblichen Reinigungsausfall auszugehen).