Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan.pdf
Größe
162 kB
Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:54
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 1 von 26
Bebauungsplan Nr. 953
- Auf der Heide Ost BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für
den Satzungsbeschluss
Stand 25.08.2014
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 2 von 26
INHALT
1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS............................ 4
2.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS .......................... 4
3.
3.1
3.1.1
3.2
3.3
3.4
3.5
BESTANDSANALYSE................................................................................................. 4
Situation im Plangebiet................................................................................................. 4
Städtebauliche Struktur ................................................................................................ 4
Verkehr und Erschließung............................................................................................ 5
Ver- und Entsorgung .................................................................................................... 5
Eigentumsverhältnisse ................................................................................................. 5
Bebauungspläne .......................................................................................................... 5
4.
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN............................................................................. 5
Landesentwicklungsplan .............................................................................................. 5
Regionaler Flächennutzungsplan................................................................................. 6
Ziele der Stadtentwicklung ........................................................................................... 7
Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 ............................................................ 7
Sicherung von Gewerbeflächen ................................................................................... 7
Strategische Umweltplanung........................................................................................ 7
Fachplanungen............................................................................................................. 8
Landschaftsplan ........................................................................................................... 8
Lärmaktionsplanung ..................................................................................................... 8
Luftreinhalteplanung..................................................................................................... 9
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT ................................................................................ 9
6.
GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG............................................................................... 9
7.
7.1
7.1.1
7.1.1.1
7.1.1.2
7.1.1.3
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
7.1.7.1
7.1.7.2
7.2
7.2.1
7.2.2
7.3
7.3.1
7.3.2
PLANINHALT............................................................................................................... 11
Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB ......................................................... 11
Art der baulichen Nutzung............................................................................................ 11
Gewerbegebiet ............................................................................................................. 11
Mischgebiet .................................................................................................................. 15
Öffentliche Grünfläche.................................................................................................. 16
Pflanzmaßnahmen ....................................................................................................... 16
Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 16
Bauweise/Überbaubare Grundstücksfläche ................................................................. 17
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Private Parkfläche ............................. 17
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 17
Immissionsschutz ......................................................................................................... 18
Schallschutz ................................................................................................................. 18
Geruchsimmissionen.................................................................................................... 19
Kennzeichnungen......................................................................................................... 19
Bergbau........................................................................................................................19
Bodenbelastungen/Altlasten......................................................................................... 20
Hinweise.......................................................................................................................20
Bodendenkmäler .......................................................................................................... 20
Kampfmittel .................................................................................................................. 21
8.
8.1
UMWELTBELANGE .................................................................................................... 21
Schutzgut Mensch........................................................................................................ 21
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 3 von 26
8.2
8.3
8.4
8.5
8.5.1
8.5.2
8.6
8.7
Schutzgut Boden .......................................................................................................... 21
Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 22
Schutzgut Klima und Luft ............................................................................................. 22
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................................... 22
Tiere ............................................................................................................................. 22
Pflanzen .......................................................................................................................23
Schutzgut Landschaft................................................................................................... 24
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 24
9.
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN .............................................................................. 24
10.
FLÄCHENBILANZ ....................................................................................................... 24
11.
11.1
11.2
11.3
UMSETZUNG DER PLANUNG ................................................................................... 24
Stellplätze..................................................................................................................... 24
Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen.......................................................................... 25
Kosten .......................................................................................................................... 25
12.
GUTACHTEN ............................................................................................................... 25
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 4 von 26
1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha.
Es liegt im südöstlichen Bereich der Straße Auf der Heide und nördlich der Kleingartenanlage
Auf der Heide.
2.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Eine Bochumer Bäckerei beabsichtigt, ihren Betrieb an der Straße Auf der Heide durch einen
Anbau zu erweitern. Die flächenmäßige Erweiterung, die aufgrund von logistischen
Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich ist, trägt zur Standortsicherung des Betriebes bei.
Gleichzeitig möchte die westlich angrenzende Behindertenwerkstatt ein zusätzliches Lager
errichten.
Die geplanten Vorhaben sind nur im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans
realisierbar, weil für den Erweiterungsbereich bisher der Bebauungsplan Nr. 183 a Fläche für
Stellplätze und Grünfläche/Parkanlage festsetzt.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 953 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung vorhandener Nutzungen im Plangebiet zu schaffen. Außerdem sollen Nutzungen,
die die Entwicklung des Gewerbegebietes mit Schwerpunkt auf Handwerks- und produzierenden
Gewerbebetrieben negativ beeinflussen können (z. B. Vergnügungsstätten, Einzelhandel)
unterbunden werden. Gleichzeitig dient der Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanten
Einzelhandels auch dem Ziel des Schutzes, der Stärkung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche.
3.
BESTANDSANALYSE
3.1
Situation im Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Altenbochum südlich der Straße Auf der Heide und nördlich der
Kleingartenanlage Auf der Heide. Es sind dort eine Behindertenwerkstatt und eine Bäckerei
inklusive Backshop vorhanden. Ein Betriebswohnhaus (Auf der Heide 30)
grenzt an das
Betriebsgebäude an, liegt aber außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Im südöstlichen Bereich ist ein Parkplatz und Grünfläche vorhanden.
In der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche befinden sich ein Sportplatz und eine
Kleingartenanlage.
Die nördlich und westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind durch die Nutzungen
Gewerbe und Wohnen charakterisiert.
3.1.1
Städtebauliche Struktur
Die städtebauliche Struktur des Plangebietes ist geprägt durch die Gebäude der
Behindertenwerkstatt und der Bäckerei. Das Gebäude der Bäckerei ist mit der Anlieferungszone
zur Straße Auf der Heide hin orientiert. Die baulichen Anlagen der Behindertenwerkstatt
dagegen sind im Hinterland der Wohngebäude an der Straße Auf der Heide kaum
wahrnehmbar. Der südöstliche Bereich wird durch Stellplätze und Erschließungsflächen mit
vorhandenem Grün geprägt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 5 von 26
Das Umfeld des Plangebietes ist nach Norden und Westen hin durch eine Mischung von
gewerblicher- und Wohnnutzung geprägt. Im südlichen Bereich schließen sich Grünanlagen und
Freizeitflächen an.
3.2
Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet ist über die Straße Auf der Heide an den Opelring/Nordhausen-Ring nach
Westen und an die Wasserstraße nach Osten angebunden.
Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich an der Paulinenstraße. Über die Buslinie 356
existiert eine Verbindung in die Bochumer Innenstadt und den Stadtteil Stiepel. Von der
Haltestelle an der Universitätsstraße (Bochum Markstraße) fährt die U-Bahn nach BochumQuerenburg und Herne. Über die Busverbindungen 346, 356 und 370 erreicht man die
Bochumer Stadtteile Stiepel und Querenburg sowie Lütgendortmund und Witten.
3.3
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist über die Straße Auf der Heide an das öffentliche Versorgungsnetz
angeschlossen.
3.4
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke befinden sich in zurzeit überwiegend in Privateigentum. Der südöstliche Teil
des Plangebietes ist im Eigentum der Stadt Bochum. Diese Flächen sollen zum Teil ebenfalls in
Privateigentum übergehen.
3.5
Bebauungspläne
Planungsrechtlich ist der Planbereich zurzeit auf der Grundlage der Bebauungspläne 810 und
183 a zu beurteilen.
Der Bebauungsplan Nr. 810 setzt hier Gewerbegebiet und für einen kleinen Grundstücksteil
Mischgebiet fest.
Der Bebauungsplan Nr. 183 a setzt im Bereich des Plangebietes öffentliche Grünfläche/Parklage
und öffentliche Parkplatzfläche fest.
4.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsplan 1995, im Landesentwicklungsplan - sachlicher Teilplan großflächiger
Einzelhandel-, im sich im Beteiligungsverfahren befindenden Landesentwicklungsplan 2014 und
im Regionalen Flächennutzungsplan dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die kommunale
Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind
u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen benannt. Darüber hinaus sind
übergeordnete Ziele der Stadtentwicklungsplanung zu berücksichtigen.
4.1
Landesentwicklungsplan
Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), vom 11.05.1995, Teil A,
der erstmalig die europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen
der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 6 von 26
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo –
Duisburg – Essen – Dortmund – Kassel) und der großräumige Oberzentren verbindenden
Entwicklungsachse (Wuppertal – Recklinghausen – Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem
oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differenziert strukturierten Gebieten der Emscher-,
Hellweg- und Ruhrzone.
Im Landesentwicklungsplan 1995 sind folgende Ziele für Gewerbeflächen zu finden:
Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender und
ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im
Außenbereich
Die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte soll
genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden.
Das Landesentwicklungsprogramm NRW u n d damit auch die landesplanerischen Regelungen
zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind am 31. Dezember 2011 ausgelaufen.
Stattdessen hat die Landesregierung entschieden, landesplanerische Regelungen zum
großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum Landesentwicklungsplan NRW
vorzuziehen. Folgender Grundsatz ist im Hinblick auf den Bebauungsplanbereich von
Bedeutung:
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von
Regionalplänen in die Abwägung einzustellen.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW 2014 enthält folgende für die Planung
relevanten Aussagen:
- Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an
die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen festzulegen,
die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung
bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche
entgegenzuwirken,
regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von
Regionalplänen in die Abwägung einzustellen.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan
Im Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
vom 03.05.2010 sind einerseits Darstellungen gem. § 5 Abs. 2 BauGB in dessen Eigenschaft als
Flächennutzungsplan und andererseits Darstellungen gem. Anlage zu § 3 Abs. 1 der
Planverordnung (Ziele/Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in dessen
Eigenschaft als Regionalplan getroffen.
Das Bebauungsplangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan im nördlichen Teil als
Gewerbliche Baufläche und im südlichen Teil als Grünfläche dargestellt. Der RFNP nimmt keine
parzellenscharfe Abgrenzung vor und die Grünfläche ist nur marginal von der Planung betroffen.
Daher ist der Bebauungsplan mit den geplanten Inhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als aus
dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Folgende Ziele sind dem RFNP zu entnehmen:
Standorte für großflächigen Einzelhandel müssen im Allgemeinen Siedlungsbereich liegen,
auch wenn die Kernsortimente nicht zentrenrelevant sind. Bei der Planung ist
sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche innerhalb und
außerhalb des Plangebietes des Regionalen Flächennutzungsplanes zu erwarten ist.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 7 von 26
-
Die Kommunen sollen von den planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung zentraler
Versorgungsbereiche aktiv Gebrauch machen.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
4.3.1
Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012
Nach dem Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012, der als städtebauliches
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu
berücksichtigen ist, liegt das Vorhaben außerhalb der festgelegten zentralen
Versorgungsbereiche.
Der nächstgelegene im Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 definierte
zentrale Versorgungsbereich ist das Stadtteilzentrum Altenbochum. Es liegt ca. 800 m vom
Plangebiet entfernt und befindet sich südöstlich des Stadtkernes. Eine funktionale und räumliche
Anbindung des Plangebietes an das Zentrums Altenbochums oder die eigenständige Ausbildung
eines Nahversorgungsbereichs durch das Plangebiet ist nicht gegeben.
4.3.2
Sicherung von Gewerbeflächen
Aus dem Wirtschaftsförderungsbericht der Stadt Bochum geht hervor, das insgesamt, auf die
Stadt Bochum bezogen, mittel- bis langfristig nicht ausreichend Gewerbeflächen für
produzierendes Gewerbe zur Verfügung stehen Der Bestand an zurzeit noch verfügbaren
Gewerbeflächen hat sich auch in den letzten Jahren weiter verringert. Um im regionalen und
landesweiten, aber auch internationalen Standortwettbewerb mithalten zu können, muss es
deshalb vordringliches Ziel der Stadt Bochum sein, geeignete Gewerbeflächen im Stadtgebiet in
ausreichender Anzahl und Auswahl vorzuhalten. Insbesondere ist es erforderlich, dass die
bereits verfügbaren Flächenpotenziale planungsrechtlich gesichert werden und
Verdrängungsprozessen durch höher rentierliche Nutzungen entgegengewirkt wird. Dies
korrespondiert mit den Planungsgrundsätzen des § 1 BauGB, die u. a. die Belange der
Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen nennen.
4.3.3
Strategische Umweltplanung
Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Die StrUP stellt
die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar.
Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und
übergeordnete Fachplanungen.
Die StrUP ist als fachübergreifendes Planungsinstrument entwickelt worden, das
handlungsorientierte Grundlagen für eine umweltgerechte Stadtplanung formuliert und
gewährleistet, dass die Umweltbelange in allen Fachbereichen berücksichtigt werden.
Sie ist kein rechtsverbindliches Instrument und hat als informelles Planungsinstrument der Stadt
Bochum den Status der Selbstbindungsverpflichtung. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die
Orientierungsbelange daher als Abwägungsaspekte gemäß § 1a BauGB zu berücksichtigen.
Für die Umweltqualität wurde ein räumliches Zielkonzept entwickelt,
Umweltzielkatalog ergänzt, der Kriterien für die einzelnen Schutzgüter enthält.
das
einen
Für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 953 enthält die StrUP folgende Aussagen:
Schutzgut Boden:
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 8 von 26
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der Karte "Räumliches Zielkonzept" der StrUP
als stadtökologisches Defizitgebiet Kategorie 1 (Gewerbe-/ Industrie-/Einzelhandelsflächen)
dargestellt. Ziel ist die Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils
unversiegelter Böden von mindestens 30 %.
Der südliche Randbereich des Plangebietes ist als stadtökologisches Ausgleichsgebiet und als
innerstädtische Ausgleichsflächen mit gesamtökologisch hoher Qualität, die sich nach Süden bis
zum Nordhausen-Ring weit über das Plangebiet hinaus ausdehnt, dargestellt. Ziel ist hier der
Erhalt von Quantität und Qualität schutzwürdiger Biotope, keine Netto-Neuversiegelung, der
Erhalt unzerschnittener Räume und schutzwürdiger Böden, die Minderung von Luft- und
Lärmbelastungen durch hohes Verkehrsaufkommen und die Verzahnung mit besiedeltem Raum.
Ein kleiner westlicher Zipfel des Plangebietes ist in einen Stadtpuls Typ IV (Ziel: Erhalt und
Erweiterung innerstädtischer ökologischer Ausgleichsräume) eingebunden. Stadtpulse dienen
der Sicherung und Entwicklung städtischer Ausgleichsräume und deren Anbindung an
Regionale Grünzüge. Sie sind linear dargestellt und nicht parzellenscharf abgegrenzt.
Stadtpulse sind nicht als unbebaute Achsen zu verstehen, sie dienen insbesondere dazu die
Vernetzung von Grünflächen zu sichern.
Das Plangebiet befindet sich auf einer Fläche mit hohen Anteilen technogener Substrate, da bis
zum Jahr 1973 die Deponie „Auf der Heide“ von der Stadt Bochum hier betrieben wurde.
Schutzgut Arten und Biotope:
Südlich an den Planbereich grenzt eine Fläche für allgemeine Freiraum-, Agrar- und
Waldbereiche an, die durch die Planung in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 1,3 ha. Der Bebauungsplan
sieht die Festsetzung von Gewerbegebiet vor. Die zunehmende Versiegelung und der Eingriff in
den Randbereich eines Ausgleichsraumes sind als Beeinträchtigung der Ziele der StrUP zu
sehen, die daher nicht hinreichend berücksichtigt werden. Es ist aber ebenfalls zu beachten,
dass es sich bei der Planung um Erweiterungen bereits vorhandener und etablierter Betriebe
handelt. Die Erweiterungen sind als Innenverdichtung anzusehen, was ökologisch günstiger zu
werten ist, als die Inanspruchnahme bislang unbeeinträchtigter Flächen im Außenbereich.
Zur Verbesserung des Stadtklimas wird eine extensive Dachbegrünung im Bebauungsplan
festgesetzt. Hierdurch werden die Abflussspitzen bei Starkregenereignissen reduziert und die
Verdunstungsrate erhöht.
4.4
Fachplanungen
4.4.1
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Bochum Mitte/Ost der Stadt
Bochum.
4.4.2
Lärmaktionsplanung
Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Ballungsräumen mit über 250.000
Einwohnern die Lärmbelastungen der Bevölkerung in Lärmkarten dargestellt werden, wenn
diese 55 dB(A) im Tagesmittel oder 50 dB(A) nachts überschreiten. Die Darstellung erfolgt nach
einheitlichen Lärmindizes (als Schallpegel) LDEN und LNight. Die Berechnungsvorschriften
weichen jedoch von den nationalen Vorschriften ab und sind daher nicht direkt zu vergleichen.
Nach der aktuellen Lärmkartierung gem. § 47 BImSchG liegen im Plangebiet die dB(A)-Werte
bei einem L den von 65/70 und einem L night von 55/60.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 9 von 26
Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung wurde der „Strategische Lärmaktionsplan“
aufgestellt und vom Rat der Stadt Bochum mit Datum vom 21.12.2011 beschlossen.
4.4.3
Luftreinhalteplanung
Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (in Kraft getreten am 4. August 2008), aufgeteilt in drei
Teilpläne „westliches, nördliches und östliches Ruhrgebiet“, wurde aufgestellt, da in zahlreichen
Städten der Metropole Ruhr die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung hoch und die
gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an vielen
Stellen überschritten wurden. Die drei Teilpläne unterstützen den regionalen Ansatz der
Luftreinhalteplanung in seiner Gesamtheit. Eine wesentliche Maßnahme des Luftreinhalteplans
stellen die eingerichteten Umweltzonen dar. In diesem Luftreinhalteplan wurde festgelegt, die
Minderungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Der Luftreinhalteplan
Ruhrgebiet, Teilplan Ost, berücksichtigt die Städte Dortmund, Herne und Bochum.
Die Evaluationsergebnisse zeigen, dass insbesondere die Maßnahme „Umweltzone“ zu einer
Minderung der Luftschadstoffbelastungen geführt hat. Nach Berechnungen des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) konnten für Bochum keine
Grenzwertüberschreitungen mehr in Bezug auf Feinstaub festgestellt werden. Bezogen auf
Stickstoffdioxid ist die Belastung in Bochum ebenfalls zurückgegangen, obwohl die
Hintergrundbelastung im Ruhrgebiet zugenommen hat.
Dennoch konnten die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht überall eingehalten werden. Der
Luftreinhalteplan Ruhrgebiet war somit durch die zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg,
Münster und Düsseldorf durch den Luftreinhalteplan 2011 fortzuschreiben. Die
zugrundeliegenden Immissionsmessungen erfolgten in den Jahren 2009 und 2010.
Der Planbereich befindet sich in der Bochumer Umweltzone. Nach den vorliegenden
Belastungskarten des LANUV aus 2009 liegt jedoch kein Belastungsschwerpunkt vor. Durch die
hohe Verkehrsbelastung auf dem Nordhausen-Ring ist jedoch von erhöhten
Schadstoffemissionen auszugehen.
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Durch den Bebauungsplan wird eine flächenmäßige Erweiterung der Bäckerei nach Südosten
und eine damit verbundene logistische Umstrukturierung der innerbetrieblichen Abläufe
ermöglicht. Dies trägt zur Standortsicherung des Betriebes bei.
Auf dem Grundstück der Behindertenwerkstatt fehlen zurzeit Lagermöglichkeiten und eine
Wendemöglichkeit für LKW. Auf Grundlage des Bebauungsplans soll auf einer bisherige
Freifläche eine Lagerhalle und ein neuer Wendehammer mit Wendemöglichkeit für LKW gebaut
werden.
Die Erschließung der Nutzungen erfolgt über die Straße Auf der Heide.
6.
GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei
stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte
Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 10 von 26
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5
BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein
sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Grundsätzlich sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 953 die Belange der
Eigentümer, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke besitzen, und die
entgegenstehenden öffentlichen Belange der Sicherung von Gewerbeflächen und Schaffung
einer städtebaulichen Ordnung des Einzelhandels entsprechend der gesamtstädtischen
Konzeption zu betrachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedoch nicht in ausgeübte
Nutzungen eingegriffen wird, sondern es wird nur die Bandbreite zukünftiger Nutzungen
eingeschränkt. Die Einschränkung der Bandbreite ist mit den Eigentümern der Fläche
abgestimmt.
Im Bebauungsplan Nr. 953 werden in den Gewerbegebieten mögliche Nutzungen
ausgeschlossen. Dies geschieht aus folgenden Gründen:
Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dem Plangebiet um eine nicht-integrierte Lage
außerhalb des Bochumer Zentrengefüges. Somit sind negative städtebauliche Auswirkungen
durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten zu erwarten.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem Plangebiet um einen überwiegend gewerblich genutzten
Bereich, in dem sich Gewerbebetriebe angesiedelt haben. In dem in hohem Maße verdichteten
Stadtraum Bochums gestaltet sich die weitere Festsetzung ausreichend bemessener Gewerbeund Industriegebiete als zusehends schwieriger. Insbesondere die aus weiteren
Gebietsausweisungen resultierenden Konflikte mit benachbarten Nutzungen machen es
erforderlich, dass die bereits vorhandenen Gewerbeflächenpotenziale auch weiterhin gewerblich
genutzt werden. Es ist Ziel der Stadt Bochum, geeignete Gewerbeflächen im Stadtgebiet in
ausreichender Anzahl und Auswahl vorzuhalten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die weitgehende Unterbindung von Vergnügungsstätten, Spielhallen und zusätzlichen Betrieben
mit sexuellen Dienstleistungen bzw. Darbietungen verhindern dabei einen Umnutzungsdruck,
der bereits durch die Ansiedlung eines Betriebes entstehen kann. Zusätzlich wird ein
sogenannter „Trading-Down-Effekt“, der durch die Ansiedlung dieser Betriebe auf Grund ihres
Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebietes entstehen kann, verhindert.
Durch die Planung werden kleine Teile der vorhandenen Grünfläche in Anspruch nehmen. Die
Grünfläche wird durch die Neuplanung in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt. Der Charakter der
durchgehenden Grünverbindung wird beeinträchtigt, da in der Höhe des Sportplatzes nur ein
schmaler Durchlass bestehen bleibt. Diese Situation kann entschärft werden, wenn hinter dem
Bäckereineubau, in Richtung Fußweg, neue Laubbäume gepflanzt werden.
In diesem Punkt wird dem Belang der Standortsicherung von Gewerbebetrieben der Vorrang vor
dem Belang des Landschaftsschutzes eingeräumt. Außerdem sind die zunehmende
Versiegelung und der Eingriff in den Randbereich eines Ausgleichsraumes als Beeinträchtigung
der Ziele der StrUP zu sehen, die daher nicht hinreichend berücksichtigt werden. Es ist aber in
diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten, dass es sich bei der Planung um Erweiterungen
bereits vorhandener und etablierter Betriebe handelt. Die Erweiterungen sind als
Innenverdichtung anzusehen, was ökologisch günstiger zu werten ist, als die Inanspruchnahme
bislang unbeeinträchtigter Flächen im Außenbereich.
Teilweise kompensiert wird der vorgenommene Eingriff in die Landschaft und die NichtBeachtung der Ziele der StrUP durch Festsetzung von Dachbegrünung. Damit wird den
Vorgaben der Strategischen Umweltplanung zumindest in einem Teilbereich gefolgt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 11 von 26
Durch die Erweiterung wird ein Weg einschließlich Parkplatzflächen überbaut. Es sind
Stellplatzbaulasten für die Bäckerei eingetragen und es werden Stellplätze des Sportplatzes und
des Kleingartenvereins verloren gehen. Die notwendigen Stellplätze für die Bäckerei können auf
dem Parkplatz des Sportplatzes eingetragen werden, der hierfür genügend Kapazitäten hat. Für
die Kleingärtner sind die Stellplätze bauordungsrechtlich an dieser Stelle nicht erforderlich, da
sich Stellplätze in ausreichender Anzahl in der Nähe des Vereinsheimes befinden. Ansonsten
können auch die Kleingärtner auf die Stellfläche für den Sportplatz zurückgreifen. Dort ist
ausreichende Stellplatzkapazität vorhanden. Der Inanspruchnahme des Weges und der
Stellplätze werden die Belange der Standortsicherung der bestehenden Betriebe vorangestellt,
da die Veränderung der bestehenden Situation durch die aufgezeigten Maßnahmen kompensiert
werden kann.
7.
PLANINHALT
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
7.1.1.1 Gewerbegebiet
Der Bebauungsplan soll der Sicherung von Gewerbeflächen dienen und setzt daher
Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO in Verbindung mit einer Gliederung der Gebiete nach
§ 1 Abs. 4 BauNVO fest.
Eine Entwicklung des Gewerbegebietes in Richtung Einzelhandel, Freizeit- und
Vergnügungsangeboten entspricht nicht den stadtplanerischen Zielen der Stadt Bochum.
Stattdessen soll das Gewerbegebiet überwiegend für produzierende Gewerbebetriebe und
Handwerksbetriebe gesichert werden. Daher wird folgendes festgesetzt:
In den Gewerbegebieten sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO):
1. Einzelhandelsbetriebe
2. Versammlungsstätten
3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
4. Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Imbissen
5. Betriebe zur Beseitigung, Verwertung oder Lagerung von Abfällen
6. Tankstellen
7. gewerbliche Sportanlagen
8. Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
9. Vergnügungsstätten
10. Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen
und Darbietungen dienen
11. Speditions- und Logistikbetriebe
12. Taxi- Unternehmen
Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen,
produzierenden oder weiterverarbeitenden, Gewerbebetrieben, die sich ganz oder
teilweise an den Endverbraucher richten, wenn sie nach Art und Umfang in
eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion oder der Ver- und Bearbeitung von
Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen der Betriebsstätten auf dem
Grundstück stehen, die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche
untergeordnet ist und die Verkaufsfläche nicht mehr als 150 m² bzw. 20 % der
betrieblichen Nutzfläche beträgt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 12 von 26
Es werden Nutzungen, die die Entwicklung des Gewerbegebietes negativ beeinflussen (z.B.
Vergnügungsstätten, Einzelhandel), unterbunden. Dies greift in den Schutz des Eigentums auf
der Grundlage des Artikel 14 des Grundgesetzes ein. Es wird jedoch nicht in ausgeübte
Nutzungen eingegriffen, sondern es wird nur die Bandbreite zukünftiger Nutzungen
eingeschränkt. Die Einschränkung der Bandbreite ist mit den Eigentümern der Fläche
abgestimmt. Der Schutz des Eigentums beinhaltet aber auch, dass der Gebrauch des
Eigentums nicht allein dem freien Belieben des Eigentümers unterliegt. Vielmehr ist das Bauen
eine Nutzung, die der rechtlichen Ordnung bedarf. Diese wird u. a. durch Bauleitplanung, hier
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 953, hergestellt.
Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Plangebietes entspricht nicht den
Zielsetzungen der Stadt Bochum. Gründe hierfür sind, dass die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben, im Widerspruch zu den Aussagen des 'Masterplanes Einzelhandel Fortschreibung 2012 für die Stadt Bochum' steht. Bei Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben
außerhalb von Zentrenbereichen kann es zu unerwünschten städtebaulichen Auswirkungen auf
die Zentren bzw. die Zentrenstruktur Bochums und die Nahversorgung kommen.
Der Bebauungsplan schließt daher Einzelhandelsbetriebe aus. Der Nahversorgungsbedarf der
Bevölkerung im Umfeld des Plangebietes wird durch vorhandene Einrichtungen im zentralen
Versorgungsbereich Altenbochum gedeckt.
Darüber hinaus soll das Plangebiet für produzierende und Handwerksbetriebe gesichert werden.
Aufgrund der Nähe zum angrenzenden Mischgebiet und damit auch vorhandener
Wohnbebauung ist dabei von Handwerksbetrieben und kleineren Gewerbebetrieben
auszugehen. Bei dem Plangebiet und seinem Umfeld handelt es sich um einen überwiegend
gewerblich genutzten Bereich, in dem sich eine Reihe von Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Handwerksbetrieben angesiedelt haben. In dem in hohem Maße verdichteten Stadtraum
Bochums gestaltet sich die weitere Festsetzung ausreichend bemessener Gewerbe- und
Industriegebiete als zusehends schwieriger. Insbesondere die aus weiteren
Gebietsausweisungen resultierenden Konflikte mit benachbarten Nutzungen machen es
erforderlich, dass die bereits vorhandenen Gewerbeflächenpotenziale auch weiterhin gewerblich
genutzt werden.
Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden oder weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, sind
ausnahmsweise zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit
der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und
Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen, diesen flächenmäßig untergeordnet
sind und die Verkaufsfläche nicht mehr als 150 m² und 20 % der betrieblichen Nutzfläche
beträgt. Diese Regelung privilegiert vorhandene bzw. sich neu ansiedelnde Betriebe der o. g.
Arten, ihre vor Ort produzierten Waren auch vor Ort an den Endverbraucher verkaufen zu
dürfen. Da in Abhängigkeit von den vor Ort produzierten Waren keine
Sortimentsbeschränkungen vorgenommen werden, wären diese Verkaufsstellen grundsätzlich
geeignet, den Vollausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten
Hauptsortimenten zu konterkarieren. Deshalb sind sie nur ausnahmsweise und mit den
genannten Maßgaben (Zuordnung zum Betrieb, Beschränkung der Verkaufsfläche) zulässig, die
die Ausnahmeerteilung nach Art und Umfang näher bestimmen, um von vornherein den
Missbrauch dieser Vorschrift durch übergroße Randsortimente zu verhindern. Die Beschränkung
der Verkaufsfläche ergibt sich aus der durchschnittlichen Verkaufsflächengröße im
Stadtteilzentrum Altenbochum, die bei nur rund 150 m² liegt. Bei Betrieben, die hauptsächlich
Waren produzieren, die nicht zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind, wäre
dementsprechend auch eine Zulässigkeit als Einzelhandelsbetrieb im Rahmen der Zulässigkeit
als Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten
möglich. Diese Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen erforderlich, um das planerische
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 13 von 26
Ziel der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Stadtteilzentrum Altenbochum
umzusetzen.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten und sonstige gewerblichen Dienstleistungsbetrieben
erfolgt aufgrund der möglichen Sogwirkung auf weitere Betriebe. Insbesondere sexuelle
Dienstleistungsbetriebe können zu dem sogenannten "Trading-down-Effekt" führen, der auch für
den Standort eines Gewerbegebietes zu Imageverlusten führt.
Der Ausschluss sonstiger Nutzungen ist dadurch begründet, dass der Nutzungsschwerpunkt im
Bereich Handwerks- und produzierender Gewerbebetriebe liegen soll, aber auch dass im
Stadtgebiet ausreichende Flächen für entsprechende Ansiedlungen vorhanden sind. Der
Ausschluss erfolgt, um Störungen der bestehenden Gewerbe- und Wohnnutzungen zu
verhindern sowie andererseits um Flächen, die überwiegend produzierendem Gewerbe,
Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben vorbehalten sein sollen zu erhalten. Auf Grund ihres
Flächenverbrauchs würden durch Ansiedlung nicht gewerblicher Nutzungen den gewerblichen
Nutzungen an diesem Standort Flächenanteile entzogen, die durch Neufestsetzungen an
anderer Stelle, hauptsächlich im Freiraum, zu kompensieren wären.
Verkehrs- und publikumsintensive und i.d.R. nächtlich störende Nutzungen wie das
Freizeitgewerbe oder Tankstellen werden ausgeschlossen, um Störungen und Konflikte durch
die Nutzungen selbst und durch deren Publikumsverkehr zu vermeiden.
Betriebe zur Beseitigung, Verwertung oder Lagerung von Abfällen werden ausgeschlossen, da
ihr Flächenverbrauch den o.g. Zielsetzungen zur Sicherung des Gebietes für Betriebe der
Produktion, Dienstleistungen und das Handwerk zu sichern und von ihnen regelmäßig
Störungen ausgehen, die nicht durch die Festsetzung von flächenbezogenen
Schallleistungspegeln gemindert werden können (z.B. Geruchsbelästigungen).
Schank- und Speisewirtschaften, Versammlungs- und Vergnügungsstätten sollen darüber
hinaus in den zentralen Bereichen der Stadt und der Stadtteile konzentriert werden, um zum
einen übermäßigen Fahrzeugverkehr in eher periphere Gebiete zu verhindern und zum anderen
die Zentren mit einem ausgeweiteten Angebot an verschiedenen Einrichtungen und
Dienstleistungen zu stärken und zu entwickeln.
Die Ansiedlung von anderen Nutzungen, wie Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und für gewerbliche sportliche Zwecke führen darüber hinaus zu
erhöhtem Flächenverbrauch, der durch Neufestsetzungen an anderer Stelle, hauptsächlich im
Freiraum, zu kompensieren wäre.
Taxi-Unternehmen, Speditions- und Logistikbetriebe und Taxi-Unternehmen werden ebenso wie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen, da die von ihnen ausgehenden
verkehrsbedingten Lärmimmissionen nicht in Einklang mit dem an der Wasserstraße
vorhandenem Mischgebiet zu bringen sind.
Zur Sicherstellung der konfliktfreien Nutzung wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 810 immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) für die
Gewerbeflächen ermittelt. Hierdurch wurde die Zulässigkeit der Betriebe innerhalb des
Plangebiets hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes sichergestellt. Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 953 wurde dieses Verfahren ebenfalls angewandt, wobei
für die Flächen, welche schon Bestandsteil des bestehenden Bebauungsplans waren, weiterhin
die gleichen Werte in Ansatz gebracht wurden. Für die neu zu überplanenden Teilflächen
wurden entsprechend Emissionskontingente, welche die IFSP abgelöst haben, neu ermittelt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 14 von 26
Das festgesetzte Gewerbegebiet wird entsprechend den Ergebnissen des Immissionsgutachtens
gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert. Diese Gliederung erfolgt zum einen hinsichtlich der oben
genannten jeweils zulässigen Nutzungen in den einzelnen Gebietsteilen, zum anderen
hinsichtlich der Schallemissionen. In den jeweiligen Teilbereichen sind nur Anlagen und Betriebe
zulässig, deren Schallemissionen die folgenden Emissionskontingente nicht überschreiten:
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 15 von 26
Gebiete
LEK in dB (A) je qm
tagsüber
(06.00 Uhr – 22.00 Uhr)
nachts
(22.00 Uhr – 06.00 Uhr)
GE 1
60 dB (A)
45 dB (A)
GE 2
60 dB (A)
50 dB (A)
GE 3
65 dB (A)
55 dB (A)
Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel L WA der Anlage oder des
Betriebes den dem Anlagen- bzw. Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen
Schallleistungspegel L WA,zul nicht überschreitet:
L WA,zul
mit S
=
LEK + 10 * lg (S / S 0 )
Fläche des Anlagen- bzw. Betriebsgrundstücks (S 0 = 1 m²)
Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der gemäß TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel
der Anlagen- bzw. Betriebsgeräusche folgende Werte nicht überschreitet:
a)
das dem Anlagen- bzw. Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent
IK
IK
mit
=
=
s
L WA,zul – 20 * lg (s / s 0 ) – 8
Entfernung vom Mittelpunkt des Anlagen- bzw.
Betriebsgrundstücks zum maßgeblichen Immissionsort (s 0
1 m)
oder
b)
einen Irrelevanzwert, der am maßgeblichen Immissionsort 15 dB(A) unter dem
maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Punkt 6.1 TA Lärm liegt.
Im jeweiligen Genehmigungsverfahren ist der Nachweis über die Einhaltung der
festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel zu führen.
7.1.1.2 Mischgebiet
Ein kleiner Teil im nördlichen Bereich des Bebauungsplans wird als Mischgebiet festgesetzt, um
die Systematik des Bebauungsplans Nr. 810 zu erhalten. Daher werden auch die Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 810 übernommen.
Mischgebiete nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen dem Wohnen
und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören.
Im Mischgebiet sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO):
1.
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten
2.
Versammlungsstätten
3.
gewerbliche Sportanlagen
4
Gartenbaubetriebe
5.
Tankstellen
6.
Vergnügungsstätten
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 16 von 26
7.
Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen
und Darbietungen dienen.
Das vorhandene Mischgebiet des Bebauungsplans Nr. 810 wird in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 953 einbezogen, weil es Erschließungsfläche für die Behindertenwerkstatt
ist. Die Art der baulichen Nutzung bleibt aus dem Bebauungsplan Nr. 810 heraus bestehen;
aufgrund des festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes ist eine eigenständige Nutzung
jedoch nur eingeschränkt möglich. Insofern bildet es weiterhin mit dem Mischgebiet des
Bebauungsplans Nr. 810 ein einheitliches Mischgebiet.
7.1.1.3 Öffentliche Grünfläche
Der zurzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 183 a setzt im Bereich des Plangebietes
öffentliche Grünfläche/Parklage fest. Der Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 953 setzt für Teile
dieser Fläche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Stellplätze fest. Der übrige Bereich
(Zufahrt zu der Stellplatzfläche) bleibt weiterhin Öffentliche Grünfläche/Parkanlage.
7.1.2
Pflanzmaßnahmen
Zur Reduzierung der Abflussspitzen bei Starkregenereignissen und zugunsten des Stadtklimas
wird eine extensive Dachbegrünung in den Gewerbegebieten festgesetzt. Die
Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, so dass es
verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen oder dem nächsten Vorfluter
zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten
Gebiet gemildert und so verhindert, dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle Luft zum
Austausch entzogen wird.
Dachbegrünungen
Flachdächer oder flach geneigte Dächer für neu zu errichtende Gebäude bis
max. 15 Grad Dachneigung sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke
der Substratschicht beträgt 8 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der
Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten.
7.1.3
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von Grundflächenzahlen (GRZ),
Geschossflächenzahlen und der maximalen Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt.
Im Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden unverändert aus dem
Bebauungsplan Nr. 810 für das Plangebiet übernommen.
Die maximale Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei begrenzt, um eine dem Umfeld
angemessene Gebäudehöhe zu erhalten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Geschosshöhe von gewerblich genutzten Gebäuden eine große Spannbreite aufweisen kann.
Die Grundflächenzahl von 0,8 entspricht der Obergrenze des § 17 BauNVO. Damit wird eine
optimale Ausnutzung der Grundstücksfläche ermöglicht und gleichzeitig sichergestellt, dass
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 17 von 26
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 1,2 bleibt unterhalb des in § 17 BauNVO
festgelegten Maximums. Hierdurch wird erreicht, dass Baukörper nicht so massiv wirken, da die
überbaute Fläche im zweiten Geschoss deutlich geringer ausfallen muss, als für die
Grundfläche. Dies geschieht, um das Gesamtvolumen der Baukörper einzuschränken und ein
Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung zu erreichen.
7.1.4
Bauweise/Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Festsetzungen
hierzu werden aus dem Bebauungsplan Nr. 810 übernommen und für den südlichen Bereich
des Bebauungsplans bis an das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hin erweitert. Sie
ermöglichen eine variable Positionierung der Baukörper auf der Grundstücksfläche und bieten
den Grundstückseigentümern damit einen großzügigen Spielraum bei der Nutzung der
Grundstücke. Eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke sichert und erweitert das
Flächenangebot für gewerbliche Nutzungen und entspricht dem Gebot des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden, da auf diese Weise eine Inanspruchnahme von bisherigen Freiflächen an
anderer Stelle vermieden werden kann.
Im Bestand ist bereits Bebauung an der Grundstücksgrenze ohne seitlichen Grenzabstand
vorhanden. Aus diesem Grunde wird folgendes festgesetzt:
Überbaubare Grundstücksfläche
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäude mit und ohne seitlichen
Grenzabstand (abweichende Bauweisen § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
zulässig.
7.1.5
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Private Parkfläche
Durch die Planung wird ein Zufahrtsweg einschließlich Parkplatzflächen überbaut. Auf dieser
Fläche sind Stellplatzbaulasten für die Bäckerei eingetragen. Die notwendigen Stellplätze für die
Bäckerei können auf dem Parkplatz des Sportplatzes eingetragen werden, der hierfür genügend
Kapazitäten hat. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Fläche für diese Stellplatzbaulasten im
Bebauungsplan hierfür eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Private Parkfläche
festgesetzt. Auf dieser Fläche sind Baulasten für 14 Stellplätze (Kraftfahrzeuge) zugunsten der
Bäckerei einzutragen.
7.1.6
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Planbereich befinden sich ein Regenwasser- und ein Mischwasserkanal. Die entsprechenden
Schutzstreifen sind bei der geplanten Bebauung zu berücksichtigen und werden im
Bebauungsplan durch ein Geh-, Fahr – und Leitungsrecht festgesetzt.
Stadt Bochum
Die zeichnerisch festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen mit der Bezeichnung GFL 1 ist mit einem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht
zugunsten der Stadt Bochum zu belasten.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 810 ist um Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 953
ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Dieses Recht wird im
Bebauungsplan Nr. 953 mit festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 18 von 26
Anlieger/öffentliche Ver- und Entsorgungsträger
Die zeichnerisch festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen mit der Bezeichnung GFL 2 sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Anlieger und mit einem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht zugunsten öffentlicher Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
Um die Zufahrt zu den festgesetzten Stellplätzen planungsrechtlich zu sichern wird folgendes
Geh-, und Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt:
Anlieger
Die zeichnerisch festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen mit der Bezeichnung GFL 3 sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Anlieger der privaten Stellplatzfläche zu belasten.
7.1.7
Immissionsschutz
7.1.7.1 Schallschutz
Die Bäckerei plant am bestehenden Standort eine bauliche Erweiterung der vorhandenen
Betriebsgebäude. Dafür ist vorgesehen, auf dem nach Süden erweiterten Grundstücksbereich
ein neues Betriebsgebäude zu errichten und baulich Betriebsabläufe zu entzerren und dadurch
eine Optimierung der Produktionsprozesse sowie der Anlieferung und Auslieferung von Waren
zu erreichen.
Eine Erhöhung der Produktionskapazitäten ist nicht vorgesehen. Ebenso finden keine
Erhöhungen im Bereich der Verkehre für An- und Auslieferung von Waren statt.
Die Erweiterung des Plangebiets verursacht keine Verschlechterung der verkehrsbedingten
Immissionen in Bezug auf die angrenzende Wohnbebauung, da die Zufahrt zu der privaten
Stellplatzfläche nahezu an gleicher Stelle, wie die heutige Zufahrt liegt.
Die Zuwegung zur neuen Südfassade für die Warenanlieferung der Bäckerei wird sich aber
gegebenfalls ändern. Dadurch werden sich die Schallimmissionen für die südöstlich gelegene
Wohnbebauung ändern. Nach Auskunft des Betreibers sind zwei mögliche neue Zufahrten
denkbar. Das Schallimmissionsgutachten wurde daher um die Auswirkungen der geänderten
Zufahrten ergänzt. Ergebnis ist, dass unter Berücksichtigung aller möglichen Zu- und
Ausfahrten keine unzulässigen Immissionen im Bereich der umliegenden Wohnbebauung zu
erwarten sind.
Der Bebauungsplan Nr. 953 überplant Flächen des Bebauungsplans Nr. 810. Im Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 953 liegen die Bäckerei und die Behindertenwerkstatt in Verbindung mit
den jeweiligen Erweiterungsflächen. Die nördlich und westlich anschließenden Wohnnutzungen
und weitere Gewerbebetriebe gehören zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 810.
Zur Sicherstellung der konfliktfreien Nutzung wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 810 immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) für die
Gewerbeflächen ermittelt. Hierdurch wurde die Zulässigkeit der Betriebe innerhalb des
Plangebietes hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes sichergestellt. Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 953 wurde dieses Verfahren ebenfalls angewandt, wobei
für die Flächen, welche schon Bestandteil des bestehenden Bebauungsplans Nr. 810 waren,
weiterhin die gleichen Werte in Ansatz gebracht wurden. Für die neu zu überplanenden
Teilflächen wurden Emissionskontingente, die die IFSP als Planungsinstrument abgelöst haben,
neu ermittelt.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 19 von 26
Es wurde nachgewiesen, dass der Betrieb der Anlage die schalltechnischen Anforderungen der
TA Lärm bzw. des Bebauungsplans Nr. 810 einhält. Hierzu wurden Schallimmissionsgutachten
mit folgenden wesentlichen Ergebnissen erstellt:
Die Immissionsrichtwerte zur Tageszeit werden an den untersuchten Immissionsorten
unterschritten. Die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 10 dB.
Die Immissionsrichtwerte zur Tageszeit werden unter Berücksichtigung der Zuschläge
für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Alarichstraße 16 und 16b) ebenfalls
eingehalten.
In der ungünstigsten vollen Nachtstunde werden die Immissionsrichtwerte ebenfalls
eingehalten bzw. unterschritten. Die Unterschreitungen betragen mindestens 1 dB.
Hinsichtlich des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum wurde festgestellt, dass aufgrund
der im Bestand und in der Planung identischen Fahrzeugfrequentierungen mit keinen
zusätzlichen Schallimmissionen zu rechnen ist. Eine rechnerische Betrachtung ist
deshalb nicht erforderlich.
Die Immissionswerte für kurzzeitige Schalldruckpegelspitzen werden an den
untersuchten Immissionsorten unterschritten.
Die vorgesehenen Betriebserweiterungen halten die anhand der Kontingentierung ermittelten
Immissionskontingente ein. Unzulässige Immissionen im Bereich der umliegenden
Wohnnutzung sind demnach nicht zu erwarten.
Zur Sicherstellung einer konfliktfreien Nutzung wurden Emissionskontingente für die
Gewerbeflächen ermittelt, die das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gliedern. Daher sind
unzulässige Immissionen im Bereich der umliegenden Nutzungen nicht zu erwarten.
7.1.7.2 Geruchsimmissionen
Zur Ermittlung der anlagenverursachten Geruchsbelastung bei der Erweiterung der Bäckerei
wurde eine Geruchsimmissionsprognose erstellt. Dabei wurde festgestellt, dass die
Anforderungen der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen eingehalten
werden.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Prinzregent“.
Nach den bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie vorliegenden
Unterlagen hat hier Gewinnung von Steinkohle im tiefen- und oberflächennahen- und
tagesnahen Bereich stattgefunden. Die Frage, ob Bergbau durchgeführt wurde, lässt sich erst
nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen abschließend beantworten.
Innerhalb und unmittelbar außerhalb des Plangebietes befinden sich Tagesöffnungen des
Bergbaus, die im Bebauungsplan dargestellt werden. Für diese Tagesöffnungen sind keine
Angaben über eine Verfüllung und Sicherung vorhanden. Es kann aber davon ausgegangen
werden, dass die Standsicherheit dieser Tagesöffnungen nicht gegeben ist. Beim Nachsacken
bzw. Einstürzen muss in der näheren Umgebung mit einer Absenkung und/oder einem Einbruch
gerechnet werden, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Folgende Kennzeichnung wird zum Bergbau aufgenommen:
Bergbau
Unter den Flächen im räumlichen Geltungsbereich ist der Bergbau umgegangen.
Zudem kann teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt worden sein. Es ist damit
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 20 von 26
zu rechnen, dass bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (§ 9 Abs.
5 BauGB).
7.2.2
Bodenbelastungen/Altlasten
Das Plangebiet liegt im nördlichen Randbereich der Fläche der ehemaligen Deponie
Steinkuhlstraße, die im städtischen Altlastenkataster unter der Nummer 1/2.17 geführt wird. Für
die Altdeponie liegen mehrere Gutachten und Berichte vor. Da auf der Altdeponie eine
Bodenluftabsauganlage betrieben wird, sind bei allen Bauvorhaben Sicherungsmaßnahmen in
Form von Gasflächendrainagen erforderlich. Die geplanten Erweiterungen der Bäckerei und der
Behindertenwerkstatt lassen sich aber unter bestimmten Anforderungen an die Ausführung
umsetzen. Es sind präventiv gasdrainierende Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung zu
berücksichtigen.
Das Deponat zeigt neben hohen Schadstoffgehalten noch hohe Gasbildungsraten, die langfristig
zu einer unkontrollierten Senkung bzw. Sackung der Geländeoberfläche führen können.
Für die Bäckereierweiterung wird der Deponiekern überbaut. Daher ist für aufsteigende
Methangase ein Drainage-System auszuführen.
Die auf dem Untersuchungsgrundstück befindlichen Gasbrunnen sind von der städtischen Regie
abzukoppeln und an das Dränagesystem mit einer aktiven Gasförderung anzuschließen.
Zum Planverfahren liegt ein Orientierender Baugrundbericht (Bericht vom 05.07.2013 der Büros
agus/BAG) vor. Ergänzend wurde ein Bericht zur grundsätzlichen Konzeption der
Gasdränage(n) vorgelegt (Bericht agus / BAG vom 09.10.2013). Mit der abschließenden
Planung ist darüber hinaus eine Detailplanung der Gasdrainagen zu erarbeiten.
Folgende Kennzeichnungen sind zurzeit zu Bodenbelastungen/Altlasten aufzunehmen:
Bodenbelastungen/Altlasten
Das Plangebiet liegt im nördlichen Randbereich der Fläche der ehemaligen Deponie
Steinkuhlstraße, die im städtischen Altlastenkataster unter der Nummer 1/2.17 geführt
wird. Da auf der Altdeponie eine Bodenluftabsauganlage betrieben wird, sind bei allen
Bauvorhaben Sicherungsmaßnahmen in Form von Gasflächendrainagen erforderlich.
Aufgrund der im Plangebiet festgestellten
Grundwassernutzung auszuschließen.
7.3
Hinweise
7.3.1
Bodendenkmäler
Bodenbelastungen/Altlasten
ist
eine
Innerhalb sowie in der Umgebung des Plangebiets sind dem LWL-Archäologie für Westfalen
einige Stollen und Schächte neuzeitlichen Bergbaus und Luftschutzstollen bekannt, die im
Bebauungsplan dargestellt sind. Daher wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Bodendenkmäler
Innerhalb sowie der Umgebung des Plangebiets sind Stollen und Schächte
neuzeitlichen Bergbaus und Luftschutzstollen bekannt. Sollten diese bei
Bodeneingriffen entdeckt werden, ist die Entdeckung der Gemeinde als Untere
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 21 von 26
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
7.3.2
Kampfmittel
Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein
Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim
Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen des
Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die
Luftbildauswertung einholen.
Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor
Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen
8.
UMWELTBELANGE
8.1
Schutzgut Mensch
Schalltechnische Untersuchungen haben gezeigt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte
durch die Erweiterungen eingehalten werden. Geruchsimmissionen durch die Erweiterung der
Bäckerei werden ebenfalls nicht erwartet.
Wie aus der Begründung hervorgeht, ist eine Erhöhung der Produktionskapazitäten nicht
vorgesehen. Ebenso finden keine Erhöhungen im Bereich der Verkehre für An- und Auslieferung
von Waren statt.
Unter den genannten Voraussetzungen sind durch die Planung keine erheblichen Auswirkungen
auf das Schutzgut Lärm zu erwarten.
Der südliche Teil der geplanten Bauvorhaben wird kleine Teile der vorhandenen Grünfläche in
Anspruch nehmen. Hierdurch wird ein Erholungsbereich beschnitten, seine grundsätzlich
Funktion aber nicht beeinträchtigt.
8.2
Schutzgut Boden
Das Plangebiet liegt im nördlichen Randbereich der Fläche der ehemaligen Deponie
Steinkuhlstraße, die im städtischen Altlastenkataster unter der Nummer 1/2.17 geführt wird. Für
die Altdeponie liegen mehrere Gutachten und Berichte vor. Da auf der Altdeponie eine
Bodenluftabsauganlage betrieben wird, sind bei allen Bauvorhaben Sicherungsmaßnahmen in
Form von Gasflächendrainagen erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Prinzregent“.
Nach den bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie vorliegenden
Unterlagen hat hier Gewinnung von Steinkohle im tiefen- und oberflächennahen- und
tagesnahen Bereich stattgefunden. Die Frage, ob Bergbau durchgeführt wurde, lässt sich erst
nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen abschließend beantworten.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 22 von 26
Innerhalb und unmittelbar außerhalb des Plangebietes befinden sich Tagesöffnungen des
Bergbaus, die im Bebauungsplan dargestellt werden. Für diese Tagesöffnungen sind keine
Angaben über eine Verfüllung und Sicherung vorhanden. Es kann aber davon ausgegangen
werden, dass die Standsicherheit dieser Tagesöffnungen nicht gegeben ist. Beim Nachsacken
bzw. Einstürzen muss in der näheren Umgebung mit einer Absenkung und/oder einem Einbruch
gerechnet werden, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
8.3
Schutzgut Wasser
Aufgrund der Vornutzung der betroffenen Flächen (ehem. Hausmülldeponie) sind Auswirkungen
der Planung auf Grund- und Oberflächenwasser auszuschließen.
Aufgrund der im Plangebiet festgestellten
Grundwassernutzung auszuschließen.
8.4
Bodenbelastungen/Altlasten
ist
eine
Schutzgut Klima und Luft
Klimatisch wird das Plangebiet nördlich als Lastraum überwiegend locker und offen bebauter
Wohngebiete eingestuft. Südlich ist es als Ausgleichsraum städtischer Park- und Grünanlagen
einzustufen und liegt im Einfluss von Parkklima und des Freilandes.
Das Plangebiet kann nördlich dem Klimatop eines Stadtrandklima zugeordnet werden. Südlich
ist es einem Parkklima zuzuordnen. Als Auswirkung der Planung ist hier ein Klimatopwechsel zu
erwarten.
Die Handlungskarte zum Klimaanpassungskonzept zeigt das östliche Plangebiet (im Bereich der
Bäckerei und Zufahrt) im Ist-Zustand bereits deutlich als Wärmeinsel, verursacht durch die
städtische Bebauung und den dort hohen Versiegelungsgrad. Dieser östliche Bereich wird sich
zukünftig zu einem „Industrieklimatop“ weiter entwickeln.
Im Hinblick auf die Klimadynamik/Luftaustauschprozesse wird der Bestand vom Stadtrandklima
geprägt. Durch die relative Nähe zu den Ausgleichsräumen ist die Frischluft- und Kaltluftzufuhr
von Südosten gewährleistet. Als Auswirkung der Planung ist kleinräumig eine Verschlechterung
der klimatischen Situation im südlichen und östlichen Plangebiet zu erwarten.
Durch den Bebauungsplan 953 sind großräumig keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Klima zu erwarten.
Eine Beeinflussung des Schutzgutes Luft durch die Planung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die
vorhandenen Beeinträchtigungen durch Verkehr und damit verbundenen Schadstoffemissionen
ist bereits im Vorfeld der Planung vorhanden.
8.5
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
8.5.1
Tiere
Artenschutzkonflikte für planungsrelevante Tierarten können ausgeschlossen werden, da keine
Vorkommen dieser Arten bekannt und zu erwarten sind. Die gelegentliche potenzielle Nutzung
einiger potenziell vorkommender Arten auf Über-, Transfer- oder Jagdflügen wird durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Allerdings ist für einige weitverbreitete Einzelvorkommen europäischer Vogelarten mit der
Gehölzbeseitigung sowie der darin befindlichen Nistkästen der bau- und anlagebedingte
Ver- lust von Nestern (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) verbunden. Durch das
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 23 von 26
Entfernen der Nistkästen sowie Fäll- und Rodungsarbeiten während der Brutzeit können
Zugriffsverbote des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) ausgelöst
werden.
Im Zusammenhang mit der Bauphase lässt sich allerdings bei den potenziell betroffenen
Vorkommen durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen, (hier
Abhängen der Nistkästen sowie Rodung und Fällung der Gehölze in der gesetzlich
vorgegebenen Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar; außerhalb der Brutzeit von Vögeln) das
Risiko Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG auszulösen, vermeiden.
8.5.2
Pflanzen
Der südliche Teil der geplanten Bauvorhaben wird kleine Teile der vorhandenen Grünanlage mit
Gehölzstreifen, Baumgruppen und Zierrasenflächen in Anspruch nehmen.
Auf Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Bochum sind geschützte Bäume zu ersetzen.
Der geschützte Baumbestand im Geltungsbereich des B-Plans 953 und der sich südlich
angrenzenden Grundstücke umfasst insgesamt 60 Laubbäume.
Genaue Baupläne liegen zum derzeitigen Planungsstand noch nicht vor, so dass davon
ausgegangen wird, dass alle Bäume auf den neuen Grundstücken der Bäckerei und der
Behindertenwerkstatt für die geplanten Baumaßnahmen gefällt werden müssen. Demnach
kommt es zu einem Verlust von insgesamt 39 nach Baumschutzsatzung geschützten
Laubbäumen.
Durch Vermeidungsmaßnahmen können ggf. 3 Laubbäume, die im direkten Grenzbereich der
Baumaßnahmen wachsen, erhalten bleiben. In diesem verringert die Summe der beanspruchten
Bäume auf 36.
Insgesamt 21 nach Baumschutzsatzung geschützte Bäume finden sich auf angrenzenden
Grundstücken, (der Baumbestand westlich des neuen Grundstücks der Behindertenwerkstatt,
auf der südlich gelegenen Grünfläche und innerhalb der Baumreihe am Sportplatz) und müssen
während der Bauphase durch Schutzmaßnahmen vor baubedingten Beschädigungen geschützt
werden .
Als Ersatz für den beanspruchten geschützten Baumbestand sind insgesamt 46 (43)
Laubbäume neu zu pflanzen.
Ob Ersatzpflanzungen auf den neuen Baugrundstücken erfolgen können, ist im
Baugenehmigungsverfahren, ebenso wie der genaue Kompensationsumfang ist nach
Konkretisierung der Bauvorhaben zu ermitteln.
Bilanzierung des geschützten Baumbestandes
Anzahl der geschützten Bäume im Plangebiet
Verlust durch Baumaßnahmen
Baubedingte Schutzmaßnahmen erforderlich
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
60
39 (36)
21
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 24 von 26
Anzahl der erforderlichen Ersatzbäume
8.6
46 (43)
Schutzgut Landschaft
Durch die Umsetzung der Planung wird eine vorhandene Grünanlage überbaut. Der Charakter
der durchgehenden Grünverbindung geht verloren, da in der Höhe des Sportplatzes nur ein
schmaler Durchlass bestehen bleibt. Diese Situation kann entschärft werden, wenn hinter dem
Bäckereineubau in Richtung Fußweg neue Laubbäume gepflanzt werden.
8.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen der Planung auf Kultur- und Sachgüter sind nicht bekannt.
9.
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost - wurde am
22.05.2013 durch den Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung gefasst.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13 a BauGB
aufgestellt. Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung und weist eine
Plangebietsgröße von ca. 1,3 ha, also eine festgelegte Grundfläche von weniger als 20.000 m²
auf.
Eine Bürgerversammlung wurde nicht durchgeführt. Um die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig
über die Planung zu informieren, erfolgte in der Zeit vom 09.09 bis 09.10.2013 ein Aushang des
Planentwurfs im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Bochum sowie eine gesonderte
Information des Kleingartenvereins “Auf der Heide”. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Zur Sammlung von Informationen zum
Planbereich wurde parallel die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Der Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 953 erfolgte am 18.03.2014 durch den
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung fand in
der Zeit vom 28.04.2014 bis 28.05.2014, ebenso wie die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange, statt.
10.
FLÄCHENBILANZ
Gewerbegebiet:
12.600 m²
Mischgebiet:
400 m²
Grünfläche:
350 m²
Verkehrsfläche:
400 m²
Gesamtfläche:
13.750 m²
11.
UMSETZUNG DER PLANUNG
11.1
Stellplätze
Durch die Erweiterung werden Stellplatzflächen überbaut.
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 25 von 26
Für die Bäckerei sind Stellplatzbaulasten eingetragen und es werden Stellplätze des
Sportplatzes und des Kleingartenvereins verloren gehen. Die notwendigen Stellplätze für die
Bäckerei können auf dem Parkplatz des Sportplatzes eingetragen werden, der hierfür genügend
Kapazitäten hat. Die Nutzung der Sportplatzstellfläche durch die Kleingärtner führt zu keinem
Konflikt, da unterschiedliche Nutzungsschwerpunkte vorhanden sind.
Für die Kleingärtner sind die Stellplätze bauordungsrechtlich an dieser Stelle nicht erforderlich,
da sich Stellplätze in ausreichender Anzahl in der Nähe des Vereinsheimes befinden. Ansonsten
können auch die Kleingärtner auf die Stellfläche für den Sportplatz zurückgreifen. Dort ist
ausreichende Stellplatzkapazität vorhanden.
11.2
Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der südliche Teil der geplanten Bauvorhaben wird kleine Teile der vorhandenen Grünanlage mit
Gehölzstreifen, Baumgruppen und Zierrasenflächen in Anspruch nehmen.
Da der Bebauungsplan Nr. 953 im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, müssen
naturschutzrechtliche Eingriffe nicht ausgeglichen werden.
Artenschutzkonflikte für planungsrelevante Tierarten können ausgeschlossen werden, da keine
Vorkommen dieser Arten bekannt und zu erwarten sind. Die gelegentliche potenzielle Nutzung
einiger potenziell vorkommender Arten auf Über-, Transfer- oder Jagdflügen wird durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Allerdings ist für einige weitverbreitete Einzelvorkommen europäischer Vogelarten mit der
Gehölzbeseitigung sowie der darin befindlichen Nistkästen der bau- und anlagebedingte
Ver- lust von Nestern (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) verbunden. Durch das
Entfernen der Nistkästen sowie Fäll- und Rodungsarbeiten während der Brutzeit können
Zugriffsverbote des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) ausgelöst
werden.
Im Zusammenhang mit der Bauphase lässt sich allerdings bei den potenziell betroffenen
Vorkommen durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen
(hier Abhängen der Nistkästen sowie Rodung und Fällung der Gehölze in der gesetzlich
vorgegebenen Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar; außerhalb der Brutzeit von Vögeln) das
Risiko, Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG auszulösen, vermeiden.
Die Erweiterung des Plangebiets zum Zwecke der planungsrechtlichen Sicherung der privaten
Stellplatzanlage und Zufahrt hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der
landschaftspflegerischen Bestandsaufnahme. Die Festsetzungen im Bebauungsplan bewirken
keine Veränderungen in der Örtlichkeit, sondern dienen lediglich der Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzung für die benötigten Stellplatzbaulasten.
11.3
Kosten
Durch die Planung entstehen der Stadt Bochum keine Kosten.
12.
GUTACHTEN
-
Orientierender Baugrundbericht BV Auf der Heide 30 in Bochum, Büro für angewandte
Geowissenschaften GbR (BAG), 05.07.2013
Geruchsimmissionen durch die Erweiterung einer Bäckerei und Konditorei in Bochum,
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 20141425
Seite 26 von 26
Uppenkamp und Partner, 27.05.2013
Schallimmissionsschutzgutachten zur Bauleitplanung Nr. 953 „Auf der Heide Ost“,
Uppenkamp und Partner, 30.06.1013
- Schallimmissionsgutachten zur Bauleitplanung Nr. 953 „Auf der Heide Ost“ Ergänzende
Untersuchungen zum Schallgutachten vom 30.06.13 aufgrund von Nachforderungen
des Umweltamtes der Stadt Hagen, Uppenkamp und Partner, 04.08.2014
Schallimmissionsgutachten zur Bauleitplanung Nr. 953 „Auf der Heide Ost“ Erweiterung
Betriebsgelände, Uppenkamp und Partner, 23.06.2013
Landschaftspflegerische Bestandsaufnahme zum B-Planverfahren Nr. 953 „Auf der
Heide Ost“, Weluga Umweltplanung, Juli 2013
B-Planverfahren Nr. 953 „Auf der Heide Ost“ in Bochum, Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag nach § 44 BNatSchG, Weluga Umweltplanung, Juli 2013
Erhebung und Bilanzierung der geschützten Bäume nach Baumschutzsatzung der
Stadt Bochum zum B-Planverfahren Nr. 953 „Auf der Heide Ost“, Weluga
Umweltplanung, November 2013
-
Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost -
Begründung