Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
143 kB
Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 0 (8252)
Vorlage Nr. 20141368
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Beschluss vom 14.11.2013, Vorlage Nr. 20132523
Bezeichnung der Vorlage
Lkw-Durchfahrt Kolonie Dahlhauser Heide
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Anlagen
Wortlaut
Beschluss
Die Kolonie „Dahlhauser Heide” ist ein reines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern. Viele
Bewohner beklagen sich über ein vermehrtes Durchfahren von Lkw durch die ausgewiesene
30 km-Zone.
Die Bezirksvertretung fordert die Verwaltung auf, zu prüfen, ob eine Einschränkung des LkwVerkehrs durch Verkehrszeichen möglich und sinnvoll ist.
Antwort:
Die Sammelstraßen und reinen Wohnstraßen des Wohngebietes Dahlhauser Heide sind
insgesamt als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Die Tempo 30-Zone wurde bereits vor vielen
Jahren eingerichtet, u.a. auch, um eine Verkehrsberuhigung sowie eine Verminderung der
Geräuschimmissionen und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erzielen. Die
Sammelstraßen werden tlw. auch von Linienbusverkehr und Durchgangsverkehr z.B. nach
Herne-Eickel benutzt. Verkehrsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Über eine vermehrte
Nutzung der Dahlhauser Heide durch Lkw liegen hier und auch bei der Polizei keine
Erkenntnisse vor. Eine Mehrbelastung dürfte auftreten, wenn im umgebenden
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Hauptverkehrsstraßennetz
stattfinden.
Verkehrseinschränkungen
z.B.
durch
Baumaßnahmen
Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nur dort anzuordnen, wo
dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden,
wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der verschiedenen in § 45 StVO genannten
Schutzgüter erheblich übersteigt. Solche Umstände konnten nicht festgestellt werden. Ein
Lkw-Verbot mit Ausnahme von Anliegerverkehr für das gesamte Wohngebiet wäre zudem
auch kaum kontrollierbar.
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