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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
143 kB
Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:54

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 0 (8252) Vorlage Nr. 20141368 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Beschluss vom 14.11.2013, Vorlage Nr. 20132523 Bezeichnung der Vorlage Lkw-Durchfahrt Kolonie Dahlhauser Heide Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Bezirksvertretung Bochum-Mitte Anlagen Wortlaut Beschluss Die Kolonie „Dahlhauser Heide” ist ein reines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern. Viele Bewohner beklagen sich über ein vermehrtes Durchfahren von Lkw durch die ausgewiesene 30 km-Zone. Die Bezirksvertretung fordert die Verwaltung auf, zu prüfen, ob eine Einschränkung des LkwVerkehrs durch Verkehrszeichen möglich und sinnvoll ist. Antwort: Die Sammelstraßen und reinen Wohnstraßen des Wohngebietes Dahlhauser Heide sind insgesamt als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Die Tempo 30-Zone wurde bereits vor vielen Jahren eingerichtet, u.a. auch, um eine Verkehrsberuhigung sowie eine Verminderung der Geräuschimmissionen und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erzielen. Die Sammelstraßen werden tlw. auch von Linienbusverkehr und Durchgangsverkehr z.B. nach Herne-Eickel benutzt. Verkehrsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Über eine vermehrte Nutzung der Dahlhauser Heide durch Lkw liegen hier und auch bei der Polizei keine Erkenntnisse vor. Eine Mehrbelastung dürfte auftreten, wenn im umgebenden Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 0 (8252) Vorlage Nr. 20141368 Hauptverkehrsstraßennetz stattfinden. Verkehrseinschränkungen z.B. durch Baumaßnahmen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der verschiedenen in § 45 StVO genannten Schutzgüter erheblich übersteigt. Solche Umstände konnten nicht festgestellt werden. Ein Lkw-Verbot mit Ausnahme von Anliegerverkehr für das gesamte Wohngebiet wäre zudem auch kaum kontrollierbar. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 Vorlage Nr. 20141368 Stadtamt 34 11 0 (8252) TOP/akt. Beratung