Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
§ 27 GO NRW.pdf
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81 kB
Erstellt
24.12.14, 20:35
Aktualisiert
27.01.18, 21:17
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Inhalt der Datei
§ 27 GO NRW
Integration
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß
Absatz 3 Satz 1 es beantragen.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden
und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der
nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu
bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer
der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für
die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1
Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Die
Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im
Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates
weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen
Integrationsrat zu bilden.
(3) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S.
3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S.
1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach
Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die
Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer
ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30,
31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1
entsprechend.
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter.
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(8) Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der
Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen
Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine
Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder
einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom
Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an
der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen
festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene
Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9
bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes
entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, soweit die Gemeinden keine
abweichenden Regelungen treffen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.