Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Bochum.pdf
Größe
160 kB
Erstellt
24.12.14, 20:35
Aktualisiert
27.01.18, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung für den Integrationsrat
Präambel:
Gemäß § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16.11.2004 hat der Rat am 20.02.2014 in seiner Hauptsatzung
bestimmt, dass ein Integrationsrat zu bilden ist.
Der Integrationsrat hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 29.10.2014 folgende
Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1: Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte gem. § 27 Abs. 7 Satz 2 GO NRW in
Verbindung mit § 67 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
in einem Wahlgang eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen.
Vorsitzende/r ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die
erste Höchstzahl entfällt, erste/r Vertreter/in, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl
entfällt.
(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner Verhinderung
übernehmen die Stellvertreter/innen in der Reihenfolge gem. Abs. 1 den Vorsitz.
Der/die Vorsitzende handhabt in den Sitzungen die Ordnung und übt das Hausrecht
aus.
§ 2: Entsendung in Gremien
(1) Der Integrationsrat entsendet aus der Mitte der direkt gewählten
Migrantenvertreter/innen:
drei Mitglieder und drei Stellvertreter/innen in den Landesintegrationsrat
ein Mitglied und eine/n Stellvertreter in den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte ein beratendes Mitglied und ein/e
persönliche/n Stellvertreter/in
in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
(3) In die Steuerungsgruppe der Stadt Bochum kann jede im Integrationsrat vertretene
Liste/Fraktion ein Mitglied entsenden.
§ 3: Einberufung des Integrationsrates
(1) Der/Die Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert,
mindestens jedoch in der Regel 6 mal im Jahr.
(2) Der Integrationsrat ist einzuberufen, wenn 1/2 der Mitglieder dies unter Angabe der zu
beratenden Punkte verlangen.
(3) Die Zustellung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Rates.
(4) Sollte einem Mitglied die Teilnahme an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig
möglich sein, ist dies dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in frühzeitig
mitzuteilen.
Ebenso verhält es sich, wenn Mitglieder die Sitzung früher verlassen.
§ 4: Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die vertrauliche Behandlung
eines Tagesordnungspunktes dies gebietet.
(3) Zu den Sitzungen des Integrationsrates können Sachverständige hinzugezogen werden,
wenn die jeweilige Tagesordnung es geboten erscheinen lässt oder die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder es beschließt.
§ 5: Beschlussfähigkeit
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(2) Er gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 6: Anträge/Gang der Beratungen
(1) Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich bei der
Geschäftsstelle einzubringen.
(2) Bei verspätet eingegangen Anträgen entscheidet der Integrationsrat,
ob die Tagesordnung um diesen Punkt erweitert wird.
(3) Der/die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung.
§ 7: Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, in Angelegenheiten der Stadt
Anfragen zu stellen. Der/Die Vorsitzende kann die schriftliche Abfassung der
Anfrage verlangen.
(2) Anfragen, deren Beantwortung ein Wissen wie nach einer Akteneinsicht
vermittelt, sind nach § 55 GO NRW zu behandeln.
(3) Der/Die Vorsitzende kann Anfragen zurückweisen, wenn
- die begehrte Auskunft innerhalb der letzten zwölf Monate bereits erteilt
wurde oder
- die Beantwortung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
wäre.
(4) Anfragen werden, wenn möglich, in der Sitzung mündlich beantwortet. Eine
Nachfrage ist zulässig.
Anfragen werden spätestens in der übernächsten Sitzung schriftlich
beantwortet, wenn eine mündliche Beantwortung nicht möglich ist oder der
Anfragende dies wünscht. Alternativ ist auch eine schriftliche Beantwortung
innerhalb von zwei Monaten an die Anfragenden zulässig. Die Mitglieder des
Integrationsrates erhalten eine Durchschrift des Antwortschreibens.
(4) Eine Aussprache findet über Anfragen nicht statt.
§ 8: Abstimmungen und Wahlen
(1) Der/die Vorsitzende stellt Anträge zur Abstimmung. Das weitere Verfahren
orientiert sich an der Geschäftsordnung des Rates
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder ist namentlich (offen durch Namensaufruf) abzustimmen.
(4) Bei geheimer Stimmabgabe ist die Wahlkabine zu benutzen. Das Ergebnis der
Stimmabgabe wird von dem Schriftführer/der Schriftführerin unter
Hinzuziehung eines Ratsmitgliedes aus jeder Fraktion festgestellt. Der/Die
Vorsitzende gibt das Ergebnis bekannt.
§ 9: Niederschrift
(1) Die/der Schriftführer/in nimmt über die Beschlüsse und wesentlichen Inhalte
der Sitzungen eine Niederschrift auf.
(2) Die Niederschrift unterzeichnen die/der Vorsitzende und die/der Schriftführer.
Sie ist der/dem Oberbürgermeister/in zur Abzeichnung vorzulegen.
(3) Allen Mitgliedern des Integrationsrates ist ein Abdruck der Niederschrift spätestens
mit der Einladung zur der Sitzung zuzuleiten, in der die Niederschrift zu genehmigen
ist.
(4) Zum Zwecke der Schriftführung und Erstellung der Niederschrift kann die Verwaltung
Tonbandaufzeichnungen vornehmen. Diese sind nicht zu archivieren.
§ 10: Änderung der Geschäftsordnung
Zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der
satzungsgemäßen Mitglieder.
§ 11: Datenschutz
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
(2) Eine Weiterleitung vertraulicher Unterlagen oder die Kenntnisgabe an Dritte ist nicht
zulässig.
(3) Vertrauliche Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, sind dauerhaft zu vernichten
bzw zu löschen.
Dies gilt auch bei Ausscheiden aus dem Integrationsrat.
§ 12: Schlussbestimmung
Soweit in dieser Geschäftsordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt die
Geschäftsordnung des Rates in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13: Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Integrationsrat am
29.10.2014 in Kraft.