Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Bochum.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Bochum.pdf
Größe
160 kB
Erstellt
24.12.14, 20:35
Aktualisiert
27.01.18, 21:17

öffnen download melden Dateigröße: 160 kB

Inhalt der Datei

Geschäftsordnung für den Integrationsrat Präambel: Gemäß § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 hat der Rat am 20.02.2014 in seiner Hauptsatzung bestimmt, dass ein Integrationsrat zu bilden ist. Der Integrationsrat hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 29.10.2014 folgende Geschäftsordnung beschlossen. § 1: Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte gem. § 27 Abs. 7 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 67 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Vorsitzende/r ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste/r Vertreter/in, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt. (2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner Verhinderung übernehmen die Stellvertreter/innen in der Reihenfolge gem. Abs. 1 den Vorsitz. Der/die Vorsitzende handhabt in den Sitzungen die Ordnung und übt das Hausrecht aus. § 2: Entsendung in Gremien (1) Der Integrationsrat entsendet aus der Mitte der direkt gewählten Migrantenvertreter/innen: drei Mitglieder und drei Stellvertreter/innen in den Landesintegrationsrat ein Mitglied und eine/n Stellvertreter in den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates (2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte ein beratendes Mitglied und ein/e persönliche/n Stellvertreter/in in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. (3) In die Steuerungsgruppe der Stadt Bochum kann jede im Integrationsrat vertretene Liste/Fraktion ein Mitglied entsenden. § 3: Einberufung des Integrationsrates (1) Der/Die Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch in der Regel 6 mal im Jahr. (2) Der Integrationsrat ist einzuberufen, wenn 1/2 der Mitglieder dies unter Angabe der zu beratenden Punkte verlangen. (3) Die Zustellung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Rates. (4) Sollte einem Mitglied die Teilnahme an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein, ist dies dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in frühzeitig mitzuteilen. Ebenso verhält es sich, wenn Mitglieder die Sitzung früher verlassen. § 4: Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind grundsätzlich öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die vertrauliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes dies gebietet. (3) Zu den Sitzungen des Integrationsrates können Sachverständige hinzugezogen werden, wenn die jeweilige Tagesordnung es geboten erscheinen lässt oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder es beschließt. § 5: Beschlussfähigkeit (1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (2) Er gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 6: Anträge/Gang der Beratungen (1) Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. (2) Bei verspätet eingegangen Anträgen entscheidet der Integrationsrat, ob die Tagesordnung um diesen Punkt erweitert wird. (3) Der/die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. § 7: Anfragen (1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, in Angelegenheiten der Stadt Anfragen zu stellen. Der/Die Vorsitzende kann die schriftliche Abfassung der Anfrage verlangen. (2) Anfragen, deren Beantwortung ein Wissen wie nach einer Akteneinsicht vermittelt, sind nach § 55 GO NRW zu behandeln. (3) Der/Die Vorsitzende kann Anfragen zurückweisen, wenn - die begehrte Auskunft innerhalb der letzten zwölf Monate bereits erteilt wurde oder - die Beantwortung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. (4) Anfragen werden, wenn möglich, in der Sitzung mündlich beantwortet. Eine Nachfrage ist zulässig. Anfragen werden spätestens in der übernächsten Sitzung schriftlich beantwortet, wenn eine mündliche Beantwortung nicht möglich ist oder der Anfragende dies wünscht. Alternativ ist auch eine schriftliche Beantwortung innerhalb von zwei Monaten an die Anfragenden zulässig. Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten eine Durchschrift des Antwortschreibens. (4) Eine Aussprache findet über Anfragen nicht statt. § 8: Abstimmungen und Wahlen (1) Der/die Vorsitzende stellt Anträge zur Abstimmung. Das weitere Verfahren orientiert sich an der Geschäftsordnung des Rates (2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. (3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder ist namentlich (offen durch Namensaufruf) abzustimmen. (4) Bei geheimer Stimmabgabe ist die Wahlkabine zu benutzen. Das Ergebnis der Stimmabgabe wird von dem Schriftführer/der Schriftführerin unter Hinzuziehung eines Ratsmitgliedes aus jeder Fraktion festgestellt. Der/Die Vorsitzende gibt das Ergebnis bekannt. § 9: Niederschrift (1) Die/der Schriftführer/in nimmt über die Beschlüsse und wesentlichen Inhalte der Sitzungen eine Niederschrift auf. (2) Die Niederschrift unterzeichnen die/der Vorsitzende und die/der Schriftführer. Sie ist der/dem Oberbürgermeister/in zur Abzeichnung vorzulegen. (3) Allen Mitgliedern des Integrationsrates ist ein Abdruck der Niederschrift spätestens mit der Einladung zur der Sitzung zuzuleiten, in der die Niederschrift zu genehmigen ist. (4) Zum Zwecke der Schriftführung und Erstellung der Niederschrift kann die Verwaltung Tonbandaufzeichnungen vornehmen. Diese sind nicht zu archivieren. § 10: Änderung der Geschäftsordnung Zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder. § 11: Datenschutz (1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. (2) Eine Weiterleitung vertraulicher Unterlagen oder die Kenntnisgabe an Dritte ist nicht zulässig. (3) Vertrauliche Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, sind dauerhaft zu vernichten bzw zu löschen. Dies gilt auch bei Ausscheiden aus dem Integrationsrat. § 12: Schlussbestimmung Soweit in dieser Geschäftsordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt die Geschäftsordnung des Rates in der jeweils gültigen Fassung. § 13: Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Integrationsrat am 29.10.2014 in Kraft.