Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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24.12.14, 20:36
Aktualisiert
27.01.18, 21:00
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
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S
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 928
- Franziskusstraße -
Die relevanten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die
jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Stellungnahme 1
Es wird angeregt, eine Verbindung zwischen dem Neubaubereich und der
zukünftigen Fahrradtrasse zu planen.
Grundsätzlich wird das geplante hochwertige Konzept mit locker bebauten
Grundstücken begrüßt. Die geplanten Grundstücksgrößen (ca. 600 qm) im
westlichen Bereich werden aber als zu groß betrachtet, da nach solchen
Immobilien keine Nachfrage besteht. Es wird beispielhaft auf ein zum Verkauf
stehendes Haus in räumlicher Nähe verwiesen.
Antwort:
Die Verbindung zur Fahrradtrasse wird innerhalb des Plangebietes durch den
Bebauungsplan festgelegt. Außerhalb des Plangebietes wird kein „wilder
Weg“ entstehen, sondern eine Verbindung durch die Stadt Bochum geplant
werden. Dies ist jedoch nicht Belang dieses Bebauungsplans. Dieser sichert
die Verbindung innerhalb des Plangebietes bis zum Rand des
Geltungsbereiches. Insoweit wird der Anregung gefolgt.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, ein breites Nutzerspektrum innerhalb
des hochwertigen Wohnungsmarktsegments anzusprechen. Damit entspricht
er den Zielen der Stadtentwicklung, wie sie in der Begründung zum
Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) formuliert sind. Es soll Wegzug von
einkommensstarken Bevölkerungsschichten vermieden werden. Dazu ist ein
qualitätvolles Angebot an Wohnungen und Baugrundstücken notwendig, das
bislang in zu geringem Maße vorhanden ist. Dieser Zielsetzung entspricht der
Bebauungsplan. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Grundstücksgrößen
nicht durch den Bebauungsplan festgesetzt werden.
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Die Verkaufssituation einer einzelnen Immobilie kann von hier aus nicht
beurteilt werden und kann auch nicht Gegenstand städtebaulicher
Entscheidungen sein.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Stellungnahme 2
Thema 1, „Eingriffe in die Natur“
Das Plangebiet ist Teil eines seit Jahrzehnten bestehenden Grüngürtels mit
teilweise altem Baumbestand (vom Wiesental über die neu angelegte
Begrünung der Mülldeponie „An der Holtbrügge“ bis hin zum Schlosspark und
dem Weimarer Holz). Dieser Grüngürtel werde zu Gunsten der
Wohnbebauung aufgegeben.
Die Objektivität des Artenschutzbeitrags wird angezweifelt, da er durch den
Bauträger und nicht durch die Stadt Bochum beauftragt wurde. Bedenken
bestehen gegen die Aussage des Gutachtens, dass Fledermäuse im
Plangebiet nicht vorhanden seien. Es habe lediglich eine einmalige Begehung
in den Morgenstunden stattgefunden, Langzeituntersuchungen seien nicht
vorgenommen worden. „Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die vorliegenden angeblich eingeholten Gutachten ergebnisorientiert erstellt
worden sind.“
Antwort:
Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise durch die Planung ein intakter
Grüngürtel vernichtet wird. Bei dem Plangebiet handelt es sich zum
überwiegenden Teil um eine gewerblich genutzte und weitgehend versiegelte
Fläche,
dazu
kommen
bestehende
Wohngebäude
und
private
Gartenbereiche. Die umliegenden Grünstukturen werden durch die Planung
nicht angetastet.
Die Alternative zur Planung ist nicht das Entstehen einer Grünfläche, sondern
die Beibehaltung der in Privatbesitz befindlichen Gewerbefläche und somit
auch die Möglichkeit der erneuten Intensivierung gewerblicher Nutzung. Dies
wäre in der heutigen Situation zulässig.
Es besteht kein Zweifel an der Zuverlässigkeit und Objektivität des
Gutachters. Zum Vorhaben erfolgte zum einen eine morgendliche Begehung
am 21.06.2011 (Artenschutzprüfung Seite 8). Dabei wurde die Vogelwelt
verhört, zudem erfolgte eine sorgfältige Überprüfung der Gebäude auf Spuren
von Gebäudefledermäusen (Kotspuren etc.). Des weiteren wurde, wie der
Artenschutzprüfung (S. 8) zu entnehmen ist, am 22.06.2011 eine abendliche
Begehung zu Beginn der Aktivitätsphasen der potentiell vorkommenden Arten
mit BAT-Detektor durchgeführt. Dabei wurde auf ausfliegende Fledermäuse
aus dem Gebäudebestand sowie auf Fledermausaktivitäten im Umfeld
geachtet. Ausfliegende Fledermäuse wurden nicht registriert. Im Umfeld des
Plangebietes wurden einzelne wenige Kontakte von Zwergfledermäusen
registriert. Die Zwergfledermaus ist die häufigste Art und auch in
Siedlungsgebieten (Gebäudefledermaus) verbreitet nachzuweisen.
Eine Langzeitbeobachtung ist bei dem Vorhaben, dem Umfeld und dem
artenschutzrechtlichen Konfliktpotential des Vorhabens nicht zu rechtfertigen.
Thema 2, „Erforderlichkeit des Bebauungsplans“
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Der Bebauungsplan entspreche nicht den Wohnbedürfnissen der
Bevölkerung, sondern vernichte Wohn- und Lebensqualität durch
Immissionen, insbesondere durch CO2-Ausstoß der Häuser und Fahrzeuge.
Bei der geplanten Baumaßnahme mit einer Vielzahl von Baukörpern werde
Umwelt- und Klimaschutzbelange dem Profit von zwei Bauträgern
untergeordnet.
An einer Planungsbefugnis der Stadt fehle es, wenn die Aufstellung eines
Bebauungsplans nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen
Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen (BverGE 34,
301/305; OVG Koblenz BauR 1986, 412).
Es fehle die „Erforderlichkeit“ für das Aufstellen eines Bebauungsplanes im
nordwestlich gelegenen Plangebiet. Bei diesem Baugelände handele es sich
um einen seit Jahrzehnten bestehenden Grüngürtel. In der Vergangenheit sei
eine Bebauung strikt untersagt worden. Gründe zur nun geplanten Bebauung
seinen nicht nachvollziehbar. Für die 7 Einzelhäuser bestehe kein Erfordernis
und kein Bedürfnis. In der Begründung der Planungsziele heißt es:
„Untersuchungen“ für Bochum hätten gezeigt, dass vor allem die Gruppe der
selbst nutzenden Bauherren wegen eines „teilweise“ unzureichenden
Angebotes in Bochum in Nachbargemeinden abwandert. Der Anreger bittet
um Einblick in die Untersuchungen
Der Anreger führt anhand eines Zeitungsartikels auf, dass an zwei anderen
potenziellen Baugebieten von Seiten der Stadt eine bauliche Entwicklung
verhindert wurde. Gründe seien der Schutz einer Wiese, der fehlende Bedarf
für Bauträgermaßnahmen und der demografische Wandel gewesen. Höher
wurden die Erhaltung von Freiflächen und der Klimaschutz bewertet.
Der Anreger fordert daher, dass eine Abwägung mit sämtlichen anderen
Freiflächen im Stadtgebiet vorgenommen werden muss.
Im Rahmen der Abwägung sei der Bebauungsbedarfs konkret zu ermitteln
und den im Stadtgebiet zur Verfügung stehenden Bebauungsplanflächen
gegenüber zu stellen.
Antwort:
Eine Bedarfsuntersuchung hat im Rahmen der Aufstellung des Regionalen
Flächennutzungsplans (RFNP) stattgefunden. Dessen Begründung mit
Verweisen auf die zugrunde liegenden Untersuchungen steht auf den
Internetseiten der Stadt Bochum zum Download zur Verfügung. Der
Flächennutzungsplan ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, um
die Abwägung der Bebauung von Flächen im gesamten Stadtgebiet
untereinander durchzuführen. Im Ergebnis wird die gesamte Fläche des
Bebauungsplans „Franziskusstraße“ als Wohnbaufläche dargestellt.
Im Rahmen der Aufstellung des RFNP wird ein Bedarf an qualitativ
hochwertigen Wohnbauflächen ermittelt. „Die Wohnungspolitik ist als
ganzheitlicher, integrativer und kooperativer Ansatz weiterzuverfolgen und zu
einem stadtplanerischen Steuerungsinstrument zu entwickeln. Das
grundlegende Ziel der Planung ist es, die Anzahl der Fortzüge – insbesondere
von einkommensstärkeren Haushalten in der Familiengründungs- und
Eigentumsbildungsphase – in das Umland der Städte weiter zu reduzieren.
Um langfristig die Alters- und Sozialstruktur zu stabilisieren, gilt es darüber
hinaus, das Angebot so zu verbessern, dass in die Region Zuziehende auch
den Ballungskern wieder in ihre Wohnstandortsuche einbeziehen. Denn die
Abwanderung führt zu Einnahmeverlusten durch Steuerausfälle und schränkt
den Handlungsspielraum der Kommunen bei gleich bleibenden
Infrastrukturkosten erheblich ein. Darüber hinaus sind durch eine Reduzierung
der Fortzüge in das Umland positive Auswirkungen auf die Umwelt durch eine
Verringerung der Pendlerströme zu erwarten.“
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„Trotz sinkender Bevölkerungs- und Haushaltszahlen ist in der
Planungsregion mit einem Bedarf an neuen Wohnbauflächen zu rechnen. Ein
großer Teil des Bedarfs erklärt sich aus dem strukturell bedingten
Nachholbedarf am Wohnungsmarkt, da nur ein Teil der Nachfrage nach neuen
Qualitäten durch Maßnahmen im Bestand befriedigt werden kann.“ Es wird
festgestellt, dass sowohl die durchschnittliche Wohnungsgröße, als auch die
Wohnfläche pro Kopf und der Anteil an Ein- und Zweifamilienhäusern in den
Städten des RFNP geringer als im Bundes- und Landesdurchschnitt ist.“
„Weitere Bestimmungsgrößen der Wohnungsnachfrage sind z.B. die
Wohnstandortqualität, die Verfügbarkeit von Baugrundstücken sowie der
öffentlich geförderte Wohnungsbau. Bedeutsam ist hier zum einen die
Mobilisierung von preiswertem Bauland für den Bau von Einfamilienhäusern
und Eigentumswohnungen. Dabei spielt die Wiedernutzung von
Flächenpotenzialen, die z.B. im Zuge des Rückbaus nicht mehr vermarktbarer
Altbaubestände entstehen, eine wichtige Rolle. Zum anderen besteht ein
wichtiger
Ansatzpunkt
in
der
qualitativen
Aufwertung
des
Mietwohnungsbestandes. Neben der Qualitätsverbesserung der Wohnungen
und des Wohnumfeldes gehört dazu auch die Entwicklung von
Neubaugebieten an geeigneten Standorten ggf. mit Anteilen für den
Mietwohnungsbau im höheren Marktsegment. Dazu zählen Arrondierungen
bestehender Siedlungsbereiche ebenso wie die Nutzung klassischer
Baulücken in attraktiven Lagen oder die Entwicklung besonderer Standorte,
beispielsweise auf ehemaligen Industriearealen.“
Somit ist auch die Erforderlichkeit der Planung gegeben. Dass es sich bei der
Fläche größtenteils um die Um- und Wiedernutzung einer Gewerbefläche und
zu weiteren Teilen um bereits genutzte Wohnbaufläche – in der die
Zulässigkeit von Bauvorhaben heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist handelt, qualifiziert sie in besonderem Maße gegenüber noch nicht in
Anspruch genommenen Flächen, wie sie in der Anregung genannt werden. Ob
das Plangebiet aus ökologischer Sicht in allen Teilbereichen für eine
Bebauung geeignet ist, oder ob aufgrund dieses Belanges die Planung in
Teilbereichen geändert werden muss, wurde aufgrund einer ökologischen
Bestandsaufnahme im weiteren Verfahren geklärt. Diese ergab eine
grundsätzliche Eignung für eine Bebauung, listete jedoch auch eine Reihe
erhaltenswerter Bäume auf. Deren Erhalt bzw. Ausgleich richtet sich nach der
Baumschutzsatzung der Stadt Bochum. Der Entwurf kann teilweise darauf
Rücksicht nehmen, auch indem die westlichen Baufelder weiter von den
Grundstücksgrenzen der Grundstücke „Am Diekmannshof“ und damit von den
dort stehenden Buchen abgerückt wurden. Zwei dieser Bäume werden zum
Erhalt festgesetzt.
Generell ist das Plangebiet als künftiges Wohngebiet geeignet. Ein Bedarf an
hochwertigen Wohnbauflächen wird aufgrund der Aussagen zum RFNP
gesehen. Das Plankonzept ist geeignet, diese Zielsetzung zu erreichen. Durch
das Interesse der Eigentümer kann von einer kurz- und mittelfristigen
Umsetzung der Planung nach Herstellung des Baurechts ausgegangen
werden. In einer Einzelfallbetrachtung wird von Seiten des Rats der Stadt
Bochum somit die Aufstellung des Bebauungsplans abgewogen. Hierbei ist es
nicht notwendig und auch nicht möglich, jede einzelne potentielle Baufläche
an anderer Stelle im Stadtgebiet im direkten Vergleich heranzuziehen, wie es
vom Anreger gefordert wird.
Thema 3 „Verkehrserzeugung / Infrastrukturauslastung“
Es wird bezweifelt, dass das Vorhaben die Standortbindung stärke und die
Infrastrukturauslastung verbessere. Die Wasserstraße sei bereits äußerst
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verkehrsbelastet. Der durch das Baugebiet verursachte Verkehr führe zu
erheblichen Staubildungen. Die in dem Planentwurf vorgegebene Anbindung
über die Clevinghausstraße zur Hattinger Straße gibt es durch ein
bestehendes Durchfahrverbot nicht. Die durch das hohe Verkehrsaufkommen
ausgehenden Immissionen seien für die Anlieger der umgebenden Straßen
nicht hinnehmbar und würden durch Wegzüge zu Wohnungsleerständen
führen. Der Anreger befürchtet zudem die Notwendigkeit umfangreicher
Maßnahmen in den umgebenden Straßen (z.B. neue Ampelanlagen).
Antwort:
Zum Thema Infrastrukturauslastung sei einführend darauf hingewiesen, dass
es sich hierbei um mehr als den Autoverkehr handelt. Beispielhaft genannt
seien die Abwasserleitungen ebenso wie Schulen, Kindergärten oder
Einkaufsmöglichkeiten in der Umgebung.
Der Kfz-Verkehr von und zu dem Plangebiet wird kaum spürbar sein. Zur
konkreten Verkehrserzeugung im Plangebiet: Die Parkplatzlärmstudie des
bayrischen Landesamtes für Umwelt nennt für oberirdische Stellplatzanlagen
in Wohngebieten eine durchschnittliche Frequentierung von 0,22 Fahrzeugen
je Stellplatz und Stunde (Kapitel 5.3, Seite 29). Damit ist bei einer Anzahl von
100 Garagen und Stellplätzen, also zwei pro Wohneinheit, von lediglich 22
Fahrzeugbewegungen je Stunde auszugehen. Für die Spitzenstunde wird ein
Wert von 0,39, entsprechend 39 Fahrzeuge, genannt. Probleme der
Verkehrsbewältigung oder unzumutbare Belästigungen in der Umgebung sind
damit sicher auszuschließen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Verkehrserzeugung des geplanten Wohngebietes deutlich geringer sein wird,
als derjenige einer – heute zulässigen - gewerblichen Nutzung auf dem
östlichen Geländeteil. Dazu käme in diesem Fall, dass nicht nur Pkw sondern
auch vermehrt Lkw und Lieferwagen die Wohnsituation in der Umgebung
beeinträchtigen können. Somit wird durch die Planung kein Verkehr erzeugt,
sondern verhindert.
Verkehrliche Maßnahmen in der Umgebung des Plangebietes wie eine
Änderung der Verkehrsführung in der Clevinghausstraße sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplans und auch ansonsten nicht seitens der Stadt
Bochum vorgesehen. Die in der Anregung genannte Stelle der Begründung
bezieht sich nicht allein auf dem Autoverkehr. Die ÖPNV-Linien in der
Hattinger Straße sind fußläufig am besten durch die Clevinghausstraße zu
erreichen. Die im weiteren Planverfahren zu erstellende Entwurfsfassung der
Begründung wird in diesem Abschnitt nach Verkehrsträgern differenzierte
Ausführungen enthalten.
Thema 4, „Bauträger“
Die Anregung wendet sich gegen die Durchführung der Baumaßnahmen
durch Bauträger, da diese allein an ihrer Gewinnmaximierung interessiert
seien. Dies ginge zu Lasten der Allgemeinheit und der ansässigen
Bevölkerung.
Antwort:
Die allgemeine Kritik an Bauträgern hat keinen Bezug zur städtebaulichen
Planung. Diese schreibt keine spezielle Form der Umsetzung vor. Der Verkauf
von Einzelgrundstücken an Bauherren ist ebenso möglich. Zudem sei darauf
hingewiesen, dass die Erzielung von Gewinn oder Einkommen Bestandteil
jeder beruflichen Tätigkeit ist.
Thema 5, „Einfügen in die Umgebung“
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Die im nordwestlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Bebauung mit 7
Einzelhäusern verstößt gegen die Eigenart der näheren Umgebung. Dies wird
an der Lage der geplanten Gebäude zur Straße und an der Nähe zu den
benachbarten Gärten festgemacht. Hierbei würden ausreichende Freiflächen
als Abstände fehlen.
Es wird im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG angeregt, die
Häuser „Am Dieckmannhof“ in den Bebauungsplan einzubeziehen, so dass
auch hier die bestehenden Gebäude in die Gärten erweitert werden können.
Antwort:
Heute richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in dem Bereich „Am
Dieckmannshof“ nach § 34 BauGB. Die an das Plangebiet grenzenden
Grundstücke sind zwischen knapp 500 und gut 600 qm groß und aufgrund der
bestehenden Bebauung kaum noch für eine Nachverdichtung in Form einer
Hinterlandbebauung
geeignet.
Sollte
dennoch
Interesse
der
Grundstückseigentümer an einer Nachverdichtung über die nach § 34 BauGB
bestehenden Möglichkeiten hinaus bestehen, so ist dies in einem gesonderten
Verfahren zu klären und ggf. zu realisieren. Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht erkennbar.
Die geplante Bebauung im Plangebiet wird hier mehr als den bauordnungsrechtlich notwendigen Abstand zu den Nachbargrundstücken einhalten. Durch
Baugrenzen wird die Lage der Häuser bestimmt. In der Entwurfsfassung
wurde der Abstand zu den Nachbargrenzen gegenüber der dieser Anregung
zugrunde liegenden Vorentwurfsfassung erhöht und beträgt nun mindestens 5
m bei den den Nachbargrundstücken „Am Dieckmannshof“ am nächsten
liegenden Baufeldern. Heute bestehende Gebäude wie die Garagenanlage
liegen deutlich näher an der Nachbargrenze.
Der Bebauungsplan nimmt mit Art und Maß der baulichen Nutzung Bezug auf
die Nachbarbebauung. Es sind in diesem Bereich maximal zwei
Vollgeschosse und eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig. Durch die
Einhaltung der in der Baunutzungsverordnung definierten Obergrenzen für
das Maß der baulichen Nutzung sowie die Abstandflächenregelung ist die
Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse gesichert.
Thema 6, „Bodenbelastungen“
Die Anregung macht auf inzwischen vorgenommene Erdanschüttungen
aufmerksam und bittet um bauordnungsrechtliche Prüfung. Es wird in diesem
Zusammenhang auf ggf. vorhandene Kontaminationen verwiesen.
Antwort:
Die Aussagen zu den Aufschüttungen werden an die zuständige Stelle der
Stadt Bochum weitergeleitet. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei dem
Grundstück heute um eine gewerblich nutzbare Fläche handelt und diese
Nutzung somit auch ausgeübt werden darf. Mittlerweile wurde ein
Umnutzungskonzept erarbeitet, auf dessen Basis die teilweise Aufhöhung des
Plangebietes geregelt wird.
Die genannte Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV ist durch die
Altnutzungen, nicht durch Aufschüttungen verursacht worden. Es gibt keine
Hinweise darauf, dass kontaminierter Boden aufgeschüttet worden ist, dies
wäre – unabhängig von dem Planverfahren - auch nicht zulässig.
Kenntnisnahme.
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Thema 7, „Alternativen zur Planung“
Es wird angeregt, den Fußballplatz von „Weitmar 45“ auf das frühere
Eggemann-Grundstück zu verlegen, so dass der derzeit vorhandene
Fußballplatz bebaut werden kann.
Antwort:
Die grundsätzliche planerische Entscheidung zu einer Wohnbebauung wurde
bereits im Rahmen des regionalen Flächennutzungsplans getroffen.
Abgesehen von dieser Vorgabe (der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln) und davon, dass das Plangebiet nicht der Stadt
Bochum, sondern Privateigentümern gehört, würde diese Nutzung neben dem
eigentlichen Sportbetrieb auch Verkehr zu Trainingszeiten und bei
Sportveranstaltungen, insbesondere in den Abendstunden und an den
Wochenenden, auslösen. Auch bei einer solchen Sportnutzung wäre somit
eher von einer höheren Belastung als durch die geplante Wohnnutzung
auszugehen.
Kenntnisnahme. Den Anregungen, andere Nutzungen im Plangebiet zu
etablieren und in anderen Teilen die Planung nicht weiter zu verfolgen,
wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 3
Es wird angeregt, das Plangebiet zu erweitern und zumindest „die chaotische
und hässliche Altbausubstanz beiderseits der Einmündung der Stichstraße in
den Straßenzug Am Kuhlenkamp/Franziskusstraße gegenüber der
Clevinghausstraße“ einzubeziehen. Darüber hinaus sei der Übergang zur
begrünten Halde in größerem Umfang in die Planungsüberlegungen
einzubeziehen. Ziel sollte eine vorausschauende städtebauliche Planung sein,
um ästhetisch und städtebaulich überzeugende Zukunftskonzepte zu
realisieren und Bausünden der Vergangenheit zu heilen.
Antwort:
Das primäre Ziel der Planung ist die Schaffung eines Wohngebietes. Sie
bezieht deshalb die dafür geeigneten Flächen in das Plangebiet ein. Die
entlang der Franziskusstraße bestehenden Misch- und Gewerbenutzungen
werden nicht überplant, da hier kein Interesse der Grundstückeigentümer
besteht und gewerbliche Nutzungen nicht verdrängt werden sollen. Es besteht
auch kein planerisches Erfordernis, diese Flächen – möglicherweise gegen
den Willen der Grundstückseigentümer - zu überplanen.
Die Halde (ehemalige Deponie) wird nicht in das Plangebiet einbezogen, da
dafür ebenfalls kein städtebauliches Erfordernis besteht. Im Sinne der
Anregung ist jedoch im weiteren Planverfahren in dem Übergangsbereich aus
ökologischen Gründen die Planung überprüft worden. Ergebnis ist ein Bedarf
an Ausgleichsmaßnahmen, der nunmehr in der Entwurfsfassung des
Bebauungsplans berücksichtigt wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
4.
Stellungnahme 4 und Stellungnahme 5
Die Anreger fragen jeweils nach Erwerbsmöglichkeiten im Plangebiet.
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Antwort:
Die Frage wurde erledigt durch Telefonat mit dem Anregenden unter Verweis
auf das Architekturbüro.
Kenntnisnahme
Die Schreiben der Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung
beigefügt.
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen
2.
E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
4.
LWL - Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe
5.
Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der
Städte Bochum, Dortmund und Hagen
6.
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53
7.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen,
Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen
8.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
9.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom
1.
Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen
Schreiben vom 15.11.2011
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Die folgenden
Hinweise sollten jedoch beachtet werden: Eine Entwässerung des
Plangebietes im Trennsystem ist durchzuführen und das Regenwasser gem. §
51a LWG naturnah zu bewirtschaften. Sollten aufgrund der Bodenverhältnisse
keine ober- oder unterirdische Versickerung möglich sein, so sollten auch
Maßnahmen wie Dachbegrünungen oder durchlässige Befestigung von
Flächen vorgesehen werden.
Antwort:
In den Entwurf des Bebauungsplans wird entsprechend der Anregung eine
Festsetzung zu Dachbegrünungen auf Garagendächern aufgenommen.
Ergebnisse der Bodenuntersuchung zeigen auf, dass Massnahmen zur
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Förderung der Versickerung aus Gründen des Grundwasserschutzes
(Bodenbelastungen) und der Bergbausituation nicht empfohlen werden.
Deshalb können solche – ansonsten sinnvolle – Festsetzungen nicht in den
Bebauungsplan aufgenommen werden.
Der Anregung wird überwiegend gefolgt.
2.
E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen
Schreiben vom 17.11.2011
Die Stellungnahme enthält einen gesonderten Lageplan. Es wird die
Kennzeichnung angeregt: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung
besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus
erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB).
Der Abbau Dritter, den die E.ON AG nicht zu vertreten hat, kann nicht
ausgeschlossen werden.
Teilbereiche des Bebauungsplans sind mit einem Bergschadensverzicht zu
Gunsten der E.ON AG belastet.
Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das
amtliche
Grubenbild
durch
einen
anerkannten
Sachverständige
durchzuführen.
Die Hinweise in der Begründung (Entwurf, Stand 17.10.2011) unter 3.4.1
Bergbau kann nachvollzogen und bestätigen werden.
Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich eine tot-gelegte
Pressluftleitung der E.ON AG.
Antwort:
Die angeregte Kennzeichnung wird als textliche Kennzeichnung in den
Entwurf des Bebauungsplans eingefügt. Diese Kennzeichnung wird auch die
o.g.
Empfehlung
zur
Einschaltung
eines
Sachverständigen
im
Baugenehmigungsverfahren enthalten.
Die Lage des Wetterschachtes Nordfeld ist bereits in die Plankarte des
Vorentwurfes eingetragen. Die Entwurfsfassung beruht auf dem Lageplan
eines ÖBVI und enthält den Standort des Schachtes Flora. Zu der weiteren
Tagesöffnung (Schurf) im Zufahrtsbereich, die in der Anregung genannt wird,
sagt das Bodengutachten (Gutachten zum Umnutzungskonzept) aus: „Für
eine weitere benannte ehemalige Tagesöffnung im Bereich der Zufahrt zum
Bebauungsplangebiet liegen bei der E.ON SE keine weiteren Hinweise über
Art, Zustand und ehemalige Tiefe vor. Hier ist nach den Grubenbildern davon
auszugehen, dass die ehemalige Öffnung nicht im Bebauungsplangebiet liegt.
Weiterhin sind entsprechende vermutlich kleine Tagesöffnungen in den
oberflächennahen Bergbau inzwischen meist „zugegangen“ und der Bereich
damit auch nicht mehr auffindbar. Solche Bereiche besitzen
bergschadenstechnisch dann keine Tagesbruchgefahr mehr sondern
höchstens aufgrund der entstandenen Auflockerung ein höheres
Setzungspotential.“ Eine Kennzeichnung der weiteren Tagesöffnung ist daher
nicht erforderlich.
Die Hinweise zur Pressluftleitung werden an den Grundstückseigentümer
weitergeleitet und in die Begründung aufgenommen.
Der Anregung wird im Wesentlichen gefolgt.
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Schreiben vom 04.01.2011
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Die bergbaulichen Verhältnisse wurden bereits durch den zuständigen
Grubenfeldeigentümer und die involvierten Gutachter hinreichend dargestellt.
Den Empfehlungen der im Vorfeld beteiligten Sachverständigen und des
Grubenfeldeigentümers schließt sich die Bezirksregierung an.
Ergänzend wird empfohlen, in der Begründung und in den textlichen
Festsetzungen
darauf
hinzuweisen,
dass
über
die
baulichen
Sicherungsmaßnahmen hinaus ggf. auch / oder geotechnische
Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Antwort:
Die Kennzeichnung wird in die Begründung und die Plankarte aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
4.
LWL - Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe
Schreiben vom 16.11.2011
Wir verweisen auf den von Ihnen genannten Punkt Kennzeichnungen und
Hinweise „Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege“.
Ansonsten bestehen unsererseits keine Bedenken.
Antwort:
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Thema Denkmalschutz /
Bodendenkmalpflege.
Kenntnisnahme.
5.
Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde
der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Schreiben vom 18.11.2011
Gegen die Planung bestehen aus Sicht der gemeinsamen Unteren
Umweltschutzbehörde
Bedenken.
Die
Ausweisung
eines
reinen
Wohngebietes soll neben mischgebietsähnlichen Nutzungen und gewerblicher
Nutzung erfolgen. Diese Nutzungen haben zukünftig Werte von 50 dB(A) tags
und 35 dB(A) nachts an den geplanten Wohnhäusern einzuhalten.
Zu der gewerblichen Nutzung gehört auch ein Schrottverwerter an der Straße
Am Kuhlenkamp. Im Rahmen eines Bauantrages für Wohnhäuser Am
Kuhlenkamp 26 (WA-Einstufung) wurden die Lärmimmissionen der
gewerblichen
Nutzung
untersucht.
Für
die
Wohnhäuser
sind
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Das geplante reine Wohngebiet liegt
zwar weiter entfernt, hier sind aber 5 dB(A) geringere Werte einzuhalten.
Für die weitere Planung empfehle ich, WR 6 und WR 7 als allgemeines
Wohngebiet auszuweisen, WR 2 als allgemeines Wohngebiet auszuweisen
oder die Lärmimmissionen des Schrottverwerters zu überprüfen. Hierzu kann
das Lärmgutachten für den Bauantrag „Am Kuhlenkamp 26“ als Grundlage
dienen.
Antwort:
Der Vorentwurf des Bebauungsplans beinhaltete die Festsetzung von reinen
Wohngebieten (WR). Es ist nunmehr vorgesehen, dass der Entwurf für den
gesamten Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) festsetzen wird. Gründe
dafür sind städtebaulicher Art. Das Plangebiet grenzt an Mischnutzungen in
der Franziskusstraße und Wohnnutzungen „Am Dieckmannshof“ an. Diese
Nachbarschaft rechtfertigt die Festsetzung von WA-Gebieten, sie entspricht
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der von der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Reihenfolge bzw.
Abstufung. Auf den anderen Seiten des Plangebietes grenzen, außer der
Kleingartenanlage, keine baulichen Nutzungen unmittelbar an, deshalb kann
hier keine Baugebietskategorie aus der Nachbarbebauung abgeleitet werden.
Jedoch erscheint im Zuge der Konkretisierung der Planungen auch für die
übrigen Teile des Plangebietes eine WA-Nutzung vorteilhafter. So lässt der
Zulässigkeitskatalog der BauNVO hier einen größeren Spielraum –
beispielsweise für eine Pflegestation im Rahmen von Altenwohnen. Einzelne
Nutzungen, die dem Ziel der Planung nicht entsprechen, können
ausgeschlossen
werden.
Auf
diese
Weise
wird
auch
der
Nachbarschaftskonflikt hinsichtlich der Immissionssituation entschärft und die
berechtigten Interessen des genannten Betriebes – Stichwort: Heranrücken
störungsempfindlicher Nutzungen – werden nicht beeinträchtigt.
Das in der Anregung genannte Lärmgutachten wurde wie empfohlen als
Beurteilungsgrundlage herangezogen. Dieses Gutachten hatte die
unmittelbare
Nachbarschaftssituation
zwischen
einem
geplanten
Neubauvorhaben
von
Wohnhäusern
und
dem
Gewerbebetrieb
(Schrottverwerter) nördlich der Straße „Am Kuhlenkamp“ und südlich des
Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 928 zu beurteilen.
Die Entfernung zwischen dem als Flächenschallquelle beurteilten
Gewerbebetrieb und den nächsten geplanten Wohnhäusern am Kuhlenkamp
beträgt nur ca. 15 m, während die Entfernung von diesem Betriebsgrundstück
zu der nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 928 ca. 55 m und zur Plangebietsgrenze (Garten) knapp
45 m beträgt. Das am Kuhlenkamp beurteilte Neubauvorhaben wurde im
Gutachten hinsichtlich seiner Schutzbedürfnisse als Allgemeines Wohngebiet
(WA) beurteilt, so dass eine Vergleichbarkeit mit der geplanten
Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan besteht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der
Gewerbeemissionen die Geräuschimmsissions-Richtwerte (WA: 55 dB(A) tags
und 40 dB(A) nachts sowie das Spitzenpegelkriterium eingehalten werden.
Lediglich an denjenigen Häusern, die dem Betrieb am nächsten liegen (also in
einer Entfernung von ca. 15m), waren aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form
einer zwei Meter tiefen Lärmschutzwand erforderlich. In einer Entfernung von
mehr als 50 m (also entsprechend der Entfernungsituation zu den
überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet „Franziskusstraße“) hat das
Gutachten Werte zwischen 45 und 52 dB(A) tags und 28 und 35 dB(A) nachts
festgestellt. In einer Entfernung von ca 45 m (also bezogen auf das Vorhaben
zur äußerten möglichen Gartennutzung) werden tags 52 dB(A) und nachts 35
dB(A) ebenfalls nicht überschritten. Damit werden in dieser Entfernung die
Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) deutlich unterschritten, in dieser
Situation wäre hinsichtlich des Immissionsschutzes sogar die Festsetzung
eines reines Wohngebietes (WR) möglich. Die 2m tiefen Lärmschutzwände
am Beginn der Bebauung „Am Kuhlenkamp 26“ haben bei dieser Entfernung
keinen Einfluss mehr.
Der Betrieb selbst wird keinesfalls durch heranrückende Wohnbebauung
beeinträchtigt, da seine Nachbarschaftssituation schon heute durch wesentlich
näher liegende Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Auch weitere, kleinere
Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes (Franziskusstraße) liegen
wesentlich näher an schon bestehender Wohnbebauung.
Der Anregung wird gefolgt.
6.
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53
Schreiben vom 17.11.2011
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 12 von 19
S
Gegen
das
geplante
Vorhaben
bestehen
grundsätzlich
keine
immissionsschutzrechtlichen Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, im Rahmen des weiteren Verfahrens zu
berücksichtigen, dass durch das geplante Vorhaben Wohnnutzungen an
bestehende gewerbliche Betriebe heranrücken werden. Dieses kann zu
Konflikten hinsichtlich Geräuschimmissionen führen. Diesbezüglich ist zu
prüfen,
inwiefern
die
an
den
Wohnnutzungen
anzusetzenden
Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten werden können.
Im Hinblick auf die durch das Plangebiet verlaufende Hochspannungsleitung
ist die Einhaltung der Anforderungen der 26. Verordnung zur Durchführung
des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung
über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV zu berücksichtigen und
gutachterlich zu prüfen.
Antwort:
Immissionsschutz: Als Abwägungsgrundlage zum Immissionsschutz wurde ein
Lärmgutachten für das Bauvorhaben „Am Kuhlenkamp 26“ als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Dieses Gutachten hatte die unmittelbare Nachbarschaftssituation zwischen einem geplanten Neubauvorhaben von Wohnhäusern und dem Gewerbebetrieb (Schrottverwerter) nördlich der Straße „Am
Kuhlenkamp“ und südlich des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 928 zu
beurteilen.
Die Entfernung zwischen dem als Flächenschallquelle beurteilten
Gewerbebetrieb und den nächsten geplanten Wohnhäusern am Kuhlenkamp
beträgt nur ca. 15 m, während die Entfernung von diesem Betriebsgrundstück
zu der nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 928 ca. 55 m und zur Plangebietsgrenze (Garten) knapp
45 m beträgt. Das am Kuhlenkamp beurteilte Neubauvorhaben wurde im
Gutachten hinsichtlich seiner Schutzbedürfnisse als Allgemeines Wohngebiet
(WA) beurteilt, so dass eine Vergleichbarkeit mit der geplanten
Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan besteht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der
Gewerbeemissionen die Geräuschimmsissions-Richtwerte (WA: 55 dB(A) tags
und 40 dB(A) nachts sowie das Spitzenpegelkriterium eingehalten werden.
Lediglich an denjenigen Häusern, die dem Betrieb am nächsten liegen (also in
einer Entfernung von ca. 15m), waren aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form
einer zwei Meter tiefen Lärmschutzwand erforderlich. In einer Entfernung von
mehr als 50 m (also entsprechend der Entfernungsituation zu den
überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet „Franziskusstraße“) hat das
Gutachten Werte zwischen 45 und 52 dB(A) tags und 28 und 35 dB(A) nachts
festgestellt. In einer Entfernung von ca 45 m (also bezogen auf das Vorhaben
zur äußerten möglichen Gartennutzung) werden tags 52 dB(A) und nachts 35
dB(A) ebenfalls nicht überschritten. Damit werden in dieser Entfernung die
Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) deutlich unterschritten, in dieser
Situation wäre hinsichtlich des Immissionsschutzes sogar die Festsetzung
eines reines Wohngebietes (WR) möglich. Die 2m tiefen Lärmschutzwände
am Beginn der Bebauung „Am Kuhlenkamp 26“ haben bei dieser Entfernung
keinen Einfluss mehr.
Der Betrieb selbst wird keinesfalls durch heranrückende Wohnbebauung
beeinträchtigt, da seine Nachbarschaftssituation schon heute durch wesentlich
näher liegende Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Auch weitere, kleinere
Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes (Franziskusstraße) liegen
wesentlich näher an schon bestehender Wohnbebauung.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 13 von 19
S
Im Hinblick auf die durch das Plangebiet verlaufende Hochspannungsleitung
ist die Einhaltung der Anforderungen der 26. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV gutachterlich überprüft worden. Ergebnis ist,
dass die Grenzwerte eingehalten werden.
Der Anregung wird gefolgt.
7.
2.7 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Brößweg 40,
45897 Gelsenkirchen
Schreiben vom 15.11.2011
Gegen den o.g. Plan bestehen Bedenken. Wie auf beiliegender Luftbildkopie
grün markiert, stockt Wald iS des § 1 Bundeswald- bzw. § 2
Landesforstgesetzes NRW im Plangebiet.
Nach § 39 Landesforstgesetz bedarf jede Umwandlung von Wald, auch die
planerische Umwandlung, in eine andere Nutzungsart, der Genehmigung
durch die Forstbehörde. Da hier kein förmliches Verfahren (z.B. B-Plan oder
Waldumwandlungsverfahren) bekannt ist, wonach in Rede stehende Parzelle
in eine andere Nutzungsart waldumgewandelt wurde, ist die fragliche Parzelle
dejure Wald IS oben genannter Gesetze.
Meine Bedenken gegen eine Waldumwandlung im fraglichen Bereich bleiben
solange bestehen, bis eine verbindliche Regelung einer Ersatzaufforstung im
Benehmen mit der zuständigen ULB im Flächen-/Funktionsverhältnis von 1:1
im B-Plan geregelt ist.
Antwort:
Diese Thematik ist Gegenstand der ökologischen Begleitplanung, die durch
das Büro Kuhlmann & Stucht aus Bochum erarbeitet wurde. Die
Umweltuntersuchung sagt dazu aus:
„Die Waldfunktionskarte (Waldfunktionskartierung 1974-1979, M = 1:25.000 1 : 50.000) stellt im Nordwesten einen Teil des dortigen Flurstücks als Wald
mit Waldfunktionen (Immissionsschutzfunktion und Landschaftsbild, Wertstufe
2) dar. Die Fläche im Plangebiet wird heute als Garten genutzt. Auch weiter
nordöstlich grenzt ein Garten an. In einem Luftbild von 1992 ist die Fläche im
Plangebiet ebenfalls kein Wald, sondern Garten mit Gehölzen. Die
vorliegende Untersuchung beurteilt den Status quo. Demnach ist durch die
Planung kein Wald betroffen, ein Waldausgleich nicht erforderlich.“
Somit wird deutlich, dass die Fläche innerhalb des Plangebietes nicht als Wald
einzustufen ist..
Kenntnisnahme.
8.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
Schreiben vom 07.11.2011
Der Anreger weist auf Leitungen und andere Kabelbetreiber hin.
Antwort:
Es ist richtig, dass sich innerhalb des Plangebietes eine Hochspannungsleitung befindet. Diese wird planerisch durch Festsetzungen und Hinweise
berücksichtigt, wie sie zur folgenden Anregung der 2.9 RWE Westfalen Weser
Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom, dargestellt sind.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 14 von 19
S
Die Grundstückseigentümer werden auf ihre Erkundungspflicht hingewiesen,
indem ihnen diese Stellungnahme zugestellt wird.
Kenntnisnahme.
9.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH,
Spezialservice Strom
Schreiben vom 07.11.2011
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegt teilweise im
Schutzstreifen einer Hochspannungsfreileitung.
Dem o.g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu:
Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und
Schutzstreifengrenzen
nachrichtlich
im
zeichnerischen
Teil
des
Bebauungsplanes dargestellt. Es werden weitere, im Bebauungsplan
umzusetzende Angaben gemacht.
Antwort:
Die gewünschten Festsetzungen werden in den Bebauungsplan
aufgenommen. Die Zugänglichkeit des Mastes nördlich des Plangebietes wird
durch die Planung nicht beeinträchtigt, da dieser heute nicht über das
Plangebiet, sondern von der Holtbrügge aus angefahren wird. Weitere
Festsetzungen sind hier nicht erforderlich.
Die Planung der Erschließungsanlagen soll mit RWE Westfalen Weser Ems
Netzservice GmbH, Spezialservice Strom, abgestimmt werden. Der
Bebauungsplan setzt im Bereich der Leitung Straßenhöhen von ca. 131 m u.
NHN fest, so dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.. Diese Anregung
wird an die Eigentümer und das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro
weitergeleitet.
Der Anregung wird gefolgt.
2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs.
2 BauGB
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine
Stellungnahmen ein.
2.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der
Städte Bochum, Dortmund und Hagen
2.
E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 15 von 19
S
3.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen,
Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen
4.
BOGESTRA, 44782 Bochum
5.
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Recklinghausen
6.
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Dortmund
1.
Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde
der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Schreiben vom 24.04.2014
Die Firma Sträber & Co KG betreibt am „Am Kuhlenkamp“ 34 einen Schrottund Metallgroßhandel. Hierbei finden auch umfangreiche lärmintensive
Arbeiten im Freien statt. In Ziffer 4.7 der Begründung zum Bebauungsplan
wird auf ein Lärmgutachten verwiesen, das in der Vergangenheit für ein
anderes Bauvorhaben Am Kuhlenkamp in unmittelbarer Nähe des genannten
Betriebes angefertigt wurde. Dieses Gutachten liegt den Antragsuntgerlagen
nicht bei und kann auch nach Ihrer Auskunft nicht beschafft werden.
Ungeachtet dessen ist eine direkt benachbarte Nutzung nur durch Errichtung
einer Lärmschutzwand zum Betrieb hin möglich. Ein Mitarbeiter der Firma
Sträber erwähnte, dass die Firma Sträber einen Grundstücksstreifen an den
Nachbarn verkauft habe, um diese Lärmschutzwand überhaupt errichten zu
können.
Da zu dem hier in Rede stehenden geplanten Wohngebiet freie Sicht und freie
Schallausbreitung besteht, wird aus hiesiger Sicht ein Lärmgutachten
gefordert.
Schreiben vom 07.08.2014
Nach Vorlage des im Nachtrag vorgelegten Lärmgutachtens werden keine
weiteren Konflikte mehr gesehen.
Antwort:
Aufgrund der Anregung ist ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben worden.
Dieses kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Die Ergebnisse
der
Berechnungen
haben
gezeigt,
dass
die
schalltechnischen
Orientierungswerte nach DIN 18005 für Allgemeines Wohngebiet im
Tageszeitraum und im Nachtzeitraum innerhalb des gesamten B-Plangebietes
unterschritten und damit eingehalten werden. Das Spitzenpegelkriterium wird
ebenfalls im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten.“
Der Anregung wird gefolgt.
2.
E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen
Schreiben vom 01.04.2014
Wir stellen fest, dass unsere Gesellschaft bereits bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 928 Franziskusstraße am Bauleitplanverfahren mit
Ihrem Schreiben vom 21.10.2011 beteiligt wurde.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 16 von 19
S
Unsere diesbezügliche Stellungnahme vom 16.11.2011 zur Aufstellung des
Bebauungsplanes ist daher unverändert gültig und zu beachten.
Die in der Begründung des o.a. Bebauungsplanes unter 3.6 Kennzeichnungen
Pkt 3.6.1 Bergbau aufgeführte Stellungnahme können wir nachvollziehen und
bestätigen.
Wir stellen fest, dass in der Plandarstellung unter Legende auf die
Kennzeichnung Bergbau nach § 9 Abs. 5 BauGB hingewiesen wird, im Plan
allerdings nicht für den gesamten Geltungsbereich dargestellt wurde. Wir
empfehlen, diese Kennzeichnung xxx in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Antwort:
Die angeregte Kennzeichnung ist bereits als textliche Kennzeichnung in den
Bebauungsplan für den gesamten Geltungsbereich eingefügt. Zur besseren
Übersichtlichkeit erfolgt im Sinne der Anregung zusätzlich eine zeichnerische
Darstellung. Eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplanes ist damit nicht
verbunden.
Der Anregung wird gefolgt.
3.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Brößweg 40, 45897
Gelsenkirchen
Schreiben vom 09.04.2014
Gegen den o.g. Plan bestehen weiterhin Bedenken.
Begründung: Mit meiner Stellungnahme vom 15.11.2011 habe ich ihnen eine
Luftbildkopie übersandt, auf der eine im Plangebiet liegende Waldfläche (Wald
im Sinne des Bundeswald- bzw. Landesforstgesetzes NRW) grün markiert
dargestellt wurde.
In der Abwägung eingegangener Stellungnahmen weist das Planungsbüro
Kuhlmann & Stucht darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Wald
vorhanden und deshalb auch kein Waldausgleich erforderlich sei.
Ich möchte hiermit betonen, dass die Feststellung der rechtlichen
Waldeigenschaft einer Grundfläche eine originäre Aufgabe einer Forstbehörde
ist und nicht die eines Planungsbüros.
Meine Stellungnahme vom 15.11.2011 behält solange ihre Gültigkeit, bis Sie
mir ein förmliches Verfahren nachweisen, dass die in Rede stehende Parzelle
in eine andere Nutzungsart waldumgewandelt wurde.
Für die Zukunft erwarte ich, dass die Ergebnisse einer Abwägung automatisch
und nicht erst nach Aufforderung den beteiligten Behörden übersandt werden.
Antwort:
§ 43 Landesforstgesetz sagt aus: „Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§
39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die (...) in einem
Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch (…) eine anderweitige Nutzung
vorgesehen ist“. Der Bundesgesetzgeber ermächtigt die Länder in § 9
Bundeswaldgesetz zu einer solchen Regelung. Die Stadt Bochum ist also
berechtigt, im Rahmen ihrer Bauleitplanung eine solche Fläche in Anspruch zu
nehmen.
Abwägungsgrundlage auch für diese Thematik ist die ökologische
Begleitplanung, die durch das Büro Kuhlmann & Stucht aus Bochum erarbeitet
wurde. Die Umweltuntersuchung sagt dazu aus:
„Die Waldfunktionskarte (Waldfunktionskartierung 1974-1979, M = 1:25.000 1 : 50.000) stellt im Nordwesten einen Teil des dortigen Flurstücks als Wald
mit Waldfunktionen (Immissionsschutzfunktion und Landschaftsbild, Wertstufe
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 17 von 19
S
2) dar. Die Fläche im Plangebiet wird heute als Garten genutzt. Auch weiter
nordöstlich grenzt ein Garten an. In einem Luftbild von 1992 ist die Fläche im
Plangebiet ebenfalls kein Wald, sondern Garten mit Gehölzen. Die
vorliegende Untersuchung beurteilt den Status quo. Demnach ist durch die
Planung kein Wald betroffen, ein Waldausgleich nicht erforderlich.“
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB aufgestellt, so dass mögliche
Eingriffe als bereits zulässig gelten und ein Ausgleich im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht erforderlich ist.
Somit wird deutlich, dass die Fläche innerhalb des Plangebietes spätestens
nach Abschluss des Planverfahrens auch formal nicht mehr als Wald
einzustufen ist.
Der Umfang der im Rahmen der Behördenbeteiligung beizubringenden
Unterlagen bestimmt sich nach den Regelungen des BauGB.
Standardmäßig werden von Seiten der Stadt Bochum nur die Einwender, die
im Rahmen der öffentlichen Beteiligung Anregungen vorgebracht haben, über
das Ergebnis der Abwägung informiert, nicht aber die Behörden oder
sonstigen Träger öffentliche Belange.
Der Anregung wird insoweit gefolgt, als das Bebauungsplanverfahren
den geforderten Nachweis darstellt.
4.
BOGESTRA, 44782 Bochum
Schreiben vom 10.04.2014
Zu dem vorliegenden Vorhaben haben wir keine Bedenken. Wir bitten um
Ergänzung in dem Absatz 1.5 „Bestandssituation“ bzw. 4.3 „Verkehr“.
Das Gebiet ist über die Haltestelle „Haus Weitmar“ an den öffentlichen
Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle ist über die
Clevinghausstraße in ca. 300 m zu erreichen. Die Straßenbahnlinien 308 und
318 fahren je im 10- bzw. 20- Minuten-Takt und bieten Bedienzeiten von ca. 5
bis 1 Uhr. Sie schaffen direkte Verbindungen nach Bochum-Innenstadt,
Linden, Dahlhausen, Hattingen, Hiltrop und Gerthe. An dieser Haltestelle
verkehren noch weitere Buslinien.
Darüber hinaus ist das Gebiet noch über die Haltestelle „Am Diekmannshof“
der Linie 346 angeschlossen, welche die Stadtteile Querenburg,
Wiemelhausen und Oberdahlhausen direkt mit dem Plangebiet verbindet.
Antwort:
Diese Informationen werden in die Begründung aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
5.
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Recklinghausen
Schreiben vom 02.04.2014
Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 17.03.2014 teilen wir Ihnen mit, dass sich im
Planbereich Ihrer Maßnahme
Hochspannungsfreileitungen (Strom) und
sonstige Stromversorgungsleitungen,
jedoch
keine Gasversorgungsleitungen und
keine Hochdruckleitungen (Gas)
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 18 von 19
S
unseres Unternehmens befinden.
Der Verlauf der sonstigen Stromversorgungsleitungen ist aus den beigefügten
Planunterlagen zu ersehen. Diese Pläne dürfen nicht zur Bauausführung,
sondern nur zu Planungszwecken verwendet werden.
Die Unterlagen sind nur für die vorgesehene Maßnahme bestimmt und dürfen
nicht an Dritte weitergegeben werden.
Wir bitten Sie, Ihren Vertragsunternehmer auf seine Erkundigungspflicht
hinzuweisen. Auskunft über Kabel- und Leitungslagen erteilt Ihnen die
Westnetz GmbH in 45661 Recklinghausen, Bochumer Str. 2.
Bezüglich der Hochspannungsfreileitungen (Strom) gibt die zuständige
Fachabteilung eine gesonderte Stellungnahme ab.
Zu den im Zuständigkeitsbereich des Regionalzentrums Recklinghausen
befindlichen sonstigen Stromleitungen nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Zuge Ihrer Baumaßnahme sind unsererseits keine Arbeiten an unseren
Anlagen geplant.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag der RWE Deutschland AG als
Eigentümerin der Anlagen.
Antwort:
Ein Hinweis auf die Erkundigungspflicht erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens, weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
6.
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Dortmund
Schreiben vom 25.04.2014
Mit unserem Schreiben vom 10.11.2011 haben wir eine Stellungnahme zum
obigen Bebauungsplan abgegeben. Diese behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Abweichend von den bisherigen Planungen wurde nun eine private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ in der Nähe des
Mastes C6 der obigen Hochspannungsfreileitung verlegt.
Der Spielplatz ist so zu gestalten, dass ein Aufenthalt von Personen
(insbesondere von Kindern) in der Nähe des Mastes unwahrscheinlich wird.
Hier bietet sich die Errichtung einer Zaunanlage und/oder dichte Bepflanzung
an.
Diese Maßnahmen und auch der gesamte Spielplatz sind im Vorfeld detailliert
mit uns abzustimmen. Hierfür benötigen wir baureife Planunterlagen mit
entsprechenden Schnittzeichnungen und Höhenangaben (NHN-Höhen) zur
abschließenden Stellungnahme.
Bei herannahendem Gewitter ist ein Aufenthalt von Personen im Bereich
eines Hochspannungsfreileitungsmastes zu vermeiden, da die Gefahr einer
hohen Schrittspannung besteht.
Bei Fragen zum richtigen Verhalten bei Gewitter gibt der VDE-Ausschuss für
Blitzschutz und Blitzforschung (ABB) in einer neuen Broschüre ausführliche
Verhaltenshinweise beim Aufenthalt im Freien, sei es im Auto, mit dem
Fahrrad, beim Camping, bei Sportaktivitäten oder bei Veranstaltungen.
Die Broschüre ist kostenfrei zum Download erhältlich unter www.vor-blitzenschuetzen.eu.
Abschließend
möchten
wir
Sie
darauf
hinweisen,
dass
eine
Potenzialverschleppung durch eine geplante Zaunanlage, z.B. in Form eines
Blitzeinschlages in den Masten, ggf. möglich ist.
Aus diesem Grund empfehlen wir, im Bereich des Mastes C6 eine
kunststoffummantelte Zaunanlage zu verwenden.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 19 von 19
S
Wir haben Ihre Unterlagen über die Westnetz GmbH, Regionalzentrum
Recklinghausen, erhalten. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten
Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme.
Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Antwort:
Der Spielplatz befindet sich nicht innerhalb des Schutzstreifens der
Hochspannungsfreileitung und in einer Entfernung von mehr als 10 m zu dem
angegebenen Mast. Auch liegt der Gefahrenbereich außerhalb des
Plangebietes und befindet sich nicht im Besitz der derzeitigen Eigentümer.
Insofern ist nicht von einer unmittelbaren Gefährdungssituation auszugehen.
Um spielende Kinder von dem Gefahrenbereich fernzuhalten, wird jedoch der
Anregung, hier eine Abtrennung durch einen kunststoffummantelten Zaun zu
errichten, gefolgt. Dieser wird im Norden auf der Plangebietsgrenze und zum
westlich gelegenen Parkplatz hin errichtet. Dieses wird in der Plankarte
festgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.
Der Anregung wird gefolgt.