Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage 1: Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
24.12.14, 20:36
Aktualisiert
27.01.18, 21:00

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 1 von 19 S Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 928 - Franziskusstraße - Die relevanten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: Stellungnahme 1 Es wird angeregt, eine Verbindung zwischen dem Neubaubereich und der zukünftigen Fahrradtrasse zu planen. Grundsätzlich wird das geplante hochwertige Konzept mit locker bebauten Grundstücken begrüßt. Die geplanten Grundstücksgrößen (ca. 600 qm) im westlichen Bereich werden aber als zu groß betrachtet, da nach solchen Immobilien keine Nachfrage besteht. Es wird beispielhaft auf ein zum Verkauf stehendes Haus in räumlicher Nähe verwiesen. Antwort: Die Verbindung zur Fahrradtrasse wird innerhalb des Plangebietes durch den Bebauungsplan festgelegt. Außerhalb des Plangebietes wird kein „wilder Weg“ entstehen, sondern eine Verbindung durch die Stadt Bochum geplant werden. Dies ist jedoch nicht Belang dieses Bebauungsplans. Dieser sichert die Verbindung innerhalb des Plangebietes bis zum Rand des Geltungsbereiches. Insoweit wird der Anregung gefolgt. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, ein breites Nutzerspektrum innerhalb des hochwertigen Wohnungsmarktsegments anzusprechen. Damit entspricht er den Zielen der Stadtentwicklung, wie sie in der Begründung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) formuliert sind. Es soll Wegzug von einkommensstarken Bevölkerungsschichten vermieden werden. Dazu ist ein qualitätvolles Angebot an Wohnungen und Baugrundstücken notwendig, das bislang in zu geringem Maße vorhanden ist. Dieser Zielsetzung entspricht der Bebauungsplan. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Grundstücksgrößen nicht durch den Bebauungsplan festgesetzt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 2 von 19 S Die Verkaufssituation einer einzelnen Immobilie kann von hier aus nicht beurteilt werden und kann auch nicht Gegenstand städtebaulicher Entscheidungen sein. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Stellungnahme 2 Thema 1, „Eingriffe in die Natur“ Das Plangebiet ist Teil eines seit Jahrzehnten bestehenden Grüngürtels mit teilweise altem Baumbestand (vom Wiesental über die neu angelegte Begrünung der Mülldeponie „An der Holtbrügge“ bis hin zum Schlosspark und dem Weimarer Holz). Dieser Grüngürtel werde zu Gunsten der Wohnbebauung aufgegeben. Die Objektivität des Artenschutzbeitrags wird angezweifelt, da er durch den Bauträger und nicht durch die Stadt Bochum beauftragt wurde. Bedenken bestehen gegen die Aussage des Gutachtens, dass Fledermäuse im Plangebiet nicht vorhanden seien. Es habe lediglich eine einmalige Begehung in den Morgenstunden stattgefunden, Langzeituntersuchungen seien nicht vorgenommen worden. „Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegenden angeblich eingeholten Gutachten ergebnisorientiert erstellt worden sind.“ Antwort: Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise durch die Planung ein intakter Grüngürtel vernichtet wird. Bei dem Plangebiet handelt es sich zum überwiegenden Teil um eine gewerblich genutzte und weitgehend versiegelte Fläche, dazu kommen bestehende Wohngebäude und private Gartenbereiche. Die umliegenden Grünstukturen werden durch die Planung nicht angetastet. Die Alternative zur Planung ist nicht das Entstehen einer Grünfläche, sondern die Beibehaltung der in Privatbesitz befindlichen Gewerbefläche und somit auch die Möglichkeit der erneuten Intensivierung gewerblicher Nutzung. Dies wäre in der heutigen Situation zulässig. Es besteht kein Zweifel an der Zuverlässigkeit und Objektivität des Gutachters. Zum Vorhaben erfolgte zum einen eine morgendliche Begehung am 21.06.2011 (Artenschutzprüfung Seite 8). Dabei wurde die Vogelwelt verhört, zudem erfolgte eine sorgfältige Überprüfung der Gebäude auf Spuren von Gebäudefledermäusen (Kotspuren etc.). Des weiteren wurde, wie der Artenschutzprüfung (S. 8) zu entnehmen ist, am 22.06.2011 eine abendliche Begehung zu Beginn der Aktivitätsphasen der potentiell vorkommenden Arten mit BAT-Detektor durchgeführt. Dabei wurde auf ausfliegende Fledermäuse aus dem Gebäudebestand sowie auf Fledermausaktivitäten im Umfeld geachtet. Ausfliegende Fledermäuse wurden nicht registriert. Im Umfeld des Plangebietes wurden einzelne wenige Kontakte von Zwergfledermäusen registriert. Die Zwergfledermaus ist die häufigste Art und auch in Siedlungsgebieten (Gebäudefledermaus) verbreitet nachzuweisen. Eine Langzeitbeobachtung ist bei dem Vorhaben, dem Umfeld und dem artenschutzrechtlichen Konfliktpotential des Vorhabens nicht zu rechtfertigen. Thema 2, „Erforderlichkeit des Bebauungsplans“ Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 3 von 19 S Der Bebauungsplan entspreche nicht den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, sondern vernichte Wohn- und Lebensqualität durch Immissionen, insbesondere durch CO2-Ausstoß der Häuser und Fahrzeuge. Bei der geplanten Baumaßnahme mit einer Vielzahl von Baukörpern werde Umwelt- und Klimaschutzbelange dem Profit von zwei Bauträgern untergeordnet. An einer Planungsbefugnis der Stadt fehle es, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen (BverGE 34, 301/305; OVG Koblenz BauR 1986, 412). Es fehle die „Erforderlichkeit“ für das Aufstellen eines Bebauungsplanes im nordwestlich gelegenen Plangebiet. Bei diesem Baugelände handele es sich um einen seit Jahrzehnten bestehenden Grüngürtel. In der Vergangenheit sei eine Bebauung strikt untersagt worden. Gründe zur nun geplanten Bebauung seinen nicht nachvollziehbar. Für die 7 Einzelhäuser bestehe kein Erfordernis und kein Bedürfnis. In der Begründung der Planungsziele heißt es: „Untersuchungen“ für Bochum hätten gezeigt, dass vor allem die Gruppe der selbst nutzenden Bauherren wegen eines „teilweise“ unzureichenden Angebotes in Bochum in Nachbargemeinden abwandert. Der Anreger bittet um Einblick in die Untersuchungen Der Anreger führt anhand eines Zeitungsartikels auf, dass an zwei anderen potenziellen Baugebieten von Seiten der Stadt eine bauliche Entwicklung verhindert wurde. Gründe seien der Schutz einer Wiese, der fehlende Bedarf für Bauträgermaßnahmen und der demografische Wandel gewesen. Höher wurden die Erhaltung von Freiflächen und der Klimaschutz bewertet. Der Anreger fordert daher, dass eine Abwägung mit sämtlichen anderen Freiflächen im Stadtgebiet vorgenommen werden muss. Im Rahmen der Abwägung sei der Bebauungsbedarfs konkret zu ermitteln und den im Stadtgebiet zur Verfügung stehenden Bebauungsplanflächen gegenüber zu stellen. Antwort: Eine Bedarfsuntersuchung hat im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) stattgefunden. Dessen Begründung mit Verweisen auf die zugrunde liegenden Untersuchungen steht auf den Internetseiten der Stadt Bochum zum Download zur Verfügung. Der Flächennutzungsplan ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, um die Abwägung der Bebauung von Flächen im gesamten Stadtgebiet untereinander durchzuführen. Im Ergebnis wird die gesamte Fläche des Bebauungsplans „Franziskusstraße“ als Wohnbaufläche dargestellt. Im Rahmen der Aufstellung des RFNP wird ein Bedarf an qualitativ hochwertigen Wohnbauflächen ermittelt. „Die Wohnungspolitik ist als ganzheitlicher, integrativer und kooperativer Ansatz weiterzuverfolgen und zu einem stadtplanerischen Steuerungsinstrument zu entwickeln. Das grundlegende Ziel der Planung ist es, die Anzahl der Fortzüge – insbesondere von einkommensstärkeren Haushalten in der Familiengründungs- und Eigentumsbildungsphase – in das Umland der Städte weiter zu reduzieren. Um langfristig die Alters- und Sozialstruktur zu stabilisieren, gilt es darüber hinaus, das Angebot so zu verbessern, dass in die Region Zuziehende auch den Ballungskern wieder in ihre Wohnstandortsuche einbeziehen. Denn die Abwanderung führt zu Einnahmeverlusten durch Steuerausfälle und schränkt den Handlungsspielraum der Kommunen bei gleich bleibenden Infrastrukturkosten erheblich ein. Darüber hinaus sind durch eine Reduzierung der Fortzüge in das Umland positive Auswirkungen auf die Umwelt durch eine Verringerung der Pendlerströme zu erwarten.“ Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 4 von 19 S „Trotz sinkender Bevölkerungs- und Haushaltszahlen ist in der Planungsregion mit einem Bedarf an neuen Wohnbauflächen zu rechnen. Ein großer Teil des Bedarfs erklärt sich aus dem strukturell bedingten Nachholbedarf am Wohnungsmarkt, da nur ein Teil der Nachfrage nach neuen Qualitäten durch Maßnahmen im Bestand befriedigt werden kann.“ Es wird festgestellt, dass sowohl die durchschnittliche Wohnungsgröße, als auch die Wohnfläche pro Kopf und der Anteil an Ein- und Zweifamilienhäusern in den Städten des RFNP geringer als im Bundes- und Landesdurchschnitt ist.“ „Weitere Bestimmungsgrößen der Wohnungsnachfrage sind z.B. die Wohnstandortqualität, die Verfügbarkeit von Baugrundstücken sowie der öffentlich geförderte Wohnungsbau. Bedeutsam ist hier zum einen die Mobilisierung von preiswertem Bauland für den Bau von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Dabei spielt die Wiedernutzung von Flächenpotenzialen, die z.B. im Zuge des Rückbaus nicht mehr vermarktbarer Altbaubestände entstehen, eine wichtige Rolle. Zum anderen besteht ein wichtiger Ansatzpunkt in der qualitativen Aufwertung des Mietwohnungsbestandes. Neben der Qualitätsverbesserung der Wohnungen und des Wohnumfeldes gehört dazu auch die Entwicklung von Neubaugebieten an geeigneten Standorten ggf. mit Anteilen für den Mietwohnungsbau im höheren Marktsegment. Dazu zählen Arrondierungen bestehender Siedlungsbereiche ebenso wie die Nutzung klassischer Baulücken in attraktiven Lagen oder die Entwicklung besonderer Standorte, beispielsweise auf ehemaligen Industriearealen.“ Somit ist auch die Erforderlichkeit der Planung gegeben. Dass es sich bei der Fläche größtenteils um die Um- und Wiedernutzung einer Gewerbefläche und zu weiteren Teilen um bereits genutzte Wohnbaufläche – in der die Zulässigkeit von Bauvorhaben heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist handelt, qualifiziert sie in besonderem Maße gegenüber noch nicht in Anspruch genommenen Flächen, wie sie in der Anregung genannt werden. Ob das Plangebiet aus ökologischer Sicht in allen Teilbereichen für eine Bebauung geeignet ist, oder ob aufgrund dieses Belanges die Planung in Teilbereichen geändert werden muss, wurde aufgrund einer ökologischen Bestandsaufnahme im weiteren Verfahren geklärt. Diese ergab eine grundsätzliche Eignung für eine Bebauung, listete jedoch auch eine Reihe erhaltenswerter Bäume auf. Deren Erhalt bzw. Ausgleich richtet sich nach der Baumschutzsatzung der Stadt Bochum. Der Entwurf kann teilweise darauf Rücksicht nehmen, auch indem die westlichen Baufelder weiter von den Grundstücksgrenzen der Grundstücke „Am Diekmannshof“ und damit von den dort stehenden Buchen abgerückt wurden. Zwei dieser Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Generell ist das Plangebiet als künftiges Wohngebiet geeignet. Ein Bedarf an hochwertigen Wohnbauflächen wird aufgrund der Aussagen zum RFNP gesehen. Das Plankonzept ist geeignet, diese Zielsetzung zu erreichen. Durch das Interesse der Eigentümer kann von einer kurz- und mittelfristigen Umsetzung der Planung nach Herstellung des Baurechts ausgegangen werden. In einer Einzelfallbetrachtung wird von Seiten des Rats der Stadt Bochum somit die Aufstellung des Bebauungsplans abgewogen. Hierbei ist es nicht notwendig und auch nicht möglich, jede einzelne potentielle Baufläche an anderer Stelle im Stadtgebiet im direkten Vergleich heranzuziehen, wie es vom Anreger gefordert wird. Thema 3 „Verkehrserzeugung / Infrastrukturauslastung“ Es wird bezweifelt, dass das Vorhaben die Standortbindung stärke und die Infrastrukturauslastung verbessere. Die Wasserstraße sei bereits äußerst Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 5 von 19 S verkehrsbelastet. Der durch das Baugebiet verursachte Verkehr führe zu erheblichen Staubildungen. Die in dem Planentwurf vorgegebene Anbindung über die Clevinghausstraße zur Hattinger Straße gibt es durch ein bestehendes Durchfahrverbot nicht. Die durch das hohe Verkehrsaufkommen ausgehenden Immissionen seien für die Anlieger der umgebenden Straßen nicht hinnehmbar und würden durch Wegzüge zu Wohnungsleerständen führen. Der Anreger befürchtet zudem die Notwendigkeit umfangreicher Maßnahmen in den umgebenden Straßen (z.B. neue Ampelanlagen). Antwort: Zum Thema Infrastrukturauslastung sei einführend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um mehr als den Autoverkehr handelt. Beispielhaft genannt seien die Abwasserleitungen ebenso wie Schulen, Kindergärten oder Einkaufsmöglichkeiten in der Umgebung. Der Kfz-Verkehr von und zu dem Plangebiet wird kaum spürbar sein. Zur konkreten Verkehrserzeugung im Plangebiet: Die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umwelt nennt für oberirdische Stellplatzanlagen in Wohngebieten eine durchschnittliche Frequentierung von 0,22 Fahrzeugen je Stellplatz und Stunde (Kapitel 5.3, Seite 29). Damit ist bei einer Anzahl von 100 Garagen und Stellplätzen, also zwei pro Wohneinheit, von lediglich 22 Fahrzeugbewegungen je Stunde auszugehen. Für die Spitzenstunde wird ein Wert von 0,39, entsprechend 39 Fahrzeuge, genannt. Probleme der Verkehrsbewältigung oder unzumutbare Belästigungen in der Umgebung sind damit sicher auszuschließen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrserzeugung des geplanten Wohngebietes deutlich geringer sein wird, als derjenige einer – heute zulässigen - gewerblichen Nutzung auf dem östlichen Geländeteil. Dazu käme in diesem Fall, dass nicht nur Pkw sondern auch vermehrt Lkw und Lieferwagen die Wohnsituation in der Umgebung beeinträchtigen können. Somit wird durch die Planung kein Verkehr erzeugt, sondern verhindert. Verkehrliche Maßnahmen in der Umgebung des Plangebietes wie eine Änderung der Verkehrsführung in der Clevinghausstraße sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans und auch ansonsten nicht seitens der Stadt Bochum vorgesehen. Die in der Anregung genannte Stelle der Begründung bezieht sich nicht allein auf dem Autoverkehr. Die ÖPNV-Linien in der Hattinger Straße sind fußläufig am besten durch die Clevinghausstraße zu erreichen. Die im weiteren Planverfahren zu erstellende Entwurfsfassung der Begründung wird in diesem Abschnitt nach Verkehrsträgern differenzierte Ausführungen enthalten. Thema 4, „Bauträger“ Die Anregung wendet sich gegen die Durchführung der Baumaßnahmen durch Bauträger, da diese allein an ihrer Gewinnmaximierung interessiert seien. Dies ginge zu Lasten der Allgemeinheit und der ansässigen Bevölkerung. Antwort: Die allgemeine Kritik an Bauträgern hat keinen Bezug zur städtebaulichen Planung. Diese schreibt keine spezielle Form der Umsetzung vor. Der Verkauf von Einzelgrundstücken an Bauherren ist ebenso möglich. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Erzielung von Gewinn oder Einkommen Bestandteil jeder beruflichen Tätigkeit ist. Thema 5, „Einfügen in die Umgebung“ Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 6 von 19 S Die im nordwestlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Bebauung mit 7 Einzelhäusern verstößt gegen die Eigenart der näheren Umgebung. Dies wird an der Lage der geplanten Gebäude zur Straße und an der Nähe zu den benachbarten Gärten festgemacht. Hierbei würden ausreichende Freiflächen als Abstände fehlen. Es wird im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG angeregt, die Häuser „Am Dieckmannhof“ in den Bebauungsplan einzubeziehen, so dass auch hier die bestehenden Gebäude in die Gärten erweitert werden können. Antwort: Heute richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in dem Bereich „Am Dieckmannshof“ nach § 34 BauGB. Die an das Plangebiet grenzenden Grundstücke sind zwischen knapp 500 und gut 600 qm groß und aufgrund der bestehenden Bebauung kaum noch für eine Nachverdichtung in Form einer Hinterlandbebauung geeignet. Sollte dennoch Interesse der Grundstückseigentümer an einer Nachverdichtung über die nach § 34 BauGB bestehenden Möglichkeiten hinaus bestehen, so ist dies in einem gesonderten Verfahren zu klären und ggf. zu realisieren. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht erkennbar. Die geplante Bebauung im Plangebiet wird hier mehr als den bauordnungsrechtlich notwendigen Abstand zu den Nachbargrundstücken einhalten. Durch Baugrenzen wird die Lage der Häuser bestimmt. In der Entwurfsfassung wurde der Abstand zu den Nachbargrenzen gegenüber der dieser Anregung zugrunde liegenden Vorentwurfsfassung erhöht und beträgt nun mindestens 5 m bei den den Nachbargrundstücken „Am Dieckmannshof“ am nächsten liegenden Baufeldern. Heute bestehende Gebäude wie die Garagenanlage liegen deutlich näher an der Nachbargrenze. Der Bebauungsplan nimmt mit Art und Maß der baulichen Nutzung Bezug auf die Nachbarbebauung. Es sind in diesem Bereich maximal zwei Vollgeschosse und eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig. Durch die Einhaltung der in der Baunutzungsverordnung definierten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung sowie die Abstandflächenregelung ist die Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse gesichert. Thema 6, „Bodenbelastungen“ Die Anregung macht auf inzwischen vorgenommene Erdanschüttungen aufmerksam und bittet um bauordnungsrechtliche Prüfung. Es wird in diesem Zusammenhang auf ggf. vorhandene Kontaminationen verwiesen. Antwort: Die Aussagen zu den Aufschüttungen werden an die zuständige Stelle der Stadt Bochum weitergeleitet. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei dem Grundstück heute um eine gewerblich nutzbare Fläche handelt und diese Nutzung somit auch ausgeübt werden darf. Mittlerweile wurde ein Umnutzungskonzept erarbeitet, auf dessen Basis die teilweise Aufhöhung des Plangebietes geregelt wird. Die genannte Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV ist durch die Altnutzungen, nicht durch Aufschüttungen verursacht worden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass kontaminierter Boden aufgeschüttet worden ist, dies wäre – unabhängig von dem Planverfahren - auch nicht zulässig. Kenntnisnahme. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 7 von 19 S Thema 7, „Alternativen zur Planung“ Es wird angeregt, den Fußballplatz von „Weitmar 45“ auf das frühere Eggemann-Grundstück zu verlegen, so dass der derzeit vorhandene Fußballplatz bebaut werden kann. Antwort: Die grundsätzliche planerische Entscheidung zu einer Wohnbebauung wurde bereits im Rahmen des regionalen Flächennutzungsplans getroffen. Abgesehen von dieser Vorgabe (der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln) und davon, dass das Plangebiet nicht der Stadt Bochum, sondern Privateigentümern gehört, würde diese Nutzung neben dem eigentlichen Sportbetrieb auch Verkehr zu Trainingszeiten und bei Sportveranstaltungen, insbesondere in den Abendstunden und an den Wochenenden, auslösen. Auch bei einer solchen Sportnutzung wäre somit eher von einer höheren Belastung als durch die geplante Wohnnutzung auszugehen. Kenntnisnahme. Den Anregungen, andere Nutzungen im Plangebiet zu etablieren und in anderen Teilen die Planung nicht weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt. Stellungnahme 3 Es wird angeregt, das Plangebiet zu erweitern und zumindest „die chaotische und hässliche Altbausubstanz beiderseits der Einmündung der Stichstraße in den Straßenzug Am Kuhlenkamp/Franziskusstraße gegenüber der Clevinghausstraße“ einzubeziehen. Darüber hinaus sei der Übergang zur begrünten Halde in größerem Umfang in die Planungsüberlegungen einzubeziehen. Ziel sollte eine vorausschauende städtebauliche Planung sein, um ästhetisch und städtebaulich überzeugende Zukunftskonzepte zu realisieren und Bausünden der Vergangenheit zu heilen. Antwort: Das primäre Ziel der Planung ist die Schaffung eines Wohngebietes. Sie bezieht deshalb die dafür geeigneten Flächen in das Plangebiet ein. Die entlang der Franziskusstraße bestehenden Misch- und Gewerbenutzungen werden nicht überplant, da hier kein Interesse der Grundstückeigentümer besteht und gewerbliche Nutzungen nicht verdrängt werden sollen. Es besteht auch kein planerisches Erfordernis, diese Flächen – möglicherweise gegen den Willen der Grundstückseigentümer - zu überplanen. Die Halde (ehemalige Deponie) wird nicht in das Plangebiet einbezogen, da dafür ebenfalls kein städtebauliches Erfordernis besteht. Im Sinne der Anregung ist jedoch im weiteren Planverfahren in dem Übergangsbereich aus ökologischen Gründen die Planung überprüft worden. Ergebnis ist ein Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen, der nunmehr in der Entwurfsfassung des Bebauungsplans berücksichtigt wird. Der Anregung wird nicht gefolgt. 4. Stellungnahme 4 und Stellungnahme 5 Die Anreger fragen jeweils nach Erwerbsmöglichkeiten im Plangebiet. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 8 von 19 S Antwort: Die Frage wurde erledigt durch Telefonat mit dem Anregenden unter Verweis auf das Architekturbüro. Kenntnisnahme Die Schreiben der Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt. 1.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen 2. E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 4. LWL - Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe 5. Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen 6. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 7. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen 8. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH 9. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom 1. Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen Schreiben vom 15.11.2011 Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Die folgenden Hinweise sollten jedoch beachtet werden: Eine Entwässerung des Plangebietes im Trennsystem ist durchzuführen und das Regenwasser gem. § 51a LWG naturnah zu bewirtschaften. Sollten aufgrund der Bodenverhältnisse keine ober- oder unterirdische Versickerung möglich sein, so sollten auch Maßnahmen wie Dachbegrünungen oder durchlässige Befestigung von Flächen vorgesehen werden. Antwort: In den Entwurf des Bebauungsplans wird entsprechend der Anregung eine Festsetzung zu Dachbegrünungen auf Garagendächern aufgenommen. Ergebnisse der Bodenuntersuchung zeigen auf, dass Massnahmen zur Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 9 von 19 S Förderung der Versickerung aus Gründen des Grundwasserschutzes (Bodenbelastungen) und der Bergbausituation nicht empfohlen werden. Deshalb können solche – ansonsten sinnvolle – Festsetzungen nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Der Anregung wird überwiegend gefolgt. 2. E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen Schreiben vom 17.11.2011 Die Stellungnahme enthält einen gesonderten Lageplan. Es wird die Kennzeichnung angeregt: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Der Abbau Dritter, den die E.ON AG nicht zu vertreten hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Teilbereiche des Bebauungsplans sind mit einem Bergschadensverzicht zu Gunsten der E.ON AG belastet. Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild durch einen anerkannten Sachverständige durchzuführen. Die Hinweise in der Begründung (Entwurf, Stand 17.10.2011) unter 3.4.1 Bergbau kann nachvollzogen und bestätigen werden. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich eine tot-gelegte Pressluftleitung der E.ON AG. Antwort: Die angeregte Kennzeichnung wird als textliche Kennzeichnung in den Entwurf des Bebauungsplans eingefügt. Diese Kennzeichnung wird auch die o.g. Empfehlung zur Einschaltung eines Sachverständigen im Baugenehmigungsverfahren enthalten. Die Lage des Wetterschachtes Nordfeld ist bereits in die Plankarte des Vorentwurfes eingetragen. Die Entwurfsfassung beruht auf dem Lageplan eines ÖBVI und enthält den Standort des Schachtes Flora. Zu der weiteren Tagesöffnung (Schurf) im Zufahrtsbereich, die in der Anregung genannt wird, sagt das Bodengutachten (Gutachten zum Umnutzungskonzept) aus: „Für eine weitere benannte ehemalige Tagesöffnung im Bereich der Zufahrt zum Bebauungsplangebiet liegen bei der E.ON SE keine weiteren Hinweise über Art, Zustand und ehemalige Tiefe vor. Hier ist nach den Grubenbildern davon auszugehen, dass die ehemalige Öffnung nicht im Bebauungsplangebiet liegt. Weiterhin sind entsprechende vermutlich kleine Tagesöffnungen in den oberflächennahen Bergbau inzwischen meist „zugegangen“ und der Bereich damit auch nicht mehr auffindbar. Solche Bereiche besitzen bergschadenstechnisch dann keine Tagesbruchgefahr mehr sondern höchstens aufgrund der entstandenen Auflockerung ein höheres Setzungspotential.“ Eine Kennzeichnung der weiteren Tagesöffnung ist daher nicht erforderlich. Die Hinweise zur Pressluftleitung werden an den Grundstückseigentümer weitergeleitet und in die Begründung aufgenommen. Der Anregung wird im Wesentlichen gefolgt. 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Schreiben vom 04.01.2011 Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 10 von 19 S Die bergbaulichen Verhältnisse wurden bereits durch den zuständigen Grubenfeldeigentümer und die involvierten Gutachter hinreichend dargestellt. Den Empfehlungen der im Vorfeld beteiligten Sachverständigen und des Grubenfeldeigentümers schließt sich die Bezirksregierung an. Ergänzend wird empfohlen, in der Begründung und in den textlichen Festsetzungen darauf hinzuweisen, dass über die baulichen Sicherungsmaßnahmen hinaus ggf. auch / oder geotechnische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Antwort: Die Kennzeichnung wird in die Begründung und die Plankarte aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 4. LWL - Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe Schreiben vom 16.11.2011 Wir verweisen auf den von Ihnen genannten Punkt Kennzeichnungen und Hinweise „Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege“. Ansonsten bestehen unsererseits keine Bedenken. Antwort: Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Thema Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege. Kenntnisnahme. 5. Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen Schreiben vom 18.11.2011 Gegen die Planung bestehen aus Sicht der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde Bedenken. Die Ausweisung eines reinen Wohngebietes soll neben mischgebietsähnlichen Nutzungen und gewerblicher Nutzung erfolgen. Diese Nutzungen haben zukünftig Werte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts an den geplanten Wohnhäusern einzuhalten. Zu der gewerblichen Nutzung gehört auch ein Schrottverwerter an der Straße Am Kuhlenkamp. Im Rahmen eines Bauantrages für Wohnhäuser Am Kuhlenkamp 26 (WA-Einstufung) wurden die Lärmimmissionen der gewerblichen Nutzung untersucht. Für die Wohnhäuser sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Das geplante reine Wohngebiet liegt zwar weiter entfernt, hier sind aber 5 dB(A) geringere Werte einzuhalten. Für die weitere Planung empfehle ich, WR 6 und WR 7 als allgemeines Wohngebiet auszuweisen, WR 2 als allgemeines Wohngebiet auszuweisen oder die Lärmimmissionen des Schrottverwerters zu überprüfen. Hierzu kann das Lärmgutachten für den Bauantrag „Am Kuhlenkamp 26“ als Grundlage dienen. Antwort: Der Vorentwurf des Bebauungsplans beinhaltete die Festsetzung von reinen Wohngebieten (WR). Es ist nunmehr vorgesehen, dass der Entwurf für den gesamten Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) festsetzen wird. Gründe dafür sind städtebaulicher Art. Das Plangebiet grenzt an Mischnutzungen in der Franziskusstraße und Wohnnutzungen „Am Dieckmannshof“ an. Diese Nachbarschaft rechtfertigt die Festsetzung von WA-Gebieten, sie entspricht Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 11 von 19 S der von der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Reihenfolge bzw. Abstufung. Auf den anderen Seiten des Plangebietes grenzen, außer der Kleingartenanlage, keine baulichen Nutzungen unmittelbar an, deshalb kann hier keine Baugebietskategorie aus der Nachbarbebauung abgeleitet werden. Jedoch erscheint im Zuge der Konkretisierung der Planungen auch für die übrigen Teile des Plangebietes eine WA-Nutzung vorteilhafter. So lässt der Zulässigkeitskatalog der BauNVO hier einen größeren Spielraum – beispielsweise für eine Pflegestation im Rahmen von Altenwohnen. Einzelne Nutzungen, die dem Ziel der Planung nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden. Auf diese Weise wird auch der Nachbarschaftskonflikt hinsichtlich der Immissionssituation entschärft und die berechtigten Interessen des genannten Betriebes – Stichwort: Heranrücken störungsempfindlicher Nutzungen – werden nicht beeinträchtigt. Das in der Anregung genannte Lärmgutachten wurde wie empfohlen als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Dieses Gutachten hatte die unmittelbare Nachbarschaftssituation zwischen einem geplanten Neubauvorhaben von Wohnhäusern und dem Gewerbebetrieb (Schrottverwerter) nördlich der Straße „Am Kuhlenkamp“ und südlich des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 928 zu beurteilen. Die Entfernung zwischen dem als Flächenschallquelle beurteilten Gewerbebetrieb und den nächsten geplanten Wohnhäusern am Kuhlenkamp beträgt nur ca. 15 m, während die Entfernung von diesem Betriebsgrundstück zu der nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 928 ca. 55 m und zur Plangebietsgrenze (Garten) knapp 45 m beträgt. Das am Kuhlenkamp beurteilte Neubauvorhaben wurde im Gutachten hinsichtlich seiner Schutzbedürfnisse als Allgemeines Wohngebiet (WA) beurteilt, so dass eine Vergleichbarkeit mit der geplanten Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan besteht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Gewerbeemissionen die Geräuschimmsissions-Richtwerte (WA: 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie das Spitzenpegelkriterium eingehalten werden. Lediglich an denjenigen Häusern, die dem Betrieb am nächsten liegen (also in einer Entfernung von ca. 15m), waren aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer zwei Meter tiefen Lärmschutzwand erforderlich. In einer Entfernung von mehr als 50 m (also entsprechend der Entfernungsituation zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet „Franziskusstraße“) hat das Gutachten Werte zwischen 45 und 52 dB(A) tags und 28 und 35 dB(A) nachts festgestellt. In einer Entfernung von ca 45 m (also bezogen auf das Vorhaben zur äußerten möglichen Gartennutzung) werden tags 52 dB(A) und nachts 35 dB(A) ebenfalls nicht überschritten. Damit werden in dieser Entfernung die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) deutlich unterschritten, in dieser Situation wäre hinsichtlich des Immissionsschutzes sogar die Festsetzung eines reines Wohngebietes (WR) möglich. Die 2m tiefen Lärmschutzwände am Beginn der Bebauung „Am Kuhlenkamp 26“ haben bei dieser Entfernung keinen Einfluss mehr. Der Betrieb selbst wird keinesfalls durch heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt, da seine Nachbarschaftssituation schon heute durch wesentlich näher liegende Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Auch weitere, kleinere Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes (Franziskusstraße) liegen wesentlich näher an schon bestehender Wohnbebauung. Der Anregung wird gefolgt. 6. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 Schreiben vom 17.11.2011 Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 12 von 19 S Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, im Rahmen des weiteren Verfahrens zu berücksichtigen, dass durch das geplante Vorhaben Wohnnutzungen an bestehende gewerbliche Betriebe heranrücken werden. Dieses kann zu Konflikten hinsichtlich Geräuschimmissionen führen. Diesbezüglich ist zu prüfen, inwiefern die an den Wohnnutzungen anzusetzenden Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten werden können. Im Hinblick auf die durch das Plangebiet verlaufende Hochspannungsleitung ist die Einhaltung der Anforderungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV zu berücksichtigen und gutachterlich zu prüfen. Antwort: Immissionsschutz: Als Abwägungsgrundlage zum Immissionsschutz wurde ein Lärmgutachten für das Bauvorhaben „Am Kuhlenkamp 26“ als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Dieses Gutachten hatte die unmittelbare Nachbarschaftssituation zwischen einem geplanten Neubauvorhaben von Wohnhäusern und dem Gewerbebetrieb (Schrottverwerter) nördlich der Straße „Am Kuhlenkamp“ und südlich des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 928 zu beurteilen. Die Entfernung zwischen dem als Flächenschallquelle beurteilten Gewerbebetrieb und den nächsten geplanten Wohnhäusern am Kuhlenkamp beträgt nur ca. 15 m, während die Entfernung von diesem Betriebsgrundstück zu der nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksfläche im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 928 ca. 55 m und zur Plangebietsgrenze (Garten) knapp 45 m beträgt. Das am Kuhlenkamp beurteilte Neubauvorhaben wurde im Gutachten hinsichtlich seiner Schutzbedürfnisse als Allgemeines Wohngebiet (WA) beurteilt, so dass eine Vergleichbarkeit mit der geplanten Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan besteht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Gewerbeemissionen die Geräuschimmsissions-Richtwerte (WA: 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie das Spitzenpegelkriterium eingehalten werden. Lediglich an denjenigen Häusern, die dem Betrieb am nächsten liegen (also in einer Entfernung von ca. 15m), waren aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer zwei Meter tiefen Lärmschutzwand erforderlich. In einer Entfernung von mehr als 50 m (also entsprechend der Entfernungsituation zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet „Franziskusstraße“) hat das Gutachten Werte zwischen 45 und 52 dB(A) tags und 28 und 35 dB(A) nachts festgestellt. In einer Entfernung von ca 45 m (also bezogen auf das Vorhaben zur äußerten möglichen Gartennutzung) werden tags 52 dB(A) und nachts 35 dB(A) ebenfalls nicht überschritten. Damit werden in dieser Entfernung die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) deutlich unterschritten, in dieser Situation wäre hinsichtlich des Immissionsschutzes sogar die Festsetzung eines reines Wohngebietes (WR) möglich. Die 2m tiefen Lärmschutzwände am Beginn der Bebauung „Am Kuhlenkamp 26“ haben bei dieser Entfernung keinen Einfluss mehr. Der Betrieb selbst wird keinesfalls durch heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt, da seine Nachbarschaftssituation schon heute durch wesentlich näher liegende Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Auch weitere, kleinere Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes (Franziskusstraße) liegen wesentlich näher an schon bestehender Wohnbebauung. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 13 von 19 S Im Hinblick auf die durch das Plangebiet verlaufende Hochspannungsleitung ist die Einhaltung der Anforderungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV gutachterlich überprüft worden. Ergebnis ist, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Der Anregung wird gefolgt. 7. 2.7 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen Schreiben vom 15.11.2011 Gegen den o.g. Plan bestehen Bedenken. Wie auf beiliegender Luftbildkopie grün markiert, stockt Wald iS des § 1 Bundeswald- bzw. § 2 Landesforstgesetzes NRW im Plangebiet. Nach § 39 Landesforstgesetz bedarf jede Umwandlung von Wald, auch die planerische Umwandlung, in eine andere Nutzungsart, der Genehmigung durch die Forstbehörde. Da hier kein förmliches Verfahren (z.B. B-Plan oder Waldumwandlungsverfahren) bekannt ist, wonach in Rede stehende Parzelle in eine andere Nutzungsart waldumgewandelt wurde, ist die fragliche Parzelle dejure Wald IS oben genannter Gesetze. Meine Bedenken gegen eine Waldumwandlung im fraglichen Bereich bleiben solange bestehen, bis eine verbindliche Regelung einer Ersatzaufforstung im Benehmen mit der zuständigen ULB im Flächen-/Funktionsverhältnis von 1:1 im B-Plan geregelt ist. Antwort: Diese Thematik ist Gegenstand der ökologischen Begleitplanung, die durch das Büro Kuhlmann & Stucht aus Bochum erarbeitet wurde. Die Umweltuntersuchung sagt dazu aus: „Die Waldfunktionskarte (Waldfunktionskartierung 1974-1979, M = 1:25.000 1 : 50.000) stellt im Nordwesten einen Teil des dortigen Flurstücks als Wald mit Waldfunktionen (Immissionsschutzfunktion und Landschaftsbild, Wertstufe 2) dar. Die Fläche im Plangebiet wird heute als Garten genutzt. Auch weiter nordöstlich grenzt ein Garten an. In einem Luftbild von 1992 ist die Fläche im Plangebiet ebenfalls kein Wald, sondern Garten mit Gehölzen. Die vorliegende Untersuchung beurteilt den Status quo. Demnach ist durch die Planung kein Wald betroffen, ein Waldausgleich nicht erforderlich.“ Somit wird deutlich, dass die Fläche innerhalb des Plangebietes nicht als Wald einzustufen ist.. Kenntnisnahme. 8. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH Schreiben vom 07.11.2011 Der Anreger weist auf Leitungen und andere Kabelbetreiber hin. Antwort: Es ist richtig, dass sich innerhalb des Plangebietes eine Hochspannungsleitung befindet. Diese wird planerisch durch Festsetzungen und Hinweise berücksichtigt, wie sie zur folgenden Anregung der 2.9 RWE Westfalen Weser Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom, dargestellt sind. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 14 von 19 S Die Grundstückseigentümer werden auf ihre Erkundungspflicht hingewiesen, indem ihnen diese Stellungnahme zugestellt wird. Kenntnisnahme. 9. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom Schreiben vom 07.11.2011 Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegt teilweise im Schutzstreifen einer Hochspannungsfreileitung. Dem o.g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu: Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. Es werden weitere, im Bebauungsplan umzusetzende Angaben gemacht. Antwort: Die gewünschten Festsetzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Zugänglichkeit des Mastes nördlich des Plangebietes wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, da dieser heute nicht über das Plangebiet, sondern von der Holtbrügge aus angefahren wird. Weitere Festsetzungen sind hier nicht erforderlich. Die Planung der Erschließungsanlagen soll mit RWE Westfalen Weser Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom, abgestimmt werden. Der Bebauungsplan setzt im Bereich der Leitung Straßenhöhen von ca. 131 m u. NHN fest, so dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.. Diese Anregung wird an die Eigentümer und das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro weitergeleitet. Der Anregung wird gefolgt. 2. Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB 2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. 2.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen 2. E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 15 von 19 S 3. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen 4. BOGESTRA, 44782 Bochum 5. Westnetz GmbH, Regionalzentrum Recklinghausen 6. Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Dortmund 1. Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen Schreiben vom 24.04.2014 Die Firma Sträber & Co KG betreibt am „Am Kuhlenkamp“ 34 einen Schrottund Metallgroßhandel. Hierbei finden auch umfangreiche lärmintensive Arbeiten im Freien statt. In Ziffer 4.7 der Begründung zum Bebauungsplan wird auf ein Lärmgutachten verwiesen, das in der Vergangenheit für ein anderes Bauvorhaben Am Kuhlenkamp in unmittelbarer Nähe des genannten Betriebes angefertigt wurde. Dieses Gutachten liegt den Antragsuntgerlagen nicht bei und kann auch nach Ihrer Auskunft nicht beschafft werden. Ungeachtet dessen ist eine direkt benachbarte Nutzung nur durch Errichtung einer Lärmschutzwand zum Betrieb hin möglich. Ein Mitarbeiter der Firma Sträber erwähnte, dass die Firma Sträber einen Grundstücksstreifen an den Nachbarn verkauft habe, um diese Lärmschutzwand überhaupt errichten zu können. Da zu dem hier in Rede stehenden geplanten Wohngebiet freie Sicht und freie Schallausbreitung besteht, wird aus hiesiger Sicht ein Lärmgutachten gefordert. Schreiben vom 07.08.2014 Nach Vorlage des im Nachtrag vorgelegten Lärmgutachtens werden keine weiteren Konflikte mehr gesehen. Antwort: Aufgrund der Anregung ist ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben worden. Dieses kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Die Ergebnisse der Berechnungen haben gezeigt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 für Allgemeines Wohngebiet im Tageszeitraum und im Nachtzeitraum innerhalb des gesamten B-Plangebietes unterschritten und damit eingehalten werden. Das Spitzenpegelkriterium wird ebenfalls im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten.“ Der Anregung wird gefolgt. 2. E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen Schreiben vom 01.04.2014 Wir stellen fest, dass unsere Gesellschaft bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 928 Franziskusstraße am Bauleitplanverfahren mit Ihrem Schreiben vom 21.10.2011 beteiligt wurde. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 16 von 19 S Unsere diesbezügliche Stellungnahme vom 16.11.2011 zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist daher unverändert gültig und zu beachten. Die in der Begründung des o.a. Bebauungsplanes unter 3.6 Kennzeichnungen Pkt 3.6.1 Bergbau aufgeführte Stellungnahme können wir nachvollziehen und bestätigen. Wir stellen fest, dass in der Plandarstellung unter Legende auf die Kennzeichnung Bergbau nach § 9 Abs. 5 BauGB hingewiesen wird, im Plan allerdings nicht für den gesamten Geltungsbereich dargestellt wurde. Wir empfehlen, diese Kennzeichnung xxx in den Bebauungsplan zu übernehmen. Antwort: Die angeregte Kennzeichnung ist bereits als textliche Kennzeichnung in den Bebauungsplan für den gesamten Geltungsbereich eingefügt. Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt im Sinne der Anregung zusätzlich eine zeichnerische Darstellung. Eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplanes ist damit nicht verbunden. Der Anregung wird gefolgt. 3. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen Schreiben vom 09.04.2014 Gegen den o.g. Plan bestehen weiterhin Bedenken. Begründung: Mit meiner Stellungnahme vom 15.11.2011 habe ich ihnen eine Luftbildkopie übersandt, auf der eine im Plangebiet liegende Waldfläche (Wald im Sinne des Bundeswald- bzw. Landesforstgesetzes NRW) grün markiert dargestellt wurde. In der Abwägung eingegangener Stellungnahmen weist das Planungsbüro Kuhlmann & Stucht darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Wald vorhanden und deshalb auch kein Waldausgleich erforderlich sei. Ich möchte hiermit betonen, dass die Feststellung der rechtlichen Waldeigenschaft einer Grundfläche eine originäre Aufgabe einer Forstbehörde ist und nicht die eines Planungsbüros. Meine Stellungnahme vom 15.11.2011 behält solange ihre Gültigkeit, bis Sie mir ein förmliches Verfahren nachweisen, dass die in Rede stehende Parzelle in eine andere Nutzungsart waldumgewandelt wurde. Für die Zukunft erwarte ich, dass die Ergebnisse einer Abwägung automatisch und nicht erst nach Aufforderung den beteiligten Behörden übersandt werden. Antwort: § 43 Landesforstgesetz sagt aus: „Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die (...) in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch (…) eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist“. Der Bundesgesetzgeber ermächtigt die Länder in § 9 Bundeswaldgesetz zu einer solchen Regelung. Die Stadt Bochum ist also berechtigt, im Rahmen ihrer Bauleitplanung eine solche Fläche in Anspruch zu nehmen. Abwägungsgrundlage auch für diese Thematik ist die ökologische Begleitplanung, die durch das Büro Kuhlmann & Stucht aus Bochum erarbeitet wurde. Die Umweltuntersuchung sagt dazu aus: „Die Waldfunktionskarte (Waldfunktionskartierung 1974-1979, M = 1:25.000 1 : 50.000) stellt im Nordwesten einen Teil des dortigen Flurstücks als Wald mit Waldfunktionen (Immissionsschutzfunktion und Landschaftsbild, Wertstufe Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 17 von 19 S 2) dar. Die Fläche im Plangebiet wird heute als Garten genutzt. Auch weiter nordöstlich grenzt ein Garten an. In einem Luftbild von 1992 ist die Fläche im Plangebiet ebenfalls kein Wald, sondern Garten mit Gehölzen. Die vorliegende Untersuchung beurteilt den Status quo. Demnach ist durch die Planung kein Wald betroffen, ein Waldausgleich nicht erforderlich.“ Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB aufgestellt, so dass mögliche Eingriffe als bereits zulässig gelten und ein Ausgleich im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes nicht erforderlich ist. Somit wird deutlich, dass die Fläche innerhalb des Plangebietes spätestens nach Abschluss des Planverfahrens auch formal nicht mehr als Wald einzustufen ist. Der Umfang der im Rahmen der Behördenbeteiligung beizubringenden Unterlagen bestimmt sich nach den Regelungen des BauGB. Standardmäßig werden von Seiten der Stadt Bochum nur die Einwender, die im Rahmen der öffentlichen Beteiligung Anregungen vorgebracht haben, über das Ergebnis der Abwägung informiert, nicht aber die Behörden oder sonstigen Träger öffentliche Belange. Der Anregung wird insoweit gefolgt, als das Bebauungsplanverfahren den geforderten Nachweis darstellt. 4. BOGESTRA, 44782 Bochum Schreiben vom 10.04.2014 Zu dem vorliegenden Vorhaben haben wir keine Bedenken. Wir bitten um Ergänzung in dem Absatz 1.5 „Bestandssituation“ bzw. 4.3 „Verkehr“. Das Gebiet ist über die Haltestelle „Haus Weitmar“ an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle ist über die Clevinghausstraße in ca. 300 m zu erreichen. Die Straßenbahnlinien 308 und 318 fahren je im 10- bzw. 20- Minuten-Takt und bieten Bedienzeiten von ca. 5 bis 1 Uhr. Sie schaffen direkte Verbindungen nach Bochum-Innenstadt, Linden, Dahlhausen, Hattingen, Hiltrop und Gerthe. An dieser Haltestelle verkehren noch weitere Buslinien. Darüber hinaus ist das Gebiet noch über die Haltestelle „Am Diekmannshof“ der Linie 346 angeschlossen, welche die Stadtteile Querenburg, Wiemelhausen und Oberdahlhausen direkt mit dem Plangebiet verbindet. Antwort: Diese Informationen werden in die Begründung aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 5. Westnetz GmbH, Regionalzentrum Recklinghausen Schreiben vom 02.04.2014 Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 17.03.2014 teilen wir Ihnen mit, dass sich im Planbereich Ihrer Maßnahme  Hochspannungsfreileitungen (Strom) und  sonstige Stromversorgungsleitungen, jedoch  keine Gasversorgungsleitungen und  keine Hochdruckleitungen (Gas) Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 18 von 19 S unseres Unternehmens befinden. Der Verlauf der sonstigen Stromversorgungsleitungen ist aus den beigefügten Planunterlagen zu ersehen. Diese Pläne dürfen nicht zur Bauausführung, sondern nur zu Planungszwecken verwendet werden. Die Unterlagen sind nur für die vorgesehene Maßnahme bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wir bitten Sie, Ihren Vertragsunternehmer auf seine Erkundigungspflicht hinzuweisen. Auskunft über Kabel- und Leitungslagen erteilt Ihnen die Westnetz GmbH in 45661 Recklinghausen, Bochumer Str. 2. Bezüglich der Hochspannungsfreileitungen (Strom) gibt die zuständige Fachabteilung eine gesonderte Stellungnahme ab. Zu den im Zuständigkeitsbereich des Regionalzentrums Recklinghausen befindlichen sonstigen Stromleitungen nehmen wir wie folgt Stellung: Im Zuge Ihrer Baumaßnahme sind unsererseits keine Arbeiten an unseren Anlagen geplant. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag der RWE Deutschland AG als Eigentümerin der Anlagen. Antwort: Ein Hinweis auf die Erkundigungspflicht erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Dortmund Schreiben vom 25.04.2014 Mit unserem Schreiben vom 10.11.2011 haben wir eine Stellungnahme zum obigen Bebauungsplan abgegeben. Diese behält weiterhin ihre Gültigkeit. Abweichend von den bisherigen Planungen wurde nun eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ in der Nähe des Mastes C6 der obigen Hochspannungsfreileitung verlegt. Der Spielplatz ist so zu gestalten, dass ein Aufenthalt von Personen (insbesondere von Kindern) in der Nähe des Mastes unwahrscheinlich wird. Hier bietet sich die Errichtung einer Zaunanlage und/oder dichte Bepflanzung an. Diese Maßnahmen und auch der gesamte Spielplatz sind im Vorfeld detailliert mit uns abzustimmen. Hierfür benötigen wir baureife Planunterlagen mit entsprechenden Schnittzeichnungen und Höhenangaben (NHN-Höhen) zur abschließenden Stellungnahme. Bei herannahendem Gewitter ist ein Aufenthalt von Personen im Bereich eines Hochspannungsfreileitungsmastes zu vermeiden, da die Gefahr einer hohen Schrittspannung besteht. Bei Fragen zum richtigen Verhalten bei Gewitter gibt der VDE-Ausschuss für Blitzschutz und Blitzforschung (ABB) in einer neuen Broschüre ausführliche Verhaltenshinweise beim Aufenthalt im Freien, sei es im Auto, mit dem Fahrrad, beim Camping, bei Sportaktivitäten oder bei Veranstaltungen. Die Broschüre ist kostenfrei zum Download erhältlich unter www.vor-blitzenschuetzen.eu. Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Potenzialverschleppung durch eine geplante Zaunanlage, z.B. in Form eines Blitzeinschlages in den Masten, ggf. möglich ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, im Bereich des Mastes C6 eine kunststoffummantelte Zaunanlage zu verwenden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20141662 Seite 19 von 19 S Wir haben Ihre Unterlagen über die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Recklinghausen, erhalten. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Antwort: Der Spielplatz befindet sich nicht innerhalb des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung und in einer Entfernung von mehr als 10 m zu dem angegebenen Mast. Auch liegt der Gefahrenbereich außerhalb des Plangebietes und befindet sich nicht im Besitz der derzeitigen Eigentümer. Insofern ist nicht von einer unmittelbaren Gefährdungssituation auszugehen. Um spielende Kinder von dem Gefahrenbereich fernzuhalten, wird jedoch der Anregung, hier eine Abtrennung durch einen kunststoffummantelten Zaun zu errichten, gefolgt. Dieser wird im Norden auf der Plangebietsgrenze und zum westlich gelegenen Parkplatz hin errichtet. Dieses wird in der Plankarte festgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt. Der Anregung wird gefolgt.