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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
432 kB
Erstellt
24.12.14, 20:37
Aktualisiert
27.01.18, 21:19

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Flächendeckende Sammlung von Bioabfällen in Bochum ab 01.01.2015 Beschlussvorschriften Beschlussorgan Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung 30.10.2014 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 1. Einleitung Am 12. Dezember 2013 hat das Umwelt- und Grünflächenamt durch Mitteilung Nr.: 20132833 den Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr über die Sammlung biogener Abfälle informiert. Hauptaugenmerk dieser Information lag dabei auf der vom Bundesgesetzgeber in § 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angesprochenen getrennten Sammlung biogener Nahrungs- und Küchenabfälle, auf deren Umsetzung sich die Stadt Bochum durch die konzeptionelle Prüfung und Entwicklung verschiedener Modelle vorbereitet hat. Aufgrund:  fehlender Ausführungsbestimmungen konkretisierender Rechtsverordnungen  der unterschiedlichen Vorgehensweisen in anderen Kommunen  den noch Parameter ausstehenden Klärungen (z.B. investitions- Abfallwirtschaftsplan) und bzw. genehmigungsrelevanter wurde bislang die Auswahl und die damit verbundene Umsetzung einer Variante bis zur Klärung der einflussnehmenden Faktoren ausgesetzt. 2. Bundesrechtliche Vorgaben Wesentlicher Faktor für die Entwicklung eines Modells ist § 11 KrWG. Eine Zielrichtung des KrWG ist die jeweils ökologisch beste Verwertung; z.B. die energetische Verwertung durch Vergärung biogener Abfälle. In diesem Kontext gilt es abzuwägen, wie das oben erwähnte, in § 11 KrWG aufgeführte Getrennthaltungsgebot innerhalb eines Gesamtmodells zu interpretieren ist. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 3. Landesrechtliche Vorgaben Obwohl der Bundesgesetzgeber auf die Zuständigkeit der Länder zur Umsetzung seiner Rechtsvorgaben durch die öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (örE) verweist, sind bislang nachgeschaltete gesetzliche Regelungen, wie eine Anpassung des Landesabfallgesetz NRW sowie ein vom Land aufzustellender Abfallwirtschaftsplan, leider immer noch nicht bzw. lediglich im Entwurfsstadium vorhanden. 4. Festlegungen innerhalb der Stadt Bochum Entsprechend § 5a des Landesabfallgesetzes NRW haben u. a. die kreisfreien Städte ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) aufzustellen. Die kreisfreien Städte entscheiden, u. a. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, über die Umsetzung der getrennten Erfassung biogener Abfälle. Im zurzeit gültigen AWK der Stadt Bochum ist die Erfassung der Grünabfälle über ein Bringsystem zu den Wertstoffhöfen und das der biogenen Nahrungs- und Küchenabfälle über die freiwillige Teilnahme an einem Holsystem geregelt. Diese konzeptionellen Festlegungen finden sich in der Abfall- und Abfallgebührensatzung wieder. Insoweit stellt sich die Frage, ob und wenn ja welche Änderungen oder optimierende Modifizierungen der bestehenden Regelungen erforderlich sind, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Beispielsweise durch eine flächendeckend aufgestellte Biotonne im Anschluss- und Benutzungszwang (A+B-Zwang), Optimierung des bestehenden Systems oder durch zusätzliche Bringsystemangebote für Nahrungs- und Küchenabfälle . 5. Prüfumfang Wie in der Dezembersitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr in 2013 angekündigt, legt die Verwaltung nun einen Entscheidungsvorschlag vor, der nach Prüfung und Einschätzung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie weiterer Faktoren wie folgt erarbeitet worden ist: Da es nach wie vor weder bundes- oder landesrechtliche Vorgaben für ein bestimmtes Erfassungssystem noch konkrete rechtsverbindliche Festlegungen, welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind gibt, wurden in Abstimmung mit der Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 USB Bochum GmbH daher folgende einflussnehmender Faktoren berücksichtigt: Maßnahmen zur besseren Einschätzung a. Kostenrechnerische und genehmigungsrechtliche Planung zur Annahme von biogenen Küchen- und Kantinenabfällen beispielhaft an einem Wertstoffhof (Fallprognose) b. Projektarbeit der Bachelor Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum Thema „Flächendeckende Bioabfallsammlung in Bochum“ mit einem interkommunalen Vergleich. c. Kontakte mit der Bezirksregierung Arnsberg als obere Abfallwirtschaftsbehörde zur Konkretisierung der Rechtsauslegung d. Rechtsgutachterliche Stellungnahme zum § 11 KrWG des Herrn RA Dr. Gruneberg Die aus den v. g. Aktivitäten resultierenden Erkenntnisse lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen: Zu a: In Ergänzung zu den bestehenden Systemen der Getrennterfassung von Grünabfällen über ein Bringsystem zu den Wertstoffhöfen, einem flächendeckenden Angebot zur freiwilligen Teilnahme an einem Holsystem für Nahrungs- und Küchenabfälle (Biotonne) und zusätzlichen saisonalen Serviceleistungen für Grünabfälle im Hol- und Bringsystem wurde ein weiteres Bringsystem für Nahrungs- und Küchenabfälle zu den Wertstoffhöfen geprüft. Eine Annahme biogener Küchenabfälle auf Wertstoffhöfen ist danach nicht zu realisieren da: · die Anlieferung dieser Abfälle den Bochumer Bürgern aus hygienischen Gründen nicht zuzumuten ist, · die tatsächlich zu erfassenden Mengen in keinem Verhältnis zu den hierfür anfallenden Kosten stehen und · ein rechtliches Erfordernis nicht gegeben und ein damit verbundener Gebührenanstieg nicht zu vertreten ist. Zu b: Die Studierenden kommen in ihrer Projektarbeit insbesondere zu der Erkenntnis, dass für die Bioabfallerfassung Qualität vor Quantität zu setzen ist und deshalb folgerichtig nicht generell die Einführung eines A+B-Zwanges priorisiert werden muss. Eine Bestätigung dieser Intention bietet auch der Blick in andere benachbarte Kommunen, der zeigt, dass hier weiterhin die Bioabfallerfassung sehr unterschiedlich mit und ohne A+B-Zwang erfolgt und keine Vereinheitlichung dieser unterschiedlichen Vorgehensweisen zu erkennen ist. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 Eine mengen- als auch qualitätsmäßig hohe pro Kopf-Abschöpfung von biogenen Nahrungsund Küchenabfällen erscheint auch ohne A+B-Zwang auf freiwilliger Basis möglich. Zu c: Die Bezirksregierung Arnsberg wurde im Rahmen der abzugebenden Stellungnahme zu dem Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW u.a. gefragt, ob die Aufstellung von Biotonnen unter A+B Zwang ab 2015 zwingend erforderlich ist. Dazu liegt bis dato noch keine Antwort vor. Die Bezirksregierung hat angekündigt, diese Frage an das zuständige Ministerium weiter zu leiten. Eine Antwort ist auch von dort in Kürze nicht zu erwarten. Zu d: Die europarechtlichen Vorgaben für die Bioabfallentsorgung beinhalten einen grundsätzlichen Vorrang des Recyclings vor den sonstigen Verwertungsverfahren. Aber selbst das europäische Recht stellt die Getrenntsammlungsanforderungen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Zumutbarkeit. Diesen Ansatz greift § 11 Abs. 1 KrWG auf. Die Umsetzung der getrennten Bioabfallsammlung steht damit unter einem mehrstufigen Erforderlichkeitsvorbehalt. Das Rechtsgutachten sagt im Wesentlichen aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine hochwertige energetische Verwertung gleichrangig einer stofflichen Verwertung ist. Es lässt sich danach mit guten Argumenten vertreten, dass auch die energetische Verwertung von Bioabfällen als Bestandteil der Hausmüllfraktion in Anlagen, die die hohen Verwertungsvoraussetzungen nach Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllen, zulässig ist. Daher kann im Einzelfall in Betracht kommen, Teilfraktionen des Bioabfalls gemeinsam mit dem Restabfall zu erfassen und einer energetischen Verwertung in einer thermischen Abfallbehandlungsanlage zuzuführen, die jedenfalls diese hohe Verwertungsvoraussetzung erfüllt und damit einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist. Die Getrennthaltungsverpflichtungen stehen zudem unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine getrennte Erfassung und hochwertige stoffliche Verwertung technisch möglich ist, da bewährte Verwertungsverfahren der Kompostierung und Vergärung zur Verfügung stehen. In Einzelfällen kann es jedoch zulässig sein, dass ein öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger jeweils in Teilbereichen wegen mangelnder technischer Möglichkeiten von der grundsätzlich vorrangigen stofflichen Verwertung auf die nachrangig energetische Verwertung ausweicht. Fazit: Nach den aus den vorgenannten Prüfungen gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere des Rechtsgutachtens und weiterhin mangels verbindlicher Stellungnahmen der vorgeschalteten Behörden, ist das Konzept der flächendeckenden Bioabfallsammlung in Bochum durch die Kombination verschiedener Verwertungsverfahren in Form von Eigenkompostierung, Bringsystem für Grünabfälle in Kombination mit einem flächendeckenden Biotonnenangebot sowie energetischer Verwertung als gut geeignet und auch rechtssicher anzusehen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 6. Konzept für das Jahr 2015 und Ausblick Aus den vorstehend dargelegten Punkten wurde folgendes Konzept für das Jahr 2015 entwickelt. Die Sammlung bzw. Verwertung biogener Abfälle wird wie folgt gestaltet: · Freiwillige Eigenkompostierung · Annahme von Grünabfällen an Wertstoffhöfen · Weitere saisonale Sammlungen Weihnachtsbaumabholung) · Intensivierung der freiwilligen Biotonne · Ergänzung durch thermische Verwertung der restlichen Mengen im Hol- und Bringsystem (z.B. Daraus ergibt sich für den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer in Bochum die Situation, dass: · auf Antrag jedes Grundstück bei vorhandenem Stellplatz an die Erfassung biogener Küchen- und Kantinenabfälle mit einer Biotonne angeschlossen wird. Die Größe des Restabfallbehälters kann dann entsprechend reduziert werden. · bei Eigenkompostierung die Größe des Restabfallbehälters ebenfalls reduziert werden kann. · Grünabfälle an den Wertstoffhöfen angenommen werden · eine weitere Grünsammelstelle saisonal zweimal im Jahr eingerichtet wird · Weihnachtsbäume grundstücksbezogen abgeholt werden Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und dem Ziel sozialverträglicher Gebühren, wird daher die freiwillige Sammlung biogener Nahrungs- und Küchenabfälle beibehalten. Zur Intensivierung erfolgt ein erhöhter Gebührenanreiz (s. Pkt. 7) und eine zielgerichtete und punktuelle Öffentlichkeitsarbeit. Da durch das Konzept das bisherige System der Bioabfallsammlung nicht grundlegend geändert sondern optimiert wird, ist eine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallsatzung nicht erforderlich. Über die optimierten Möglichkeiten der Bioabfallsammlung werden die Grundstückseigentümer im Rahmen des Grundbesitzabgabenbescheides für das Jahr 2015 mit Antragsmöglichkeiten zur Aufstellung einer Biotonne, zum Gebührenanreiz, zu Reduzierungen des Restmüllbehälters und über Eigenkompostierung informiert. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 Eine Effektivitätskontrolle erfolgt anhand einer Auswertung des ersten Halbjahrs 2015. Das Konzept könnte in 2016 ggf. entsprechend angepasst werden. 7. Kosten und Gebühren Für das Jahr 2015 wird davon ausgegangen, dass die Bioabfallsammlung unter Berücksichtigung der punktuellen Öffentlichkeitsarbeit ausgeweitet werden kann. Die sich hieraus ergebenden Änderungen werden nachfolgend unter Punkt 7.1 und unter Punkt 7.2 basierend auf den Kosten des Jahres 2014 dargestellt. Die Höhe der Abfallgebühr für die Bioabfallsammlung berechnet sich nach der Anzahl der Nutzungseinheiten privater Haushalte, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie des Leerungsrhythmus. Ein vorgegebenes Mindestbehältervolumen dient zur Sicherung der Abfallentsorgung und Vermeidung von unzulässigen Entsorgungswegen. 7.1 Darstellung der Kosten- und Gebührensituation für das Jahr 2014 Derzeit werden rund 555 t Bioabfälle in Bochum gesammelt. Gebührenbedarf Bioabfall 2014 (brutto) Gebührenbedarf 506.618,00 € Anreizfinanzierung aus Hausmüllgebühr -250.015,00 € Bedarf nach Anreizfinanzierung 256.603,00 € Die Tarife der Bioabfallsammlung werden ermittelt, indem der Gebührenbedarf durch das Gesamtbehältervolumen dividiert wird. Dieser Gebührenbedarf je Liter / Behältervolumen wird mit dem Faktor 26 (Entleerungen/Jahr) und mit dem jeweiligen Behältervolumen multipliziert. So ergibt sich der Gebührenbedarf für die Abfallbehälter. Um einen Anreiz zur freiwilligen Inanspruchnahme des Bioabfallbehälters zu geben, wird der Tarif für Bioabfälle seit 2004 auf 80% des Tarifes für Restmüllabfälle begrenzt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 Behältertarife 2014 Hausmüllbehälter Tarif 2014 (120l) 270,40 € Bioabfallbehälter Tarif 2014 (120l) 216,30 € Einsparung bei wahlweiser Umstellung eines 120 l Behälters: 60 l Hausmüllbehälter 135,20 € 100% 60 l Bioabfallbehälter 108,10 € 80% Bedarf 243,30 € Ensparung Hausmülltarif 27,10 € 10% Bei heutigem Gebührentarif können Teilnehmer an der Bioabfallsammlung ihre Gebühren um 10% reduzieren, wenn sie ihren Hausmüllbedarf von 120 l auf 60 l reduzieren und zusätzlich eine Bioabfalltonne mit 60l hinzunehmen. 7.2 Darstellung der erwarteten Kosten- und Gebührensituation für das Jahr 2015 Die Bioabfallsammlung soll durch  Begrenzung der Gebühr für einen Bioabfallbehälter auf unter 40% Tarifes eines gleich großen Restmüllbehälters (höhere Anreizfinanzierung) und  eine punktuell verstärkte Öffentlichkeitsarbeit verbessert werden. des Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 8 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 Teilnehmer an der Bioabfallsammlung könnten ihre Gebühren um mind. 30% reduzieren, wenn sie ihren Hausmüllbedarf von 120 l auf 60 l reduzieren und zusätzlich eine Bioabfalltonne mit 60 l hinzunehmen. Für die Restmüllbehälter sind nach dem derzeitigen Stand der noch nicht abgeschlossenen Kalkulation infolge erwarteter niedrigerer Entsorgungskosten Tarifanhebungen von unter 3% zu erwarten. Die konkrete Berechnung wird mit der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallgebühren 2015 vorgelegt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi (1411)/ 20 02 (2222) Vorlage Nr.: 20141781 Bezeichnung der Vorlage Flächendeckende Sammlung von Bioabfällen in Bochum ab 01.01.2015 Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise wird zugestimmt