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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Bi (1411)/
20 02 (2222)
Vorlage Nr.: 20141781
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Flächendeckende Sammlung von Bioabfällen in Bochum ab 01.01.2015
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
30.10.2014
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
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Vorlage Nr.: 20141781
1. Einleitung
Am 12. Dezember 2013 hat das Umwelt- und Grünflächenamt durch Mitteilung Nr.: 20132833
den Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr über die Sammlung biogener
Abfälle informiert.
Hauptaugenmerk dieser Information lag dabei auf der vom Bundesgesetzgeber in § 11
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angesprochenen getrennten Sammlung biogener
Nahrungs- und Küchenabfälle, auf deren Umsetzung sich die Stadt Bochum durch die
konzeptionelle Prüfung und Entwicklung verschiedener Modelle vorbereitet hat.
Aufgrund:
fehlender
Ausführungsbestimmungen
konkretisierender Rechtsverordnungen
der unterschiedlichen Vorgehensweisen in anderen Kommunen
den noch
Parameter
ausstehenden
Klärungen
(z.B.
investitions-
Abfallwirtschaftsplan)
und
bzw.
genehmigungsrelevanter
wurde bislang die Auswahl und die damit verbundene Umsetzung einer Variante bis zur
Klärung der einflussnehmenden Faktoren ausgesetzt.
2. Bundesrechtliche Vorgaben
Wesentlicher Faktor für die Entwicklung eines Modells ist § 11 KrWG.
Eine Zielrichtung des KrWG ist die jeweils ökologisch beste Verwertung; z.B. die energetische
Verwertung durch Vergärung biogener Abfälle.
In diesem Kontext gilt es abzuwägen, wie das oben erwähnte, in § 11 KrWG aufgeführte
Getrennthaltungsgebot innerhalb eines Gesamtmodells zu interpretieren ist.
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3. Landesrechtliche Vorgaben
Obwohl der Bundesgesetzgeber auf die Zuständigkeit der Länder zur Umsetzung seiner
Rechtsvorgaben durch die öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (örE) verweist, sind bislang
nachgeschaltete gesetzliche Regelungen, wie eine Anpassung des Landesabfallgesetz NRW
sowie ein vom Land aufzustellender Abfallwirtschaftsplan, leider immer noch nicht bzw.
lediglich im Entwurfsstadium vorhanden.
4. Festlegungen innerhalb der Stadt Bochum
Entsprechend § 5a des Landesabfallgesetzes NRW haben u. a. die kreisfreien Städte ein
Abfallwirtschaftskonzept (AWK) aufzustellen.
Die kreisfreien Städte entscheiden, u. a. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit, über die Umsetzung der getrennten Erfassung biogener Abfälle.
Im zurzeit gültigen AWK der Stadt Bochum ist die Erfassung der Grünabfälle über ein
Bringsystem zu den Wertstoffhöfen und das der biogenen Nahrungs- und Küchenabfälle über
die freiwillige Teilnahme an einem Holsystem geregelt.
Diese konzeptionellen Festlegungen finden sich in der Abfall- und Abfallgebührensatzung
wieder.
Insoweit stellt sich die Frage, ob und wenn ja welche Änderungen oder optimierende
Modifizierungen der bestehenden Regelungen erforderlich sind, um den gesetzlichen
Anforderungen zu genügen. Beispielsweise durch eine flächendeckend aufgestellte Biotonne
im Anschluss- und Benutzungszwang (A+B-Zwang), Optimierung des bestehenden Systems
oder durch zusätzliche Bringsystemangebote für Nahrungs- und Küchenabfälle .
5. Prüfumfang
Wie in der Dezembersitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr in
2013 angekündigt, legt die Verwaltung nun einen Entscheidungsvorschlag vor, der nach
Prüfung und Einschätzung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie weiterer Faktoren wie
folgt erarbeitet worden ist:
Da es nach wie vor weder bundes- oder landesrechtliche Vorgaben für ein bestimmtes
Erfassungssystem noch konkrete rechtsverbindliche Festlegungen, welche Anforderungen an
die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind gibt, wurden in Abstimmung mit der
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USB Bochum GmbH daher folgende
einflussnehmender Faktoren berücksichtigt:
Maßnahmen
zur
besseren
Einschätzung
a. Kostenrechnerische und genehmigungsrechtliche Planung zur Annahme von biogenen
Küchen- und Kantinenabfällen beispielhaft an einem Wertstoffhof (Fallprognose)
b. Projektarbeit der Bachelor Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
zum Thema „Flächendeckende Bioabfallsammlung in Bochum“ mit einem interkommunalen
Vergleich.
c. Kontakte mit der Bezirksregierung Arnsberg als obere Abfallwirtschaftsbehörde zur
Konkretisierung der Rechtsauslegung
d. Rechtsgutachterliche Stellungnahme zum § 11 KrWG des Herrn RA Dr. Gruneberg
Die aus den v. g. Aktivitäten resultierenden Erkenntnisse lassen sich wie folgt kurz
zusammenfassen:
Zu a:
In Ergänzung zu den bestehenden Systemen der Getrennterfassung von Grünabfällen über ein
Bringsystem zu den Wertstoffhöfen, einem flächendeckenden Angebot zur freiwilligen
Teilnahme an einem Holsystem für Nahrungs- und Küchenabfälle (Biotonne) und zusätzlichen
saisonalen Serviceleistungen für Grünabfälle im Hol- und Bringsystem wurde ein weiteres
Bringsystem für Nahrungs- und Küchenabfälle zu den Wertstoffhöfen geprüft.
Eine Annahme biogener Küchenabfälle auf Wertstoffhöfen ist danach nicht zu realisieren da:
·
die Anlieferung dieser Abfälle den Bochumer Bürgern aus hygienischen Gründen nicht
zuzumuten ist,
·
die tatsächlich zu erfassenden Mengen in keinem Verhältnis zu den hierfür anfallenden
Kosten stehen und
·
ein rechtliches Erfordernis nicht gegeben und ein damit verbundener Gebührenanstieg
nicht zu vertreten ist.
Zu b:
Die Studierenden kommen in ihrer Projektarbeit insbesondere zu der Erkenntnis, dass für die
Bioabfallerfassung Qualität vor Quantität zu setzen ist und deshalb folgerichtig nicht generell
die Einführung eines A+B-Zwanges priorisiert werden muss.
Eine Bestätigung dieser Intention bietet auch der Blick in andere benachbarte Kommunen, der
zeigt, dass hier weiterhin die Bioabfallerfassung sehr unterschiedlich mit und ohne A+B-Zwang
erfolgt und keine Vereinheitlichung dieser unterschiedlichen Vorgehensweisen zu erkennen ist.
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Eine mengen- als auch qualitätsmäßig hohe pro Kopf-Abschöpfung von biogenen Nahrungsund Küchenabfällen erscheint auch ohne A+B-Zwang auf freiwilliger Basis möglich.
Zu c:
Die Bezirksregierung Arnsberg wurde im Rahmen der abzugebenden Stellungnahme zu dem
Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW u.a. gefragt, ob die Aufstellung von Biotonnen unter
A+B Zwang ab 2015 zwingend erforderlich ist. Dazu liegt bis dato noch keine Antwort vor. Die
Bezirksregierung hat angekündigt, diese Frage an das zuständige Ministerium weiter zu leiten.
Eine Antwort ist auch von dort in Kürze nicht zu erwarten.
Zu d:
Die europarechtlichen Vorgaben für die Bioabfallentsorgung beinhalten einen grundsätzlichen
Vorrang des Recyclings vor den sonstigen Verwertungsverfahren. Aber selbst das europäische
Recht stellt die Getrenntsammlungsanforderungen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen,
technischen, ökologischen und sozialen Zumutbarkeit.
Diesen Ansatz greift § 11 Abs. 1 KrWG auf. Die Umsetzung der getrennten Bioabfallsammlung
steht damit unter einem mehrstufigen Erforderlichkeitsvorbehalt.
Das Rechtsgutachten sagt im Wesentlichen aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine
hochwertige energetische Verwertung gleichrangig einer stofflichen Verwertung ist.
Es lässt sich danach mit guten Argumenten vertreten, dass auch die energetische Verwertung
von Bioabfällen als Bestandteil der Hausmüllfraktion in Anlagen, die die hohen
Verwertungsvoraussetzungen nach Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllen, zulässig ist. Daher
kann im Einzelfall in Betracht kommen, Teilfraktionen des Bioabfalls gemeinsam mit dem
Restabfall zu erfassen und einer energetischen Verwertung in einer thermischen
Abfallbehandlungsanlage zuzuführen, die jedenfalls diese hohe Verwertungsvoraussetzung
erfüllt und damit einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist.
Die Getrennthaltungsverpflichtungen stehen zudem unter dem Vorbehalt der technischen
Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine
getrennte Erfassung und hochwertige stoffliche Verwertung technisch möglich ist, da bewährte
Verwertungsverfahren der Kompostierung und Vergärung zur Verfügung stehen. In Einzelfällen
kann es jedoch zulässig sein, dass ein öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger jeweils in
Teilbereichen wegen mangelnder technischer Möglichkeiten von der grundsätzlich vorrangigen
stofflichen Verwertung auf die nachrangig energetische Verwertung ausweicht.
Fazit:
Nach den aus den vorgenannten Prüfungen gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere des
Rechtsgutachtens und weiterhin mangels verbindlicher Stellungnahmen der vorgeschalteten
Behörden, ist das Konzept der flächendeckenden Bioabfallsammlung in Bochum durch die
Kombination verschiedener Verwertungsverfahren in Form von Eigenkompostierung,
Bringsystem für Grünabfälle in Kombination mit einem flächendeckenden Biotonnenangebot
sowie energetischer Verwertung als gut geeignet und auch rechtssicher anzusehen.
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6. Konzept für das Jahr 2015 und Ausblick
Aus den vorstehend dargelegten Punkten wurde folgendes Konzept für das Jahr 2015
entwickelt. Die Sammlung bzw. Verwertung biogener Abfälle wird wie folgt gestaltet:
·
Freiwillige Eigenkompostierung
·
Annahme von Grünabfällen an Wertstoffhöfen
·
Weitere
saisonale
Sammlungen
Weihnachtsbaumabholung)
·
Intensivierung der freiwilligen Biotonne
·
Ergänzung durch thermische Verwertung der restlichen Mengen
im
Hol-
und
Bringsystem
(z.B.
Daraus ergibt sich für den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer in Bochum die
Situation, dass:
·
auf Antrag jedes Grundstück bei vorhandenem Stellplatz an die Erfassung biogener
Küchen- und Kantinenabfälle mit einer Biotonne angeschlossen wird. Die Größe des
Restabfallbehälters kann dann entsprechend reduziert werden.
·
bei Eigenkompostierung die Größe des Restabfallbehälters ebenfalls reduziert werden
kann.
·
Grünabfälle an den Wertstoffhöfen angenommen werden
·
eine weitere Grünsammelstelle saisonal zweimal im Jahr eingerichtet wird
·
Weihnachtsbäume grundstücksbezogen abgeholt werden
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und dem Ziel sozialverträglicher Gebühren,
wird daher die freiwillige Sammlung biogener Nahrungs- und Küchenabfälle beibehalten. Zur
Intensivierung erfolgt ein erhöhter Gebührenanreiz (s. Pkt. 7) und eine zielgerichtete und
punktuelle Öffentlichkeitsarbeit.
Da durch das Konzept das bisherige System der Bioabfallsammlung nicht grundlegend
geändert sondern optimiert wird, ist eine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der
Abfallsatzung nicht erforderlich.
Über die optimierten Möglichkeiten der Bioabfallsammlung werden die Grundstückseigentümer
im Rahmen des Grundbesitzabgabenbescheides für das Jahr 2015 mit Antragsmöglichkeiten
zur Aufstellung einer Biotonne, zum Gebührenanreiz, zu Reduzierungen des Restmüllbehälters
und über Eigenkompostierung informiert.
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Eine Effektivitätskontrolle erfolgt anhand einer Auswertung des ersten Halbjahrs 2015. Das
Konzept könnte in 2016 ggf. entsprechend angepasst werden.
7. Kosten und Gebühren
Für das Jahr 2015 wird davon ausgegangen, dass die Bioabfallsammlung unter
Berücksichtigung der punktuellen Öffentlichkeitsarbeit ausgeweitet werden kann. Die sich
hieraus ergebenden Änderungen werden nachfolgend unter Punkt 7.1 und unter Punkt 7.2
basierend auf den Kosten des Jahres 2014 dargestellt.
Die Höhe der Abfallgebühr für die Bioabfallsammlung berechnet sich nach der Anzahl der
Nutzungseinheiten privater Haushalte, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie des
Leerungsrhythmus. Ein vorgegebenes Mindestbehältervolumen dient zur Sicherung der
Abfallentsorgung und Vermeidung von unzulässigen Entsorgungswegen.
7.1 Darstellung der Kosten- und Gebührensituation für das Jahr 2014
Derzeit werden rund 555 t Bioabfälle in Bochum gesammelt.
Gebührenbedarf Bioabfall 2014 (brutto)
Gebührenbedarf
506.618,00 €
Anreizfinanzierung aus Hausmüllgebühr
-250.015,00 €
Bedarf nach Anreizfinanzierung
256.603,00 €
Die Tarife der Bioabfallsammlung werden ermittelt, indem der Gebührenbedarf durch das
Gesamtbehältervolumen dividiert wird. Dieser Gebührenbedarf je Liter / Behältervolumen wird
mit dem Faktor 26 (Entleerungen/Jahr) und mit dem jeweiligen Behältervolumen multipliziert.
So ergibt sich der Gebührenbedarf für die Abfallbehälter.
Um einen Anreiz zur freiwilligen Inanspruchnahme des Bioabfallbehälters zu geben, wird der
Tarif für Bioabfälle seit 2004 auf 80% des Tarifes für Restmüllabfälle begrenzt.
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Behältertarife 2014
Hausmüllbehälter
Tarif
2014 (120l)
270,40 €
Bioabfallbehälter
Tarif
2014 (120l)
216,30 €
Einsparung bei wahlweiser Umstellung eines 120 l Behälters:
60 l Hausmüllbehälter
135,20 €
100%
60 l Bioabfallbehälter
108,10 €
80%
Bedarf
243,30 €
Ensparung Hausmülltarif
27,10 €
10%
Bei heutigem Gebührentarif können Teilnehmer an der Bioabfallsammlung ihre Gebühren
um 10% reduzieren, wenn sie ihren Hausmüllbedarf von 120 l auf 60 l reduzieren und
zusätzlich eine Bioabfalltonne mit 60l hinzunehmen.
7.2 Darstellung der erwarteten Kosten- und Gebührensituation für das Jahr 2015
Die Bioabfallsammlung soll durch
Begrenzung der Gebühr für einen Bioabfallbehälter auf unter 40%
Tarifes eines gleich großen Restmüllbehälters (höhere Anreizfinanzierung) und
eine punktuell verstärkte Öffentlichkeitsarbeit
verbessert werden.
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Teilnehmer an der Bioabfallsammlung könnten ihre Gebühren um mind. 30% reduzieren,
wenn sie ihren Hausmüllbedarf von 120 l auf 60 l reduzieren und zusätzlich eine
Bioabfalltonne mit 60 l hinzunehmen.
Für die Restmüllbehälter sind nach dem derzeitigen Stand der noch nicht abgeschlossenen
Kalkulation infolge erwarteter niedrigerer Entsorgungskosten Tarifanhebungen von unter 3% zu
erwarten.
Die konkrete Berechnung wird mit der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallgebühren
2015 vorgelegt.
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Bezeichnung der Vorlage
Flächendeckende Sammlung von Bioabfällen in Bochum ab 01.01.2015
Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise wird zugestimmt