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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:39
Aktualisiert
27.01.18, 21:13
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141820
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Befristete Anerkennung des Vereins „Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ mit Sitz in
Bochum, Im Loh 27 als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Beschlussvorschriften
' 75 SGB VIII i. V. m. ' 25 AG-KJHG NRW / ' 71 SGB VIII /' 5 Abs. 2 Ziffer 2 c
Jugendamtssatzung
Beschlussorgan
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
31.10.2014
Anlagen
Satzung "Humanitaere Solidaritaet Middle East e.V."
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
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- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141820
Der Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ mit Sitz in Bochum hat die Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe gemäß ' 75 SGB VIII beantragt.
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind im ' 75
Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen
anerkannt werden, die
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Der Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ besteht seit dem Jahre 2009 und ist im
Vereinsregister eingetragen. Die Organe des “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die
seine Ziele unterstützt; der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, er kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu drei Beisitzer erweitert werden. Der Verein
hat zur Zeit 28 Mitglieder.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für
Flüchtlinge, Vertriebene und Kriegsopfer und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Verein leistet Unterstützung zur Integration von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen durch Bildungs- und Hilfsangebote. Er soll dazu beitragen, dass
insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. Insbesondere Migrantinnen sollen
Hilfsangebote zur Verselbständigung angeboten werden.
Der Verein bietet Jugendarbeit und Betreuung an. Dabei sollen demokratische
Verhaltensweisen und Beiträge zur Verbesserung und Chancengleichheit sowie zur
Integration im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geleistet werden.
Der Satzungszweck wird außerdem durch die Errichtung einer interkulturellen Begegnungsund Fortbildungsstätte sowie eines Familienzentrums vorrangig für Mitmenschen
unterschiedlicher Nationalitäten verwirklicht. Generationsüber-greifende Kultur-, Freizeitund Bildungsangebote sollen Integrationshilfe leisten.
Der Verein initiiert und fördert nach seiner Satzung humanitäre Unterstützung für Menschen
in den arabischen Ländern des Mittleren Ostens durch Sammlung und Vermittlung von
Geld- und Sachspenden und betreuende Maßnahmen vor Ort über lokale Repräsentanten,
örtliche Organe oder in Kooperation mit anderen nationalen oder internationalen NichtRegierungs-Organisationen (NGO).
Durch einen ausführlichen Sachbericht hat der Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“
dargestellt, dass er quantitativ und qualitativ zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beiträgt.
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Der Verein unterstützt als multikulturelle Selbsthilfegruppe von Zuwanderern und Einheimischen
das demokratische Zusammenleben, die gegenseitige Achtung und Konsensbereitschaft von
Familien. Das Ziel des Vereins ist die Verständigung der unterschiedlichen Kulturen im Stadtteil
Höntrop und die Befähigung zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am gesellschaftlichen
Leben vor Ort.
Einmal wöchentlich findet der internationale Frauentreff statt, in dem folgende Inhalte thematisiert
werden:
Vorstellung der Länder und Kulturkreise der Teilnehmerinnen
Gleichberechtigung
Sprachförderung und Kommunikation (Alphabetisierung)
Berufsorientierung und Bewerbungstraining
Kennenlernen
o der Sozialsysteme
o der politischen Systeme (Parteien, Wahlen)
weitere Inhalte sind: häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Selbstverteidigung,
Verhütung, Mobbing, Zwangsheirat, Ernährung, Krankheiten, Erste Hilfe, sportliche
Aktivitäten, Internationales Kochen und Backen, Internationale Feste
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Begleitung und Durchführung von Eltern-Kindgruppen
mit Kindern zwischen 0 bis 6 Jahren. Hier werden durch den Verein Lotsenfunktionen
übernommen, um den Familien die Anbindung in das bestehende Beratungs- und Bildungsangebot
und das Spielangebot im Sozialraum zu ermöglichen und erste Kontakte zu
Kindertageseinrichtungen und offenen Treffs herzustellen.
Der Schwerpunkt in den Angeboten für Kinder liegt in folgenden Angeboten:
Arabischunterricht als Alternative zur Koranschule
Freizeitangebote für Kinder im Stadtteil, durch das Erkunden von Spielplätzen,
Schwimmbädern und Parks, das Organisieren einer Kinderralley
Beteiligung am Weltkindertag und am Stadtteilfest „Du bist Höntrop“ mit einem breiten
Angebot sowie am Jungen-Zukunftstag „Boy`s Day mit Kindern der Realschule Höntrop
Gitarrenkurs für Kinder, regelmäßige Mädchenberatung (von 6 bis 21 Jahre)
Projekt „Sprachliche Vielfalt verbindet, gefördert durch Aktion Mensch.
Der Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ verfügt (noch) nicht über eigene Räume
und nutzt daher Räumlichkeiten der Stadt Bochum in der Hönnebecke und den Raum im
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Kinder- und Jugendtreff am Frankenweg. Hier findet für ca. 30 Kinder ein Bastel-, Mal- und
Spieleangebot statt.
Der Verein kooperiert mit dem Kommunalen Integrationszentrum, dem Kinderbüro sowie mit
der Evangelischen Kirchengemeinde Höntrop, den Falken, der IFAK und dem
AWOCentrumCulture. Er nimmt an Stadtteilfesten und Sozialraumkonferenzen teil und arbeitet
mit dem Projekt „HAT WATT“ zusammen. Der Kinder- und Jugendring e.V. erlebt den Verein
“Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ als sehr interessiert an der Zusammenarbeit mit dem
Jugendring und den anderen Jugendverbänden. Aus der Sicht des Kinder- und Jugendrings
leistet der Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ einen wichtigen Beitrag zur
Jugendhilfe in unserer Stadt, da hier ein Angebot für (bildungs-)benachteiligte Kinder und
Jugendliche mit vorrangig arabischem Migrationshintergrund und für junge Flüchtlinge
vorgehalten wird.
Der Vorstand des Jugendrings befürwortet einhellig eine Aufnahme des Vereins “Humanitäre
Solidarität Middle East e.V.“ in den Jugendring, vorbehaltlich der Anerkennung des Vereins nach §
75 SGB VIII, denn die Angebote des Vereins richten sich an Kinder und Jugendliche und ihre
Familien und sind grundsätzlich für alle Nationalitäten geöffnet. Der Verein “Humanitäre Solidarität
Middle East e.V.“ ist nach eigenen Angaben religiös und weltanschaulich neutral und stimmt mit
den Zielen und der Satzung des Kinder- und Jugendrings überein.
Die erforderlichen Unterlagen (Eintragung in das Vereinsregister 4044, Freistellungsbescheid des
Finanzamtes aufgrund der Gemeinnützigkeit vom 07.04.2011, Führungszeugnisse des Vorstandes
– Zoubeida Khodr, Jihan Khodr, Satzung und konzeptionelle Darstellung der Kinder- und
Jugendarbeit) liegen vor.
Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind insgesamt erfüllt.
Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände
vor, den Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ zunächst für 3 Jahre befristet als Träger
der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung soll vor dem
Hintergrund einer kontinuierlichen Beurteilung, in wie weit der Verein quantitativ und qualitativ
einen "wesentlichen" Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne der
Anerkennungsgrundsätze der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 leistet, vorerst
bis zum 31. Oktober 2017 ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und
Nebenbestimmungen:
1.
Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII.
Schulische Maßnahmen, Veranstaltungen und Angebote bzw. solche, die eher dem
Bildungsraum der Schule zuzuordnen sind, zählen nicht hierzu.
2.
Während des Zeitraumes der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 01. Oktober 2015, zum 01. Oktober 2016 und zum
01. September 2017 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich
gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach.
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3.
Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
4.
Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder
nicht mehr vorliegen.
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Bezeichnung der Vorlage
Befristete Anerkennung des Vereins „Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ mit Sitz in
Bochum, Im Loh 27 als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Den Verein “Humanitäre Solidarität Middle East e.V.“ wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß
§ 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannt. Die Anerkennung wird vorerst bis zum 31. Oktober 2017
ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen:
1.
Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII.
Schulische Maßnahmen, Veranstaltungen und Angebote bzw. solche, die eher dem
Bildungsraum der Schule zuzuordnen sind, zählen nicht hierzu.
2.
Während des Zeitraumes der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 01. Oktober 2015, zum 01. Oktober 2016 und zum
01. September 2017 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich
gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach.
3.
Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
4.
Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht
mehr vorliegen.