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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:39
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27.01.18, 21:13
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141824
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Befristete Anerkennung des Vereins „Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur &
Integrationsarbeit e.V.“ mit Sitz in Bochum, Querenburger Höhe 276 als Träger der freien
Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Beschlussvorschriften
' 75 SGB VIII i.V.m. ' 25 AG-KJHG NRW / ' 71 SGB VIII / ' 5 Abs. 2 Ziffer 2 c
Jugendamtssatzung
Beschlussorgan
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
31.10.2014
Anlagen
Satzung "Ronahi"
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
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51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141824
Der Verein “Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur & Integrationsarbeit e.V.“ mit Sitz in
Bochum hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß ' 75 SGB VIII beantragt.
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind im ' 75
Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen
anerkannt werden, die
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Der Verein “Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur & Integrationsarbeit e.V.“ wurde am
06.11.2010 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Organe des Vereins “Ronahi,
Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur & Integrationsarbeit e.V.“ sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist
und die Ziele des Vereins unterstützt; der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der
Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem /der Kassenführer/in. Der Verein
hat zur Zeit 27 Mitglieder.
Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der sozialen Lebensqualität der Menschen in
stadtteilübergreifendem Maße und die Förderung der Selbsthilfe der Einwanderinnen, ihrer
gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und des friedlichen Zusammenlebens.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Verein bietet Jugendarbeit und Betreuung an. Es sollen demokratische
Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie
zur Integration im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geleistet werden.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Integration von Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen durch Bildungs- und Hilfsangebote. Der Verein soll dazu
beitragen, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur
gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. Insbesondere
Migrantinnen sollen Hilfsangebote zur Verselbständigung angeboten werden.
Der Satzungszweck wird außerdem durch die Errichtung einer interkulturellen Begegnungsund Fortbildungsstätte sowie eines Familienzentrums vorrangig für Mitmenschen
unterschiedlicher Nationalitäten verwirklicht. Generationsüber-greifende Kultur-, Freizeitund Bildungsangebote sollen Integrationshilfe leisten, wie beispielsweise Sprach-,
Computer- und Elternkurse, Ausflüge, Hausaufgaben-betreuung, Gesundheitserziehung
und Sportangebote.
Der Verein initiiert und fördert nach seiner Satzung Integrationsmaßnahmen und kann
ebenfalls Projekte durchführen.
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Durch einen ausführlichen Sachbericht hat der Verein “Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische
Kultur & Integrationsarbeit e.V.“ dargestellt, dass er quantitativ und qualitativ zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe beiträgt.
Der Projektstandort des Vereins umfasst den Sozialraum Bochum mit dem Schwerpunkt
Querenburg. Für die Projektkoordination steht seit September 2012 ein Büroraum in den
Räumlichkeiten des WIS - Wissenschaftliches Privatinstitut für Integration und Sprache –
Querenburger Höhe 276 zur Verfügung.
Die angebotenen Leistungen des Vereins sind in der Regel offen für alle, also nicht nur für
Vereinsmitglieder. Die Projekte wurden von Ehrenamtlichen und von Honorarkräften durchgeführt,
die über einschlägige Qualifikationen verfügen.
Es handelte sich um folgende Projekte:
Ehrenamtliche Erziehungs- und Familienberatung
Muttersprachlicher Unterricht für kurdische Kinder (Sorani-Dialekt) in Verbindung mit
Freizeit- und Kulturangeboten
Kultur erleben!
Folgende Aktivitäten des Vereins “Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur &
Integrationsarbeit e.V.“ haben stattgefunden:
Workshop zum Einander-Kennenlernen
Besuch des Bochumer Weihnachtsmarktes
Besuch des Bergbaumuseums mit Untertagefahrt
Kinobesuch eines anspruchsvollen Kinderfilms
Kulturtag zum Thema Muttersprache
Kulturelle Freizeitangebote und Ausflüge werden aus den Geldern des Programms „Kuturrucksack
2012“ finanziert. Es gab Folkloretanzen für junge Mädchen und Frauen, einen Theaterworkshop für
Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren, außerschulische Lernförderung im Rahmen des Pakets
Bildung und Teilhabe. Weitere kleine und größere Projekte wie zum Beispiel der Ausbau der
Familien- und Erziehungsberatung mit Angeboten wie einem Mütter-Cafe als Treffpunkt und
Austauschmöglichkeit für Mütter und Kinder, Elterncoaching, Alleinerziehendengruppen,
Berufsberatung für migrantische Jugendliche, sozialpädagogische Familienhilfe.
DER KINDER- UND JUGENDRING E.V. ERLEBT DEN VEREIN “RONAHI, ZENTRUM FÜR DEUTSCH –
KURDISCHE KULTUR & INTEGRATIONSARBEIT E.V.“ ALS SEHR INTERESSIERT AN DER
ZUSAMMENARBEIT MIT DEM JUGENDRING UND MIT ANDEREN JUGENDVERBÄNDEN. ES BESTEHT
GROßE BEREITSCHAFT IM JUGENDRING MITZUARBEITEN UND AN VERANSTALTUNGEN DES
JUGENDRINGS UND EINZELNER JUGENDVERBÄNDE TEILZUNEHMEN. IM STADTTEIL BESTEHT EINE
ENGE KOOPERATION MIT DER IFAK, DEM „ARBEITSKREIS KINDER UND ELTERN IN DER HUSTADT
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(AKEH)“, DEM AMBULANTEN HILFEZENTRUM SÜD UND DEM KINDER- UND JUGENDFREIZEITHÄUSERN
JUMA UND HUTOWN. DER VEREIN NIMMT REGELMÄßIG AN DEN SOZIALRAUMKONFERENZEN TEIL
UND BETEILIGT SICH AN DEN STADTTEILFESTEN.
AUS DER SICHT DES KINDER- UND JUGENDRINGS E.V. LEISTET DER VEREIN “RONAHI, ZENTRUM FÜR
DEUTSCH – KURDISCHE KULTUR & INTEGRATIONSARBEIT E.V.“ EINEN WICHTIGEN BEITRAG ZUR
JUGENDHILFE IN UNSERER STADT, DA HIER EIN ANGEBOT FÜR EHER (BILDUNGS-)BENACHTEILIGTE
KINDER UND JUGENDLICHE MIT VORRANGIG KURDISCHEM MIGRATIONSHINTERGRUND
VORGEHALTEN WIRD. DIE ANGEBOTE DES VEREINS RICHTEN SICH AN KINDER UND JUGENDLICHE
UND IHRE FAMILIEN UND SIND JEDOCH GRUNDSÄTZLICH FÜR ALLE NATIONALITÄTEN GEÖFFNET. DER
VEREIN. IST NACH EIGENEN ANGABEN RELIGIÖS UND WELTANSCHAULICH NEUTRAL UND STIMMT MIT
DEN ZIELEN UND DER SATZUNG DES KINDER- UND JUGENDRINGS ÜBEREIN.
DER VORSTAND DES JUGENDRINGS BEFÜRWORTET EINHELLIG EINE AUFNAHME VON „RONAHI E.V.“
IN DEN JUGENDRING, VORBEHALTLICH DER ANERKENNUNG DES VEREINS NACH § 75 SGB VIII.
Die erforderlichen Unterlagen (Eintragung in das Vereinsregister 4247, Freistellungsbescheid des
Finanzamtes aufgrund der Gemeinnützigkeit vom 04.03.2014, Führungszeugnisse des Vorstandes
– Khonafa Hajo und Ursula Thomys -, Satzung und konzeptionelle Darstellung der Kinder- und
Jugendarbeit) liegen vor.
Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind insgesamt erfüllt.
Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände
vor, den Verein “Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur & Integrationsarbeit e.V.“
zunächst für 3 Jahre befristet als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
anzuerkennen. Die Anerkennung soll vor dem Hintergrund einer kontinuierlichen Beurteilung, in
wie weit der Verein quantitativ und qualitativ einen "wesentlichen" Anteil an der Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne der Anerkennungsgrundsätze der Obersten
Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 leistet, vorerst bis zum 31. Oktober
2017
ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen:
1.
Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII.
Schulische Maßnahmen, Veranstaltungen und Angebote bzw. solche, die eher dem
Bildungsraum der Schule zuzuordnen sind, zählen nicht hierzu.
2.
Während des Zeitraumes der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 01. Oktober 2015, zum 01. Oktober 2016 und zum
01. September 2017 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich
gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach.
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3.
Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
4.
Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder
nicht mehr vorliegen.
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Bezeichnung der Vorlage
Befristete Anerkennung des Vereins „Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur &
Integrationsarbeit e.V.“ mit Sitz in Bochum, Querenburger Höhe 276 als Träger der freien
Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Den Verein “Ronahi, Zentrum für Deutsch – Kurdische Kultur & Integrationsarbeit e.V.“ wird als
Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannt. Die Anerkennung wird
vorerst bis zum 31. Oktober 2017 ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen
und Nebenbestimmungen:
1.
Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII.
Schulische Maßnahmen, Veranstaltungen und Angebote bzw. solche, die eher dem
Bildungsraum der Schule zuzuordnen sind, zählen nicht hierzu.
2.
Während des Zeitraumes der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 01. Oktober 2015, zum 01. Oktober 2016 und zum
01. September 2017 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich
gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach.
3.
Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
4.
Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder
nicht mehr vorliegen.