Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:39
Aktualisiert
27.01.18, 21:13
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141819
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Unbefristete Anerkennung des Vereins „Jugend des islamischen Kulturvereins“ (JIKV) in
Bochum, als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Beschlussvorschriften
§ 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG-KJHG / § 71 SGB VIII / § 5 Abs. 2 Ziff. 2c Jugendamtssatzung
Beschlussorgan
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
31.10.2014
Anlagen
Satzung "Jugend des islamischen Kulturvereins"
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141819
Der Verein “Jugend des islamischen Kulturvereins” (JIKV) hat beantragt, die Befristung seiner
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII ) aufzuheben und eine unbefristete Anerkennung auszusprechen.
In seiner Sitzung am 28. September 2011 hat der Jugendhilfeausschuss auf damaligen Antrag des
Vereins und Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes einstimmig zunächst eine bis zum 30.
September 2014 befristete Anerkennung ausgesprochen. Hierzu wird auf die Ausführungen in der
Beschlussvorlage Drucksache-Nr. 20111911 verwiesen.
Inzwischen hat der Verein Berichte über seine Tätigkeit in den Jahren 2012 bis 2014 vorgelegt und
die Schwerpunkte seiner Jugendarbeit erläutert.
Die „Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) ist eine eigenständige Jugendorganisation und
seit mehreren Jahren in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv. Die Ziele des Vereins liegen u.a. in
der Pflege und Vermittlung des islamischen Glaubens, der Förderung der Jugend in Bezug auf
Bildung, Erziehung und Kultur und der Förderung der Integration der in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Jugendlichen muslimischen Glaubens. Die Kinder- und Jugendarbeit ist
nicht nur an Muslime gerichtet, sondern kann von allen Kindern und Jugendlichen wahrgenommen
werden.
Aktuell gibt es 10 altersspezifische Jugendgruppen, die gemeinsame Freizeitaktivitäten
durchführen und sich zu regelmäßigen Sitzungen innerhalb des Vereins “Jugend des islamischen
Kulturvereins“ (JIKV) treffen.
Der Jugendvorstand besteht derzeit aus 7 Mitgliedern. In der Jahresvollversammlung am
05.01.2014 wurden folgende Mitglieder in den Vorstand gewählt.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Vorsitzende: Omniah Abdulazim (Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen)
Vorstandsmitglied/Vertreter: Asmae Zauzau (Soziales, Sport)
Vorstandsmitglied: Sahar El-Zain (Kultur)
Vorstandsmitglied: Mereyem Hassine (Soziales, Sport)
Vorstandsmitglied: Basel El-Sabbagh (Finanzen, Bildung)
Vorstandsmitglied: Tarik Abulazim (Soziales, Sport)
Vorstandsmitglied: Deyah Al-Hadari (Kultur)
Innerhalb des Vereins wurden folgende Maßnahmen umgesetzt
1. Weiterentwicklung der Bibliothek
Die Bibliothek wird bisher noch zu wenig von den Jugendgruppen genutzt. Es soll nun
erörtert werden, wie das Interesse der Jugendlichen für das Lesen geweckt werden kann.
2. Aufbau einer neuen Mädchengruppe
Eine weitere Mädchengruppe für die Altersgruppe 10 bis 13 Jahre soll gegründet werden;
in den nächsten Wochen werden die ersten Treffen stattfinden.
3. Leitbildentwicklung (in Arbeit)
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TOP/akt. Beratung
51 0 (3171)
Vorlage Nr.: 20141819
In der Jugendvorstandssitzung vom 11.03.2012 wurde die Frage behandelt, wie die
Mitglieder zur aktiven Beteiligung in der Jugendarbeit motiviert werden können. Darüber
hinaus wurde beschlossen, ein Projekt zu starten, um ein Leitbild für die JIKV zu
entwickeln. Mit dem Leitbild sollen das Selbstverständnis und die Grundprinzipien der
„Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) beschrieben werden.
4. Einbindung aktive Jugendliche in die Jugendarbeit
Um die stetig wachsende Jugendarbeit qualitativ und quantitativ zu erhalten und zu
erweitern, ist es erforderlich, weitere Jugendliche in die aktive Jugendarbeit mit
einzubinden. Der Jugendvorstand soll gezielt Jugendliche ansprechen und sie durch
Partizipation für die Jugendarbeit gewinnen.
5. Projekt Jugendmigrationsrat
Um einen Austausch von jungen Erwachsenen zu ermöglichen, ist ein „Internationales
Jugendforum“ eingerichtet worden. Am Projekt „Jugendmigrationsrat“ beteiligen sich junge
Erwachsene der DGB-Jugend und der Jugend des Islamischen Kulturvereins.
Am 28.11.2011 wurde der Verein „Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) in den Kinderund Jugendring Bochum e.V. aufgenommen. Seitdem hat sich der Verein kontinuierlich an den
Gremien, an Veranstaltungen, Fortbildungen und Projekten des Jugendrings beteiligt.
Der Kinder- und Jugendring e.V. teilte mit, dass an der jährlich angebotenen Juleica-Schulung
mehrere Ehrenamtliche des
Vereins „Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV)
teilgenommen haben und weitere Fortbildungen, wie beispielsweise zu den Themen Kinderschutz
und Cybermobbing, besucht haben. Das YOUTH OPEN / Weltkindertag wurde jedes Jahr mit
Aktionsständen und Bühnenbeiträgen von der JIKV bereichert.
Die Kinder- und Jugendarbeit des Vereins „Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) macht
Angebote für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene, es werden Freizeitaktivitäten
geplant und durchgeführt, Kurse, Beratungs- sowie Unterstützungsangebote organisiert und
Fahrten geplant. Die Gruppentreffen und die Kurse finden in den eigenen Räumlichkeiten an
der Querenburger Straße statt.
Der Vorstand des Kinder- und Jugendrings spricht sich uneingeschränkt dafür aus, den Verein
„Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) unbefristet als Träger der freien Jugendhilfe
anzuerkennen, weil die interkulturelle und interreligiöse Projektarbeit ein wichtiger Baustein der
Arbeit und der Vernetzung ist und der Verein einen wichtigen Beitrag für die Kinder- und
Jugendarbeit leistet und damit die Zielgruppe der muslimischen Kinder und Jugendlichen aus
arabischen Ländern erreicht, die von den anderen Mitgliedsverbänden bisher nicht ausreichend
versorgt wird. Am interreligiösen Jugendprojekt nimmt der Verein ebenso teil wie am
Jugendmigrationsrat, einem Kooperationsprojekt des Bochumer Jugendrings mit dem
Stadtjugendring Stuttgart und arabischen und nordafrikanischen Jugendlichen.
Das hohe ehrenamtliche Engagement des Vereins wurde durch die Verleihung des HanneloreWilhelm-Preises 2013 besonders gewürdigt.
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TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr.: 20141819
Die Satzung des Vereins „Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) ist beigefügt.
Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt nunmehr vor, die nach § 75 SGB VIII befristet
ausgesprochene Anerkennung des Vereins „Jugend des Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) in eine
unbefristete Anerkennung umzuwandeln, und zwar mit folgenden Hinweisen und
Nebenbestimmungen:
1. Die unbefristete Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeiten des Vereins
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfe.
2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 AG-KJHG (Ausführungsgesetz zum Kinder- und
Jugendhilfegesetz) widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür
nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
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Vorlage Nr.: 20141819
Bezeichnung der Vorlage
Unbefristete Anerkennung des Vereins „Jugend des islamischen Kulturvereins“ (JIKV) in
Bochum, als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Die nach § 75 SGB VIII befristet ausgesprochene Anerkennung des Vereins „Jugend des
Islamischen Kulturvereins“ (JIKV) wird in eine unbefristete Anerkennung umgewandelt, und
zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen:
1. Die unbefristete Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeiten des Vereins
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfe.
2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
3. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 AG-KJHG (Ausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz) widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.