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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
196 kB
Erstellt
24.12.14, 20:39
Aktualisiert
27.01.18, 21:13

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20141825 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Unbefristete Anerkennung des Vereins „Pro Steinkuhl e.V.“, Heintzmannstr. 60 in 44801 Bochum als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Beschlussvorschriften ' 75 SGB VIII i. V. m. ' 25 AG-KJHG NRW / ' 71 SGB VIII / ' 5 Abs. 2 Ziffer 2 c Jugendamtssatzung Beschlussorgan Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 31.10.2014 Anlagen Satzung "Pro Steinkuhl e.V." Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20141825 Der Verein “Pro Steinkuhl e.V.“ mit Sitz in Bochum hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß ' 75 SGB VIII beantragt. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind im ' 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die 1. 2. 3. 4. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Der Verein “Pro Steinkuhl e.V.“, wurde im Jahre 2003 gegründet und ist seitdem im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Bochumer Stadtteil Steinkuhl tätig. Die Organe des Vereins “Pro Steinkuhl e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden; der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Zweck des Vereins besteht nach seiner beigefügten Satzung darin, die soziale Lebensqualität der Menschen im Stadtteil Steinkuhl zu verbessern. Dieser Satzungszweck wird insbesondre durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Verein fördert, organisiert und vermittelt Treffen jüngerer Menschen durch Schaffung und Unterhaltung eines Treffpunktes mit dem Angebot einer Beratung bei persönlichen und sozialen Problemen, z.B.    Vorsorgeberatung zur Verhinderung von Alkohol- und Drogenmissbrauch Beratung in Fragen familiärer Probleme mit Eltern und Kindern Beratung und Lösung von Problemen, die in Zusammenhang personenbedingten Kontaktschwierigkeiten bestehen mit Zu den Aktivitäten zählt neben der Organisation eines jährlichen Stadtteilfestes sowie eines Weihnachtsmarktes und weiterem Engagement die Bereitstellung einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit täglichen Freizeitangeboten in der „INItiative Pro Steinkuhl“ auf der Alten Markstraße 47. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20141825 Weitere Aktivitäten des Vereins im Jahre 2013/2014 waren    Die Arbeit mit Kindern o Das Zirkus-Projekt „Circus ohne Grenzen“ o Ferienpass 2013 o Ferienfreizeit an der Ostsee o Bildungsreise nach Berlin Kooperationen o mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes des Jugendamtes der Stadt Bochum o mit dem Ambulanten Jugendhilfezentrum Süd o mit der VBW o mit den Schulen Fortführung der Migrantenarbeit o Kooperation mit dem WIS –Wissenschaftliches Privatinstitut für Integration und Sprache o die Aktionen für Kinder und Jugendliche o Kooperation mit den ortsansässigen Institutionen und Vereinen, die soziale Arbeit im Stadtteil Steinkuhl leisten Durch ausführliche Sachberichte hat der Verein “Pro Steinkuhl e.V.“ dargestellt, dass er quantitativ und qualitativ zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beiträgt. Aus der Sicht der Abteilung Jugendförderung bestehen daher keine Einwände gegen eine Anerkennung des Vereins. Der Kinder- und Jugendring hat in seiner Stellungnahme erklärt, dass der Vorstand des Jugendrings einmütig und ohne Vorbehalt die Aufnahme des Vereins Pro Steinkuhl e.V. in den Jugendring befürwortet, vorbehaltlich der Anerkennung des Vereins nach § 75 SGB VIII. Der Kinder- und Jugendring e.V. hat ebenfalls ausführlich dargestellt, dass viele Migrantenkinder und -jugendliche aus dem Stadtteil Steinkuhl in dem Verein sowohl schulische Unterstützung und Förderung als auch ein Beratungsangebot finden. Die Angebote des Vereins “Pro Steinkuhl e.V.“ im Bereich Kreativität, Bewegung, Bildung und Ernährung richten sich schwerpunktmäßig an sechs bis zwölfjährige Kinder und werden gut angenommen. Etwa 60 Kinder nehmen regelmäßig an den Angeboten teil und identifizieren sich mit dem Verein, gestalten das Umfeld und die Angebote selber mit. Der Verein Pro Steinkuhl ist sehr eng mit den anderen Trägern im Stadtteil vernetzt und stimmt seine Angebote mit diesen ab. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem JUMA, der Stadtbücherei, der VBW, mit Schulen und Initiativen. In einigen Bereichen arbeiten der Jugendring und der Verein bereits zusammen: Das Projekt „Bochumer Ferienpate“ unterstützt viele Kinder und Jugendlichen finanziell und ermöglicht so den benachteiligten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Ferienfreizeiten. Der Vorstand des Jugendrings sieht die Aufnahme des Vereins als Bereicherung der Jugendverbandslandschaft innerhalb des Jugendrings, denn der Verein „Pro Steinkuhl e.V.“ leistet aus der Sicht des Kinder- und Jugendrings e.V. einen wichtigen, auf Dauer angelegten Beitrag zur Jugendhilfe, in dem die sozial benachteiligten Kinder und Jugendlichen in Steinkuhl langfristige, verlässliche und nachhaltige Unterstützung finden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20141825 Die erforderlichen Unterlagen (Eintragung in das Vereinsregister 4490, Freistellungsbescheid des Finanzamtes aufgrund der Gemeinnützigkeit vom 24.10.2013, Führungszeugnisse des Vorstandes – Annegret Weber, Bernd Laschitzki, Frauke Kempkens und Lutz Gollnick -,, Protokoll der Jahreshauptversammlung mit Entlastung des Vorstandes vom 12.03.2013, Satzung und konzeptionelle Darstellung der Kinder- und Jugendarbeit) liegen vor. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind insgesamt erfüllt. Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt vor, den Verein @“Pro Steinkuhl e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Verein bereits seit 2003 kontinuierlich auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, soll die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe unbefristet ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen: 1. Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII. 2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 3. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20141825 Bezeichnung der Vorlage Unbefristete Anerkennung des Vereins „Pro Steinkuhl e.V.“, Heintzmannstr. 60 in 44801 Bochum als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Den Verein “Pro Steinkuhl e.V.“ wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannt. Die Anerkennung wird unbefristet ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen: 1. Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII. 2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 3. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.