Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
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161 kB
Erstellt
24.12.14, 20:40
Aktualisiert
27.01.18, 21:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
52 1 (1840)
Vorlage Nr. 20141915
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage der SPD- und CDU-Bezirksfraktion Bochum-Nord in der 2. Sitzung der
Bezirksvertretung Bochum-Nord am 02.09.2014, Vorlage-Nr. 20141488, TOP 6.1
Bezeichnung der Vorlage
Sportplatzanlage Bockholt, Steffenhorst
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Sitzungstermin
akt.
Beratung
04.11.2014
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Nord am 02.09.2014 fragten die SPD- und
CDU-Bezirksfraktionen an:
1.
Wie kann die Verwaltung dem betroffenen Verein (TuS Harpen) unterstützen, um den
Spielbetrieb weiter aufrecht zu erhalten? Auf dem Platz am Steffenhorst trainieren
täglich drei Mannschaften.“
2.
„Wie viele Verletzungen von Sportlern sind in den letzten Jahren auf den Zustand von
Sportanlagen zurückzuführen und um welche Art von Verletzungen handelt es sich?“
3.
„Wie beurteilt die Verwaltung den Zustand aller Sportanlagen im Stadtbezirk Nord?“
4.
„Wie hoch sind die Sanierungsbedarfe an den Sportanlagen im Stadtbezirk Nord?“
5.
„In welchem zeitlichen Horizont beabsichtigt die Verwaltung, die vorhandenen
Sanierungsbedarfe abzuarbeiten?“
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Vorlage Nr. 20141915
6.
„Sieht die Verwaltung Aschenplätze als noch zeitgemäß an? Dies insbesondere vor
dem Hintergrund der erhöhten Verletzungsgefahr und den Bemühungen, die FeinstaubBelastung in den Städten zu reduzieren“
7.
„Inwieweit ist die Stadt Bochum schadensersatzpflichtig, wenn Sportler
sanierungsbedürftige, aber nicht gesperrte, Sportanlagen nutzen und sich hierbei, ggf.
sogar schwer verletzen?“
8.
„Welcher Belag kommt im Vergleich zwischen Asche, Kunstrasen und Rasen den
sportlichen Anforderungen am besten entgegen und stellt gleichzeitig eine wirtschaftlich
vertretbare Lösung dar“? (per Mail von Herrn Krethke am 09.10.2014)
Die Anfrage der SPD- und CDU-Bezirksfraktion Bochum Nord wird wie folgt beantwortet:
Zu 1:
Der Sportplatz Steffenhorst ist wieder bespielbar und kann durch den Verein, TuS
Harpen, für den Spiel- und Trainingsbetrieb seit dem 13.10.2014 genutzt werden. In
Zusammenarbeit mit dem Technischen Betrieb und dem Umwelt- und Grünflächenamt
sowie nach Rücksprache mit dem regionalen Fußballfachverband und dessen Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung, wurde der Sportplatz auf das Maß 90,0 m x 50,0 m
verändert, so dass die Nutzung der Spielfläche gewährleistet ist.
Zu 2:
Der Sportverwaltung liegen keine Erkenntnisse über Verletzungen vor, die auf den
Zustand von Sportanlagen zurückzuführen sind.
Zu 3 + 4:
Der Zustand der vorhandenen Sportplätze wird durch laufende Pflege- und
Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen zur Verfügung stehender Sach- und
Personalmittel fortwährend dokumentiert, und wird von der Sportverwaltung je nach
Spielfläche unterschiedlich bewertet.
Diese Bewertung, ist auch Gegenstand der aktuell in Bearbeitung befindlichen
Sportstättenentwicklungsplanung – Teilbereich Fußballsport -(SEP). Diese befindet sich
derzeit im verwaltungsinternen Abstimmungsprozess und soll den parlamentarischen
Gremien zeitnah vorgestellt werden.
Zu 5:
Gemäß der aus der Sportstättenentwicklungsplanung – Teilbereich Fußballsport –
gewonnenen Erkenntnisse ist es das Ziel der Sportverwaltung, die vorhandenen
Sanierungsbedarfe in einem zeitlich vertretbaren Rahmen abzuarbeiten. Die zeitl. Dauer
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hängt in diesem Zusammenhang wesentlich von den in den nächsten Jahren zur
Verfügung stehenden Haushaltmitteln ab. Eine belastbare Aussage kann daher z.Z.
nicht abgegeben werden.
Zu 6:
Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung gewährleistet ein Tennenplatz bei regelmäßiger
Pflege eine langjährige und annähernd ähnliche Nutzungsmöglichkeit, wie ein
Kunstrasenplatz.
Gleichwohl sind der Sportverwaltung die Akzeptanzvorteile eines Kunstrasenspielfeldes
bei den Spielern und deren mögliche Auswirkungen auf die Vereinsentwicklung
bekannt. So konnten in der Vergangenheit zahlreiche Kunstrasenplätze, unter
Berücksichtigung der gesamtstädtischen und bezirklichen Bedarfe, errichtet werden.
Einen Zusammenhang zwischen Feinstaubentwicklung und Tennenplätzen ist der
Sportverwaltung nicht bekannt, vielmehr handelt es sich bei Feinstaub um Staubpartikel
aus Verbrennungsprozessen (primäre Feinstäube) und Staubpartikel (sekundäre
Feinstäube) die durch komplexe chemische Reaktionen in der Atmosphäre erst aus
gasförmigen Substanzen, wie Schwefel- und Stickstoffoxiden, Ammoniak oder
Kohlenwasserstoffen, entstehen (Quelle: Umweltbundesamt).
Zu 7:
Eine Einstandspflicht der Stadt als Eigentümerin einer Sportanlage kommt nur dann in
Betracht, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für ihre Sportplätze bestimmt sich allein nach
Privatrecht (§ 823 BGB). Eine Sportanlage, die als „sanierungsbedürftig“ bezeichnet
wird, muss nicht unbedingt geschlossen werden, solange von der sanierungsbedürftigen
Stelle keine Gefahr ausgeht und die Stadt hiervon Kenntnis hat oder haben muss.
Ob in solch einem Fall eine Haftung der Stadt in Betracht kommt, kann lediglich im
konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Zu 8:
Aus sportlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sowohl ein Kunstrasenspielfeld
als auch ein Tennenspielfeld primär geeignet, eine starke Frequentierung aufzunehmen.
Im Gegensatz zu einem Tennen- oder Rasenplatz ist ein Kunstrasenspielfeld allerdings
witterungsunabhängiger und ermöglicht eine höhere Nutzungsdauer und somit einen
höheren Auslastungsgrad.
Wirtschaftlich betrachtet sind die Herstellungs- als auch die Unterhaltungskosten bei
Kunstrasenplätzen höher, als bei Tennenplätzen. Dies bestätigt auch eine im Jahr 2014
zu Kunstrasenplätzen durchgeführte Untersuchung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).