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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
161 kB
Erstellt
24.12.14, 20:40
Aktualisiert
27.01.18, 21:25

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 52 1 (1840) Vorlage Nr. 20141915 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage der SPD- und CDU-Bezirksfraktion Bochum-Nord in der 2. Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Nord am 02.09.2014, Vorlage-Nr. 20141488, TOP 6.1 Bezeichnung der Vorlage Sportplatzanlage Bockholt, Steffenhorst Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Nord Sitzungstermin akt. Beratung 04.11.2014 Anlagen Wortlaut In der Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Nord am 02.09.2014 fragten die SPD- und CDU-Bezirksfraktionen an: 1. Wie kann die Verwaltung dem betroffenen Verein (TuS Harpen) unterstützen, um den Spielbetrieb weiter aufrecht zu erhalten? Auf dem Platz am Steffenhorst trainieren täglich drei Mannschaften.“ 2. „Wie viele Verletzungen von Sportlern sind in den letzten Jahren auf den Zustand von Sportanlagen zurückzuführen und um welche Art von Verletzungen handelt es sich?“ 3. „Wie beurteilt die Verwaltung den Zustand aller Sportanlagen im Stadtbezirk Nord?“ 4. „Wie hoch sind die Sanierungsbedarfe an den Sportanlagen im Stadtbezirk Nord?“ 5. „In welchem zeitlichen Horizont beabsichtigt die Verwaltung, die vorhandenen Sanierungsbedarfe abzuarbeiten?“ Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 52 1 (1840) Vorlage Nr. 20141915 6. „Sieht die Verwaltung Aschenplätze als noch zeitgemäß an? Dies insbesondere vor dem Hintergrund der erhöhten Verletzungsgefahr und den Bemühungen, die FeinstaubBelastung in den Städten zu reduzieren“ 7. „Inwieweit ist die Stadt Bochum schadensersatzpflichtig, wenn Sportler sanierungsbedürftige, aber nicht gesperrte, Sportanlagen nutzen und sich hierbei, ggf. sogar schwer verletzen?“ 8. „Welcher Belag kommt im Vergleich zwischen Asche, Kunstrasen und Rasen den sportlichen Anforderungen am besten entgegen und stellt gleichzeitig eine wirtschaftlich vertretbare Lösung dar“? (per Mail von Herrn Krethke am 09.10.2014) Die Anfrage der SPD- und CDU-Bezirksfraktion Bochum Nord wird wie folgt beantwortet: Zu 1: Der Sportplatz Steffenhorst ist wieder bespielbar und kann durch den Verein, TuS Harpen, für den Spiel- und Trainingsbetrieb seit dem 13.10.2014 genutzt werden. In Zusammenarbeit mit dem Technischen Betrieb und dem Umwelt- und Grünflächenamt sowie nach Rücksprache mit dem regionalen Fußballfachverband und dessen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wurde der Sportplatz auf das Maß 90,0 m x 50,0 m verändert, so dass die Nutzung der Spielfläche gewährleistet ist. Zu 2: Der Sportverwaltung liegen keine Erkenntnisse über Verletzungen vor, die auf den Zustand von Sportanlagen zurückzuführen sind. Zu 3 + 4: Der Zustand der vorhandenen Sportplätze wird durch laufende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen zur Verfügung stehender Sach- und Personalmittel fortwährend dokumentiert, und wird von der Sportverwaltung je nach Spielfläche unterschiedlich bewertet. Diese Bewertung, ist auch Gegenstand der aktuell in Bearbeitung befindlichen Sportstättenentwicklungsplanung – Teilbereich Fußballsport -(SEP). Diese befindet sich derzeit im verwaltungsinternen Abstimmungsprozess und soll den parlamentarischen Gremien zeitnah vorgestellt werden. Zu 5: Gemäß der aus der Sportstättenentwicklungsplanung – Teilbereich Fußballsport – gewonnenen Erkenntnisse ist es das Ziel der Sportverwaltung, die vorhandenen Sanierungsbedarfe in einem zeitlich vertretbaren Rahmen abzuarbeiten. Die zeitl. Dauer Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 52 1 (1840) Vorlage Nr. 20141915 hängt in diesem Zusammenhang wesentlich von den in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden Haushaltmitteln ab. Eine belastbare Aussage kann daher z.Z. nicht abgegeben werden. Zu 6: Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung gewährleistet ein Tennenplatz bei regelmäßiger Pflege eine langjährige und annähernd ähnliche Nutzungsmöglichkeit, wie ein Kunstrasenplatz. Gleichwohl sind der Sportverwaltung die Akzeptanzvorteile eines Kunstrasenspielfeldes bei den Spielern und deren mögliche Auswirkungen auf die Vereinsentwicklung bekannt. So konnten in der Vergangenheit zahlreiche Kunstrasenplätze, unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen und bezirklichen Bedarfe, errichtet werden. Einen Zusammenhang zwischen Feinstaubentwicklung und Tennenplätzen ist der Sportverwaltung nicht bekannt, vielmehr handelt es sich bei Feinstaub um Staubpartikel aus Verbrennungsprozessen (primäre Feinstäube) und Staubpartikel (sekundäre Feinstäube) die durch komplexe chemische Reaktionen in der Atmosphäre erst aus gasförmigen Substanzen, wie Schwefel- und Stickstoffoxiden, Ammoniak oder Kohlenwasserstoffen, entstehen (Quelle: Umweltbundesamt). Zu 7: Eine Einstandspflicht der Stadt als Eigentümerin einer Sportanlage kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für ihre Sportplätze bestimmt sich allein nach Privatrecht (§ 823 BGB). Eine Sportanlage, die als „sanierungsbedürftig“ bezeichnet wird, muss nicht unbedingt geschlossen werden, solange von der sanierungsbedürftigen Stelle keine Gefahr ausgeht und die Stadt hiervon Kenntnis hat oder haben muss. Ob in solch einem Fall eine Haftung der Stadt in Betracht kommt, kann lediglich im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Zu 8: Aus sportlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sowohl ein Kunstrasenspielfeld als auch ein Tennenspielfeld primär geeignet, eine starke Frequentierung aufzunehmen. Im Gegensatz zu einem Tennen- oder Rasenplatz ist ein Kunstrasenspielfeld allerdings witterungsunabhängiger und ermöglicht eine höhere Nutzungsdauer und somit einen höheren Auslastungsgrad. Wirtschaftlich betrachtet sind die Herstellungs- als auch die Unterhaltungskosten bei Kunstrasenplätzen höher, als bei Tennenplätzen. Dies bestätigt auch eine im Jahr 2014 zu Kunstrasenplätzen durchgeführte Untersuchung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).