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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:40
Aktualisiert
27.01.18, 21:26
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
17 WAT 1 (6229)
Vorlage Nr.: 20141899
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Antrag der Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid vom 16.04.2014 auf eine Zuwendung zum
"Adventsmarkt der Möglichkeiten"
Beschlussvorschriften
§ 37 Abs. 1 , Buchstabe d) GO NRW i.V.m. den bezirklichen Zuwendungsrichtlinien
Beschlussorgan
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
04.11.2014
Anlagen
Adventsmarkt der Möglichkeiten 001
Zuwendung EV K 2014 001
Zusatzinformationen
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
17 WAT 1 (6229)
Vorlage Nr.: 20141899
A.
Sachverhalt
Die Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid beantragt für eine Veranstaltergemeinschaft eine
bezirkliche Zuwendung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Veranstaltung „Adventsmarkt der
Möglichkeiten“ in der Zeit vom 29. bis 30.11.2014. Der Antrag ging am 24.04.2014 bei der Stadt
Bochum ein. Da dem Antrag die nach den bezirklichen Zuwendungsrichtlinien erforderliche
Kostenaufstellung nicht beigefügt war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.05.2014 um
Übermittlung gebeten.
Hierauf ging am 28.05.2014 die als Anlage beigefügte Kostenschätzung ein. Es waren keinerlei
Belege oder Nachweise beigefügt
Diese Kostenschätzung schließt mit Gesamtkosten von 6.700,00 EUR und einem Defizit (ohne
Berücksichtigung einer bezirklichen Zuwendung) von 3.500,00 EUR, und damit von 52,3 % der
geschätzten Gesamtkosten.
Folgt man dieser Grobkalkulation, so ist die Veranstaltung nicht solide finanziert.
Aus diesem Grunde wurde mit Herrn Philipp als Vertreter der Antragstellerin am 26.08.2014 im
Bezirksältestenrat ein Gespräch zu diesem Thema geführt. Der Ältestenrat begrüßt die
Veranstaltung ausdrücklich, sah sich aber im Vorfeld nicht in der Lage, der Bezirksvertretung einen
Beschluss vorzuschlagen, der zu einer Defizitabdeckung (ggf. auch in Gestalt einer sog.
Ausfallbürgschaft) durch die Bezirksvertretung führt.
Es wurden daher unter dem 09.09.2014 durch die Bezirksverwaltung Hinweise zu einer
Neukalkulation der Kosten der Veranstaltung gegeben, die zu einem Defizit von ca. 500,00 EUR
geführt hätte. Dann wäre die Veranstaltung, wie in den Vorjahren durch eine bezirkliche
Zuwendung von 500,00 EUR ausfinanziert gewesen.
Zu beachten sind an dieser Stelle auch die Differenzen in der Kalkulation der
Veranstaltungskosten zwischen der Veranstaltung 2013 und der gleichen Veranstaltung in 2014
bei identischer Veranstaltungsstätte. Aufschluss hierüber gibt die folgende Tabelle:
Kostenart
Honorar
Begleitprogramm
Zusätzl. Zelte
GEMA
Nachtwache
Versicherungen
Auf- u. Abbaukosten
Staffelleien
Energie, sonstiges
PR- Kosten
Summe Kosten
Geschätzter Aufwand
in EUR 2013
Geschätzter Aufwand
in EUR 2014
Kostensteigerungsrate
in %
1.400
3.000
+114,3
250
150
400
230
600
500
650
650
4.830
700
150
600
250
800
0
550
650
6.700
+180,0
+/- 0,0
+ 50,0
+8,7
+ 33,3
- 100,0
- 23,0
+/-0,0
+38,7
Stadt Bochum
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- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
17 WAT 1 (6229)
Vorlage Nr.: 20141899
Die abweichenden Kosten wurden durch die Antragstellerin nicht begründet. Nachweise waren
nicht beigefügt.
Die zuvor erwähnte abweichende Kalkulation wurde durch die Antragstellerin am 15.10.2014 auf
Nachfrage zurückgewiesen. Vielmehr wird begehrt, dass die Bezirksvertretung über den Antrag in
der Fassung entscheidet, die mit einem Defizit von 3.500,00 EUR schließt. Zwar hätten sich in der
Kostenstruktur Änderungen ergeben, summarisch bliebe aber alles gleich.
Wie durch die Antragstellerin ausdrücklich begehrt ist unter Berücksichtigung des Vorstehenden
nunmehr zu entscheiden.
B.
Leistungscharakter
Es handelt sich um freiwillige Leistungen.
C.
Formelle Prüfung
1.
Zuständigkeit der Bezirksvertretung
Es könnte eine bezirkliche Zuwendung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen
der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien erfüllt sind.
Nach § 37 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung
der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen
allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit sich aus § 41 Abs. 1 GO NRW nicht die
ausschließliche Zuständigkeit des Rates ergibt.
Unter Buchstabe d) a.a.O. ist explizit als bezirkliche Kompetenz die Betreuung und
Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im
Stadtbezirk erwähnt.
Der Rat der Stadt Bochum hat für die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln
der Stadt Bochum „Allgemeine Richtlinien“ beschlossen. Danach sind diese zwingend auf
alle Zuwendungen in einer Höhe von über 1.000 EUR anzuwenden.
Die Antragstellerin hat eine Zuwendung in Höhe von 1.000 EUR beantragt. Es sind
daher die bezirklichen Zuwendungsrichtlinien in der Fassung vom 30.08.2007
anzuwenden.
>
Somit ist die Bezirksvertretung sachlich zuständig.
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2.
Zielgruppe
Nach § 1 der bezirklichen Zuwendungen unterstützt die Bezirksvertretung BochumWattenscheid
u.a.
gemeinnützige
Vereine,
Verbände,
Schulen,
Kirchen,
Kindertageseinrichtungen und Initiativen im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid.
Antragstellerin ist die Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid als Teil einer
Veranstaltergemeinschaft örtlicher Vereine und Verbände.
>
3.
Somit ist die Antragstellerin antragsberechtigt.
Art der Förderung
Die Antragstellerin beantragt eine Förderung in Geld.
>
4.
Antragserfordernis
>
5.
Die bezirklichen Zuwendungsrichtlinien sind somit anzuwenden.
Es liegt ein nach § 3 Abs.1 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien formgerechter
Antrag vor.
Zuwendungshöhe
Nach § 3 Abs. 3 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien entscheidet über die Höhe der
Zuwendung die Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel. Die Höhe der für bezirkliche Förderungen zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel legt die Bezirksvertretung im Rahmen der Etatberatungen fest .
>
Die Bezirksvertretung hat für das Haushaltsjahr 2014 einen Betrag in Höhe von
4.000 EUR für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Nach Abzug der bisher
beschlossenen Zuwendungen verbleibt noch ein zur Verfügung stehender Betrag
von 500,00 EUR. Maximal dieser könnte für den beantragten Zweck aufgewendet
werden. Die Restriktionen der derzeitigen Haushaltssperre (analoge Anwendung
des § 82 GO NRW) sind unbeachtlich, da das zu grunde liegende Budget nach
derzeitigem Planungsstand nicht zu mehr als 90 % ausgeschöpft wird.
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6.
Zuwendungsart
Über denkbare Zuwendungsarten gibt § 4 der bezirklichen Zuwendungsarten
Aufschluss. Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen Zuwendungen und
Sonderzuwendungen. Allgemeine Zuwendungen setzen immer eine atypische
Bedarfslage voraus, da eine rein institutionelle Förderung nicht vorgesehen ist. Eine
atypische Bedarfslage ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen für eine allgemeine Zuwendung liegen somit nicht vor.
Bleibt die Möglichkeit einer Sonderzuwendung zu prüfen.
Sonderzuwendungen können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten
Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt werden,
die
-
>
D.
von den unter § 1 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien bezeichneten
Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und weitgehend
selbständig durchgeführt werden,
allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und
für die entweder kein Eintrittsgeld erhoben wird, oder deren Erlös den
durchführenden Vereinen und Organisationen selbst oder anderen
gemeinnützigen Einrichtungen im Stadtbezirk zu Gute kommt,
den allgemeinen Zielen des Stadtbezirks nicht entgegenstehen.
Alle drei Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien
treffen auf die Veranstaltung zu, so dass grundsätzlich die Gewährung einer
Sonderzuwendung für die Veranstaltung „Adventsmarkt der Möglichkeiten“ in Frage
kommt. Nach den Ausführungen unter 5. kann diese aus haushaltsrechtlichen
Gründen einen Betrag von 500,00 EUR jedoch nicht übersteigen
Materielle Prüfung
Gefördert werden soll eine Veranstaltung von bezirklichem Charakter. Die
Veranstaltergemeinschaft geht von Gesamtkosten in Höhe von ca. 6.700 EUR bei
Einnahmen von 4.200 EUR aus. Hieraus folgt ein Defizit von 2.500 EUR.
Bei den Einnahmen eingerechnet ist eine bezirkliche Zuwendung in Höhe von 1.000 EUR
(beantragter Betrag). Diese Zuwendung ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht
realisierbar.
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Dem folgend ergäbe sich, bei Gewährung einer Zuwendung in maximal möglicher Höhe
von 500 EUR ein nicht gedecktes Defizit von 3.000 EUR (44,8 % der geplanten Kosten).
Damit ist die Durchführung der Veranstaltung nicht gesichert.
Die Antragstellerin hat auch zu keinem Zeitpunkt dargestellt, wie evtl. Defizite gedeckt
werden könnten oder sollten. Vorschläge der Bezirksverwaltung, durch Senken des
Kostenaufwandes das erkennbare Defizit in eine abzudeckende Höhe zu senken, wurden
zurückgewiesen. Erkennbares Ziel war es, den angestrebten Betrag von 1.000 EUR zu
erlösen.
Aus Kreisen der Veranstaltergemeinschaft verlautet nun, dass man darüber nachdenkt, die
Veranstaltung ausfallen zu lassen; dies vor dem Hintergrund der nicht sichergestellten
Finanzierung,
des
sich
Zurückziehens
verschiedener
Akteure
aus
der
Veranstaltergemeinschaft u.ä. .
Wegen der ungesicherten Finanzierung würde eine Zuwendungsgewährung in maximal
möglicher Höhe von 500 EUR nicht den Zweck der Durchführung der grundsätzlich
wünschenswerten Veranstaltung erfüllen.
Aus Sicht der Verwaltung ist der Antrag auf Gewährung einer bezirklichen Zuwendung in
Höhe von 1.000 EUR abzulehnen, da eine entsprechende Auszahlung die Durchführung
der Veranstaltung keinesfalls sichern würde.
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden einzelne Dokumente des Vorgangs im
nichtöffentlichen Teil der Sitzung zur Verfügung gestellt (vgl. § 3 GeschO).
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Bezeichnung der Vorlage
Antrag der Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid vom 16.04.2014 auf eine Zuwendung zum
"Adventsmarkt der Möglichkeiten"
Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid beschließt:
Der von der Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid für die Veranstaltergemeinschaft „Adventsmarkt
der Möglichkeiten“ gestellte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Veranstaltung
„Adventsmarkt der Möglichkeiten 2014“ wird abgelehnt, da die Finanzierung der Veranstaltung
nicht gesichert ist.
Die Verwaltung wird gebeten, der Antragstellerin entsprechend
Zuwendungsrichtlinien einen Ablehnungsbescheid zuzustellen.
den
bezirklichen