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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
297 kB
Erstellt
24.12.14, 20:40
Aktualisiert
27.01.18, 21:26

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Antrag der Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid vom 16.04.2014 auf eine Zuwendung zum "Adventsmarkt der Möglichkeiten" Beschlussvorschriften § 37 Abs. 1 , Buchstabe d) GO NRW i.V.m. den bezirklichen Zuwendungsrichtlinien Beschlussorgan Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid 04.11.2014 Anlagen Adventsmarkt der Möglichkeiten 001 Zuwendung EV K 2014 001 Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 A. Sachverhalt Die Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid beantragt für eine Veranstaltergemeinschaft eine bezirkliche Zuwendung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Veranstaltung „Adventsmarkt der Möglichkeiten“ in der Zeit vom 29. bis 30.11.2014. Der Antrag ging am 24.04.2014 bei der Stadt Bochum ein. Da dem Antrag die nach den bezirklichen Zuwendungsrichtlinien erforderliche Kostenaufstellung nicht beigefügt war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.05.2014 um Übermittlung gebeten. Hierauf ging am 28.05.2014 die als Anlage beigefügte Kostenschätzung ein. Es waren keinerlei Belege oder Nachweise beigefügt Diese Kostenschätzung schließt mit Gesamtkosten von 6.700,00 EUR und einem Defizit (ohne Berücksichtigung einer bezirklichen Zuwendung) von 3.500,00 EUR, und damit von 52,3 % der geschätzten Gesamtkosten. Folgt man dieser Grobkalkulation, so ist die Veranstaltung nicht solide finanziert. Aus diesem Grunde wurde mit Herrn Philipp als Vertreter der Antragstellerin am 26.08.2014 im Bezirksältestenrat ein Gespräch zu diesem Thema geführt. Der Ältestenrat begrüßt die Veranstaltung ausdrücklich, sah sich aber im Vorfeld nicht in der Lage, der Bezirksvertretung einen Beschluss vorzuschlagen, der zu einer Defizitabdeckung (ggf. auch in Gestalt einer sog. Ausfallbürgschaft) durch die Bezirksvertretung führt. Es wurden daher unter dem 09.09.2014 durch die Bezirksverwaltung Hinweise zu einer Neukalkulation der Kosten der Veranstaltung gegeben, die zu einem Defizit von ca. 500,00 EUR geführt hätte. Dann wäre die Veranstaltung, wie in den Vorjahren durch eine bezirkliche Zuwendung von 500,00 EUR ausfinanziert gewesen. Zu beachten sind an dieser Stelle auch die Differenzen in der Kalkulation der Veranstaltungskosten zwischen der Veranstaltung 2013 und der gleichen Veranstaltung in 2014 bei identischer Veranstaltungsstätte. Aufschluss hierüber gibt die folgende Tabelle: Kostenart Honorar Begleitprogramm Zusätzl. Zelte GEMA Nachtwache Versicherungen Auf- u. Abbaukosten Staffelleien Energie, sonstiges PR- Kosten Summe Kosten Geschätzter Aufwand in EUR 2013 Geschätzter Aufwand in EUR 2014 Kostensteigerungsrate in % 1.400 3.000 +114,3 250 150 400 230 600 500 650 650 4.830 700 150 600 250 800 0 550 650 6.700 +180,0 +/- 0,0 + 50,0 +8,7 + 33,3 - 100,0 - 23,0 +/-0,0 +38,7 Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 Die abweichenden Kosten wurden durch die Antragstellerin nicht begründet. Nachweise waren nicht beigefügt. Die zuvor erwähnte abweichende Kalkulation wurde durch die Antragstellerin am 15.10.2014 auf Nachfrage zurückgewiesen. Vielmehr wird begehrt, dass die Bezirksvertretung über den Antrag in der Fassung entscheidet, die mit einem Defizit von 3.500,00 EUR schließt. Zwar hätten sich in der Kostenstruktur Änderungen ergeben, summarisch bliebe aber alles gleich. Wie durch die Antragstellerin ausdrücklich begehrt ist unter Berücksichtigung des Vorstehenden nunmehr zu entscheiden. B. Leistungscharakter Es handelt sich um freiwillige Leistungen. C. Formelle Prüfung 1. Zuständigkeit der Bezirksvertretung Es könnte eine bezirkliche Zuwendung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien erfüllt sind. Nach § 37 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit sich aus § 41 Abs. 1 GO NRW nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Rates ergibt. Unter Buchstabe d) a.a.O. ist explizit als bezirkliche Kompetenz die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk erwähnt. Der Rat der Stadt Bochum hat für die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Bochum „Allgemeine Richtlinien“ beschlossen. Danach sind diese zwingend auf alle Zuwendungen in einer Höhe von über 1.000 EUR anzuwenden. Die Antragstellerin hat eine Zuwendung in Höhe von 1.000 EUR beantragt. Es sind daher die bezirklichen Zuwendungsrichtlinien in der Fassung vom 30.08.2007 anzuwenden. > Somit ist die Bezirksvertretung sachlich zuständig. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 2. Zielgruppe Nach § 1 der bezirklichen Zuwendungen unterstützt die Bezirksvertretung BochumWattenscheid u.a. gemeinnützige Vereine, Verbände, Schulen, Kirchen, Kindertageseinrichtungen und Initiativen im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid. Antragstellerin ist die Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid als Teil einer Veranstaltergemeinschaft örtlicher Vereine und Verbände. > 3. Somit ist die Antragstellerin antragsberechtigt. Art der Förderung Die Antragstellerin beantragt eine Förderung in Geld. > 4. Antragserfordernis > 5. Die bezirklichen Zuwendungsrichtlinien sind somit anzuwenden. Es liegt ein nach § 3 Abs.1 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien formgerechter Antrag vor. Zuwendungshöhe Nach § 3 Abs. 3 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien entscheidet über die Höhe der Zuwendung die Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Höhe der für bezirkliche Förderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel legt die Bezirksvertretung im Rahmen der Etatberatungen fest . > Die Bezirksvertretung hat für das Haushaltsjahr 2014 einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Nach Abzug der bisher beschlossenen Zuwendungen verbleibt noch ein zur Verfügung stehender Betrag von 500,00 EUR. Maximal dieser könnte für den beantragten Zweck aufgewendet werden. Die Restriktionen der derzeitigen Haushaltssperre (analoge Anwendung des § 82 GO NRW) sind unbeachtlich, da das zu grunde liegende Budget nach derzeitigem Planungsstand nicht zu mehr als 90 % ausgeschöpft wird. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 6. Zuwendungsart Über denkbare Zuwendungsarten gibt § 4 der bezirklichen Zuwendungsarten Aufschluss. Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen Zuwendungen und Sonderzuwendungen. Allgemeine Zuwendungen setzen immer eine atypische Bedarfslage voraus, da eine rein institutionelle Förderung nicht vorgesehen ist. Eine atypische Bedarfslage ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine allgemeine Zuwendung liegen somit nicht vor. Bleibt die Möglichkeit einer Sonderzuwendung zu prüfen. Sonderzuwendungen können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt werden, die - > D. von den unter § 1 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und weitgehend selbständig durchgeführt werden, allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und für die entweder kein Eintrittsgeld erhoben wird, oder deren Erlös den durchführenden Vereinen und Organisationen selbst oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen im Stadtbezirk zu Gute kommt, den allgemeinen Zielen des Stadtbezirks nicht entgegenstehen. Alle drei Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der bezirklichen Zuwendungsrichtlinien treffen auf die Veranstaltung zu, so dass grundsätzlich die Gewährung einer Sonderzuwendung für die Veranstaltung „Adventsmarkt der Möglichkeiten“ in Frage kommt. Nach den Ausführungen unter 5. kann diese aus haushaltsrechtlichen Gründen einen Betrag von 500,00 EUR jedoch nicht übersteigen Materielle Prüfung Gefördert werden soll eine Veranstaltung von bezirklichem Charakter. Die Veranstaltergemeinschaft geht von Gesamtkosten in Höhe von ca. 6.700 EUR bei Einnahmen von 4.200 EUR aus. Hieraus folgt ein Defizit von 2.500 EUR. Bei den Einnahmen eingerechnet ist eine bezirkliche Zuwendung in Höhe von 1.000 EUR (beantragter Betrag). Diese Zuwendung ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht realisierbar. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 Dem folgend ergäbe sich, bei Gewährung einer Zuwendung in maximal möglicher Höhe von 500 EUR ein nicht gedecktes Defizit von 3.000 EUR (44,8 % der geplanten Kosten). Damit ist die Durchführung der Veranstaltung nicht gesichert. Die Antragstellerin hat auch zu keinem Zeitpunkt dargestellt, wie evtl. Defizite gedeckt werden könnten oder sollten. Vorschläge der Bezirksverwaltung, durch Senken des Kostenaufwandes das erkennbare Defizit in eine abzudeckende Höhe zu senken, wurden zurückgewiesen. Erkennbares Ziel war es, den angestrebten Betrag von 1.000 EUR zu erlösen. Aus Kreisen der Veranstaltergemeinschaft verlautet nun, dass man darüber nachdenkt, die Veranstaltung ausfallen zu lassen; dies vor dem Hintergrund der nicht sichergestellten Finanzierung, des sich Zurückziehens verschiedener Akteure aus der Veranstaltergemeinschaft u.ä. . Wegen der ungesicherten Finanzierung würde eine Zuwendungsgewährung in maximal möglicher Höhe von 500 EUR nicht den Zweck der Durchführung der grundsätzlich wünschenswerten Veranstaltung erfüllen. Aus Sicht der Verwaltung ist der Antrag auf Gewährung einer bezirklichen Zuwendung in Höhe von 1.000 EUR abzulehnen, da eine entsprechende Auszahlung die Durchführung der Veranstaltung keinesfalls sichern würde. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden einzelne Dokumente des Vorgangs im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zur Verfügung gestellt (vgl. § 3 GeschO). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 17 WAT 1 (6229) Vorlage Nr.: 20141899 Bezeichnung der Vorlage Antrag der Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid vom 16.04.2014 auf eine Zuwendung zum "Adventsmarkt der Möglichkeiten" Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid beschließt: Der von der Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid für die Veranstaltergemeinschaft „Adventsmarkt der Möglichkeiten“ gestellte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Veranstaltung „Adventsmarkt der Möglichkeiten 2014“ wird abgelehnt, da die Finanzierung der Veranstaltung nicht gesichert ist. Die Verwaltung wird gebeten, der Antragstellerin entsprechend Zuwendungsrichtlinien einen Ablehnungsbescheid zuzustellen. den bezirklichen