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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
217 kB
Erstellt
24.12.14, 20:41
Aktualisiert
27.01.18, 21:27

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 53 01 (3209) Vorlage Nr.: 20141385 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Zentrale Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Dortmund. Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Haupt- und Finanzausschuss Rat 07.11.2014 03.12.2014 11.12.2014 Anlagen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 53 01 (3209) Vorlage Nr.: 20141385 Im Gesundheitsamt werden die Prüfungen für die nichtärztlichen Heilberufe (zum Beispiel für Logopädinnen/Logopäden, Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) organisiert und überwacht. Insgesamt handelt es sich um zurzeit ca. 600 Prüfungen jährlich. Für die damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten sind zwei Mitarbeiterinnen (jeweils in Teilzeit) eingesetzt. Darüber hinaus übernimmt je eine Ärztin/ein Arzt des Gesundheitsamtes den Prüfungsvorsitz bei den mündlichen Prüfungen. Die Zuständigkeit der örtlichen Gesundheitsbehörden ergibt sich aus den einschlägigen Berufsgesetzen. Grundlagen für die Tätigkeit als Heilpraktikerin und Heilpraktiker sind das Heilpraktikergesetz sowie die dazu gehörenden Richtlinien und die Durchführungsverordnung zum Gesetz. Darin ist u. a. geregelt, dass eine „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde“ nur erteilt werden kann, wenn von der Antragstellerin/dem Antragsteller unabweisbare Mindestanforderungen erfüllt worden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass die Gesundheit von Patientinnen und Patienten durch die heilpraktische Tätigkeit nicht gefährdet wird. Neben den Erlaubnisvoraussetzungen (u. a. einem Führungszeugnis) und dem Erlaubnisverfahren ist dort auch die vom Gesundheitsamt durchzuführende Kenntnisüberprüfung in schriftlicher und mündlicher Form geregelt. Die Erlaubnis, die Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zu übernehmen, kann auf folgenden Gebieten erteilt werden: a) b) c) allgemeine Heilpraktikerin/Heilpraktiker (ohne Einschränkung) Heilpraktikerin/Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie Heilpraktikerin/Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie zu a Für die Überprüfung der allgemeinen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erstellt die Verwaltungsmitarbeiterin - nach Abstimmung mit dem zuständigen Arzt - aus einem Fragenpool eine Klausur mit 100 Multiple-Choice-Fragen. Die Beantwortung der Fragen wird von den beiden Sachbearbeiterinnen (4-Augen-Prinzip) korrigiert. zu b Für die Überprüfung der Heilkunde, die lediglich auf das Gebiet der Psychotherapie begrenzt ist, erstellt wegen der hohen Fachlichkeit die zuständige Ärztin die Klausur. Diese besteht aus bis zu 30 Fragen, die in Textform zu beantworten sind. Die Klausur wird von der Ärztin korrigiert. zu a und b In dem anschließenden mündlichen Überprüfungsverfahren müssen - zusätzlich zu dem Arzt/der Ärztin und der Sachbearbeiterin - zwei Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker als Beisitzerin/Beisitzer teilnehmen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall sowie einen Fahrtkostenersatz. Diese Kosten tragen die Prüflinge in vollem Umfang. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 53 01 (3209) Vorlage Nr.: 20141385 Nach Abschluss der Prüfung werden die entsprechenden Urkunden bzw. Ablehnungsbescheide – jeweils samt Gebührenbescheid – vom Gesundheitsamt gefertigt. zu c Wegen der geringen Anzahl von Anträgen und des unverhältnismäßig hohen Personal- und Sachaufwandes hat die Stadt Bochum für die Erteilung der Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bereits eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf (s. Ratsbeschluss vom 21.07.2011) geschlossen, so dass die Aufgabe seit dem 09.11.2011 zentral von Düsseldorf wahrgenommen wird. Für die verbliebenen zweimal jährlich stattfindenden Prüfungen (a und b) entstand im Jahr 2013 im Gesundheitsamt folgender Personal- und Sachkostenaufwand: eingesetztes Personal Personalkosten/Jahr ca. 3% einer teilzeitbeschäftigten Ärztin und 3% eines Arztes in Vollzeit, E 15 TVöD/ BesGr. A 15, für die Prüfungsvorbereitungen und den Prüfungsvorsitz ca. 6.100,00 Euro ca. 15% einer Verwaltungssachbearbeiterin in Teilzeit, BesGr. A 10, für die Organisation der Prüfungen ca. 7.500,00 Euro Zu den Personalkosten in Höhe von insgesamt ca. 13.600,00 Euro sind noch die anteiligen Kosten für - die Ausstattung des Arbeitsplatzes (ca. 2.000,00 Euro) und Gemeinkosten (anteiliger Verwaltungs- und Fachbereichs-Overhead) in Höhe von ca. 3.400,00 Euro zu rechnen, so dass der Gesamtaufwand ca. 19.000,00 Euro betrug. Die Ertragsseite stellte sich 2013 wie folgt dar: zu a Im Jahr 2013 wurden insgesamt 19 Anträge, die allgemeine Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, gestellt. Nach der Gebührenberechnung für das Überprüfungsverfahren ergaben sich hieraus folgende Einnahmen für die Heilpraktikerinnen- und Heilpraktikerüberprüfung: 19 x 210,00 EUR (schriftliche Prüfung) 12 x 90,00 EUR (mündliche Überprüfung) 9 x 39,00 EUR (Ablehnung der Erlaubniserteilung) 10 x 60,00 EUR (Erteilung der Erlaubnis) = = = = 3.990,00 EUR 1.080,00 EUR 351,00 EUR 600,00 EUR 6.021,00 EUR Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 53 01 (3209) Vorlage Nr.: 20141385 zu b Für die Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie sind in 2013 insgesamt 15 Anträge gestellt worden: 10 x 300,00 EUR (schriftl. und mündl. Überprüfung) 5 x 150,00 EUR (nur mündliche Überprüfung) 13 x 39,00 EUR (Ablehnung der Erlaubniserteilung) 2 x 60,00 EUR (Erlaubniserteilung) = = = = 3.000,00 EUR 750,00 EUR 507,00 EUR 120,00 EUR 4.377,00 EUR Es entstand somit für die Organisation und Durchführung der Kenntnisüberprüfungen nach a und b ein Aufwand in Höhe von ca. 19.000,00 Euro gegenüber einem Ertrag in Höhe von 10.398,00 Euro. Um ein einheitliches Prüfungsverfahren zu gewährleisten, hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit bereits mit Runderlass vom 18.05.1999 erklärt, dass die o. g. Überprüfungen zentral erfolgen sollten. Die Stadt Dortmund hat daher seit 1999 schrittweise das Überprüfungsverfahren zentral für die umliegenden Städte übernommen. Im Zuge von Kooperationsgesprächen mit der Stadt Dortmund hat diese nun angeboten, die Überprüfungen der Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärter für die Stadt Bochum ebenfalls zu übernehmen. Mit Beginn der Studiengänge (Oktober 2010) an der neuen Hochschule für Gesundheit (hsg) müssen durch das Gesundheitsamt (Verwaltung und ärztliches Personal) auch die dort anfallenden Prüfungen organisiert und abgenommen werden. Bis jetzt sind ein umfangreicher Begleitaufwand für die Studiengänge, ein hoher Aufwand für die Vorbereitung der Prüfungen und ein intensiver Abstimmungsaufwand mit der Hochschule, dem Ministerium und der Bezirksregierung durch das Modellprojekt zu verzeichnen. Dieser Zeitaufwand im Gesundheitsamt hat sich durch die im Herbst 2013 erstmalig durchgeführten Prüfungen mit ca. 110 zusätzlichen Prüflingen erhöht und wird sich ein weiteres Mal ab 2014 erhöhen, da die Zahl der aufzunehmenden Studierenden zukünftig auf bis zu 220 jährlich ansteigen wird. Ob zusätzliches Personal für das Gesundheitsamt bereitgestellt wird, ist zurzeit noch nicht absehbar. Des Weiteren hat sich eine neue Schule für Physiotherapie und eine Rettungsdienstschule (mit den Ausbildungen für Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten) mit insgesamt 60 Ausbildungsplätzen in Bochum niedergelassen, für deren Prüfungen ebenfalls das Gesundheitsamt der Stadt Bochum zuständig ist. Um die Organisation und Durchführung der Prüfungen für die Hochschule für Gesundheit und die neu hinzugekommenen Schulen zunächst mit dem vorhandenen Personal leisten zu können und auch um eine Einheitlichkeit und Prüfungsgerechtigkeit für die Heilpraktikerüberprüfungen zu erreichen, empfiehlt das Gesundheitsamt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Dortmund abzuschließen. Danach übernimmt die Stadt Dortmund das Überprüfungsverfahren für Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 53 01 (3209) Vorlage Nr.: 20141385 die allgemeinen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (ohne Einschränkung) sowie für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie. Nach der Vereinbarung, die als Anlage beigefügt ist, stehen der Stadt Dortmund als Ausgleich für die entstehenden Personal- und Sachkosten die anfallenden Gebühren in voller Höhe zu. Eine Prüfung durch das Amt für Finanzsteuerung -Beteiligungsmanagement und Steuern- hat ergeben, dass es sich nicht um einen Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt und keine steuerlichen Bedenken gegen den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Dortmund bestehen. Kosten kommen - wie dargestellt - infolge dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf die Stadt Bochum nicht zu. Für den Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 41 (1) Satz 2 Buchstabe a GO der Rat zuständig. Der Text der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2014 zugestimmt, die öffentlichrechtliche Vereinbarung mit der Stadt Dortmund abzuschließen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 53 01 (3209) Vorlage Nr.: 20141385 Bezeichnung der Vorlage Zentrale Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Dortmund. Der Rat beschließt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Dortmund abzuschließen.