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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
205 kB
Erstellt
24.12.14, 20:44
Aktualisiert
27.01.18, 21:31

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 34 (1174) 32 (3347) Vorlage Nr.: 20141928 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage 21. Änderungssatzung zur Wochenmarktgebührensatzung Beschlussvorschriften §§ 7, 41 GO NRW Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Haupt- und Finanzausschuss Rat 27.11.2014 03.12.2014 11.12.2014 Anlagen Gebührenbedarfsberechung Wochenmärkte 2015 Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung J N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 34 (1174) 32 (3347) Vorlage Nr.: 20141928 Der Kalkulationszeitraum der derzeit geltenden Wochenmarktgebührensatzung läuft am 31.12.2014 ab. Aus diesem Grund ist es notwendig, die als Anlage beigefügte Kalkulation für 2015 zu erstellen. Marktbelegung In den letzten Jahren ist die Belegung der Wochenmärkte durch die Markthändler stetig rückläufig. Während die Märkte 2005 noch mit rd. 250.000 laufende Meter (lfd. m) Frontfläche belegt wurden, waren es 2010 nur noch rd. 210.000 lfd. m. Von den Markthändlern wird diese Entwicklung durch Geschäftsaufgaben überwiegend infolge von Umsatzrückgängen und persönlicher Gründe (arbeitsintensives Geschäft, Alter, kein Nachfolger) begründet. Die Marktbelegung sinkt gegenüber der Vorjahreskalkulation von 185.000 lfd. m um 5.000 lfd. m Frontfläche oder 2,70 % auf 180.000 lfd. m Frontfläche. Gebührenbedarf und Kostendeckung Der Gebührenbedarf steigt gegenüber der Vorjahreskalkulation aufgrund eines gestiegenen Angebotes der USB GmbH 757 TEUR um 8 TEUR bzw. 1,08 % auf 765 TEUR. Unter Zugrundelegung der 180.000 lfd. m Frontfläche steigt der Gebührenbedarf je lfd. m Frontfläche gegenüber der Vorjahreskalkulation von 4,09 Euro (netto) um 0,16 Euro oder 3,91 % auf 4,25 Euro. Tarifanpassung Die zum Erreichen eines vollkostendeckenden Tarifes erforderliche Tarifanpassung beträgt 0,40 Euro oder 10,39 %. Da nach hiesiger Einschätzung durch eine Tarifanpassung sinkende Belegungen realistisch wären, wird für 2015 vorgeschlagen, den Tarif von 3,85 Euro (netto) auf 4,00 Euro (netto) zu erhöhen. Der Kostendeckungsgrad würde mit 94,35 % konstant bleiben. Der hierdurch vom Haushalt zu tragende Zuschuss beträgt wie bei der Vorjahreskalkulation rd. 45 TEUR. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 34 (1174) 32 (3347) Vorlage Nr.: 20141928 Bezeichnung der Vorlage 21. Änderungssatzung zur Wochenmarktgebührensatzung Einundzwanzigste Änderungssatzung zur Wochenmarktgebührensatzung Vom __.12.2014 Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen1 und der §§ 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen2 und unter Berücksichtigung der den Tarifen zugrundeliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Wochenmärkte in der Stadt Bochum vom 16.06.1981 in der Fassung der Zwanzigsten Änderungssatzung vom 17.12.2010 wird wie folgt geändert: Die Anlage gemäß § 1 der Satzung erhält folgende Fassung: Gebührenverzeichnis Die nachfolgende Gebühr ist eine Nettogebühr und unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. Gebührentatbestand Benutzung der Marktfläche für Verkaufseinrichtung Gebührenmaßstab je angefangener lfd. Meter täglich Gebührensatz 4,00 EUR zzgl. USt. * * USt. in Höhe des allgemeinen Steuersatzes in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19%) Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01. 2015 in Kraft. 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) in der zur Zeit gelten den Fassung (SGV.NRW.2023) 2 Vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW.610)