Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
205 kB
Erstellt
24.12.14, 20:44
Aktualisiert
27.01.18, 21:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 34 (1174)
32 (3347)
Vorlage Nr.: 20141928
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
21. Änderungssatzung zur Wochenmarktgebührensatzung
Beschlussvorschriften
§§ 7, 41 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
27.11.2014
03.12.2014
11.12.2014
Anlagen
Gebührenbedarfsberechung Wochenmärkte 2015
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
J
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 34 (1174)
32 (3347)
Vorlage Nr.: 20141928
Der Kalkulationszeitraum der derzeit geltenden Wochenmarktgebührensatzung läuft am
31.12.2014 ab. Aus diesem Grund ist es notwendig, die als Anlage beigefügte Kalkulation für 2015
zu erstellen.
Marktbelegung
In den letzten Jahren ist die Belegung der Wochenmärkte durch die Markthändler stetig rückläufig.
Während die Märkte 2005 noch mit rd. 250.000 laufende Meter (lfd. m) Frontfläche belegt wurden,
waren es 2010 nur noch rd. 210.000 lfd. m. Von den Markthändlern wird diese Entwicklung durch
Geschäftsaufgaben überwiegend infolge von Umsatzrückgängen und persönlicher Gründe
(arbeitsintensives Geschäft, Alter, kein Nachfolger) begründet.
Die Marktbelegung sinkt gegenüber der Vorjahreskalkulation von 185.000 lfd. m um 5.000 lfd. m
Frontfläche oder 2,70 % auf 180.000 lfd. m Frontfläche.
Gebührenbedarf und Kostendeckung
Der Gebührenbedarf steigt gegenüber der Vorjahreskalkulation aufgrund eines gestiegenen
Angebotes der USB GmbH 757 TEUR um 8 TEUR bzw. 1,08 % auf 765 TEUR.
Unter Zugrundelegung der 180.000 lfd. m Frontfläche steigt der Gebührenbedarf je lfd. m
Frontfläche gegenüber der Vorjahreskalkulation von 4,09 Euro (netto) um 0,16 Euro oder 3,91 %
auf 4,25 Euro.
Tarifanpassung
Die zum Erreichen eines vollkostendeckenden Tarifes erforderliche Tarifanpassung beträgt 0,40
Euro oder 10,39 %. Da nach hiesiger Einschätzung durch eine Tarifanpassung sinkende
Belegungen realistisch wären, wird für 2015 vorgeschlagen, den Tarif von 3,85 Euro (netto) auf
4,00 Euro (netto) zu erhöhen. Der Kostendeckungsgrad würde mit 94,35 % konstant bleiben.
Der hierdurch vom Haushalt zu tragende Zuschuss beträgt wie bei der Vorjahreskalkulation rd. 45
TEUR.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 34 (1174)
32 (3347)
Vorlage Nr.: 20141928
Bezeichnung der Vorlage
21. Änderungssatzung zur Wochenmarktgebührensatzung
Einundzwanzigste Änderungssatzung zur Wochenmarktgebührensatzung
Vom __.12.2014
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen1 und der §§ 4, 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen2 und unter Berücksichtigung der
den Tarifen zugrundeliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Wochenmärkte in der
Stadt Bochum vom 16.06.1981 in der Fassung der Zwanzigsten Änderungssatzung vom
17.12.2010 wird wie folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
Gebührenverzeichnis
Die nachfolgende Gebühr ist eine Nettogebühr und unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
Gebührentatbestand
Benutzung der Marktfläche
für Verkaufseinrichtung
Gebührenmaßstab
je angefangener lfd.
Meter täglich
Gebührensatz
4,00 EUR zzgl. USt. *
* USt. in Höhe des allgemeinen Steuersatzes in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19%)
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01. 2015 in Kraft.
1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) in der zur Zeit gelten
den Fassung (SGV.NRW.2023)
2
Vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW.610)