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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
221 kB
Erstellt
24.12.14, 20:56
Aktualisiert
27.01.18, 21:50

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20142184 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Befristete Anerkennung des Vereins "Open Space" als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Beschlussvorschriften § 75 SGB VIII / KJHG § 25 AG-KJHG § 5 Abs. 2 Ziffer 2c Jugendamtssatzung Beschlussorgan Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 04.12.2014 Anlagen Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20142184 Der Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” mit Sitz in Bochum beantragt mit Schreiben vom 23.09.2014 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind im § 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die 1. 2. 3. 4. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele erfüllen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den zuvor genannten Voraussetzungen derjenige, der auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§ 75 Abs. 2 SGB VIII). Der Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” ist aus dem Jugendkulturprojekt „URBNATIX“ entstanden. URBANATIX wurde im Kulturhauptstadtjahr 2009 gegründet und ist seitdem im Bereich der Jugendhilfe und Kulturarbeit tätig. Der Verein ”Open Space – Streetartistik und moderne Bewegungskunst“ führt die Jugendund Kulturarbeit von URBANATIX fort, die seit Januar 2010 in der URBANATIX Trainingslocation Marienkirche, im Tanzhaus NRW, in der Turbinenhalle der Jahrhunderthalle Bochum, im Turnerleistungszentrum und seit Juni 2014 in der URBANATIX Trainingshalle an der Bessemerstraße 85 (ehemalige Spielfabrik, Bochum) stattfindet. Nach seiner Satzung in der ergänzten Fassung vom 02.09.2014 ist der Zweck des Vereins die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung und Bildung sowie die Förderung des Sports. Der Verein macht sich dabei zur Aufgabe, junge Menschen in ihrer künstlerischen, persönlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen, ihnen eine Perspektive für ihre Arbeit zu ermöglichen und sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung zu befähigen. Um die Jugend- und Kulturarbeit weiter zu entwickeln, arbeitet der Verein mit dem Stadtsportbund Bochum und dem Bildungswerk zusammen. Jugendliche Tricker, Traceure, Freerunner oder Biker, die noch über keinen Trainerschein verfügen, Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20142184 bekommen dadurch die Möglichkeit, sich über einen UL-C-Schein (Lizenz der Einstiegsebene) weiterzubilden. Zukünftig wird der Stadtsportbund Bochum dadurch in der Lage sein, ein breiteres und zeitgemäßes Portfolio im Bereich seiner Qualifizierungsmaßnahmen anbieten zu können und Interessierte etwa zum Tricker-, Parkour- oder Bike-Trainer auszubilden. Neben der Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Bochum besteht eine Kooperation mit der VHS, und zwar im Hinblick auf die Weiterentwicklung von Kompetenzen durch neue Lernformen. Der Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” sieht in der Einzigartigkeit des Ruhrgebiets mit seiner urbanen Struktur und seiner kulturellen und sozialen Diversität im Bereich der Jugend -und Kulturarbeit Herausforderungen und zugleich Chancen. Seit Projektbeginn präsentierte der Verein die künstlerischen Ergebnisse der Projektarbeit bei Auslandsgastspielen in Wien und Zürich, bei verschiedenen politischen Institutionen auf Landes- und Bundesebene wie dem Bundestag, bei gesellschaftlichen Institutionen wie „ver.di“ sowie Forschungseinrichtungen wie beispielsweise dem ”Fraunhofer Institut“. Die Süddeutsche Zeitung schrieb 2010 über das Projekt: »Alle Welt hofft, dass die Truppe auch nach 2010 weitermachen wird. (...) Kein Wunder, dass „Urbanatix“ nun als Glücksfall und Paradebeispiel dient für „Kultur durch Wandel“ und für multikulturelle Integration über Generationsgrenzen hinweg.« (30.12.2010, S.20) Durch die Projektarbeit des Vereins, die an der individuellen Kompetenz im Bereich der Bewegung angesetzt und in der sehr szenennah gearbeitet wird, wird ein niederschwelliges, erlebnis – und wagnisorientiertes Angebot für junge Menschen geschaffen, die aus unterschiedlichen kulturellen Lebenswelten, sozialen Schichten und lernbiografischen Bildungszusammenhängen kommen. Dadurch wird ein neuer methodischer und selbstverantwortlicher Zugang zu Jugendlichen unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft geschaffen, um - junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, - Jugendlichen über das Erlernen bestimmter Schlüsselkompetenzen ins Leben zu helfen, - jungen Erwachsenen Perspektiven aktiver gesellschaftlicher Teilhabe aufzuzeigen, Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20142184 - dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen. Seit mehr als vier Jahren ermöglicht der Verein Jugendlichen ab 16 Jahren eine speziell auf die Bedürfnisse der jugendlichen Bewegungskünstler ausgerichtete Projekt- und Trainingsarbeit mit dem passenden Equipment. Unter ihnen sind Kosovo-Albaner, Polen, Russen, Türken, Laoten, Vietnamesen, Moldawier, Usbeken, Japaner, Slowaken, Italiener, Philippinos, Slowenier, Trinidader und Deutsche. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beläuft sich die Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder des Vereins auf neun Personen. Neben ihrer beruflichen Qualifikation nehmen fast alle Aufgaben im Bereich der Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit wahr. Durch einen ausführlichen Sachbericht hat der Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” dargestellt, dass er quantitativ und qualitativ einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt. Aus der Sicht der Abteilung Jugendförderung bestehen keine Einwände gegen eine Anerkennung des Vereins. Der Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” bietet die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Die Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder Christian Eggert, Axel Hupertz, Carolin Hensel-Lippold, Wolfgang Gatner liegen vor und enthalten keine Eintragungen. Das Führungszeugnis für Patrick Neal ist beantragt, liegt aber noch nicht vor. Die erforderlichen Unterlagen, und zwar die Eintragung in das Vereinsregister, der Bescheid des Finanzamtes nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51,59, 60 und 61 AO vom 07.07.2014 für “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.”, die Satzung und die ergänzende Satzung sowie der ausführliche Sachbericht, liegen vor. Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt daher vor, den Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” mit Sitz in Bochum als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zunächst für 3 Jahre befristet anzuerkennen. Die Anerkennung soll vor dem Hintergrund einer kontinuierlichen Beurteilung, in wie weit der Verein quantitativ und qualitativ einen "wesentlichen" Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne der Anerkennungsgrundsätze der Obersten Landesjugendbehörden vom Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20142184 14.04.1994 leistet, vorerst bis zum 31. Dezember 2017 ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen: 1. Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII. 2. Während des Zeitraumes der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 01. Dezember 2015, zum 01. Dezember 2016 und zum 01. Oktober 2017 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach. 3. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 4. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20142184 Bezeichnung der Vorlage Befristete Anerkennung des Vereins "Open Space" als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Der Verein “Open Space – Streetart und modere Bewegungskunst e.V.” mit Sitz in Bochum wird als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zunächst für 3 Jahre befristet anerkannt. Die Anerkennung wird vorerst bis zum 31. Dezember 2017 ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen: 1. Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII. 2. Während des Zeitraumes der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 01. Dezember 2015, zum 01. Dezember 2016 und zum 01. Oktober 2017 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach. 3. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 4. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.