Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
24.12.14, 20:56
Aktualisiert
27.01.18, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3190)
Vorlage Nr. 20142174
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern gem. § 72 a SGB VIII
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Sitzungstermin
akt.
Beratung
04.12.2014
Anlagen
Bochumer Vertragsentwurf gemäß § 72 a SGB VIII
Merkblatt_Gebuehrenbefreiung
Wortlaut
Seit dem 1. Januar 2012 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des
§ 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine hauptamtliche,
neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1
SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen
vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die auf
Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach
Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für die Tätigkeit vorgesehenen
Person (s. § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wahrgenommen werden dürfen.
Die Grundlage des erweiterten Führungszeugnisses findet sich in § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Es kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder
in sonstiger Weise gegenüber Kindern und Jugendlichen tätig sind (auch wenn sie nicht in
der Jugendhilfe tätig sind).
Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Europäische Führungszeugnis 17 €, und wird bei
der Antragstellung von den Meldebehörden erhoben. Für ehrenamtlich Tätige besteht eine
Gebührenbefreiung (siehe Anlage 2).
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3190)
Vorlage Nr. 20142174
Der Entwurf der Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII wurde bereits in der Entgelt- und
Vertragskommission des Jugendamtes, im Qualitätszirkel Bochumer Schutzfachkräfte und in
den
Arbeitsgemeinschaften
gemäß
§
78
SGB
VIII,
Fachverbände
der
Jugendhilfe/Jugendförderung, thematisiert.
Die Vereinbarung (siehe Anlage 1) soll ab dem 1. Januar 2015 mit den Bochumer
Jugendhilfeträgern abgeschlossen werden.