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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
24.12.14, 20:56
Aktualisiert
27.01.18, 12:06

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3190) Vorlage Nr. 20142174 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern gem. § 72 a SGB VIII Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Sitzungstermin akt. Beratung 04.12.2014 Anlagen Bochumer Vertragsentwurf gemäß § 72 a SGB VIII Merkblatt_Gebuehrenbefreiung Wortlaut Seit dem 1. Januar 2012 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine hauptamtliche, neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für die Tätigkeit vorgesehenen Person (s. § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wahrgenommen werden dürfen. Die Grundlage des erweiterten Führungszeugnisses findet sich in § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Es kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise gegenüber Kindern und Jugendlichen tätig sind (auch wenn sie nicht in der Jugendhilfe tätig sind). Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Europäische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden erhoben. Für ehrenamtlich Tätige besteht eine Gebührenbefreiung (siehe Anlage 2). Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3190) Vorlage Nr. 20142174 Der Entwurf der Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII wurde bereits in der Entgelt- und Vertragskommission des Jugendamtes, im Qualitätszirkel Bochumer Schutzfachkräfte und in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII, Fachverbände der Jugendhilfe/Jugendförderung, thematisiert. Die Vereinbarung (siehe Anlage 1) soll ab dem 1. Januar 2015 mit den Bochumer Jugendhilfeträgern abgeschlossen werden.