Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Bochumer Mustervereinbarung nach § 72 a SGB VIII.pdf
Größe
309 kB
Erstellt
24.12.14, 20:56
Aktualisiert
27.01.18, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung nach § 72a SGB VIII
- Entwurf Zwischen der
Stadt Bochum - Jugendamt -, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 44777 Bochum,
und
(Name des Bochumer freien Trägers), vertreten durch den Vorstand/ die
Geschäftsführung, (Anschrift),
wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung von § 72a SGB VIII in Bochum geschlossen:
Das Jugendamt der Stadt Bochum und (Name des Bochumer freien Trägers)
als freier Träger der Jugendhilfe treffen auf der Grundlage des Beschlusses des
Jugendhilfeausschusses der Stadt Bochum vom 4. Dezember 2014 folgende Vereinbarung
nach § 72a SGB VIII:
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen
Übergriffen ist gemeinsames Ziel dieser Vereinbarung. Sie dient damit der Umsetzung der im
Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 verfassten Ziele.
§1
Schutzauftrag
(1) Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr
Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
(2) § 72a SGB VIII konkretisiert diesen Schutzauftrag, indem die Vorschrift einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Die Umsetzung
dieses Tätigkeitsausschlusses obliegt den freien Trägern der Jugendhilfe.
(3) Der Gesetzgeber hat durch die im § 8a Abs. 4 SGB VIII eingefügten Regelungen die Mitverantwortung aller Träger im Jugendhilfebereich und der dort tätigen Fachkräfte zum Kinderschutz festgeschrieben.
§2
Insoweit erfahrene Fachkraft
Der Träger verpflichtet sich, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
indem er
seine pädagogischen MitarbeiterInnen regelmäßig zu dem Thema Kinderschutz
fortbildet
seinen Mitarbeiter-innen eine insoweit erfahrene Fachkraft zur
Gefährdungseinschätzung gemäß den Anforderungen von § 8a Abs. 4 SGB VIII
benennt und in Verdachtsfällen diese beratend hinzuzieht
ggfs. eine Kinderschutzmeldung durch die Leitung des Trägers an das Jugendamt
vornimmt.
bei akuter Gefahr informiert die Leitung unmittelbar das Jugendamt.
§3
Führungszeugnisse für ehrenamtlich tätige Personen
(1) Der freie Träger verpflichtet sich, unter seiner Verantwortung keine ehrenamtlich
tätige Person zu beschäftigen, die wegen einer Straftat nach § 3 Abs. 5 dieser Vereinbarung
rechtskräftig verurteilt worden ist und die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen
vergleichbaren Kontakt hat. Der freie Träger hat von Personen ab 14 Jahre, die ehrenamtlich
für den freien Träger tätig werden wollen oder es bereits sind, ein erweitertes Führungszeugnis
1
nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu verlangen, wenn Kinder oder
Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer
Kontakt besteht und
je nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein erhöhtes Gefährdungspotential
besteht.
Wenn eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und/oder Jugendlichen stattfindet,
ist der freie Träger unabhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes verpflichtet,
sich vor der Übernachtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
Weitere Tätigkeiten, für deren Wahrnehmung ein erweitertes Führungszeugnis
vorgelegt werden muss, sind in der Anlage aufgeführt.
(2) Bei allen Tätigkeiten, die nicht unter Absatz 1 fallen, muss der freie Träger prüfen, ob ein
erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist. Ob ein erhöhtes Gefährdungspotential nach Art,
Intensität und Dauer des Kontaktes vorliegt, bestimmt der freie Träger eigenverantwortlich.
(3) Ist der ehrenamtlichen Person wegen einer sich kurzfristig ergebenden Tätigkeit, für die die
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erforderlich wäre, nicht möglich, dieses rechtzeitig vorzulegen, hat der freie
Träger von der betroffenen Person vor Aufnahme der Tätigkeit eine persönliche Selbstverpflichtungserklärung einzuholen.
(4) Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate
sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.
(5) Der freie Träger verpflichtet sich, keine Ehrenamtlichen, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis
233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind, einzusetzen (siehe auch Anlage 5).
Bei Anhaltspunkten für eine Verurteilung nach einer dieser genannten Straftaten verpflichtet
sich der freie Träger, unverzüglich die Vorlage eines aktuellen erweiterten
Führungszeugnisses zu verlangen, auch wenn die fünf Jahre noch nicht um sind.
§4
Datenschutz
(1) Der freie Träger ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Von ehrenamtlich tätigen Personen darf der freie Träger
den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde und
das Datum des Führungszeugnisses erheben.
Diese Daten darf der freie Träger ohne Einwilligung des Betroffenen nur speichern, wenn eine
Einwilligungserklärung hierzu vorliegt (Anlage 3 und 4). Das Führungszeugnis gehört dem
Antragsteller und darf nicht einbehalten, sondern nur gesichtet werden.
(3) Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen,
wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit der betroffenen Person
aufgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung
der Tätigkeit zu löschen.
§5
Gesamtkonzept Prävention und Schutz
(1) Den Vereinbarungspartnern ist bewusst, dass die Einsichtnahme in Führungszeugnisse
und das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft lediglich ein Bestandteil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes ist, das durch den freien Träger zu erstellen und
vorzuhalten ist. Dieses Gesamtkonzept sollte sich nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe im
Sinne des SGB VIII, sondern darüber hinaus auf alle beziehen, die mit Kindern und
Jugendlichen arbeiten.
(2) Der freie Träger verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner ehrenamtlichen MitarbeiterInnen
für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit sicherzustellen.
2
§6
Inkrafttreten, Laufzeit
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit Unterzeichnung in
Kraft.
§7
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. In einem solchen Fall ist die unwirksame
Bestimmung durch die Vertragspartner so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der
ungültigen Vertragsbestimmung beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck
entsprechend dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten bestmöglich erreicht
wird.
Für die Stadt Bochum - Jugendamt _________________________________
Ort, Datum
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Im Auftrage
_________________________
Britta Anger
(Sozialdezernentin)
__________________________
Dolf Mehring
(Jugendamtsleiter)
Für den Träger
_________________________________
Ort, Datum
_________________________
Vorstand/Geschäftsführung
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