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Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf
Größe
32 kB
Erstellt
24.12.14, 20:56
Aktualisiert
27.01.18, 12:06

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Inhalt der Datei

Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (Stand: 15. Oktober 2013) I. Grundsatz Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Europäische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden erhoben. II. Gesetzlich geregelte Ausnahmen Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und Grundbuchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG 1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen. III. Ermessensentscheidungen nach § 10 JVKostG Über die gesetzliche Gebührenbefreiung hinaus kann das Bundesamt für Justiz gemäß § 10 JVKostG auf Antrag ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. IV. Verfahren In den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird (vgl. oben III.), ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr ist von der Meldebehörde in den elektronisch an die Registerbehörde zu übermittelnden Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses aufzunehmen. Die Meldebehörde gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der antragstellenden Person oder der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebührenbefreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen des besonderen Verwendungszwecks beantragt, ist dieser nachzuweisen. 1 Freiwilliges soziales Jahr Freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) Ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes -2Liegen die Voraussetzungen des Verzichts auf die Gebührenerhebung nicht vor, ist der Antragsteller durch die Meldebehörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung keine Erfolgsaussicht hat und durch die weitere Bearbeitung eines solchen Antrags die Erteilung des Führungszeugnisses erheblich verzögert werden kann. Hält der Antragsteller den Antrag gleichwohl aufrecht, ist der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich des Antrags auf Gebührenbefreiung in Papierform an das Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 31, 53094 Bonn, zur Entscheidung zu übersenden. V. Einzelfälle Mittellosigkeit Bezieher von ALG II Bezieher von Sozialhilfe Bezieher des Kindergeldzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes Schülerinnen/Schüler, Studierende, Auszubildende Besonderer Verwendungszweck Ehrenamtliche Tätigkeit, die die Voraussetzungen der o.g. Vorbemerkung nicht erfüllt Vollzeitpflegepersonen Haupt- oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung Adoption Freiwilliger Wehrdienst Praktika im Rahmen der schulischen sowie beruflichen Ausbildung / des Studiums Tagespflegepersonen (z.B. Tagesmütter, entgeltliche Kinderbetreuung) Gebührenbefreiung Ja/Nein Ja Ja Ja Es kommt auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter an. Gebührenbefreiung Ja/Nein Einzelfallentscheidung Ja Nein Nein Nein Nein Nein Bundesamt für Justiz, Referat IV 1, 53094 Bonn – Stand 15. Oktober 2013