Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf
Größe
32 kB
Erstellt
24.12.14, 20:56
Aktualisiert
27.01.18, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Merkblatt
zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
(Stand: 15. Oktober 2013)
I. Grundsatz
Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage
zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
- JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Europäische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden erhoben.
II. Gesetzlich geregelte Ausnahmen
Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register- und Grundbuchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage
zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder
im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG 1 genannten Dienste ausgeübt
wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.
III. Ermessensentscheidungen nach § 10 JVKostG
Über die gesetzliche Gebührenbefreiung hinaus kann das Bundesamt für Justiz gemäß § 10
JVKostG auf Antrag ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten
erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung
der Kosten absehen.
IV. Verfahren
In den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird (vgl. oben III.), ist
zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr ist von der Meldebehörde in den elektronisch an die Registerbehörde zu übermittelnden Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses aufzunehmen. Die Meldebehörde
gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der antragstellenden Person oder
der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann.
Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebührenbefreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst
gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen des besonderen Verwendungszwecks beantragt, ist dieser nachzuweisen.
1
Freiwilliges soziales Jahr
Freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)
Ein anderer Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778)
Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
-2Liegen die Voraussetzungen des Verzichts auf die Gebührenerhebung nicht vor, ist der Antragsteller durch die Meldebehörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung keine Erfolgsaussicht hat und durch die weitere Bearbeitung eines solchen Antrags die Erteilung des Führungszeugnisses erheblich verzögert werden kann.
Hält der Antragsteller den Antrag gleichwohl aufrecht, ist der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich des Antrags auf Gebührenbefreiung in Papierform an das Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 31, 53094 Bonn, zur Entscheidung zu
übersenden.
V. Einzelfälle
Mittellosigkeit
Bezieher von ALG II
Bezieher von Sozialhilfe
Bezieher des Kindergeldzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
Schülerinnen/Schüler, Studierende, Auszubildende
Besonderer Verwendungszweck
Ehrenamtliche Tätigkeit, die die Voraussetzungen der
o.g. Vorbemerkung nicht erfüllt
Vollzeitpflegepersonen
Haupt- oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit bei
einer gemeinnützigen Einrichtung
Adoption
Freiwilliger Wehrdienst
Praktika im Rahmen der schulischen sowie beruflichen
Ausbildung / des Studiums
Tagespflegepersonen
(z.B. Tagesmütter, entgeltliche Kinderbetreuung)
Gebührenbefreiung Ja/Nein
Ja
Ja
Ja
Es kommt auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person
im Einzelfall und ggfs. auf die
Vermögensverhältnisse möglicher
Unterhaltsverpflichteter an.
Gebührenbefreiung Ja/Nein
Einzelfallentscheidung
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Bundesamt für Justiz, Referat IV 1, 53094 Bonn – Stand 15. Oktober 2013