Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1: Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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25.12.14, 12:59
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27.01.18, 12:35
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 923
- Baumarkt Hauptstraße Die
relevanten
Stellungnahmen
aus
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen keine Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
PLEDdoc, Schnieringshof 10 – 14, 45329 Essen, Interessenvertretung Open
Grid Europe GmbH, Essen; GasLINE GmbH, Sraelen
2.
Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum
3.
E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen
4.
Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen
5.
Stadt Herne, Rathausstraße 6, 44649 Herne
6.
Landeseisenbahnverwaltung NRW, Hachenstraße 61, 45127 Essen
7.
Bogestra, Universitätsstraße 58, 44703 Bochum
8.
LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe
9.
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 5, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
10.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund
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Stadt Bochum
11.
Stadt Dortmund, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Burgwall 14, 44122
Dortmund
12.
Stadt Witten, Planungsamt, Annenstraße 113, 58449 Witten
13.
Stadt Castrop-Rauxel, Bereich Stadtplanung, Europaplatz 1, 44575 CastropRauxel
1.
PLEDdoc, Schnieringshof 10 – 14, 45329 Essen, Interessenvertretung
Open Grid Europe GmbH, Essen; GasLINE GmbH, Sraelen, Schreiben
vom 18.05.2011
Innerhalb des Planbereichs des Bebauungsplans befinden sich mehrere
Gasleitungen der Anregerin.
Die in Betrieb befindliche Ferngasleitung muss in neuer Trasse verlegt
werden. Der alte Leitungsabschnitt wird stillgelegt, erforderlichenfalls
ausgebaut oder alternativ vergossen/verfüllt und im Boden belassen. Gleiches
gilt für die außer Betrieb befindliche Ferngasleitung.
Die Planungen zu diesem Projekt werden im Hause der Open Grid Europe
GmbH geführt und mit dem Bauherrn abgestimmt.
Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für die neue
Leitungstrasse im Bebauungsplan wird angeregt.
Es werden weitere Hinweise zu Einschränkungen innerhalb des
Schutzstreifens der Leitung gegeben (Überdeckung, Begrünung, Abstände).
Versorgungsleitungen der GasLINE GmbH & Co. KG sind nicht betroffen.
Antwort:
Die Umlegung der Leitung ist inzwischen durch die Open Grid Europe GmbH
im Auftrag des Bauherrn erfolgt. Der Bebauungsplan nimmt eine
Kennzeichnung auf.
Der Anregung wird gefolgt.
2.
Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum, Schreiben vom
06.05.2011
Im Plangebiet betreibt die Stadtwerke Bochum GmbH eine 10kVTransformatorenstation. Um dingliche Sicherung zu Gunsten der Stadtwerke
Bochum GmbH wurde in 2006 gebeten.
Die Stationsfläche ist im Bebauungsplan Nr. 923 entsprechend als Fläche für
Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität, auszuweisen, wie dies
im gültigen Bebauungsplan 825 geschehen ist.
Für eine Versorgung der über die Planung des Bebauungsplans Nr. 923
genehmigungsfähigen Gebäude sind u.U. weitere Transformatorenstationen
erforderlich, sodass im textlichen Teil des Bebauungsplans festzuhalten ist,
dass die für eine Versorgung notwendigen Versorgungsflächen bereitzustellen
sind und bzgl. der Standortwahl und der Trassenführung für erforderliche
Kabel und Leitungen Gespräche mit den Stadtwerken rechtzeitig eingeleitet
werden müssen.
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Antwort:
Die Fläche der Transformatorenstation wird im Bebauungsplan Nr. 923
entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 825 als Fläche für
Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität, festgesetzt. Der Hinweis
wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
3.
E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen,
Schreiben vom 03.05.2011
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON
AG. In Teilen des Planbereichs entnehmen wir den Archivunterlagen Hinweise
auf tagesnahen Bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann. (…)
Der Planbereich wurde vollständig gekennzeichnet als „Umgrenzung von
Flächen, die deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen
des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Die
Kennzeichnung ist in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Darüber hinaus befinden sich im Bereich des Bebauungsplans zwei ehemalige
Tiefbauschächte der Zeche Bruchstraße (Mittelpunktskoordinaten). Ein
weiterer ehemaliger Wetterschacht der Zeche Bruchstraße, dessen Lage und
Zustand uns nicht bekannt sind, befindet sich im südlichen Grenzbereich des
Bebauungsplans.
Zudem entnehmen wir den Archivunterlagen Hinweise auf einen ehemaligen
Luftschutzstollen, der sich nordöstlich und südwestlich des Schachtes 2
befinden kann. Über den genauen Zustand und die Lage ist uns nichts
bekannt.
Wir empfehlen durch einen anerkannten Sachverständigen vor Baubeginn
eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung
Arnsberg durchzuführen.
Antwort:
Es wurden umfangreiche Erkundungsmaßnahmen vorgenommen. In das
amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg wurde Einsicht
genommen. Ein Gutachten wurde erarbeitet und Sicherungsmaßnahmen z.T.
schon durchgeführt. Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des
Gutachters entsprechend um.
Eine Kennzeichnung wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
4.
Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095
Hagen , Schreiben vom 11.05.2011
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans ordnet die Stellplätze des
Baumarktes immissionsseitig günstig gegenüber vorhandener Wohnbebauung
an. Allerdings ist aufgrund der gewerblichen Vorbelastung an diesem Standort
ein um mind. 6 dB(A) geringerer Beurteilungspegel als der
Immissionsrichtwert gegenüber der Wohnbebauung anzusetzen, es sei denn,
die Vorbelastung wird konkret ermittelt. Das bedeutet, dass im nördlich
angrenzenden Wohngebiet an der Straße „Auf dem Glück“ (wenn dies einem
WA-Gebiet entspricht) 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts einzuhalten sind.
Für die Einzelhäuser an der Hauptstraße sind 54 / 39 dB(A) einzuhalten.
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Es sollte eine Lärmkontingentierung des B-Planes überlegt werden um die
Ansiedlung des Baumarktes und der sonstigen geplanten gewerblichen
Nutzungen zu steuern. Für eine Kontingentierung spricht, dass die Fläche für
den Baumarkt in der Zuweisung der Kontingente den größeren Anteil
bekommen könnte, um die Ansiedlung des Baumarktes lärmtechnisch
sicherzustellen.
Antwort:
Es wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt, dessen Empfehlungen im
Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt wurden.
Der Anregung wird gefolgt.
5.
Stadt Herne, Rathausstraße 6, 44649 Herne, Schreiben vom 12.05.2011
Der Bebauungsplan bedarf als Entwicklungsgrundlage einer Änderung des
Regionalen Flächennutzungsplans. Am entsprechend eingeleiteten Verfahren
ist die Stadt Herne als Teil der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
beteiligt.
Das Plangebiet ist Bestandteil einer im RFNP festgelegten regional
bedeutsamen Wirtschaftsfläche. Insofern sollten in der Begründung des
Bebauungsplans Entwicklungsziele und Entwicklungsperspektiven der
Gesamtfläche und die Rolle der Planung in diesem breiteren Kontext
herausgearbeitet werden.
Es ist davon auszugehen, dass durch die Planung keine erheblichen
negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auf dem Gebiet
der Stadt Herne resultieren. Dies sollte aber gutachterlich nachgewiesen
werden.
In der Begründung des Bebauungsplans sollte darüber hinaus dargelegt
werden, dass / wie eine einzelhandelsbezogene Folgenutzung für den
gegenwärtigen Standort des zu verlagernden Baumarktes ausgeschlossen
werden soll.
Antwort:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein entsprechendes
Verträglichkeitsgutachten wurde erarbeitet. Dieses bestätigt, dass durch die
Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche auf dem Gebiet der Stadt Herne resultieren. Auf dem
Altstandort wird die Einzelhandelsnutzung aufgegeben. Dies wird durch
Vertrag zwischen dem Betreiber, der Flächeneigentümer beider Standorte ist,
und der Stadt Bochum sichergestellt.
Der Anregung wird gefolgt.
6.
Landeseisenbahnverwaltung NRW, Hachenstraße 61, 45127 Essen,
Schreiben vom 06.05.2011
Gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen aus eisenbahntechnischer
Sicht keine Bedenken. Da jedoch die Gleisanschlussanlagen der Fa. Adam
Opel GmbH den Planungsbereich begrenzen, möchte ich auf folgendes
hinweisen: Schienenwege von Eisenbahnen, einschließlich der für den Betrieb
der Schienenwege notwendigen Anlagen, dürfen nur gebaut oder geändert
werden, wenn zuvor ein Verfahren nach §§ 18 ff des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG) durchgeführt worden ist.
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Sollten demnach zur Realisierung der Ziele des o.g. Vorhabens im Bereich
von Bahnanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs und / oder Anschlussbahnen notwendig werden, wären
entsprechende
Planfeststellungsunterlagen
durch
das
betroffen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. den betroffenen Privatgleisanschlussinhaber bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde vorzulegen.
Antwort:
Ein Eingriff in die Eisenbahnanlage ist nicht vorgesehen.
Der Anregung wird gefolgt.
7.
Bogestra, Universitätsstraße 58, 44703 Bochum, Schreiben vom
16.05.2011
Im Bereich des Bebauungsplans liegt auf der Hauptstraße die Bushaltestelle
Opelwerk II. Sollte diese durch die Planung betroffen sein, ist der Aufwand für
die Veränderung vom Verursacher zu tragen. Ansonsten bestehen gegen die
vorgestellte Planung keine Bedenken.
Antwort:
Im Rahmen der Realisierung der Planung wird die Zufahrt in das Plangebiet
bzw. die bestehende Kreuzung verändert. Die Bushaltestelle liegt nördlich der
Kreuzung und ist nicht betroffen. Falls dennoch Änderungen an der
Bushaltestelle notwendig sind, werden diese mit der BOGESTRA abgestimmt.
Der Anregung wird gefolgt.
8.
LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe, Schreiben
vom 02.05.2011
Nach bisherigem Kenntnisstand werden bodendenkmalpflegerische Belange
im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht berührt. Bei Erdarbeiten
jeglicher Art können bisher nicht bekannte Bodendenkmäler entdeckt werden.
Daher wird gebeten, einen entsprechenden Hinweis zur Unterrichtung
möglicherweise Betroffener in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Antwort:
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
9.
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 5, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg,
Schreiben vom 18.05.2011
Zu dem o.a. Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes
bezüglich der Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche
Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme
abgegeben: Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine
immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme
kann erst nach Vorlage des von Ihnen unter Ziffer 5 "Umweltbericht Immissionsschutz" aufgeführten Gutachtens abgegeben werden.
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Zu berücksichtigen sind insbesondere die von dem geplanten Baumarkt
ausgehenden Lärmemissionen wie beispielsweise Anlieferungsverkehr,
Parkplatzlärm, Lüftungsaggregate, Lärm ausgehend von den geplanten
allgemeinen Gewerbeflächen,...). Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist zu
berücksichtigen, dass die an den angrenzenden Wohnnutzungen
anzusetzenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können.
Antwort:
Es wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt, dessen Empfehlungen im
Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt wurden.
Der Anregung wird gefolgt.
10.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, Schreiben vom 17.06.2011
Zum Bebauungsplan werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Die Anregerin macht verschiedene Anmerkungen zum bis dahin erarbeiteten
Gutachten aus 2008 bzw. zum Umgang mit den im Plangebiet vorhandenen
Altanlagen.
Antwort:
Die Hinweise wurden durch den Gutachter berücksichtigt. Zusätzliche
Gutachten wurden erarbeitet und Sicherungsmaßnahmen z.T. schon
durchgeführt. Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Gutachters
entsprechend um. Eine Kennzeichnung wurde in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
11.
Stadt Dortmund, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Burgwall 14, 44122
Dortmund, Schreiben vom 25.05.2011
Grundlage der Stellungnahme ist das Gutachten (Raumordnerische und
Städtebauliche Wirkungsanalyse für die geplante Verlagerung und
Vergrößerung eines Bau- und Gartenmarktes, Dortmund Februar 2010).
Die Prüfung zur Erteilung des regionalen Konsens nach dem REHK beinhaltet
die Betrachtung des Standortes, die Umsatz-Kaufkraft-Relation, den
Umsatzanteil mit Auswärtigen sowie eine differenzierte Betrachtung der
Randsortimente.
1. Standort
Der Standort befindet sich nicht in einem teilregional bedeutsamen
Ergänzungsstandort. Es handelt sich um einen sonstigen Standort. Nach dem
RFNP/Regionalplan liegt der Standort in einem Bereich für gewerblich und
industrielle Nutzung (GIB). Das LEPro (§24a) und das REHK sehen eine Lage
in einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor, so dass eine Änderung des
Regionalplans erforderlich ist. Das Kriterium nach REHK wird zurzeit nicht
erfüllt.
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2. Umsatz-Kaufkraft-Relation
Die Umsatz-Kaufkraft-Relation liegt nach Realisierung des Vorhabens in
Bochum unterhalb der Marke von 100%. Das Kriterium nach REHK wird
erfüllt.
3. Umsatzanteil mit Auswärtigen
Das REHK gibt vor, dass der Umsatzanteil mit Auswärtigen 20% nicht
überschreiten darf. Nach dem Gutachten wird der Umsatzanteil mit
Auswärtigen bei ca. 40% liegen, davon 24-27% aus Dortmund. Diese
Angaben beziehen sich auf das Kernsortiment. Der gegenwärtige Standort
verfügt bereits heute über einen Umsatzanteil mit Auswärtigen von ca. 30%.
Dieser hohe Anteil ist sicherlich der Grenzlage und den engen
Austauschbeziehungen zwischen den Städten geschuldet. Das Kriterium nach
REHK wird nicht erfüllt.
4. Randsortimente
Das zentrenrelevante Randsortiment darf nach REHK und §24a LEPro max.
10% der VK betragen. Die geplanten 2.050m² entsprechen rund 8,6% der VK,
so dass das die Vorgaben eingehalten sind. Allerdings gibt das REHK auch
vor, dass das zentrenrelevante Randsortiment max. 1.500m² betragen darf.
Dieser absolute Wert wird überschritten.
Im Gutachten wird der Versuch unternommen, die Zentrenrelevanz für die
Sortimente Zoologischer Bedarf und lebende Tiere sowie Campingartikel zu
negieren, obschon die Bochumer Sortimentsliste diese als zentrenrelevant
einstuft. Das REHK gibt keine abschließende Regelung für diese Sortimente
vor, was nach bisheriger Interpretation bedeutet, dass die lokale
Sortimentsliste entscheidend sein müsste. Die Stadt Bochum teilt diese
Auffassung allerdings nicht und würde von ihrer eigenen Sortimentsliste
zurücktreten. In jedem Fall zu berücksichtigen wäre aber das Sortiment
Kleintierfutter (geplant: 300m² VK), was nach REHK und Sortimentsliste der
Stadt Bochum nahversorgungsrelevant ist. Das Kriterium nach REHK wird
nicht zweifelsfrei erfüllt.
Gemäß REHK sollen Einzelsortimente, die dem Randsortiment sachlich
zugeordnet sind, höchstens jeweils 800m² betragen. Das Kriterium nach
REHK wird erfüllt.
Das REHK sieht vor, dass sog. Nebensortimente / Aktionswaren auf max.
200m² zu begrenzen sind und das nahversorgungsrelevante Sortimente gar
nicht geführt werden dürfen. Vorgesehen sind „saisonale Waren im Bau- und
Gartenmarkt“ (Aktionswaren) auf 200m², nahversorgungsrelevante Sortimente
sind mit 300m² für Kleintierfutter geplant. Es sollte sichergestellt sein, dass
unter Aktionswaren keine nahversorgungsrelevanten Sortiment zu fassen
sind. Das Kriterium Aktionswaren wird eingehalten, das Kriterium
nahversorgungsrelevante Sortimente aber nicht.
Das REHK gibt die Möglichkeit, einen Backshop als Gastronomiebetrieb mit
untergeordneter Verkaufsfunktion zuzulassen. Von dieser Möglichkeit wird
Gebrauch gemacht. Das Kriterium nach REHK wird erfüllt.
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Hinweise zum Gutachten:
Bei der Betrachtung der Umsatzverteilung wird nur mit dem zusätzlichen
Umsatz gerechnet. Dies ist so nicht korrekt, da ja auch die Umsätze aus dem
vorhandenen Bestand weiterhin ihre Wirkung entfalten und insofern bei der
Betrachtung der Auswirkungen berücksichtigt werden müssen.
„Wird ein Einzelhandelsbetrieb erweitert, ist für die planungsrechtliche
Beurteilung nicht allein auf die Verkaufsfläche der Erweiterung abzustellen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs richtet sich vielmehr nach
dem Endzustand, den er nach der Erweiterung haben wird. Dies hat das
BVerwG folgendermaßen verdeutlicht: Handelt es sich bei der Erweiterung
des Betriebs nicht um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben, sondern um
die Änderung einer baulichen Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert
beurteilt werden. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das
Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft
werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss
den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften genügen. (Quellen
sind angegeben)
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass städtebauliche Auswirkungen in
den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Dortmund nicht zu erwarten
seien. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berechnungsmethodik
muss diese Aussage hinterfragt werden. Leider liegen die Daten der
Umsatzumverteilung für die in der Stadt Dortmund zu berücksichtigenden
Zentren nicht vor, da diese nach Aussage des Gutachtens unterhalb der
Nachweisbarkeitsschwelle liegen, so dass nun auch nicht beurteilt werden
kann, wie stark sich die Umsatzverteilung bei vollständiger Berücksichtigung
der Umsatzzahlen auswirken würden. Als Ausnahme von der „NichtNachweisbarkeit“ muss bereits jetzt auf das Ortsteilzentrum Dorstfeld
hingewiesen werden, wo es innerhalb einer integrierten Lage beim Sortiment
Baumarkt zu einer Umsatzverteilung in Höhe von 7-8% kommen wird. Dieser
Wert würde voraussichtlich weiter steigen, die Werte für andere integrierte
Lagen (z.B. Stadtbezirk Lütgendortmund) würden vermutlich zumindest
nachweisbar.
In jedem Falle werden sich die Angaben zu den Umsatzumverteilungen für die
in Dortmund betroffenen Sondergebiete und sonstige nicht integrierte Lagen,
dies sind der Indupark sowie Standorte in Dorstfeld weiter erhöhen.
Gegenwärtig betragen sie nach Gutachten im Indupark zwischen 4-8%, in
Dorstfeld zwischen 5-6%. Dies bedeutet in der Konsequenz, das es zu einer
deutlichen
Verschärfung
der
Wettbewerbssituation
kommen
wird
(insbesondere für den Hellwegbaumarkt in Kley). Allerdings kann für den
(großflächigen) Einzelhandel in Sondergebieten und nicht integrierten Lagen
keinerlei Schutzanspruch, so wie er für zentrale Versorgungsbereiche besteht,
reklamiert werden.
Ein Abgleich des für die Berechnung der Umsatzverteilung im Gutachten
zugrunde gelegten Einzelhandelsbesatzes mit den der Stadt Dortmund
vorliegenden Angaben hat eine weitgehende (summarische) Übereinstimmung
ergeben. Allerdings kommt es zu punktuellen Abweichungen bei den
zentrenrelevanten Randsortimenten Zooartikel, Glas/Porzellan/Keramik u.
Haushaltswaren, Bastelartikel, Fahrräder, Haus- und Heimtextilien.
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Die Größenordnungen sind nicht sonderlich stark ausgeprägt, betroffen sind
allerdings (inhabergeführte) Einzelhandelsbetriebe an integrierten Standorten.
Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass die Gesamtverkaufsfläche
des Hellweg-Baumarktes in Kley (Borussiastraße, Indupark) 14.000m² VK
beträgt. Dies sollte bei allen Berechnungen Beachtung finden.
Antwort:
zu 1. Standort
Die Änderung des RFNP wird zurzeit durchgeführt mit der Zielsetzung, dass
der Standort als Sonderbaufläche, Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Bau-/Gartenmarkt dargestellt wird. Mit Inkrafttreten der Änderung erfüllt der
Bebauungsplan die Anforderung des REHK.
zu 2. Umsatz-Kaufkraft-Relation: zu 3. Umsatzanteil mit Auswärtigen
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten
ansässigen Betriebes, der auch am heutigen Standort mit ca. 30% einen nach
den Maßstäben des REHK erhöhten Anteil auswärtiger Kunden aufweist. Die
Anregerin verweist auf die Grenzlage zu den anderen Städten. Im Falle des
geplanten Vorhabens an der Hauptstraße bestehen räumliche Alternativen
zum geplanten Standort nicht, so dass die räumliche Nähe zu den Städten
Dortmund und Witten weiter bestehen bleiben muss. Ausführungen zur
Betrachtung der im Vorfeld geprüften Alternativstandorte werden in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Diese
Situation
ist
vergleichbar
mit
anderen
großflächigen
Einzelhandelsstandorten. In Dortmund ist z.B. der nicht integrierte Standort
Indupark mit dem in jüngerer Vergangenheit angesiedelten IKEA - Möbelmarkt
und dem Hellweg-Baumarkt zu nennen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan
Lü 176). Im Falle des Hellweg-Baumarktes handelt es sich auch um eine
wesentliche Erweiterung am Standort (mit Verlagerung in räumlicher Nähe
zum Altstandort). Zudem weisen die beiden genannten Betriebe
zusammengenommen deutlich größere zentrenrelevante Sortimentsflächen
als das hier zugrunde liegende Vorhaben auf. Ebenso ist die Situation in
Witten mit dem neu angesiedelten Bauhaus-Baumarkt gegenüber dem
Ostermann-Möbelmarkt einzuschätzen.
Die Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes an der Hauptstraße ist
notwendig, um den Erhalt des Betriebes auch langfristig sicherzustellen.
Durch das Gutachten des Büros Junker und Kruse wird nachgewiesen, dass
trotz des erhöhten Anteils auswärtiger Kunden der monetäre Anteil am
Umsatz keine städtebaulichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur in
Dortmund hat. Die Einhaltung der 20%-Grenze auswärtiger Kunden als
Vorgabe des REHK tritt somit in den Hintergrund, da vermutete negative
Auswirkungen bei Nichteinhaltung dieser Grenze in diesem konkreten Fall
nicht entstehen. Zu vermuten ist vielmehr, dass sich durch das Vorhaben der
Wettbewerb um jeweils auswärtige Kunden zwischen den verschiedenen
großflächigen Betrieben in Bochum, Dortmund und Witten verschärft
(Begründung zum Bebauungsplan Lü 176: „Wie zu erwarten dürfte sich die
Wettbewerbswirkung (in Form von Umsatzverlagerungen zu Lasten
vorhandener Anbieter) zum weit überwiegenden Teil gegenüber Bau-, Gartenund Zoofachmärkten entfalten und damit kaum zentrale Versorgungsbereiche
berühren.“).
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Stadt Bochum
Dieser Aspekt darf bei der Bauleitplanung allerdings keine Rolle spielen, da er
ohne städtebauliche Relevanz ist. Mit Bezug auf die Umsatzumverteilungen
führt die Anregerin unter „Hinweise zum Gutachten“ aus, dass für die
Verschärfung der Wettbewerbssituation zwischen Baumärkten in nicht
integrierter Lage gilt: „Allerdings kann für den (großflächigen) Einzelhandel in
Sondergebieten und nicht integrierten Lagen keinerlei Schutzanspruch, so wie
er für zentrale Versorgungsbereiche besteht, reklamiert werden.“
Somit steht der Aspekt der Überschreitung der prozentualen Grenze
auswärtiger Kunden in diesem Einzelfall zwar formell, nicht aber inhaltlich den
Kriterien des REHK entgegen.
Von Seiten der Stadt Bochum wird diese Überschreitung in Kauf genommen,
da keine städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind.
zu 4. Randsortimente
Im Hinblick auf absolute Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente
ist auf die Problematik hinzuweisen, dass das REHK Östliches Ruhrgebiet für
die zentrenrelevanten Randsortimente mit einem absoluten Maximalwert von
1.500 m² Verkaufsfläche, der speziell für Bau- und Gartenmärkte gilt, eine
stärker restriktive Beschränkung als die Vorgaben des LEPro NRW sowie des
Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum vorsieht. Während zur
Bewertung auf kommunaler Ebene die im Masterplan Einzelhandel Bochum
fixierte Obergrenze von 2.500 m² Verkaufsfläche und die kommunale
Sortimentsliste anzulegen sind, erscheint es bei der regionalen Bewertung
gemäß REHK aus Gutachtersicht nicht zielführend, nur auf die kommunale
Sortimentsliste der Standortkommune abzustellen – auch vor dem
Hintergrund, dass die kommunalen Sortimentslisten der einzelnen Kommunen
im REHK-Raum einen unterschiedlich hohen Grad an Restriktivität bezüglich
der Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente aufweisen. Vielmehr sollte
die regionale Zentrenrelevanz bewertet werden (vgl. Auswirkungsanalyse
Stand 02 / 2010, S. 48ff). Dabei ist es aus gutachterlicher Sicht vertretbar, die
lediglich in der Stadt Bochum, nicht jedoch in den betroffenen
Nachbarkommunen als zentrenrelevant eingestuften Sortimente bei der
regionalen Bewertung nach REHK von der Zentrenrelevanz auszunehmen.
Umgekehrt sind die Sortimente, die in einer oder mehreren
Nachbarkommune(n), nicht jedoch der Stadt Bochum selbst als
zentrenrelevant eingestuft sind, in die Betrachtung einzubeziehen. Unter
dieser Prämisse ergibt sich für das untersuchte Vorhaben eine Einhaltung der
REHK-Obergrenze von 1.500 m², wobei lediglich der Status des Sortiments
„Heimtierfutter“ (in Dortmund nahversorgungs-, jedoch nicht explizit
zentrenrelevant) nicht eindeutig zu bestimmen ist (vgl. Auswirkungsanalyse
Stand 02 / 2010, S. 48ff).
Die Annahme, dass das Sortiment „Tierfutter“ gemäß dem Masterplan der
Stadt Bochum 2006 nahversorgungsrelevant wäre, ist nicht zutreffend.
Tiernahrung ist gemäß dem Masterplan (2006, S. 225) zwar als
zentrenrelevant, nicht jedoch als nahversorgungsrelevant eingestuft.
zu Hinweise zum Gutachten:
Die Stadt Dortmund führt aus, dass die Auswirkungsanalyse von Junker und
Kruse nur die zusätzlichen Verkaufsflächen und Umsätze des Planvorhabens
berücksichtige und somit nicht mit der aktuellen Rechtsprechung kompatibel
sei, die eine Betrachtung des Gesamtvorhabens fordert.
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Stadt Bochum
Dies ist nicht zutreffend. Die Auswirkungsanalyse betrachtet das
Gesamtvorhaben und den insgesamt am neuen Standort generierten
Vorhabenumsatz. Statt einer isolierten Betrachtung der zusätzlichen Flächen
werden auch die bestehenden, zu verlagernden Flächen in die Bewertung
einbezogen. U. a. wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass
es im Bereich der Randsortimente zu einer Produktivitätssteigerung der
bereits existenten Flächen am neuen Standort kommen wird. Vor dem
Hintergrund, dass sich alter und neuer Standort des Bau- und Gartenmarktes
in großer räumlicher Nähe zueinander befinden und es sich zudem bei dem
Betrieb um einen langjährig am Standort etablierten Betrieb handelt, wurde
jedoch der heute bereits von dem Markt generierte Umsatz im Rahmen der
Umverteilungsberechnungen nicht berücksichtigt, da er bereits marktwirksam
geworden ist und nicht erneut zu Umsatzumverteilungen führen wird. Dieses
Vorgehen bildet nach Auffassung von Junker und Kruse die Realität zutreffend
ab und trägt der Rechtsprechung angemessen Rechnung. Die Umverteilungen
in Dortmund sind demnach vom Büro Junker und Kruse auch nicht zu gering
dargestellt, wie von der Stadt Dortmund angeführt.
Erfreulicherweise kommt die Stadt Dortmund zu der Einschätzung, dass die
Angaben von Junker und Kruse zum Einzelhandelsbesatz der Stadt Dortmund
- bei kleineren punktuellen Abweichungen - mit den eigenen Zahlen der Stadt
kompatibel seien. Jedoch wird seitens der Stadt darauf hingewiesen, dass der
Hellweg-Baumarkt statt den von Junker und Kruse ermittelten 11.000 m² eine
Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² aufweise. Nach Einschätzung von
Junker und Kruse ist diese Abweichung möglicherweise darin begründet, dass
die Einzelhandelserhebung von Junker und Kruse genau in den Zeitpunkt der
Verlagerung und Neueröffnung dieses Marktes im Jahr 2009 fiel. Am Ergebnis
der Untersuchung von Junker und Kruse ändert diese Abweichung jedoch
nichts; bei Berücksichtigung des größeren Verkaufsflächen- und
Umsatzvolumens des Marktes würde seine prozentuale Betroffenheit von dem
Vorhaben sogar noch etwas geringer ausfallen. Von einer Neuberechnung der
Auswirkungsanalyse wird daher Abstand genommen, da diese bei nicht
unerheblichem Aufwand nicht zu einem maßgeblich abweichenden Ergebnis
führen würde.
Vor diesem Hintergrund und als Reaktion auf die Stellungnahme der Stadt
Dortmund wurde in Abstimmung mit dem Investor eine weitere Reduzierung
der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens vereinbart. Darüber
hinaus ergibt sich eine veränderte Bewertungsgrundlage durch die
zwischenzeitlich im Rahmen der Fortschreibung des Masterplans
Einzelhandel der Stadt Bochum erfolgte Modifizierung der Bochumer
Sortimentsliste. Im Ergebnis kann für die modifizierte Vorhabendimensionierung nunmehr eine Einhaltung der Obergrenze gemäß REHK für die
zentrenrelevanten Randsortimente von 1.500 m² erzielt werden. Einzelheiten
hierzu sind einer vom Büro Junker und Kruse angefertigten, ergänzenden
Stellungnahme zur Auswirkungsanalyse enthalten.
Eine nochmalige Abstimmung mit der Stadt Dortmund ist erfolgt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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12.
Stadt Bochum
Stadt Witten, Planungsamt, Annenstraße 113, 58449 Witten, Schreiben
vom 15.06.2011
Die Stadt Witten bezieht sich in ihrer Stellungnahme auf die Kurzbegründung
zum Bebauungsplan und auf die raumordnerische und städtebauliche
Wirkungsanalyse vom Februar 2010.
Demnach wurde am neuen Standort eine Verkaufsfläche von 23.700 m²
veranschlagt. Entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan verteilen
sich
diese
auf
14.850
m²
Baumarktsortimente,
5.959
m²
Gartenmarktsortimente und 2.900 m² sonstige Sortimente. In der
Verträglichkeitsstudie sind die sonstigen Sortimente weiter differenziert.
Demnach gehören in Witten nicht zentrenrelevante Sortimente wie 800 m²
Möbel oder 700 m² zoologische Artikel genauso dazu, wie auch
zentrenrelevante Sortimente wie 350 m² Leuchten und Lampen oder 300 m²
Heimtextilien.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Verlagerungsvorhaben
handelt geht die Stadt Witten davon aus, dass zeitgleich mit der
Vorhabensrealisierung Bestandsverkaufsflächen von ca. 10.000 m² am
Altstandort wegfallen.
Die Stadt Bochum hat in der ersten Jahreshälfte 2010 für das Vorhaben im
REHK Östliches Ruhrgebiet den regionalen Konsens beantragt. Dem
Vorhaben konnte bislang nicht der regionale Konsens erteilt werden, da der
Umsatzanteil aus den Nachbarstädten Dortmund, Witten und Herne bei ca.
40% liegen wird. Nach dem REHK wäre nur ein Anteil von 20% auswärtiger
Kunden zulässig. Außerdem wird die nach REHK zulässige Größe von 1.500
m² zentrenrelevanter Randsortimente überschritten.
Aus diesen Gründen konnte die Stadt Witten zum damaligen Zeitpunkt keinen
Konsens erteilen, hat aber angeboten gemeinsam mit der Stadt Bochum nach
einer Lösung zu suchen, die einerseits verträglich ist für die zentralen
Versorgungsbereiche in Witten und andererseits auch eine wohnortnahe
Versorgung der Wittener Bevölkerung auch im Bereich der Garten- und
Baumarktsortimente garantiert.
Dabei war maßgebend der Gedanke, dass selbst wenn aufgrund der engen
siedlungsgeographischen Verflechtungen im Städtedreieck Bochum,
Dortmund und Witten grenzüberschreitende Kaufkraftströme nicht zu
vermeiden sind, für die Ansiedlungsvorhaben ähnliche Maßstäbe
anzuwenden. Referenzprojekte sollten die beiden in den letzten Jahren
realisierten Vorhaben Hellweg Baumarkt in Dortmund und Bauhaus in Witten
sein. Dabei handelt es sich um sehr moderne Betriebe, die aufgrund ihrer
Größe und Sortimentskonzeption absolut konkurrenzfähig sein sollten.
Die Stadt Bochum hat zum damaligen Zeitpunkt angekündigt weitere
Gespräche mit den Nachbarkommunen durchzuführen. Deshalb ist nicht
verständlich,
warum
jetzt
ohne
weitere
Abstimmungen
das
Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird. Aus Sicht der Stadt Witten sind
noch folgende Fragestellungen zu klären:
Präzisierung der räumlichen Auswirkungen
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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Stadt Bochum
Dem Antrag zum regionalen Konsens lag eine Verträglichkeitsstudie des Büro
Junker und Kruse bei, die aus Sicht der Stadt Witten die Auswirkungen auf ihr
Stadtgebiet noch nicht hinreichend räumlich differenziert. Insbesondere ist
unklar wie sich das Vorhaben auf die großflächigen Betriebe in Witten Mitte,
Annen und Rüdinghausen auswirkt. Die Auswirkungen auf den besonders
betroffenen Gartenbaubetrieb Dehner können dem Gutachten auch nicht
entnommen werden. Hier besteht noch Erläuterungsbedarf durch die Stadt
Bochum.
Reduktion der Gesamtverkaufsfläche
Die geplante Verkaufsfläche von 24.000 m² überschreitet deutlich die Größe
der Vorhaben Bauhaus in Witten (19.990 m² VK) und Hellweg in Dortmund
(14.000 m² VK). Auch wenn man berücksichtigt, dass zum Bochumer
Vorhaben weniger umsatzstarke Fläche wie Drive-In Bereiche oder
Außenflächen gehören.
Reduktion der Randsortimente
Anhand der Verträglichkeitsstudie lassen sich folgende nach der Wittener
Sortimentsliste zentren- oder nahversorgungsrelevanten Randsortimente
identifizieren.
GPK / Haushaltswaren: 200 m² VK
Bastelartikel: 100 m² VK
Haus- und Heimtextilien: 300 m² VK
Kunstgewerbe / Bilderrahmen: 50 m² VK
Leuchten: 350 m² VK
Sonstige Randsortimente: 200 m² VK
Lotto-Toto-Shop,Backshop: 100 m² VK
Summe: 1.300m² VK
Somit übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment von 1.300 m²
Verkaufsfläche deutlich die Standorte Bauhaus-Witten (800 m²) und HellwegBaumarkt Dortmund (1.000 m²). Auch ist der Bedarf an Randsortimenten in
den Bereichen GPK/Haushaltswaren, Bastelartikel und Haus- und
Heimtextilien bislang nicht belegt. Die Stadt Bochum wird gebeten Wege
aufzuzeigen, wie das zentrenrelevante Randsortiment auf 800 m² reduziert
werden kann.
Verzicht auf das Sortiment Bastelartikel
Durch das Vorhaben werden 19% Prozent des Umsatzes im Sortiment
Bastelbedarf aus der Wittener Innenstadt abgezogen. Da das Sortiment
bislang nicht in dem Baumarkt angeboten wurde und auch keine notwendige
Ergänzung des Kernsortiments darstellt, sollte auf das Sortiment vollständig
verzichtet werden. Eine Reduktion ist nicht ausreichend.
Die Stadt Witten regt daher an, die oben aufgeführten Fragestellungen zu
klären und das Vorhaben entsprechend zu dimensionieren.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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Stadt Bochum
Antwort:
Zu den Nutzungen des Altstandortes werden vertragliche Regelungen
zwischen dem Betreiber des geplanten Baumarktes, der Flächeneigentümer
beider Standorte ist, und der Stadt Bochum getroffen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten
ansässigen Betriebes, der auch am heutigen Standort mit ca. 30% einen nach
den Maßstäben des REHK erhöhten Anteil auswärtiger Kunden aufweist. Die
ist insbesondere der Grenzlage zu den anderen Städten geschuldet. Im Falle
des geplanten Vorhabens an der Hauptstraße bestehen räumliche
Alternativen zum geplanten Standort nicht, so dass die räumliche Nähe zu den
Städten Witten und Dortmund weiter bestehen bleiben muss. Ausführungen
zur Betrachtung der im Vorfeld geprüften Alternativstandorte werden in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Diese
Situation
ist
vergleichbar
mit
anderen
großflächigen
Einzelhandelsstandorten. In Dortmund ist z.B. der nicht integrierte Standort
Indupark mit dem in jüngerer Vergangenheit angesiedelten IKEA-Möbelmarkt
und dem Hellweg-Baumarkt zu nennen. In Witten ist dies der neu angesiedelte
Bauhaus-Baumarkt gegenüber dem Ostermann-Möbelmarkt.
Die Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes an der Hauptstraße ist
notwendig, um den Erhalt des Betriebes auch langfristig sicherzustellen.
Durch das Gutachten des Büros Junker und Kruse wird nachgewiesen, dass
trotz des erhöhten Anteils auswärtiger Kunden der monetäre Anteil am
Umsatz keine städtebaulichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur in Witten
hat. Die Einhaltung der 20%-Grenze auswärtiger Kunden als Vorgabe des
REHK tritt somit in den Hintergrund, da vermutete negative Auswirkungen bei
Nichteinhaltung dieser Grenze in diesem konkreten Fall nicht entstehen. Zu
vermuten ist vielmehr, dass sich durch das Vorhaben der Wettbewerb um
jeweils auswärtige Kunden zwischen den verschiedenen großflächigen
Betrieben in Bochum, Dortmund und Witten verschärft. Dieser Aspekt darf bei
der Bauleitplanung allerdings keine Rolle spielen, da er ohne städtebauliche
Relevanz ist. Mit Bezug auf die Umsatzumverteilungen ist auszuführen, dass
für den großflächigen Einzelhandel in Sondergebieten und nicht integrierten
Lagen keinerlei Schutzanspruch, so wie er für zentrale Versorgungsbereiche
besteht, reklamiert werden kann.
Somit steht der Aspekt der Überschreitung der prozentualen Grenze
auswärtiger Kunden in diesem Einzelfall zwar formell, nicht aber inhaltlich den
Kriterien des REHK entgegen.
Von Seiten der Stadt Bochum wird diese Überschreitung in Kauf genommen,
da keine städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Formulierung der Anregerin geht auf § 11 (3) BauNVO zurück
(Auswirkungen auf die „Versorgung der Bevölkerung“). Diese Betrachtung war
Bestandteil der Analyse des Gutachtens von Junker und Kruse. Demnach
werden die Wittener Versorgungsstrukturen in dieser Branche nicht
geschädigt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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Stadt Bochum
Das Gutachten des Büros Junker und Kruse hat die Verträglichkeit des
Vorhabens insgesamt nachgewiesen. Negative städtebauliche Auswirkungen
auf die Wittener Zentrenstruktur und die wohnungsnahe Versorgung sind
demnach nicht zu erwarten.
Der bestehende Betrieb am Wallbaumweg wurde 1936 gegründet und existiert
an diesem Standort in der heutigen Größe seit dem Jahr 1992. Seit diesem
Zeitpunkt haben sich die Wettbewerbsanforderungen an Baumärkte erheblich
verschärft. In Fachpublikationen werden für Neustandorte Standortgrößen von
über 20.000 qm in Städten von über 100.000 Einwohnern als sinnvoll erachtet,
um die von den Kunden nachgefragten Sortimente vorhalten zu können.
Bei der absoluten Größenzahl ist zudem zu beachten, dass die Errichtung
eines Drive - In - Baustofflagers geplant ist Dieses weist durch innere
Verkehrsflächen einen hohen Flächenverbrauch (ca. 5.000m²) auf und richtet
sich überwiegend an gewerbliche Kunden (Handwerk). Dennoch wurde die
gesamte Fläche in die Berechnungen einbezogen. Ohne Berücksichtigung des
Baustofflagers sind die VK-Flächengrößen der genannten Baumärkte wieder
vergleichbar.
Durch neue Mitbewerber sowohl in Bochum (Gartencenterneugründung) als
auch in den angrenzenden Städten (neuer Bauhaus-Baumarkt in Witten und
deutliche Verkaufsflächenerweiterung - in Verbindung mit einer Verlagerung
im Nahbereich - Hellweg-Baumarkt in Dortmund-Kley) hat sich die Wettbewerbssituation dramatisch verschärft. Diese neuen Mitbewerber bieten den
Kunden eine Auswahl, die am alten Standort des Vorhabens mit den zur
Verfügung stehenden Flächen nicht vorgehalten werden können.
Bei den genannten Baumärkten Bauhaus und Hellweg handelt es sich um
europaweit tätige Konzerne mit einer erheblichen Marktmacht. Als
mittelständischer Betrieb kauft der Betreiber des geplanten Baumarktes seine
Sortimente von der hagebau, einem Zusammenschluss von 250
eigenständigen, inhabergeführten Unternehmen, vergleichbar etwa mit REWE
oder EDEKA. Um dauerhaft am Markt bestehen zu können, ist es erforderlich,
baumarktnahe Sortimente zu führen, die sich gegenüber den Mitbewerbern
positiv abheben.
Auch die Aufnahme der zentrenrelevanten Sortimente ist zur
Standortsicherung notwendig. Gerade in der verdichteten Siedlungsstruktur
des Ruhrgebietes mit vorwiegend Mehrfamilienhäusern werden verstärkt
Sortimente zur Renovierung bzw. zur schöneren Gestaltung der Wohnung
nachgefragt. Daher geht die Kundenerwartung dahin, auch diese Sortimente
in diesem Baumarkt vorzufinden.
Der hier zu erweiternde Hagebaumarkt unterscheidet sich von den genannten
Wettbewerben auch dadurch, dass er nicht an einem „Autobahnstandort“,
sondern innerhalb der Siedlungsstruktur liegt. Der Bauhaus-Markt in Witten
liegt unmittelbar an der A46, der Hellweg-Baumarkt in Dortmund an der A40.
Für viele Kunden bedeutet dies einen Nachteil, der nur durch ein besseres
Angebot ausgeglichen werden kann.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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Stadt Bochum
Im Unterschied zum überwiegenden Teil der vorhandenen Mitbewerber im
Garten- und Baumarktbereich, die eine hohen Anteil saisonaler Aushilfskräfte
beschäftigen, handelt es sich bei dem zu verlagernden Betrieb um einen
Ausbildungsbetrieb mit angestellten Fachkräften. Ohne die geplante
Erweiterung wären daher die am Standort Bochum bestehenden Arbeitsplätze
von 88 Mitarbeitern einschließlich 5 Auszubildender dauerhaft gefährdet.
Zudem hätte eine Aufgabe des Bochumer Standorts ggf. auch negative
Auswirkungen auf den zweiten Standort des Betreibers in Oberhausen mit 115
Mitarbeitern einschließlich 6 Auszubildenden. Zudem ist der ZiesakHagebaumarkt ein Ausbildungsbetrieb, der die gezielte Förderung der
Auszubildenden vornimmt. Beispielhaft sei der zusätzliche Unterricht durch
einen Berufsschullehrer genannt. Hierdurch wird auch ein besonderes
Augenmerk auf Hilfestellungen für Auszubildende mit Migrationshintergrund
gelegt.
Diese personalintensive Angebotskonzeption des Hagebaumarktes bedeutet,
dass Wettbewerbsvorteile und Attraktivität aus Sicht der Kunden im Bereich
der Beratung und nicht der Preisaggressivität (im Gegensatz zu den
genannten Konkurrenzbetrieben) bestehen. Gerade dieser Anspruch auf gute
Beratung führt auch zur Erwartung der Kunden, hier ein vollständigeres
Angebot vorzufinden, das die „Problemlösung“ z.B. in den einzelnen
Renovierungsbereichen vollständig abdeckt. Dies bedeutet gegenüber den
Wettbewerbern ggf. auch einen höheren Bedarf an Randsortimenten.
Die Stadt Witten führt aus, dass das Gutachten von Junker und Kruse die
Auswirkungen auf das Stadtgebiet von Witten nicht hinreichend räumlich
differenzieren würde. Insbesondere sei unklar, wie sich das Vorhaben auf die
großflächigen Betriebe in Witten-Mitte, Annen und Rüdinghausen auswirken
würde. Die Auswirkungen auf den besonders betroffenen Gartenbaubetrieb
Dehner könnten dem Gutachten auch nicht entnommen werden.
Dies ist nicht zutreffend. Auf S. 43 ff in der Auswirkungsanalyse von Junker
und Kruse (Stand 02 / 2010) wird ausgeführt, welche Auswirkungen in den
einzelnen untersuchten Wittener Stadtteilen, so auch Mitte und Annen, zu
erwarten sind. In den dargestellten Ergebnissen auf Stadtteilebene für WittenAnnen ist auch der Gartenbaubetrieb Dehner enthalten. Es ist jedoch nicht
Aufgabe eines entsprechenden Gutachtens, die Umsatzentzüge für einen
Einzelbetrieb zu prognostizieren, sondern die Analyse gilt den
Versorgungsstrukturen in ihrer Gesamtheit. Aufgabe der Bauleitplanung ist die
Berücksichtigung
städtebaulicher
Auswirkungen,
nicht
derjenigen
wirtschaftlicher Art, die allein auf die Konkurrenz zweier großflächiger Betriebe
zurückgehen.
Die Stadt Witten führt aus, dass das Vorhaben mit 24.000 m² geplanter
Verkaufsfläche die Größe der Vorhaben Bauhaus in Witten mit ca. 20.000 und
Hellweg in Dortmund mit ca. 14.000 m² Verkaufsfläche deutlich überschreiten
würde, auch wenn man berücksichtigen würde, dass zum Bochumer
Vorhaben weniger umsatzstarke Flächen wie Drive-In Bereiche oder
Außenflächen gehören.
Dies ist grundsätzlich zutreffend. Jedoch werden in Folge des sehr hohen
Anteils von geringproduktiven Drive - In Bereichen und Außenflächen des
Bochumer Vorhabens von ca. 45 % nur maximal rd. 13.000 m² auf die
Innenverkaufsfläche (Warm- und Kalthallenbereich) entfallen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724
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Stadt Bochum
Bei den genannten Vergleichsvorhaben entfällt hingegen ein erheblich
höherer Verkaufsflächenanteil auf die höherproduktive Innenverkaufsflächen.
Die Berücksichtigung dieser weniger umsatzstarken Bereiche verdeutlicht,
dass eine höhere Verkaufsfläche notwendig ist, um gegenüber den
Wettbewerben konkurrenzfähig zu sein.
Zudem wurde im Rahmen der Auswirkungsanalyse von Junker und Kruse
nachgewiesen, dass negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche
Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO für die geplante
Vorhabendimensionierung nicht zu erwarten sind.
Aufgrund der ersten Abstimmung zum REHK wurde trotz gutachterlichem
Nachweis der Verträglichkeit das zentrenrelevante Randsortiment von
2.500m² VK auf 2.050m² VK reduziert.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse von Junker und Kruse wurde
nachgewiesen, dass negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche
Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO auch für die zentrenrelevanten
Randsortimente in der geplanten Dimensionierung nicht zu erwarten sind. Die
Größenordnung der zentrenrelevanten Randsortimente ist kompatibel mit den
Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum aus dem Jahr
2006, welcher diesbezüglich eine Obergrenze von 2.500 m² vorgibt. Unter
Anwendung der Wittener Sortimentsliste auf das Vorhaben in der Stadt
Bochum, wie von der Stadt Witten vorgenommen, wird bei einer Summe der
zentrenrelevanten Randsortimente von 1.300 m² auch die im REHK Östliches
Ruhrgebiet formulierte Obergrenze von 1.500 m² eingehalten. Eine Grenze
von 800 m² Verkaufsfläche, wie von der Stadt Witten vorgeschlagen, ergibt
sich weder aus den kommunalen noch den regionalen Kriterien.
Daher erscheint die Festsetzung der genannten Grenze von 800m² VK durch
städtebauliche Gründe in der Begründung zum Bebauungsplan nicht möglich.
Eine Reduktion der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist
von Seiten der Stadt Bochum in der Form daher nicht vorgesehen.
Als Reaktion auf die Stellungnahme der Stadt Witten wurde in Abstimmung mit
dem Investor eine weitere Reduzierung der zentrenrelevanten Randsortimente
des Vorhabens vereinbart. Einzelheiten hierzu sind einer vom Büro Junker
und
Kruse
angefertigten,
ergänzenden
Stellungnahme
zur
Auswirkungsanalyse enthalten. Eine nochmalige Abstimmung mit der Stadt
Witten erfolgt.
Die Stadt Witten führt aus, dass durch das Vorhaben 19 % Prozent des
Umsatzes im Sortiment Bastelbedarf aus der Wittener Innenstadt abgezogen
würde. Da das Sortiment bislang nicht in dem Baumarkt angeboten würde und
auch keine notwendige Ergänzung des Kernsortiments darstelle, sollte auf das
Sortiment vollständig verzichtet werden.
Es ist nicht zutreffend, dass durch das Vorhaben in der aktuell geplanten
Dimensionierung 19 % des Umsatzes im Sortiment Bastelbedarf aus der
Wittener Innenstadt abgezogen würde.
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Stadt Bochum
Nach Halbierung der ursprünglich geplanten Verkaufsfläche in diesem
Sortiment auf 100 m² (diese ist in der Fassung des Gutachtens von Februar
2011 berücksichtigt) bewegen sich die Auswirkungen in allen zentralen
Versorgungsbereichen - so auch der Innenstadt Witten - in einer nicht
nachweisbaren Größenordnung (vgl. Auswirkungsanalyse Stand 02 / 2010, S.
43ff). Ein funktionaler Bezug zum Kernsortiment Gartenmarkt kann
gutachterlicherseits insbesondere für floristische Bastelartikel bejaht werden.
Darüber hinaus erläutern weder der Masterplan Einzelhandel noch der
Einzelhandelserlass NRW den Bezug von Nebensortimenten zu
Hauptsortimenten. Eine Definition wird nicht gegeben. Es liegt lediglich ein
negativer Hinweis im Masterplan Einzelhandel vor (Ausnahme 2: Lebensmittel
im Baumarkt). Gleichzeitig hält der Masterplan ein zentrenrelevantes
Randsortiment in Baumärkten für anerkannt (Ausnahme 2: „etabliert“).
Ein Verzicht der VK für das Sortiment Bastelartikel erscheint somit nicht
begründbar, so dass von Seiten der Stadt Bochum keine Wege aufgezeigt
werden können, eine solche Grenze festzusetzen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt die Reduzierung der zentrenrelevanten Randsortimente. Weitere
Änderungen des Bebauungsplans sind nicht vorgesehen. Es erfolgt eine
nochmalige Abstimmung mit der Stadt Witten.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
13.
Stadt Castrop-Rauxel, Bereich Stadtplanung, Europaplatz 1, 44575
Castrop-Rauxel, Schreiben vom 21.04.2011
Vielen Dank, dass Sie uns im Rahmen der Neuaufstellung
Bebauungsplans Nr. 923 "Baumarkt Hauptstraße" beteiligen.
des
Um zu prüfen, ob Belange der Stadt Castrop-Rauxel berührt werden, bitte ich
um Zusendung des Einzelhandelsgutachtens - bevorzugt in digitaler Form.
Antwort:
Das Gutachten wurde der Stadt Castrop-Rauxel zur Verfügung gestellt. Eine
weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.