Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage 1: Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
25.12.14, 12:59
Aktualisiert
27.01.18, 12:35

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 1 von 18 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 923 - Baumarkt Hauptstraße Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren. 1.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. PLEDdoc, Schnieringshof 10 – 14, 45329 Essen, Interessenvertretung Open Grid Europe GmbH, Essen; GasLINE GmbH, Sraelen 2. Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum 3. E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen 4. Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen 5. Stadt Herne, Rathausstraße 6, 44649 Herne 6. Landeseisenbahnverwaltung NRW, Hachenstraße 61, 45127 Essen 7. Bogestra, Universitätsstraße 58, 44703 Bochum 8. LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe 9. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 5, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg 10. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 2 von 18 Stadt Bochum 11. Stadt Dortmund, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Burgwall 14, 44122 Dortmund 12. Stadt Witten, Planungsamt, Annenstraße 113, 58449 Witten 13. Stadt Castrop-Rauxel, Bereich Stadtplanung, Europaplatz 1, 44575 CastropRauxel 1. PLEDdoc, Schnieringshof 10 – 14, 45329 Essen, Interessenvertretung Open Grid Europe GmbH, Essen; GasLINE GmbH, Sraelen, Schreiben vom 18.05.2011 Innerhalb des Planbereichs des Bebauungsplans befinden sich mehrere Gasleitungen der Anregerin. Die in Betrieb befindliche Ferngasleitung muss in neuer Trasse verlegt werden. Der alte Leitungsabschnitt wird stillgelegt, erforderlichenfalls ausgebaut oder alternativ vergossen/verfüllt und im Boden belassen. Gleiches gilt für die außer Betrieb befindliche Ferngasleitung. Die Planungen zu diesem Projekt werden im Hause der Open Grid Europe GmbH geführt und mit dem Bauherrn abgestimmt. Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für die neue Leitungstrasse im Bebauungsplan wird angeregt. Es werden weitere Hinweise zu Einschränkungen innerhalb des Schutzstreifens der Leitung gegeben (Überdeckung, Begrünung, Abstände). Versorgungsleitungen der GasLINE GmbH & Co. KG sind nicht betroffen. Antwort: Die Umlegung der Leitung ist inzwischen durch die Open Grid Europe GmbH im Auftrag des Bauherrn erfolgt. Der Bebauungsplan nimmt eine Kennzeichnung auf. Der Anregung wird gefolgt. 2. Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum, Schreiben vom 06.05.2011 Im Plangebiet betreibt die Stadtwerke Bochum GmbH eine 10kVTransformatorenstation. Um dingliche Sicherung zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH wurde in 2006 gebeten. Die Stationsfläche ist im Bebauungsplan Nr. 923 entsprechend als Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität, auszuweisen, wie dies im gültigen Bebauungsplan 825 geschehen ist. Für eine Versorgung der über die Planung des Bebauungsplans Nr. 923 genehmigungsfähigen Gebäude sind u.U. weitere Transformatorenstationen erforderlich, sodass im textlichen Teil des Bebauungsplans festzuhalten ist, dass die für eine Versorgung notwendigen Versorgungsflächen bereitzustellen sind und bzgl. der Standortwahl und der Trassenführung für erforderliche Kabel und Leitungen Gespräche mit den Stadtwerken rechtzeitig eingeleitet werden müssen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 3 von 18 Stadt Bochum Antwort: Die Fläche der Transformatorenstation wird im Bebauungsplan Nr. 923 entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 825 als Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität, festgesetzt. Der Hinweis wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 3. E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen, Schreiben vom 03.05.2011 Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON AG. In Teilen des Planbereichs entnehmen wir den Archivunterlagen Hinweise auf tagesnahen Bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann. (…) Der Planbereich wurde vollständig gekennzeichnet als „Umgrenzung von Flächen, die deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Die Kennzeichnung ist in den Bebauungsplan zu übernehmen. Darüber hinaus befinden sich im Bereich des Bebauungsplans zwei ehemalige Tiefbauschächte der Zeche Bruchstraße (Mittelpunktskoordinaten). Ein weiterer ehemaliger Wetterschacht der Zeche Bruchstraße, dessen Lage und Zustand uns nicht bekannt sind, befindet sich im südlichen Grenzbereich des Bebauungsplans. Zudem entnehmen wir den Archivunterlagen Hinweise auf einen ehemaligen Luftschutzstollen, der sich nordöstlich und südwestlich des Schachtes 2 befinden kann. Über den genauen Zustand und die Lage ist uns nichts bekannt. Wir empfehlen durch einen anerkannten Sachverständigen vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg durchzuführen. Antwort: Es wurden umfangreiche Erkundungsmaßnahmen vorgenommen. In das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg wurde Einsicht genommen. Ein Gutachten wurde erarbeitet und Sicherungsmaßnahmen z.T. schon durchgeführt. Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Gutachters entsprechend um. Eine Kennzeichnung wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 4. Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen , Schreiben vom 11.05.2011 Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans ordnet die Stellplätze des Baumarktes immissionsseitig günstig gegenüber vorhandener Wohnbebauung an. Allerdings ist aufgrund der gewerblichen Vorbelastung an diesem Standort ein um mind. 6 dB(A) geringerer Beurteilungspegel als der Immissionsrichtwert gegenüber der Wohnbebauung anzusetzen, es sei denn, die Vorbelastung wird konkret ermittelt. Das bedeutet, dass im nördlich angrenzenden Wohngebiet an der Straße „Auf dem Glück“ (wenn dies einem WA-Gebiet entspricht) 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts einzuhalten sind. Für die Einzelhäuser an der Hauptstraße sind 54 / 39 dB(A) einzuhalten. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 4 von 18 Stadt Bochum Es sollte eine Lärmkontingentierung des B-Planes überlegt werden um die Ansiedlung des Baumarktes und der sonstigen geplanten gewerblichen Nutzungen zu steuern. Für eine Kontingentierung spricht, dass die Fläche für den Baumarkt in der Zuweisung der Kontingente den größeren Anteil bekommen könnte, um die Ansiedlung des Baumarktes lärmtechnisch sicherzustellen. Antwort: Es wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt, dessen Empfehlungen im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt wurden. Der Anregung wird gefolgt. 5. Stadt Herne, Rathausstraße 6, 44649 Herne, Schreiben vom 12.05.2011 Der Bebauungsplan bedarf als Entwicklungsgrundlage einer Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans. Am entsprechend eingeleiteten Verfahren ist die Stadt Herne als Teil der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr beteiligt. Das Plangebiet ist Bestandteil einer im RFNP festgelegten regional bedeutsamen Wirtschaftsfläche. Insofern sollten in der Begründung des Bebauungsplans Entwicklungsziele und Entwicklungsperspektiven der Gesamtfläche und die Rolle der Planung in diesem breiteren Kontext herausgearbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auf dem Gebiet der Stadt Herne resultieren. Dies sollte aber gutachterlich nachgewiesen werden. In der Begründung des Bebauungsplans sollte darüber hinaus dargelegt werden, dass / wie eine einzelhandelsbezogene Folgenutzung für den gegenwärtigen Standort des zu verlagernden Baumarktes ausgeschlossen werden soll. Antwort: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein entsprechendes Verträglichkeitsgutachten wurde erarbeitet. Dieses bestätigt, dass durch die Planung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auf dem Gebiet der Stadt Herne resultieren. Auf dem Altstandort wird die Einzelhandelsnutzung aufgegeben. Dies wird durch Vertrag zwischen dem Betreiber, der Flächeneigentümer beider Standorte ist, und der Stadt Bochum sichergestellt. Der Anregung wird gefolgt. 6. Landeseisenbahnverwaltung NRW, Hachenstraße 61, 45127 Essen, Schreiben vom 06.05.2011 Gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht keine Bedenken. Da jedoch die Gleisanschlussanlagen der Fa. Adam Opel GmbH den Planungsbereich begrenzen, möchte ich auf folgendes hinweisen: Schienenwege von Eisenbahnen, einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Verfahren nach §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) durchgeführt worden ist. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 5 von 18 Stadt Bochum Sollten demnach zur Realisierung der Ziele des o.g. Vorhabens im Bereich von Bahnanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und / oder Anschlussbahnen notwendig werden, wären entsprechende Planfeststellungsunterlagen durch das betroffen Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. den betroffenen Privatgleisanschlussinhaber bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Antwort: Ein Eingriff in die Eisenbahnanlage ist nicht vorgesehen. Der Anregung wird gefolgt. 7. Bogestra, Universitätsstraße 58, 44703 Bochum, Schreiben vom 16.05.2011 Im Bereich des Bebauungsplans liegt auf der Hauptstraße die Bushaltestelle Opelwerk II. Sollte diese durch die Planung betroffen sein, ist der Aufwand für die Veränderung vom Verursacher zu tragen. Ansonsten bestehen gegen die vorgestellte Planung keine Bedenken. Antwort: Im Rahmen der Realisierung der Planung wird die Zufahrt in das Plangebiet bzw. die bestehende Kreuzung verändert. Die Bushaltestelle liegt nördlich der Kreuzung und ist nicht betroffen. Falls dennoch Änderungen an der Bushaltestelle notwendig sind, werden diese mit der BOGESTRA abgestimmt. Der Anregung wird gefolgt. 8. LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe, Schreiben vom 02.05.2011 Nach bisherigem Kenntnisstand werden bodendenkmalpflegerische Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht berührt. Bei Erdarbeiten jeglicher Art können bisher nicht bekannte Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher wird gebeten, einen entsprechenden Hinweis zur Unterrichtung möglicherweise Betroffener in den Bebauungsplan aufzunehmen. Antwort: Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 9. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 5, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg, Schreiben vom 18.05.2011 Zu dem o.a. Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes bezüglich der Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme abgegeben: Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme kann erst nach Vorlage des von Ihnen unter Ziffer 5 "Umweltbericht Immissionsschutz" aufgeführten Gutachtens abgegeben werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 6 von 18 Stadt Bochum Zu berücksichtigen sind insbesondere die von dem geplanten Baumarkt ausgehenden Lärmemissionen wie beispielsweise Anlieferungsverkehr, Parkplatzlärm, Lüftungsaggregate, Lärm ausgehend von den geplanten allgemeinen Gewerbeflächen,...). Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass die an den angrenzenden Wohnnutzungen anzusetzenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Antwort: Es wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt, dessen Empfehlungen im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt wurden. Der Anregung wird gefolgt. 10. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, Schreiben vom 17.06.2011 Zum Bebauungsplan werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Die Anregerin macht verschiedene Anmerkungen zum bis dahin erarbeiteten Gutachten aus 2008 bzw. zum Umgang mit den im Plangebiet vorhandenen Altanlagen. Antwort: Die Hinweise wurden durch den Gutachter berücksichtigt. Zusätzliche Gutachten wurden erarbeitet und Sicherungsmaßnahmen z.T. schon durchgeführt. Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Gutachters entsprechend um. Eine Kennzeichnung wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 11. Stadt Dortmund, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Burgwall 14, 44122 Dortmund, Schreiben vom 25.05.2011 Grundlage der Stellungnahme ist das Gutachten (Raumordnerische und Städtebauliche Wirkungsanalyse für die geplante Verlagerung und Vergrößerung eines Bau- und Gartenmarktes, Dortmund Februar 2010). Die Prüfung zur Erteilung des regionalen Konsens nach dem REHK beinhaltet die Betrachtung des Standortes, die Umsatz-Kaufkraft-Relation, den Umsatzanteil mit Auswärtigen sowie eine differenzierte Betrachtung der Randsortimente. 1. Standort Der Standort befindet sich nicht in einem teilregional bedeutsamen Ergänzungsstandort. Es handelt sich um einen sonstigen Standort. Nach dem RFNP/Regionalplan liegt der Standort in einem Bereich für gewerblich und industrielle Nutzung (GIB). Das LEPro (§24a) und das REHK sehen eine Lage in einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor, so dass eine Änderung des Regionalplans erforderlich ist. Das Kriterium nach REHK wird zurzeit nicht erfüllt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 7 von 18 Stadt Bochum 2. Umsatz-Kaufkraft-Relation Die Umsatz-Kaufkraft-Relation liegt nach Realisierung des Vorhabens in Bochum unterhalb der Marke von 100%. Das Kriterium nach REHK wird erfüllt. 3. Umsatzanteil mit Auswärtigen Das REHK gibt vor, dass der Umsatzanteil mit Auswärtigen 20% nicht überschreiten darf. Nach dem Gutachten wird der Umsatzanteil mit Auswärtigen bei ca. 40% liegen, davon 24-27% aus Dortmund. Diese Angaben beziehen sich auf das Kernsortiment. Der gegenwärtige Standort verfügt bereits heute über einen Umsatzanteil mit Auswärtigen von ca. 30%. Dieser hohe Anteil ist sicherlich der Grenzlage und den engen Austauschbeziehungen zwischen den Städten geschuldet. Das Kriterium nach REHK wird nicht erfüllt. 4. Randsortimente Das zentrenrelevante Randsortiment darf nach REHK und §24a LEPro max. 10% der VK betragen. Die geplanten 2.050m² entsprechen rund 8,6% der VK, so dass das die Vorgaben eingehalten sind. Allerdings gibt das REHK auch vor, dass das zentrenrelevante Randsortiment max. 1.500m² betragen darf. Dieser absolute Wert wird überschritten. Im Gutachten wird der Versuch unternommen, die Zentrenrelevanz für die Sortimente Zoologischer Bedarf und lebende Tiere sowie Campingartikel zu negieren, obschon die Bochumer Sortimentsliste diese als zentrenrelevant einstuft. Das REHK gibt keine abschließende Regelung für diese Sortimente vor, was nach bisheriger Interpretation bedeutet, dass die lokale Sortimentsliste entscheidend sein müsste. Die Stadt Bochum teilt diese Auffassung allerdings nicht und würde von ihrer eigenen Sortimentsliste zurücktreten. In jedem Fall zu berücksichtigen wäre aber das Sortiment Kleintierfutter (geplant: 300m² VK), was nach REHK und Sortimentsliste der Stadt Bochum nahversorgungsrelevant ist. Das Kriterium nach REHK wird nicht zweifelsfrei erfüllt. Gemäß REHK sollen Einzelsortimente, die dem Randsortiment sachlich zugeordnet sind, höchstens jeweils 800m² betragen. Das Kriterium nach REHK wird erfüllt. Das REHK sieht vor, dass sog. Nebensortimente / Aktionswaren auf max. 200m² zu begrenzen sind und das nahversorgungsrelevante Sortimente gar nicht geführt werden dürfen. Vorgesehen sind „saisonale Waren im Bau- und Gartenmarkt“ (Aktionswaren) auf 200m², nahversorgungsrelevante Sortimente sind mit 300m² für Kleintierfutter geplant. Es sollte sichergestellt sein, dass unter Aktionswaren keine nahversorgungsrelevanten Sortiment zu fassen sind. Das Kriterium Aktionswaren wird eingehalten, das Kriterium nahversorgungsrelevante Sortimente aber nicht. Das REHK gibt die Möglichkeit, einen Backshop als Gastronomiebetrieb mit untergeordneter Verkaufsfunktion zuzulassen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht. Das Kriterium nach REHK wird erfüllt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 8 von 18 Stadt Bochum Hinweise zum Gutachten: Bei der Betrachtung der Umsatzverteilung wird nur mit dem zusätzlichen Umsatz gerechnet. Dies ist so nicht korrekt, da ja auch die Umsätze aus dem vorhandenen Bestand weiterhin ihre Wirkung entfalten und insofern bei der Betrachtung der Auswirkungen berücksichtigt werden müssen. „Wird ein Einzelhandelsbetrieb erweitert, ist für die planungsrechtliche Beurteilung nicht allein auf die Verkaufsfläche der Erweiterung abzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs richtet sich vielmehr nach dem Endzustand, den er nach der Erweiterung haben wird. Dies hat das BVerwG folgendermaßen verdeutlicht: Handelt es sich bei der Erweiterung des Betriebs nicht um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben, sondern um die Änderung einer baulichen Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert beurteilt werden. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften genügen. (Quellen sind angegeben) Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass städtebauliche Auswirkungen in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Dortmund nicht zu erwarten seien. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berechnungsmethodik muss diese Aussage hinterfragt werden. Leider liegen die Daten der Umsatzumverteilung für die in der Stadt Dortmund zu berücksichtigenden Zentren nicht vor, da diese nach Aussage des Gutachtens unterhalb der Nachweisbarkeitsschwelle liegen, so dass nun auch nicht beurteilt werden kann, wie stark sich die Umsatzverteilung bei vollständiger Berücksichtigung der Umsatzzahlen auswirken würden. Als Ausnahme von der „NichtNachweisbarkeit“ muss bereits jetzt auf das Ortsteilzentrum Dorstfeld hingewiesen werden, wo es innerhalb einer integrierten Lage beim Sortiment Baumarkt zu einer Umsatzverteilung in Höhe von 7-8% kommen wird. Dieser Wert würde voraussichtlich weiter steigen, die Werte für andere integrierte Lagen (z.B. Stadtbezirk Lütgendortmund) würden vermutlich zumindest nachweisbar. In jedem Falle werden sich die Angaben zu den Umsatzumverteilungen für die in Dortmund betroffenen Sondergebiete und sonstige nicht integrierte Lagen, dies sind der Indupark sowie Standorte in Dorstfeld weiter erhöhen. Gegenwärtig betragen sie nach Gutachten im Indupark zwischen 4-8%, in Dorstfeld zwischen 5-6%. Dies bedeutet in der Konsequenz, das es zu einer deutlichen Verschärfung der Wettbewerbssituation kommen wird (insbesondere für den Hellwegbaumarkt in Kley). Allerdings kann für den (großflächigen) Einzelhandel in Sondergebieten und nicht integrierten Lagen keinerlei Schutzanspruch, so wie er für zentrale Versorgungsbereiche besteht, reklamiert werden. Ein Abgleich des für die Berechnung der Umsatzverteilung im Gutachten zugrunde gelegten Einzelhandelsbesatzes mit den der Stadt Dortmund vorliegenden Angaben hat eine weitgehende (summarische) Übereinstimmung ergeben. Allerdings kommt es zu punktuellen Abweichungen bei den zentrenrelevanten Randsortimenten Zooartikel, Glas/Porzellan/Keramik u. Haushaltswaren, Bastelartikel, Fahrräder, Haus- und Heimtextilien. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 9 von 18 Stadt Bochum Die Größenordnungen sind nicht sonderlich stark ausgeprägt, betroffen sind allerdings (inhabergeführte) Einzelhandelsbetriebe an integrierten Standorten. Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass die Gesamtverkaufsfläche des Hellweg-Baumarktes in Kley (Borussiastraße, Indupark) 14.000m² VK beträgt. Dies sollte bei allen Berechnungen Beachtung finden. Antwort: zu 1. Standort Die Änderung des RFNP wird zurzeit durchgeführt mit der Zielsetzung, dass der Standort als Sonderbaufläche, Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Bau-/Gartenmarkt dargestellt wird. Mit Inkrafttreten der Änderung erfüllt der Bebauungsplan die Anforderung des REHK. zu 2. Umsatz-Kaufkraft-Relation: zu 3. Umsatzanteil mit Auswärtigen Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten ansässigen Betriebes, der auch am heutigen Standort mit ca. 30% einen nach den Maßstäben des REHK erhöhten Anteil auswärtiger Kunden aufweist. Die Anregerin verweist auf die Grenzlage zu den anderen Städten. Im Falle des geplanten Vorhabens an der Hauptstraße bestehen räumliche Alternativen zum geplanten Standort nicht, so dass die räumliche Nähe zu den Städten Dortmund und Witten weiter bestehen bleiben muss. Ausführungen zur Betrachtung der im Vorfeld geprüften Alternativstandorte werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Diese Situation ist vergleichbar mit anderen großflächigen Einzelhandelsstandorten. In Dortmund ist z.B. der nicht integrierte Standort Indupark mit dem in jüngerer Vergangenheit angesiedelten IKEA - Möbelmarkt und dem Hellweg-Baumarkt zu nennen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Lü 176). Im Falle des Hellweg-Baumarktes handelt es sich auch um eine wesentliche Erweiterung am Standort (mit Verlagerung in räumlicher Nähe zum Altstandort). Zudem weisen die beiden genannten Betriebe zusammengenommen deutlich größere zentrenrelevante Sortimentsflächen als das hier zugrunde liegende Vorhaben auf. Ebenso ist die Situation in Witten mit dem neu angesiedelten Bauhaus-Baumarkt gegenüber dem Ostermann-Möbelmarkt einzuschätzen. Die Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes an der Hauptstraße ist notwendig, um den Erhalt des Betriebes auch langfristig sicherzustellen. Durch das Gutachten des Büros Junker und Kruse wird nachgewiesen, dass trotz des erhöhten Anteils auswärtiger Kunden der monetäre Anteil am Umsatz keine städtebaulichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur in Dortmund hat. Die Einhaltung der 20%-Grenze auswärtiger Kunden als Vorgabe des REHK tritt somit in den Hintergrund, da vermutete negative Auswirkungen bei Nichteinhaltung dieser Grenze in diesem konkreten Fall nicht entstehen. Zu vermuten ist vielmehr, dass sich durch das Vorhaben der Wettbewerb um jeweils auswärtige Kunden zwischen den verschiedenen großflächigen Betrieben in Bochum, Dortmund und Witten verschärft (Begründung zum Bebauungsplan Lü 176: „Wie zu erwarten dürfte sich die Wettbewerbswirkung (in Form von Umsatzverlagerungen zu Lasten vorhandener Anbieter) zum weit überwiegenden Teil gegenüber Bau-, Gartenund Zoofachmärkten entfalten und damit kaum zentrale Versorgungsbereiche berühren.“). Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 10 von 18 Stadt Bochum Dieser Aspekt darf bei der Bauleitplanung allerdings keine Rolle spielen, da er ohne städtebauliche Relevanz ist. Mit Bezug auf die Umsatzumverteilungen führt die Anregerin unter „Hinweise zum Gutachten“ aus, dass für die Verschärfung der Wettbewerbssituation zwischen Baumärkten in nicht integrierter Lage gilt: „Allerdings kann für den (großflächigen) Einzelhandel in Sondergebieten und nicht integrierten Lagen keinerlei Schutzanspruch, so wie er für zentrale Versorgungsbereiche besteht, reklamiert werden.“ Somit steht der Aspekt der Überschreitung der prozentualen Grenze auswärtiger Kunden in diesem Einzelfall zwar formell, nicht aber inhaltlich den Kriterien des REHK entgegen. Von Seiten der Stadt Bochum wird diese Überschreitung in Kauf genommen, da keine städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. zu 4. Randsortimente Im Hinblick auf absolute Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente ist auf die Problematik hinzuweisen, dass das REHK Östliches Ruhrgebiet für die zentrenrelevanten Randsortimente mit einem absoluten Maximalwert von 1.500 m² Verkaufsfläche, der speziell für Bau- und Gartenmärkte gilt, eine stärker restriktive Beschränkung als die Vorgaben des LEPro NRW sowie des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum vorsieht. Während zur Bewertung auf kommunaler Ebene die im Masterplan Einzelhandel Bochum fixierte Obergrenze von 2.500 m² Verkaufsfläche und die kommunale Sortimentsliste anzulegen sind, erscheint es bei der regionalen Bewertung gemäß REHK aus Gutachtersicht nicht zielführend, nur auf die kommunale Sortimentsliste der Standortkommune abzustellen – auch vor dem Hintergrund, dass die kommunalen Sortimentslisten der einzelnen Kommunen im REHK-Raum einen unterschiedlich hohen Grad an Restriktivität bezüglich der Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente aufweisen. Vielmehr sollte die regionale Zentrenrelevanz bewertet werden (vgl. Auswirkungsanalyse Stand 02 / 2010, S. 48ff). Dabei ist es aus gutachterlicher Sicht vertretbar, die lediglich in der Stadt Bochum, nicht jedoch in den betroffenen Nachbarkommunen als zentrenrelevant eingestuften Sortimente bei der regionalen Bewertung nach REHK von der Zentrenrelevanz auszunehmen. Umgekehrt sind die Sortimente, die in einer oder mehreren Nachbarkommune(n), nicht jedoch der Stadt Bochum selbst als zentrenrelevant eingestuft sind, in die Betrachtung einzubeziehen. Unter dieser Prämisse ergibt sich für das untersuchte Vorhaben eine Einhaltung der REHK-Obergrenze von 1.500 m², wobei lediglich der Status des Sortiments „Heimtierfutter“ (in Dortmund nahversorgungs-, jedoch nicht explizit zentrenrelevant) nicht eindeutig zu bestimmen ist (vgl. Auswirkungsanalyse Stand 02 / 2010, S. 48ff). Die Annahme, dass das Sortiment „Tierfutter“ gemäß dem Masterplan der Stadt Bochum 2006 nahversorgungsrelevant wäre, ist nicht zutreffend. Tiernahrung ist gemäß dem Masterplan (2006, S. 225) zwar als zentrenrelevant, nicht jedoch als nahversorgungsrelevant eingestuft. zu Hinweise zum Gutachten: Die Stadt Dortmund führt aus, dass die Auswirkungsanalyse von Junker und Kruse nur die zusätzlichen Verkaufsflächen und Umsätze des Planvorhabens berücksichtige und somit nicht mit der aktuellen Rechtsprechung kompatibel sei, die eine Betrachtung des Gesamtvorhabens fordert. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 11 von 18 Stadt Bochum Dies ist nicht zutreffend. Die Auswirkungsanalyse betrachtet das Gesamtvorhaben und den insgesamt am neuen Standort generierten Vorhabenumsatz. Statt einer isolierten Betrachtung der zusätzlichen Flächen werden auch die bestehenden, zu verlagernden Flächen in die Bewertung einbezogen. U. a. wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass es im Bereich der Randsortimente zu einer Produktivitätssteigerung der bereits existenten Flächen am neuen Standort kommen wird. Vor dem Hintergrund, dass sich alter und neuer Standort des Bau- und Gartenmarktes in großer räumlicher Nähe zueinander befinden und es sich zudem bei dem Betrieb um einen langjährig am Standort etablierten Betrieb handelt, wurde jedoch der heute bereits von dem Markt generierte Umsatz im Rahmen der Umverteilungsberechnungen nicht berücksichtigt, da er bereits marktwirksam geworden ist und nicht erneut zu Umsatzumverteilungen führen wird. Dieses Vorgehen bildet nach Auffassung von Junker und Kruse die Realität zutreffend ab und trägt der Rechtsprechung angemessen Rechnung. Die Umverteilungen in Dortmund sind demnach vom Büro Junker und Kruse auch nicht zu gering dargestellt, wie von der Stadt Dortmund angeführt. Erfreulicherweise kommt die Stadt Dortmund zu der Einschätzung, dass die Angaben von Junker und Kruse zum Einzelhandelsbesatz der Stadt Dortmund - bei kleineren punktuellen Abweichungen - mit den eigenen Zahlen der Stadt kompatibel seien. Jedoch wird seitens der Stadt darauf hingewiesen, dass der Hellweg-Baumarkt statt den von Junker und Kruse ermittelten 11.000 m² eine Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² aufweise. Nach Einschätzung von Junker und Kruse ist diese Abweichung möglicherweise darin begründet, dass die Einzelhandelserhebung von Junker und Kruse genau in den Zeitpunkt der Verlagerung und Neueröffnung dieses Marktes im Jahr 2009 fiel. Am Ergebnis der Untersuchung von Junker und Kruse ändert diese Abweichung jedoch nichts; bei Berücksichtigung des größeren Verkaufsflächen- und Umsatzvolumens des Marktes würde seine prozentuale Betroffenheit von dem Vorhaben sogar noch etwas geringer ausfallen. Von einer Neuberechnung der Auswirkungsanalyse wird daher Abstand genommen, da diese bei nicht unerheblichem Aufwand nicht zu einem maßgeblich abweichenden Ergebnis führen würde. Vor diesem Hintergrund und als Reaktion auf die Stellungnahme der Stadt Dortmund wurde in Abstimmung mit dem Investor eine weitere Reduzierung der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens vereinbart. Darüber hinaus ergibt sich eine veränderte Bewertungsgrundlage durch die zwischenzeitlich im Rahmen der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum erfolgte Modifizierung der Bochumer Sortimentsliste. Im Ergebnis kann für die modifizierte Vorhabendimensionierung nunmehr eine Einhaltung der Obergrenze gemäß REHK für die zentrenrelevanten Randsortimente von 1.500 m² erzielt werden. Einzelheiten hierzu sind einer vom Büro Junker und Kruse angefertigten, ergänzenden Stellungnahme zur Auswirkungsanalyse enthalten. Eine nochmalige Abstimmung mit der Stadt Dortmund ist erfolgt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 12 von 18 12. Stadt Bochum Stadt Witten, Planungsamt, Annenstraße 113, 58449 Witten, Schreiben vom 15.06.2011 Die Stadt Witten bezieht sich in ihrer Stellungnahme auf die Kurzbegründung zum Bebauungsplan und auf die raumordnerische und städtebauliche Wirkungsanalyse vom Februar 2010. Demnach wurde am neuen Standort eine Verkaufsfläche von 23.700 m² veranschlagt. Entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan verteilen sich diese auf 14.850 m² Baumarktsortimente, 5.959 m² Gartenmarktsortimente und 2.900 m² sonstige Sortimente. In der Verträglichkeitsstudie sind die sonstigen Sortimente weiter differenziert. Demnach gehören in Witten nicht zentrenrelevante Sortimente wie 800 m² Möbel oder 700 m² zoologische Artikel genauso dazu, wie auch zentrenrelevante Sortimente wie 350 m² Leuchten und Lampen oder 300 m² Heimtextilien. Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Verlagerungsvorhaben handelt geht die Stadt Witten davon aus, dass zeitgleich mit der Vorhabensrealisierung Bestandsverkaufsflächen von ca. 10.000 m² am Altstandort wegfallen. Die Stadt Bochum hat in der ersten Jahreshälfte 2010 für das Vorhaben im REHK Östliches Ruhrgebiet den regionalen Konsens beantragt. Dem Vorhaben konnte bislang nicht der regionale Konsens erteilt werden, da der Umsatzanteil aus den Nachbarstädten Dortmund, Witten und Herne bei ca. 40% liegen wird. Nach dem REHK wäre nur ein Anteil von 20% auswärtiger Kunden zulässig. Außerdem wird die nach REHK zulässige Größe von 1.500 m² zentrenrelevanter Randsortimente überschritten. Aus diesen Gründen konnte die Stadt Witten zum damaligen Zeitpunkt keinen Konsens erteilen, hat aber angeboten gemeinsam mit der Stadt Bochum nach einer Lösung zu suchen, die einerseits verträglich ist für die zentralen Versorgungsbereiche in Witten und andererseits auch eine wohnortnahe Versorgung der Wittener Bevölkerung auch im Bereich der Garten- und Baumarktsortimente garantiert. Dabei war maßgebend der Gedanke, dass selbst wenn aufgrund der engen siedlungsgeographischen Verflechtungen im Städtedreieck Bochum, Dortmund und Witten grenzüberschreitende Kaufkraftströme nicht zu vermeiden sind, für die Ansiedlungsvorhaben ähnliche Maßstäbe anzuwenden. Referenzprojekte sollten die beiden in den letzten Jahren realisierten Vorhaben Hellweg Baumarkt in Dortmund und Bauhaus in Witten sein. Dabei handelt es sich um sehr moderne Betriebe, die aufgrund ihrer Größe und Sortimentskonzeption absolut konkurrenzfähig sein sollten. Die Stadt Bochum hat zum damaligen Zeitpunkt angekündigt weitere Gespräche mit den Nachbarkommunen durchzuführen. Deshalb ist nicht verständlich, warum jetzt ohne weitere Abstimmungen das Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird. Aus Sicht der Stadt Witten sind noch folgende Fragestellungen zu klären: Präzisierung der räumlichen Auswirkungen Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 13 von 18 Stadt Bochum Dem Antrag zum regionalen Konsens lag eine Verträglichkeitsstudie des Büro Junker und Kruse bei, die aus Sicht der Stadt Witten die Auswirkungen auf ihr Stadtgebiet noch nicht hinreichend räumlich differenziert. Insbesondere ist unklar wie sich das Vorhaben auf die großflächigen Betriebe in Witten Mitte, Annen und Rüdinghausen auswirkt. Die Auswirkungen auf den besonders betroffenen Gartenbaubetrieb Dehner können dem Gutachten auch nicht entnommen werden. Hier besteht noch Erläuterungsbedarf durch die Stadt Bochum. Reduktion der Gesamtverkaufsfläche Die geplante Verkaufsfläche von 24.000 m² überschreitet deutlich die Größe der Vorhaben Bauhaus in Witten (19.990 m² VK) und Hellweg in Dortmund (14.000 m² VK). Auch wenn man berücksichtigt, dass zum Bochumer Vorhaben weniger umsatzstarke Fläche wie Drive-In Bereiche oder Außenflächen gehören. Reduktion der Randsortimente Anhand der Verträglichkeitsstudie lassen sich folgende nach der Wittener Sortimentsliste zentren- oder nahversorgungsrelevanten Randsortimente identifizieren. GPK / Haushaltswaren: 200 m² VK Bastelartikel: 100 m² VK Haus- und Heimtextilien: 300 m² VK Kunstgewerbe / Bilderrahmen: 50 m² VK Leuchten: 350 m² VK Sonstige Randsortimente: 200 m² VK Lotto-Toto-Shop,Backshop: 100 m² VK Summe: 1.300m² VK Somit übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment von 1.300 m² Verkaufsfläche deutlich die Standorte Bauhaus-Witten (800 m²) und HellwegBaumarkt Dortmund (1.000 m²). Auch ist der Bedarf an Randsortimenten in den Bereichen GPK/Haushaltswaren, Bastelartikel und Haus- und Heimtextilien bislang nicht belegt. Die Stadt Bochum wird gebeten Wege aufzuzeigen, wie das zentrenrelevante Randsortiment auf 800 m² reduziert werden kann. Verzicht auf das Sortiment Bastelartikel Durch das Vorhaben werden 19% Prozent des Umsatzes im Sortiment Bastelbedarf aus der Wittener Innenstadt abgezogen. Da das Sortiment bislang nicht in dem Baumarkt angeboten wurde und auch keine notwendige Ergänzung des Kernsortiments darstellt, sollte auf das Sortiment vollständig verzichtet werden. Eine Reduktion ist nicht ausreichend. Die Stadt Witten regt daher an, die oben aufgeführten Fragestellungen zu klären und das Vorhaben entsprechend zu dimensionieren. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 14 von 18 Stadt Bochum Antwort: Zu den Nutzungen des Altstandortes werden vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber des geplanten Baumarktes, der Flächeneigentümer beider Standorte ist, und der Stadt Bochum getroffen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten ansässigen Betriebes, der auch am heutigen Standort mit ca. 30% einen nach den Maßstäben des REHK erhöhten Anteil auswärtiger Kunden aufweist. Die ist insbesondere der Grenzlage zu den anderen Städten geschuldet. Im Falle des geplanten Vorhabens an der Hauptstraße bestehen räumliche Alternativen zum geplanten Standort nicht, so dass die räumliche Nähe zu den Städten Witten und Dortmund weiter bestehen bleiben muss. Ausführungen zur Betrachtung der im Vorfeld geprüften Alternativstandorte werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Diese Situation ist vergleichbar mit anderen großflächigen Einzelhandelsstandorten. In Dortmund ist z.B. der nicht integrierte Standort Indupark mit dem in jüngerer Vergangenheit angesiedelten IKEA-Möbelmarkt und dem Hellweg-Baumarkt zu nennen. In Witten ist dies der neu angesiedelte Bauhaus-Baumarkt gegenüber dem Ostermann-Möbelmarkt. Die Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes an der Hauptstraße ist notwendig, um den Erhalt des Betriebes auch langfristig sicherzustellen. Durch das Gutachten des Büros Junker und Kruse wird nachgewiesen, dass trotz des erhöhten Anteils auswärtiger Kunden der monetäre Anteil am Umsatz keine städtebaulichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur in Witten hat. Die Einhaltung der 20%-Grenze auswärtiger Kunden als Vorgabe des REHK tritt somit in den Hintergrund, da vermutete negative Auswirkungen bei Nichteinhaltung dieser Grenze in diesem konkreten Fall nicht entstehen. Zu vermuten ist vielmehr, dass sich durch das Vorhaben der Wettbewerb um jeweils auswärtige Kunden zwischen den verschiedenen großflächigen Betrieben in Bochum, Dortmund und Witten verschärft. Dieser Aspekt darf bei der Bauleitplanung allerdings keine Rolle spielen, da er ohne städtebauliche Relevanz ist. Mit Bezug auf die Umsatzumverteilungen ist auszuführen, dass für den großflächigen Einzelhandel in Sondergebieten und nicht integrierten Lagen keinerlei Schutzanspruch, so wie er für zentrale Versorgungsbereiche besteht, reklamiert werden kann. Somit steht der Aspekt der Überschreitung der prozentualen Grenze auswärtiger Kunden in diesem Einzelfall zwar formell, nicht aber inhaltlich den Kriterien des REHK entgegen. Von Seiten der Stadt Bochum wird diese Überschreitung in Kauf genommen, da keine städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Formulierung der Anregerin geht auf § 11 (3) BauNVO zurück (Auswirkungen auf die „Versorgung der Bevölkerung“). Diese Betrachtung war Bestandteil der Analyse des Gutachtens von Junker und Kruse. Demnach werden die Wittener Versorgungsstrukturen in dieser Branche nicht geschädigt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 15 von 18 Stadt Bochum Das Gutachten des Büros Junker und Kruse hat die Verträglichkeit des Vorhabens insgesamt nachgewiesen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf die Wittener Zentrenstruktur und die wohnungsnahe Versorgung sind demnach nicht zu erwarten. Der bestehende Betrieb am Wallbaumweg wurde 1936 gegründet und existiert an diesem Standort in der heutigen Größe seit dem Jahr 1992. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Wettbewerbsanforderungen an Baumärkte erheblich verschärft. In Fachpublikationen werden für Neustandorte Standortgrößen von über 20.000 qm in Städten von über 100.000 Einwohnern als sinnvoll erachtet, um die von den Kunden nachgefragten Sortimente vorhalten zu können. Bei der absoluten Größenzahl ist zudem zu beachten, dass die Errichtung eines Drive - In - Baustofflagers geplant ist Dieses weist durch innere Verkehrsflächen einen hohen Flächenverbrauch (ca. 5.000m²) auf und richtet sich überwiegend an gewerbliche Kunden (Handwerk). Dennoch wurde die gesamte Fläche in die Berechnungen einbezogen. Ohne Berücksichtigung des Baustofflagers sind die VK-Flächengrößen der genannten Baumärkte wieder vergleichbar. Durch neue Mitbewerber sowohl in Bochum (Gartencenterneugründung) als auch in den angrenzenden Städten (neuer Bauhaus-Baumarkt in Witten und deutliche Verkaufsflächenerweiterung - in Verbindung mit einer Verlagerung im Nahbereich - Hellweg-Baumarkt in Dortmund-Kley) hat sich die Wettbewerbssituation dramatisch verschärft. Diese neuen Mitbewerber bieten den Kunden eine Auswahl, die am alten Standort des Vorhabens mit den zur Verfügung stehenden Flächen nicht vorgehalten werden können. Bei den genannten Baumärkten Bauhaus und Hellweg handelt es sich um europaweit tätige Konzerne mit einer erheblichen Marktmacht. Als mittelständischer Betrieb kauft der Betreiber des geplanten Baumarktes seine Sortimente von der hagebau, einem Zusammenschluss von 250 eigenständigen, inhabergeführten Unternehmen, vergleichbar etwa mit REWE oder EDEKA. Um dauerhaft am Markt bestehen zu können, ist es erforderlich, baumarktnahe Sortimente zu führen, die sich gegenüber den Mitbewerbern positiv abheben. Auch die Aufnahme der zentrenrelevanten Sortimente ist zur Standortsicherung notwendig. Gerade in der verdichteten Siedlungsstruktur des Ruhrgebietes mit vorwiegend Mehrfamilienhäusern werden verstärkt Sortimente zur Renovierung bzw. zur schöneren Gestaltung der Wohnung nachgefragt. Daher geht die Kundenerwartung dahin, auch diese Sortimente in diesem Baumarkt vorzufinden. Der hier zu erweiternde Hagebaumarkt unterscheidet sich von den genannten Wettbewerben auch dadurch, dass er nicht an einem „Autobahnstandort“, sondern innerhalb der Siedlungsstruktur liegt. Der Bauhaus-Markt in Witten liegt unmittelbar an der A46, der Hellweg-Baumarkt in Dortmund an der A40. Für viele Kunden bedeutet dies einen Nachteil, der nur durch ein besseres Angebot ausgeglichen werden kann. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 16 von 18 Stadt Bochum Im Unterschied zum überwiegenden Teil der vorhandenen Mitbewerber im Garten- und Baumarktbereich, die eine hohen Anteil saisonaler Aushilfskräfte beschäftigen, handelt es sich bei dem zu verlagernden Betrieb um einen Ausbildungsbetrieb mit angestellten Fachkräften. Ohne die geplante Erweiterung wären daher die am Standort Bochum bestehenden Arbeitsplätze von 88 Mitarbeitern einschließlich 5 Auszubildender dauerhaft gefährdet. Zudem hätte eine Aufgabe des Bochumer Standorts ggf. auch negative Auswirkungen auf den zweiten Standort des Betreibers in Oberhausen mit 115 Mitarbeitern einschließlich 6 Auszubildenden. Zudem ist der ZiesakHagebaumarkt ein Ausbildungsbetrieb, der die gezielte Förderung der Auszubildenden vornimmt. Beispielhaft sei der zusätzliche Unterricht durch einen Berufsschullehrer genannt. Hierdurch wird auch ein besonderes Augenmerk auf Hilfestellungen für Auszubildende mit Migrationshintergrund gelegt. Diese personalintensive Angebotskonzeption des Hagebaumarktes bedeutet, dass Wettbewerbsvorteile und Attraktivität aus Sicht der Kunden im Bereich der Beratung und nicht der Preisaggressivität (im Gegensatz zu den genannten Konkurrenzbetrieben) bestehen. Gerade dieser Anspruch auf gute Beratung führt auch zur Erwartung der Kunden, hier ein vollständigeres Angebot vorzufinden, das die „Problemlösung“ z.B. in den einzelnen Renovierungsbereichen vollständig abdeckt. Dies bedeutet gegenüber den Wettbewerbern ggf. auch einen höheren Bedarf an Randsortimenten. Die Stadt Witten führt aus, dass das Gutachten von Junker und Kruse die Auswirkungen auf das Stadtgebiet von Witten nicht hinreichend räumlich differenzieren würde. Insbesondere sei unklar, wie sich das Vorhaben auf die großflächigen Betriebe in Witten-Mitte, Annen und Rüdinghausen auswirken würde. Die Auswirkungen auf den besonders betroffenen Gartenbaubetrieb Dehner könnten dem Gutachten auch nicht entnommen werden. Dies ist nicht zutreffend. Auf S. 43 ff in der Auswirkungsanalyse von Junker und Kruse (Stand 02 / 2010) wird ausgeführt, welche Auswirkungen in den einzelnen untersuchten Wittener Stadtteilen, so auch Mitte und Annen, zu erwarten sind. In den dargestellten Ergebnissen auf Stadtteilebene für WittenAnnen ist auch der Gartenbaubetrieb Dehner enthalten. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines entsprechenden Gutachtens, die Umsatzentzüge für einen Einzelbetrieb zu prognostizieren, sondern die Analyse gilt den Versorgungsstrukturen in ihrer Gesamtheit. Aufgabe der Bauleitplanung ist die Berücksichtigung städtebaulicher Auswirkungen, nicht derjenigen wirtschaftlicher Art, die allein auf die Konkurrenz zweier großflächiger Betriebe zurückgehen. Die Stadt Witten führt aus, dass das Vorhaben mit 24.000 m² geplanter Verkaufsfläche die Größe der Vorhaben Bauhaus in Witten mit ca. 20.000 und Hellweg in Dortmund mit ca. 14.000 m² Verkaufsfläche deutlich überschreiten würde, auch wenn man berücksichtigen würde, dass zum Bochumer Vorhaben weniger umsatzstarke Flächen wie Drive-In Bereiche oder Außenflächen gehören. Dies ist grundsätzlich zutreffend. Jedoch werden in Folge des sehr hohen Anteils von geringproduktiven Drive - In Bereichen und Außenflächen des Bochumer Vorhabens von ca. 45 % nur maximal rd. 13.000 m² auf die Innenverkaufsfläche (Warm- und Kalthallenbereich) entfallen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 17 von 18 Stadt Bochum Bei den genannten Vergleichsvorhaben entfällt hingegen ein erheblich höherer Verkaufsflächenanteil auf die höherproduktive Innenverkaufsflächen. Die Berücksichtigung dieser weniger umsatzstarken Bereiche verdeutlicht, dass eine höhere Verkaufsfläche notwendig ist, um gegenüber den Wettbewerben konkurrenzfähig zu sein. Zudem wurde im Rahmen der Auswirkungsanalyse von Junker und Kruse nachgewiesen, dass negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO für die geplante Vorhabendimensionierung nicht zu erwarten sind. Aufgrund der ersten Abstimmung zum REHK wurde trotz gutachterlichem Nachweis der Verträglichkeit das zentrenrelevante Randsortiment von 2.500m² VK auf 2.050m² VK reduziert. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse von Junker und Kruse wurde nachgewiesen, dass negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO auch für die zentrenrelevanten Randsortimente in der geplanten Dimensionierung nicht zu erwarten sind. Die Größenordnung der zentrenrelevanten Randsortimente ist kompatibel mit den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum aus dem Jahr 2006, welcher diesbezüglich eine Obergrenze von 2.500 m² vorgibt. Unter Anwendung der Wittener Sortimentsliste auf das Vorhaben in der Stadt Bochum, wie von der Stadt Witten vorgenommen, wird bei einer Summe der zentrenrelevanten Randsortimente von 1.300 m² auch die im REHK Östliches Ruhrgebiet formulierte Obergrenze von 1.500 m² eingehalten. Eine Grenze von 800 m² Verkaufsfläche, wie von der Stadt Witten vorgeschlagen, ergibt sich weder aus den kommunalen noch den regionalen Kriterien. Daher erscheint die Festsetzung der genannten Grenze von 800m² VK durch städtebauliche Gründe in der Begründung zum Bebauungsplan nicht möglich. Eine Reduktion der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist von Seiten der Stadt Bochum in der Form daher nicht vorgesehen. Als Reaktion auf die Stellungnahme der Stadt Witten wurde in Abstimmung mit dem Investor eine weitere Reduzierung der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens vereinbart. Einzelheiten hierzu sind einer vom Büro Junker und Kruse angefertigten, ergänzenden Stellungnahme zur Auswirkungsanalyse enthalten. Eine nochmalige Abstimmung mit der Stadt Witten erfolgt. Die Stadt Witten führt aus, dass durch das Vorhaben 19 % Prozent des Umsatzes im Sortiment Bastelbedarf aus der Wittener Innenstadt abgezogen würde. Da das Sortiment bislang nicht in dem Baumarkt angeboten würde und auch keine notwendige Ergänzung des Kernsortiments darstelle, sollte auf das Sortiment vollständig verzichtet werden. Es ist nicht zutreffend, dass durch das Vorhaben in der aktuell geplanten Dimensionierung 19 % des Umsatzes im Sortiment Bastelbedarf aus der Wittener Innenstadt abgezogen würde. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20122724 Seite 18 von 18 Stadt Bochum Nach Halbierung der ursprünglich geplanten Verkaufsfläche in diesem Sortiment auf 100 m² (diese ist in der Fassung des Gutachtens von Februar 2011 berücksichtigt) bewegen sich die Auswirkungen in allen zentralen Versorgungsbereichen - so auch der Innenstadt Witten - in einer nicht nachweisbaren Größenordnung (vgl. Auswirkungsanalyse Stand 02 / 2010, S. 43ff). Ein funktionaler Bezug zum Kernsortiment Gartenmarkt kann gutachterlicherseits insbesondere für floristische Bastelartikel bejaht werden. Darüber hinaus erläutern weder der Masterplan Einzelhandel noch der Einzelhandelserlass NRW den Bezug von Nebensortimenten zu Hauptsortimenten. Eine Definition wird nicht gegeben. Es liegt lediglich ein negativer Hinweis im Masterplan Einzelhandel vor (Ausnahme 2: Lebensmittel im Baumarkt). Gleichzeitig hält der Masterplan ein zentrenrelevantes Randsortiment in Baumärkten für anerkannt (Ausnahme 2: „etabliert“). Ein Verzicht der VK für das Sortiment Bastelartikel erscheint somit nicht begründbar, so dass von Seiten der Stadt Bochum keine Wege aufgezeigt werden können, eine solche Grenze festzusetzen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt die Reduzierung der zentrenrelevanten Randsortimente. Weitere Änderungen des Bebauungsplans sind nicht vorgesehen. Es erfolgt eine nochmalige Abstimmung mit der Stadt Witten. Der Anregung wird teilweise gefolgt. 13. Stadt Castrop-Rauxel, Bereich Stadtplanung, Europaplatz 1, 44575 Castrop-Rauxel, Schreiben vom 21.04.2011 Vielen Dank, dass Sie uns im Rahmen der Neuaufstellung Bebauungsplans Nr. 923 "Baumarkt Hauptstraße" beteiligen. des Um zu prüfen, ob Belange der Stadt Castrop-Rauxel berührt werden, bitte ich um Zusendung des Einzelhandelsgutachtens - bevorzugt in digitaler Form. Antwort: Das Gutachten wurde der Stadt Castrop-Rauxel zur Verfügung gestellt. Eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.