Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 923.pdf
Größe
925 kB
Erstellt
25.12.14, 12:59
Aktualisiert
27.01.18, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 923
– Baumarkt Hauptstraße -
BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) (ENTWURF, Stand 10.12.2012)
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Landesentwicklungsplan
Flächennutzungsplanung, rechtskräftiger Bebauungsplan
Ziele der Stadtentwicklung
Fachplanungen
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches Konzept
7.
7.1
7.1.1
7.1.1.1
7.1.1.2
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Baugebiete
Gliederung nach den Eigenschaften der Betriebe und Anlagen
– Geräuschkontingente
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Verkehrsflächen
Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
Flächen für Versorgungsanlagen
Immissionsschutz
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
7.1.8
7.1.9
1
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.3
7.4
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
Kennzeichnungen
Bergbau
Altlasten
Ausgasungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittelfunde
Versickerung von Niederschlagswasser
8.
Bebauungsplanverfahren
9.
Flächenbilanz
10.
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.5.1
10.5.2
Umsetzung der Planung
Erschließung
Bodenordnung
Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen
Kosten
Verträge
Erschließungsvertrag
Städtebaulicher Vertrag
11.
Gutachten
TEIL B
UMWELTBERICHT
12.
12.1
12.1.1
12.1.2
12.2
12.2.1
12.2.2
12.2.3
12.2.4
12.2.5
Anlass und Aufgabenstellung
Inhalt und Ziel des Bebauungsplans
Art und Maß der baulichen Nutzung
Verkehrliche Erschließung
Inhalte und Ziele des Umweltschutzes
Bau- und Planungsrecht
Umwelt- und Naturschutzrecht
Eingriffsregelung
Umgang mit Wasser
Umgang mit Energie (erneuerbare Energie und sparsame und effiziente
Nutzung von Energie)
13.
13.1
13.1.1
13.1.2
13.1.3
13.1.4
13.1.5
13.1.6
13.1.7
13.1.8
13.1.9
13.2
13.2.1
13.2.2
13.2.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes
Kurzcharakteristik des Plangebietes
Naturräumliche Gliederung
Tiere
Biotop- und Nutzungsstruktur im Plangebiet
Geologie und Boden
Oberflächen- und Grundwasser
Klima und Luft
Kultur- und Sachgüter
Landschaftsbild
Auswirkungen auf den Menschen und die Bevölkerung
Verkehrslärm und Gewerbelärm
Geruch
Verkehrsflächen und Verkehrsmenge
2
13.2.4
13.2.5
13.2.6
13.3
13.3.1
13.3.2
13.4
13.4.1
13.4.2
13.4.3
13.4.4
Abfall
Abwasser
Boden
Schutzgebiete
Geschützte Biotope
FFH- und Vogelschutzgebiete
Planungen Dritter
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
Sonstige Pläne und Gutachten (Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht)
Strategische Umweltplanung der Stadt Bochum
14.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Beschreibung der Planung
Zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Eingriffsbilanzierung
Berechnung der Biotopwerte
14.1
14.2
14.3
14.4
14.5
14.5.1
15.
15.1
15.2
Merkmale des technischen Verfahrens zur Umweltprüfung, Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Technisches Verfahren
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
16.
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
der Durchführung des Bauleitplans
17.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
der erforderlichen Angaben
18.
Literaturverzeichnis
3
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 923 erstreckt sich westlich und
nördlich der Hauptstraße, zwischen den Opel-Werken II und III, südlich der diese
beiden Werke verbindenden Straße und nordöstlich des Wallbaumweges.
Die Abgrenzung wird in der Plankarte eindeutig bestimmt.
Die Größe des Plangebiets insgesamt beträgt ca. 8 ha und umfasst die
Flurstücke 421, 450, 453, 730, 737, 747 und 748 in der Flur 1 der Gemarkung
Langendreer.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Anlass der Planung
Die heute brachliegende Fläche wurde bisher zum Großteil als Aufstellflächen für
Neuwagen der Adam Opel AG genutzt. Als potenzielle Erweiterungsfläche für
bauliche Anlagen des angrenzenden Opel-Werks wird sie ebenso nicht mehr
benötigt.
Anlass der Planung ist das Interesse eines Investors zur Errichtung eines
Baustoff-, Bau- und Gartenmarktes auf dem nördlichen Teilbereich der Fläche.
Hierbei handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten ansässigen
Betriebes in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Die Verlagerung des am
Wallbaumweg befindlichen Baustoff- und Baumarktes ist aus Sicht des
Betreibers dringend notwendig geworden. Mit der Verlagerung des Marktes soll
der Betrieb insbesondere hinsichtlich Verkaufsflächengröße und Marktkonzeption
an moderne Gegebenheiten und somit an die Wünsche der Kunden angepasst
werden. Beispielsweise ist die Errichtung eines Drive-In-Baustofflagers, die
bessere Zuordnung der Kundenstellplätze und die Einrichtung einer
zusammengefassten Kassenzone vorgesehen. Am heutigen Standort stehen
Flächen zur Erweiterung oder Neukonzeption nicht zur Verfügung. So weist der
bestehende Baumarkt jeweils einen Eingangsbereich mit Kassenzone und
zugeordneten Stellplätzen am Wallbaumweg sowie Am Heerbusch auf.
Langfristig ist davon auszugehen, dass der bestehende Markt nicht wirtschaftlich
betrieben werden kann. Die angestrebte Verlagerung innerhalb des Stadtteils
und in unmittelbarer Nähe zum heutigen Standort ermöglicht somit die o.g.,
dringend notwendigen Änderungen und den Erhalt des Betriebes und seiner
Arbeitsplätze.
Erfordernis
Da die Verlagerung des Baustoff- und Baumarktes an den Standort des
Plangebiets den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 825,
insbesondere dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, widerspricht, ist zur
Verwirklichung des Vorhabens die Aufstellung des Bebauungsplans - Baumarkt
Hauptstraße – notwendig geworden. Im Rahmen des bisherigen
Aufstellungsverfahrens wurde ein Einzelhandelsgutachten erarbeitet. Das
Gutachten stellt zusammenfassend die Übereinstimmung des Vorhabens mit den
Aussagen des Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum fest. Darüber
hinaus kann die Entwicklung dieser Fläche zur Standortsicherung des Bochumer
Opel-Werks beitragen.
4
Zielsetzung der Planung
Hauptplanungsziel des Bebauungsplans ist somit die Verlagerung eines
bestehenden Baustoff- und Baumarktes aus dem räumlichen Umfeld des
Plangebiets zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung dieses Betriebes.
Bei dem Standort handelt es sich um eine altindustrielle Fläche, die in der
Vergangenheit intensiv genutzt wurde. Verschiedene Schächte sind vorhanden
und das gesamte Gelände wurde mit verschiedenen Materialien aufgeschüttet.
Montan-, Geo- und Umwelttechnischen Untersuchungen wurden erarbeitet.
Somit ist es ebenso Ziel dieses Bebauungsplans eine heute brachliegende,
altindustrielle Fläche in integrierter Siedlungslage einer gewerblichen Nutzung
zuzuführen. Im Sinne der Innenentwicklung durch Nachverdichtung auf ehemals
baulich genutzten Flächen entspricht dies dem § 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit
Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, in besonderer Weise.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden folgende allgemeine Ziele
verfolgt:
−
−
−
−
−
−
Regelung der Zulässigkeit des Einzelhandels zur Errichtung des
Baustoff-, Bau- und Gartenmarktes unter Berücksichtigung des
Masterplans Einzelhandel und damit
Sicherung eines seit Jahrzehnten im Stadtteil ansässigen Betriebes,
Reaktivierung der brachliegenden Gewerbefläche,
Gewerbliche Nutzung eines altindustriellen Standortes,
Erschließung des Gebiets durch eine Straße und
Festsetzung von Pflanzflächen.
Mögliche Konflikte hinsichtlich der Immissionssituation werden durch die Planung
gelöst.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Im Norden des Plangebietes wurden ein acht- und ein zweigeschossiges
Wohngebäude kürzlich beseitigt.
Der überwiegende Bereich wurde früher von der Adam Opel AG als Aufstellfläche
für Neufahrzeuge genutzt. Die Aufstellflächen und ihre Zufahrt sind vollständig
versiegelt. Im Plangebiet sind Schachtanlagen aus der vergangenen
bergbaulichen Tätigkeit vorhanden.
Auf Teilen des Geländes ist Aufwuchs vorhanden. Im südlichen Planbereich
befindet sich eine Freifläche, auf der sich seit Einstellung der bergbaulichen
Tätigkeiten Gehölze ungeordnet entwickelt haben. Aufgrund der notwendigen
Untersuchung der Altlastensituation und der bergbaulichen Situation mit
schwerem Gerät wurden diese Gehölze zum großen Teil in der Zwischenzeit
abgeräumt. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze stehen Gehölze auf.
Eine verkehrs- und erschließungstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt
über die als Bundesstraße qualifizierte Hauptstraße (B 235).
5
Die Umgebung des Plangebietes ist vor allem durch die östlich und westlich
gelegenen Opel-Werke sowie die westlich und südlich verlaufende Hauptstraße
und die südlich liegenden Bahnanlagen charakterisiert. Südlich der Bahnanlagen
liegt im weiteren Verlauf der Hauptstraße das Zentrum des Stadtteils
Langendreer. Wohnnutzungen befinden sich nördlich des Plangebietes an der
Straße Auf dem Glück. Zwei weitere Wohnhäuser befinden sich südöstlich des
Plangebietes, auf der anderen Seite der Hauptstraße. Dort befinden sich auch
Kleingärten.
3.2
Historische Entwicklung
Bei dem Standort handelt es sich um eine altindustrielle Fläche, die in der
Vergangenheit intensiv genutzt wurde.
Nach Aufgabe der Zeche Bruchstraße 1/2 wurde die Fläche als Aufstellflächen
für Neuwagen des Opel Werks genutzt.
Vier Schachtanlagen sind noch vorhanden. Das gesamte Gelände wurde mit
verschiedenen Materialien aufgeschüttet und ist in weiten Teilen versiegelt.
Insofern handelt es sich um eine Industriebrache der zweiten Generation.
3.3
Verkehr und Erschließung
Plangebiet:
Im Plangebiet wird ein ausreichend groß bemessener Straßenraum als
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Um das Plangebiet an das bestehende
Verkehrssystem anzubinden, soll der bestehende Kreuzungsbereich an der
Hauptstraße ausgebaut werden. Die bestehende Kreuzung bindet heute die
großflächigen Opel-Werke II und III an die Hauptstraße an. Es ist die Errichtung
eines Kreisverkehrs oder der Umbau der bestehenden Ampelanlage vorgesehen.
Den Planungen liegt ein entsprechendes Verkehrsgutachten und eine
entsprechende Ausführungsplanung zugrunde, die die fachtechnischen
Anforderungen erfüllen (blanke verkehr.concept, Ingenieurbüro für konzeptionelle
Verkehrsplanung:
Hagebaumarkt
Ziesak
in
Bochum-Langendreer,
Verkehrsuntersuchung erstellt im Auftrag der FAM Immobilien GmbH & Co. KG,
Oberhausen - Projekt-Nr. 1103, Bochum 2011 - und Ausführungsplanung des
Büros).
Die Kosten für die Errichtung der Straße und die Veränderungen im bisherigen
öffentlichen Verkehrsraum, die unmittelbar durch die Bebauungsplanung bzw. die
dazu notwendige Erschließung ausgelöst werden, werden vom Investor
übernommen.
Öffentliche Erschließung:
Die Erschließung des Bau- und Gartenmarktes erfolgt von Osten über die
Hauptstraße (B 235). Darüber werden sowohl die Bochumer Stadtteile Somborn
als auch Langendreer sowie die BAB A 40 (AS Dortmund-Lütgendortmund)
erreicht. Werne ist von Süden über den Wallbaumweg und die Straße „Am
Heerbusch“ angebunden. Im Norden besteht eine innerstädtische Verbindung
über den Werner Hellweg. Es handelt sich um leistungsfähige Straßen, die den
zu erwartenden Verkehr ohne Einschränkungen aufnehmen können.
6
Hinsichtlich des ÖPNV befindet sich im Bereich der heutigen Einfahrt auf das
Gelände eine Bushaltestelle, die von zwei Linien (355 und 378) bedient wird. Die
Haltestelle Bochum Langendreer (S) mit weiteren Buslinien sowie der SBahnlinie 1 ist ca. 500 m entfernt. Insofern zeichnet sich der Standort auch durch
eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr aus.
Die westlich des Bau- und Gartenmarktes liegenden Flächen werden sowohl
über die im Plangebiet geplante Straße, über eine nördliche gelegene separate
Verbindung zwischen den beiden Opel-Werken II-III (Straße und Bahn) sowie
von Westen über die Straße „Am Heerbusch“ erschlossen.
3.4
Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur
Die erschließungstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über die
Hauptstraße. Im Plangebiet befinden sich diverse Versorungsleitungen sowie
diverse Hausanschlussleitungen für Strom, Gas und Wasser.
Im Zuge des Vorhabens wurde eine Ferngasleitung in Abstimmung mit dem
Betreiber verlegt. Die Planung und Durchführung der Verlegung erfolgte im
Auftrag des Investors durch den Leitungsbetreiber.
Darüber hinaus betreiben die Stadtwerte Bochum eine Transformatorenstation,
die im Bebauungsplan gesichert wird.
3.5
Eigentumsverhältnisse
Die bisherigen Eigentümerinnen der Flurstücke 450, 737, 747, 748 war die Adam
Opel AG. Das Flurstück 730 befand sich im Eigentum der Stadt Bochum. Die
Flächen im Plangebiet wurden durch den Investor erworben.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Landesentwicklungsplan
Die Planung entspricht den Vorgaben des LEP.
Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
wurde 1995 aufgestellt und enthält keine Vorgaben zum Thema Einzelhandel.
Die Landesregierung hat am 27.03.2012 beschlossen, kurzfristig den Entwurf
eines sachlichen Teilplans 'Großflächiger Einzelhandel' zu erarbeiten. Die
vorgezogene Erarbeitung raumordnerischer Festlegungen zu diesem
Sachbereich
ist
erforderlich,
weil
seit
Auslaufen
des
Landesentwicklungsprogramms Ende 2011 die Regelungen des § 24a LEPro
zum großflächigen Einzelhandel entfallen sind und in Nordrhein-Westfalen keine
anderen landesplanerischen Regelungen hierzu bestehen. Der Entwurf des
Teilplans 'Großflächiger Einzelhandel' wurde im Landeskabinett am 17.04.2012
beschlossen, das Beteiligungsverfahren fand zwischen dem 4.06. und dem
4.10.2012 statt. Nach Zielsetzung der Landesregierung soll der Sachliche
Teilplan 'Großflächiger Einzelhandel' in der ersten Jahreshälfte 2013 als
Verordnung in Kraft treten.
Die hierin definierten Ziele und Grundsätze werden vom Bebauungsplan Nr. 923
eingehalten. Dies betrifft folgende Ziele und Grundsätze:
1 Ziel „Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“
7
Das Ziel wird mit der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans
(Darstellung des Bereichs als SO 3a/ASB) eingehalten.
4 Grundsatz „Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche“
Die Bochumer Kaufkraft bei den jeweiligen Sortimentsgruppen wird durch
den zu erwartenden Gesamtumsatz des Vorhabens nicht überschritten.
Durch die Verlagerung und Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes
wird bisher abfließende Kaufkraft innerhalb des Stadtgebietes gebunden.
5 Ziel „Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort,
Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente“, Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente von maximal
10 % der Verkaufsfläche wird nicht überschritten.
6 Grundsatz „Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
zentrenrelevanter Randsortimente“
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente von maximal 2.500
m² wird nicht überschritten.
Desweiteren sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im
Regionalplan niedergelegt. Für die Kernzone des Ruhrgebiets übernimmt der
Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr die Funktion des Regionalplans parallel zu seiner Funktion als
Flächennutzungsplan. Der RFNP beinhaltet somit sowohl Darstellungen gem. § 5
Abs. 2 BauGB in seiner Eigenschaft als Flächennutzungsplan als auch der
Darstellung gem. der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele und
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in seiner Eigenschaft als
Regionalplan.
4.2
Flächennutzungsplanung, rechtskräftiger Bebauungsplan
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) war die Fläche
zunächst als Gewerbliche Baufläche / Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen dargestellt (G / GIB). In einem Bebauungsplan festgesetzte
Sondergebiete auch für großflächigen Einzelhandel i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen jedoch nur innerhalb der
Allgemeinen Siedlungsbereiche oder in Sondergebieten liegen.
Daher wurde das Änderungsverfahren des RFNP durchgeführt: RFNP-Änderung
– 02 BO – Bau- und Gartenmarkt Hauptstraße. Hierbei umfasst der RFNPÄnderungsbereich in etwa das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet.
Der südliche Bereich des Bebauungsplanes stellt weiterhin Gewerbliche
Baufläche / Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dar.
Der Änderungsbereich wird als Sonderbaufläche, Sondergebiet 3a,
Großflächiger Einzelhandel, Bau-/Gartenmarkt/Allgemeine Siedlungsbereiche für
zweckgebundene Nutzungen (SO 3a/ASB) dargestellt. Das textliche Ziel 10
(Regional bedeutsame Wirtschaftsflächen) wird für den Teilbereich der Änderung
gelöscht. Damit wird für den Änderungsbereich auch die entsprechende
Erläuterung bzw. die Erläuterungskarte 3 obsolet.
8
Im RFNP-Änderungsbereich ändert sich somit sowohl die regionalplanerische
Festlegung (zeichnerisch sowie textlich) als auch die flächennutzungsplanerische
Darstellung. Damit bezieht sich die Änderung insgesamt auf beide Planebenen
des RFNP.
Somit ist der Bebauungsplan aus der übergeordneten Planung (Regionalplan
und Flächennutzungsplan) entwickelt.
Bebauungsplanung
Für den östlichen Bereich des Plangebietes bestehen die Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 825 – Hauptstraße -, der seit dem 09.07.2007 rechtskräftig
ist. Dieser schließt an die Verkehrsflächen der Hauptstraße an und umfasst die
aufgegebenen Wohngrundstücke, die interne Erschließungsstraße sowie weite
Teile der versiegelten Neuwagen-Aufstellfläche. Er setzt in seinem gesamten
Planbereich Gewerbegebiete fest. Da der Bebauungsplan Nr. 825 keine
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren
Grundstücksfläche trifft, handelt es sich um einen so genannten einfachen
Bebauungsplan. Entlang der Hauptstraße setzt er einen 5m tiefen Streifen als
Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
fest. Der Bebauungsplan Nr. 825 schließt nach der Art der baulichen Nutzung
bestimmte Nutzungen aus: Einzelhandelsbetriebe, Versammlungsstätten,
Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Imbissen, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, gewerbliche Sportanlagen, Tankstellen, Anlagen für
sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Vergnügungsstätten sowie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen
sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen. Ziel des Bebauungsplans
Nr. 825 war der Erhalt der Gewerbefläche für Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Handwerksbetriebe und die Sicherung der bestehenden Nutzung im bereits
gewerblich genutzten Teil des Gebietes. Darüber hinaus werden aufgrund der
Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung Emissionskontingente festgesetzt.
Für den Bereich westlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 825 beurteilt
sich die Zulässigkeit baulicher Nutzungen planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB.
Die Fläche ist der versiegelten, ehemaligen Neuwagen-Aufstellfläche
zuzuordnen, unmittelbar westlich befinden sich großmaßstäbliche Gebäude des
angrenzenden Opel-Werks. Dementsprechend stellt der Bereich Gewerbegebiet
dar.
Bei der südlichen Freifläche handelt es sich um Aufschüttflächen (teilweise
Halde) der ehemaligen Zeche Bruchstraße. Innerhalb dieser Fläche befanden
sich einzelne Gebäude der Zeche, wie Ventilationsgebäude Schacht 2, Gebäude
der Fördermaschine, Stallgebäude und Kettenbahn. Vorhanden sind noch ein
Luftschacht, ein Wetterkanal und ein Luftschutzstollen. Es handelt sich um eine
Industriebrache der zweiten Generation. Dieser Bereich ist ebenso dem
unbeplanten Innenbereich als Gewerbe- bzw. Industriefläche zuzuordnen.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
Masterplan Einzelhandel Bochum
Der Masterplan Einzelhandel wurde vom Rat der Stadt Bochum im Jahr 2006 als
Steuerungsinstrument für die Einzelhandelsentwicklung innerhalb des
Stadtgebietes beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung
der zentralen Versorgungsbereiche und sorgt für eine ausgewogene
9
Versorgungsstruktur. Er definiert Ziele und Grundsätze für die räumliche
Steuerung des Einzelhandels und stellt ein städtebauliches Entwicklungskonzept
im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar, dessen Ziele und Grundsätze im
Rahmen von Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen sind. Die Ziele haben zum
Inhalt, zentrenrelevante Sortimente auf die räumlich abgegrenzten zentralen
Versorgungsbereiche zu lenken. Der Masterplan Einzelhandel definiert mit der so
genannten Bochumer Liste zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente.
Entsprechend der in Kapitel 8.5 formulierten Planungsgrundsätze des
Masterplanes Einzelhandel soll auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gesteuert werden (vgl. Grundsatz 4,
S. 207ff). Neben den Versorgungszentren bieten sich hierfür insbesondere
bestehende Agglomerationen (Sonderstandorte) an. Angesichts der bereits in
Bochum vorhandenen Gewerbegebiete mit Einzelhandelsbesatz und deren
räumlicher Verteilung sollte zukünftig eine Einzelhandelsnutzung zumindest aller
Gewerbegebiete, die heute nicht über Einzelhandel verfügen, ausgeschlossen
werden.
Durch den Bebauungsplan wird ein Standort in einem bisher nicht durch
Einzelhandelsnutzungen
geprägtem
Gewerbegebiet
vorbereitet.
Dies
widerspricht im Grunde der Zielsetzung des Masterplans Einzelhandel. Die
Verlagerung ist aufgrund der räumlichen Nähe beider Standorte und der
fehlenden Expansionsmöglichkeiten am bisherigen Standort jedoch als
standortsichernde Maßnahme zu bewerten. Dieser Sachverhalt begründet
insofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme. Mit Blick auf die Prüfung von
Alternativen ist festzustellen, dass ein Ersatzstandort im nahen Umfeld des alten
Standortes zu liegen hat, um von der Ausnahmeregelung für die
Entwicklungsperspektive
eines
bestehenden
großflächigen
Einzelhandelsbetriebes mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb
der definierten zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte Gebrauch
zu machen.
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß dem Masterplan Einzelhandel:
Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum stellt Regeln für die
Ansiedlung von zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht
zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb und außerhalb der Zentren sowie an
den Sonderstandorten auf. Das hier zugrundeliegende Vorhaben stellt die
Erweiterung eines bestehenden Betriebes dar, da der bisherige Standort im
Nahbereich verlagert und erweitert wird. Für den Altstandort wird die bisherige
Nutzung Bau- und Gartenmarkt aufgegeben.
Insofern ist für seine Beurteilung die Ausnahme 3 des Masterplans Einzelhandel,
S. 216 heranzuziehen:
„Ausnahme 3: Entwicklungsperspektiven für bestehende großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb
der definierten zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte
Bestehende Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
(z.B. Möbelmärkte, Bau- und Gartenmärkte), die ihren Standort außerhalb der
definierten zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte haben, können
ihre Verkaufsfläche erweitern, wenn dies der langfristigen Sicherung ihres
Standortes dient und sich diese Erweiterung nicht negativ auf die zentralen
Versorgungsbereiche und Sonderstandorte bzw. deren Entwicklungsperspektiven
auswirkt.
10
Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Verkaufsflächenerweiterung
ausschließlich
durch
nicht-zentrenrelevante
Sortimente
erfolgt,
die
Erweiterungsfläche einen Anteil von maximal 10% der vorhandenen
Gesamtverkaufsfläche nicht überschreitet und sich diese Erweiterung nicht
negativ auf die zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte bzw. deren
Entwicklungsperspektiven auswirkt.“
Diese Ausnahme gilt also unter den Voraussetzungen, dass die Erweiterung der
langfristigen Sicherung des Standortes dient und sich diese Erweiterung nicht
negativ auf die zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte bzw. deren
Entwicklungsperspektiven auswirkt.
Weitere Einschränkungen nennt die Ausnahme 3 nicht. Es wird lediglich im
letzten Absatz eine Vermutungsregel aufgestellt. Diese kann für das hier zu
Grunde liegende Vorhaben nicht relevant sein, da das konkrete
Erweiterungsvorhaben gutachterlich untersucht wurde und damit die
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes explizit nachgewiesen wurden. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der
Nachweis der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes durch eine von dem
Gutachterbüro Junker und Kruse Stadtforschung Planung erstellte
„Raumordnerische und städtebauliche Wirkungsanalyse der geplanten
Verlagerung und Vergrößerung eines Bau- und Gartenmarktes in Bochum“
geführt wurde. Das o. g. Gutachterbüro hat im Auftrag der Stadt Bochum und der
Bochumer Wirtschaft den „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“ erstellt
und ist damit mit den Anforderungen des Masterplanes bestens vertraut.
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ausnahme 3 des Masterplans
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes liegen vor.
a)
Langfristige Standortsicherung
Die Erweiterung dient zunächst der langfristigen Sicherung des Standortes.
Bei der Planung handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten
ansässigen Betriebes in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Die Verlagerung des
am Wallbaumweg befindlichen Baustoff- und Baumarktes ist aus
betriebswirtschaftlicher Sicht dringend notwendig.
Der bestehende Betrieb am Wallbaumweg wurde 1936 gegründet und existiert
an diesem Standort in der heutigen Größe seit dem Jahr 1992. Seit diesem
Zeitpunkt haben sich die Wettbewerbsanforderungen an Baumärkte erheblich
verschärft. In Fachpublikationen werden für Neustandorte Standortgrößen von
über 20.000 qm in Städten von über 100.000 Einwohnern als sinnvoll erachtet,
um die von den Kunden nachgefragten Sortimente vorhalten zu können.
Hinzu kommt, dass sich gerade für diesen Standort die Wettbewerbssituation in
den letzten Jahren durch neue Mitbewerber sowohl in Bochum
(Gartencenterneugründung) als auch in den angrenzenden Städten (neuer
Baumarktstandort in Witten und deutliche Verkaufsflächenerweiterung – in
Verbindung mit einer Verlagerung im Nahbereich - eines Baumarkts in DortmundKley) dramatisch verschärft hat. Diese neuen Mitbewerber bieten den Kunden
eine Auswahl, die am alten Standort des Vorhabens mit den zur Verfügung
stehenden Flächen nicht vorgehalten werden können.
11
Mit der Verlagerung des Marktes soll der Betrieb daher insbesondere hinsichtlich
Verkaufsflächengröße und Marktkonzeption an moderne Gegebenheiten und
somit an die Wünsche der Kunden angepasst werden. Beispielsweise ist die
Errichtung eines Drive-In-Baustofflagers, die bessere Zuordnung der
Kundenstellplätze und die Einrichtung einer zusammengefassten Kassenzone
vorgesehen. Am heutigen Standort stehen Flächen zur Erweiterung oder
Neukonzeption nicht zur Verfügung. So weist der bestehende Baumarkt zwei
Eingangsbereiche mit Kassenzone und zugeordneten Stellplätzen am
Wallbaumweg sowie Am Heerbusch auf.
Auch die Aufnahme der zentrenrelevanten Sortimente ist zur Standortsicherung
notwendig. Als mittelständischer Betrieb kauft der Betreiber seine Sortimente von
der Hagebau, einem Zusammenschluss von 250 eigenständigen,
inhabergeführten Unternehmen, vergleichbar etwa mit REWE oder EDEKA. In
der Baumarktbranche agieren dagegen zumeist europaweit tätige Konzerne mit
einer erheblichen Marktmacht. Um diesen gegenüber dauerhaft am Markt
bestehen zu können, ist es erforderlich, baumarktnahe Sortimente zu führen, die
sich gegenüber den Mitbewerbern positiv abheben.
Gerade in der verdichteten Siedlungsstruktur des Ruhrgebietes mit vorwiegend
Mehrfamilienhäusern werden verstärkt Sortimente zur Renovierung bzw. zur
schöneren Gestaltung der Wohnung nachgefragt. Daher geht die
Kundenerwartung dahin, auch diese Sortimente in diesem Baumarkt vorzufinden.
Auch Bau- bzw. Fachmärkte in den Randgebieten von Bochum bzw. den
umliegenden Städten (z. B. Herne oder Witten) führen solche Sortimente, um
den Kundenwünschen zu entsprechen.
Der hier zu erweiternde Hagebaumarkt unterscheidet sich von vielen
Wettbewerben auch dadurch, dass er nicht an einem „Autobahnstandort“,
sondern innerhalb der Siedlungsstruktur liegt. Für viele Kunden bedeutet dies
einen Nachteil, der nur durch ein besseres Angebot ausgeglichen werden kann.
Langfristig ist demnach davon auszugehen, dass der Markt in der bislang
bestehenden Größe und Form nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Ohne
die geplante Erweiterung wären daher die am Standort Bochum bestehenden
Arbeitsplätze von 88 Mitarbeitern einschließlich 5 Auszubildender dauerhaft
gefährdet. Zudem hätte eine Aufgabe des Bochumer Standorts ggf. auch
negative Auswirkungen auf den weiteren Standort Oberhausen mit 115
Mitarbeitern einschließlich 6 Auszubildenden.
Eine Erweiterung des Bochumer Standortes würde dagegen die
Mitarbeiterzahlen in Bochum auf insgesamt etwa 115 Mitarbeiter erhöhen. Es
handelt sich hier um einen seit knapp 75 Jahren im Bochumer Osten
angesiedelten Familienbetrieb mit zum großen Teil langjährig beschäftigten
Mitarbeitern. Im Baumarkt und insbesondere im Gartencenter sind (im
Gegensatz zu vielen Konkurrenzbetrieben) Fachkräfte statt saisonale
Aushilfskräfte beschäftigt. Zudem ist der Ziesak-Hagebaumarkt ein
Ausbildungsbetrieb, der die gezielte Förderung der Auszubildenden vornimmt.
Beispielhaft sei der zusätzliche Unterricht durch einen Berufsschullehrer
genannt. Hierdurch wird auch ein besonderes Augenmerk auf Hilfestellungen für
Auszubildende mit Migrationshintergrund gelegt.
Diese personalintensive Angebotskonzeption des Hagebaumarktes bedeutet,
dass Wettbewerbsvorteile und Attraktivität aus Sicht der Kunden im Bereich der
Beratung und nicht der Preisaggressivität bestehen. Gerade dieser Anspruch auf
12
gute Beratung führt auch zur Erwartung der Kunden, hier ein vollständigeres
Angebot vorzufinden, das die „Problemlösung“ z.B. in den einzelnen
Renovierungsbereichen vollständig abdeckt. Dies bedeutet gegenüber den
Wettbewerbern ggf. auch einen höheren Bedarf an Randsortimenten.
Die angestrebte Verlagerung innerhalb des Stadtteils und in unmittelbarer Nähe
zum heutigen Standort ermöglicht somit die o.g., dringend notwendigen
Änderungen und den Erhalt des Betriebes und seiner insgesamt 203
Arbeitsplätze.
b)
Keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche
und Sonderstandorte bzw. deren Entwicklungsperspektiven
Die Erweiterung wirkt sich zudem nicht negativ auf die zentralen
Versorgungsbereiche und Sonderstandorte bzw. deren Entwicklungsperspektiven
aus. Dies wird gutachterlich nachgewiesen (Junker und Kruse, Stadtforschung
Planung: Raumordnerische und städtebauliche Wirkungsanalyse der geplanten
Verlagerung und Vergrößerung eines Bau- und Gartenmarktes in Bochum unter
besonderer Berücksichtigung zu erwartender Auswirkungen i. S. v. § 11 (3)
BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche und Versorgungsstrukturen,
Dortmund, Februar 2010).
Auf den Seiten 25 und 26 der Verträglichkeitsanalyse erfolgt eine Überprüfung
der Kompatibilität der Vorhabendimensionierung mit den Vorgaben des
Masterplans
Einzelhandel
Bochum.
Die
Kompatibilität
auch
der
zentrenrelevanten Randsortimente wird hierbei grundsätzlich bestätigt, da eine
Obergrenze von 2.500 qm unterschritten wird. Die Untersuchung sagt hier aus:
„Das Vorhaben ist in seiner Dimensionierung mit den Aussagen und Vorgaben
des Masterplans vereinbar.“
Für die einzelnen geplanten zentrenrelevanten Randsortimente wurde im
Rahmen der Verträglichkeitsanalyse der Nachweis der städtebaulichen und
versorgungsstrukturellen Verträglichkeit erbracht. In der Verträglichkeitsanalyse
(S. 45) heißt es hierzu: „Versorgungsstrukturelle oder städtebauliche
Auswirkungen in den Nachbarkommunen Bochums sind in Folge der
Vorhabenrealisierung in der untersuchten Dimensionierung nicht zu erwarten.
Innerhalb der Stadt Bochum wird es ebenfalls nicht zu negativen städtebaulichen
oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO
kommen. [...]“
Aus den Ausführungen auf S. 45 sowie den vorstehenden Tabellen geht zudem
hervor, dass die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in den zentrenrelevanten
Randsortimenten nach der erfolgten Reduzierung des Sortiments Bastelartikel
sogar so gering ausfallen, dass sie sich in keinem der zentralen
Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum in einer nachweisbaren
Größenordnung bewegen: „Durch die in der vorliegenden Fassung der
Verträglichkeitsanalyse (Stand: Februar 2010) gegenüber der letzten Fassung
aus dem Dezember 2009 / Januar 2010 vorgenommene Halbierung der
Vorhabenverkaufsfläche in der Branche Bastelartikel von 200 auf 100 m² (vgl.
Kapitel 3) haben sich die im Worst Case ursprünglich leicht erhöhten
Umsatzumverteilungen in der Wittener Innenstadt von über 10% bzw. 0,1 Mio.
Euro so deutlich reduziert, dass sie sich nunmehr in einer nicht mehr
nachweisbaren Größenordnung von weniger als 0,1 Mio. Euro bewegen.
Dementsprechend wurde die Wittener Innenstadt in den obigen Tabellen 18 und
19 nicht mehr aufgeführt, da auch in den übrigen untersuchten Branchen keine
13
Umsatzumverteilungen nachweisbar sind. Dies gilt gleichermaßen auch für alle
übrigen zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum.“
Bezüglich der Vorgaben des REHK Östliches Ruhrgebiet legt die Untersuchung
dar, dass die Verkaufsfläche der regional zentrenrelevanten Randsortimente des
Vorhabens mit 1.350 m² die vorgegebene Obergrenze von 1.500 m²
Verkaufsfläche unterschreitet und der eigentliche Zuwachs in diesen Sortimenten
weniger als 700 m² Verkaufsfläche beträgt.
Die Wirkungsanalyse weist somit die Verträglichkeit des Vorhabens –
einschließlich der zentrenrelevanten Randsortimente – eindeutig nach.
c)
Direkter sachlicher Bezug der zentrenrelevanten Nebensortimente zum
Hauptsortiment
Weder der Masterplan Einzelhandel noch der Einzelhandelserlass NRW
erläutern den Bezug von Nebensortimenten zu Hauptsortimenten. Eine Definition
wird nicht gegeben. Es liegt lediglich ein negativer Hinweis im Masterplan
Einzelhandel vor (Ausnahme 2: Lebensmittel im Baumarkt). Gleichzeitig hält der
Masterplan ein zentrenrelevantes Randsortiment in Baumärkten für anerkannt
(Ausnahme 2: „etabliert“).
Darüber hinaus gibt auch die Ausnahme 2 durch ihre Formulierung eine
Öffnungsmöglichkeit auch hinsichtlich des Umfangs der zentrenrelevanten
Sortimente: „Die zentrenrelevanten Randsortimente sollten jedoch nur in
begrenztem Umfang und (Anm.: sollten) vor allem nur dann (...) zulässig sein.“
Eine absolute Grenze stellt diese Formulierung der Ausnahme 2 somit nicht dar.
Für die im Vorhaben geplanten zentrenrelevanten Nebensortimente besteht ein
Bezug zum Hauptsortiment. Auch Sortimentsgruppen wie Zoo / Zooartikel /
Tierfutter haben einen sachlichen Bezug zum Hauptsortiment.
So haben Kunden die Erwartungshaltung, in einem Baumarkt mit
angeschlossenem Gartencenter sämtliche Artikel, welche für die Gartenbereich
benötigt werden, vorzufinden. Für Gartenteiche sollten daher beispielsweise
neben Teichfolien, Springbrunnenzubehör, Pumpen etc. auch die zugehörige
Flora und Fauna (Teichfische etc.) sowie das notwendige Zubehör (wie etwa
Fischfutter) vorgehalten werden. Die Bereiche Zoo, Zooartikel und Kleintierfutter
haben daher einen engen Bezug zum Hauptsortiment.
Der Bereich Zoo hat sich in den letzten Jahren in Baumärkten und Gartencentern
durchgesetzt. Das ist sicherlich ein Grund, weshalb auch in Bochum diskutiert
wird, diesen Bereich im Rahmen der Überarbeitung des Masterplans
Einzelhandel aus der zentrenrelevanten Sortimentsliste zu entfernen.
Auch das Sortiment „Fahrräder“ wurde schon bislang vorgehalten und soll auch
nicht erweitert werden. Dauerhaft wird insoweit Fahrradzubehör angeboten,
welches ebenfalls einen engen Bezug zu den Heimwerker-/Do-it-yourselfSortimenten eines Baumarkts aufweist. Die Kunden erwarten insoweit sämtliches
Zubehör für notwendige Reparaturen in Haus und Garten. Fahrräder fallen
künftig unter saisonale Waren.
Die in den Randsortimenten enthaltenen Sortimente haben sich im Übrigen auch
in anderen Baumärkten in den letzten Jahren etabliert. Diese Sortimente werden,
14
in unterschiedlicher Ausprägung, auch von Mitbewerbern in Herne und Witten
geführt.
Regionales Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet und angrenzende
Bereiche (REHK)
Nach dem Prüfschema des REHK für Baumärkte und Gartencenter soll das
Vorhaben folgende Voraussetzungen erfüllen, um den regionalen Konsens zu
erlangen:
Die Lage des REHK des Einzelhandelsvorhabens in einem nach RFNP /
Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB), in einem
teilregional bedeutsamen Ergänzungsstandort oder einem Sondergebiet für den
großflächigen Einzelhandel.
Der Standort befand sich zunächst in einen sonstigen Standort. Es wurde eine
Änderung des RFNP durchgeführt, der Bereich wird als Sonderbaufläche,
Sondergebiet großflächiger Einzelhandel - Bau- / Gartenmarkt dargestellt. Mit
Inkrafttreten der Änderung erfüllte der Bebauungsplan nunmehr diese
Anforderung des REHK.
Die Umsatz-Kaufkraft-Relation bei gartencenterspezifischen Sortimenten liegt
bisher unter 100 % und wird nach Realisierung des Planvorhabens
voraussichtlich 100 % nicht überschreiten.
Die Anforderung des REHK wird erfüllt.
Der Umsatzanteil mit Kunden von außerhalb soll 20 % nicht überschreiten.
Dieses Kriterium kann nicht erfüllt werden. Dennoch ist die Erweiterung des Bauund Gartenmarktes an der Hauptstraße notwendig, um den Erhalt des Betriebes
auch langfristig sicherzustellen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten
ansässigen Betriebes, der auch am heutigen Standort mit ca. 30% einen nach
den Maßstäben des REHK erhöhten Anteil auswärtiger Kunden aufweist. Diese
Situation ist insbesondere auf die unmittelbare Grenzlage des Standortes zu den
Nachbarstädten zurück zu führen. Im Falle des geplanten Vorhabens an der
Hauptstraße bestehen räumliche Alternativen zum geplanten Standort nicht, so
dass die räumliche Nähe zu den Städten Dortmund und Witten weiter bestehen
bleiben muss. Alternativstandorte bestehen nicht (s. u. Ausführungen
„Alternativstandorte“).
Durch das Gutachten des Büros Junker und Kruse wird nachgewiesen, dass
trotz des erhöhten Anteils auswärtiger Kunden der monetäre Anteil am Umsatz
keine städtebaulichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur in Dortmund hat. Die
Einhaltung der 20%-Grenze auswärtiger Kunden als Vorgabe des REHK tritt
somit in den Hintergrund, da vermutete negative Auswirkungen bei
Nichteinhaltung dieser Grenze in diesem konkreten Fall nicht entstehen. Zu
vermuten ist vielmehr, dass sich durch das Vorhaben der Wettbewerb um jeweils
auswärtige Kunden zwischen den verschiedenen großflächigen Betrieben in
Bochum, Dortmund und Witten verschärft (Begründung zum Bebauungsplan Lü
176 der Stadt Dortmund: „Wie zu erwarten dürfte sich die Wettbewerbswirkung
(in Form von Umsatzverlagerungen zu Lasten vorhandener Anbieter) zum weit
überwiegenden Teil gegenüber Bau-, Garten- und Zoofachmärkten entfalten und
damit kaum zentrale Versorgungsbereiche berühren.“ Dieser Aspekt der
Verschärfung der Wettbewerbssituation darf bei der Bauleitplanung allerdings
keine Rolle spielen, da er ohne städtebauliche Relevanz ist. Ein Schutzanspruch
15
für (großflächigen) Einzelhandel, wie er für zentrale Versorgungsbereiche
besteht, besteht in nicht integrierten Lagen nicht.
Somit steht der Aspekt der Überschreitung der prozentualen Grenze auswärtiger
Kunden in diesem Einzelfall zwar formell, nicht aber inhaltlich den Kriterien des
REHK entgegen.
Das zentrenrelevante Randsortiment darf nach REHK maximal 10% der
Verkaufsfläche und maximal 1.500 m² betragen. Dabei darf kein Einzelsortiment,
das sachlich dem Kernsortiment zugeordnet werden kann, mehr als 800 m²
betragen.
Bezüglich der Vorgaben des REHK Östliches Ruhrgebiet legt die Untersuchung
dar, dass die Verkaufsfläche der regional zentrenrelevanten Randsortimente des
Vorhabens die vorgegebene Obergrenze von 1.500 m² Verkaufsfläche
unterschreitet und der eigentliche Zuwachs in diesen Sortimenten weniger als
700 m² Verkaufsfläche beträgt.
Alternativstandorte
Eine Prüfung von Alternativstandorten fand im Jahr 2005 im Rahmen der
Standortfindung für das Vorhaben statt. Seitens der Wirtschaftsförderung
Bochum konnten die folgenden Standorte angeboten werden:
Grundstück Universitätsstraße 105-108, 3,8 ha, RFNP-Darstellung als SO
„spezifische gewerbliche Nutzung“
Gewerbefläche Harpener Hellweg/Kornharpen,
Darstellung als Gewerbliche Baufläche (GIB)
Gewerbepark Gerthe-Süd, 10,4 ha, RFNP-Darstellung als Gewerbliche
Baufläche (GIB)
Gewerbeobjekt Kohlenstraße 55-57, 3,4 ha, RFNP-Darstellung als
Gewerbliche Baufläche (GIB)
Gewerbeobjekt Welperstraße 2-4, 2,2 ha, RFNP-Darstellung als ASB
14,5
ha,
RFNP-
Keiner dieser Standorte bot oder bietet Baurecht für den geplanten
Einzelhandelsbetrieb. Auch befindet sich keiner der Standorte im Nahbereich des
bestehenden, zu verlagernden und zu erweiternden Baumarktes, was aus Sicht
der Kundenbindung problematisch ist. Der bestehende Hagebaumarkt erschließt
nicht zuletzt den Nahbereich seines Standortes (Ortsteil Langendreer). Insofern
ist es aus betrieblicher Sicht nicht möglich, auf diese bestehenden Stammkunden
zu verzichten.
Der Mindestflächenbedarf des Vorhabens beträgt ca. 4 ha. Dies entspricht der
gegenwärtigen Planung ohne die Erschließungsstraße und die südlich
anschließenden Gewerbeflächen. Somit entfallen bereits aus diesem Grund die
Angebote „Gewerbeobjekt Kohlenstraße 55-57“ und „Gewerbeobjekt
Welperstraße 2-4“. Für den Standort an der Kohlenstraße ist zudem
anzumerken, dass er in unmittelbarer Nähe eines Wettbewerbers liegt. Das
Angebot Universitätsstraße 105-108 ist mittlerweile teilweise durch einen
Polizeistandort überbaut und kommt deshalb schon aus Gründen der
Flächenverfügbarkeit nicht mehr in Frage. Zudem sprechen auch die im RFNP
formulierten und in der Darstellung eines Sondergebietes „spezifische
gewerbliche Nutzung“ mündenden städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen
16
der Stadt Bochum gegen einen Einzelhandelsstandort an dieser Stelle. Für diese
Achse zwischen Stadt und Universität wird eine Stärkung ihres Profils im
Dienstleistungs-, Forschungs- und Entwicklungsbereich angestrebt.
Somit verbleiben noch die beiden Standorte „Gewerbefläche Harpener
Hellweg/Kornharpen“ und „Gewerbepark Gerthe-Süd“. Beide sind – wie der der
Planung zugrunde liegende Standort an der Hauptstraße in Bochum
Langendreer – im Regionalen Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche
(GIB) dargestellt. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen
besteht somit auf dieser Ebene kein Unterschied zum gewählten
Vorhabenstandort. Auch aus der Sicht der Stadtentwicklung in Bezug auf den
Einzelhandel hat keiner dieser beiden Standorte einen Vorteil gegenüber dem an
der Hauptstraße.
Die Fläche am Harpener Hellweg schied aus betrieblichen Gründen aus, da sie
sehr nah an dem Standort eines Mitbewerbers (Castroper Hellweg) liegt. Zudem
stand zum Zeitpunkt der Standortentscheidung die Flächenverfügbarkeit wegen
der möglichen Ansiedlung eines Möbelhauses in Frage.
Dem Standort „Gewerbepark Gerthe-Süd“ mangelt es aus betrieblicher Sicht vor
allem an Einsehbarkeit. Zudem spricht gegen diesen Standort, dass er deutlich
außerhalb des Nahbereiches des bestehenden Baumarktes liegt.
Aus diesem Gründen wurde dem Standort an der Hauptstraße der Vorzug
gegeben.
Über die konkret angebotenen Standorte hinaus wurden aktuell die
Sondergebiete Großflächiger Einzelhandel laut Darstellungen des RFNP bzw. die
Sonderstandorte des Masterplan Einzelhandel auf ihre Tauglichkeit für dieses
Erweiterungsvorhaben untersucht.
Im Nahbereich liegen hier zwei Flächen. Zum einen der Ruhrpark, zum anderen
der Standort eines Möbelmarktes an der Industriestraße. Verfügbare Flächen in
der benötigten Größenordnung bestehen an beiden Standorten nicht.
Weiter entfernt liegt der Sonderstandort Castroper Hellweg. Auch hier sind keine
Flächen in der benötigten Größenordnung vorhanden, zudem hat hier ein
anderer Baumarkt seinen Standort.
Weitere Sonderstandorte im östlichen Stadtgebiet Bochums bestehen nicht.
Darüber hinaus liegen in Hofstede und Wattenscheid Sonderstandorte – weit
außerhalb des Suchraums für einen Verlagerungsstandort des Hagebaumarktes.
Somit steht kein geeigneter Standort für das Vorhaben innerhalb der
Sonderstandorte zur Verfügung.
In der Zwischenzeit wurde der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum
fortgeschrieben. Die Fortschreibung liegt mit Stand Oktober 2012 vor. Die
Zeitplanung sieht vor, den neuen „Masterplan Einzelhandel Bochum 2012“ im
ersten Quartal 2013 als Steuerungsinstrument für die Einzelhandelsentwicklung
innerhalb des Stadtgebietes durch den Rat der Stadt Bochum zu verabschieden.
Mit diesem Beschluss stellt der Masterplan Einzelhandel 2012 ein
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar,
dessen Ziele und Grundsätze im Rahmen von Bauleitplanverfahren zu
berücksichtigen sind.
17
Der Masterplan Einzelhandel 2012 definiert mit der so genannten Bochumer
Liste zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente, die sich zum bisherigen
Masterplan verändert hat. Diese Sortimentsliste ist zu berücksichtigen. Der
Bebauungsplan Nr. 923 setzt dies durch entsprechende Festsetzungen
zulässiger Sortimente im Gewerbe- und im Sondergebiet konkret um.
Darüber hinaus ist bei der Verlagerung und Erweiterung des Bau- und
Gartenmarktes der Grundsatz 3 „Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten„ zu beachten. Solche Betriebe sind
grundsätzlich nur in zentralen Versorgungsbereichen oder in Sonderstandorten
zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente von Betrieben mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
dürfen bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 2.500 m²
Verkaufsfläche einnehmen.
Bei der geplanten Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes greift die definierte
Ausnahme 1 vom Grundsatz 3, die eine Erweiterung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässt.
Hierunter werden explizit auch Betriebsverlagerungen bestehender Anbieter
innerhalb des Stadtgebietes zur Erweiterung gefasst. Möglich ist dies allerdings
nur, wenn mit Hilfe einer Einzelfallprüfung die Verträglichkeit des Betriebes
nachgewiesen werden kann. Dies ist hier der Fall. Der Nachweis wurde durch die
von dem Gutachterbüro Junker und Kruse Stadtforschung Planung erstellte
„Raumordnerische und städtebauliche Wirkungsanalyse der geplanten
Verlagerung und Vergrößerung eines Bau- und Gartenmarktes in Bochum“
geführt.
4.4
Fachplanungen
Festsetzungen des Landschaftsplanes
Der Bereich der Änderung befindet sich nicht im Geltungsbereich des für den
Stadtteil gültigen Landschaftsplans Bochum-Mitte/Ost aus dem Jahr 1999.
Insofern liegen weder Festsetzungen noch Entwicklungsziele vor.
Es sind Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder
Naturdenkmäler nicht betroffen.
5.
Begründung der Planungsziele
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der
Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl
der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten
und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5
BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen,
muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen
erfolgen.
Bei der Planung handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten
ansässigen Betriebes in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Die Verlagerung und
gleichzeitige Erweiterung des am Wallbaumweg befindlichen Baustoff- und
18
Baumarktes ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht dringend notwendig. Allerdings
befindet sich das Plangebiet, wie der bisherige Marktstandort auch, außerhalb
eines integrierten Standortes oder eines Sonderstandortes und widerspricht im
Grunde den Vorgaben des Masterplans. Dennoch sollen der Schutz und die
Entwicklung der Zentren- und Nahversorgungsstruktur sowie die Entwicklung der
Einzelhandelslandschaft
in
Bochum
in
Übereinstimmung
mit
den
Entwicklungsvorstellungen des Eigentümers gebracht werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet fest und
bestimmt durch entsprechende Festsetzungen zulässige Sortimente und deren
maximalen Verkaufsflächen. Nach den Ergebnissen eines Gutachtens ist mit
Einhaltung dieser Verkaufsflächenobergrenzen die städtebauliche Verträglichkeit
des Vorhabens gegeben. Durch die Anwendung im Masterplan Einzelhandel
bestimmter Ausnahmeregelungen werden die Anforderungen des Masterplans
erfüllt. Darüber hinaus wurde aufgrund der räumlichen Nähe zu den
Nachbarstädten
nach
den
Anforderungen
des
Regionalen
Einzelhandelskonzeptes
östliches
Ruhrgebiet
eine
weitere
Verkaufsflächenreduzierung im Laufe des Planverfahrens vorgenommen. Somit
stellt die Planung einen Kompromiss zwischen den Wünschen des Investors zur
Verwirklichung
bestimmter
Marktflächen
und
den
Zielen
der
Einzelhandelsentwicklung in Bochum und den umgebenden Städten dar.
Darüber hinaus folgt die Aufstellung des Bebauungsplanes den allgemeinen
Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. So ist vorrangig die
Wiedernutzbarmachung einer altindustriellen Brachfläche vor der Entwicklung
neuer Siedlungsflächen zu betreiben. Neben dem Sondergebiet ermöglicht die
Planung der Erschließungsstraße und der Gewerbegebiete die Reaktivierung
attraktiver Gewerbeflächen in Bochum-Langendreer. Gleichzeitig erfolgt die
Sanierung bzw. Sicherung von hoch belasteter Böden, die Sicherung des
Grundwassers durch regelmäßige Überprüfung der Wasserqualität mit Hilfe einer
Grundwassermessstelle und die Verhinderung des Eintrags weiterer Schadstoffe
in das Grundwasser durch Versiegelung der Oberfläche und die Einleitung von
Niederschlagswasser in die vorhandenen Kanäle und die Sicherung
bergbaulicher Altanlagen (Schächte). Damit einher geht allerdings der Verlust
von Industriewaldflächen und Gehölzen, die sich auf der Brachfläche entwickeln
konnten.
6.
Städtebauliches Konzept
Nach der städtebaulichen Konzeption ist die Errichtung eines großflächigen
Gebäudekomplexes im nördlichen Teilbereich der Fläche geplant. Dieser
unterteilt sich in drei Abschnitte, die einen Pflanzenmarkt-, einen Baumarkt- und
einen Baustoffbereich aufnehmen. Vorgelagert sind die Kundenstellplätze
angeordnet, im rückwärtigen Bereich befinden sich die Anlieferung und deren
Zufahrt.
Erschlossen wird das Plangebiet über eine geplante Straße, die an den
bestehenden Kreuzungsbereich an der Hauptstraße anschließt und Richtung
Westen verläuft und so die beidseitig verlaufenden Gewerbe- bzw. Marktflächen
erschließt. Die Straße ist als Sackgasse mit einer entsprechend für LKW
ausgelegten Wendeanlage ausgestattet. Das hinterliegende Grundstück des
Opel-Werks ist weiterhin angebunden, eine Weiterführung der Straße in Richtung
Westen ist generell möglich.
19
Im südlich der geplanten Straße liegenden Bereich ist die Entwicklung
allgemeiner Gewerbeflächen vorgesehen. Konkrete Nutzer sind noch nicht
vorhanden, der Investor ist aber an Nutzungen interessiert, die das Angebot des
Baustoff- und Baumarktes ergänzen bzw. das geplante positive Erscheinungsbild
des Marktumfeldes nicht stören. Beispielsweise wäre die Ansiedlung einer
Systemgastronomie im Eingangsbereich denkbar.
Südlich anschließend an die Gewerbegebiete ist die Festsetzung von Flächen
mit Pflanzbindung vorgesehen. Teile der vorhandenen Grünstrukturen können
hierdurch, allerdings in Abhängigkeit eventuell notwendiger Bodensanierungsund -sicherungsmaßnahmen, erhalten bzw. entwickelt werden. Entlang der
Hauptstraße und der geplanten Erschließungsstraße werden Pflanzstreifen
entwickelt.
7.
Planinhalt
Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden analog zu dem o. g.
städtebaulichen Konzept getroffen. Der Bereich nördlich der als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzten Erschließungsstraße wird auf Grund der geplanten
Verlagerung des Baustoff- und Baumarktes als Sondergebiet - Baumarkt festgesetzt werden. Südlich der geplanten Erschließungsstraße wird ein
allgemeines Gewerbegebiet festgesetzt. Dabei werden die überbaubaren
Grundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt sowie Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung getroffen.
Darüber hinaus verläuft innerhalb des Plangebiets eine Ferngasleitung, die zur
Vorbereitung der baulichen Nutzung verlegt wurde. Diese Leitung verläuft
entlang der östlichen und nördlichen Plangebietsgrenze. Der notwendige
Schutzstreifen wird berücksichtigt. Nördlich der geplanten Erschließungsstraße,
unmittelbar an der Hauptstraße befindet sich eine Transformatorenstation, die
durch eine entsprechende Festsetzung als Versorgungsanlage gesichert wird.
Vorhandene Schachtbereiche und die notwendigen Schutzabstände sind zu
sichern. Die bisherigen Festsetzungen zu den Immissionskontingenten des
Bebauungsplans Nr. 825 – Hauptstraße – wurden gutachterlich überprüft und
nach den aktuellen Anforderungen in den Bebauungsplan übernommen.
Zur Ausstattung des Gebietes mit Grün wird die Festsetzung einer Fläche mit
Bindung für die Bepflanzung getroffen. Ziel ist es, die Freifläche südliche des
geplanten Gewerbegebietes als Sukzessionsfläche zu erhalten. Ergänzend
werden hier Baumpflanzungen ermöglicht. Entlang der Hauptstraße und der
geplanten Erschließungsstraße setzt der Bebauungsplan Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest.
Hierdurch soll eine gestalterisch-gärtnerisch positive Wirkung zur Hauptstraße
hin erreicht werden.
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
7.1.1.1
Baugebiete
Gewerbegebiete
20
Im südlich der geplanten Straße liegenden Bereich ist die Entwicklung von
Gewerbeflächen vorgesehen. Konkrete Nutzer sind noch nicht vorhanden.
Untersuchungen der Stadtverwaltung haben ergeben, dass in Bochum als
Ganzes ein Flächendefizit für die Ausweisung neuer Gewerbegebiete besteht.
Daher ist es erforderlich, dass die verfügbaren Flächenpotenziale
planungsrechtlich gesichert werden. Dies soll durch die Wiedernutzbarmachung
dieser altindustriellen Brachfläche und Festsetzung als Gewerbegebiet erfolgen.
Ziel des Bebauungsplanes ist für diesen Bereich somit die Entwicklung,
Erhaltung und Sicherung von gewerblichen Flächen für Gewerbebetriebe aller
Art, wie produzierende Betriebe, Handwerk- und Dienstleistungsbetriebe.
Die Festsetzung von Gewerbegebieten wird mit dem Erhalt und der Entwicklung
der Gewerbefläche für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
begründet. Insbesondere der südliche Planbereich liegt seit Weggang der
Zechennutzung brach und kann durch die Festsetzung wieder dem
Gewerbeflächenangebot in Bochum zugeführt werden. Durch die Lage des
Gewerbegebiets südlich der geplanten Straße entsteht eine deutlich attraktivere
Erschließungssituation für die Grundstücke, so dass von einer zeitnahen
Ansiedlung von Betrieben auszugehen ist. Durch den teilweisen Ausschluss von
in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen sollen die Flächen des Gewerbegebietes insbesondere für
Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gesichert werden. Für sämtliche dieser
ausgeschlossenen Nutzungen sind im Stadtgebiet von Bochum geeignete
Standorte vorhanden.
Die Ansiedlung
von
Einzelhandelsbetrieben
in
den
festgesetzten
Gewerbegebieten entspricht nicht den Zielsetzungen der Stadt Bochum. Gründe
hierfür sind, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Widerspruch zu
den Aussagen des 'Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum' steht. Bei
Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben außerhalb von Zentren- und
Sonderbereichen kann es zu unerwünschten städtebaulichen Auswirkungen auf
die Zentren bzw. die Zentrenstruktur Bochums und die Nahversorgung kommen.
Dies ist auch vor dem Hintergrund der benachbarten Verlagerung des
Baumarktes im festgesetzten Sondergebiet zu betrachten. Die Ansiedlung
zusätzlichen
Einzelhandels
kann
zu
einer
so
genannten
Einzelhandelsagglomeration mit deutlicher Attraktivitätszunahme eines solchen
Standortes führen, was wiederum negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur
verstärken kann. Die Zulässigkeit des so genannten Annexhandels oder
Handwerkerprivilegs wird mit der Stärkung von Gewerbe-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben begründet. Bei Verkaufsstellen von Handwerks-,
Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben besteht der betriebliche Zusammenhang
dann, wenn die vertriebenen Produkte überwiegend am Produktionsstandort im
Gewerbegebiet hergestellt werden oder wenn sie nach Art und Umfang im
eindeutigen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von
Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im
Plangebiet stehen. Diese Regelung privilegiert vorhandene bzw. sich neu
ansiedelnde Betriebe der o. g. Arten, ihre vor Ort produzierten Waren auch vor
Ort an den Endverbraucher verkaufen zu dürfen. Da in Abhängigkeit von den vor
Ort produzierten Waren keine Sortimentsbeschränkungen vorgenommen
werden, wären diese Verkaufsstellen grundsätzlich geeignet, den Vollausschluss
von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zu
konterkarieren. Deshalb sind sie nur ausnahmsweise und unter bestimmten
Maßgaben (Zuordnung zum Betrieb, Beschränkung der Verkaufsfläche) zulässig,
21
die die Ausnahmeerteilung nach Art und Umfang näher bestimmen, um von
vornherein den Missbrauch dieser Vorschrift durch übergroße Randsortimente zu
verhindern.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Anlagen und Betriebe, die
gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen
wird einerseits damit begründet, dass die durch die Genehmigung solcher
Einrichtungen, insbesondere bei den aufgeführten Anlagearten aus dem Bereich
der sexuellen Darbietung und Dienstleistung, eingeleitete Sogwirkung auf weitere
Betriebe zu dem so genannten "Trading-down-Effekt" führen kann, der auch für
den Standort eines Gewerbegebietes zu Imageverlusten führt. Die
ausgeschlossenen Nutzungen sollen darüber hinaus in den zentralen Bereichen
der Stadt Bochum und der Stadtteile konzentriert werden, um zum einen
übermäßigen Fahrzeugverkehr in eher periphere Gebiete zu verhindern und zum
anderen die Zentren mit einem ausgeweiteten Angebot an verschiedenen
Einrichtungen und Dienstleistungen zu stärken und zu entwickeln. Wettbüros
können unter bestimmten Umständen (reine Annahmestellen) nicht als
Vergnügungsstätte, sondern als sonstiger nicht wesentlich störender
Gewerbebetrieb genehmigt werden. Inzwischen kann konstatiert werden, dass
von solchen Betrieben die gleichen negativen städtebaulichen Auswirkungen
ausgehen, wie sie von als Vergnügungsstätten genehmigten Wettbüros zu
erwarten sind. Deshalb sollen nun explizit auch die als sonstige Gewerbebetriebe
einzuschätzenden
Wettbüros
ausgeschlossen
werden,
also
keine
Differenzierung zwischen solchen als Vergnügungsstätten und solchen als
sonstiger Gewerbebetrieb einzustufenden Wettbüros mehr vorgenommen
werden. Auch unterscheidet die obergerichtliche Rechtsprechung zunehmend
nicht mehr zwischen als Vergnügungsstätten und als sonstige Gewerbebetriebe
einzustufenden Wettbüros.
Versammlungsstätten, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sollen durch den
Ausschluss in die Zentren Bochums gelenkt werden, da sie Bestandteil des
urbanen Lebens sind.
Die allgemeine Zweckbestimmung von Gewerbegebieten bleibt auch mit den
vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten
ausgeschlossen werden.
Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt
Nach der städtebaulichen Konzeption (s. o.) ist die Errichtung eines
großflächigen Markt-Gebäudes im nördlichen Teilbereich der Fläche geplant.
Aufgrund der Größe der geplanten Geschoss- und Verkaufsfläche ist die
Festsetzung eines Sondergebietes zur Verwirklichung des Vorhabens notwendig.
Durch die Festsetzung zulässiger Warensortimente, unterschieden nach nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten und zentrenrelevanten Randsortimenten und
Beschränkung der jeweiligen Flächengröße sollen negative Auswirkungen auf die
Bochumer Zentrenstruktur und die wohnungsnahe Grundversorgung der
Bevölkerung vermieden werden. Darüber hinaus werden zur weitergehenden
Sicherung der Ziele durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt
Bochum und dem Betreiber, der gleichzeitig Grundstückseigentümer ist,
ergänzende Regelungen getroffen. Die getroffenen Festsetzungen, inklusive der
überbaubaren Grundstücksflächen, entsprechen den Planungen des Betreibers.
22
In seinem Urteil vom 11.11.2009 (BVerwG 4 BN 63.09) stellt das
Bundesverwaltungsgericht klar, dass „die durch Bebauungsplan erfolgte
Festsetzung
einer
baugebietsbezogenen,
vorhabenunabhängigen
Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem
Sondergebiet zur Steuerung des Einzelhandels mangels Rechtsgrundlage
unzulässig ist. (...) Eine Ausnahme von dem Verbot einer gebietsbezogenen
Verkaufsflächenbegrenzung hat der Senat mit Blick auf das Urteil vom 27. April
1990 BVerwG 4 C 36.87 (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17) lediglich für den
Fall erwogen, dass in dem in Frage stehenden Sondergebiet nur ein einziger
Handelsbetrieb zulässig ist (Urteil vom 3. April 2008 a.a.O. Rn. 18).“ Dies ist hier
mit der Verlagerung des Baustoff-, Bau- und Gartenmarkt als Hauptbetrieb der
Fall. Hiermit handelt es sich um die Planung eines Einzelfalls, was
Voraussetzung der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans in einem
Sondergebiet ist.
Klarstellend sei hier ausgeführt, dass es sich bei der Benennung „eines“
Einzelhandelsbetriebes im Sondergebiet um eine Betrachtung im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO handelt. Somit sind neben dem eigentlichen Hauptbetrieb
innerhalb des Gebäudes ein kleiner Backshop o. ä. zulässig, auch wenn dieser
betriebswirtschaftlich als einzelner bzw. selbständiger Betrieb zu betrachten ist.
Im Urteil des 4. Senats vom 24. November 2005 (BVerwG 4 C 14.04) wird hierzu
ausgeführt: "Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere
selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten
gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn
die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt
wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als
Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren
Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von
untergeordneter Bedeutung bleibt (hier Backshop und Laden für Toto/Lotto,
Zeitschriften und Schreibwaren)." Auf die festgesetzte Verkaufsfläche wird ein
solcher Betrieb weiterhin entsprechend angerechnet.
Ziel des Bebauungsplans ist der Erhalt und die langfristige Entwicklung des hier
betrachteten Baustoff- und Baumarktes im Stadtteil Langendreer durch
Verlagerung des Standortes in unmittelbarer Nähe und damit einhergehender
Erweiterung unter Berücksichtigung der sich aus dem Masterplan Einzelhandel
ergebenden sonstigen Belange. Im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens wurde ein
Einzelhandelsgutachten erarbeitet (Junker und Kruse: Raumordnerische und
städtebauliche Wirkungsanalyse der geplanten Verlagerung und Vergrößerung
eines Bau- und Gartenmarktes in Bochum unter besonderer Berücksichtigung zu
erwartender Auswirkungen i. S. v. § 11 (3) BauNVO auf zentrale
Versorgungsbereiche und Versorgungsstrukturen, Januar 2010). Das Gutachten
führt aus: „Die Gesamtverkaufsfläche von derzeit rd. 10.000 m² soll in diesem
Zusammenhang auf fast 24.000 m² erhöht werden. Im Rahmen der einzelnen
Bausteine sind neben den klassischen Kernsortimenten Bau- und Gartenmarkt
auch – überwiegend zentrenrelevante – Randsortimente geplant, wobei die
zentrenrelevanten Randsortimente insgesamt eine Größenordnung von maximal
2.050 m² (als Bestandteil der projektierten Gesamtverkaufsfläche) einnehmen
sollen.“ Der Baumarkt besitzt am heutigen Standort eine Verkaufsfläche von
10.200
m²,
aufgeteilt
nach:
Baumarktsortimente
5.650
m²,
Gartenmarktsortimente 3.450 m² und sonstige Sortimente 1.000m². Nach
Verlagerung sind insgesamt 23.400 m² Verkaufsflächen geplant, davon:
Baumarktsortimente 14.200 m², Gartenmarktsortimente 5.950 m² und sonstige
Sortimente 3.250 m², darüber hinaus Backshop und Lotto-Toto-Shop mit jeweils
50 m².
23
Im Rahmen der Festsetzungen werden auch die Kernsortimente Baumarkt und
Gartenmarkt weiter differenziert. Da dennoch nicht alle Waren vollständig
aufgezählt werden können, handelt es sich auch hierbei um subsumierte
Sortimente. So fällt Holz unter den Begriff Baustoffe, ebenso sind Kindersitze
unter KFZ, Baugeräte unter Werkzeuge, Grillgeräte und -zubehör sowie
Pflanzgefäße und Terrakotta unter den Begriff Gartenartikel und Zubehör zu
fassen. Dieses geht aus der Fortschreibung des Masterplanes Einzelhandel
2012 hervor. Klarstellend wurden Möbel, die im Einzelhandelsgutachten (Junker
und Kruse) noch unter die Kernsortimente gefasst wurden, nun auch den
Randsortimenten zugeordnet. Das Kernsortiment wurde um den entsprechende
Flächenanteil verringert. Es handelt sich hier um Bad- und Küchenmöbel sowie
Regalsysteme (Keller, Wohnraum) die, wie der Oberbegriff Möbel, nicht
zentrenrelevant sind.
Zu den Auswirkungen des Vorhabens führt das Gutachten aus:
„Versorgungsstrukturelle
oder
städtebauliche
Auswirkungen
in
den
Nachbarkommunen Bochums sind in Folge der Vorhabenrealisierung in der
untersuchten Dimensionierung nicht zu erwarten. Innerhalb der Stadt Bochum
wird
es
ebenfalls
nicht
zu
negativen
städtebaulichen
oder
versorgungsstrukturellen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO kommen.
Es ist jedoch eine deutliche Verschärfung der Wettbewerbssituation zu erwarten,
die einer Abwägung mit den übergeordneten Zielen einer Verbesserung der
Angebotssituation und der angemessenen Ausfüllung der oberzentralen
Versorgungsfunktion in diesen Branchen bedarf.“ Unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens, steht die geplante Verlagerung des
Bau- und Gartenmarktes den Zielen der Einzelhandelsentwicklung in Bochum
nicht entgegen.
7.1.1.2
Gliederung nach den Eigenschaften der Betriebe und Anlagen –
Geräuschkontingente
Der Bebauungsplan trifft für sein Plangebiet Festsetzungen zum
Immissionsschutz auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens (ITAB
Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik: GeräuschimmissionsUntersuchung Stadt Bochum, Bebauungsplan Baumarkt Hauptstraße in Bochum,
Dortmund, Dezember 2012). Ziel der Festsetzung ist die Sicherung der
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebietes und seiner
Umgebung.
Der Gutachter führt im Ergebnis aus:
„Um die Ansiedlung des geplanten Baumarktes sowie der weiteren
Gewerbebetriebe im Rahmen des Immissionsschutzes zu steuern, wurde im
vorliegenden Bericht eine Geräuschkontingentierung für die Gewerbeflächen
vorgenommen, die sicherstellt, dass die Geräuschimmissions-Richtwerte bzw.
schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 an der nördlich (Auf dem
Glück 5/8) und südlich (Wallbaumweg 131/133 und Hauptstr. 117/119) gelegenen
Wohnbebauung sowie an den angrenzenden Gewerbeflächen, unter
Berücksichtigung
von
Vorbelastungen
sowie
von
städtebaulichen
Entwicklungspotenzialen eingehalten werden.
Unter Berücksichtigung der Planung der Stadt Bochum wurde eine Unterteilung
in 3 Teilflächen vorgesehen. Die flächenbezogenen Schallleistungspegel wurden
unter Berücksichtigung der geplanten Baumarktansiedlung und der vorhandenen
Abstandsflächen festgelegt.
24
Die Immissions-Kontingentierung bzw. Angaben der zulässigen IFSP erfolgt in
Abschnitt 3.4 und 3.5. Aufgrund der deutlichen Richtwert-Unterschreitung an den
Immissionsaufpunkten im Süden (Wohnhäuser Hauptstraße und Wallbaumweg)
sowie an den angrenzenden Gewerbeflächen und um eine Realisierung des
Baumarktes sicherzustellen, wurden auf der Grundlage der DIN 45691, Anlage
A.2
richtungsabhängige
Zusatzkontingente
LEK,zus
festgelegt.
Im
Bebauungsplan werden zunächst keine weiteren Schallschutz-Maßnahmen
festgelegt. Bei einer konkreten Ansiedlung der Betriebe ist letztendlich eine
detaillierte Ermittlung der Geräuschimmissionen nach TA Lärm erforderlich.“
Die festgesetzten Sonder- und Gewerbegebiete werden gem. § 1 Abs.4 BauNVO
entsprechend der Schallemissionen gegliedert.
Die Zusatzkontingente LEK,zus legen fest, um wie viel die Schallabstrahlung der
jeweils festgesetzten Teilfläche „Richtungssektor 1 bis 4“ in Bezug auf die
festgesetzten Emissionskontingente bzw. immissionswirksame flächenbezogene
Schallleistungspegel (IFSP) erhöht werden darf, wenn die Schallabstrahlung in
einem definierten Richtungssektor liegt.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691.
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von
Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ) und der maximalen
Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt.
Im Sondergebiet setzt der Bebauungsplan eine GRZ von 0,85 und eine GFZ von
2,4 fest. Hiermit wird die Höchstgrenze gemäß § 17 BauNVO für
Gewerbegebiete geringfügig überschritten.
Der Bebauungsplan setzt für die Gewerbegebiete eine GRZ von 0,65 und eine
GFZ von 2,4 fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen werden somit die
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17
BauNVO deutlich unterschritten.
Auf die Gesamtfläche aller Baugebiete im Plangebiet bezogen, ist dennoch eine
GRZ von 0,8 sichergestellt:
Das Sondergebiet weist eine Fläche von 49.840m² auf, was bei der festgesetzten
GRZ 0,85 eine mögliche Versiegelung von 42.364m² bedeutet. Dies stellt eine
Mehrversiegelung von 2.492m² zur GRZ 0,8 dar.
Im Gewerbegebiet mit einer Größe von 24.864m² ist bei einer GRZ von 0,65 eine
maximale Versiegelung von 16.162m² möglich. Diese ist um 3.729m² kleiner als
dies bei Anwendung einer GRZ von 0,8 der Fall wäre.
Somit ist ein Ausgleich innerhalb des Plangebiets hergestellt.
Zudem handelt es sich bei dem Plangebiet um eine altindustrielle Fläche, deren
Böden durchgehend aufgeschüttet sind. Bodenuntersuchungen haben erhöhte
Belastungen festgestellt, die zwar nicht als Altlasten eingestuft wurden, deren
Umgang aber abfalltechnisch zu bewerten ist. Schützenswerter Boden mit
entsprechenden Bodenfunktionen ist nicht vorhanden. Die Versickerung von
Niederschlagswasser ist aufgrund der Belastungen nicht möglich. Ein hoher
Versiegelungsgrad im festgesetzten Sondergebiet trägt somit nicht zur
Verschlechterung der Umweltsituation bei und entspricht gleichzeitig auch dem
Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, da auf diese Weise eine
25
schon zuvor genutzte (und belastete) Fläche reaktiviert und eine
Inanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle vermieden werden kann.
Durch die Festsetzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen, von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
sowie der Pflanzung von Bäumen ist die Ausstattung des Sondergebiets bzw.
des Plangebiets insgesamt mit Grün, insbesondere im Sinne einer
gestalterischen Aufwertung, gegeben.
Somit ist davon auszugehen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die
Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.
Die max. Anzahl der Vollgeschosse wird mit IV festgesetzt. Dies stellt ein
maßstäbliches Einfügen in die vor allem von großmaßstäblichen Bauten der
Opel-Werke geprägte Umgebung sicher.
7.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäude beliebiger Länge
(abweichende Bauweisen § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) zulässig.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die offene Bauweise.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die
planerische Konzeption sieht hier – ebenso wie der bestehende Bebauungsplan
Nr. 825 - ein hohes Maß an Flexibilität für die Nutzungen vor. Eine gute
Ausnutzbarkeit der Grundstücke sichert und erweitert das Flächenangebot für
gewerbliche Nutzungen und entspricht dem Gebot des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden, da auf diese Weise eine Inanspruchnahme von bisherigen
Freiflächen an anderer Stelle vermieden werden kann. Eine Ausweitung der
Einzelhandelsflächen im Sondergebiet ist nicht zu befürchten, da die maximalen
Verkaufsflächen im Bebauungsplan festgesetzt sind.
7.1.4
Verkehrsflächen
Der Bebauungsplan setzt, abgehend von der Hauptstraße, eine Verkehrsfläche
fest. Ziel der Festsetzung ist die ausreichende Erschließung der südlich
gelegenen Gewerbegebiete und des nördlich gelegene Sondergebiets innerhalb
des Plangebietes ebenso wie die westlich des Plangebietes gelegene
Betriebsfläche des Opel-Werks.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung hat das Büro blanke vekehr.concept
eine Verkehrsuntersuchung und die Planung der Straße erstellt.
Aufbauend auf eine Verkehrszählung und eine Prognoseberechnung wurden
Leistungsfähigkeitsberechnungen für den Knotenpunkt Hauptstraße / Zufahrt
Opel Werk / Planstraße durchgeführt. Das Ergebnis zeigt, dass die zukünftig zu
erwartenden
KFZ-Verkehre
an
dem
unmittelbar
betroffenen
Erschließungsknotenpunkt mit angemessener Verkehrsqualität bewältigt werden
können. Es wurde für den Knotenpunkt eine Variante mit einer Signalsteuerung
geprüft und alternativ dazu der Umbau zu einem Kreisverkehrsplatz. Sowohl die
Signalsteuerung als auch der Kreisverkehr gewährleisten eine angemessene
Leistungsfähigkeit. Für den durch die Investorenplanung verursachten Verkehr ist
der geringfügige Ausbau der bestehenden Kreuzungsanlage ausreichend. Im
Kreuzungsbereich besteht bereits eine Ampelanlage, die die vorhandenen Opel-
26
Werke anbindet. Durch den prognostizierten Verkehr wäre die Verlängerung
einer Abbiegespur auf der Hauptstraße zu empfehlen. Gemeinsames Ziel von
Investor und Stadt ist jedoch, den Kreisverkehr zu realisieren. Zusammengefasst
ergeben sich aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die geplante
Entwicklung eines Bau- und Gartenmarktes sowie gewerblicher Nutzungen.
Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche ist die Errichtung
einer Straße möglich, die mit dem gewählten Querschnitt von 13,5 m den
technischen Anforderungen der Fachämter der Stadt Bochum und den im
Verkehrsgutachten bestimmten Anforderungen als öffentliche Straße genügen.
So ist der Querschnitt der Straße und auch die Wendeanlage deutlich
ausreichend für die Befahrung mit Lkw bemessen. Für die Erschließung der vom
Investor geplanten Nutzungen bzw. Flächen, einschließlich der durch die Opel
AG formulierten Anforderungen (9m) würde ein geringerer Querschnitt von 11,5
m ausreichen. Die innere Aufteilung der Straße ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplans. Der Bau der Straße wird durch einen Erschließungsvertrag
zwischen dem Investor und der Stadt Bochum geregelt.
7.1.5
Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans befinden sich mehrere
Gasleitungen der Open Grid Europe. Die in Betrieb befindliche Ferngasleitung
wurde aufgrund der Planung zur Errichtung eines Baumarktes in neuer Trasse
verlegt. Der alte Leitungsabschnitt wurde stillgelegt. Die Planungen zur
Leitungsverlegung wurden im Hause der Open Grid Europe GmbH geführt und
mit dem Investor abgestimmt.
Zur Sicherung der neuen Leitung einschließlich des notwendigen Schutzstreifens
setzt der Bebauungsplan ein Leitungsrecht fest. Dieses beinhaltet auch die
Zugänglichkeit der Leitung und Befahrung aufgrund von Wartungs- und
Erneuerungsarbeiten durch den Leitungsträger. Innerhalb des Schutzstreifens
der Leitung sind bestimmte Einschränkungen gegeben (Überdeckung,
Begrünung, Abstände). Es wird auf das Merkblatt „Berücksichtigung von
unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen
und Bebauungsplänen“ der E.ON Ruhrgas AG verwiesen. Demnach darf die
Leitung nicht durch Wurzeln von Bepflanzungen beschädigt werden, die
Leitungstrasse ist zu Reparatur- und Wartungszwecken zugänglich zu gestalten.
Darüber hinaus wird der Leitungsverlauf nachrichtlich in die Plankarte des
Bebauungsplans aufgenommen.
7.1.6
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Am östlichen Rand des Sondergebiets setzt der Bebauungsplan eine Fläche zur
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der
Hauptstraße fest. Diese Fläche ist gärtnerisch zu gestalten. Zufahrten und
Zuwegungen sind zulässig. Nicht zulässig sind Stellplätze.
Diese Festsetzung wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 825 Hauptstraße - übernommen und geschieht aus städtebaulich-gestalterischen
Gründen. Durch die Festsetzung soll eine grüngestalterische Einbindung des
Baumarktbereichs zur Hauptstraße hin sichergestellt werden.
Diese Fläche wird teilweise durch den Schutzstreifen der innerhalb des
Plangebietes verlaufenden Gasleitung tangiert. Innerhalb des Schutzstreifens
sind bestimmte Maßgaben bezüglich der Bepflanzung zu beachten. Eine
Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber sollte stattfinden, bzw. das Merkblatt
„Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von
27
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der E.ON Ruhrgas AG ist zu
berücksichtigen. Demnach darf die Leitung nicht durch Wurzeln von
Bepflanzungen beschädigt werden, die Leitungstrasse ist zu Reparatur- und
Wartungszwecken zugänglich zu gestalten.
Dieser, die Hauptstraße begleitende Grünstreifen wird ebenso südlich der
geplanten Erschließungsstraße fortgeführt und mit obiger Festsetzung innerhalb
der Gewerbeflächen gesichert. Als Maßnahme ist von Seiten des Investors die
Befreiung der Fläche vom Unterwuchs vorgesehen, die Einzelbäume sollen
aufgeastet werden.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan fest, dass in dieser Fläche 6 Bäume zu
pflanzen sind (Planzeichen C in der Plankarte des Bebauungsplans).
Entlang der Planstraße setzt der Bebauungsplan, analog der festgesetzten
Pflanzstreifen entlang der Hauptstraße, zwei begleitende Pflanzflächen fest.
Diese Flächen sind gärtnerisch zu gestalten. Zufahrten und Zuwegungen sind
zulässig. Nicht zulässig sind Stellplätze. Innerhalb der Flächen sind insgesamt 20
Bäume zu pflanzen (Planzeichen A und B in der Plankarte des Bebauungsplans).
Ziel ist u.a. die attraktive Gestaltung der Planstraße.
Der Bebauungsplan setzt fest, dass innerhalb des Sondergebiets, außerhalb der
festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen, 20 Bäume zu pflanzen sind.
Darüber hinaus ist die Pflanzung von 13 Bäumen innerhalb der festgesetzten
Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt (s.u.)
Im Sondergebiet ist die Anlage einer größeren Stellplatzfläche mit 426
Stellplätzen vorgesehen. Je 8 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, wobei dieser
nicht unmittelbar auf der Stellplatzfläche untergebracht werden muss. Die
festgesetzten Bäume sollen entsprechend angerechnet werden.
Begründet wird die Festsetzungen von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und die Festsetzung zur Pflanzung von
59 Bäumen mit dem Ausgleich der Anlage einer großen Stellplatzfläche, der
Attraktivierung des Plangebiets durch grüngestalterische Maßnahmen und die
Aufwertung des Plangebiets durch Grün- bzw. Freiflächen.
7.1.7
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
Die Freifläche südliche des geplanten Gewerbegebietes soll erhalten werden.
Der Bebauungsplan setzt entsprechend eine Fläche mit Bindung für die
Bepflanzung fest. Zum Zwecke der Beseitigung oder Sicherung vorhandener (alt) bergbaulicher und sonstiger Anlagen (Schächte, Stollen, Luftschutzanlagen,
etc.) sowie zur Sanierung belasteter Böden sind Eingriffe zulässig. Ebenso ist die
Errichtung von Zäunen bzw. Einfriedungen zulässig. So ist die Errichtung einer
Zaunanlage vorgesehen, die das Betreten ggf. einsturzgefährdeter
Schachtbereiche verhindert.
Die Bereiche innerhalb dieser Fläche, die zur Sicherung der Schächte oder
Sicherung / Beseitigung belasteter Böden gerodet wurden bzw. noch gerodet
werden müssen, werden der Sukzession überlassen, so dass sich in einem
Zeitraum von 30 Jahren der Biotoptyp Industriewald wieder einstellen wird. Zur
Aufwertung ist innerhalb der Fläche die Pflanzung von Bäumen zulässig.
28
Ziel ist die Sicherung einer gewissen Grünausstattung des Plangebietes, ohne
auf notwendige Sicherungsmaßnahmen zu verzichten.
7.1.8
Fläche für Versorgungsanlagen
Entsprechend des Bestandes der Stadtwerke Bochum GmbH und der bisherigen
Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 825 wird am westlichen Plangebietsrand
eine Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt.
Ziel ist die Sicherung der bestehenden Versorgungsanlage.
7.1.9
Immissionsschutz
Der Bebauungsplan trifft für sein Plangebiet Festsetzungen zum
Immissionsschutz. Dies erfolgt über die Gliederung nach den Eigenschaften der
Betriebe und Anlagen (Geräuschkontingente). Ausführungen hierzu s.o. Punkt
7.1.1.2.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Der Planbereich wird überdeckt von dem auf Steinkohle verliehenen
Bergwerkseigentum „Bruchstraße“. Nach den bei der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vorhandenen Grubenbildern hat im
Plangebiet eine Gewinnung von Steinkohle im tiefen und oberflächennahen
Bereich stattgefunden.
Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund von
Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt worden, spätestens fünf Jahre nach
Einstellung der Gewinnungstätigkeit abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen
Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht
mehr zu rechnen.
Die im oberflächennahen Bereich umgegangene Gewinnung kann zeitlich
unbegrenzt in Form von Setzungen auf die Tagesoberfläche einwirken.
Im Plangebiet befinden sich des Weiteren verlassene, z.T. verfüllte und
abgedeckte Tagesöffnungen ehemaliger Bergbauschächte.
Zum Thema Bergbau und Ausgasung wurden umfangreiche Begutachtungen
durch die arccon Ingenieurgesellschaft mbH vorgenommen. Der Gutachter führt
im Ergebnis aus:
„Die Ergebnisse der montangeotechnischen Untersuchungen wurden von der
arccon Ingenieurgesellschaft in verschiedenen Gutachten zusammengestellt.
Hierbei wurden mit Gutachten der arccon Ingenieurgesellschaft vom 17.11.2008
die Schutzbereiche von Schacht Gustav, Schacht II und des Wetterschachtes auf
Flöz Albert III, ermittelt.
Zwischenzeitlich wurden von der arccon Ingenieurgesellschaft ergänzende
Recherchen bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und
Energie NRW, Dortmund, vorgenommen. Daneben wurden durch das Büro
29
Donnermann
und
Partner,
Kolitzheim,
ergänzende
Standsicherheitsuntersuchungen auf Basis alter Schachtakten vorgenommen.
Die
Ergebnisse
der
ergänzenden
Recherchen
und
Standsicherheitsuntersuchungen des Büros Donnermann und Partner sowie das
hieraus abzuleitende weitere Vorgehen in Bezug auf die Schachtsicherung sind
Gegenstand des vorliegenden Gutachtens.
Auf dem Grundstück Hauptstraße, Bochum, befinden sich die Tiefbauschächte
Schacht Gustav, Schacht II, der Wetterschacht auf Flöz Albert III. sowie der
Luftschacht der ehemaligen Zeche Bruchstraße.
Schacht Gustav weist einen Radius von 3,45 m (inkl. Ausbau), Schacht II von
2,15 m (inkl. Ausbau) auf. Für den Wetterschacht auf Flöz Albert III und den
Luftschacht der ehemaligen Zeche Bruchstraße liegen keine Angaben zum
Schachtdurchmesser vor.
Gemäß den Angaben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und
Energie NRW sind für den Schacht 1 (Gustav) und den Schacht 2 aufgrund der
Teufen von mehr als 200 m Sog- und Rückprallkräfte von 80 kN/m² und 30 kN/m²
über den Schachtquerschnitt zu berücksichtigen. Diese Ansätze wurden
ausweislich der damaligen statischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Des
Weiteren sind die Abdeckplatten auf eine Verkehrslast von 16,70 kN/m², anstatt
auf 33,3 kN/m² berechnet worden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bis zu einem Radius von R = 25 m vom
Schachtmittelpunkt aus, Grubengas ausströmen kann.
Für den Schacht 1 (Gustav) und Schacht 2 wurden vom Büro Donnermann und
Partner ergänzende Standsicherheitsuntersuchungen für die Schächte unter
Ansatz der o.g. Einwirkungen ausgeführt. Ausweislich der vom Büro
Donnermann erhaltenen Informationen weist der Schacht 1 (Gustav) und der
Schacht 2 unter Ansatz der o.g. Einwirkungen ausreichende Standsicherheiten
auf. Die jeweiligen statischen Nachweise werden mit getrennten Gutachten durch
das Büro Donnermann und Partner vorgelegt.
Für den Wetterschacht auf Flöz Albert III und den Luftschacht der ehemaligen
Zeche Bruchstraße liegen keine Angaben zur genauen Lage der Schächte, zum
Schachtdurchmesser, zur Beschaffenheit des Schachtkopfes und der Verfüllung
vor. Somit können keine belastbaren Angaben zur Standsicherheit der Schächte
gemacht werden.
Die Schächte sind somit im Rahmen der Baumaßnahme zu erkunden und z.B.
durch Verfüll- und Verpreßmaßnahmen zu sichern. Hiernach ist nicht mehr mit
ungünstigen Einwirkungen auf die Geländeoberfläche zu rechnen.
Sollten Gebäudeteile innerhalb der Reichweite der Ausgasung liegen, so werden
diese entsprechend mit einer Gasdränage zur Fassung und Ableitung der
Grubengase
errichtet.
Die
Sicherungsarbeiten
werden
mit
dem
Schachteigentümer, der E.ON AG, abgestimmt und durch einen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen fachlich begleitet.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach den statischen
Nachweisen des Büros Donnermann und Partner unter Ansatz der maßgeblichen
Einwirkungen eine ausreichende Standsicherheit der für den Schacht 1 (Gustav)
30
und den Schacht 2 nachgewiesen ist. Der Wetterschacht auf Flöz Albert III und
der Luftschacht der ehemaligen Zeche Bruchstraße werden im Zuge der
Baumaßnahme gesichert, so dass auch hier eine ausreichende Standsicherheit
gewährleistet ist.“
Eine Untersuchung zur Standsicherheit und Sicherung der Schachtanlagen
wurde ebenso durch die arccon Ingenieurgesellschaft mbH im Dezember 2011
vorgenommen und mit der E.ON AG abgestimmt. Demnach sind verschiedene
Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Aufgrund der Empfehlung der Gutachter
kennzeichnet der Bebauungsplan die Schachtanlagen mit einem Schutzradius
von 20 m. Somit werden vor Beginn der Bautätigkeit die betroffenen Bereiche
gesichert. Da die Sicherungsmaßnahmen voraussichtlich erst nach Inkrafttreten
dieses Bebauungsplans abgeschlossen sein werden, nimmt der Bebauungsplan
eine entsprechende Kennzeichnung auf.
7.2.2
Altlasten
Zu den Themen Altlasten und Ausgasungen wurden entsprechende
Begutachtungen sowie ergänzende Untersuchungen zur Grundwasserkontrolle
durch die arccon Ingenieurgesellschaft mbH durchgeführt und mit dem
Umweltamt abgestimmt. Das Gutachten führt aus:
„Aufgrund der jahrzehntelangen industriellen Nutzung wird das Grundstück im
Altlastenkataster der Stadt Bochum unter der Nummer Bo Nr. 4/3.05 geführt. (...)
Die durchgeführten Bodenuntersuchungen auf der Kauffläche belegen eine
nutzungstypische Hintergrundbelastung, die insgesamt als unkritisch anzusehen
ist. Lediglich in eng begrenzten Teilbereichen des Grundstückes ist mit z. T.
deutlich erhöhten Schadstoffbelastungen im Boden zu rechnen. Im Rahmen der
geplanten
Baumaßnahme
wird
der
anfallende
Bodenaushub
zur
Geländeprofilierung genutzt. Bei der Ausführungsplanung der Erdbaumaßnahme
ist sicherzustellen, dass im Bereich von hochkontaminierten Böden kein Aushub
bzw. ein minimaler Aushub stattfindet und diese Flächen in der Endphase
versiegelt werden. Durch die Baumaßnahme und die Versiegelung der
Restfläche wird der Standort aus umwelttechnischer Sicht insgesamt verbessert.
Bei den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen wurde in der
Grundwassermessstelle GWMst B VIII eine massive LHKW-Verunreinigung
ermittelt.
Die
Zusammensetzung
der
einzelnen
Parameter
unter
Berücksichtigung der LHKW-Abbauprodukte zeigt, dass es sich um einen
Altschaden handelt, der im Zusammenhang mit der Zeche Bruchstraße steht.“
Von Seiten der Gutachter sollte die Versiegelung der Fläche beibehalten bzw.
ausgedehnt werden, auf eine Versickerung von Niederschlagswasser ist zu
verzichten. Im Ergebnis stellt sich dar, dass das Grundwasser an einer Stelle
durch eine kleinräumige Kontamination (geringfügig) belastet ist. Eine
Notwendigkeit zur Sanierung ergibt sich hieraus aber nicht. Auswirkungen auf die
vorgesehenen Nutzungen ergeben sich ebenso nicht.
Bei
Erdarbeiten
werden
entsprechende
Sicherungsbzw.
Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Ein explizites Boden-Sanierungskonzept ist
von Seiten der Unteren Bodenschutzbehörde nicht gefordert. Es sind aber
sämtliche Baumaßnahmen, auch Bodeneingriffe, mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abzustimmen bzw. zur Baugenehmigung vorzulegen. Die
31
Baubegleitung durch einen Sachverständigen (arccon Ingenieurgesellschaft
mbH) wurde bereits durch den Investor beauftragt.
Da die Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen voraussichtlich erst nach
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans abgeschlossen sein werden, nimmt der
Bebauungsplan eine entsprechende (allgemeine) Kennzeichnung auf.
7.2.3
Ausgasungen
Das Plangebiet liegt in der Zone 3 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum. Gemäß dem Gutachten
"Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzustömungen im Stadtgebiet
Bochum" sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische,
aus
dem
Steinkohlengebirge
stammende
Methangaszuströmungen
wahrscheinlich. Aufgrund der meist diffus auftretenden und somit mit
Untersuchungen meist nicht erfassbaren Gaszuströmungen werden bei
Neubauvorhaben und Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen, die durch
einen Sachverständigen zu konzipieren sind, dringend empfohlen.
Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund > 0,5
m unter Geländeoberfläche (z.B. bei dem Erstellen einer Baugrube, bei
Rückbau- oder Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen gerechnet werden.
Daher sollten im Zuge von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube
kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4-Gehalte durchgeführt werden. Die
Messergebnisse sollten protokolliert und der unteren Bodenschutzbehörde
vorgelegt werden.
7.3
Nachrichtliche Übernahmen
Gasleitung
Innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans befinden sich mehrere
Gasleitungen der Open Grid Europe. Die in Betrieb befindliche Ferngasleitung
wurde aufgrund der Planung zur Errichtung des Baumarktes in neuer Trasse
verlegt. Der alte Leitungsabschnitt wurde stillgelegt. Die Planungen zur
Leitungsverlegung wurden im Hause der Open Grid Europe GmbH geführt und
mit dem Investor abgestimmt.
Der Leitungsverlauf sowie der beidseitige Schutzstreifen wird nachrichtlich in die
Plankarte des Bebauungsplans aufgenommen. Innerhalb des Schutzstreifens der
Leitung sind bestimmte Einschränkungen gegeben (Überdeckung, Begrünung,
Abstände). Es wird auf das Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen
Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen“ der E.ON Ruhrgas AG verwiesen. Demnach darf die Leitung
nicht durch Wurzeln von Bepflanzungen beschädigt werden, die Leitungstrasse
ist zu Reparatur- und Wartungszwecken zugänglich zu gestalten.
7.4
Hinweise
7.4.1
Bodendenkmäler
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen
32
Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von
Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und/oder
der LWL-Archäologie in Westfalen, Außenstelle Olpe unverzüglich anzuzeigen
und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand
zu erhalten (§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher
von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und
für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16
Abs. 4 DSchG NW).
7.4.2
Baudenkmäler
Baudenkmäler sind nicht bekannt.
7.4.3
Kampfmittelfunde
Das Plangebiet liegt in einem Bombemabwurfgebiet. Es liegen Erkenntnisse über
vermutete Kampfmittelfunde (vermutete Blindgänger) vor. Am 27.10.2011 hat
eine Vorabbesichtigung des Plangebiets durch den Kampfmittelräumdienst
stattgefunden. In Absprache mit den beteiligten Fachgutachtern erfolgte der
Arbeitsbeginn des Kampfmittelräumdienstes am 02.01.2012.
Daher wird auf die Verortung der vermuteten Blindgänger in der Plankarte des
Bebauungsplans verzichtet. Da der Fund weiterer Blindgänger nicht gänzlich
auszuschließen ist, wird ein allgemeiner Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
7.4.4
Versickerung von Niederschlagswasser
Grundsätzlich ist das Versickern von Regenwasser in das Grundwasser
erlaubnispflichtig da dies eine Benutzung eines Gewässers darstellt (§§ 2 und 3
des Wasserhaushaltgesetzes, WHG).
Die durchgeführten Bodenuntersuchungen belegen eine Schadstoffbelastung im
Boden. Bei den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen wurde in der
Grundwassermessstelle eine massive LHKW-Verunreinigung aus einem
Altschaden im Zusammenhang mit der Zeche Bruchstraße ermittelt.
Ausführungen werden im Umweltbericht und unter Punkt 7.2.2 „Altlasten“
gemacht.
Von Seiten der Gutachter sollte die Versiegelung der Fläche beibehalten bzw.
ausgedehnt werden. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist unzulässig.
8.
Bebauungsplanverfahren
Das Planverfahren wurde mit dem Aufstellungsbeschluss durch den Ausschuss
für Stadtentwicklung und Verkehr am 23.02.2011 eingeleitet.
9.
Flächenbilanz
Gesamtfläche 80.320 m²
davon
Sondergebiet Einzelhandel (Baumarkt) 49.840 m²
davon Fläche zur Anpflanzung 1.320 m²
33
Gewerbegebiet 24.860 m²
davon Fläche zur Anpflanzung 2.090 m²
davon Fläche mit Pflanzbindung 8.010 m²
Verkehrsfläche 5.620 m²
Trafostation 20 m²
10.
Umsetzung der Planung
10.1
Erschließung
Die Errichtung der geplanten Straße innerhalb des Plangebietes und der Umbau
des Knotenpunktes dieser Straße mit der Hauptstraße erfolgt durch den Investor.
10.2
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht notwendig
10.3
Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß § 4 a Abs. 1 LG NW ist „der Verursacher eines Eingriffs (…) zu
verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu
unterlassen („Vermeidungsgebot“), § 4 a Abs. 2 verpflichtet den Verursacher
„unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in
sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).“
Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich dann nicht erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Aufgrund der bisherigen altindustriellen und gewerblichen Nutzungen, der
Wohnnutzung, der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 825
sowie der derzeitigen planungsrechtlichen Beurteilung des Plangebiets als
unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) ist dies für den Geltungsbereich der Fall.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht in den Bebauungsplan
aufzunehmen. Der Schutz der Bäume regelt sich nach der Baumschutzsatzung
der Stadt Bochum.
Der Umweltbericht hat eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt, um den Eingriff
qualitativ zu bewerten und eine Grundlage zur Abwägung zu erhalten.
10.4
Kosten
Die Realisierung der Bauvorhaben sowie der Bau der inneren Erschließung
obliegt dem Investor. Soweit der Anschluss der geplanten Straße an die
Hauptstraße über einen Kreisverkehr erfolgt, sind etwaige Kostenbeteiligungen
der Stadt Bochum innerhalb des Erschließungsvertrags zu regeln.
10.5
Verträge
10.5.1
Erschließungsvertrag
34
Über die Errichtung der geplanten Straße innerhalb des Plangebietes und des
Umbaus des Kontenpunktes dieser Straße mit der Hauptstraße wird ein
Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Investor abgeschlossen.
10.5.2
Städtebaulicher Vertrag
Es wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt und dem Investor
getroffen, der u. a. die Übernahme der Planungskosten regelt.
Voraussetzung zur Verlagerung des Baumarktes vom Wallbaumweg an die
Hauptstraße ist, dass der Altstandort zukünftig nicht mehr zu
Einzelhandelszwecken mit zentren- oder nichtzentrenrelevanten Sortimenten im
Sinne des Masterplanes Einzelhandel genutzt wird.
Noch vor dem Satzungsbeschluss oder dem Erreichen eines Verfahrensstandes
im Sinne des § 33 BauGB ist daher ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen,
der eine Einzelhandelsnutzung im vorgenannten Sinne verbindlich auch für
mögliche Rechtsnachfolger ausschließt.
11.
Gutachten
Junker und Kruse Stadtforschung Planung: Raumordnerische und städtebauliche
Wirkungsanalyse der geplanten Verlagerung und Vergrößerung eines Bau- und
Gartenmarktes in Bochum unter besonderer Berücksichtigung zu erwartender
Auswirkungen i. S. v. § 11 (3) BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche und
Versorgungsstrukturen, Dortmund, Februar 2010
Junker und Kruse Stadtforschung Planung: Bebauungsplan Nr. 923 – Baumarkt
Hauptstraße – Bochum, Ergänzende Ausführungen zur raumordnerischen und
städtebaulichen Wirkungsanalyse der geplanten Verlagerung und Vergrößerung
eines Bau- und Gartenmarktes in Bochum aus dem Februar 2010, Dortmund,
August 2011
blanke verkehr.concept, Ingenieurbüro für konzeptionelle Verkehrsplanung:
Hagebaumarkt Ziesak in Bochum-Langendreer, Verkehrsuntersuchung erstellt im
Auftrag der FAM Immobilien GmbH & Co. KG, Oberhausen - Projekt-Nr. 1103,
Bochum 2011 - und Ausführungsplanung des Büros
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: Adam
Opel – Werk III Montan-, geo- und umwelttechnische Untersuchung, Ergebnisse
der montantechnischen Erkundung, Oberhausen, August 2008
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: FAM
Immobilien GmbH & Co. KG, Neubau eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in
Bochum, Opel Werk III, Bochum, Baugrundvorerkundung, Baugrundbeurteilung,
geotechnische Beratung im Rahmen der Vorplanung, Oberhausen, Januar 2009
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: Neubau
eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum (ehemals Opel Werk III),
Orientierende
umwelttechnische
Untersuchungen
und
Begutachtung,
Oberhausen, März 2009
35
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: Neubau
eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III, Bochum,
Umwelttechnische
Beurteilung,
Hier:
Ergebnisse
der
3.
Grundwasserprobenahme am Pegel B VIII, Oberhausen, Mai 2009
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: Neubau
eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III, Bochum,
Umwelttechnische
Beurteilung,
Hier:
Ergebnisse
der
4.
Grundwasserprobenahme am Pegel B VIII, Oberhausen, November 2009
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: Ziesak,
Bochum, Montangeotechnische Beratung, Hier: Angaben zur Standsicherheit und
Sicherung von Schacht Gustav, Schacht II, Wetterschacht aus Flöz Albert III und
Luftschacht ehem. Bruchstraße, Oberhausen, Dezember 2011
arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Geo-, Montan- und Umwelttechnik: FAM
Immobilien GmbH & Co. KG, Neubau eines Baumarktes, Hauptstraße 90,
Bochum Hier: Teilbereich südliche Brachfläche Orientierende umwelttechnische
Untersuchungen und Begutachtung, Gelsenkirchen 21.05.2012.
ITAB Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik: GeräuschimmissionsUntersuchung Stadt Bochum, Bebauungsplan Baumarkt Hauptstraße in Bochum,
Dortmund, Dezember 2012
weluga Umweltplanung Weber Ludwig Galhoff & Partner, Erstellt für
Planergruppe GmbH Oberhausen: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44
BNatSchG – Voreinschätzung – Planung Baumarkt Hauptstraße in Bochum,
Bochum, Januar 2011
Planergruppe GmbH Oberhausen: Umweltbericht zum Bebauungsplan
„Baumarkt Hauptstraße - Bochum“, Oberhausen, Oktober 2011 (in die
Begründung zum Bebauungsplan integriert, s.u.)
36
12.
Anlass und Aufgabenstellung
Anlass der Planung ist das Interesse eines Investors zur Errichtung eines
Baustoff-, Bau- und Gartenmarktes auf dem nördlichen Teilbereich der Fläche.
Hierbei handelt es sich um die Verlagerung eines seit Jahrzehnten ansässigen
Betriebes in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Die Verlagerung des am
Wallbaumweg befindlichen Baustoff- und Baumarktes ist aus Sicht des
Betreibers dringend notwendig geworden. Mit der Verlagerung des Marktes soll
der Betrieb insbesondere hinsichtlich Verkaufsflächengröße und Marktkonzeption
an moderne Gegebenheiten und somit an die Wünsche der Kunden angepasst
werden.
Die bisherigen Eigentümer waren die Adam Opel AG und die Stadt Bochum, die
ehemaligen Wohngrundstücke
Wohngrundstücks war.
war.
Eigentümerin des
der ehemaligen
Bisher wurde der Großteil der Flächen als Aufstellflächen für Neuwagen der
Adam Opel AG genutzt und als potenzielle Erweiterungsfläche für bauliche
Anlagen des angrenzenden Opel-Werks vorgehalten.
Der Investor hat von der Adam Opel AG in Bochum das Grundstück an der
Hauptstraße, Werk III, erworben.
Zur Realisierung des Vorhabens ist die Aufstellung des Bebauungsplans –
Baumarkt Hauptstraße-,, Bebauungsplanverfahren 923, vorgesehen. Im
östlichen Bereich gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 825 –
Hauptstraße-, der seit dem 09. Juli 2007 rechtskräftig ist.
Die Erweiterung in westlicher und südlicher Richtung wird planungsrechtlich nach
§ 34 BauGB beurteilt und durch die vorhandene Nutzung als Gewerbe- bzw.
Industriegebebiet klassifiziert.
Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt.
Entsprechend des § 2 BauGB wird ein Umweltbericht zum Bebauungsplan
verfasst, darin ist die Anwendung der Eingriffsregelung und die Ergebnisse der
artenschutzrechtliche Vorprüfung enthalten.
12.1
Inhalt und Ziel des Bebauungsplans
Das Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 825 - Hauptstraße liegt im Bochumer Stadtteil Langendreer, westlich und nördlich der Hauptstraße,
zwischen den Opel-Werken II und III, südlich der diese beiden Werke
verbindenden Straße und nordöstlich des Wallbaumweges. Das Grundstück
befindet sich in der Flur 1, Flurstücke 421, 737, 738, 450, und z.T. 508.
12.1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß §9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §11 BauNVO wird der Untersuchungsraum
als Sondergebiet –Baumarkt- ausgewiesen. Das Sondergebiet – Bau- und
Gartenmarkt- dient der Unterbringung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die
zulässige Gesamtverkaufsfläche beträgt 23.400qm. Hierbei dürfen Neben- bzw.
Randsortimente insgesamt ca. 3.250 qm nicht überschreiten.
37
Das gesamte Plangebiet hat eine Flächengröße von 8,03 ha. Die als
Sondergebiet und Gewerbegebiet festgesetzten Flächen haben eine Größe von
5,0 ha und 2,5 ha. Die Größe des Gewerbegebiets setzt sich aus einer 50 m
tiefen Baufläche und einer daran anschließenden Fläche mit Pflanzbindungen
zusammen.
Des weiteren werden Verkehrsflächen (0,6 ha) ausgewiesen.
Die maximale Anzahl der Vollgeschosse beträgt IV bei einer maximalen
Grundflächenzahl von 0,85 im Sondergebiet und 0,65 im Gewerbegebiet.
Die maximale Geschossflächenzahl beträgt 2,4.
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäude beliebiger Länge
(abweichende Bauweisen § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §22 BauNVO) zulässig.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die offene Bauweise.
Entlang der Hauptstraße und beidseitig der Planstraße werden Pflanzstreifen
festgesetzt.
12.1.2
Verkehrliche Erschließung
Erschlossen wird das Plangebiet über eine geplante Straße, die an den
bestehenden Kreuzungsbereich an der Hauptstraße anschließt und in Richtung
Westen verläuft und so die beidseitig verlaufenden Gewerbe- bzw. Marktflächen
erschließt. Die Straße ist als Sackgasse mit einer entsprechend für LKW
ausgelegten Wendeanlage ausgestattet. Die Verkehrsuntersuchung von Blanke
verkehr.concept sagt aus, dass sich aus verkehrstechnischer Sicht keine
Bedenken gegen die geplante Entwicklung eines Bau- und Gartenmarktes,
gewerblicher Nutzungen und einer Systemgastronomie am Standort Hauptstraße
in Bochum ergeben. Für den Knotenpunkt Hauptstraße / Zufahrt Opel Werk /
Planstraße ergeben sich sowohl mit einer Signalisierung als auch mit einer
Kreisverkehrslösung angemessene Verkehrsqualitäten.
12.2
Inhalte und Ziele des Umweltschutzes
12.2.1
Bau- und Planungsrecht
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt in § 2 (4) die Durchführung einer
Umweltprüfung grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren vor.
Die Umweltprüfung hat nach § 2 (4) dafür Sorge zu tragen, für die Belange des
Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1
(6) Nr. 7 und § 1 a die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu
ermitteln. Deren Darstellung und Bewertung erfolgt in einem Umweltbericht.
Dieser ist nach § 2 a der Begründung des Bauleitplans beizustellen, wobei sich
der Umweltbericht als eigenständiger Bestandteil darstellt. Die regelmäßig zu
erarbeitenden Inhalte des Umweltberichts ergeben sich aus der BauGB-Anlage
zu § 2 (4) und § 2 a.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung des § 1 a (3)
BauGB i.V.M. § 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten.
12.2.2
38
Umwelt- und Naturschutzrecht
Für das Verfahren des Bebauungsplanes ist die Eingriffsregelung gemäß §15
BNatSchG bzw. §4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) sowie der
Artenschutz gemäß §§ 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Dieser wird mit dem in
dem vorliegenden Umweltbericht integrierten Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag und der hierin enthaltenen Eingriffsbilanzierung und der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung Rechnung getragen.
12.2.3
Eingriffsregelung
Gemäß § 15 BNatSchG ist „der Verursacher eines Eingriffs(…) zu verpflichten,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen
(„Vermeidungsgebot“), § 4 a (2) verpflichtet den Verursacher „unvermeidbare
Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in
sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).“
Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich dann nicht erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Aufgrund der bisherigen altindustriellen und gewerblichen Nutzungen, der
Wohnnutzung, der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 825
sowie der derzeitigen planungsrechtlichen Beurteilung des Plangebiets als
unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) ist dies für den Geltungsbereich der Fall.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht in den Bebauungsplan
aufzunehmen. Der Schutz der Bäume regelt sich nach der Baumschutzsatzung
der Stadt Bochum.
Trotz dieser Tatsache wird eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt, um den
Eingriff qualitativ zu bewerten und eine Grundlage zur Abwägung zu erhalten.
Umsetzung des Vermeidungsprinzips im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Dem Planungskonzept liegen folgende Hauptziele zugrunde:
1. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen (Vermeidungsgebot).
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind soweit wie möglich zu mindern
(Minderungsgebot) und im B-Plangebiet auszugleichen (Ausgleichverpflichtung).
2. Vermeidung von Eingriffen durch
erhaltenswerten Vegetationsstrukturen.
Erhalt
von
schutzwürdigen
und
3. Beschränkung der Straßen- und Wegequerschnitte
4. Minderung des Eingriffs durch fachgerechte Behandlung von Bodens nach
DIN 18915, 18917 und 18300.
5. Vegetationsschutzmaßnahmen gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 während der
Bauzeit, insbesondere Vermeidung von Abgrabung und Überschüttung des
Wurzelraumes, durch Verringerung des Arbeitsstreifens in betroffenen Bereichen.
6. Einhalten der Vogelschutzzeiten, Bäume und Sträucher dürfen nicht im
Zeitraum vom 01.März bis zum 30. September gefällt werden.
12.2.4
39
Umgang mit Wasser
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist
gemäß § 51 a Landeswassergesetz vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen
der jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Das Plangebiet war bereits vor dieser Zeit bebaut und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen, so dass die Pflichten gemäß § 51 a
Landeswassergesetz hier nicht bestehen.
Nach den Erkenntnissen der aktuellen Bodenuntersuchungen muss die
Versickerung
von
Niederschlagswasser
innerhalb
des
Plangebiets
ausgeschlossen werden. Zurzeit werden die Anforderungen an die Entwässerung
der Erschließung geprüft.
12.2.5
Umgang mit Energie (erneuerbare Energie und sparsame und effiziente
Nutzung von Energie)
Es ist geplant die Dachflächen und die Dachkonstruktion des Baumarktes so zu
dimensionieren, dass eine Aufstellung von Solar- bzw. Photovoltaik-Anlagen
möglich sein soll.
13.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Umweltprüfung
In
der
Umweltprüfung
sind
die
voraussichtlichen
wesentlichen
Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln, zu bewerten und in einen
Umweltbericht, der einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans
bildet, darzulegen. Die Umweltprüfung besteht aus dem Scoping, Umweltbericht,
Monitoring sowie einer erweiterten Öffentlichkeitsbeteiligung.
Grundschritte der Umweltprüfung sind die Ermittlung, Beschreibung und
Bewertung der Umweltbelange. Die in Betracht zu ziehenden Umweltbelange
laut § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind:
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und biologische Vielfalt,
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt,
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und soziale Sachgüter,
Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d.
13.1
40
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes
In der Bestandsaufnahme wird der derzeitige Umweltzustand des Gebiets,
einschließlich der Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden behandelt.
Als Grundlage für die spätere Eingriffsbewertung wird zunächst die Eingliederung
des Plangebietes in den entsprechenden Naturraum dargestellt. Im Weiteren
werden die planerischen Vorgaben in Bezug auf die Schutzwürdigkeit
(Landschaftsplan, Stadtbiotopkartierung, Informationssystem Natura 2000) und
vorgesehene Nutzung (Regionaler Flächennutzungsplan) ausgewertet.
13.1.1
Kurzcharakteristik des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 8,0 ha und befindet sich zwischen
den Siedlungsbereichen Somborn und Langendreer unmittelbar angrenzend an
die Werke II und III der Adam Opel AG. Die Umgebung des Plangebiets ist vor
allem durch die östlich und westlich gelegenen Opel-Werke sowie die westlich
und südlich verlaufenden Hauptstraße und die südlich liegenden Bahnanlagen
charakterisiert. Südlich der Bahnanlagen liegt im weiteren Verlauf der
Hauptstraße das Zentrum des Stadtteils Langendreer.
Das Plangebiet ist durch gewerbliche Nutzung charakterisiert. Im Norden des
Plangebietes waren Wohngebäude vorhanden, die inzwischen beseitigt wurden.
Der südliche Teil wird als Aufstellfläche für Neufahrzeuge genutzt und ist
vollständig versiegelt.
Bei dem Standort handelt es sich um eine altindustrielle Fläche, die in der
Vergangenheit intensiv genutzt wurde. Vier Schachtanlagen sind noch
vorhanden und das gesamt Gelände wurde mit verschiedenen Materialien
aufgeschüttet.
Zu Beginn der Planungen war im südlichen Planbereich ein vorwaldähnlicher
Aufwuchs aus überwiegend noch jungen Birken, Weiden und Ahorn-Arten
vorhanden, die sich hier seit Einstellung der bergbaulichen Tätigkeiten durch
Sukzession entwickelt haben (Natur auf Zeit). Dieser Industriewald hat ein Alter
von ca. 30-40 Jahren.
Darüber hinaus befand sich älterer Baumbestand im nördlichen Bereich um die
beseitigten Häuser (Platanen, Pappeln, Kiefern und Robinien).Die
Böschungsbereiche im Norden zum Gleisanschluss der Opelwerke und im
Randbereich zur Hauptstraße und zum Wallbaumweg waren ebenfalls mit
Gehölzen (Pappeln, Robinien, Birken) bewachsen.
Aufgrund der Abrissarbeiten der ehemaligen Wohnhäuser, der Verlagerung von
Erdmassen auf dem Grundstück, der Verlegung einer Gasleitung und
umfangreicher Erprobungs- und Sicherungsmaßnahmen (Bergbau, Luftschutz,
Altlasten) wurden die Bäume inzwischen beseitigt.
Mit Stand November 2012 sind im südlichen Planbereich vereinzelte Strukturen
des vorwaldähnlichen Aufwuchses vorhanden. Entlang der Hauptstraße wächst
eine Baumreihe aus jüngeren Platanen. Die folgenden Ausführungen zur
Bestandserhebung behandeln somit einen Bestand unmittelbar vor Beginn des
Bebauungsplanverfahrens.
13.1.2
41
Naturräumliche Gliederung
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Westenhellweg (545), die der
naturräumlichen Haupteinheit Westfälische Tieflandsbucht (54) zugeordnet ist.
Der Westenhellweg (545) nördlich des Ruhrtales ist eine leicht gewellte,
lössbedeckte Fastebene, die von Süden nach Norden von rund 120 m auf ca. 60
m allmählich absinkt. Die Entwässerung ist hauptsächlich nach Norden zur
Emscher hin gerichtet, nur östlich von Bochum greift der Einzugsbereich der
Ruhr weit nach Norden hinaus.
Wie die Emscher selbst, sind auch ihre Zuflüsse meist zu künstlichen
Abwasserkanälen umgebaut. Viele Täler sind ohne Wasserlauf (PAFFEN ET AL.
1963).
Der Naturraum ist gegenwärtig als Ballungsraum
Verkehrsaufkommen
sowie
zahlreichen
Straßen,
Schienenwegen in Ost-West- Richtung anzusehen.
13.1.3
mit einem hohen
Autobahnen
und
Tiere
Vor Beseitigung des Baumbestands wurde eine Artenschutzrechtliche
Voreinschätzung durch das Büro WELUGA Umweltplanung durchgeführt.
Folgende Arten kommen nachweislich (kursiv gesetzte Arten) oder potenziell als
Arten
mit
Fortpflanzungsstätten,
Nahrungshabitaten
oder
sonstigen
Teillebensräumen im Plangebiet ganzjährig oder zeitweise vor:
Breitflügelfledermaus
Wasserfledermaus
Zweifarbfledermaus
Flussregenpfeifer
Kleinspecht
Mehlschwalbe
Sperber
Wanderfalke
Waldohreule
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Zwergfledermaus
Habicht
Mäusebussard
Rauchschwalbe
Turmfalke
Waldkauz
Kreuzkröte
Von Relevanz für die planungsrelevanten Tierarten sind bau- und anlage- und
betriebsbedingte Wirkungen, vor allem der Verlust von Habitatstrukturen und die
Flächenversiegelung. Bei der derzeitigen worst-case-Betrachtung wird davon
ausgegangen, dass alle vorhandenen Vegetationsstrukturen bis auf die
Böschung entlang der Hauptstraße verloren gehen. Mit der Beseitigung der
Strukturen kann die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten einhergehen. Während der Baumaßnahme können einige spezielle
Arten angelockt werden, dazu gehören der Flussregenpfeifer und die Kreuzkröte,
die sich auf großen Rohbodenflächen fortpflanzen. Hier können sekundär
Konflikte entstehen und anschließend wieder beseitigt werden. Zu den
betriebsbedingten Wirkungen, kann die Störung von Tieren während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Wanderungszeiten denkbar sein.
Für die Vermeidung von möglichen Konflikten mit geschützten Arten sind bei dem
vorliegenden Projekt eine differenzierte Bauzeitenregelung sowie die
Untersuchung der Altbäume mit Höhlen erforderlich.
Das Büro Weluga Umweltplanung ist mit der ökologischen Baubegleitung
beauftragt.
13.1.4
42
Biotop- und Nutzungsstruktur im Plangebiet
Stadtbiotopkartierung
In der Stadtbiotopkartierung wurden folgende Biotope kartiert.
Parkplatzfläche – vegetationsfreie, versiegelte Fläche
Industriewald im Süden – Gebüsch vorwiegend aus Baumarten aufgebaute
Vorwälder und Vorwaldgebüsche, Hauptbaumarten sind Robinie und Birke
Böschung entlang der Hauptstraße - Gebüsch vorwiegend aus Baumarten
aufgebaute Vorwälder und Vorwaldgebüsche, Hauptbaumarten sind Erle,
Roteiche und Weißdorn
Im Norden – vegetationsreiche Biotope der Zeilenbebauung
Biotope der Hochhaussiedlung – Laubholzforst – Hauptbaumarten Ahorn, Erle,
Birke und Pappel
Die Aussagen fließen in die Biotopkartierung ein.
Biotopkartierung
Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von rund 8,0 ha gliedert sich von Norden
nach Süden in drei sehr unterschiedliche Teilbereiche. Es wird im Osten und
Süden von der Hauptstraße bzw. der Straßenböschung begrenzt. Im Norden
verläuft eine werkseigene Verbindungsstraße der Adam Opel AG vom Werk III im
Westen zum Werk II im Osten. Nach Westen setzen sich die nachfolgenden
Strukturen fort. Bei dem nördlichen Teilbereich des Plangebietes handelt es sich
um einen Komplex aus Wohnbaubrache mit angeschlossenem Parkplatz sowie
umlaufender Vegetation, der rund 1,6 ha der Gesamtfläche einnimmt. Prägende
Elemente sind die stark verfallene Bausubstanz sowie der umfassende
Baumbestand mit einer Vielzahl an ausgewachsenen Hochstämmen, die z. T.
auch innerhalb der Gehölzstreifen stocken.
Der ökologische Wert der Biotopflächen wird bei betroffenen Einzelbiotoptypen
durch den Wert entsprechend der Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft – vereinfachtes Bewertungsverfahren NRW (redaktionell
überarbeiteter Nachdruck, Stand: Mai 2001) in einem 10-Stufigen Verfahren
ermittelt. Die Flächengrößen werden kartiert und mit den entsprechenden Werten
multipliziert.
Nach erfolgter Bewertung wird der projektierte Eingriff mit dem Ausgangszustand
des Gebiets überlagert. Das qualitative und quantitative Ausmaß des Eingriffs
wird dadurch bestimmt und bilanziert. Darauf aufbauend ist die
Eingriffsvermeidungsstrategie zu entwerfen.
Durch die Bilanzierung kann der
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
Umfang
für
die
notwendigen
Bei den Baukörpern (Biotoptypen-Code 1.1) handelt es sich um ein
mehrstöckiges Hochhaus (8 Etagen) sowie einem dreigeschossigen Gebäude
mit Giebeldach an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Die Gebäude
werden durch versiegelte Wege (1.1) von der Hauptstraße her erschlossen. Die
Beschilderungen auf dem Gelände weisen auf eine ehemalige Nutzung der
Baukörper als Wohnheim hin. Durch eine offensichtlich länger zurückliegende
Nutzungsaufgabe
ist
die
Bausubstanz
beider
Baukörper
durch
Witterungseinflüsse und Vandalismus bereits stark angegriffen. In den unteren
Etagen des Hochhauses sind Türen und Fenster mit Stahlplatten verbarrikadiert,
43
um ein unbefugtes Betreten zu verhindern. Auf einigen Balkonen der obersten
Etage ist bereits Gehölzaufwuchs in Form junger Sand-Birken (Betula pendula)
zu beobachten. Dem Hochhaus ist nach Westen ein Parkplatz (1.1) aus
Asphaltdecke und Betonsteinpflaster angeschlossen. Durch ausbleibende
Pflegeeingriffe sind die Pflasterfugen stark verkrautet.
Auch die Vegetation im nördlichen Teilbereich des Plangebietes hat sich durch
Nutzungsaufgabe sukzessiv entwickelt. Rasenflächen im Bereich der Baukörper
sind bereits stark verbracht, Herden von Brennnessel (Urtica dioica) und
Brombeere (Rubus fruticosus agg.) breiten sich aus, Gehölzbestände sind durch
fehlende Pflegeeingriffe (Gehölzschnitt) überaltert und teilweise vergreist.
Nördlich des Parkplatzes stockt ein Gehölzstreifen, der sich in der Baumschicht
im Wesentlichen aus hoch gewachsenen Robinien (Robinia pseudoacacia)
zusammensetzt. Die Bäume weisen Stammdurchmesser von 80-90 cm auf.
Vereinzelt sind Kanadische Hybrid-Pappeln (Populus x canadensis) eingestreut.
Im Unterwuchs treten insbesondere Schwarzer Holunder (Sambucus nigra),
Hasel (Corylus avellana) und Feldahorn (Acer campestre) in Erscheinung.
Der Baumbestand im nördlichen Teilbereich des Plangebietes umfasst
Einzelbäume, die nicht innerhalb von Gehölzbeständen stocken. Es handelt sich
dabei im Wesentlichen um Platanen (Platanus x acerifolia,), die auch mit Abstand
die stärksten Ausmaße erreichen. Als weitere Baumarten sind Feld-Ahorn (Acer
campestre,), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Schwarz-Erle (Alnus
glutinosa,), Edelkastanie (Castanea sativa), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), SandBirke (Betula pendula) und eine Kanadische Hybrid- Pappel (Populus x
canadensis) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu nennen. Der Stammumfang
der Bäume reicht von 80 cm bis über 330 cm, sodass die kartierten Einzelbäume
(mit Ausnahmen von Birken und Pappel) unter die Baumschutzsatzung der
STADT BOCHUM fallen.
Eine Auflistung der einzelnen Bäume befindet sich im Anhang zu diesem
Umweltbericht. Im nördlichen Teilbereich des Plangebietes ist durch die
Nutzungsaufgabe eine Reihe von Unfallgefahren entstanden. Zu nennen ist hier
insbesondere Totholz im Kronenbereich der meisten Bäume (auch an den
Robinien im Gehölzstreifen) sowie Stammschäden an einzelnen Bäumen des
Baumbestandes.
Dieser Bereich wird zusammengefasst und dem Biotoptyp Zier- und Nutzgarten,
strukturreich mit einer ökologischen Wertigkeit von 4 zugeordnet.
Der mittlere Teilbereich des Plangebietes stellt sich als monostrukturierter
Parkplatz (versiegelte Fläche 1.1) dar, der ebenfalls rund 39.000 m² an der
Gesamtfläche einnimmt. Die Fläche gehört zum Firmengelände der Adam Opel
AG und ist vollständig versiegelt und eingezäunt. Sie dient vorwiegend als
Aufstellplatz für Neufahrzeuge.
An den Parkplatz schließt sich im südlichen Teilbereich ein ca. 30-40 Jahre alter
Industriewald (Natur auf Zeit) an. Die Hauptbaumarten sind Sandbirke (Betula
pendula), Salweide (Salix caprea), Trupps von Pappel (Populus tremula),
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Am Rand
stehen vereinzelt Buddleja alternifolia, Cornus mas, Rubus fruticosus-Gebüsche,
Acer campestre, Moose, Fragaria vesca, Urtica dioica, Cirsium arvense
(Hochstauden).
44
Diese Fläche wird dem Biotoptyp nicht standortheimischer Laub- und Nadelwald
mit einer ökologischen Wertigkeit von 5 Punkten bewertet. Da es sich um Bäume
mit einem durchschnittlichen Stammumfang von ca. 20 cm handelt wurde ein
Korrekturfaktor von 0,9 eingerechnet.
Im Bereich der Einzäunung zum angrenzenden Parkplatz treten kleinere
Lichtungen mit vernässten Bodenstellen auf.
Dieser Industriewald ist bis auf die südliche angrenzende Böschung entlang der
Hauptstraße aufgrund von vorbereitenden Bodenuntersuchungen komplett
gerodet worden. In diesem Bereich befinden sich ehemalige Schachtbauwerke
ein Wetterkanal und Luftschutzstollen, die von der arccon Ingenieurgesellschaft
untersucht und begutachtet wurden.
Die südliche Böschung wird dem Biotoptyp Gebüsch und Feldgehölz (8.1)
zugeordnet. In den ökologischen Wert von 7 wurde durch die atypische
Ausprägung als Böschung entlang einer vielbefahrenen Straße ein
Korrekturfaktor von 0,8 eingerechnet.
Die Baumreihen entlang der nördlich angrenzenden Werkstraße des Opel-Werks
und entlang der Hauptstraße wurden dem Biotoptyp Baumreihe (8.2) zugeordnet,
durch die durchschnittlichen Stammdurchmesser von ca. 40 cm wurde ein
Korrekturfaktor von 1,1 mit eingerechnet.
13.1.5
Geologie und Boden
Nach der vorliegenden Strukturkarte bzw. geologischen Karte, Blatt 4509,
Bochum, aus dem Jahre 1988 wird das Grundgebirge im Planungsgebiet in den
oberen Bochumer Schichten des Karbons gebildet, Das Grundstück liegt über
der Colonia Scharnhorst-Überschiebung, die sich von Südwesten nach
Nordosten erstreckt. Weiterhin verläuft im Bereich des Grundstücks der NeuIserlohner Sprung, der nach dem vorliegenden Kartenmaterial in Nord-Süd
Richtung verläuft. An der Nordgrenze des Grundstücks verspringt der NeuIserlohner Sprung nach Westen um sich im Weiteren westlich des Grundstücks
Richtung Süden fortzusetzen.
Der Baugrund im Bereich des Grundstücks wird nach der vorgenannten
geologischen Karte und den vorliegenden Kenntnissen der arccon
Ingenieurgesellschaft ab Geländeoberfläche zunächst von Auffüllungen, die von
geringmächtigen quartären Ablagerungen in Form von Tonen, Schluffen, Sanden
und Kiesen unterlagert werden, gebildet. Diese werden von Ton – und
Sandmergel unterlagert. Zur Tiefe steht das karbonische Festgestein, das aus
einer unregelmäßigen Wechsellagerung aus Sandstein, Schluffstein und Tonstein
sowie Kohleschichten besteht, an.
Aufgrund der jahrzehntelangen industriellen Nutzung ist im Bereich des
Grundstücks mit ehemaligen Gebäuderesten, ehemaligen Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Auffüllungen von unterschiedlichen Dicken und
Zusammensetzungen zu rechnen.
Es ist weiterhin bekannt, dass auf dem Grundstück vier ehemalige
Bergbauschächte vorhanden sind. (aus dem Erläuterungsbericht der arccon
Ingenieurgesellschaft,
Baugrundvorerkundung,
Baugrundbeurteilung,
geotechnische Beratung im Rahmen der Vorplanung, 29.01.2009)
45
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der hohen Siedlungsdichte in
Verbindung mit industriell-gewerblicher Nutzungen sowie der Vielzahl an
Verkehrswegen (Straßen, Schienennetz) bereits erhebliche Eingriffe in die
Bodenstruktur stattgefunden haben. Es werden somit anthropogen stark
überformte Böden vorliegen, deren Lebensraum-, Produktions- und
Regelungsfunktionen stark reduziert sind. Die genannten Bodenfunktionen sind
deshalb für den Bereich des Plangebietes nur bedingt übertragbar. Es ist davon
auszugehen, dass sowohl die Lebensraumfunktion als auch die Produktions- und
Regelungsfunktionen im Bereich des Plangebietes stark reduziert sind. Für die
Belange des Umweltschutzes besitzt der Boden hier nur geringen Wert.
13.1.6
Oberflächen- und Grundwasser
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Im
Zuge
der
durchgeführten
Untersuchungen
von
der
arccon
Ingenieurgesellschaft wurden auf dem Gelände Grundwasserstände von +99,07
bis
+104,80mNN
gemessen,
Langfristige,
kontinuierliche
Grundwasserbeobachtungen für das Gelände liegen nicht vor. Die
Grundwasserstandsmessungen und die Baugrundverhältnisse weisen darauf hin,
dass im Bereich des Grundstücks ein „Grundwasserleiter“ im Mergel und im
karbonischen Festgestein vorhanden ist. (aus dem Erläuterungsbericht der
arccon Ingenieurgesellschaft, Baugrundvorerkundung, Baugrundbeurteilung,
geotechnische Beratung im Rahmen der Vorplanung, 29.01.2009)
Nach den Erkenntnissen der aktuellen Bodenuntersuchungen muss die
Versickerung
von
Niederschlagswasser
innerhalb
des
Plangebiets
ausgeschlossen werden Dem Gebiet kommt somit in Bezug auf die Ressourcen
Oberflächen- und Grundwasser eine geringe Bedeutung zu.
Die Umwelttechnische Beurteilung des Grundwassers durch die arccon
Ingenieurgesellschaft wird in mehreren Gutachten behandelt. Alle
Probenentnahmen ergaben eine Kontamination des Grundwassers mit
leichtflüchtigen halogenierten Lösemitteln. Hauptkontaminat ist cis-1,2Dichlorethen. Die Gehalte für die übrigen analysierten Schadstoffe (AOX, BTEX,
PAK, KW-Index) lagen unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenze. Die
Gehalte für die Schwermetalle Blei, Chrom ges., Kuper und Nickel lagen
geringfügig über den Geringfügigkeitsschwellenwerten der LAWA (2004) aus der
Umwelttechnischen Beurteilung, Neubau eines Baumarktes, Hauptstraße 90, in
Bochum, arccon Ingenieurgesellschaft, 20.11.2009.
13.1.7
Klima und Luft
Die Auflistung einzelner Klimaelemente erfolgt anhand der Klimaanalyse der
Stadt Bochum (STOCK et al. 1991):
−
Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 10,2 °C.
−
Die mittlere Niederschlagssumme liegt bei 809 mm pro Jahr, wobei ein
Niederschlagsmaximum von 80-90 mm im Juli und die geringste
Niederschlagsmenge mit 54 mm im Februar fallen.
−
Die mittlere Zahl der Sonnentage beträgt 28 Tage pro Jahr.
Das Plangebiet kann im nördlichen Änderungsbereich dem Klimatop eines
Gewerbeklima und südlich dem eines Waldklima zugeordnet werden.
46
Während das Klima kleiner Gewerbegebiete keine klimatischen Besonderheiten
aufweist, ist bei großen Gewerbegebieten durch den hohen Versiegelungsgrad
eine starke Aufheizung und unterschiedlich starke Abkühlung zu erwarten.
Aufgrund der offenen, weiten Geometrie und der damit verbundenen guten
Durchlüftung sind jedoch wenig mikroklimatische Besonderheiten zu erwarten.
Somit kann diesen Klimabereichen mitunter eine mittlere Bedeutung
zugestanden werden.
Durch die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu
erwarten. Das Plangebiet liegt in der seit 01.01.2012 geltenden Umweltzone.
13.1.8
Kultur- und Sachgüter
Bergbau
Auf dem Gelände befand sich bis 1962 die ehemalige Zeche Bruchstraße. Es ist
auf dem Gelände mit Fundament- und Mauerwerksresten der ehemaligen
Gebäude und Anlagen zu rechnen. Die Lage der ehemaligen Gebäude wurde in
der Motan-, geo- und umwelttechnischen Untersuchung der arccon
Ingenieurgesellschaft vom 07.08.2008 dargestellt.
Bei den durchgeführten Untersuchungen wurde ein Wetterkanal festgestellt. Es
wurden 3 Schächte untersucht (Schacht II, Schacht Gustav und der
Wetterschacht auf Flöz Albert III). Es wurden Schutzbereiche für die Schächte
definiert, wie sie sich aus dem Merkblatt „Besondere Hinweise beim
Vorhandensein verlassener Tagesöffnungen“ des Landesoberbergamtes NW von
1991 ergeben. Desweiteren wurde ein Luftschutzstollen gefunden. Lage und
Schutzbereich der oben genannten Anlagen sind dem Gutachten Montan-, geound umwelttechnische Untersuchung der arccon Ingenieurgesellschaft vom
07.08.2008 zu entnehmen. Alle gefundenen Schächte werden gesichert und z.T.
verfüllt.
13.1.9
Landschaftsbild
Das Erscheinungsbild einer Landschaft lässt sich anhand der naturräumlichen
Gegebenheiten meist nur in einer landschaftstypischen Mindestgröße
beschreiben, in der sich die einzelnen Landschaftselemente zu einem
charakteristischen Landschaftsbild zusammenfügen. Dementsprechend kann
sich die Betrachtung des Landschaftsbildes meist nur eingeschränkt auf das
Plangebiet beziehen. Der betrachtete Landschaftsraum zeigt einen Ausschnitt
aus der lössbedeckten Fastebene des Westenhellwegs, der allerdings durch
anthropogene Einflüsse (Bebauung, Verkehrswege, Gewerbe und Industrie)
vollkommen überbaut und umgestaltet wurde. Durch die hochverdichtete
Siedlungsstruktur sind Kriterien wie Vielfalt und Eigenart einer Landschaft hier
völlig neu zu definieren. Sichtbeziehungen und Blickachsen in die freie
Landschaft sind nur im Bereich des vollständig überbauten Firmengeländes der
Adam Opel AG vorhanden.
Der Landschaftsraum im Umfeld des Plangebietes ist nahezu frei von
landwirtschaftlicher oder forstlicher Nutzung. Eingesprengte Waldflächen, wie z.
B. das nahe gelegene Langendreerholz dienen mehr der Erholungsnutzung als
der Forstwirtschaft. Durch die hohe Siedlungsdichte in Verbindung mit industriellgewerblicher Nutzung, dem Bahngelände des Güterbahnhofes, Straßen und
Autobahnen ist der Landschaftsraum stark durch technische Überprägungen
beeinflusst.
47
Somit kann dem Landschaftsbild mitunter eine geringe Bedeutung zugestanden
werden.
13.2
Auswirkungen auf den Menschen und die Bevölkerung
13.2.1
Verkehrslärm und Gewerbelärm
Zur Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmision wurde das Ingenieurbüro
für technische Akustik und Bauphysik, ITAB, aus Dortmund mit einer
Untersuchung beauftragt. Im Vordergrund stand die Berechnung der
Geräuschimmissionen des geplanten Baumarktes nach TA Lärm sowie eine
Geräuschkontigentierung für das gesamte Plangebiet. Die genauen
Berechungsparameter sind dem Gutachten zu entnehmen. Es wurden die zu
erwartenden Beurteilungspegel nach TA Lärm den maximal zulässigen
Immissionspegelanteilen der Lärmkontingentierung gegenübergestellt. Danach
liegen die ermittelten Pegel nach TA Lärm unter den zulässigen
Immissionspegeln.
Die Lärmkartierung im Rahmen der Lärmaktionsplanung nach der
Umgebungslärmrichtlinie ergab einige Lärmschwerpunkte entlang der
Hauptstraße. Durch die Planung wird sich das Verkehrsaufkommen durch
zunehmenden Quell- und Zielverkehr weiter erhöhen, jedoch nicht zu
erheblichen Auswirkungen führen (aus der Stellungnahme von Herrn Hartwig,
19.01.2012).
13.2.2
Geruch
Aufgrund der Nutzung als Bau- und Gartenmarkt, gewerbliche Nutzung und
Systemgastronomie ist nicht mit einer besonderen Geruchsbelästigung zu
rechnen.
13.2.3
Verkehrsflächen und Verkehrsmengen
Die FAM Immobilien GmbH und Co. KG, Oberhausen hat das Büro blanke
vekehr.concept mit einer Verkehrsuntersuchung beauftragt.
Zur Ermittlung der Verkehrsmengen wurde am Dienstag 22. Februar 2011 eine
Verkehrszählung im Zeitraum von 15-18 Uhr durchgeführt. Die Werte der
Zählung wurden zur Beurteilung der Qualität des Verkehrsablaufes in PKWEinheiten umgerechnet. Demnach ist der betroffene Knotenpunkt Hauptstraße /
Zufahrt Opel Werk mit der folgenden Analyse-Verkehrsberechnung
gekennzeichnet.
15-16 Uhr
1008 PKW-Einheiten / h
16-17 Uhr
994 PKW-Einheiten / h
17-18 Uhr
803 PKW-Einheiten / h
Die Prognose-Verkehrsbelastungen ergeben sich aus der Überlagerung der
durch Zählung vor Ort erhobenen Analyse-Verkehrsbelastungen mit den
ermittelten Zusatzverkehren des geplanten Bau- und Gartenmarktes, der
gewerblichen Nutzung und der Systemgastronomie.
Zielverkehr und Quellverkehr
15-16 Uhr
1001 PKW-Einheiten / h
16-17 Uhr
1098 PKW-Einheiten / h
48
17-18 Uhr
1128 PKW-Einheiten / h
Darauf aufbauend wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen für den
Knotenpunkt Hauptstraße / Zufahrt Opel Werk / Planstraße durchgeführt. Das
Ergebnis zeigt, dass die zukünftig zu erwartenden KFZ-Verkehre an dem
unmittelbar
betroffenen
Erschließungsknotenpunkt
mit
angemessener
Verkehrsqualität bewältigt werden können. Es wurde eine Variante mit einer
Signalsteuerung geprüft und alternativ dazu der Umbau zu einem
Kreisverkehrsplatz. Sowohl die Signalsteuerung als auch der Kreisverkehr
gewährleisten eine angemessene Leistungsfähigkeit.
Zusammengefasst ergeben sich aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken
gegen die geplante Entwicklung eines Bau- und Gartenmarktes, gewerblicher
Nutzungen und einer Systemgastronomie.
13.2.4
Abfall
Der betriebsbedingt anfallende Abfall ist den gesetzlich vorgeschriebenen
Entsorgungswegen zuzuführen.
13.2.5
Abwasser
Das anfallende Abwasser und Regenwasser wird in die vorhandene Kanalisation
eingeleitet.
13.2.6
Boden
Das Plangebiet gliedert sich derzeit in zwei Bereiche. Der große, nördliche Teil ist
fast vollständig versiegelt bzw. überbaut. Der südliche Teil stellt sich als
unversiegelte Brachfläche dar, die gemäß dem Fachbeitrag des GD NRW und
aufgrund der anthropogenen Überprägungen jedoch keine potenziell
schutzwürdigen naturnahen Böden aufweist (aus der Stellungnahme von Herrn
Hartwig, 19.01.2012.
Für den nördlichen Teil liegen Untersuchungsergebnisse vor, mit denen sich die
Anschüttungen und örtlichen Belastungen bestätigt haben. Für den südlichen
Flächenabschnitt (ca. GE-Gebiet) liegen nunmehr auch altlastentechnischen
Untersuchungsergebnisse vor.
Die vorhandenen Böden wurden nach den Technischen Regeln der
Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall
(LAGA)
bewertet
(Orientierende
umwelttechnische
Untersuchungen
und
Begutachtung,
arccon
Ingenieurgesellschaft, vom 02.03.2009 und vom 21.05.2012). Nach den derzeit
vorliegenden Erkenntnissen ist vorgesehen, den im Rahmen der Baumaßnahme
anfallenden Bodenaushub auf der Untersuchungsfläche zur Geländeprofilierung
umzulagern. Nach Vorlage einer Ausführungsplanung sollte daher eine
Bodenbilanzierung vorgenommen werden. In den Bereichen, in denen erhöhte
PAK-Konzentrationen ermittelt wurden, sollte der Bodenaushub minimiert
werden.
Die auf dem Gelände vorhandenen Schwarzdecken sowie eventuell anfallender
Bauschutt/Betonbruch sind getrennt vom übrigen Bodenaushub zu erfassen und
u.U. auch vor Ort im Rahmen der Baumaßnahme wiederzuverwerten.
49
Bei der Gefährdungsabschätzung einer möglichen Verunreinigung ergeben sich
drei zu betrachtenden Wirkungspfade.
Wirkungspfad Boden – Mensch
Auf der Basis der durchgeführten Analysen ist über den Wirkungspfad Boden –
Mensch, aus den durchgeführten Untersuchungen kein Gefährdungspotential
abzuleiten.
Die
entsprechenden
Prüfwerte
für
Industrieund
Gewerbegrundstücke werden sehr deutlich unterschritten. Es sind punktuelle
Belastungen, vermutlich durch Teeröle, festgestellt worden, die gegenwärtig
aufgrund der Tiefenlage nicht relevant sind, bei einer Modellierung des Geländes
sind sie allerdings zu berücksichtigen.
Nach den durchgeführten Untersuchungen lässt sich aus den Schadstoffgehalten
im Boden kein Gefährdungspotential für die menschliche Gesundheit ableiten.
Außerhalb der Bereiche mit lokal erhöhten Schadstoffkonzentrationen bestehen
aus Sicht der UBB keine Bedenken gegen Baumanpflanzungen (aus der
Stellungnahme von Herrn Hartwig, 19.01.2012).
Wirkungspfad Boden – Grundwasser
Der Wirkungspfad Boden – Grundwasser ist differenziert zu betrachten. Die
durchgeführten Analysen in den 4 Grundwassermessstellen sind, bis auf eine
Ausnahme, im Wesentlichen mit der Nutzung der Fläche als Zechengelände
korrelierbar. Eine Ausnahme bildet die Grundwassermessstelle GWMst B VIII,
bei der sehr hohe LHKW-Konzentrationen ermittelt wurden. Die
Zusammensetzung der Einzelparameter belegt, dass es sich hier um einen
Altschaden, der im Zusammenhang mit der Nutzung der Fläche als Zeche zu
sehen ist, handelt. Die Eintragsstelle ist nicht bekannt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Gefährdungspotenzial über den
Wirkungspfad Boden – Grundwasser in wesentlichen Teilen der Baufläche nicht
gegeben ist, solange die ehemalige Nutzung berücksichtigt wird. Im Bereich der
Grundwassermessstelle GWMst B VIII ist in Abstimmung mit dem Umweltamt der
Stadt Bochum die weitere Vorgehensweise festzulegen.
Wirkungspfad Bodenluft – Mensch
Mit den durchgeführten Untersuchungen wurden erhebliche Veränderungen der
Zusammensetzung der Bodenluft festgestellt. Insbesondere wurden z.T. sehr
hohe Methangehalte und erhöhte Konzentrationen an Kohlendioxid bei
gleichzeitiger Abnahme des Sauerstoffgehaltes festgestellt. Ursache sind
Grubengasaustritte
aus
dem
relativ
oberflächennah
anstehenden
Steinkohlengebirge. Zudem dürften die beiden Luftschächte auf dem
Untersuchungsgelände und der in unmittelbarer Nähe gelegene Förderschacht
einen Einfluss haben.
Durch die z.T. erhöhten Methan- und Kohlendioxidgehalte besteht unter
ungünstigen Bedingungen Explosions- und Erstickungsgefahr.
−
Explosionsgefahr: Das in Gehalten von bis zu 43 Vol.-% festgestellte
Methan kann mit Sauerstoff ein explosionsfähiges Gemisch bilden.
50
−
Erstickungsgefahr: Aufgrund des z.T. sehr geringen Sauerstoffgehaltes
der Bodenluft, besteht bei einem Eindringen in schlecht durchlüftete Hohlräume
die Gefahr des Erstickens. Besonders relevant ist hier das Gas Kohlendioxid,
das deutlich schwerer als Luft ist und sich somit in Mulden / Hohlräumen
anreichern kann.
Es sind entsprechenden Maßnahmen (Gasdrainage) zu ergreifen. Auch bei der
Durchführung von Erd- und sonstigen Arbeiten auf dem Gelände ist eine
Gefährdung auszuschließen und entsprechende Maßnahmen (Belüftung,
explosionsgeschützte Geräte, Methanmessgeräte etc.) zu ergreifen. (Auszug aus
Orientierende umwelttechnische Untersuchungen und Begutachtung, Teilbereich
südliche Brachfläche, vom 21.05.2012, arccon Ingenieurgesellschaft mbH)
„Seitens des Umweltamtes der Stadt Bochum wurde festgestellt, dass die
geplante Baumaßnahme durch die südlich des geplanten Baumarktes
angetroffene Grundwasserbelastung nicht beeinträchtigt wird. Durch die
vorgesehene Oberflächenversiegelung (Baumarkt) und Oberflächenbefestigung
(Parkplatz) wird der Eintrag von Sickerwasser reduziert und damit die Situation
verbessert. (…)
Bei der Grundwasserverunreinigung handelt es sich auf der Basis der
vorliegenden Untersuchungsergebnisse um einen Altschaden aus der
jahrzehntelangen Nutzung als Zechengelände. (…) Zur weiteren Beobachtung
der Situation ist ausschließlich die Grundwassermessstelle B VIII alle zwei Jahre
zu beproben und das Grundwasser auf die LHKW-Einzelparameter zu
untersuchen.“ (aus einem Schreiben der Stadt Bochum vom 26. Februar 2010,
Termin vom 13.Januar 2010 (Beurteilung der Grundwasserbelastung)
13.3
Schutzgebiete
13.3.1
Geschützte Biotope
Die Kartierung der nach §30 BNatSchG in Verbindung mit § 62
Landschaftsgesetz (LG) geschützten Biotope
durch die LANUV ist
abgeschlossen. Nach Auswertung der Datenlage des Informationssystems der
LANUV zu den schutzwürdigen Biotopen in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster
NRW) und zu den gesetzlich geschützten Biotopen in Nordrhein-Westfalen sind
weder geschützten noch schutzwürdige Biotope im Plangebiet zu finden.
13.3.2
FFH- und Vogelschutzgebiete
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH- und
Vogelschutzgebiete), die im Rahmen des Europäischen Schutzgebietssystems
Natura 2000 ausgewiesen wurden, sind weder innerhalb des Plangebietes noch
im näheren Umkreis vorhanden. Das nächstliegende FFH-Gebiet DE-4510-301,
Felsen am Harkortsee’ liegt in über 6 km Entfernung zwischen Wetter und
Herdecke (MUNLV, Stand 15.06.05).
13.4
Planungen Dritter
13.4.1
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des
Landschaftsplanes Bochum Mitte-Ost (STADT BOCHUM 1999). Es handelt sich
51
somit um eine Fläche gemäß § 34 BauGB ohne Festsetzungen gemäß §§ 19-26
Landschaftsgesetz (LG).
13.4.2
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) war die Fläche
zunächst als Gewerbliche Baufläche / Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen dargestellt (G / GIB).
Daher wurde das Änderungsverfahren des RFNP durchgeführt: RFNP-Änderung
– 02 BO – Bau- und Gartenmarkt Hauptstraße. Hierbei umfasst der RFNPÄnderungsbereich in etwa das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet.
Der südliche Bereich des Bebauungsplanes stellt weiterhin Gewerbliche
Baufläche / Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dar.
Somit ist der Bebauungsplan aus der übergeordneten Planung entwickelt.
13.4.3
Sonstige Pläne und Gutachten (Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht)
Altlastenkataster der Stadt Bochum
Aufgrund der jahrzehntelangen industriellen Nutzung wird das Betriebsgelände
der ehemaligen Zeche Bruchstraße im Altlastenkataster der Stadt Bochum unter
der Nummer Bo Nr.4/3.05 geführt. Es ist auf dem Gelände mit ehemaligen
Gebäuden und mit Auffüllungen von unterschiedlichen Dicke und
Zusammensetzungen zu rechnen.
Grubengasaustritte
Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 3 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000;
überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle
Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind im
gesamten Bereich kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende
Methanzuströmungen sehr wahrscheinlich. Im Plangebiet liegen zudem vier
ehemalige Bergbauschächte. Grundsätzlich muss im Bereich der
Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit
Methan (CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung mit der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund
der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei
Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen
Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung
von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder einheitliche
Ausführungsrichtlinien
gibt,
bieten
das
für
die Ausführung
von
Gasflächendrainagen entwickelte “Handbuch Methangas” der Stadt Dortmund
und das “Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten
mittels Geotextilien” der “TFH Georg Agricola” in Bochum technische Lösungen
an (aus der Stellungnahme von Herrn Hartwig, 19.01.2012).
13.4.3
Strategische Umweltplanung der Stadt Bochum
In der Strategischen Umweltplanung werden die Daten aller Schutzgüter
zusammengeführt und je nach Fragestellung miteinander verschnitten, um ein
52
gesamtstädtisches Umweltzielsystem abzuleiten. Das Umweltzielsystem
bestehend aus Umweltzielkatalogen und dem Räumlichen Zielkonzept, ist die
komprimierte Zusammenführung aller Ziele der Strategischen Umweltplanung. Im
Rahmen des Projektes wurde ein Monitoring-Konzept entwickelt, das zukünftig
alle zielbezogenen Maßnahmen der Stadtverwaltung zusammenführen,
gegenüberstellen und dokumentieren soll. Die Strategische Umweltplanung
sichert die räumliche und zeitliche Steuerung umweltbezogener Maßnahmen und
bündelt stadtökologisch positiv wirkende Einzelmaßnahmen.
Für den Bereich des Bebauungsplans gibt es im Räumlichen Zielkonzept zwei
Aussagen. Die nördliche Fläche wird als Gewerbe-/ Industriefläche und die
südliche als Fläche im Grünflächenkataster 0,5-5ha bezeichnet.
In der Karte zum Schutzgut Boden wird der Fläche ein hoher Anteil an
technogenem Substrat zugewiesen.
Zum Schutzgut Arten und Biotope wird keine Aussage getroffen.
In der Karte der Klimaökologischen Ausgleichs- und Lasträume wird die Fläche in
zwei Bereich geteilt. Im Norden ist die Fläche von Gewerbe-/ Industrieklima
geprägt und gehört zu den klimaökologischen Lasträumen. Die Fläche im Süden
ist von Freiland-/ Waldklima geprägt und wird somit dem klimaökologischen
Ausgleichsraum zugeordnet. Dieser Raum ist planerisch durch verbindliche
Fachplanungen (Landschaftsplanung, Bauleitplanung etc.) gesichert und in
seinen stadtklimatischen Funktionen durch Vernetzung gestärkt. Ein Teil diese
Fläche wurde im Rahmen der vorgezogenen Rodungsmaßnahmen für die
Baugrunduntersuchungen
und
Sondierungen
der
vorhandenen
Schachtbauwerke in Anspruch genommen.
Zur Optimierung der Austausch- und Windverhältnisse in klimaökologischen
Lasträumen soll der Anteil vermessener Einzelbäume erhalten bzw. bis zum Jahr
2016 erhöht werden. Dies betrifft in unserem Raum die Straßenbäume entlang
der Hauptstraße.
14.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
In Kap. 14.1 erfolgt zunächst die Beschreibung der Planung mit Angaben zur
Nutzungsform, dem Maß der baulichen Nutzung und weiteren Festsetzungen.
Die voraussichtlichen Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Umsetzung
der Planung zu erwarten sind, werden in Kap. 14.2 in Bezug auf das
Konfliktpotenzial dargestellt und analysiert.
14.1
Beschreibung der Planung
Der Bebauungsplan setzt im Norden die Nutzungsform Sondergebiet –Bau- und
Gartenmarkt- gem, §9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §11 BauNVO fest. Das
Sondergebiet – Bau- und Gartenmarkt- dient der Unterbringung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe. Die zulässige Gesamtverkaufsfläche beträgt 23.400qm.
Hierbei dürfen Neben- bzw. Randsortimente insgesamt ca. 3250 qm nicht
überschreiten. Hinzu kommen zusätzlich ein Backshop und ein Lotto-Toto-Shop
mit jeweils 50 m² Südlich der geplanten Straße wird die Nutzungsform
Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO festgelegt.
Das gesamte Plangebiet hat eine Flächengröße von 8,0 ha. Die als Sondergebiet
und Gewerbegebiet festgesetzten Flächen haben eine Größe von 5,0 ha und 2,5
ha.
53
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl und Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Im
Gewerbegebiet wird die GRZ 0,65, im Sondergebiet GRZ 0,85 festgesetzt. Die
Geschossflächenzahl beträgt 2,4. Somit wird dem Gebot des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden entsprochen.
Eine möglichst intensive Nutzung dieser bereits in Anspruch genommenen
Fläche vermeidet Flächenverbrauch an anderer Stelle. Dementsprechend
werden vier Vollgeschosse als Höchstzahl festgesetzt. Innerhalb der
überbaubaren
Grundstücksflächen
sind
Gebäude
beliebiger
Länge
(abweichende Bauweisen § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §22 BauNVO) zulässig.
Im übrigen gelten die Vorschriften über die offene Bauweise.
Die geplante Verkehrsfläche wird als öffentliche Verkehrsfläche (0,6 ha)
festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) fest. Dies betrifft die
straßenbegleitenden Bepflanzungen an der Hauptstraße und der Planstraße. In
den Pflanzflächen entlang der Planstraße sowie innerhalb der sonstigen Flächen
des Sondergebietes ist die Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen festgesetzt. In
der Pflanzfläche südlich der Planstraße, entlang der Hauptstraße, sind 6 Bäume
zu pflanzen.
Zur Vorbereitung des Geländes wurden die vorhandenen Gebäude, Einzelbäume
und Gehölzflächen weitgehend abgebrochen, bzw. gerodet.
Der Industriewald im Süden ist aufgrund von notwendigen Bodenuntersuchungen
und Sondierungen der vorhandenen Schachtbauwerke bis auf die Böschung zur
Hauptstraße komplett gerodet worden.
Dieser Bereich wird zum Teil als Gewerbegebiet geplant, die verbleibenden
Flächen werden als Flächen mit Bindung für Bepflanzungen festgesetzt.
Innerhalb der Fläche sind 13 Bäume zu pflanzen, die Pflanzung weiterer Bäume
ist zulässig. Die Fläche soll ansonsten der Sukzession überlassen werden,
sodass sich wieder eine Industriewaldfläche einstellen kann.
Innerhalb des Plangebiets verläuft eine Ferngasleitung, die zur Vorbereitung der
baulichen Nutzung ganz nach Osten an die Hauptstraße verlegt wurde. Die
Planungen dazu erfolgten durch den Betreiber der Gasleitung selbst.
14.2
Zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens
Grundsätzlich lassen sich im vorliegenden Fall baubedingte, anlagebedingte und
betriebsbedingte Auswirkungen temporärer und dauerhafter Art differenzieren.
Bei den baubedingten Auswirkungen handelt es sich um zeitlich begrenzte
Beeinträchtigungen, wie durch den Baubetrieb verursachte Lärm- und
Schadstoffemissionen sowie Flächenbeanspruchung durch die Einrichtung von
Arbeitsstreifen und Materiallagern.
Die baubedingten Beeinträchtigungen werden sich nur auf die Flächen
auswirken, die von der Bebauung betroffen sind. Die Flächen außerhalb müssen
während des Baubetriebs geschützt werden.
54
Als anlagebedingte Beeinträchtigungen sind alle dauerhaften Veränderungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu nennen,
die durch Baukörper und versiegelte Flächen verursacht werden. Die
Festsetzung als Nutzungsform Sondergebiet, bzw. Gewerbegebiet bedingt eine
unvermeidbare Zunahme der Bodenversiegelung im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
Es ist mit dem Totalverlust der Vegetation zu rechnen. Nur die Böschung im
Süden soll erhalten bleiben. Darüber hinaus ist innerhalb des Plangebiets eine
Anzahl von 59 Bäumen zu pflanzen.
Bei den entstehenden betriebsbedingten Beeinträchtigungen handelt es sich um
für kleinere Gewerbegebiete typische Be- und Entladevorgänge sowie an- und
abfahrenden Güterverkehr durch LKW. Da der Raum um das Plangebiet in
dieser Hinsicht bereits Vorbelastungen aufweist, ist das zusätzliche
Verkehrsaufkommen als nicht erheblich einzustufen.
Landschaftsbild
Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das geplante
Bauvorhaben ist kaum gegeben, da im Bebauungsplan beim Maß der baulichen
Nutzung vier Vollgeschosse als Höchstzahl festgesetzt werden. Das ehemals im
Plangebiet befindliche Hochhaus hatte jedoch acht Vollgeschosse und
beeinträchtigte die visuelle Ästhetik des bereits stark technisch überprägten
Landschaftsbildes wesentlich nachhaltiger. Nachhaltig wirkt sich allerdings der
nahezu vollständige Verlust des Baumbestandes aus. Einzig die Straßenbäume
im Süden bleiben als ’Kulissen’ erhalten.
Abiotische natürliche Ressourcen
Wie bereits erläutert, besitzt der Boden im Plangebiet aufgrund der starken
anthropogenen Überformungen für die Belange des Umweltschutzes nur einen
geringen Wert. Durch die Neuversiegelung im südlichen Bereich kommt es zu
einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Bodens. In Bezug auf die Ressourcen
Oberflächen- und Grundwasser kommt dem Gebiet nur eine geringe Bedeutung
zu,
da
das
Gebiet
laut
Freiflächenplan
keine
bedeutende
Wassergewinnungskapazität aufweist. Das Gutachten der Ingenieurgesellschaft
arccon empfiehlt im Bereich von hochkontaminierten Böden die Flächen in der
Endphase zu versiegeln. Durch die Versiegelung der Restfläche wird der
Standort aus umwelttechnischer Sicht insgesamt verbessert.
Weiterhin sind keine bioklimatisch nachhaltigen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten, da der im Rahmen der Planung zu
erwartende Klimabereich der kleinen Gewerbegebiete keine klimatischen
Besonderheiten aufweist.
14.3
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Für den überwiegenden Bereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 825
vor. Darin wird die Nutzungsform Gewerbegebiet festgesetzt. Die
Grundflächenzahl von 0,8 entspricht ebenso wie die Geschossflächenzahl von
2,4 dem Höchstwert der Baunutzungsverordnung. Insoweit ermöglicht dieser
Bebauungsplan bereits eine großflächige Versiegelung. Der südlich
anschließende Bereich ist eine altindustrielle Fläche und wäre gemäß § 34
BauGB ebenfalls als Gewerbe- oder Industriegebiet zu beurteilen, eine
55
Bebauung daher nicht gänzlich auszuschließen. Die Flächen der Opel-Werke
unterliegen zur Zeit einer gewissen Entwicklungsdynamik. Daher wäre ein
Verkauf der südlichen Plangebietsflächen durch Opel auch ohne die derzeitige
Absicht zum Bau eines Baumarkts nicht unwahrscheinlich.
Ohne Berücksichtigung dieser Entwicklungsperspektiven wird sich bei
Nichtdurchführung der Planung durch die große versiegelte Flächen der
Umweltzustand des Gebiets nur sehr langsam verändern. Die Grünflächen
werden sich über die verschiedenen Sukzessionsstadien zu Waldflächen
entwickeln. Dieser Wald wird ein typischer Industriewald mit den
Hauptbaumarten Birke, Salweide, Robinie werden. Andere Baumarten werden
sich erst nach 50-60 Jahren durchsetzen können. Die vorhandenen Schächte,
der Luftschutzstollen und der Wetterkanal müssen gesichert und in regelmäßigen
Abständen kontrolliert werden. Dazu werden diese Bereiche freigehalten und mit
Zufahrten versehen. Das Gelände muss durch eine Zaunanlage gesichert
werden, damit es keinen Zugang zu den hochkontaminierten Böden gibt.
Die Durchführung der Planung beinhaltet die Sicherung der hochkontaminierten
Bereiche, sodass tendenziell von einer Verbesserung für das Schutzgut Wasser
auszugehen ist.
14.4
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet nach § 15 Abs. 1 „… den Verursacher
eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu
unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen,
den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu
begründen.“ Ein Verpflichtung den Eingriff zu kompensieren entsteht nicht, da
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich dann nicht erforderlich ist,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Aufgrund der bisherigen altindustriellen und gewerblichen Nutzungen, der
Wohnnutzung, der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 825
sowie der derzeitigen planungsrechtlichen Beurteilung der weiteren Flächen des
Plangebiets als unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) ist dies für den
Geltungsbereich der Fall. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht zu
definieren. Der Schutz der Bäume regelt sich nach der Baumschutzsatzung der
Stadt Bochum.
Allgemeine Vorgaben zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen:
−
Vegetationsschutzmaßnahmen gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 während
der Bauzeit, insbesondere Vermeidung von Abgrabung und Überschüttung des
Wurzelraumes, durch Verringerung des Arbeitsstreifens in betroffenen Bereichen.
−
Mit dem Oberboden ist gemäß der §§ 1 a (2) und 202 BauGB (2004)
schonend und sorgfältig umzugehen. Dazu soll der Oberboden im
Eingriffsbereich vor Baubeginn abgeschoben und fachgerecht gelagert werden.
Bei einer Lagerung > 8 Wochen ist eine Ansaat mit Leguminosen vorzunehmen.
Der Oberboden ist ausschließlich zu vegetationstechnischen Zwecken
(Raseneinsaat, Anlage von Pflanzflächen) zu verwenden. Bis zur Pflanzung oder
Ansaat sind bei Bedarf Maßnahmen gegen Austrocknung oder Erosion
vorzunehmen (z. B. Mulchen, Zwischenbegrünung).
−
Zur Schonung des Oberbodens sind bei feuchter Witterung bzw. Nässe
keine Arbeiten mit Baufahrzeugen durchzuführen. Durch Bauarbeiten
56
verdichteter Unterboden ist vor Einbau des Oberbodens mindestens 40 cm tief
zu lockern.
−
Während der Bauphase sollten vorhandene Zuwegungen als Baustraße
ausgebaut und Lagerflächen nur auf gehölzfreien, möglichst versiegelten
Flächen angelegt werden, da diese relativ schnell wiederherzustellen sind.
−
Die Umgebung außerhalb des Plangebietes ist möglichst vor
Ablagerungen und Befahrungen durch Baumaschinen zu sichern. Angrenzende,
nicht von der Planung betroffene Strukturen sind durch entsprechende
Sicherungsmaßnahmen zu schützen.
−
Die Umgebung ist vor Schadstoffemissionen zu schützen. Um diese so
gering wie möglich zu halten, sollten abgasarme Baumaschinen eingesetzt
werden.
−
Beeinträchtigungen auf angrenzende Bereiche (Lärmbelästigung,
Baustellenverkehr und -betrieb) sollen durch Einhaltung der üblichen
Arbeitszeiten gemindert werden.
−
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für
Rahmengrün, Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische
Analytik nachzuweisen (aus der Stellungnahme von Herrn Hartwig, 19.01.2012.
−
Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien
sind vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine
saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und
Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist (aus der Stellungnahme von
Herrn Hartwig, 19.01.2012.
Projektbezogene Vorgaben
Beeinträchtigungen:
zur
Vermeidung
und
Minimierung
von
−
Zum Schutz der Brutvögel und Fledermäuse in der Fortpflanzungszeit
sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Rodungsarbeiten und
Baumfällungen generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu
beschränken. Baumhöhlen an alten Gehölzen sind nochmals auf potenzielle
Fledermausvorkommen zu überprüfen. Potenzielle Winterquartiere von
Fledermäusen in Bäumen sind vor der Fällung zu markieren und nochmals auf
potenzielle Fledermausvorkommen zu überprüfen.
−
Potenzielle Gebäude-Zwischenquartiere sind auf streng geschützte
Fledermausarten zu überprüfen, falls der Abbruch der Gebäude außerhalb des
Zeitraums vom 15. Dezember bis 28. Februar stattfinden muss.
−
Das Auftreten der Kreuzkröte und des Flussregenpfeifers währen der
Bauphase ist zu beobachten, gegebenenfalls müssen ergänzende artspezifische
Maßnahmen durchgeführt werden (Vergrämung bzw. temporärer Schutz von
Teilbereichen).
−
Die Beleuchtung der Gewerbeflächen darf nicht in die angrenzenden
Gehölzflächen abstrahlen, da an ihren Grenzen Flugrouten von Fledermäusen
festgestellt wurden oder vermutet werden. Die aus Sicherheitsgründen
erforderliche Beleuchtung muss auf ein notwendiges Maß reduziert werden und
soweit abgeschirmt werden, dass nur die sicherheitsrelevanten Bereiche
ausgeleuchtet
werden.
Als
Lichtquellen
sind
insektenfreundliche
Beleuchtungssysteme vorzuschreiben (Natriumdampf-Hochdrucklampen oder
LED-Beleuchtung), die zudem deutlich weniger Strom verbrauchen. Beleuchtete
Werbeflächen und Leuchtreklame sind zu den Innenflächen und
Einfahrtsbereichen auszurichten.
−
Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme soll der anfallende
Bodenaushub
zur
Geländeprofilierung
genutzt
werden.
Bei
der
Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass im Bereich von hochkontaminierten
57
Böden kein Aushub bzw. ein minimaler Aushub stattfindet und diese Flächen in
der Endphase versiegelt werden.
−
Nach Abschluss der Ausführungsplanung ist eine Bodenbilanzierung
vorzunehmen. Die Erdbaumaßnahmen sind gutachterliche zu begleiten und zu
dokumentieren.
−
Das Büro Weluga Umweltplanung aus Bochum ist mit der ökologischen
Baubegleitung beauftragt.
−
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist bei jeglicher Nutzungsänderung
vorab für Erdarbeiten ein fachgutachterliches Sanierungskonzept erforderlich.
Erdarbeiten sind aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht
eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen (aus der Stellungnahme
von Herrn Hartwig, 19.01.2012).
−
Für die ehemaligen Schächte wurden Schachtschutzbereiche
ausgewiesen. Für die zukünftige bauliche Nutzung sind weitere Abstimmungen
mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau sowie des für den Schacht
verantwortlichen Bergwerkeigentümers erforderlich. Die geplante Bebauung ist
frühzeitig an die Schachtschutzbereiche (Standsicherheit und Ausgasungen)
anzupassen (aus der Stellungnahme von Herrn Hartwig, 19.01.2012.
−
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist – außer zu Probenahme und
Sanierungszwecken - eine Grundwassernutzung auszuschließen, sofern nicht im
Einzelfall die Unbedenklichkeit der Nutzung nachgewiesen wird (aus der
Stellungnahme von Herrn Hartwig, 19.01.2012.
14.5
Eingriffsbilanzierung
Bei der Bearbeitung des vorliegenden Umweltberichts wird zur Qualifizierung der
Aussagen eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt. Daraus entsteht keine
Forderung Kompensationsmaßnahmen umsetzen zu müssen. Bezug genommen
wird auf die vom MSWKS und MUNLV herausgegebene Arbeitshilfe für die
Bauleitplanung „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (redaktionell
überarbeiteter Nachdruck, Stand: Mai 2001).
In dem angewandten Verfahren wird die Beeinträchtigung standardisierter
Biotoptypen als kompensationsbestimmender Faktor dargestellt und bewertet.
Auf den Wert für die abiotischen natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Klima,
Luft) als weitere Belange des Umweltschutzes sollte gemäß Arbeitshilfe
Eingriffsbewertung bei der Zusammenstellung des abwägungsrelevanten
Materials zusätzlich eingegangen werden. Alle für das Plangebiet vorliegenden
Informationen wurden in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben und
werden mit in die Bewertung einfließen.
14.5.1
Berechnung der Biotopwerte
Grundwert eines Biotops
Grundlage der Berechnung ist eine vereinfachte Liste von Biotoptypen, denen
jeweils zwei Wertigkeiten (Grundwert A und Grundwert P, auf einer Skala von 0
bis 10) zugeordnet werden. Der Grundwert A gibt die Wertstufe des Biotoptyps in
der ausgereiften Form wieder (vor einem Eingriff). Der Grundwert P stellt die
Wertstufe eines Biotoptyps 30 Jahre nach Neuanlage (nach Umsetzung der
Planung) dar.
Korrekturfaktoren
58
Darüber hinaus existieren zu den meisten der aufgeführten Biotoptypen Listen
mit möglichen Korrekturfaktoren. Mit diesen Korrekturfaktoren sind die
Grundwerte, für den Fall, dass sie durch eine atypische Ausprägung vom
Normalfall abweichen, zu multiplizieren. Korrekturfaktoren sind ebenfalls zu
setzen, wenn folgende Besonderheiten zutreffen:
- Störeinflüsse durch benachbarte Nutzungen
- besondere Bedeutung für Biotopverbund oder Biotopkomplex
- besondere Bedeutung für das Landschaftsbild
Durch Aufrechnen der gegebenenfalls einzusetzenden
gegeneinander ergibt sich ein Gesamtkorrekturfaktor.
Korrekturfaktoren
Bilanz
Der Gesamtwert eines Biotops (Einzelflächenwert) ergibt sich aus dem Produkt
des Grundwertes mit dem Gesamtkorrekturfaktor. Der Einzelflächenwert eines
Biotoptyps errechnet sich dann durch Multiplikation des Gesamtwertes mit der
Fläche.
Um eine Maßnahme zu bilanzieren, wird der Gesamtflächenwert A als Summe
der Einzelflächenwerte für alle Teilflächen ermittelt. Der Gesamtflächenwert A
stellt den Wert dar, den die Fläche vor dem Eingriff besitzt. Der nach dem
gleichen System errechnete Gesamtflächenwert B bezeichnet den Wert, den die
Fläche nach Umsetzung der Maßnahme erhält.
Aus der Subtraktion von Gesamtflächenwert B mit Gesamtflächenwert A ergibt
sich entweder ein Defizit oder ein Überschuss an Wertpunkten in der
Gesamtbilanz der untersuchten Flächen.
Bezug nehmend auf die im Bebauungsplan für das geplante Gewerbegebiet
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 bzw. 0,9 erfolgt die Bilanzierung unter der
Annahme von 80 % bzw. 90% versiegelter Fläche (Biotoptyp 1.1) und 20 % bzw.
10% Grünflächen in Gewerbe- und Sondergebieten (4.3).
Tab. 1: Bilanzierungstabelle
59
Abb.Bilanz für den Entwurf B-plan Baumarkt Hauptstraße
BESTAND
1.1
1.1
2.1
4.2
6.2
8.1
beanspr.
Fläche in
m²
Biotoptyp in m²
Versiegelte Flächen
Gebäudeflächen
Straßenränder, Bankette
Zier- und Nutzgarten,
strukturreich
Nicht standortheimischer
Laub- oder Nadelwald
(Industriewald)
Hecken,Gebüsche und
Feldgehölze
Alleen, Baumreihen
8.2
Grund- Korr.- Gesamt- erforderliche
wert A faktor wert
Kompensation
PLANUNG
40610
0
1
0
0
992
0
2
1
1
0
2
0
1816
908
11000
4
1
4
Biotoptyp in m²
1.1 Sondergebiet Baumarkt
4.3 Grünflächenin Industrieund Gewerbegebieten
1.1 Fläche für Versorgung
1.1 Verkehrsfläche
44212
4912
0
2
1
1
0
2
0
9824
19
5628
0
0
1
1
0
0
0
0
652
2
1
2
1304
12864
4
1
4
51456
3216
2
1
2
6432
8050
4
1
4
32200
768
7
0,6
4,2
3225,6
44000
4.3 Pflanzflächen
21608
5
0,9
4,5
97236
3593
7
0,8
5,6
20120,8
1610
8
1,1
8,8
14168
1.1 Gewerbegebiet
4.3 Grünflächenin Industrieund Gewerbegebieten
6.1 Nicht standortheimischer
Laub- oder Nadelwald
(Industriewald)
8.1 Pflanzflächen, Erhalt
Biotoptypen: Gesamt
beplante Grund- Korr.- Gesamt- erbrachte
Fläche in wert P faktor wert
Kompensation
m²
80321
Biotoptypen: Gesamt
Gesamtfläche Bestand
177340,8
Berechnung der Kompensation - bezogen auf den Mittelwert 5
erforderliche Kompensation (-)
erbrachte Kompensation (+)
Defizit (-) / Überschuß (+) Biotoptypen
177340,8
104441,6
-72899,2
80321
Gesamtfläche Planung/Kompensation
104441,6
Somit bleibt im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes –
Baumarkt Hauptstraße - ein Defizit von 72.899,2 Wertpunkten bestehen.
Ein Ausgleich für das geplante Gewerbegebiet ist gemäß § 1a Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich, da es sich um eine Fläche gemäß §
34 BauGB (baulicher Innenbereich) handelt. Das Vorhaben ist demnach nicht
kompensationspflichtig.
Gemäß Baumschutzsatzung sind für die 80 geschützten Bäume, die mit der
Baufeldvorbereitung verloren gehen, 123 Ersatzbäume erforderlich. Zusätzlich
sind 12 nicht geschützte Bäume von der Maßnahme betroffen, die nicht
kompensiert werden müssen.
In der folgenden Liste sind die einzelnen Bäume aufgeführt. Tab. 2: Baumliste
60
Nr. Kürzel
1 Pl ac
2 Pl ac
3 Pl ac
4 Pl ac
5 Pl ac
6 Ca sa
7 Be pe
8 Po ca
9 Pl ac
10 Be pe
11 Pl ac
12 Pl ac
13 Pl ac
14 Pl ac
15 Pl ac
16 Pl ac
17 Pl ac
18 Pl ac
19 Ca sa
20 Pl ac
21 Pl ac
22 Ac ps
23 Pi sy
24 Pi sy
25 Ac ca
26 Ac ca
27 Be pe
27.1 Ac ca
28 Be pe
28.1 Ac ca
28.2 So aucup
28.3 So aucup
28.4 So aucup
28.5 So aucup
28.6 Ac ca
29 Al gl
30 Al gl
31 Al gl
32 Pl ac
33 Pl ac
34 Pl ac
35 Pl ac
36 Ac sac
36.1 Al gl
36.2 Car ber
36.3 Car bet
36.4 Ac ps
36.5 Ac ps
37 Pl ac
38Pl ac
39 Pl ac
40 Fa sy
41 Ro ps
42 Ca be
43 Ro ps
44 Ac ps
45 Ab al
46 Po ca
47 Pl ac
48 Pl ac
49 Pla ac
50 Pl ac
51 Pl ac
52 Pl ac
53 Pl ac
54 Pl ac
55 Pl ac
56 Pl ac
57 Pl ac
58 Be pe
59 Be pe
60 Be pe
61 Be pe
62 Pr ser
63 AC ca
64 Be pe
65 Be pe
66 Pl ac
67 Pl ac
68 So aucup
15.
61
Baumart (deutsche
Bezeichnung)
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Eßkastanie
Sand-Birke
Kanadische Hybrid-Pappel
Platane
Sand-Birke
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Eßkastanie
Platane
Platane
Berg-Ahorn
Wald-Kiefer
Wald-Kiefer
Feld-Ahorn
Feld-Ahorn
Sand-Birke
Feld-Ahorn
Sand-Birke
Feld-Ahorn
Eberesche
Eberesche
Eberesche
Eberesche
Feld-Ahorn
Schwarz-Erle
Schwarz-Erle
Schwarz-Erle
Platane
Platane
Platane
Platane
Silber Ahorn
Schwarz-Erle
Hainbuche
Hainbuche
Berg-Ahorn
Berg-Ahorn
Platane
Platane
Platane
Buche
Robinie
Hainbuche
Robinie
Berg- Ahorn
Edel Tanne
Kanadische Hybrid-Pappel
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Platane
Sand-Birke
Sand-Birke
Sand-Birke
Sand-Birke
Späte Traubenkirsche
Feld-Ahorn
Vogelkirsche
Robinie
Platane
Platane
Eberesche
Baumart (botanische
StammBezeichnung)
umfang (cm)
Platanus x acerifolia
197
Platanus x acerifolia
144
Platanus x acerifolia
158
Platanus x acerifolia
165
Platanus x acerifolia
102
Castanea sativa
195
Betula pendula
141
Populus x canadensis
204
Platanus x acerifolia
82+69+122
Betula pendula
94
Platanus x acerifolia
245
Platanus x acerifolia
170
Platanus x acerifolia
205
Platanus x acerifolia
214
Platanus x acerifolia
258
Platanus x acerifolia
227
Platanus x acerifolia
258
Platanus x acerifolia
259
Castanea sativa
94/79/79
Platanus x acerifolia
157
Platanus x acerifolia
157
Acer pseudoplatanus
110
Pinus sylvestris
175
Pinus sylvestris
185
Acer campestre
114+49+106+98
Acer campestre
95
Betula pendula
94
Acer campestre
155
Betula pendula
126
Acer campestre
110
Sorbus aucuparia, 5 st. 45/43/31/23/62
Sorbus aucuparia, 4 st. 100/110/90/95
Sorbus aucuparia, 2 st.
60/60
Sorbus aucuparia, 3 st.
90/75/70
Acer campestre
133
Alnus glutinosa
68+60
Alnus glutinosa
95
Alnus glutinosa
168
Platanus x acerifolia
189
Platanus x acerifolia
189
Platanus x acerifolia
195
Platanus x acerifolia
133
Acer saccharinum
185/200/130/117
Alnus glutinosa
126+60
Carpinus betulus
90
Carpinus betulus
48+66
Acer pseudoplatanus
84
Acer pseudoplatanus
108
Platanus x acerifolia
87
Platanus x acerifolia
330
Platanus x acerifolia
345
Fagus sylvatica
106
Robinia pseudoacacia
100
Carpinus betulus
120
Robinia pseudoacacia
90
Acer pseudoplatanus
90
Abies alba
70
Populus x canadensis
100
Platanus x acerifolia
190
Platanus x acerifolia
154
Platanus x acerifolia
210
Platanus x acerifolia
192
Platanus x acerifolia
170
Platanus x acerifolia
174
Platanus x acerifolia
210
Platanus x acerifolia
203
Platanus x acerifolia
202
Platanus x acerifolia
195
Platanus x acerifolia
273
Betula pendula
65
Betula pendula
70
Betula pendula
90/90/90
Betula pendula
90/90/90
Prunus serotina
87
Acer campestre
92
Prunus avium
152
Robinia pseudoacacia
75/75
Platanus x acerifolia
185
Platanus x acerifolia
208
Sorbus aucuparia, 3 st.
90/47/35
BSS
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
ja
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
ja
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
ja
nein
ja
nein
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
ja
ja
nein
ja
ja
ja
Kronen ∅
(m)
14
12
12
12
7
10
8
12
10
6
14
10
10
10
14
12
12
12
6
8
10
6
8
8
8
8
6
10
6
10
8
8
6
8
8
6
6
8
14
14
12
10
14
10
8
8
8
10
10
16
16
10
8
10
8
8
5
10
10
9
9
9
9
9
9
9
9
9
9
8
8
10
10
8
8
8
8
9
9
8
Kronenfläche
154
113
113
113
38
78
50
113
78
28
154
78
78
78
154
113
113
113
28
50
79
28
50
50
50
50
28
78
28
78
50
50
28
50
50
28
28
50
154
154
113
78
154
78
50
50
50
78
78
201
201
78
50
78
50
50
35
80
80
62
62
62
62
62
62
62
62
62
62
50
50
80
80
50
50
50
50
62
62
50
geplanter
Status
Ersatz
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
1
Fällung
2
Fällung
Fällung
Fällung
3
Fällung
Fällung
3
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
3
Fällung
2
Fällung
3
Fällung
3
Fällung
entwurzelt,gefällt
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
1
Fällung
2
Fällung
2
Fällung
4
Fällung
1
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3 STU nachkartieren
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1 STU nachkartieren
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2 STU nachkartieren
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6
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4
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1
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Erhaltung
Erhaltung
Erhaltung
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2
123
Merkmale des technischen Verfahrens zur Umweltprüfung, Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
15.1
Technisches Verfahren
Der Umweltbericht enthält eine Zusammenstellung der Umweltbelange nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB. Umfang und Detaillierung orientieren sich dabei
problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen
Wissenstand.
Die Bestandsaufnahme der aktuellen Situation beruht auf Ortsbegehungen im
September 2008, Juli 2007, März 2011 und August 2011. Diese stellen die
Grundlage für die qualitative und quantitative Wirkungsabschätzung der
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter dar.
Die Eingriffsbilanz stellt den Planungszustand des Bebauungsplans der aktuellen
Bestandssituation gegenüber. Als Bewertungsverfahren wird die „Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (LANUV,
Recklinghausen März 2008) herangezogen.
Folgende Untersuchungen wurden für das Bauleitplanverfahren durchgeführt:
−
Adam Opel – Werk III, Montan-, geo- und umwelttechnische
Untersuchung, -Statusbericht-, 07.08.2008, arccon Ingenieurgesellschaft mbH,
Gelsenkirchen
−
Adam Opel – Werk III, Montan-, geo- und umwelttechnische
Untersuchung, Ermittlung der senkungs- und einsturzgefährdeten Bereiche,
17.11.2008, arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Gelsenkirchen
−
FAM Immobilien GmbH & Ca. KG, Neubau eines Baumarktes
Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III, Bochum, Baugrundvorerkundung,
Baugrundbeurteilung, geotechnische Beratung im Rahmen der Vorplanung,
gutachterlicher Bericht, 29.01.2009, arccon Ingenieurgesellschaft mbH,
Gelsenkirchen
−
Neubau eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum (ehemals Opel
Werk
III),
Orientierende
umwelttechnische
Untersuchungen
und
Begutachtungen,
-Erläuterungsbericht-,
02.03.2009,
arccon
Ingenieurgesellschaft mbH, Gelsenkirchen
−
Neubau eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III,
Bochum,
Umwelttechnische
Beurteilung,
Ergebnisse
der
3.
Grundwasserprobenahme
am
Pegel
B
VIII,
25.05.2009,
arccon
Ingenieurgesellschaft mbH, Gelsenkirchen
−
Neubau eines Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III,
Bochum,
Umwelttechnische
Beurteilung,
Ergebnisse
der
4.
Grundwasserprobenahme
am
Pegel
B
VIII,
20..2009,
arccon
Ingenieurgesellschaft mbH, Gelsenkirchen
−
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 BNatSchG –
Voreinschätzung – Planung Baumarkt Hauptstraße in Bochum, Weluga
Umweltplanung, Bochum Januar 2011
−
Verkehrsuntersuchung, Hagebaumarkt Ziesak in Bochum-Langendreer,
blanke verkehr.concept, Bochum, März 2011
−
Geräuschimmissions-Untersuchung,
Bebauungsplan
„Baumarkt
Hauptstraße“, Bochum, Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik,
Dortmund, Dezember 2012
−
FAM Immobilien GmbH & Ca. KG, Neubau eines Baumarktes
Hauptstraße 90, Bochum, Hier: Teilbereich Südliche ‚Brachfläche, Orientierende
umwelttechnische Untersuchungen und Begutachtung, -gutachterlicher Bericht-,
21.05.2012, arccon Ingenieurgesellschaft mbH, Gelsenkirchen
62
15.2
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
Im Folgenden werden Hinweise auf Schwierigkeiten aufgeführt, die bei der
Zusammenstellung der Angaben auftraten:
Detaillierte Angaben zu Baubetrieb und Baustelleneinrichtung liegen beim
gegenwärtigen Planungsstand nicht vor.
−
Aussagen zu den Gewerbeansiedlungen südlich der Planstraße liegen
beim gegenwärtigen Planungsstand nicht vor.
−
Die aufgeführten Defizite sind für die Beschreibung des Vorhabens und die
Beurteilung der erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht wesentlich.
16.
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
der Durchführung des Bauleitplans
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans „Baumarkt
Hauptstraße“ in Bochum sind die folgenden Maßnahmen geboten:
−
Überprüfung der Erhaltungsmaßnahmen und Pflanzmaßnahmen
−
Überprüfung des Einhaltens der Baugrenzen und der maximal zulässigen
Versiegelung
−
Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Schallpegel
−
Überprüfung
der
LHKW-Verunreinigung
im
Bereich
der
Grundwassermessstelle B VIII
Das Monitoring erfolgt üblicherweise ein Jahr nach Inkrafttreten des
Bebauungsplans und wird in einem Fünf-Jahres-Intervall wiederholt, um
ungewünschte und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erfassen.
Nach § 4 Abs. 3 BauGB sind die Fachbehörden nach Abschluss des
Bauleitplanverfahrens im Rahmen ihrer bestehenden Überwachungssysteme in
der Verpflichtung die Stadt zu unterrichten, falls nach ihnen vorliegenden
Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
17.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
der erforderlichen Angaben
Der vorliegende Bebauungsplan ist eine Änderung und Erweiterung des
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 825 der für den überwiegenden Bereich
vorliegt. Darin wird die Nutzungsform Gewerbegebiet festgesetzt. Die
Grundflächenzahl von 0,8 entspricht ebenso wie die Geschossflächenzahl von
2,4 dem Höchstwert der Baunutzungsverordnung. Insoweit ermöglicht dieser
Bebauungsplan bereits eine großflächige Versiegelung.
Bei der vorgesehenen Planung handelt es sich um die Verlagerung eines seit
Jahrzehnten ansässigen Baumarktes in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Es
sollen ein Baumarkt und eine Gewerbefläche entstehen. Die Erschließung erfolgt
über eine geplante öffentliche Straße.
63
Die zu erwartenden Umweltauswirkungen liegen vor allem im Verlust an
Vegetation und Boden und den damit verbundenen Bodenfunktionen durch
Versiegelung. Hiermit geht ein dauerhafter Verlust von überwiegend
Gehölzbestand und Einzelbäumen infolge von Flächeninanspruchnahme und
Versiegelung einher. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
durch das geplante Bauvorhaben ist nicht gegeben. Die geplante Maßnahme hat
keine zusätzlichen Belastungen für das Schutzgut Mensch, da das Gebiet durch
die jahrzehntelange industrielle Nutzung stark vorbelastet ist. Die durchgeführten
Bodenuntersuchungen belegen eine nutzungstypische Hintergrundbelastung, die
insgesamt als unkritisch anzusehen ist. Lediglich in eng begrenzten
Teilbereichen
des
Grundstücks
ist
mit
z.T.
deutlich
erhöhten
Schadstoffbelastungen in Boden zu rechnen.
Unter der Maßgabe, dass Sicherungs-/ bzw. Sanierungsmaßnahmen im Hinblick
auf die geplante Nutzung durchgeführt werden, wird sich die Situation für das
Schutzgut Boden verbessern. Aufgrund der Vorbelastungen und Versiegelung
der Fläche sind durch die Baumaßnahme keine erheblichen negativen
Umweltauswirkung zu erwarten. (aus der Stellungnahme von Herrn Hartwig,
19.01.2012)
18.
Literaturverzeichnis
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004
GESETZ ZUR SICHERUNG DES NATURHAUSHALTS UND ZUR
ENTWICKLUNG DER LANDSCHAFT, Landschaftsgesetz NRW 2010 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19.Juni 2007
MSWKS / MUNLV, Arbeitshilfe für die Bauleitplanung, Bewertung von Eingriffen
in Natur und Landschaft – vereinfachtes Bewertungsverfahren NRW (redaktionell
überarbeiteter Nachdruck, Stand: Mai 2001)
PAFFEN, K., SCHÜTTLER, A., MÜLLER-MINY, H. (1963): Die naturräumlichen
Einheiten auf Blatt 108/109 Düsseldorf-Erkelenz. - Bad Godesberg
STADT BOCHUM, GRÜNFLÄCHENAMT (1997): Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30.01.1997 in der Fassung der Ersten
Änderungssatzung vom 17. September 1997. – Bochum
STADT BOCHUM (2000): Entwurf der überarbeiteten Karte (Stand 04.07.2000)
des Flächennutzungsplanes 1991, M 1 : 15.000. - Bochum
STADT BOCHUM (1999): Landschaftsplan Bochum-Mitte/Ost - Stadtbezirke
Mitte, Nord, Ost und Süd
LBP zum Bebauungsplan Nr. 825 im Ortsteil Bochum-Langendreer, Emkes
GmbH, Hauptstraße 207, 44892 Bochum, Tel.: 0234-2989256, Fax: 02342989257 21
STADT BOCHUM (1981): Freiflächenplan der Stadt Bochum
64
STOCK, P., BECKRÖGE, W. & BARLAG, A.-B. (1991): Klimaanalyse Stadt
Bochum. Hrsg. Stadt Bochum - Der Oberstadtdirektor. - Bochum
BLANKE
VERKEHR.CONCEPT,
Ingenieurbüro
für
konzeptionelle
Verkehrsplanung, Verkehrsuntersuchung, Hagebaumarkt Ziesak in BochumLangendreer, März 2011
ITAB, Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, Bebauungsplan
Baumarkt Hauptstrasse in Bochum, Geräuschimmisions-Untersuchung,
Dezember 2012
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, Adam Opel –
Werk III, Montan-, geo- und umwelttechnische Untersuchung, -Statusbericht-,
07.08.2008
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, Adam Opel –
Werk III, Montan-, geo- und umwelttechnische Untersuchung, Ermittlung der
senkungs- und einsturzgefährdeten Bereiche, 17.11.2008
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, FAM Immobilien
GmbH & Ca. KG, Neubau eines Baumarktes Hauptstraße 90 in Bochum, Opel
Werk III, Bochum, Baugrundvorerkundung, Baugrundbeurteilung, geotechnische
Beratung im Rahmen der Vorplanung, gutachterlicher Bericht, 29.01.2009
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, Neubau eines
Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum (ehemals Opel Werk III), Orientierende
umwelttechnische Untersuchungen und Begutachtungen, -Erläuterungsbericht-,
02.03.2009
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, Neubau eines
Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III, Bochum,
Umwelttechnische Beurteilung, Ergebnisse der 3. Grundwasserprobenahme am
Pegel B VIII, 25.05.2009
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, Neubau eines
Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Opel Werk III, Bochum,
Umwelttechnische Beurteilung, Ergebnisse der 4. Grundwasserprobenahme am
Pegel B VIII, 20..2009
WELUGA UMWELTPLANUNG, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44
BNatSchG – Voreinschätzung – Planung Baumarkt Hauptstraße in Bochum,
Bochum Januar 2011
STELLUNGNAHME zum Entwurf des Umweltberichtes von Herrn Hartwig vom
19.01.2012
ARCCON INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, Gelsenkirchen, Neubau eines
Baumarktes, Hauptstraße 90 in Bochum, Hier: Teilbereich südliche Brachfläche,
Orientierende umwelttechnische Untersuchungen und Begutachtung, Erläuterungsbericht-, 21.05.2012
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