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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
99 kB
Erstellt
26.12.14, 12:58
Aktualisiert
28.01.18, 01:47

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132359 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Stadtwerke Bochum Holding GmbH / USB Service GmbH hier: Anpassung des Gewinnabführungsvertrages Beschlussvorschriften § 41 GO NRW Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Rat 16.10.2013 07.11.2013 Anlagen Änderungsvereinbarung Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132359 Ausgangssituation Nach der im Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des ' 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) müssen Ergebnisabführungsverträge mit GmbHOrgantöchtern auf ' 302 AktG (Verlustausgleich) in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen (dynamische Verweisung), damit zwischen Obergesellschaft und Organtochter eine Ergebnisverrechnung im Wege der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft möglich ist; eine bloße Verweisung auf den bei Vertragsschluss geltenden ' 302 AktG (statische Verweisung) reicht nicht mehr aus. Die Neuregelung betrifft Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26.02.2013, also ab dem 27.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden. Nicht dem bisher geltenden Recht entsprechende Verträge müssen, damit die Organschaft für die Vergangenheit anerkannt wird, geändert werden. Dabei ist umstritten, ob die Änderung erst bis zum 31.12.2014 oder schon bis zum 31.12.2013 abgeschlossen und in das Handelsregister eingetragen sein muss. Nach ' 1 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrages Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 finden '' 301, 302 AktG entsprechende Anwendung. Es handelt sich um eine nach altem Recht zulässige statische Verweisung auf ' 302 AktG. Eigentlich müsste dieser Vertrag daher nicht angepasst werden. Jedoch heißt es in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 17/11217 S. 11/2. Abs. S. 2): `Unternehmen können daher auf eigenes Risiko (Hervorhebung in dieser Vorlage) auch die bisherigen Verweise auf ' 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den dynamischen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.A Nach der falschen, aber nicht unmaßgeblichen Auffassung einiger `HardlinerA innerhalb der Finanzverwaltung müssen auch bereits vor dem 27.02.2013 geschlossene Verträge eine dynamische Verweisung auf ' 302 AktG enthalten (so Dötsch/Pung, DB 2013 S. 305, 314). Angesichts dieser Rechtsunsicherheit soll der im Betreff genannte Vertrag um eine dynamische Verweisung auf ' 302 AktG ergänzt und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Zur Unbedenklichkeit der vorgesehenen, im Entwurf beigefügten Änderungsvereinbarungen ist eine verbindliche Auskunft beantragt worden. Da wie erwähnt die Handelsregistereintragung für die Gewinnabführungsverträge noch im Jahr 2013 erfolgen muss, ist es erforderlich, die nötigen Voraussetzungen durch eine Entscheidung in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.10.2013 sowie im Rat am 07.11.2013 zu schaffen. Die zu der Transaktion erforderlichen Aufsichtsratssitzungen finden erst am 05.11.2013 (siehe dazu entsprechende Beschlussvorlagen zur gleichen Thematik) bzw. 08.11.2013 (ewmr) statt. Der Beschlussvorschlag für den Aufsichtsrat lautet: Der Aufsichtsrat empfiehlt vorbehaltlich der antragsgemäßen Erteilung der beantragten verbindlichen Auskünfte der Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss: `Der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 wird zugestimmt.A Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132359 Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen ermächtigt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132359 Bezeichnung der Vorlage Stadtwerke Bochum Holding GmbH / USB Service GmbH hier: Anpassung des Gewinnabführungsvertrages Der Rat der Stadt Bochum stimmt vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung des Aufsichtsrates und einer verbindlichen Auskunft der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 zu. Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen ermächtigt. Die Vertreter der Stadt Bochum in den zuständigen Gesellschafterversammlungen werden angewiesen, entsprechende Beschlüsse zu fassen.