Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
99 kB
Erstellt
26.12.14, 12:58
Aktualisiert
28.01.18, 01:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132359
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Stadtwerke Bochum Holding GmbH / USB Service GmbH
hier: Anpassung des Gewinnabführungsvertrages
Beschlussvorschriften
§ 41 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.10.2013
07.11.2013
Anlagen
Änderungsvereinbarung
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132359
Ausgangssituation
Nach der im Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des ' 17 Satz 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes
(KStG)
müssen
Ergebnisabführungsverträge
mit
GmbHOrgantöchtern auf ' 302 AktG (Verlustausgleich) in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen
(dynamische Verweisung), damit zwischen Obergesellschaft und Organtochter eine
Ergebnisverrechnung im Wege der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft möglich
ist; eine bloße Verweisung auf den bei Vertragsschluss geltenden ' 302 AktG (statische
Verweisung) reicht nicht mehr aus. Die Neuregelung betrifft Verträge, die nach dem Inkrafttreten
der Neuregelung am 26.02.2013, also ab dem 27.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden.
Nicht dem bisher geltenden Recht entsprechende Verträge müssen, damit die Organschaft für die
Vergangenheit anerkannt wird, geändert werden. Dabei ist umstritten, ob die Änderung erst bis
zum 31.12.2014 oder schon bis zum 31.12.2013 abgeschlossen und in das Handelsregister
eingetragen sein muss.
Nach ' 1 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrages Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB
Service GmbH vom 18.11.2002 finden '' 301, 302 AktG entsprechende Anwendung. Es handelt
sich um eine nach altem Recht zulässige statische Verweisung auf ' 302 AktG.
Eigentlich müsste dieser Vertrag daher nicht angepasst werden.
Jedoch heißt es in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 17/11217 S. 11/2. Abs.
S. 2): `Unternehmen können daher auf eigenes Risiko (Hervorhebung in dieser Vorlage) auch die
bisherigen Verweise auf ' 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, den dynamischen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.A
Nach der falschen, aber nicht unmaßgeblichen Auffassung einiger `HardlinerA innerhalb der
Finanzverwaltung müssen auch bereits vor dem 27.02.2013 geschlossene Verträge eine
dynamische Verweisung auf ' 302 AktG enthalten (so Dötsch/Pung, DB 2013 S. 305, 314).
Angesichts dieser Rechtsunsicherheit soll der im Betreff genannte Vertrag um eine dynamische
Verweisung auf ' 302 AktG ergänzt und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Zur
Unbedenklichkeit der vorgesehenen, im Entwurf beigefügten Änderungsvereinbarungen ist eine
verbindliche Auskunft beantragt worden.
Da wie erwähnt die Handelsregistereintragung für die Gewinnabführungsverträge noch im Jahr
2013 erfolgen muss, ist es erforderlich, die nötigen Voraussetzungen durch eine Entscheidung in
der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.10.2013 sowie im Rat am 07.11.2013 zu
schaffen. Die zu der Transaktion erforderlichen Aufsichtsratssitzungen finden erst am 05.11.2013
(siehe dazu entsprechende Beschlussvorlagen zur gleichen Thematik) bzw. 08.11.2013 (ewmr)
statt.
Der Beschlussvorschlag für den Aufsichtsrat lautet:
Der Aufsichtsrat empfiehlt vorbehaltlich der antragsgemäßen Erteilung der beantragten
verbindlichen Auskünfte der Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss:
`Der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum
Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 wird zugestimmt.A
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132359
Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen
Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit
von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden
Maßnahmen ermächtigt.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132359
Bezeichnung der Vorlage
Stadtwerke Bochum Holding GmbH / USB Service GmbH
hier: Anpassung des Gewinnabführungsvertrages
Der Rat der Stadt Bochum stimmt vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung des
Aufsichtsrates und einer verbindlichen Auskunft der anliegenden Änderungsvereinbarung zum
Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom
18.11.2002 zu.
Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen
Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit
von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden
Maßnahmen ermächtigt.
Die Vertreter der Stadt Bochum in den zuständigen Gesellschafterversammlungen werden
angewiesen, entsprechende Beschlüsse zu fassen.