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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
26.12.14, 13:00
Aktualisiert
28.01.18, 01:48

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Wie (1406), 30 1 (6410) Vorlage Nr. 20132079 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage des Rates am 18.07.2013, TOP 4.4, Vorlage Nr. 20131653 Bezeichnung der Vorlage Bußgeldverfahren „Leben des Brian“ - Karfreitagsruhe Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Rat Anlagen Wortlaut In der o.g. Sitzung des Rates wurde unter TOP 4.4 wie folgt angefragt: ADie Initiative Religionsfrei im Revier zeigte am Karfreitag im Sozialen Zentrum in der Josephstraße den Film ADas Leben des Brian@. Fast ein Vierteljahr später hat die Stadt Bochum deswegen ein Bußgeldverfahren mit Androhung eines Bußgeldes bis zu 1.000 Euro eingeleitet, weil die Filmvorführung gegen das Feiertagsgesetz NRW verstoße. Bundesweit berichten Medien darüber mit großem Unverständnis. Religionsfrei im Revier sieht in den einschlägigen Vorschriften des Feiertagsgesetzes und in der Einleitung eines Bußgeldverfahrens einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Meinungs-, Religionsund Weltanschauungsfreiheit. Dies ist auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Feiertagsgesetz, über die das Bundesverfassungsgericht demnächst entscheiden wird. Ob wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz durch die Filmvorführung am Karfreitag ein Bußgeld verhängt werden soll, ist nach dem Gesetz keine zwangsläufige Folge, sondern eine Ermessensentscheidung. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Wie (1406), 30 1 (6410) Vorlage Nr. 20132079 Vor diesem Hintergrund fragt DIE LINKE im Rat: 1.) Welche Rechtsgründe, insbesondere welche Ermessenserwägungen waren für die Verwaltung ausschlaggebend, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und dabei ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro für angemessen zu halten? 2.) Hat die Verwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung erwogen, dass für die Initiatoren der Filmvorführung Grundrechte streiten und wie hat sie diese - unter Berücksichtigung der konkreten Abläufe - gegen die Ziele des Feiertagsgesetzes abgewogen? 3.) Wenn die Verwaltung den Verstoß gegen das Feiertagsgesetz für so schwerwiegend hält: Warum hat sie nichts unternommen, die öffentlich angekündigte Filmvorführung zu unterbinden und erst ein Vierteljahr später ein Bußgeldverfahren eingeleitet?@ Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Zu 1.) Der Veranstalter fragte selbst bei der Stadt Bochum, der Bezirksregierung Arnsberg und dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalens an, wie sich die Rechtslage darstellt. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte dem Veranstalter die gesetzlichen Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes mit. Danach durfte der Film am Karfreitag nicht vorgeführt werden (' 6 Abs. 3 Nr. 2 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW). Dem Veranstalter wurde ebenfalls mitgeteilt, dass es sich um einen Verstoß handelt, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dennoch hat sich der Veranstalter darüber hinweggesetzt und den Film gezeigt und dies auch vorher über die Presse und das Internet mitgeteilt. Das geltende Recht sieht für solche Verstöße ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR vor. Es wurde tatsächlich aber im konkreten Fall entschieden, kein Bußgeld zu erheben. Zu 2.) Das betreffende Feiertagsgesetz berücksichtigt in ' 12 ausdrücklich, dass durch die darin getroffenen Regelungen auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränkt wird. Die konkrete Abwägung hat hier allerdings zu dem Ergebnis geführt, keine Sanktion vorzunehmen, sondern das Verfahren einzustellen. Im Rahmen der getroffenen Ermessensentscheidung wurde berücksichtigt, dass es durch die Durchführung der Veranstaltung zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung des Empfindens des durch ' 6 Feiertagsgesetz NRW geschützten Personenkreises gekommen ist. Auch wurde zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass die jeweiligen Bedeutungen von Ordnungsverstößen auf die Gemeinschaftsordnung nach den Lebensbedingungen einem steten Wandel unterliegen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde der Verstoß als deutlich unterdurchschnittlich eingestuft. Zu 3.) Eine zeitnahe Überprüfung und Unterbindung der Vorführung war der Verwaltung so kurzfristig aus personellen Gründen nicht mehr möglich. Das Bußgeldverfahren wurde unmittelbar nach dem Verstoß eingeleitet und auch zeitnah entschieden. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 Vorlage Nr. 20132079 Stadtamt 67 312 Wie (1406), 30 1 (6410) TOP/akt. Beratung