Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
26.12.14, 13:00
Aktualisiert
28.01.18, 01:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Wie
(1406), 30 1
(6410)
Vorlage Nr. 20132079
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage des Rates am 18.07.2013, TOP 4.4, Vorlage Nr. 20131653
Bezeichnung der Vorlage
Bußgeldverfahren „Leben des Brian“ - Karfreitagsruhe
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Rat
Anlagen
Wortlaut
In der o.g. Sitzung des Rates wurde unter TOP 4.4 wie folgt angefragt:
ADie Initiative Religionsfrei im Revier zeigte am Karfreitag im Sozialen Zentrum in der
Josephstraße den Film ADas Leben des Brian@. Fast ein Vierteljahr später hat die Stadt
Bochum deswegen ein Bußgeldverfahren mit Androhung eines Bußgeldes bis zu 1.000 Euro
eingeleitet, weil die Filmvorführung gegen das Feiertagsgesetz NRW verstoße. Bundesweit
berichten Medien darüber mit großem Unverständnis. Religionsfrei im Revier sieht in den
einschlägigen Vorschriften des Feiertagsgesetzes und in der Einleitung eines
Bußgeldverfahrens einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Meinungs-,
Religionsund
Weltanschauungsfreiheit.
Dies
ist
auch
Gegenstand
einer
Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Feiertagsgesetz, über die das
Bundesverfassungsgericht demnächst entscheiden wird.
Ob wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz durch die Filmvorführung
am Karfreitag ein Bußgeld verhängt werden soll, ist nach dem Gesetz keine zwangsläufige
Folge, sondern eine Ermessensentscheidung.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Wie
(1406), 30 1
(6410)
Vorlage Nr. 20132079
Vor diesem Hintergrund fragt DIE LINKE im Rat:
1.)
Welche Rechtsgründe, insbesondere welche Ermessenserwägungen waren für die
Verwaltung ausschlaggebend, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und dabei ein
Bußgeld bis zu 1.000 Euro für angemessen zu halten?
2.)
Hat die Verwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung erwogen, dass für die
Initiatoren der Filmvorführung Grundrechte streiten und wie hat sie diese - unter
Berücksichtigung der konkreten Abläufe - gegen die Ziele des Feiertagsgesetzes
abgewogen?
3.)
Wenn die Verwaltung den Verstoß gegen das Feiertagsgesetz für so schwerwiegend
hält: Warum hat sie nichts unternommen, die öffentlich angekündigte Filmvorführung
zu unterbinden und erst ein Vierteljahr später ein Bußgeldverfahren eingeleitet?@
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Zu 1.) Der Veranstalter fragte selbst bei der Stadt Bochum, der Bezirksregierung Arnsberg
und dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalens an, wie sich die Rechtslage darstellt. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte
dem Veranstalter die gesetzlichen Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes
mit. Danach durfte der Film am Karfreitag nicht vorgeführt werden (' 6 Abs. 3 Nr. 2
Sonn- und Feiertagsgesetz NRW). Dem Veranstalter wurde ebenfalls mitgeteilt, dass
es sich um einen Verstoß handelt, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Dennoch hat sich der Veranstalter darüber hinweggesetzt und den Film gezeigt und
dies auch vorher über die Presse und das Internet mitgeteilt. Das geltende Recht
sieht für solche Verstöße ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR vor. Es wurde
tatsächlich aber im konkreten Fall entschieden, kein Bußgeld zu erheben.
Zu 2.) Das betreffende Feiertagsgesetz berücksichtigt in ' 12 ausdrücklich, dass durch die
darin getroffenen Regelungen auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
beschränkt wird. Die konkrete Abwägung hat hier allerdings zu dem Ergebnis
geführt, keine Sanktion vorzunehmen, sondern das Verfahren einzustellen.
Im Rahmen der getroffenen Ermessensentscheidung wurde berücksichtigt, dass es
durch die Durchführung der Veranstaltung zu keiner nennenswerten
Beeinträchtigung des Empfindens des durch ' 6 Feiertagsgesetz NRW geschützten
Personenkreises gekommen ist. Auch wurde zu Gunsten des Betroffenen
berücksichtigt, dass die jeweiligen Bedeutungen von Ordnungsverstößen auf die
Gemeinschaftsordnung nach den Lebensbedingungen einem steten Wandel
unterliegen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde der Verstoß als deutlich
unterdurchschnittlich eingestuft.
Zu 3.) Eine zeitnahe Überprüfung und Unterbindung der Vorführung war der Verwaltung so
kurzfristig aus personellen Gründen nicht mehr möglich. Das Bußgeldverfahren
wurde unmittelbar nach dem Verstoß eingeleitet und auch zeitnah entschieden.
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Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
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