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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
26.12.14, 13:02
Aktualisiert
27.01.18, 22:39

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20131274 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Unbefristete Anerkennung des Vereins "Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.„ als Träger der freien Jugendhilfe gem. ' 75 SGB VIII Beschlussvorschriften Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Beratungsfolge Sitzungstermin Jugendhilfeausschuss 03.07.2013 Anlagen Satzung Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20131274 Der @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ mit Sitz in Bochum hat mit Schreiben vom 18.03.2013 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß ' 75 SGB VIII beantragt. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind im ' 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die 1. 2. 3. 4. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Der @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ ist im Jahre 1982 aus der Arbeitsgruppe zur Planung des Jugendfreizeithauses Steinkuhl hervorgegangen. Der Zweck des Vereins besteht nach seiner beigefügten Satzung ausschließlich darin, die Arbeit für Kinder- und Jugendliche im Jugendfreizeithaus Steinkuhl zu unterstützen. Die Organe des Vereins @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Mitglieder können natürliche Personen und Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereinsunterstützen; der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und vier Beisitzern. Die Zahl der Mitglieder liegt seit Jahren konstant bei 43, die sich nach den Angaben des Vorsitzenden, Herrn Gerhard Ortland, sehr engagiert für die Belange des Vereins einsetzen. Nach ihrer Satzung liegen die Ziele und Aufgaben des Vereins @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ in der  Förderung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen in der Jugendarbeit des Jugendfreizeithauses  Förderung der Geselligkeit und des Gruppenlebens durch Beschaffung und Bereitstellung von Arbeits- und Spielmaterial, Werkzeug und sonstigen Gegenständen, die unmittelbar den Kindern und Jugendlichen zur Freizeitgestaltung dienen sollen  Förderung demokratischen Verhaltens, der kulturellen Arbeit, des Sports und Spiels und der Kreativität  Hilfe in Alltagsproblemen in der Familie, der Schule und im Beruf Seit Jahren führt der Freundeskreis Freizeiten mit Kindern und Jugendlichen durch. Nach dem vorliegenden Sachbericht des Jahres 2012 wurde die Sommerfreizeit mit 30 Teilnehmern an der Costa Brava durchgeführt. Hier half der @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ insbesondere dabei, die Finanzierung für die benachteiligten Kindern und Jugendlichen, die einen Reisepreis von 500 Euro nicht aufbringen können, zu übernehmen. Der Freundeskreis hat es sich zur Aufgabe gemacht, gerade diesen Personen eine Teilnahme zu ermöglichen und hat mit dem Projekt Bochumer Freizeitpaten des Kinder- und Jugendrings Bochum einen starken Partner gefunden, der unter bestimmten Voraussetzungen einen großen Teil des Reisepreises übernimmt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20131274 Daneben hilft der Verein auch personell bei den Freizeiten und unterstützt das Fachpersonal des Kinder- und Jugendfreizeithauses Steinkuhl. Weitere Aktivitäten des Vereins im Jahre 2012 waren die Aktionen für Kinder und Jugendliche  Weltkindertag  Steinkuhl Total  Weltspieltag  Ferienaktionen  Graffiti-Projekt  Internationale Jugendbegegnungen Durch einen ausführlichen Sachbericht hat der @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ dargestellt, dass es quantitativ und qualitativ zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beiträgt. Aus der Sicht der Abteilung Jugendförderung bestehen daher keine Einwände gegen eine Anerkennung des Vereins. Der Kinder- und Jugendring hat in seiner Stellungnahme vom 16.04.2013 betont, dass der Freundeskreis dazu beiträgt, dass die benachteiligten Kinder und Jugendlichen im JuMa (Jugendzentrum Marktstraße) ein attraktives Freizeitangebot sowie vielfältige Unterstützungs- und Beratungsangebote im und am JuMa vorfinden. In den Projekten „Bochumer Ferienpate“, YOUTH OPEN und in der AGOT (Arbeitsgemeinschaft der offenen Türen) arbeiten der @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ und der Kinder- und Jugendring bereits eng zusammen. Der Vorstand des Jugendrings befürwortet einmütig und ohne Vorbehalt die Aufnahme des Vereins @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ in den Jugendring, sobald der Verein als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt wurde. Der @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ bietet die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Die Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder im „Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“, namentlich Gerhard Ortland, Norbert Kordecki, Bernd Laschitzki und Ursula Funke enthalten keine Eintragungen. Die erforderlichen Unterlagen (Eintragung in das Vereinsregister, Freistellungsbescheid des Finanzamtes aufgrund der Gemeinnützigkeit, Führungszeugnisse, Protokoll der Jahreshauptversammlung mit Entlastung des Vorstandes vom 20.03.2013, Satzung und konzeptionelle Darstellung der Kinder- und Jugendarbeit) liegen vor. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind insgesamt erfüllt. Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt vor, den Verein @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Verein bereits seit 1982 kontinuierlich auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, soll die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe unbefristet ausgesprochen werden, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen: 1. Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20131274 der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII. 2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 3. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (3171) Vorlage Nr.: 20131274 Bezeichnung der Vorlage Unbefristete Anerkennung des Vereins "Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.„ als Träger der freien Jugendhilfe gem. ' 75 SGB VIII Den Verein @Freundeskreis Jugendfreizeithaus Steinkuhl e.V.“ wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannt. Die Anerkennung wird unbefristet ausgesprochen, und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen: 1. Die Anerkennung bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII. 2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 3. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.