Daten
Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 13:03
Aktualisiert
28.01.18, 00:01
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
32 11 (36 82)
Vorlage Nr. 20131403
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Antrag in der 32. Sitzung am 23.05.2013/Vorlage Nr. 20131057
Bezeichnung der Vorlage
Einführung eines Katzenkastrations- und Kennzeichnungsgebotes
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Sitzungstermin
akt.
Beratung
04.07.2013
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr am
23.05.2013 wurde der Antrag gestellt, ein Katzenkastrations- und Kennzeichnungsgebot zu
erlassen. Die Verwaltung wurde gebeten, die derzeitige rechtliche und gesetzliche Situation
zu prüfen und die Kosten, die der Verwaltung bei einer Aufnahme des Gebotes in die
Bochumer Sicherheitsverordnung entstehen, darzustellen.
Aktuelle rechtliche Situation
Durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere ist diese von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Der Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde bereits
durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vorgelegt. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Der
Bundesrat hat das Gesetz im Februar 2013 gebilligt, jedoch erfolgte bis zur Erstellung dieser
Mitteilung der Verwaltung keine Veröffentlichung des Gesetzes. Weitere Beratungen sollen
im Juni stattfinden. Auf einer Tierschutztagung am 13.06.2013 wurde von einem Vertreter
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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NRW erklärt, dass die Veröffentlichung des Gesetzes voraussichtlich noch vor der
Sommerpause erfolgen wird.
Die Änderung des Tierschutzgesetzes sieht unter anderem eine Regelung für die
Verbesserung der Problematik herrenloser Katzen vor.
Die vorgesehene Regelung in dem neu geschaffenen § 13 b soll es dann den
Landesregierungen ermöglichen, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien
Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur
Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet
lebenden Katzen erforderlich ist.
Im Entwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes lautet § 13 b wie
folgt:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
zum
Schutz
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe
Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes
deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der
Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können
in der Rechtsverordnung
1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet
verboten oder beschränkt sowie
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten
freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer
1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem
Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Verlässliche Zahlen über die Größe der Kolonien von wildlebenden Katzen in Deutschland
liegen derzeit nicht vor. Die Problematik ist in Deutschland regional unterschiedlich. Aus
diesem Grund sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, durch den Erlass einer
Verordnung regional auf die Problematik einzuwirken.
Alternativ könnte eine Reglung in der Bochumer Sicherheitsverordnung in Betracht kommen.
Nach den Vorschriften über den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen gem. §§ 25 ff
des
Gesetzes
über
Aufbau
und
Befugnisse
der
Ordnungsbehörden
–
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - muss für die Aufnahme einer Verpflichtung zur
Kastration von frei laufenden Katzen in die Bochumer Sicherheitsverordnung (BOSVO) eine
abstrakte Gefahr vorliegen.
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Der Aspekt des Tierschutzes begründet keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Angeführt wird hier insbesondere § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach
niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden zufügen darf. Das Unterlassen einer
Kastration stellt selbstverständlich keinen Verstoß gegen § 1 S. 2 TierSchG dar, da
hierdurch der betreffenden Katze kein Leid zugefügt wird.
Bei den betroffenen Tieren handelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder
zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen, die - anders als Wildtiere - nicht
ohne menschliche Unterstützung leben können, so dass sie häufig Schmerzen, Leiden oder
Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren.
Insofern kann das Leid der betroffenen Tiere lediglich mit der nicht ausreichenden
Betreuung der Halter begründet werden, wenn das Tier verwildert. Auch stellt ein Aussetzen
von Hauskatzen ein Leid dar, welches durch den Halter verursacht wird. An dieser Stelle
kann ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz beurteilt werden.
Das Unterlassen einer Kastration führt daher den betroffenen Tieren kein Leid zu,
insbesondere dann nicht, wenn der Halter sich artgerecht um die Würfe kümmert. Erst das
Unterlassen der Betreuung der Würfe könnte wieder einen Verstoß darstellen.
Zudem stellt der Umstand, dass evtl. durch eine wachsende Population mehr verwilderte
Hauskatzen erkranken, noch keine Störung der öffentlichen Ordnung dar.
Insbesondere zeigt aber auch die Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage für ein
Kastrationsgebot in bestimmten Gebieten im § 13 b des Entwurfes des dritten Gesetzes zur
Änderung des Tierschutzgesetzes, dass eine Herleitung eines Kastrationsgebotes nach § 1
Satz 2 des aktuellen Tierschutzgesetzes rechtlich bedenklich ist.
Aus vorgenannten Gründen scheidet eine entsprechende Regelung in der Bochumer
Sicherheitsverordnung aus.
Ferner wurde in der 5. Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden am
03.11.2010 beschlossen, an die Landesregierung zu appellieren, einen rechtlichen Rahmen
zu schaffen, der die Kommunen in die Lage versetzt, ein Kastrations- und
Kennzeichnungsgebot für frei laufende Katzen in die jeweilige ordnungsbehördliche
Verordnung aufnehmen zu können. Im Entwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des
Tierschutzgesetzes ist in § 13 b unter anderem vorgesehen, dass die Landesregierungen
ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen können. Es
bleibt daher die Veröffentlichung des Gesetzes und die Art und Weise, wie die
Landesregierung von der Ermächtigung Gebrauch macht, abzuwarten
Kosten
Sollte es dennoch zu einer Aufnahme eines Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes für
Katzen kommen, wird die Vorschrift an einem Vollzugsdefizit leiden. Die Verwaltung verfügt
weder über das vorhandene Personal noch ist sie in der Lage, entsprechende Kontrollen
durchzuführen. Es besteht weder eine Melde- noch eine Anzeigepflicht für Katzen.
Verwilderte Hauskatzen werden in der Regel nicht gekennzeichnet sein, so dass ein
Ordnungsstörer nicht greifbar ist. Würden alle verwilderten Katzen, die in freier Natur leben,
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als „Fundtiere“ eingestuft, wäre die Stadt Bochum Eigentümerin dieser Tiere und somit in
der Verantwortung für die Kastration. Damit verbunden sind nachfolgende Kosten:
Die jährlich anfallenden Personalkosten belaufen sich auf ca. 45.000 bis 50.000 Euro.
Hierzu addieren sich noch laufende Sachkosten in Höhe von 8.150 Euro und einmalige
Sachkosten in Höhe von ca. 3.200 Euro. Allein die jährlich laufenden Kosten würden knapp
60.000 Euro betragen.
Darüber hinaus sind zusätzlich zu den einmaligen Sachkosten weitere Kosten für
Ersatzbeschaffungen von Sachmitteln nach Ablauf verschiedener Nutzungsfristen zu
berücksichtigen.
Zusätzlich entstehen Kosten für die durchzuführenden Kastrationen. Für einen Eingriff bei
einem Kater sind Kosten in Höhe von 50 bis 70 Euro einzuplanen; für Katzen zwischen 90
und 150,-- Euro. Unterstellt man die Anzahl von 2.000 frei lebenden Katzen in Bochum,
würden sich allein die Kosten für die Kastration auf durchschnittlich ca. 180.000 Euro pro
Jahr belaufen.
Kostenübernahme durch das Land
Die Förderung zur Kastration verwilderter Hauskatzen wurde erstmalig im Jahr 2011 durch
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gewährt. Für
das Jahr 2013 wurde das Förderprogramm wieder aufgenommen. Derzeit stehen Mittel in
Höhe von 200.000,- Euro zur Verfügung.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuwendung zur Kastration von Katzen sind:
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin können alle eingetragenen und
gemeinnützigen Vereine sein, die auf dem Gebiet des Tierschutzes in NordrheinWestfalen tätig sind.
Ausschließliche Verwendung für die Kastration von Katzen, die in NordrheinWestfalen gehalten, versorgt oder sonst als Fundtier aufgenommen werden.
Ausschließlich die Kosten für Katzenkastration, die beim Zuwendungsempfänger/in
unmittelbar anfallen.
Jede kastrierte Katze muss gekennzeichnet werden.
Höhe der Zuwendung:
40,- Euro pro kastrierter Katze und 25,- Euro pro kastriertem Kater.
Die maximale Höhe der Förderung beträgt 5.000,- Euro pro Tierschutzverein. Von
jedem Tierschutzverein kann nur ein Antrag gestellt werden.
Das Antragsformular ist über die Internetseite des lanuv.nrw zu erhalten. Der Antrag ist
postalisch dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
Leibnitzstr. 10 in 45659 Recklinghausen zu übersenden.
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Fazit
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage kommt eine Regelung auf kommunaler Ebene nicht in
Betracht.
Das derzeitige Förderprogramm des Landesamtes stellt finanzielle Mittel für die
gemeinnützigen Vereine auf Antrag zur Verfügung.