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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
118 kB
Erstellt
26.12.14, 13:03
Aktualisiert
28.01.18, 00:01

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 11 (36 82) Vorlage Nr. 20131403 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Antrag in der 32. Sitzung am 23.05.2013/Vorlage Nr. 20131057 Bezeichnung der Vorlage Einführung eines Katzenkastrations- und Kennzeichnungsgebotes Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Sitzungstermin akt. Beratung 04.07.2013 Anlagen Wortlaut In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 23.05.2013 wurde der Antrag gestellt, ein Katzenkastrations- und Kennzeichnungsgebot zu erlassen. Die Verwaltung wurde gebeten, die derzeitige rechtliche und gesetzliche Situation zu prüfen und die Kosten, die der Verwaltung bei einer Aufnahme des Gebotes in die Bochumer Sicherheitsverordnung entstehen, darzustellen. Aktuelle rechtliche Situation Durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ist diese von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde bereits durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegt. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz im Februar 2013 gebilligt, jedoch erfolgte bis zur Erstellung dieser Mitteilung der Verwaltung keine Veröffentlichung des Gesetzes. Weitere Beratungen sollen im Juni stattfinden. Auf einer Tierschutztagung am 13.06.2013 wurde von einem Vertreter des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 11 (36 82) Vorlage Nr. 20131403 NRW erklärt, dass die Veröffentlichung des Gesetzes voraussichtlich noch vor der Sommerpause erfolgen wird. Die Änderung des Tierschutzgesetzes sieht unter anderem eine Regelung für die Verbesserung der Problematik herrenloser Katzen vor. Die vorgesehene Regelung in dem neu geschaffenen § 13 b soll es dann den Landesregierungen ermöglichen, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Im Entwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes lautet § 13 b wie folgt: Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen zum Schutz 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Verlässliche Zahlen über die Größe der Kolonien von wildlebenden Katzen in Deutschland liegen derzeit nicht vor. Die Problematik ist in Deutschland regional unterschiedlich. Aus diesem Grund sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, durch den Erlass einer Verordnung regional auf die Problematik einzuwirken. Alternativ könnte eine Reglung in der Bochumer Sicherheitsverordnung in Betracht kommen. Nach den Vorschriften über den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen gem. §§ 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - muss für die Aufnahme einer Verpflichtung zur Kastration von frei laufenden Katzen in die Bochumer Sicherheitsverordnung (BOSVO) eine abstrakte Gefahr vorliegen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 11 (36 82) Vorlage Nr. 20131403 Der Aspekt des Tierschutzes begründet keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Angeführt wird hier insbesondere § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden zufügen darf. Das Unterlassen einer Kastration stellt selbstverständlich keinen Verstoß gegen § 1 S. 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze kein Leid zugefügt wird. Bei den betroffenen Tieren handelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen, die - anders als Wildtiere - nicht ohne menschliche Unterstützung leben können, so dass sie häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren. Insofern kann das Leid der betroffenen Tiere lediglich mit der nicht ausreichenden Betreuung der Halter begründet werden, wenn das Tier verwildert. Auch stellt ein Aussetzen von Hauskatzen ein Leid dar, welches durch den Halter verursacht wird. An dieser Stelle kann ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz beurteilt werden. Das Unterlassen einer Kastration führt daher den betroffenen Tieren kein Leid zu, insbesondere dann nicht, wenn der Halter sich artgerecht um die Würfe kümmert. Erst das Unterlassen der Betreuung der Würfe könnte wieder einen Verstoß darstellen. Zudem stellt der Umstand, dass evtl. durch eine wachsende Population mehr verwilderte Hauskatzen erkranken, noch keine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Insbesondere zeigt aber auch die Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage für ein Kastrationsgebot in bestimmten Gebieten im § 13 b des Entwurfes des dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, dass eine Herleitung eines Kastrationsgebotes nach § 1 Satz 2 des aktuellen Tierschutzgesetzes rechtlich bedenklich ist. Aus vorgenannten Gründen scheidet eine entsprechende Regelung in der Bochumer Sicherheitsverordnung aus. Ferner wurde in der 5. Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden am 03.11.2010 beschlossen, an die Landesregierung zu appellieren, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der die Kommunen in die Lage versetzt, ein Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für frei laufende Katzen in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung aufnehmen zu können. Im Entwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes ist in § 13 b unter anderem vorgesehen, dass die Landesregierungen ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen können. Es bleibt daher die Veröffentlichung des Gesetzes und die Art und Weise, wie die Landesregierung von der Ermächtigung Gebrauch macht, abzuwarten Kosten Sollte es dennoch zu einer Aufnahme eines Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes für Katzen kommen, wird die Vorschrift an einem Vollzugsdefizit leiden. Die Verwaltung verfügt weder über das vorhandene Personal noch ist sie in der Lage, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Es besteht weder eine Melde- noch eine Anzeigepflicht für Katzen. Verwilderte Hauskatzen werden in der Regel nicht gekennzeichnet sein, so dass ein Ordnungsstörer nicht greifbar ist. Würden alle verwilderten Katzen, die in freier Natur leben, Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 11 (36 82) Vorlage Nr. 20131403 als „Fundtiere“ eingestuft, wäre die Stadt Bochum Eigentümerin dieser Tiere und somit in der Verantwortung für die Kastration. Damit verbunden sind nachfolgende Kosten: Die jährlich anfallenden Personalkosten belaufen sich auf ca. 45.000 bis 50.000 Euro. Hierzu addieren sich noch laufende Sachkosten in Höhe von 8.150 Euro und einmalige Sachkosten in Höhe von ca. 3.200 Euro. Allein die jährlich laufenden Kosten würden knapp 60.000 Euro betragen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den einmaligen Sachkosten weitere Kosten für Ersatzbeschaffungen von Sachmitteln nach Ablauf verschiedener Nutzungsfristen zu berücksichtigen. Zusätzlich entstehen Kosten für die durchzuführenden Kastrationen. Für einen Eingriff bei einem Kater sind Kosten in Höhe von 50 bis 70 Euro einzuplanen; für Katzen zwischen 90 und 150,-- Euro. Unterstellt man die Anzahl von 2.000 frei lebenden Katzen in Bochum, würden sich allein die Kosten für die Kastration auf durchschnittlich ca. 180.000 Euro pro Jahr belaufen. Kostenübernahme durch das Land Die Förderung zur Kastration verwilderter Hauskatzen wurde erstmalig im Jahr 2011 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gewährt. Für das Jahr 2013 wurde das Förderprogramm wieder aufgenommen. Derzeit stehen Mittel in Höhe von 200.000,- Euro zur Verfügung. Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuwendung zur Kastration von Katzen sind:  Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin können alle eingetragenen und gemeinnützigen Vereine sein, die auf dem Gebiet des Tierschutzes in NordrheinWestfalen tätig sind.  Ausschließliche Verwendung für die Kastration von Katzen, die in NordrheinWestfalen gehalten, versorgt oder sonst als Fundtier aufgenommen werden.  Ausschließlich die Kosten für Katzenkastration, die beim Zuwendungsempfänger/in unmittelbar anfallen.  Jede kastrierte Katze muss gekennzeichnet werden. Höhe der Zuwendung:  40,- Euro pro kastrierter Katze und 25,- Euro pro kastriertem Kater.  Die maximale Höhe der Förderung beträgt 5.000,- Euro pro Tierschutzverein. Von jedem Tierschutzverein kann nur ein Antrag gestellt werden. Das Antragsformular ist über die Internetseite des lanuv.nrw zu erhalten. Der Antrag ist postalisch dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Leibnitzstr. 10 in 45659 Recklinghausen zu übersenden. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 11 (36 82) Vorlage Nr. 20131403 Fazit Aufgrund der derzeitigen Rechtslage kommt eine Regelung auf kommunaler Ebene nicht in Betracht. Das derzeitige Förderprogramm des Landesamtes stellt finanzielle Mittel für die gemeinnützigen Vereine auf Antrag zur Verfügung.