Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
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104 kB
Erstellt
26.12.14, 13:03
Aktualisiert
28.01.18, 00:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
66 21 (36 23)
Vorlage Nr. 20131455
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Erweiterung der Straßenbahnlinie 310 in Bochum-Langendreer
hier: Stand der Dinge
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Sitzungstermin
akt.
Beratung
02.07.2013
04.07.2013
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Wortlaut
1. Klageverfahren gegen die Erweiterung der Straßenbahnlinie 310
Als Referenz wird hier die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Münster zitiert
Klagen gegen Verlegung und teilweisen Neubau der Straßenbahnlinie 310 in BochumLangendreer abgewiesen
Mit Urteilen vom 19. April 2013 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts Klagen
gegen die Verlegung und den teilweisen Neubau der Straßenbahnlinie 310 in BochumLangendreer abgewiesen, die von Anwohnern und Gewerbetreibenden im Bereich der
Neubaustrecke angestrengt worden waren. Bereits im Oktober des vergangenen Jahres
hatte es das Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, den Beginn
der Bauarbeiten für das Straßenbahnvorhaben zu untersagen.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 hatte die Bezirksregierung
Arnsberg der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (BOGESTRA) genehmigt, die von
Bochum nach Witten verlaufende Straßenbahnlinie 310 im Bereich Bochum-Langendreer
dergestalt zu verlegen, dass sie nicht mehr am südlichen Rand dieses Stadtteils verläuft,
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sondern über die Unterstraße und die Hauptstraße durch dessen Mitte geführt und zudem
an die S-Bahn-Haltestelle Bochum-Langendreer angeschlossen wird.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagten mehrere Anwohner und Gewerbetreibende
an der Neubaustrecke. Sie rügten vor allem die ihrer Auffassung nach fehlende
Sinnhaftigkeit des Straßenbahnvorhabens, bemängelten aber auch die unzureichende
Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen. Die Klagen blieben insgesamt ohne Erfolg. Zur
Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht wegen fehlender individueller Zustellung an die
Kläger unwirksam. Die Zustellung sei jeweils durch wirksame öffentliche Bekanntmachung
des Planfeststellungsbeschlusses in örtlichen Tageszeitungen ersetzt worden. Eine
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses komme nicht in Betracht, weil dieser die
Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
führende Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in der
Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehe am Vorliegen einer Planrechtfertigung
kein Zweifel, weil das Vorhaben den Zielen entspreche, die das für das
Planfeststellungsverfahren maßgebliche Personenbeförderungsgesetz sowie das ebenfalls
zu berücksichtigende Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NordrheinWestfalen festlegten. Das Straßenbahnvorhaben stehe in Einklang mit den geltenden
Nahverkehrsplänen und trage dazu bei, den gesetzlich geforderten Vorrang des
schienengebundenen Personennahverkehrs zu realisieren. Der Planfeststellungsbeschluss
sei auch nicht mit einem Abwägungsmangel behaftet. Eine fehlerhafte Variantenprüfung,
insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung der sog. Null-Variante im Sinne eines
Absehens von dem Planvorhaben, sei nicht festzustellen. Auch habe die Bezirksregierung
ohne eine Fehlgewichtung in die mit dem Planfeststellungsbeschluss getroffene
Abwägungsentscheidung eingestellt, dass Anwohner durch Lärm und Erschütterungen
belastet würden, dass Gewerbetriebe während der Bauzeit schlechter erreichbar seien und
es dadurch bedingt zu Umsatzeinbußen komme, dass Parkplätze wegfielen und dass das
Vorhaben teilweise die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum erfordere. Es sei
nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung die für das Vorhaben sprechenden
öffentlichen Belange höher gewichtet und deshalb die Einwendungen der Kläger
zurückgewiesen habe.
Der Senat hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann beim
Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Aktenzeichen: 20 D 8/12.AK, 20 D 10/12.AK und 20 D 84/12.AK
2. Sachstand im Bauabschnitt D auf der Hauptstraße zwischen Elsterstraße und
Stiftstraße
Seit Herbst 2012 wird auf Bochumer Stadtgebiet als erster Bauabschnitt auf der Hauptstraße
der Bauabschnitt D zwischen Elsterstraße und Stiftstraße hergestellt.
Trotz des Baustillstandes in der Winterperiode liegen die Arbeiten gut im Zeitplan und
werden voraussichtlich im 4. Quartal 2013 beendet.
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3. Stand der Planung
Zur Zeit wird die Ausführungsplanung für die nächsten Bauabschnitt F und H erstellt (siehe
unten) und Änderungen, die sich aus dem Planfeststellungsverfahren ergeben haben,
werden eingearbeitet.
Die Planung wird den politischen Gremien im Herbst 2013 separat vorgestellt.
3.1 Weiteres Vorgehen, Bauablauf und Verkehrsführung
Der Bau der Linie 310 erfolgt in 8 Abschnitten (A-H) (Anlage 1). Die mittlere Bauzeit pro
Abschnitt beläuft sich mitunter witterungsbedingt auf grob eineinhalb Jahre. Es wird von
einer Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme in 2017 ausgegangen.
Aktuell im Bau befindlich sind die Abschnitte A und D. Nach Fertigstellung der Arbeiten in
Abschnitt D zum Ende dieses Jahres beginnen die Arbeiten in den nächsten zwei
Abschnitten. Den Anfang macht Bauabschnitt F ab Januar 2014, Bauabschnitt H folgt ab
Quartal II. Beide Abschnitte sollen zum Herbst 2015 fertiggestellt sein, um mit Abschnitt G
fortfahren zu können.
Zur Durchführung der Arbeiten in Abschnitt F muss auf der Hauptstraße zwischen
Wallbaumweg und Hauptstraße eine Einbahnstraßenregelung eingerichtet werden. Die
Fahrtrichtung Nord-Süd bleibt dabei erhalten und der gegenläufige Verkehr wird über die
Unterstraße, die Alte Bahnhofstraße, die Heinrich-Gustav-Straße sowie Am Heerbusch und
Wallbaumweg umgeleitet.
Auf der Ober- und der Unterstraße soll der Verkehr in beide Richtungen aufrechterhalten
werden. Gleiches gilt für den Bereich der Hauptstraße südlich der Unterstraße. Im
Kreuzungsbereich wird eine Baustellenlichtsignalanlage (Ampel) den Verkehr regeln.
Der Bau des Weichendreiecks soll in den Sommerferien 2014 erfolgen. Details zum Bau und
zu der Verkehrsführung werden zur Zeit noch abgestimmt.
In Absprache mit dem Ordnungsamt bleibt der Standort des Wochenmarktes in leicht
geänderter Aufstellung erhalten.
Die Bauzeit und Verkehrsführung für den Abschnitt F ist detailliert in Anlage 2 dargestellt.
Im Vorgriff auf die Bauabschnitte F und H werden bereits in diesem Jahr auf der Haupt- und
der Unterstraße sowie den Umleitungsstrecken Arbeiten durchgeführt. Sie dienen zum einen
der bergbaulichen Sicherung (Verpressung alter Flöze), zum anderen der Ertüchtigung der
Umleitungsstrecken (Ümminger-, Heinrich-Gustav-Straße). Andere wiederum sind
witterungsabhängig, haben große Auswirkungen auf den Bauablauf und sind daher bereits
im Herbst 2013 und nicht erst im Frühjahr 2014 durchzuführen (Vorbereitungen für das neue
Kanalverbindungsbauwerk Langendreer Bach im Bereich Hauptstraße 178).