Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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109 kB
Erstellt
26.12.14, 13:03
Aktualisiert
28.01.18, 00:33
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
ZD12 (4412)
Vorlage Nr.: 20131466
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Städtisches Gebäude Harpener Hellweg 77 - Altes Amtshaus Harpen / weitere Verwendung des
Gebäudes
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
ZD12 (4412)
Vorlage Nr.: 20131466
Das städtische Gebäude Harpener Hellweg 77 wird von den Zentralen Dienste verwaltet und
bewirtschaftet. Es handelt sich um ein gemischt genutztes Gebäude, das sowohl von einer
städtischen Dienststelle (Erziehungsberatungsstelle Harpen) als auch von verschiedenen
Fremdmietern (insbesondere Vereine) genutzt wird.
Die Struktur des Hauses lässt sich wie folgt beschreiben:
Westlicher Anbau:
Kindertagesstätte, deren Nutzung aufgrund statischer Probleme an
der Deckenkonstruktion eingestellt wurde.
Östlicher Anbau:
Kleiner Saal und Sanitärbereiche.
Mitteltrakt:
Großer Saal mit Bühne und Nebenräumen.
Südlicher Gebäudeteil:
Büronutzung
Ober- und Dachgeschoss:
Wohnungen
Formal fallen der große Saal (230 qm) und der kleine Saal (50 qm) mit gesamt 280 qm
Grundfläche unter den Geltungsbereich der Sonderbauverordnung (Versammlungsstätte). Es
existiert aktuell eine Baugenehmigung für die Nutzung als Versammlungsstätte mit einer
Beschränkung der Nutzung auf max. 200 Personen.
Das Gebäude wurde in der Vergangenheit und wird auch gegenwärtig in baulicher Hinsicht durch
regelmäßige Instandsetzung funktionsfähig gehalten. Trotz bestimmungsgemäßen Gebrauchs sind
aber mittlerweile wesentliche Bestandteile des Gebäudes nur allein durch die normale Abnutzung
so sanierungs- und erneuerungsbedürftig, dass hier kleinere Maßnahmen der laufenden
Bauunterhaltung nicht mehr ausreichen.
Größere mehrmonatige Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster,
Decken, Fußböden, Erneuerung von Wänden und Kaminen datieren lt. Aktenlage letztmalig aus
dem Jahr 1965.
Es stehen bei dem Gebäude Harpener Hellweg 77 daher umfangreiche Sanierungsmaßnahmen
an, die sich nicht nur auf den Veranstaltungsbereich beziehen, sondern auf das gesamte
Gebäude.
Dies wird auch deutlich an den Schadensmeldungen wie der des AWO – Kindergartens Ende 2011
bezüglich einer durchgebogenen Zimmerdecke. Hier wurde von den Zentralen Diensten
unverzüglich veranlasst, dass eine statische Untersuchung dieses Bereiches durchgeführt wird.
Das Ergebnis dieser statischen Untersuchung führte dazu, dass am 03.01.2012 der Bereich des
Kindergartens für die weitere Nutzung gesperrt werden musste und seitdem nicht mehr genutzt
werden darf (Mietfläche von 109 m²).
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ZD12 (4412)
Vorlage Nr.: 20131466
Da nicht auszuschließen war, dass die Schäden im Kindergartenbereich auch die Standsicherheit
des restlichen Gebäudes gefährden, wurde eine statische Untersuchung des gesamten Gebäudes
(einschließlich Saalbereich) veranlasst.
Aus dieser Untersuchung ergab sich wiederum die Notwendigkeit weiterer umfangreicher
brandschutztechnischer Untersuchungen.
Die Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen mündete in der Feststellung, dass aus
brandschutztechnischer Sicht die folgenden Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten:
1. Der Bereich der Wohnungen im Dachgeschoss und im Spitzboden, sowie im
Zwischendeckenbereich oberhalb des Veranstaltungssaales muss flächendeckend mit
funkvernetzten Rauchmeldern überwacht werden.
2. Die funkvernetzten Rauchmelder müssen automatisch eine akustische Alarmierung
innerhalb des Saales auslösen.
3. Innerhalb des Saales muss bei jeder Veranstaltung eine Brandwache anwesend sein, die
beim Auslösen der Alarmierung die sofortige Räumung des Saales veranlasst.
4. Vor Veranstaltungsbeginn muss die Funktionsfähigkeit der funkvernetzten Melder und der
Alarmierungsanlage durch die Brandwache überprüft werden (Probealarm).
Die Feststellungen des Brandschutzgutachters besagen, dass für eine weitere dauerhafte
Nutzung ausdrücklich zusätzliche Baumaßnahmen notwendig sind (z. B. Maßnahmen bezüglich
der brandschutztechnischen Ertüchtigung der Abgrenzungsmauern im Dachgeschoss zwischen
Saalbereich und den übrigen Räumen).
Diese zusätzlichen Baumaßnahmen zur Vermeidung von Personenschäden im Falle eines
Brandes müssen im Rahmen eines extra zu erstellenden Brandschutzkonzeptes mit dem
Bauordnungsamt abgestimmt und bauordnungsrechtlich genehmigt werden.
Das aktuelle Brandschutzkonzept aufgrund des Gutachtens vom 30.01.2013 weist darüber hinaus
zusätzliche Abweichungen gegenüber den Aussagen der Bauordnung aus:
-
Fehlende Aufstellfläche und Zufahrt zu den Aufstellflächen für die Feuerwehr - § 5 BauO
NRW
-
Brandschutzanforderungen an Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand des angrenzenden Nebengebäudes - § 31 BauO NRW
-
Entflammbarkeit der Abhangdecke im Versammlungsraum - § 5 SBauVO
-
Fehlende Feuerwiderstandsklasse der Dächer der Anbauten - § 35 BauO NRW
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-
Fehlende
Feuerwiderstandsklasse
sammlungsraumes - § 4 SBauVO
des
Dachtragwerkes
oberhalb
-
Fehlende Brandwände der Treppenräume - § 37 BauO NRW
-
Fehlende Sicherheitsbeleuchtung im Veranstaltungssaal - § 15 SBauVO
des
Ver-
Unter der Voraussetzung, dass das dargestellte Brandschutzkonzept in seiner Gesamtheit
umgesetzt werden kann, bestehen gegen eine weitere Nutzung des Saales keinerlei Bedenken
aus Sicht des Brandschutzsachverständigen.
Mit diesen vorgenannten Maßnahmen wird aber nur den aktuellen brandschutzrechtlichen
Anforderungen Genüge getan.
Darüber hinaus besteht aber noch ein erheblicher allgemeiner Sanierungsbedarf.
Durch Begehungen eines Ingenieurbüros für Baustatik in 2012 wurden verschiedene Mängel an
der Baustruktur festgestellt:
-
Risse in der Außenwand Treppenhaus links
Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung 1.OG links
Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung DG links (unbewohnt)
Risse in der Flurdecke Bürotrakt
Risse im Sturz oberhalb der Bühne
Marode Deckenfelder oberhalb der Kita (führten bereits zur Einstellung der Nutzung)
Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl
Die Mängel führen mit Ausnahme der Kita-Decke zurzeit nicht zur Beeinträchtigung der
Standsicherheit, müssen aber mittelfristig beseitigt werden.
Aus den Begehungsprotokollen der Zentralen Dienste der letzten Jahre geht hervor, dass die
Fenster des Gebäudes in einem teilweise schlechten Zustand und zudem weitestgehend noch
ohne Isolierverglasung ausgestattet sind. Die Dachdeckung wird im Zuge der Bauunterhaltung
betreut, muss aber mittelfristig erneuert werden.
In der aktuellen Kostenschätzung wird davon ausgegangen, dass im Fall der umfassenden
Sanierung des Gebäudes die zurzeit leer stehenden ehemaligen Kindergarten- und
Wohnungsflächen als Büro- oder sonstige gewerbliche Flächen hergerichtet werden. Eine
Wiederherstellung dieser Räumlichkeiten als Kindergarten- und Wohnungsflächen würde zu
weiteren zusätzlichen Kosten führen, da dann aufgrund des Umfanges der durchzuführenden
Arbeiten kein baurechtlicher Bestandsschutz mehr geltend gemacht werden kann, sondern
stattdessen die aktuellen, deutlich strengeren Bauvorschriften umgesetzt werden müssen
(zusätzliche Rettungswege, Schallschutz etc.).
Eine gleichzeitige Nutzung des Gebäudes als Veranstaltungsort sowie als Wohngebäude sollte
daher in Zukunft nach Möglichkeit vermieden werden.
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- Begründung - Seite 4
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ZD12 (4412)
Vorlage Nr.: 20131466
Zusammenfassung Finanzmittelbedarf:
Bezogen auf die Kostenseite werden noch mindestens rd. 880.000 Euro benötigt, um dass
Gebäude längerfristig betriebsfähig halten zu können.
Diesem Finanzmittelbedarf stehen zur Refinanzierung jedoch nur relativ geringe Einnahmen
gegenüber.
Einnahmesituation Dauermietverhältnisse:
Durch die noch bestehenden Dauermietverhältnisse fließen der Stadt Bochum jährlich
Mieteinnahmen (Grundmiete) in Höhe von ca. 12.000 Euro zu. Diese Einnahmen aus den
Dauermietverhältnissen können kurzfristig nicht gesteigert werden, da für die Herstellung der
Vermietbarkeit der ehemaligen Kindergartenfläche im Erdgeschoss sowie der ehemaligen
Wohnfläche im 1. OG noch zusätzliche Finanzmittel benötigt würden.
Fazit:
Die Wirtschaftlichkeit dieser lt. Kostenschätzung erforderlichen Maßnahmen ist nicht darstellbar.
Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass die Erziehungsberatungsstelle Harpen als einzige noch in
dem Gebäude verbliebene städtische Dienststelle mittelfristig verlagert wird. In diesem Fall würde
das Gebäude nicht mehr primär städtischen Zwecken dienen und müsste entsprechend den
Beschlüssen aus der Beratungskooperation mit der Bezirksregierung Arnsberg sogar zwingend
einer Vermarktung zugeführt werden.
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
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ZD12 (4412)
Vorlage Nr.: 20131466
Bezeichnung der Vorlage
Städtisches Gebäude Harpener Hellweg 77 - Altes Amtshaus Harpen / weitere Verwendung des
Gebäudes
Die Verwaltung wird beauftragt:
1. zu prüfen, ob die stadtinterne Nutzung (Erziehungsberatungsstelle Harpen) in ein anderes
städtisches Gebäude im Einzugsbereich Bochum-Nord verlagert werden kann,
2. zu prüfen, ob im Falle einer Verlagerung der stadtinternen Nutzung
(Erziehungsberatungsstelle Harpen) die Vermarktung des Gebäudes unter Beibehaltung
der Dauermietverträge möglich ist.
3. für den Fall, dass eine Vermarktung unter Beibehaltung der Dauermietverträge nicht
möglich ist, das Gebäude Harpener Hellweg komplett leer zu ziehen und anschließend zu
vermarkten.
Die Verwaltung unterstützt die Vereine bei der Suche nach einem neuen Standort.