Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Bericht 14 14 (6500) Hy vom 06.06.2013.pdf
Größe
1,9 MB
Erstellt
26.12.14, 13:09
Aktualisiert
28.01.18, 00:45
Stichworte
Inhalt der Datei
14 14 (65 00) Hy
06.06.2013
Bericht
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) -
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum
Prüfer: Detlef Heymann
Ulrich Laubner
Inhaltsverzeichnis zum Bericht über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) __________________________________________________________________________________________
Seite
1.
Vorbemerkungen…………………………………………………………………………………………..1
2.
Prüfungsauftrag............................................................................................................................. 1
3.
Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstand ............................................................................... 1
4.
Prüfungsunterlagen....................................................................................................................... 1
5.
4.1
Rechtsgrundlagen ................................................................................................................. 1
4.2
Sonstige Unterlagen.............................................................................................................. 2
Prüfungsergebnis .......................................................................................................................... 2
5.1
Rechtliche Voraussetzungen für die Erhebung von Vergnügungssteuern ............................ 2
5.2
Erhebungsformen der Vergnügungssteuer ............................................................................ 3
5.3
Rechtsmittelverfahren wegen der Erhebung von Vergnügungssteuern……………………….4
5.4
Steuerfestsetzung durch das Amt 20 .................................................................................... 4
5.5
Veranlagung und Übergabe von Vergnügungssteuerforderungen an die
Geschäftsbuchhaltung........................................................................................................... 5
5.5.1
5.5.2
5.5.3
5.5.4
6.
Planung und Erträge, offene Posten ........................................................................ 5
Geprüfte Vorgänge mit offenen Forderungen........................................................... 7
Feststellungen bei der Prüfung der Einzelfallakten .................................................. 7
Beispiele für die Fallbearbeitung .............................................................................. 9
5.6
Zusammengefasstes Prüfungsergebnis.............................................................................. 11
5.7
Fazit…………………. .......................................................................................................... 11
Schlussbesprechung .................................................................................................................. 12
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 1
__________________________________________________________________________________________
Bericht
1.
Vorbemerkungen
Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat die Veranlagung und Verfolgung verschiedener Vergnügungssteuerforderungen beim Amt für Finanzsteuerung (Amt 20) geprüft. Vergnügungssteuern werden insbesondere für Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und den Betrieb von Unterhaltungs- und Geldspielautomaten erhoben.
2.
3.
Prüfungsauftrag
●
Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) - § 103 (1) Ziffer 5
●
Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO NRW) - § 30 (5) -
●
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bochum - § 1
Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstand
Im Rahmen der obengenannten Prüfung wurden
●
die vollständige und zeitnahe Veranlagung und Übergabe von Vergnügungssteuerforderungen an die Geschäftsbuchhaltung,
●
die Abstimmung der gebuchten Erträge zwischen Vorverfahren und Buchhaltungssoftware,
●
die Risikobeurteilung des Fachbereiches zu offenen Rechtsmittelverfahren,
●
die Verfolgung offener Forderungen durch das Sachgebiet Vollstreckung
(20 23)
●
der Bestand festgesetzter Stundungen und Ratenpläne und
geprüft.
4.
Prüfungsunterlagen
4.1
Rechtsgrundlagen
●
Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW)
●
Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO NRW)
●
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Bochum (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.12.2005 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24.08.2007
●
Gewerbeordnung (GewO) in der zurzeit gültigen Fassung
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 2
__________________________________________________________________________________________
Bericht
4.2
Sonstige Unterlagen
●
Aktenvorgänge des Fachbereichs zu offenen Vergnügungssteuerforderungen
●
Entsprechende Aktenvorgänge des Sachgebietes Vollstreckung (20 23)
●
Aktenordnung der Stadt Bochum
●
verschiedene Auswertungen aus dem Buchhaltungssystem SAP
5.
Prüfungsergebnis
5.1
Rechtliche Voraussetzungen für die Erhebung von Vergnügungssteuern
Nach § 2 der Vergnügungssteuersatzung unterliegen die in der Stadt Bochum veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen der Besteuerung:
1.
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2.
Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher
Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z. B. Striptease, Peepshows,
Tabledances);
3.
Sex- und Erotikmessen;
4.
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
5.
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen;
6.
die Haltung bzw. die Nutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen
Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 3 (1) der Vergnügungssteuersatzung:
1.
Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von
Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die
Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige
Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;
2.
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer
Organe;
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 3
__________________________________________________________________________________________
Bericht
3.
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder der
gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 22 angegeben worden ist
und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4.
das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird.
Nach § 3 (2) der Vergnügungssteuersatzung ist der Aufwand für die Haltung/
Benutzung von Spielgeräten von der Besteuerung ausgenommen, die
1. nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und
geeignet sind,
2. auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder anderen zeitlich begrenzten
Sonderveranstaltungen aufgestellt sind, soweit für diese keine Erlaubnis gemäß
§ 60 a (3) Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist,
3. nach ihrer Bauart verschiedene Nutzungen zulassen, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich und ausschließlich anderen Zwecken als
dem Spiel, der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen; der Nachweis ist vom
Steuerschuldner in geeigneter Form zu führen.
5.2
Erhebungsformen der Vergnügungssteuer
Nach § 5 (1) der Vergnügungssteuersatzung wird die Steuer erhoben als
1.
Kartensteuer für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Lösung von
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird,
2.
Pauschsteuer
a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,
b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,
c) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer
3.
Steuer für Spielvergnügungen an Apparaten
a) nach dem Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten (Spieleraufwand)
b) Pauschsteuer nach festen Sätzen.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 4
__________________________________________________________________________________________
Bericht
5.3
Rechtsmittelverfahren wegen der Erhebung von Vergnügungssteuern
In der Vergangenheit sind zahlreiche Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen gegen die Stadt Bochum wegen der Erhebung von Vergnügungssteuern eingereicht worden. Im Januar 2012 sind vom Gericht innerhalb von drei
Verhandlungstagen alle 140 Klagen zugunsten der Stadt Bochum entschieden worden. Auch einige dagegen angestrengte Berufungsverfahren sind von der nächsten
Instanz in Münster abgewiesen worden, sodass bezüglich der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bochum weitgehend Rechtssicherheit besteht. Dennoch wird
weiterhin gegen Vergnügungssteuerfestsetzungen der Stadt Bochum geklagt.
5.4
Steuerfestsetzung durch das Amt 20
Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen
Bei Neueröffnungen von Discotheken bzw. Tanzlokalen erhält das Amt 20 eine Kopie der Gewerbeanmeldung und setzt sich dann mit dem Betreiber in Verbindung
und legt fest, wie die Steuer für den laufenden Betrieb zu erheben ist – entweder
als Karten- oder Pauschsteuer (vgl. 5.2).
Problematisch sind Sonder- oder Einzelveranstaltungen wie z. B. „Tanz in den Mai“
die vom Veranstalter oft nicht angezeigt werden. Der Fachbereich ist hier überwiegend auf Informationen des Steuerprüfdienstes (zwei Personen, mit Außendienstanteil von je 20 %) angewiesen. Hinweise zu Tanzveranstaltungen können auch
Plakatierungen im Stadtgebiet oder Anzeigen in Veranstaltungszeitungen geben.
Nach Festsetzung der Steuer findet im Fachbereich eine Kontrolle statt, ob erforderliche Unterlagen rechtzeitig und vollständig eingereicht werden. Eine Zahlungseingangskontrolle bei säumigen Steuerpflichtigen findet durch den Fachbereich
nicht statt. Hier besteht ein automatisiertes verwaltungsweites Mahnverfahren, das
aber vom Fachbereich nicht zeitnah ausgewertet wird.
Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielautomaten und Unterhalter-Spielgeräten
Voraussetzung für den Erlass eines Vergnügungssteuerbescheides ist, dass dem
Amt 20 bekannt wird, dass in Bochum Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bzw. Unterhalter-Spielgeräte aufgestellt werden sollen bzw. bereits aufgestellt worden sind.
In der Regel erhält der Fachbereich vom Ordnungsamt – Sicherheits- und Gewerbeabteilung – eine Kopie der Bestätigung gem. § 33 c (3) GewO, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung entspricht und/oder eine Kopie der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bzw. zum Betrieb einer Spielhalle
gem. § 33 i GewO. Wenn der Steuerprüfdienst feststellt, dass Geldspielautomaten
neu aufgestellt worden sind, dann erfolgt auch hier eine entsprechende Information
an den Fachbereich. Wie auch bei der Besteuerung von Tanzveranstaltungen ist
auch hier nicht sichergestellt, dass aufgestellte und betriebene Geräte möglichst
vollständig erfasst und besteuert werden.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 5
__________________________________________________________________________________________
Bericht
Der Aufsteller des Spielautomaten erhält vom Fachbereich ein Schreiben, worin ihm
mitgeteilt wird, dass er verpflichtet ist, eine Vergnügungssteuererklärung auf einem
amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke,
sortiert nach Aufstellorten, Zulassungsnummern und Abrechnungszeiträumen) monatlich und zwar bis zum 10. eines Folgemonats für den abgelaufenen Monat abzugeben.
Die Steuer ist vom Aufsteller für alle in Bochum aufgestellten Apparate gesondert
für jeden Apparat und Aufstellort und insgesamt selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Nach Überprüfung der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben durch
den Fachbereich wird eine entsprechende Sollstellung gefertigt. Einen Bescheid erhält der Steuerpflichtige nur, wenn seine erklärten Zahlen korrigiert werden müssen.
Reicht der Steuerpflichtige allerdings keine Steueranmeldungen ein, dann wird die
Vergnügungssteuer vom Fachbereich geschätzt und dem Automatenaufsteller per
Bescheid mitgeteilt.
Für eine weitgehend vollständige Erfassung der Steuerpflicht sind
insbesondere geeignete Kommunikationsvereinbarungen mit dem
Ordnungsamt – Sicherheits- und Gewerbeabteilung – zu treffen, die
als Teil eines internen Kontrollsystems auszugestalten sind.
5.5
Veranlagung und Übergabe von Vergnügungssteuerforderungen an die Geschäftsbuchhaltung
5.5.1
Planung und Erträge, offene Posten (Forderungen)
Die gebuchten Erträge zu den einzelnen Vergnügungssteuerarten stellten sich zum
Jahresende 2010 gegenüber der Planung wie folgt dar:
Erträge
Filmvorführungen
Unterhalter-Spielgeräte
Geldspielgeräte
Tanzveranstaltungen
Summe:
Plan
Ist
Abw. EUR
Abw. %
100.000
98.805
- 1.195
- 1,2
50.000
109.930
59.930
119,9
1.950.000
3.807.921
1.857.921
95,3
350.000
329.219
- 20.781
- 6,0
2.450.000
4.345.875
1.895.875
Zum Jahresende 2011:
Erträge
Filmvorführungen
Unterhalter-Spielgeräte
Geldspielgeräte
Tanzveranstaltungen
Summe:
Plan
Ist
Abw. EUR
Abw. %
100.000
94.251
- 5.749
- 5,8
50.000
41.240
- 8.760
- 17,5
1.950.000
4.931.690
2.981.690
152,9
350.000
394.925
44.925
12,8
2.450.000
5.462.106
3.012.106
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 6
__________________________________________________________________________________________
Bericht
Zum Jahresende 2012:
Erträge
Filmvorführungen
Unterhalter-Spielgeräte
Geldspielgeräte
Tanzveranstaltungen
Summe:
Plan
Ist
Abw. EUR
Abw. %
100.000
106.942
6.942
6,9
50.000
38.510
- 11.490
- 23,0
1.950.000
6.171.244
4.221.244
216,5
350.000
349.490
-510
- 0,1
2.450.000
6.666.186
4.216.186
Während die Ergebnisse bei den Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen und
Filmvorführungen den Planungen weitgehend entsprachen, sind insbesondere die
festgesetzten Steuern für Geldspielautomaten deutlich höher ausgefallen. Diese
Entwicklung lässt sich insbesondere auf eine neue Generation von Geldspielautomaten zurückführen. Bei den Unterhaltungsautomaten wurden die Erwartungen
nicht erfüllt, was zunehmend mit einer wachsenden Konkurrenz heimischer PC- und
Konsolenspiele zu den gewerblichen Angeboten begründet wird.
Die Stammdaten der Vergnügungssteuern werden über das IT-Programm KIVi
(Kommunales Integriertes Veranlagungsinformationssystem) verwaltet. Die Berechnung der Selbsterklärung des Steuerpflichtigen wird durch den Fachbereich
manuell kontrolliert. Die Sollstellung erfolgt über das Verfahren „Bochumer Forderungen“ (BoFo).
Die offenen Forderungen bei den Vergnügungssteuern haben sich gegenüber dem
31.12. des Vorjahres wie folgt entwickelt:
Offene Posten
Filmvorführungen
Unterhalter-Spielgeräte
Geldspielgeräte
Tanzveranstaltungen
Summe:
2010
2011
2012
7.393
6.286
4.900
354.611
369.724
390.661
4.412.038
4.589.776
5.017.874
184.995
243.747
277.772
4.959.037
5.209.533
5.691.207
Der absolute Zuwachs in Höhe von rd. 0,5 Mio. EUR bei den offenen Vergnügungssteuerforderungen (Stichtag jeweils 31.12.) setzt sich aus dem Abbau offener Posten für Vorjahre in Höhe von rd. 0,7 Mio. EUR und einem Zuwachs für 2012 in Höhe
von rd. 1,2 Mio. EUR zusammen. Von diesem Zuwachs ist ein erheblicher Anteil
der stichtagbezogenen Darstellung geschuldet. Im Mai 2013 waren bereits rd. 0,6
Mio. EUR von den 1,2 Mio. EUR, also rd. 50 %, abgebaut worden. Von den im Mai
2013 insgesamt offenen Posten bei der Vergnügungssteuer in Höhe von rd. 4,6
Mio. EUR entfallen rd. 3,0 Mio. EUR auf Altforderungen vor 2011.
Seit 2010 wurden im Bereich der Forderungsverfolgung 24 Ratenpläne genutzt, um
Rückstände abzubauen. Hiervon sind vier vor dem geplanten Ablauf gescheitert.
Insbesondere zu den offenen Altforderungen bis 2010 in Höhe von rd. 3,5 Mio. EUR
erscheint das Instrument der Ratenzahlung weiter ausbaubar.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 7
__________________________________________________________________________________________
Bericht
5.5.2
Geprüfte Vorgänge mit offenen Forderungen
Die Auswahl der zur Prüfung herangezogenen Steuerfälle erfolgte aufgrund der
Höhe der offenen Forderungen. Auf die Darstellung der Besteuerung von Filmvorführungen wurde verzichtet, da diese Besteuerung in Bochum kaum eine Rolle
spielt. Es gibt nur noch zwei Veranstaltungsorte wo regelmäßig Filmvorführungen
stattfinden. Die hierfür festzusetzenden Kartensteuern werden regelmäßig und in
richtiger Höhe überwiesen. Außerdem gibt es noch einen Veranstaltungsort wo
Pornofilmkabinen aufgestellt sind. Auch hierfür wird die anfallende Vergnügungssteuer ordnungsgemäß gezahlt.
Aus den übrigen Vergnügungssteuerbereichen wurden folgende Einzelfälle in die
Prüfung einbezogen:
GP-NR
5.5.3
Geschäftspartner
Offener Betrag
100017696
Steuerpflichtiger 1
30.657,77
100032115
Steuerpflichtiger 2
171.286,36
100035337
Steuerpflichtiger 3
126.209,22
100078603
Steuerpflichtiger 4
152.976,37
100084964
Steuerpflichtiger 5
49.732,87
100088687
Steuerpflichtiger 6
21.662,19
100089333
Steuerpflichtiger 7
235.646,07
100068439
Steuerpflichtiger 8
32.628,00
100205155
Steuerpflichtiger 9
31.186,15
100104530
Steuerpflichtiger 10
43.102,12
100014816
Steuerpflichtiger 11
75.802,00
100035337
Steuerpflichtiger 12
11.038,09
100078603
Steuerpflichtiger 13
15.246,07
100188309
Steuerpflichtiger 14
81.170,70
100194983
Steuerpflichtiger 15
19.774,50
100269048
Steuerpflichtiger 16
10.801,00
100278765
Steuerpflichtiger 17
78.548,45
100293233
Steuerpflichtiger 18
6.728,71
100240171
Steuerpflichtiger 19
5.751,04
100057497
Steuerpflichtiger 20
20.119,95
100028873
Steuerpflichtiger 21
26.445,40
100028649
Steuerpflichtiger 22
8.500,00
100057456
Steuerpflichtiger 23
26.152,50
Feststellungen bei der Prüfung der Einzelfallakten
Neben den bereits grundsätzlich festgestellten Risiken, konnten anhand der geprüften Aktenvorgänge folgende Feststellungen getroffen werden:
●
Die Steuerfestsetzungen und Sollstellungen finden zeitnah und in richtiger
Höhe statt.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 8
__________________________________________________________________________________________
Bericht
●
Es werden über Jahre Steuerschätzungen vorgenommen, weil keine Steuererklärungen eingereicht werden, obwohl dies ein Hinweis auf Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen als Gewerbetreibender sein kann.
●
Vom Fachbereich wird nicht überprüft, ob die Vergnügungssteuern von bisher
säumigen Steuerpflichtigen rechtzeitig und in richtiger Höhe eingezahlt werden. Die Verfolgung offener Forderungen erfolgt durch das Sachgebiet Vollstreckung. Über eine regelmäßige Kommunikation zwischen Fachbereich und
Vollstreckung könnte ebenfalls eine mögliche Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen zeitnah erkannt werden.
●
Verschiedene Aufsteller von Spielautomaten konnten immer wieder neue Automaten aufstellen und betreiben ohne bisher ihrer Steuerpflicht nachgekommen zu sein.
●
Das Mittel der Gewerbeuntersagung durch das Ordnungsamt auf Betreiben
des Fachbereichs wird so gut wie nicht genutzt, obwohl die Voraussetzungen
(Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden) dafür vorliegen könnten. Eine verstärkte Kommunikation mit der Ordnungsbehörde ist dringend erforderlich.
●
Aus den Akten der Vollstreckungsabteilung geht hervor, dass schriftliche Anfragen vom Fachbereich beantwortet werden; in der Akte des Fachbereichs
gibt es keine Kopien dieses Schriftverkehrs.
●
Das Instrument der Ratenzahlungen im Vollstreckungsverfahren für Altfälle
wird nicht ausreichend genutzt.
●
Verzögerungstaktiken von säumigen Steuerpflichtigen, wie z. B. nicht eingehaltene Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen, wird nicht konsequent begegnet.
●
Die Akten entsprechen nicht den Vorgaben der Bochumer Aktenordnung. Entscheidungen sind teilweise unzureichend dokumentiert.
Die o. a. ersten Erkenntnisse der Prüfung wurden am 04.12.2012 vom RPA mit
dem Amt 20 erörtert. Die Besprechungsteilnehmer waren sich hierbei darüber einig,
dass die diskutierten Feststellungen von Amt 20 aufzugreifen und zu verbessern
sind.
Die nach der rund dreimonatigen Erkrankung des Prüfers im März 2013 wieder aufgenommenen Einzelfallprüfungen haben die Erkenntnisse des Vorjahres dem Grunde nach bestätigt; es konnten aber auch erste positive Ergebnisse in Folge des
Zwischengesprächs festgestellt werden.
Das RPA bittet um Stellungnahme, welche konkreten Maßnahmen das
Amt 20 aufgrund der Besprechung vom 04.12.2012 veranlasst hat.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 9
__________________________________________________________________________________________
Bericht
5.5.4
Beispiele für die Fallbearbeitung
Im Amt 20 werden zurzeit rund 250 laufende Fälle aus dem Bereich der Vergnügungssteuer bearbeitet. Die nachfolgenden zwei Vergnügungssteuerveranlagungen
wurden ausgewählt, weil es sich hierbei um die Fälle mit den höchsten offenen
Steuerforderungen handelt. Sie stehen stellvertretend für die 23 geprüften Einzelakten. Die dargestellten Feststellungen zur Fallbearbeitung sind dem Grunde nach
übertragbar.
Automatensteuer für Geldspielgeräte – Steuerpflichtiger 7
Rückstand incl. Mahngebühren und Säumniszuschläge 235.646,07 EUR (Stand
02.05.2013)
Erster Bescheid vom 19.01.2009 mit sämtlichen Vordrucken für die Selbstveranlagung .
Am 04.03.2009 wurde lt. Akte die Abrechnung des Steuerpflichtigen überprüft und
nicht beanstandet, obwohl nur Automatenausdrucke eingereicht wurden und keine
Erklärung vorlag. Fälliger Steuerbetrag 2.526,12 EUR.
Am 15.05.2009 wurde der Steuerpflichtige schriftlich an die Abgabe der Steuerklärungen erinnert. Lt. Anschreiben sollte er vorher schon mehrfach erinnert worden
sein. In der Akte gibt es dazu keine Hinweise.
Es folgten in der Zeit vom 05.06.2009 bis 20.07.2012 insgesamt 14 Steuerschätzungen, da keine Erklärungen eingereicht wurden. Zwischendurch wurde noch
einmal am 18.09.2009 schriftlich an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert.
Von Amt 32 wurden Amt 20-33 Kopien der Bestätigungen gem. § 33c der Gewerbeordnung (Raum entspricht der Spielverordnung) zugeleitet und zwar am:
12.03.2009 # 13.05.2009 # 07.10.2009 (3 Stück) # 30.11.2010 # 01.06.2011 #
08.06.2011 09.06.2011 # 06.12.2011
In allen Fällen hat der Steuerpflichtige neue Spielautomaten aufgestellt ohne
seiner Steuerpflicht nachgekommen zu sein.
Am 13.01.2010 und 28.07.2010 wurden vom RA des Steuerpflichtigen Steuererklärungen für Februar 2009 bis April 2010 eingereicht. Lediglich die Erklärungen für
Februar 2009 über 1.528,01 EUR und März 2009 über 1.336,31 EUR führten zur
Verrechnung mit den entsprechenden Steuerschätzungen, so dass am 21.01.2010
ein Änderungsbescheid über 2.864,32 EUR gefertigt wurde.
Am 19.08.2010 wurden die Abrechnungen überprüft und nicht beanstandet. Für April 2009 bis August 2009 betrug die Steuer 9.051,13 EUR und für September 2009
bis April 2010 27.275,01 EUR.
Es wurden jedoch keine entsprechenden Bescheide gefertigt.
Am 31.08.2010 wurden per E-Mail beim RA des Steuerpflichtigen die Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2010 angefordert. Auf dem Ausdruck dieser E-Mail
wurde am 20.09.2012 handschriftlich vermerkt: „Da keine Mitteilung der o. a. Kanzlei bisher erfolgt ist, verbleibt es bei der bisherigen Schätzung.“
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 10
__________________________________________________________________________________________
Bericht
Am 16.02.2012 hat Amt 20 231 (Herr L.) um Ermittlung der Rückstände wegen einer evtl. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebeten.
Ob die Anfrage beantwortet wurde geht aus der Akte nicht hervor und konnte auf
Nachfrage auch im Oktober 2012 vom Sachbearbeiter nicht geklärt werden.
Nach Auskunft der Vollstreckungsabteilung Herrn W. ist die Insolvenz noch nicht
eröffnet und der Steuerpflichtige befindet sich zur Regelung der Angelegenheiten in
der Türkei. Die Anfrage von Herrn L. ist nach seiner Akte am 16.02.2012 vom
Sachbearbeiter beantwortet worden.
Vom Ordnungsamt wurde das Amt 20 am 27.07.2012 um Auskünfte wegen eines
Gewerbeuntersagungsverfahrens bzw. einer Zuverlässigkeitsprüfung gebeten. Die
Anfragen wurden am 30.07. bzw. 01.08.2012 gleichlautend mit unzuverlässig beantwortet.
In der Akte befindet sich kein weiterer Schriftverkehr.
Nach telefonischer Auskunft des Amtes 20 vom 14.05.2013 hat der Steuerpflichtige
sein Gewerbe mittlerweile abgemeldet und Privatinsolvenz angemeldet.
Automatensteuer für Geldspielgeräte – Steuerpflichtiger 2
Rückstand incl. Mahngebühren und Säumniszuschläge 171.286,36 EUR (Stand
02.05.2013)
Erster Bescheid vom 11.07.2008 mit sämtlichen Vordrucken für die Selbstveranlagung.
Selbstveranlagung Juli – Dezember 2008 am 28.01.2009 geprüft. Keine Unterlagen
in der Akte. Trotzdem Sollstellung 55.881,42 EUR. Auch kein Erinnerungsschreiben
wegen der verspäteten Steuererklärung.
Danach regelmäßige Steuererklärungen bis September 2009.
Am 21.01.2010 an Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen erinnert. Keine
Reaktion des Steuerpflichtigen, deshalb Schätzung am 12.02.2010 über 21.306,78
EUR, 23.04.2010 über 20.196,00 EUR und 16.07.2010 über 10.098,00 EUR.
Stundung und Zinsfestsetzung vom 27.08.2009 auf die Gesamtschuld von
107.431,51 EUR. Am 28.10.2009 Aufhebung wegen fehlender Zahlungseingänge.
Keine weiteren Vorgänge/Schriftstücke in der Akte.
Fruchtlose Pfändungsversuche seit 2009. Das Amtsgericht Essen teilt am
30.07.2012 mit, dass der Steuerpflichtige die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Daraufhin noch keine weitere Bearbeitung des Vorgangs – auch keine Mitteilung an Sachbearbeitung.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 11
__________________________________________________________________________________________
Bericht
Wie aus der Darstellung der beiden Beispielfälle deutlich wird, werden
die offenen Forderungen bei den Vergnügungssteuern verschiedener
Steuerpflichtiger immer höher, weil trotz erheblicher Steuerrückstände keine konsequenten Reaktionen durch die Verwaltung erfolgen.
Dies ist insbesondere auf die unzureichende Kommunikation zwischen Fachbereich und Forderungsverfolgung zurückzuführen. Der
Anhäufung von Steuerschulden kann nur zeitnah begegnet werden.
Es ist insbesondere zu verhindern, dass der säumige Gewerbetreibende auch noch problemlos weitere Automaten aufstellen kann, für
die dann ebenfalls keine Steuern gezahlt werden.
Neben zeitnahen Vollstreckungsmaßnahmen sind auch Gewerbeuntersagungen durch Amt 32, oder zumindest deren Androhung, in Erwägung zu ziehen.
5.6
Zusammengefasstes Prüfungsergebnis
Zur Optimierung der Erfassung der Steuerpflicht sind insbesondere geeignete
Kommunikationsvereinbarungen mit dem Ordnungsamt - Sicherheits- und Gewerbeabteilung - zu treffen. Darüber hinaus ist auch eine engere Zusammenarbeit bei
der Begegnung von säumigen Steuerpflichtigen anzustreben, um einer Anhäufung
von Steuerschulden entgegen zu wirken. Voraussetzung hierfür ist unabdingbar,
dass eine zeitnahe Kommunikation zwischen dem Fachbereich und der Forderungsverfolgung stattfindet. Zu den im Zwischengespräch am 04.12.2012 erörterten
Prüfungsfeststellungen hat Amt 20 die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen angekündigt.
5.7
Fazit
Für die der Vergnügungssteuerpflicht unterliegenden Gewerbe hat das RPA bei seiner Prüfung eine auffallende Wiederholung von ähnlichen Sachverhalten und Verläufen bei säumigen Steuerpflichtigen feststellen können, die letztendlich in Steuerausfällen mündeten oder münden können. Der Lebenszyklus der Unternehmen von
der Gründung bis zur Auflösung läuft oft über häufige Wechsel der Geschäftsführung bis zur teilweise nahtlosen Übernahme und Weiterführung der Geschäfte
durch eine Nachfolgefirma nach Insolvenz und hohen Steuerschulden des Vorgängers.
Neben dem Verdacht einer gezielten Nutzung und Manipulation des Insolvenzrechtes drängen sich vereinzelt auch Fragen zum Thema Geldwäsche und sonstiger
krimineller Hintergründe auf. Eine Begegnung oder Beweisführung zu den Vorgängen allein mit den Mitteln der eigenen Verwaltung eröffnet hier nach Einschätzung
des RPA wenige Erfolgsaussichten.
Das RPA sieht deshalb insbesondere in der zeitnahen Reaktion auf sich aufbauende Steuerrückstände und Hinweise auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden den effektivsten Hebel zur Verfolgung und Vermeidung von Steuerrückständen.
über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für
Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 12
__________________________________________________________________________________________
Bericht
6.
Schlussbesprechung
Nach vorheriger Zusendung einer Ausfertigung des Berichtsentwurfes fand am
04.06.2013 beim Amt 20 eine Schlussbesprechung gemäß § 9 (5) Rechnungsprüfungsordnung statt, an der teilnahmen:
Herr Schiske
Herr Lüning
Herr Zolnowsky
)
)
)
Amt 20
Herr Jost
Herr Heymann
Herr Laubner
)
)
)
Amt 14
Alfons Jost
Detlef Heymann
Ulrich Laubner