Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Bericht 14 14 (6500) Hy vom 06.06.2013.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Bericht 14 14 (6500) Hy vom 06.06.2013.pdf
Größe
1,9 MB
Erstellt
26.12.14, 13:09
Aktualisiert
28.01.18, 00:45

Inhalt der Datei

14 14 (65 00) Hy 06.06.2013 Bericht über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) - Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum Prüfer: Detlef Heymann Ulrich Laubner Inhaltsverzeichnis zum Bericht über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) __________________________________________________________________________________________ Seite 1. Vorbemerkungen…………………………………………………………………………………………..1 2. Prüfungsauftrag............................................................................................................................. 1 3. Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstand ............................................................................... 1 4. Prüfungsunterlagen....................................................................................................................... 1 5. 4.1 Rechtsgrundlagen ................................................................................................................. 1 4.2 Sonstige Unterlagen.............................................................................................................. 2 Prüfungsergebnis .......................................................................................................................... 2 5.1 Rechtliche Voraussetzungen für die Erhebung von Vergnügungssteuern ............................ 2 5.2 Erhebungsformen der Vergnügungssteuer ............................................................................ 3 5.3 Rechtsmittelverfahren wegen der Erhebung von Vergnügungssteuern……………………….4 5.4 Steuerfestsetzung durch das Amt 20 .................................................................................... 4 5.5 Veranlagung und Übergabe von Vergnügungssteuerforderungen an die Geschäftsbuchhaltung........................................................................................................... 5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 6. Planung und Erträge, offene Posten ........................................................................ 5 Geprüfte Vorgänge mit offenen Forderungen........................................................... 7 Feststellungen bei der Prüfung der Einzelfallakten .................................................. 7 Beispiele für die Fallbearbeitung .............................................................................. 9 5.6 Zusammengefasstes Prüfungsergebnis.............................................................................. 11 5.7 Fazit…………………. .......................................................................................................... 11 Schlussbesprechung .................................................................................................................. 12 über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 1 __________________________________________________________________________________________ Bericht 1. Vorbemerkungen Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat die Veranlagung und Verfolgung verschiedener Vergnügungssteuerforderungen beim Amt für Finanzsteuerung (Amt 20) geprüft. Vergnügungssteuern werden insbesondere für Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und den Betrieb von Unterhaltungs- und Geldspielautomaten erhoben. 2. 3. Prüfungsauftrag ● Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) - § 103 (1) Ziffer 5 ● Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO NRW) - § 30 (5) - ● Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bochum - § 1 Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstand Im Rahmen der obengenannten Prüfung wurden ● die vollständige und zeitnahe Veranlagung und Übergabe von Vergnügungssteuerforderungen an die Geschäftsbuchhaltung, ● die Abstimmung der gebuchten Erträge zwischen Vorverfahren und Buchhaltungssoftware, ● die Risikobeurteilung des Fachbereiches zu offenen Rechtsmittelverfahren, ● die Verfolgung offener Forderungen durch das Sachgebiet Vollstreckung (20 23) ● der Bestand festgesetzter Stundungen und Ratenpläne und geprüft. 4. Prüfungsunterlagen 4.1 Rechtsgrundlagen ● Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) ● Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO NRW) ● Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Bochum (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.12.2005 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24.08.2007 ● Gewerbeordnung (GewO) in der zurzeit gültigen Fassung über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Bericht 4.2 Sonstige Unterlagen ● Aktenvorgänge des Fachbereichs zu offenen Vergnügungssteuerforderungen ● Entsprechende Aktenvorgänge des Sachgebietes Vollstreckung (20 23) ● Aktenordnung der Stadt Bochum ● verschiedene Auswertungen aus dem Buchhaltungssystem SAP 5. Prüfungsergebnis 5.1 Rechtliche Voraussetzungen für die Erhebung von Vergnügungssteuern Nach § 2 der Vergnügungssteuersatzung unterliegen die in der Stadt Bochum veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen der Besteuerung: 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledances); 3. Sex- und Erotikmessen; 4. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern; 5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 6. die Haltung bzw. die Nutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten. Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 3 (1) der Vergnügungssteuersatzung: 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Bericht 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder der gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 22 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 4. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird. Nach § 3 (2) der Vergnügungssteuersatzung ist der Aufwand für die Haltung/ Benutzung von Spielgeräten von der Besteuerung ausgenommen, die 1. nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, 2. auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt sind, soweit für diese keine Erlaubnis gemäß § 60 a (3) Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist, 3. nach ihrer Bauart verschiedene Nutzungen zulassen, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich und ausschließlich anderen Zwecken als dem Spiel, der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen; der Nachweis ist vom Steuerschuldner in geeigneter Form zu führen. 5.2 Erhebungsformen der Vergnügungssteuer Nach § 5 (1) der Vergnügungssteuersatzung wird die Steuer erhoben als 1. Kartensteuer für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird, 2. Pauschsteuer a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist, b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann, c) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer 3. Steuer für Spielvergnügungen an Apparaten a) nach dem Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten (Spieleraufwand) b) Pauschsteuer nach festen Sätzen. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 4 __________________________________________________________________________________________ Bericht 5.3 Rechtsmittelverfahren wegen der Erhebung von Vergnügungssteuern In der Vergangenheit sind zahlreiche Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die Stadt Bochum wegen der Erhebung von Vergnügungssteuern eingereicht worden. Im Januar 2012 sind vom Gericht innerhalb von drei Verhandlungstagen alle 140 Klagen zugunsten der Stadt Bochum entschieden worden. Auch einige dagegen angestrengte Berufungsverfahren sind von der nächsten Instanz in Münster abgewiesen worden, sodass bezüglich der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bochum weitgehend Rechtssicherheit besteht. Dennoch wird weiterhin gegen Vergnügungssteuerfestsetzungen der Stadt Bochum geklagt. 5.4 Steuerfestsetzung durch das Amt 20 Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen Bei Neueröffnungen von Discotheken bzw. Tanzlokalen erhält das Amt 20 eine Kopie der Gewerbeanmeldung und setzt sich dann mit dem Betreiber in Verbindung und legt fest, wie die Steuer für den laufenden Betrieb zu erheben ist – entweder als Karten- oder Pauschsteuer (vgl. 5.2). Problematisch sind Sonder- oder Einzelveranstaltungen wie z. B. „Tanz in den Mai“ die vom Veranstalter oft nicht angezeigt werden. Der Fachbereich ist hier überwiegend auf Informationen des Steuerprüfdienstes (zwei Personen, mit Außendienstanteil von je 20 %) angewiesen. Hinweise zu Tanzveranstaltungen können auch Plakatierungen im Stadtgebiet oder Anzeigen in Veranstaltungszeitungen geben. Nach Festsetzung der Steuer findet im Fachbereich eine Kontrolle statt, ob erforderliche Unterlagen rechtzeitig und vollständig eingereicht werden. Eine Zahlungseingangskontrolle bei säumigen Steuerpflichtigen findet durch den Fachbereich nicht statt. Hier besteht ein automatisiertes verwaltungsweites Mahnverfahren, das aber vom Fachbereich nicht zeitnah ausgewertet wird. Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielautomaten und Unterhalter-Spielgeräten Voraussetzung für den Erlass eines Vergnügungssteuerbescheides ist, dass dem Amt 20 bekannt wird, dass in Bochum Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bzw. Unterhalter-Spielgeräte aufgestellt werden sollen bzw. bereits aufgestellt worden sind. In der Regel erhält der Fachbereich vom Ordnungsamt – Sicherheits- und Gewerbeabteilung – eine Kopie der Bestätigung gem. § 33 c (3) GewO, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung entspricht und/oder eine Kopie der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bzw. zum Betrieb einer Spielhalle gem. § 33 i GewO. Wenn der Steuerprüfdienst feststellt, dass Geldspielautomaten neu aufgestellt worden sind, dann erfolgt auch hier eine entsprechende Information an den Fachbereich. Wie auch bei der Besteuerung von Tanzveranstaltungen ist auch hier nicht sichergestellt, dass aufgestellte und betriebene Geräte möglichst vollständig erfasst und besteuert werden. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 5 __________________________________________________________________________________________ Bericht Der Aufsteller des Spielautomaten erhält vom Fachbereich ein Schreiben, worin ihm mitgeteilt wird, dass er verpflichtet ist, eine Vergnügungssteuererklärung auf einem amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke, sortiert nach Aufstellorten, Zulassungsnummern und Abrechnungszeiträumen) monatlich und zwar bis zum 10. eines Folgemonats für den abgelaufenen Monat abzugeben. Die Steuer ist vom Aufsteller für alle in Bochum aufgestellten Apparate gesondert für jeden Apparat und Aufstellort und insgesamt selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Nach Überprüfung der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben durch den Fachbereich wird eine entsprechende Sollstellung gefertigt. Einen Bescheid erhält der Steuerpflichtige nur, wenn seine erklärten Zahlen korrigiert werden müssen. Reicht der Steuerpflichtige allerdings keine Steueranmeldungen ein, dann wird die Vergnügungssteuer vom Fachbereich geschätzt und dem Automatenaufsteller per Bescheid mitgeteilt. Für eine weitgehend vollständige Erfassung der Steuerpflicht sind insbesondere geeignete Kommunikationsvereinbarungen mit dem Ordnungsamt – Sicherheits- und Gewerbeabteilung – zu treffen, die als Teil eines internen Kontrollsystems auszugestalten sind. 5.5 Veranlagung und Übergabe von Vergnügungssteuerforderungen an die Geschäftsbuchhaltung 5.5.1 Planung und Erträge, offene Posten (Forderungen) Die gebuchten Erträge zu den einzelnen Vergnügungssteuerarten stellten sich zum Jahresende 2010 gegenüber der Planung wie folgt dar: Erträge Filmvorführungen Unterhalter-Spielgeräte Geldspielgeräte Tanzveranstaltungen Summe: Plan Ist Abw. EUR Abw. % 100.000 98.805 - 1.195 - 1,2 50.000 109.930 59.930 119,9 1.950.000 3.807.921 1.857.921 95,3 350.000 329.219 - 20.781 - 6,0 2.450.000 4.345.875 1.895.875 Zum Jahresende 2011: Erträge Filmvorführungen Unterhalter-Spielgeräte Geldspielgeräte Tanzveranstaltungen Summe: Plan Ist Abw. EUR Abw. % 100.000 94.251 - 5.749 - 5,8 50.000 41.240 - 8.760 - 17,5 1.950.000 4.931.690 2.981.690 152,9 350.000 394.925 44.925 12,8 2.450.000 5.462.106 3.012.106 über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 6 __________________________________________________________________________________________ Bericht Zum Jahresende 2012: Erträge Filmvorführungen Unterhalter-Spielgeräte Geldspielgeräte Tanzveranstaltungen Summe: Plan Ist Abw. EUR Abw. % 100.000 106.942 6.942 6,9 50.000 38.510 - 11.490 - 23,0 1.950.000 6.171.244 4.221.244 216,5 350.000 349.490 -510 - 0,1 2.450.000 6.666.186 4.216.186 Während die Ergebnisse bei den Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen und Filmvorführungen den Planungen weitgehend entsprachen, sind insbesondere die festgesetzten Steuern für Geldspielautomaten deutlich höher ausgefallen. Diese Entwicklung lässt sich insbesondere auf eine neue Generation von Geldspielautomaten zurückführen. Bei den Unterhaltungsautomaten wurden die Erwartungen nicht erfüllt, was zunehmend mit einer wachsenden Konkurrenz heimischer PC- und Konsolenspiele zu den gewerblichen Angeboten begründet wird. Die Stammdaten der Vergnügungssteuern werden über das IT-Programm KIVi (Kommunales Integriertes Veranlagungsinformationssystem) verwaltet. Die Berechnung der Selbsterklärung des Steuerpflichtigen wird durch den Fachbereich manuell kontrolliert. Die Sollstellung erfolgt über das Verfahren „Bochumer Forderungen“ (BoFo). Die offenen Forderungen bei den Vergnügungssteuern haben sich gegenüber dem 31.12. des Vorjahres wie folgt entwickelt: Offene Posten Filmvorführungen Unterhalter-Spielgeräte Geldspielgeräte Tanzveranstaltungen Summe: 2010 2011 2012 7.393 6.286 4.900 354.611 369.724 390.661 4.412.038 4.589.776 5.017.874 184.995 243.747 277.772 4.959.037 5.209.533 5.691.207 Der absolute Zuwachs in Höhe von rd. 0,5 Mio. EUR bei den offenen Vergnügungssteuerforderungen (Stichtag jeweils 31.12.) setzt sich aus dem Abbau offener Posten für Vorjahre in Höhe von rd. 0,7 Mio. EUR und einem Zuwachs für 2012 in Höhe von rd. 1,2 Mio. EUR zusammen. Von diesem Zuwachs ist ein erheblicher Anteil der stichtagbezogenen Darstellung geschuldet. Im Mai 2013 waren bereits rd. 0,6 Mio. EUR von den 1,2 Mio. EUR, also rd. 50 %, abgebaut worden. Von den im Mai 2013 insgesamt offenen Posten bei der Vergnügungssteuer in Höhe von rd. 4,6 Mio. EUR entfallen rd. 3,0 Mio. EUR auf Altforderungen vor 2011. Seit 2010 wurden im Bereich der Forderungsverfolgung 24 Ratenpläne genutzt, um Rückstände abzubauen. Hiervon sind vier vor dem geplanten Ablauf gescheitert. Insbesondere zu den offenen Altforderungen bis 2010 in Höhe von rd. 3,5 Mio. EUR erscheint das Instrument der Ratenzahlung weiter ausbaubar. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 7 __________________________________________________________________________________________ Bericht 5.5.2 Geprüfte Vorgänge mit offenen Forderungen Die Auswahl der zur Prüfung herangezogenen Steuerfälle erfolgte aufgrund der Höhe der offenen Forderungen. Auf die Darstellung der Besteuerung von Filmvorführungen wurde verzichtet, da diese Besteuerung in Bochum kaum eine Rolle spielt. Es gibt nur noch zwei Veranstaltungsorte wo regelmäßig Filmvorführungen stattfinden. Die hierfür festzusetzenden Kartensteuern werden regelmäßig und in richtiger Höhe überwiesen. Außerdem gibt es noch einen Veranstaltungsort wo Pornofilmkabinen aufgestellt sind. Auch hierfür wird die anfallende Vergnügungssteuer ordnungsgemäß gezahlt. Aus den übrigen Vergnügungssteuerbereichen wurden folgende Einzelfälle in die Prüfung einbezogen: GP-NR 5.5.3 Geschäftspartner Offener Betrag 100017696 Steuerpflichtiger 1 30.657,77 100032115 Steuerpflichtiger 2 171.286,36 100035337 Steuerpflichtiger 3 126.209,22 100078603 Steuerpflichtiger 4 152.976,37 100084964 Steuerpflichtiger 5 49.732,87 100088687 Steuerpflichtiger 6 21.662,19 100089333 Steuerpflichtiger 7 235.646,07 100068439 Steuerpflichtiger 8 32.628,00 100205155 Steuerpflichtiger 9 31.186,15 100104530 Steuerpflichtiger 10 43.102,12 100014816 Steuerpflichtiger 11 75.802,00 100035337 Steuerpflichtiger 12 11.038,09 100078603 Steuerpflichtiger 13 15.246,07 100188309 Steuerpflichtiger 14 81.170,70 100194983 Steuerpflichtiger 15 19.774,50 100269048 Steuerpflichtiger 16 10.801,00 100278765 Steuerpflichtiger 17 78.548,45 100293233 Steuerpflichtiger 18 6.728,71 100240171 Steuerpflichtiger 19 5.751,04 100057497 Steuerpflichtiger 20 20.119,95 100028873 Steuerpflichtiger 21 26.445,40 100028649 Steuerpflichtiger 22 8.500,00 100057456 Steuerpflichtiger 23 26.152,50 Feststellungen bei der Prüfung der Einzelfallakten Neben den bereits grundsätzlich festgestellten Risiken, konnten anhand der geprüften Aktenvorgänge folgende Feststellungen getroffen werden: ● Die Steuerfestsetzungen und Sollstellungen finden zeitnah und in richtiger Höhe statt. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 8 __________________________________________________________________________________________ Bericht ● Es werden über Jahre Steuerschätzungen vorgenommen, weil keine Steuererklärungen eingereicht werden, obwohl dies ein Hinweis auf Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen als Gewerbetreibender sein kann. ● Vom Fachbereich wird nicht überprüft, ob die Vergnügungssteuern von bisher säumigen Steuerpflichtigen rechtzeitig und in richtiger Höhe eingezahlt werden. Die Verfolgung offener Forderungen erfolgt durch das Sachgebiet Vollstreckung. Über eine regelmäßige Kommunikation zwischen Fachbereich und Vollstreckung könnte ebenfalls eine mögliche Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen zeitnah erkannt werden. ● Verschiedene Aufsteller von Spielautomaten konnten immer wieder neue Automaten aufstellen und betreiben ohne bisher ihrer Steuerpflicht nachgekommen zu sein. ● Das Mittel der Gewerbeuntersagung durch das Ordnungsamt auf Betreiben des Fachbereichs wird so gut wie nicht genutzt, obwohl die Voraussetzungen (Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden) dafür vorliegen könnten. Eine verstärkte Kommunikation mit der Ordnungsbehörde ist dringend erforderlich. ● Aus den Akten der Vollstreckungsabteilung geht hervor, dass schriftliche Anfragen vom Fachbereich beantwortet werden; in der Akte des Fachbereichs gibt es keine Kopien dieses Schriftverkehrs. ● Das Instrument der Ratenzahlungen im Vollstreckungsverfahren für Altfälle wird nicht ausreichend genutzt. ● Verzögerungstaktiken von säumigen Steuerpflichtigen, wie z. B. nicht eingehaltene Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen, wird nicht konsequent begegnet. ● Die Akten entsprechen nicht den Vorgaben der Bochumer Aktenordnung. Entscheidungen sind teilweise unzureichend dokumentiert. Die o. a. ersten Erkenntnisse der Prüfung wurden am 04.12.2012 vom RPA mit dem Amt 20 erörtert. Die Besprechungsteilnehmer waren sich hierbei darüber einig, dass die diskutierten Feststellungen von Amt 20 aufzugreifen und zu verbessern sind. Die nach der rund dreimonatigen Erkrankung des Prüfers im März 2013 wieder aufgenommenen Einzelfallprüfungen haben die Erkenntnisse des Vorjahres dem Grunde nach bestätigt; es konnten aber auch erste positive Ergebnisse in Folge des Zwischengesprächs festgestellt werden. Das RPA bittet um Stellungnahme, welche konkreten Maßnahmen das Amt 20 aufgrund der Besprechung vom 04.12.2012 veranlasst hat. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 9 __________________________________________________________________________________________ Bericht 5.5.4 Beispiele für die Fallbearbeitung Im Amt 20 werden zurzeit rund 250 laufende Fälle aus dem Bereich der Vergnügungssteuer bearbeitet. Die nachfolgenden zwei Vergnügungssteuerveranlagungen wurden ausgewählt, weil es sich hierbei um die Fälle mit den höchsten offenen Steuerforderungen handelt. Sie stehen stellvertretend für die 23 geprüften Einzelakten. Die dargestellten Feststellungen zur Fallbearbeitung sind dem Grunde nach übertragbar. Automatensteuer für Geldspielgeräte – Steuerpflichtiger 7 Rückstand incl. Mahngebühren und Säumniszuschläge 235.646,07 EUR (Stand 02.05.2013) Erster Bescheid vom 19.01.2009 mit sämtlichen Vordrucken für die Selbstveranlagung . Am 04.03.2009 wurde lt. Akte die Abrechnung des Steuerpflichtigen überprüft und nicht beanstandet, obwohl nur Automatenausdrucke eingereicht wurden und keine Erklärung vorlag. Fälliger Steuerbetrag 2.526,12 EUR. Am 15.05.2009 wurde der Steuerpflichtige schriftlich an die Abgabe der Steuerklärungen erinnert. Lt. Anschreiben sollte er vorher schon mehrfach erinnert worden sein. In der Akte gibt es dazu keine Hinweise. Es folgten in der Zeit vom 05.06.2009 bis 20.07.2012 insgesamt 14 Steuerschätzungen, da keine Erklärungen eingereicht wurden. Zwischendurch wurde noch einmal am 18.09.2009 schriftlich an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert. Von Amt 32 wurden Amt 20-33 Kopien der Bestätigungen gem. § 33c der Gewerbeordnung (Raum entspricht der Spielverordnung) zugeleitet und zwar am: 12.03.2009 # 13.05.2009 # 07.10.2009 (3 Stück) # 30.11.2010 # 01.06.2011 # 08.06.2011 09.06.2011 # 06.12.2011 In allen Fällen hat der Steuerpflichtige neue Spielautomaten aufgestellt ohne seiner Steuerpflicht nachgekommen zu sein. Am 13.01.2010 und 28.07.2010 wurden vom RA des Steuerpflichtigen Steuererklärungen für Februar 2009 bis April 2010 eingereicht. Lediglich die Erklärungen für Februar 2009 über 1.528,01 EUR und März 2009 über 1.336,31 EUR führten zur Verrechnung mit den entsprechenden Steuerschätzungen, so dass am 21.01.2010 ein Änderungsbescheid über 2.864,32 EUR gefertigt wurde. Am 19.08.2010 wurden die Abrechnungen überprüft und nicht beanstandet. Für April 2009 bis August 2009 betrug die Steuer 9.051,13 EUR und für September 2009 bis April 2010 27.275,01 EUR. Es wurden jedoch keine entsprechenden Bescheide gefertigt. Am 31.08.2010 wurden per E-Mail beim RA des Steuerpflichtigen die Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2010 angefordert. Auf dem Ausdruck dieser E-Mail wurde am 20.09.2012 handschriftlich vermerkt: „Da keine Mitteilung der o. a. Kanzlei bisher erfolgt ist, verbleibt es bei der bisherigen Schätzung.“ über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 10 __________________________________________________________________________________________ Bericht Am 16.02.2012 hat Amt 20 231 (Herr L.) um Ermittlung der Rückstände wegen einer evtl. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebeten. Ob die Anfrage beantwortet wurde geht aus der Akte nicht hervor und konnte auf Nachfrage auch im Oktober 2012 vom Sachbearbeiter nicht geklärt werden. Nach Auskunft der Vollstreckungsabteilung Herrn W. ist die Insolvenz noch nicht eröffnet und der Steuerpflichtige befindet sich zur Regelung der Angelegenheiten in der Türkei. Die Anfrage von Herrn L. ist nach seiner Akte am 16.02.2012 vom Sachbearbeiter beantwortet worden. Vom Ordnungsamt wurde das Amt 20 am 27.07.2012 um Auskünfte wegen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens bzw. einer Zuverlässigkeitsprüfung gebeten. Die Anfragen wurden am 30.07. bzw. 01.08.2012 gleichlautend mit unzuverlässig beantwortet. In der Akte befindet sich kein weiterer Schriftverkehr. Nach telefonischer Auskunft des Amtes 20 vom 14.05.2013 hat der Steuerpflichtige sein Gewerbe mittlerweile abgemeldet und Privatinsolvenz angemeldet. Automatensteuer für Geldspielgeräte – Steuerpflichtiger 2 Rückstand incl. Mahngebühren und Säumniszuschläge 171.286,36 EUR (Stand 02.05.2013) Erster Bescheid vom 11.07.2008 mit sämtlichen Vordrucken für die Selbstveranlagung. Selbstveranlagung Juli – Dezember 2008 am 28.01.2009 geprüft. Keine Unterlagen in der Akte. Trotzdem Sollstellung 55.881,42 EUR. Auch kein Erinnerungsschreiben wegen der verspäteten Steuererklärung. Danach regelmäßige Steuererklärungen bis September 2009. Am 21.01.2010 an Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen erinnert. Keine Reaktion des Steuerpflichtigen, deshalb Schätzung am 12.02.2010 über 21.306,78 EUR, 23.04.2010 über 20.196,00 EUR und 16.07.2010 über 10.098,00 EUR. Stundung und Zinsfestsetzung vom 27.08.2009 auf die Gesamtschuld von 107.431,51 EUR. Am 28.10.2009 Aufhebung wegen fehlender Zahlungseingänge. Keine weiteren Vorgänge/Schriftstücke in der Akte. Fruchtlose Pfändungsversuche seit 2009. Das Amtsgericht Essen teilt am 30.07.2012 mit, dass der Steuerpflichtige die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Daraufhin noch keine weitere Bearbeitung des Vorgangs – auch keine Mitteilung an Sachbearbeitung. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 11 __________________________________________________________________________________________ Bericht Wie aus der Darstellung der beiden Beispielfälle deutlich wird, werden die offenen Forderungen bei den Vergnügungssteuern verschiedener Steuerpflichtiger immer höher, weil trotz erheblicher Steuerrückstände keine konsequenten Reaktionen durch die Verwaltung erfolgen. Dies ist insbesondere auf die unzureichende Kommunikation zwischen Fachbereich und Forderungsverfolgung zurückzuführen. Der Anhäufung von Steuerschulden kann nur zeitnah begegnet werden. Es ist insbesondere zu verhindern, dass der säumige Gewerbetreibende auch noch problemlos weitere Automaten aufstellen kann, für die dann ebenfalls keine Steuern gezahlt werden. Neben zeitnahen Vollstreckungsmaßnahmen sind auch Gewerbeuntersagungen durch Amt 32, oder zumindest deren Androhung, in Erwägung zu ziehen. 5.6 Zusammengefasstes Prüfungsergebnis Zur Optimierung der Erfassung der Steuerpflicht sind insbesondere geeignete Kommunikationsvereinbarungen mit dem Ordnungsamt - Sicherheits- und Gewerbeabteilung - zu treffen. Darüber hinaus ist auch eine engere Zusammenarbeit bei der Begegnung von säumigen Steuerpflichtigen anzustreben, um einer Anhäufung von Steuerschulden entgegen zu wirken. Voraussetzung hierfür ist unabdingbar, dass eine zeitnahe Kommunikation zwischen dem Fachbereich und der Forderungsverfolgung stattfindet. Zu den im Zwischengespräch am 04.12.2012 erörterten Prüfungsfeststellungen hat Amt 20 die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen angekündigt. 5.7 Fazit Für die der Vergnügungssteuerpflicht unterliegenden Gewerbe hat das RPA bei seiner Prüfung eine auffallende Wiederholung von ähnlichen Sachverhalten und Verläufen bei säumigen Steuerpflichtigen feststellen können, die letztendlich in Steuerausfällen mündeten oder münden können. Der Lebenszyklus der Unternehmen von der Gründung bis zur Auflösung läuft oft über häufige Wechsel der Geschäftsführung bis zur teilweise nahtlosen Übernahme und Weiterführung der Geschäfte durch eine Nachfolgefirma nach Insolvenz und hohen Steuerschulden des Vorgängers. Neben dem Verdacht einer gezielten Nutzung und Manipulation des Insolvenzrechtes drängen sich vereinzelt auch Fragen zum Thema Geldwäsche und sonstiger krimineller Hintergründe auf. Eine Begegnung oder Beweisführung zu den Vorgängen allein mit den Mitteln der eigenen Verwaltung eröffnet hier nach Einschätzung des RPA wenige Erfolgsaussichten. Das RPA sieht deshalb insbesondere in der zeitnahen Reaktion auf sich aufbauende Steuerrückstände und Hinweise auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden den effektivsten Hebel zur Verfolgung und Vermeidung von Steuerrückständen. über die Prüfung der Veranlagung und Forderungsverfolgung der Vergnügungssteuer beim Amt für Finanzsteuerung - Abteilung Steuern (20 3) Seite 12 __________________________________________________________________________________________ Bericht 6. Schlussbesprechung Nach vorheriger Zusendung einer Ausfertigung des Berichtsentwurfes fand am 04.06.2013 beim Amt 20 eine Schlussbesprechung gemäß § 9 (5) Rechnungsprüfungsordnung statt, an der teilnahmen: Herr Schiske Herr Lüning Herr Zolnowsky ) ) ) Amt 20 Herr Jost Herr Heymann Herr Laubner ) ) ) Amt 14 Alfons Jost Detlef Heymann Ulrich Laubner