Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
26.12.14, 13:23
Aktualisiert
28.01.18, 00:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20131149
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Antrag der Fraktionen SPD und Die Grünen im Rat zur Sitzung des Ausschusses für
Migration und Integration vom 08.05.2013, Vorlagen-Nr. 20130828
Bezeichnung der Vorlage
Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Ausschuss für Migration und Integration
Anlagen
Wortlaut
Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz
Die Verwaltung wird aufgefordert, die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach § 68
Aufenthaltsgesetz im Bürgerbüro zu ermöglichen.
Begründung
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten sich Dritte (in der Regel
Verwandte oder Bekannte) im Falle eines Besuches alle Kosten für den Lebensunterhalt der
Ausländerin bzw. des Ausländers zu tragen und sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten,
die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der
Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. In Bochum
muss diese Erklärung im Ausländerbüro abgegeben und dafür lange Wartezeiten in Kauf
genommen werden. Da bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung keine speziell
ausländerrechtlichen Prüfvorgänge (Prüfung Einkommensverhältnisse etc.) anfallen, sollte
die Abgabe auch im Bürgerbüro möglich sein. In anderen Städten wie Gelsenkirchen wird
dies bereits so gehandhabt.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20131149
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung bedankt sich für die Anregung, sieht jedoch unter den gegebenen
Umständen und entsprechend nachfolgender Begründung keine Möglichkeit, diese wie
beantragt umzusetzen. Um den Kunden entgegen zu kommen, wurde bereits Anfang d.M.
damit begonnen, zwei MitarbeiterInnen während der Öffnungszeiten ausschließlich für die
Abgabe von Verpflichtungserklärungen (VE) einzusetzen. Außerdem wurden Sondertermine
(die in dem Monaten März / April und September / Oktober für die Gruppenbearbeitung von
Studierenden genutzt werden) außerhalb der regulären Öffnungszeiten eingerichtet. Eine
Ausweitung der Terminvergabe ist beabsichtigt, so dass perspektivisch ein Großteil der VEKunden nicht mit der Wartesituation im Spontankundenbereich konfrontiert werden muss,
die sich durch diese Maßnahmen ebenfalls entspannen dürfte.
Begründung :
Gem. Ziff. 68.0.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ist die
Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung
abzugeben. Diese Regelung lässt keinen Raum für die Delegation oder Abgabe der Aufgabe
an eine andere (auch interne) Behörde oder Institution.
Darüber hinaus muss die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung diejenigen, die
sich verpflichten sollen, über die Folgen und Risiken einer Verpflichtung umfassend und
sachgemäß von Amts wegen belehren. Diese Erklärungen bzw. die Aufklärung über die
Rechtsfolgen müssen fehlerlos, vollständig und insoweit gerichtsverwertbar sein. Eine
ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs.
Bedingung hierfür wiederum sind gefestigte Fachkenntnisse des Ausländerrechts und
dessen Begleitbestimmungen, die den MitarbeiterInnen (MA) anderer Stellen (hier des / der
Bürgerbüros) zunächst aufwendig vermittelt werden müssten, um die erforderliche
Rechtssicherheit und -routine herzustellen. Diesbezüglich haben die MA der Bürgerbüros
bereits jetzt ein Spektrum von 49 teils hochkomplexen Einzelaufgaben zu bewältigen, so
dass ihnen aus Sicht der Verwaltung keine weitere, qualitativ durchaus anspruchsvolle
Aufgabe zugemutet werden sollte.
Rückfragen auf Sachbearbeiterebene bei der Stadt Gelsenkirchen (Bürgercenter) haben
ergeben, dass sich die (nach hiesiger Auffassung unzulässige) Aufgabenverlagerung
keineswegs reibungslos darstellt. Aufgrund der diffizilen Vorgaben sind häufige Rückfragen
bei der Ausländerbehörde erforderlich, die dann den Personaleinsatz insgesamt erhöhen,
ohne dass sich dadurch ein Mehrwert für den Kunden ergibt.