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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
26.12.14, 13:23
Aktualisiert
28.01.18, 00:18

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131675 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage 22. Sitzung des Ausschusses für Migration und Integration Niederschrift Nr. 20131484 vom 19.06.2013 Bezeichnung der Vorlage Berufsausbildung für minderjährige Flüchtlinge Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Ausschuss für Migration und Integration Anlagen Wortlaut 6.1 Berufsausbildung für minderjährige Flüchtlinge Herr Rainer Schug -SPD- und Herrn Mustafa Calikoglu -Die Grünen- stellen folgende Anfrage: Ausländischen Bürgern mit dem Aufenthaltsstatus einer Duldung kann unter bestimmten Voraussetzungen (erlaubter oder geduldete Aufenthalt von mehr als einem Jahr) die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung wird die Zustimmung zur Aufnahme einer Berufsausbildung sogar ohne Prüfung der sog. Vorrangigkeit (§ 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) erteilt. Ehrenamtliche Betreuer/innen von in Bochum lebenden minderjährigen Flüchtlingen haben uns mitgeteilt, dass Jugendlichen von der Ausländerbehörde die Zustimmung zur Aufnahme einer Berufsausbildung versagt worden sei bzw. die Versagung in Aussicht gestellt worden sei. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131675 Wir möchten daher die Verwaltung fragen: 1) Welches Ermessen haben die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit bei der Anwendung des §10 Beschäftigungsverfahrensverordnung? 2) Wie wird dieses Ermessen i. d. R. ausgeübt, insbesondere wenn es um die Aufnahme einer Berufsausbildung geht? 3) Welche besonderen Gründe könnte es geben, wenn in Einzelfällen eine Zustimmung verweigert wurde? 4) Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, minderjährigen Flüchtlingen – auch wenn ihr Aufenthalt in Deutschland möglicherweise nur auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein sollte – eine gute Berufsausbildung zukommen zu lassen? Zum einen, weil sie mit einer solchen Berufsausbildung in ihrem Heimatland auf bessere Arbeits- und Lebensbedingungen hoffen können. Zum anderen, weil sie während der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland einer sinnvollen Tätigkeit nachgehen können und sich damit auch ihre Integrationschancen verbessern. Antwort: Vorbemerkung: Die Anfrage ist aufgrund der Verwendung verschiedener Begrifflichkeiten interpretierbar hinsichtlich des Personenkreises. Nachfolgende Ausführungen finden ausschließlich Anwendung auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF). zu 1 : Welches Ermessen haben die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit bei der Anwendung des §10 Beschäftigungsverfahrensverordnung? Die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) ist zum 30.06.2013 außer Kraft getreten. Nachfolgend finden ab dem 01.07.2013 die Regelungen der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern vom 6. Juni 2013 (Beschäftigungsverordnung – BeschV) Anwendung. Nach § 32 BeschV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131675 einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (Abs. 1). Keiner Zustimmung bedarf u. a. die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (Abs. 2). Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (Abs. 3). Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf nach § 33 BeschV die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn  sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder  Aufenthalts beendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Abs. 1). Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nr. 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen (Abs. 2) Sofern der Ausländerbehörde nach vorstehenden Ausführungen ein Ermessen zur Entscheidung eröffnet ist, entscheidet sie unter Betrachtung und Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und geltender aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Hinsichtlich des der Bundesagentur für Arbeit zustehenden Ermessens kann von hier keine Aussage getroffen werden. Zu 2 und 3 : Wie wird dieses Ermessen i. d. R. ausgeübt, insbesondere wenn es um die Aufnahme einer Berufsausbildung geht? Welche besonderen Gründe könnte es geben, wenn in Einzelfällen eine Zustimmung verweigert wurde? Grundsätzlich übt die Ausländerbehörde entsprechend einer internen Arbeitsanweisung nach § 32 Abs. 2 BeschV ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung unter den nachfolgenden Voraussetzungen zugunsten des UMF aus: 1. Der minderjährige unbegleitete Flüchtling ist noch nicht unanfechtbar vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. 2. Die Identität ist geklärt bzw. es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten Identität (Mitwirkung bei der möglichen Identitätsklärung). 3. Beschaffung eines Nationalpasses unter Beachtung der geltenden passrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes entsprechend der Verpflichtung nach § 4 Aufenthaltsgesetz, zumindest Nachweis zumutbarer Bemühungen wie z. B. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131675 Beantragung der Ausstellung eines Passes (ggf. über den Vormund) bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates. 4. Straffreier Aufenthalt im Bundesgebiet. 5. Es liegen keine Versagungsgründe nach § 33 BeschV vor. 6. Es handelt sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Unter Beachtung vorstehender Ausführungen soll unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, deren Aufenthaltsbeendigung konkret nicht absehbar ist, die Chance eingeräumt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss eröffnet sich möglicherweise eine Bleibeperspektive nach § 18a AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung u.a. dann erteilt werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Entsprechende Anwendung finden vorstehende Ausführungen auf unbegleitete Flüchtlinge, die zwischenzeitlich volljährig geworden sind und deren Aufenthalt aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen in absehbarer Zeit nicht beendet werden kann (z. B. es ist generell keine Rückführung in den Herkunftsstaat möglich). Ausgeschlossen von dieser begünstigenden Regelung sind unbegleitete minderjährige / zwischenzeitlich volljährig gewordene Flüchtlinge, deren Asylverfahren nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aus § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG und § 18a Abs. 3 AufenthG ergibt sich hier ein Erteilungsverbot für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Zu 4 : Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, minderjährigen Flüchtlingen – auch wenn ihr Aufenthalt in Deutschland möglicherweise nur auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein sollte – eine gute Berufsausbildung zukommen zu lassen? Zum einen, weil sie mit einer solchen Berufsausbildung in ihrem Heimatland auf bessere Arbeits- und Lebensbedingungen hoffen können. Zum anderen, weil sie während der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland einer sinnvollen Tätigkeit nachgehen können und sich damit auch ihre Integrationschancen verbessern. Die Verwaltung sieht es grundsätzlich als sinnvoll an (siehe Antw. zu 2 u. 3), minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch die Aufnahme einer Berufsausbildung eine Zukunftsperspektive einzuräumen.