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Kommune
Bochum
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 2 (3104)
Vorlage Nr.: 20132003
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum
(Kindertagespflegerichtlinie)
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
25.09.2013
16.10.2013
07.11.2013
Anlagen
Anlage zur Vorlage Richtlinien 2013 _inkl_Anlagen_A_B_C
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
J
N
N
N
akt.
Beratung
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- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
51 2 (3104)
Vorlage Nr.: 20132003
1.
Ausgangslage
Kindertagespflege ist eine Betreuungsform, die in familienähnlichen Strukturen, vorrangig im
Haushalt von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern stattfindet. In der Stadt Bochum hat dieses
Segment der Kinderbetreuung bereits eine lange Tradition. Seit 1996 wurde die Kindertagespflege
kontinuierlich weiter entwickelt und ausgebaut. Schon zum Beginn des Rechtsanspruches für
Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Jahr 1996 konnte die Betreuung von Kindern bei
Tagesmüttern (seinerzeit gab es noch keine Tagesväter) zur Versorgung mit Betreuungsplätzen in
Bochum einen Beitrag leisten.
Die Stadt Bochum arbeitet in Bezug auf die Kindertagespflege eng mit dem Sozialdienst
katholischer Frauen (SkF) zusammen. Der SkF führt seit vielen Jahren die Qualifikation der
Tagesmütter und –väter durch und übernimmt in einigen Stadtteilen die Fachberatung.
Da es in Bezug auf die Handlungsweise vor Ort im Bereich der Kindertagespflege keine
wesentlichen gesetzlichen Festsetzungen gab und gibt, wurde im Jahr 2003 erstmalig eine
Richtlinie zur Kindertagespflege für die Stadt Bochum erstellt, in der entsprechende Eckpunkte
festgelegt wurden. Diese wurde zuletzt 2009 überarbeitet und durch JHA und Rat beschlossen.
Der neue Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr soll laut Vorgabe
des Bundesgesetzgebers zu ca. 30% über die Kindertagespflege sichergestellt werden. Diese
Vorgabe wird in Bochum erfüllt; derzeit werden sogar ca. 40% der Plätze für unter dreijährige
Kinder bei Tagesmüttern und –vätern (Tagespflegepersonen) vorgehalten.
Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege hat in den vergangenen Jahren eine erhebliche
Ausweitung erfahren. Am 31.06.2013 wurden 1220 Kinder in der Kindertagespflege betreut. Es
gibt in Bochum 531 Kindertagespflegestellen mit insgesamt 1337 Plätzen.
Der Anspruch einer bedarfgerechten und passgenauen Vermittlung benötigt eine gute und
zeitintensive Zusammenarbeit mit den Eltern und den Tagespflegepersonen. In Verbindung mit
der stetig ansteigenden Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder führte dies erstmals 2004,
dann 2009 und letztmalig 2012 zu einer Aufstockung des Personalstammes.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind beim Kooperationspartner SkF 4 Fachberaterinnen mit einer Kapazität
von 2,2 Stellen und beim Jugendamt 7 Fachberater/innen mit einer Kapazität von 6,2 Stellen im
Bereich der Kindertagespflege beschäftigt.
Mit Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten
Lebensjahr seit dem 01.08.2013 wird nun eine detaillierte und klare Umsetzung für die
Handlungsanforderung in der Kindertagespflege auf lokaler Ebene in der Richtlinie der Stadt
Bochum unumgänglich.
Die bisher geltende „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum
(Kindertagespflegerichtlinie)“ in der Fassung vom 01.07.2009 bedurfte vor dem Hintergrund der
nunmehr vierjährigen Erfahrung aus der Praxis zudem einer Überarbeitung.
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Die verwaltungsinternen Verfügungen hinsichtlich der Bezuschussung von Sozialversicherungen,
die Regelung, in welchem Fall eine Inanspruchnahme der Kindertagespflege z.B. bei
Schließungszeiten der Kitas/Schulen möglich ist, sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der
Urlaub-, Krankheitszeiten von Tagespflegepersonen und Kindern müssen in die neue Richtlinie
aufgenommen werden. Weiterhin ist die Vorgehensweise zur Inbetriebnahme so genannter
Großtagespflegestellen (Betreuung von bis zu neun Kindern durch zwei bis drei
Tagespflegepersonen) eindeutig zu regeln. Die kontinuierliche Weiterentwicklung hinsichtlich der
Qualifizierung der Tagespflegepersonen und der damit verbundenen, leistungsgerechten
Vergütung muss ebenso in der Richtlinie neu festgelegt werden.
Die überarbeitete „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum,
Stand 01.11.2013 (Kindertagespflegerichtlinie)“ sowie die dazu gehörenden Anlagen A, B und C
(siehe Anlage) werden nachfolgend vorgestellt.
2.
Wichtige Punkte der neuen Kindertagespflegerichtlinie
Problematik der Gleichrangigkeit von Kitas und Kindertagespflege / Zuzahlung der Eltern
Die Tagespflegepersonen erhalten durch das Jugendamt ein ihrer Qualifikation entsprechendes
Entgelt. Die Eltern der Kinder zahlen für die Betreuung ihrer Kinder analog der Regelung in den
Kindertageseinrichtungen einen öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag an das Jugendamt. Die Höhe
des Elternbeitrages ist nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt und wird in der Bochumer
Elternbeitragssatzung geregelt. Damit ist die in § 90 SGB VIII vorgesehene „Kostenbeteiligung an
der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ für die
Inanspruchnahme der Kindertagespflege erfüllt.
In den vergangenen Jahren hat sich jedoch die Problematik ergeben, dass viele
Tagespflegepersonen im Rahmen des bilateralen Vertrages, den sie mit den Eltern schließen, eine
private Zuzahlung von den Eltern erheben. Private Zuzahlungen durch die Eltern an die
Tagespflegepersonen widersprechen jedoch der Gesetzessystematik (§ 23 Absatz 2 in Verbindung
mit § 90 SGB VIII). Ein ausdrückliches Zuzahlungsverbot der Eltern ist im SGB VIII allerdings nicht
enthalten.
Ein Verbot dieser Zuzahlungen der Eltern durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(Jugendamt) könnte als Eingriff in die Vertrags- und Berufsfreiheit der Tagespflegepersonen
gewertet werden.
Vor diesem Hintergrund kann ein rechtswirksames Zuzahlungsverbot nur auf der Grundlage einer
rechtlich bindenden freiwilligen Verpflichtung zwischen dem Jugendamt und den
Tagespflegepersonen vereinbart werden. Diese sollte den Verzicht auf private Zuzahlungen von
den Eltern an die Tagespflegeperson beinhalten.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung
drängen. Er hat die Möglichkeit, Kinder nur zu solchen Tagespflegepersonen zu vermitteln, die
mit der oben beschriebenen Vereinbarung einverstanden sind. Hierzu gibt es eindeutige
Stellungnahmen des “Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)“ vom
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Vorlage Nr.: 20132003
25.02.2013, sowie des Ministeriums für Familien, Kinder, Jugend Kultur und Sport (MFKJKS) NRW
zum oben genannten DIJuF Gutachten, Ergebnisprotokoll Arbeitskreis “Runder Tisch in der
Kindertagespflege vom 06.06.2013 Landschaftsverband Rheinland (LVR)“. Hier wird unter
anderem ausgeführt: „Im Rahmen des Rechtsanspruchs erfüllt der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe seine Leistungspflicht nur dann, wenn er eine ausreichende Anzahl von Plätzen in der
Kindertagespflege vorhält, für die kein zusätzliches Betreuungsgeld von den Eltern erhoben wird.“
Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Möglichkeit zum Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung zum Zuzahlungsverbot mit dem Punkt 3.1 in der neuen Kindertagespflegerichtlinie in
Bochum geschaffen werden.
Leistungsgerechte Bezahlung der Tagespflegepersonen
Es ist unabdingbar, dass Tagespflegepersonen die vorgenannte, freiwillige Vereinbarung eines
Zuzahlungsverbotes mittragen. Hierzu ist eine leistungsgerechte Vergütung (§ 23 Abs. 2a SGB
VIII) der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege ein wichtiges Kriterium.
Entsprechend den Aussagen in der Studie: “Leistungsorientierte Vergütung in der
Kindertagespflege” des Institutes für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus) im
Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege aus dem Jahr 2012 (Erhebung der Daten im
Herbst/Winter 2011) lag zu diesem Zeitpunkt die Höhe der laufenden Geldleistung (je Kind pro
Stunde) in NRW bei einer Qualifikation der Tagespflegeperson mit 160 Std. bei 4,07 €/Std (im
Bundesdurchschnitt bei 3,55 €/Std). In den umliegenden Städte (Essen, Dortmund, Witten,
Castrop-Rauxel, Herne usw.) liegen die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe zurzeit zwischen
4,20 € und 5,50 € pro Betreuungsstunde.
In der genannten Studie werden verschiedene Modelle einer leistungsgerechten Vergütung
vorgestellt. Das favorisierte Modell, das “Ist-Plus-Modell”, orientiert sich an den derzeitigen
Strukturen der Kindertagespflege und verbindet diese mit einer an dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) angelehnten Vergütung. Betreut eine Tagespflegeperson drei bis fünf
Tagespflegekinder in Vollzeit (35 - 40 Std pro Woche) und erhält sie, je nach Qualifikation, eine
Vergütung von 4,44 € - 4,82 EUR, kann demnach von einer leistungsorientierten und
leistungsgerechten Vergütung gesprochen werden. Hinzu kommt die nach § 23 Abs. 2 SGB VIII
hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung, zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Erstattung der Kosten für die Unfallversicherung.
Die Verwaltung geht auf der Grundlage der ibus-Studie davon aus, dass zukünftig eine
Geldleistung in Höhe von 5,00 €/Stunde für Tagespflegepersonen mit einer nachgewiesenen
Qualifikation von mindestens 160 Unterrichtsstunden oder einer fachspezifischen Ausbildung
(Qualifikationsstufe 4, siehe Anlage B der Richtlinie) eine angemessene Geldleistung darstellt. Es
wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall die meisten der selbständig tätigen
Tagespflegepersonen eine Vereinbarung mit dem Jugendamt unterzeichnen werden, nach der
keine weiteren Zuzahlungen von Seiten der Eltern (mit Ausnahme der nach dem zeitlichen
Umfang der Betreuung mit den Eltern individuell abgesprochenen Verpflegungskosten) erhoben
werden.
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Vor diesem Hintergrund sollten die Sätze für die Entgeltzahlung an die Tagespflegepersonen
gemäß Anlage B der neuen Kindertagespflegerichtlinie angehoben werden. Konkret schlägt die
Verwaltung die Anhebung des Stundensatzes von bisher 4,20 EUR auf 5,00 EUR pro Stunde vor.
Dies gilt für alle Tagespflegepersonen, die eine Qualifikation von 160 Unterrichtsstunden absolviert
haben oder unter Ziffer 4.7 der Kindertagespflegerichtlinie (Sozialpädagogische Fachkräfte) fallen.
3.
Weitere
wesentliche
Unterschiede
Kindertagespflegerichtlinie
zwischen
der
alten
und
neuen
Grundsätzlich wurde die Struktur der Kindertagespflegerichtlinie übersichtlicher gestaltet. Damit ist
sie für Tagespflegepersonen, Erziehungsberechtigte und weitere interessierte Personen
verständlicher und besser lesbar. So wurden beispielsweise die gesetzlichen Grundlagen
übersichtlicher dargestellt und die verschiedenen Formen der Kindertagespflege deutlicher
dargestellt.
Inhaltlich ergeben sich, außer den beiden bereits benannten, wichtigen Punkten, folgende
Neuerungen, die nach Vorstellung der Verwaltung in die neue Kindertagespflegerichtlinie
aufgenommen werden sollen:
Qualität der Schulungen (siehe Punkt 4.4 der Richtlinie):
Die Qualität der Schulungen für Tagespflegepersonen ist in den letzten Jahren kontinuierlich
weiterentwickelt worden. Neue Themen sind hinzugekommen, so beispielsweise ein 25Unterrichtsstunden-Modul, das die Beobachtung und die Dokumentation der Entwicklung der
Kinder zum Inhalt hat. Weiterhin wurde die Sprachentwicklung und das Sprachverständnis
thematisiert sowie das wichtige Thema: „Behinderung von Kindern und Inklusion“ in die
Schulungen aufgenommen.
Weitere neue Inhalte der Schulungen sind die Risikomerkmale zur Kindeswohlgefährdung, die
Umsetzung von Hygienevorschriften in der Kindertagespflege (gemäß den Auflagen des
Gesundheits- und Veterinäramtes) sowie die Brandschutzschulung bei der Feuerwehr.
Räumliche Voraussetzungen (siehe Punkt 5 der Richtlinie):
Für die Kindertagespflege, die nicht in den eigenen Räumen stattfindet, sollen zukünftig klare
Rahmenbedingungen (siehe Punkt 5.2 der Richtlinie) gelten. Dies ist insbesondere für die so
genannten Großtagespflegestellen (Zusammenschluss von zwei oder drei Tagespflegepersonen)
wichtig.
Je nach vorheriger Nutzung der Räumlichkeiten und der Anzahl der dort betreuten Kinder muss
gegebenenfalls eine Nutzungsänderung bei dem Bauordnungsamt beantragt werden, um die
Räumlichkeiten zur Kinderbetreuung abzunehmen. Hierzu muss die Zustimmung des Vermieters
vorliegen und die Brandschutzbestimmungen der Feuerwehr müssen beachtet werden.
Einzelne Räume unterliegen, entsprechend ihrer jeweiligen Bestimmung, nun auch den
Grundlagen des Gesundheits- und des Veterinäramtes. Dies ist insbesondere im Küchenbereich
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zur Beachtung von Hygienestandards hinsichtlich Kühlung und Frischhaltung von Lebensmitteln
notwendig.
Diese Punkte müssen in die neue Kindertagespflegerichtlinie aufgenommen werden.
Übergangsregelung hinsichtlich der Qualifikationsstufen der Tagespflegepersonen
(siehe Punkt 4.8 der Richtlinie):
An dieser Stelle soll neu geregelt werden, dass die bisherigen Qualifikationsstufen 2 und 3 nur
noch übergangsweise bis zum 31.12.2014 gelten. Die Qualifikationsstufen 1 und 4 sollen bestehen
bleiben.
Die Tagespflegepersonen, die sich derzeit noch in den Zwischenstufen 2 und 3 befinden, können
bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gesamtqualifikation (160 Stunden) vervollständigen und so den
höchsten Qualifizierungsstatus erhalten. Im Jahr 2014 werden voraussichtlich 3 bis 4
Qualifizierungskurse angeboten, in denen unter anderem diese Tagespflegepersonen die
Gelegenheit haben, ihre fehlenden Unterrichtseinheiten nachzuholen. Sie erhalten damit die
Gelegenheit, das Zertifikat zu erwerben.
Hintergrund dieser Änderung ist der Anspruch des Jugendamtes Bochum, nur noch diejenigen
Tagespflegepersonen zu vermitteln, die eine vollständige Qualifizierung mit 160
Unterrichtsstunden auf der Grundlage der Bestimmungen des Curriculums des Deutschen
Jugendinstitutes im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und
Jugendliche (BMFSFJ) durchlaufen haben. Diese wird mit einem Zertifikat abgeschlossen.
Die Gesamtqualifizierung der neuen Tagespflegepersonen wird in Bochum in zwei
unterschiedlichen Kurssystemen durch den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) angeboten.
Der so genannte „Kompaktkurs“ findet täglich von 08.30 Uhr bis 13.30 Uhr statt (Dauer: ca. 8
Wochen). Der so genannte „Abendkurs“ findet über einen Zeitraum von 3-4 Monaten statt.
In beiden Kurssystemen werden feste Gruppen geschult.
Für
bereits
qualifizierte
Tagespflegepersonen
ist
die
Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr nach wie vor verpflichtend.
Teilnahme
an
zwei
Zeitpunkt der Zahlung von Geldleistungen (siehe Punkt 9.4 der Richtlinie)
Der Beginn der laufende Geldleistung, die bei Betreuungsverhältnissen im Rahmen des
Rechtsanspruchs auf einen U3-Platz durch das Jugendamt gezahlt wird, soll zukünftig analog der
Regelung in Kindertageseinrichtungen immer zum 01. eines Monats erfolgen. Die Zahlung endet
dann stets zum letzten eines Monats. Änderungen sind jeweils nur zum 01. eines Folgemonats
möglich. Durch diese Maßnahme soll ein derzeit erheblicher Verwaltungsaufwand aufgrund von
ständig wechselnden Änderungszeitpunkten in der Kindertagespflege reduziert werden.
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Bei den Geldleistungen für alle weiteren Tagespflegeverhältnisse soll der Beginn der Zahlung
durch das Jugendamt weiterhin bei dem Zeitpunkt liegen, an dem die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII erfüllt sind.
Erstattung
von
Betreuungskosten
im
Falle
von
Schließungszeiten
der
Kindertageseinrichtungen sowie bei Ferienzeiten in Schulen (siehe Punkt 9.5 der Richtlinie):
An dieser Stelle soll in der Kindertagespflegerichtlinie neu geregelt werden, unter welchen
Voraussetzungen ein Kind in Kindertagespflege betreut werden kann, wenn die Kita
beziehungsweise die Schule, z. B. während der Ferien, geschlossen hat. Eine Inanspruchnahme
von Kindertagespflege kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn keine Ersatzkita gefunden
werden kann oder wenn zusätzlich zur Schule auch die Schulbetreuung geschlossen hat und die
Erziehungsberechtigten in dieser Zeit keinen Urlaub bekommen können.
Geldleistungen sollen in diesen Fällen erst dann gezahlt werden, wenn eine mindestens
15stündige Betreuung in Kindertagespflege pro Woche gegeben ist. Die Eltern müssen in allen
Fällen immer den Elternbeitrag eines vollen Monats entsprechend der Elternbeitragssatzung der
Stadt Bochum entrichten.
Versicherungsleistungen (siehe Anlage B der Richtlinie, Punkt 2.2 ):
Die Stadt Bochum übernimmt entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung nach wie vor auf
Antrag die hälftigen Aufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Bisher wurden
die Aufwendungen allerdings, je nachdem, wie viele Kinder aus Bochum betreut wurden und wie
viele aus anderen Städten stammten, anteilig berechnet und erstattet.
Neu vorgesehen ist nun, dass die Aufwendungen für alle Kinder einer Tagespflegestelle zur Hälfte
übernommen werden, wenn mindestens 50% der Kinder der Tagespflegeperson aus Bochum
stammen. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsvereinfachung, da sowohl das Jugendamt
also auch die Tagespflegepersonen in diesem Fall nicht mehr mit mehreren Städten über die
Kostenerstattung verhandeln müssen.
Kostenerstattung bei angemieteten Räumlichkeiten (siehe Anlage B der Richtlinie, Punkt 2.4)
Zur Schaffung neuer U3 Plätze in der Kindertagespflege in Form einer Betreuung in einer
Großtagespflegestelle ist die Verwaltung in der Vorlage Nr. 20111209 vom 28.09.2011 davon
ausgegangen, dass bis Ende 2014 ca. 100 Plätze in 13 neuen Großtagespflegestellen geschaffen
werden könnten. Diese Großtagespflegestellen werden fast ausschließlich in angemieteten
Objekten betrieben. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde seinerzeit durch den JHA beschlossen,
den Tagespflegepersonen zur finanziellen Unterstützung einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu
50 % der Mietkosten, (Verbrauchskosten wie Strom, Heizung, Wasser etc. werden nicht
berücksichtigt) bis zu einer Höhe von maximal 350,00 EUR/Monat zu gewähren.
Diese Maßnahme hat dazu geführt, dass ein großer finanzieller Druck von den
Tagespflegepersonen genommen werden konnte, die Großtagespflegestellen betreiben. Zurzeit
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(Stand 31.08.2013) werden in Bochum in 19 Großtagespflegestellen insgesamt 171 U3-Kinder
betreut. Da diese Betreuungsform von den Eltern gut angenommen wird, sind die Plätze in den
Großtagesspflegestellen fast immer ausgebucht.
Zwei weitere, neue Großtagespflegstellen werden zum 01.10.2013 sowie zum 01.11.2013 in
Betrieb gehen (die Umbaumaßnahmen laufen derzeit). Für drei weitere Großtagespflegestellen
gibt es konkrete Planungen.
Um auch weiterhin Plätze in Großtagespflegestellen vermitteln zu können und um einen Anreiz zu
schaffen, dass die Betreiberinnen der Großtagespflegstellen die Vereinbarung nach Ziffer 3.1 der
Richtlinie unterzeichnen (keine Erhebung von zusätzlichen Kosten von den Eltern), schlägt die
Verwaltung vor, den Mietzuschuss auf 75 % der Miet- und Nebenkosten, jedoch nur bis zu einer
maximalen Höhe von 525,00 EUR im Monat, pro Großtagespflegestelle anzuheben.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Für die Anhebung des Stundensatzes im Rahmen der Zahlung einer Geldleistung an die
Tagespflegepersonen von 4,20 EUR auf 5,00 EUR sowie für die Erhöhung des Mietzuschusses für
die Großtagespflegestellen sind auf der Grundlage der perspektivisch anstehenden
Belegungszahlen in der Kindertagespflege zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 364.000,--EUR
jährlich erforderlich. Diese Mittel wurden bereits in den vorliegenden Verwaltungsvorschlag für die
Haushaltsplanung 2014 ff eingestellt. Im Rahmen der laufenden Haushaltsplanberatungen wird zu
diesen Finanzmitteln eine Entscheidung getroffen.
5.
Fazit
Das Betreuungssegment der Kindertagespflege hat sich in den vergangenen Jahren erheblich
ausgeweitet. Die Kindertagespflege wurde zudem im Bereich der Qualifizierung sowie durch die
Aufstockung des Beratungspersonals stärker professionalisiert. Dementsprechend steigen auch
die Anforderungen, klare und eindeutige Regelungen für die Handlungsweise in der
Kindertagespflege in Bochum zu schaffen.
Sowohl die Eltern als auch die Tagespflegepersonen benötigen eine deutlich strukturierte
Richtlinie, an denen sie sich in Bezug auf die Betreuung der zumeist sehr kleinen Kinder in
Kindertagespflege orientieren können. Weiterhin muss die laufende Geldleistung nach Auffassung
der Verwaltung für die Tagespflegepersonen angehoben werden. Nur so ist dauerhaft zu
gewährleisten, dass der gute Ausbaustand in der U3-Betreuung in Bochum sichergestellt werden
kann.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die neu gestaltete Richtlinie zur Förderung von Kindern in
Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
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Bezeichnung der Vorlage
Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum
(Kindertagespflegerichtlinie)
Die „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum, Stand
01.11.2013 (Kindertagespflegerichtlinien)“ sowie die dazu gehörenden Anlagen A, B und C werden
in der vorliegenden Fassung (Anlage zur Vorlage) beschlossen