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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
136 kB
Erstellt
26.12.14, 13:24
Aktualisiert
28.01.18, 01:38

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum (Kindertagespflegerichtlinie) Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Jugendhilfeausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 25.09.2013 16.10.2013 07.11.2013 Anlagen Anlage zur Vorlage Richtlinien 2013 _inkl_Anlagen_A_B_C Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung J N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 1. Ausgangslage Kindertagespflege ist eine Betreuungsform, die in familienähnlichen Strukturen, vorrangig im Haushalt von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern stattfindet. In der Stadt Bochum hat dieses Segment der Kinderbetreuung bereits eine lange Tradition. Seit 1996 wurde die Kindertagespflege kontinuierlich weiter entwickelt und ausgebaut. Schon zum Beginn des Rechtsanspruches für Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Jahr 1996 konnte die Betreuung von Kindern bei Tagesmüttern (seinerzeit gab es noch keine Tagesväter) zur Versorgung mit Betreuungsplätzen in Bochum einen Beitrag leisten. Die Stadt Bochum arbeitet in Bezug auf die Kindertagespflege eng mit dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) zusammen. Der SkF führt seit vielen Jahren die Qualifikation der Tagesmütter und –väter durch und übernimmt in einigen Stadtteilen die Fachberatung. Da es in Bezug auf die Handlungsweise vor Ort im Bereich der Kindertagespflege keine wesentlichen gesetzlichen Festsetzungen gab und gibt, wurde im Jahr 2003 erstmalig eine Richtlinie zur Kindertagespflege für die Stadt Bochum erstellt, in der entsprechende Eckpunkte festgelegt wurden. Diese wurde zuletzt 2009 überarbeitet und durch JHA und Rat beschlossen. Der neue Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr soll laut Vorgabe des Bundesgesetzgebers zu ca. 30% über die Kindertagespflege sichergestellt werden. Diese Vorgabe wird in Bochum erfüllt; derzeit werden sogar ca. 40% der Plätze für unter dreijährige Kinder bei Tagesmüttern und –vätern (Tagespflegepersonen) vorgehalten. Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege hat in den vergangenen Jahren eine erhebliche Ausweitung erfahren. Am 31.06.2013 wurden 1220 Kinder in der Kindertagespflege betreut. Es gibt in Bochum 531 Kindertagespflegestellen mit insgesamt 1337 Plätzen. Der Anspruch einer bedarfgerechten und passgenauen Vermittlung benötigt eine gute und zeitintensive Zusammenarbeit mit den Eltern und den Tagespflegepersonen. In Verbindung mit der stetig ansteigenden Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder führte dies erstmals 2004, dann 2009 und letztmalig 2012 zu einer Aufstockung des Personalstammes. Zum jetzigen Zeitpunkt sind beim Kooperationspartner SkF 4 Fachberaterinnen mit einer Kapazität von 2,2 Stellen und beim Jugendamt 7 Fachberater/innen mit einer Kapazität von 6,2 Stellen im Bereich der Kindertagespflege beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr seit dem 01.08.2013 wird nun eine detaillierte und klare Umsetzung für die Handlungsanforderung in der Kindertagespflege auf lokaler Ebene in der Richtlinie der Stadt Bochum unumgänglich. Die bisher geltende „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum (Kindertagespflegerichtlinie)“ in der Fassung vom 01.07.2009 bedurfte vor dem Hintergrund der nunmehr vierjährigen Erfahrung aus der Praxis zudem einer Überarbeitung. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 Die verwaltungsinternen Verfügungen hinsichtlich der Bezuschussung von Sozialversicherungen, die Regelung, in welchem Fall eine Inanspruchnahme der Kindertagespflege z.B. bei Schließungszeiten der Kitas/Schulen möglich ist, sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Urlaub-, Krankheitszeiten von Tagespflegepersonen und Kindern müssen in die neue Richtlinie aufgenommen werden. Weiterhin ist die Vorgehensweise zur Inbetriebnahme so genannter Großtagespflegestellen (Betreuung von bis zu neun Kindern durch zwei bis drei Tagespflegepersonen) eindeutig zu regeln. Die kontinuierliche Weiterentwicklung hinsichtlich der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und der damit verbundenen, leistungsgerechten Vergütung muss ebenso in der Richtlinie neu festgelegt werden. Die überarbeitete „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum, Stand 01.11.2013 (Kindertagespflegerichtlinie)“ sowie die dazu gehörenden Anlagen A, B und C (siehe Anlage) werden nachfolgend vorgestellt. 2. Wichtige Punkte der neuen Kindertagespflegerichtlinie Problematik der Gleichrangigkeit von Kitas und Kindertagespflege / Zuzahlung der Eltern Die Tagespflegepersonen erhalten durch das Jugendamt ein ihrer Qualifikation entsprechendes Entgelt. Die Eltern der Kinder zahlen für die Betreuung ihrer Kinder analog der Regelung in den Kindertageseinrichtungen einen öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag an das Jugendamt. Die Höhe des Elternbeitrages ist nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt und wird in der Bochumer Elternbeitragssatzung geregelt. Damit ist die in § 90 SGB VIII vorgesehene „Kostenbeteiligung an der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege erfüllt. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch die Problematik ergeben, dass viele Tagespflegepersonen im Rahmen des bilateralen Vertrages, den sie mit den Eltern schließen, eine private Zuzahlung von den Eltern erheben. Private Zuzahlungen durch die Eltern an die Tagespflegepersonen widersprechen jedoch der Gesetzessystematik (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 90 SGB VIII). Ein ausdrückliches Zuzahlungsverbot der Eltern ist im SGB VIII allerdings nicht enthalten. Ein Verbot dieser Zuzahlungen der Eltern durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) könnte als Eingriff in die Vertrags- und Berufsfreiheit der Tagespflegepersonen gewertet werden. Vor diesem Hintergrund kann ein rechtswirksames Zuzahlungsverbot nur auf der Grundlage einer rechtlich bindenden freiwilligen Verpflichtung zwischen dem Jugendamt und den Tagespflegepersonen vereinbart werden. Diese sollte den Verzicht auf private Zuzahlungen von den Eltern an die Tagespflegeperson beinhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung drängen. Er hat die Möglichkeit, Kinder nur zu solchen Tagespflegepersonen zu vermitteln, die mit der oben beschriebenen Vereinbarung einverstanden sind. Hierzu gibt es eindeutige Stellungnahmen des “Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)“ vom Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 25.02.2013, sowie des Ministeriums für Familien, Kinder, Jugend Kultur und Sport (MFKJKS) NRW zum oben genannten DIJuF Gutachten, Ergebnisprotokoll Arbeitskreis “Runder Tisch in der Kindertagespflege vom 06.06.2013 Landschaftsverband Rheinland (LVR)“. Hier wird unter anderem ausgeführt: „Im Rahmen des Rechtsanspruchs erfüllt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Leistungspflicht nur dann, wenn er eine ausreichende Anzahl von Plätzen in der Kindertagespflege vorhält, für die kein zusätzliches Betreuungsgeld von den Eltern erhoben wird.“ Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Möglichkeit zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zum Zuzahlungsverbot mit dem Punkt 3.1 in der neuen Kindertagespflegerichtlinie in Bochum geschaffen werden. Leistungsgerechte Bezahlung der Tagespflegepersonen Es ist unabdingbar, dass Tagespflegepersonen die vorgenannte, freiwillige Vereinbarung eines Zuzahlungsverbotes mittragen. Hierzu ist eine leistungsgerechte Vergütung (§ 23 Abs. 2a SGB VIII) der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege ein wichtiges Kriterium. Entsprechend den Aussagen in der Studie: “Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege” des Institutes für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus) im Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege aus dem Jahr 2012 (Erhebung der Daten im Herbst/Winter 2011) lag zu diesem Zeitpunkt die Höhe der laufenden Geldleistung (je Kind pro Stunde) in NRW bei einer Qualifikation der Tagespflegeperson mit 160 Std. bei 4,07 €/Std (im Bundesdurchschnitt bei 3,55 €/Std). In den umliegenden Städte (Essen, Dortmund, Witten, Castrop-Rauxel, Herne usw.) liegen die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe zurzeit zwischen 4,20 € und 5,50 € pro Betreuungsstunde. In der genannten Studie werden verschiedene Modelle einer leistungsgerechten Vergütung vorgestellt. Das favorisierte Modell, das “Ist-Plus-Modell”, orientiert sich an den derzeitigen Strukturen der Kindertagespflege und verbindet diese mit einer an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angelehnten Vergütung. Betreut eine Tagespflegeperson drei bis fünf Tagespflegekinder in Vollzeit (35 - 40 Std pro Woche) und erhält sie, je nach Qualifikation, eine Vergütung von 4,44 € - 4,82 EUR, kann demnach von einer leistungsorientierten und leistungsgerechten Vergütung gesprochen werden. Hinzu kommt die nach § 23 Abs. 2 SGB VIII hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Erstattung der Kosten für die Unfallversicherung. Die Verwaltung geht auf der Grundlage der ibus-Studie davon aus, dass zukünftig eine Geldleistung in Höhe von 5,00 €/Stunde für Tagespflegepersonen mit einer nachgewiesenen Qualifikation von mindestens 160 Unterrichtsstunden oder einer fachspezifischen Ausbildung (Qualifikationsstufe 4, siehe Anlage B der Richtlinie) eine angemessene Geldleistung darstellt. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall die meisten der selbständig tätigen Tagespflegepersonen eine Vereinbarung mit dem Jugendamt unterzeichnen werden, nach der keine weiteren Zuzahlungen von Seiten der Eltern (mit Ausnahme der nach dem zeitlichen Umfang der Betreuung mit den Eltern individuell abgesprochenen Verpflegungskosten) erhoben werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 Vor diesem Hintergrund sollten die Sätze für die Entgeltzahlung an die Tagespflegepersonen gemäß Anlage B der neuen Kindertagespflegerichtlinie angehoben werden. Konkret schlägt die Verwaltung die Anhebung des Stundensatzes von bisher 4,20 EUR auf 5,00 EUR pro Stunde vor. Dies gilt für alle Tagespflegepersonen, die eine Qualifikation von 160 Unterrichtsstunden absolviert haben oder unter Ziffer 4.7 der Kindertagespflegerichtlinie (Sozialpädagogische Fachkräfte) fallen. 3. Weitere wesentliche Unterschiede Kindertagespflegerichtlinie zwischen der alten und neuen Grundsätzlich wurde die Struktur der Kindertagespflegerichtlinie übersichtlicher gestaltet. Damit ist sie für Tagespflegepersonen, Erziehungsberechtigte und weitere interessierte Personen verständlicher und besser lesbar. So wurden beispielsweise die gesetzlichen Grundlagen übersichtlicher dargestellt und die verschiedenen Formen der Kindertagespflege deutlicher dargestellt. Inhaltlich ergeben sich, außer den beiden bereits benannten, wichtigen Punkten, folgende Neuerungen, die nach Vorstellung der Verwaltung in die neue Kindertagespflegerichtlinie aufgenommen werden sollen: Qualität der Schulungen (siehe Punkt 4.4 der Richtlinie): Die Qualität der Schulungen für Tagespflegepersonen ist in den letzten Jahren kontinuierlich weiterentwickelt worden. Neue Themen sind hinzugekommen, so beispielsweise ein 25Unterrichtsstunden-Modul, das die Beobachtung und die Dokumentation der Entwicklung der Kinder zum Inhalt hat. Weiterhin wurde die Sprachentwicklung und das Sprachverständnis thematisiert sowie das wichtige Thema: „Behinderung von Kindern und Inklusion“ in die Schulungen aufgenommen. Weitere neue Inhalte der Schulungen sind die Risikomerkmale zur Kindeswohlgefährdung, die Umsetzung von Hygienevorschriften in der Kindertagespflege (gemäß den Auflagen des Gesundheits- und Veterinäramtes) sowie die Brandschutzschulung bei der Feuerwehr. Räumliche Voraussetzungen (siehe Punkt 5 der Richtlinie): Für die Kindertagespflege, die nicht in den eigenen Räumen stattfindet, sollen zukünftig klare Rahmenbedingungen (siehe Punkt 5.2 der Richtlinie) gelten. Dies ist insbesondere für die so genannten Großtagespflegestellen (Zusammenschluss von zwei oder drei Tagespflegepersonen) wichtig. Je nach vorheriger Nutzung der Räumlichkeiten und der Anzahl der dort betreuten Kinder muss gegebenenfalls eine Nutzungsänderung bei dem Bauordnungsamt beantragt werden, um die Räumlichkeiten zur Kinderbetreuung abzunehmen. Hierzu muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen und die Brandschutzbestimmungen der Feuerwehr müssen beachtet werden. Einzelne Räume unterliegen, entsprechend ihrer jeweiligen Bestimmung, nun auch den Grundlagen des Gesundheits- und des Veterinäramtes. Dies ist insbesondere im Küchenbereich Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 zur Beachtung von Hygienestandards hinsichtlich Kühlung und Frischhaltung von Lebensmitteln notwendig. Diese Punkte müssen in die neue Kindertagespflegerichtlinie aufgenommen werden. Übergangsregelung hinsichtlich der Qualifikationsstufen der Tagespflegepersonen (siehe Punkt 4.8 der Richtlinie): An dieser Stelle soll neu geregelt werden, dass die bisherigen Qualifikationsstufen 2 und 3 nur noch übergangsweise bis zum 31.12.2014 gelten. Die Qualifikationsstufen 1 und 4 sollen bestehen bleiben. Die Tagespflegepersonen, die sich derzeit noch in den Zwischenstufen 2 und 3 befinden, können bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gesamtqualifikation (160 Stunden) vervollständigen und so den höchsten Qualifizierungsstatus erhalten. Im Jahr 2014 werden voraussichtlich 3 bis 4 Qualifizierungskurse angeboten, in denen unter anderem diese Tagespflegepersonen die Gelegenheit haben, ihre fehlenden Unterrichtseinheiten nachzuholen. Sie erhalten damit die Gelegenheit, das Zertifikat zu erwerben. Hintergrund dieser Änderung ist der Anspruch des Jugendamtes Bochum, nur noch diejenigen Tagespflegepersonen zu vermitteln, die eine vollständige Qualifizierung mit 160 Unterrichtsstunden auf der Grundlage der Bestimmungen des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugendliche (BMFSFJ) durchlaufen haben. Diese wird mit einem Zertifikat abgeschlossen. Die Gesamtqualifizierung der neuen Tagespflegepersonen wird in Bochum in zwei unterschiedlichen Kurssystemen durch den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) angeboten. Der so genannte „Kompaktkurs“ findet täglich von 08.30 Uhr bis 13.30 Uhr statt (Dauer: ca. 8 Wochen). Der so genannte „Abendkurs“ findet über einen Zeitraum von 3-4 Monaten statt. In beiden Kurssystemen werden feste Gruppen geschult. Für bereits qualifizierte Tagespflegepersonen ist die Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr nach wie vor verpflichtend. Teilnahme an zwei Zeitpunkt der Zahlung von Geldleistungen (siehe Punkt 9.4 der Richtlinie) Der Beginn der laufende Geldleistung, die bei Betreuungsverhältnissen im Rahmen des Rechtsanspruchs auf einen U3-Platz durch das Jugendamt gezahlt wird, soll zukünftig analog der Regelung in Kindertageseinrichtungen immer zum 01. eines Monats erfolgen. Die Zahlung endet dann stets zum letzten eines Monats. Änderungen sind jeweils nur zum 01. eines Folgemonats möglich. Durch diese Maßnahme soll ein derzeit erheblicher Verwaltungsaufwand aufgrund von ständig wechselnden Änderungszeitpunkten in der Kindertagespflege reduziert werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 Bei den Geldleistungen für alle weiteren Tagespflegeverhältnisse soll der Beginn der Zahlung durch das Jugendamt weiterhin bei dem Zeitpunkt liegen, an dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII erfüllt sind. Erstattung von Betreuungskosten im Falle von Schließungszeiten der Kindertageseinrichtungen sowie bei Ferienzeiten in Schulen (siehe Punkt 9.5 der Richtlinie): An dieser Stelle soll in der Kindertagespflegerichtlinie neu geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind in Kindertagespflege betreut werden kann, wenn die Kita beziehungsweise die Schule, z. B. während der Ferien, geschlossen hat. Eine Inanspruchnahme von Kindertagespflege kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn keine Ersatzkita gefunden werden kann oder wenn zusätzlich zur Schule auch die Schulbetreuung geschlossen hat und die Erziehungsberechtigten in dieser Zeit keinen Urlaub bekommen können. Geldleistungen sollen in diesen Fällen erst dann gezahlt werden, wenn eine mindestens 15stündige Betreuung in Kindertagespflege pro Woche gegeben ist. Die Eltern müssen in allen Fällen immer den Elternbeitrag eines vollen Monats entsprechend der Elternbeitragssatzung der Stadt Bochum entrichten. Versicherungsleistungen (siehe Anlage B der Richtlinie, Punkt 2.2 ): Die Stadt Bochum übernimmt entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung nach wie vor auf Antrag die hälftigen Aufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Bisher wurden die Aufwendungen allerdings, je nachdem, wie viele Kinder aus Bochum betreut wurden und wie viele aus anderen Städten stammten, anteilig berechnet und erstattet. Neu vorgesehen ist nun, dass die Aufwendungen für alle Kinder einer Tagespflegestelle zur Hälfte übernommen werden, wenn mindestens 50% der Kinder der Tagespflegeperson aus Bochum stammen. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsvereinfachung, da sowohl das Jugendamt also auch die Tagespflegepersonen in diesem Fall nicht mehr mit mehreren Städten über die Kostenerstattung verhandeln müssen. Kostenerstattung bei angemieteten Räumlichkeiten (siehe Anlage B der Richtlinie, Punkt 2.4) Zur Schaffung neuer U3 Plätze in der Kindertagespflege in Form einer Betreuung in einer Großtagespflegestelle ist die Verwaltung in der Vorlage Nr. 20111209 vom 28.09.2011 davon ausgegangen, dass bis Ende 2014 ca. 100 Plätze in 13 neuen Großtagespflegestellen geschaffen werden könnten. Diese Großtagespflegestellen werden fast ausschließlich in angemieteten Objekten betrieben. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde seinerzeit durch den JHA beschlossen, den Tagespflegepersonen zur finanziellen Unterstützung einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Mietkosten, (Verbrauchskosten wie Strom, Heizung, Wasser etc. werden nicht berücksichtigt) bis zu einer Höhe von maximal 350,00 EUR/Monat zu gewähren. Diese Maßnahme hat dazu geführt, dass ein großer finanzieller Druck von den Tagespflegepersonen genommen werden konnte, die Großtagespflegestellen betreiben. Zurzeit Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 (Stand 31.08.2013) werden in Bochum in 19 Großtagespflegestellen insgesamt 171 U3-Kinder betreut. Da diese Betreuungsform von den Eltern gut angenommen wird, sind die Plätze in den Großtagesspflegestellen fast immer ausgebucht. Zwei weitere, neue Großtagespflegstellen werden zum 01.10.2013 sowie zum 01.11.2013 in Betrieb gehen (die Umbaumaßnahmen laufen derzeit). Für drei weitere Großtagespflegestellen gibt es konkrete Planungen. Um auch weiterhin Plätze in Großtagespflegestellen vermitteln zu können und um einen Anreiz zu schaffen, dass die Betreiberinnen der Großtagespflegstellen die Vereinbarung nach Ziffer 3.1 der Richtlinie unterzeichnen (keine Erhebung von zusätzlichen Kosten von den Eltern), schlägt die Verwaltung vor, den Mietzuschuss auf 75 % der Miet- und Nebenkosten, jedoch nur bis zu einer maximalen Höhe von 525,00 EUR im Monat, pro Großtagespflegestelle anzuheben. 4. Finanzielle Auswirkungen Für die Anhebung des Stundensatzes im Rahmen der Zahlung einer Geldleistung an die Tagespflegepersonen von 4,20 EUR auf 5,00 EUR sowie für die Erhöhung des Mietzuschusses für die Großtagespflegestellen sind auf der Grundlage der perspektivisch anstehenden Belegungszahlen in der Kindertagespflege zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 364.000,--EUR jährlich erforderlich. Diese Mittel wurden bereits in den vorliegenden Verwaltungsvorschlag für die Haushaltsplanung 2014 ff eingestellt. Im Rahmen der laufenden Haushaltsplanberatungen wird zu diesen Finanzmitteln eine Entscheidung getroffen. 5. Fazit Das Betreuungssegment der Kindertagespflege hat sich in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet. Die Kindertagespflege wurde zudem im Bereich der Qualifizierung sowie durch die Aufstockung des Beratungspersonals stärker professionalisiert. Dementsprechend steigen auch die Anforderungen, klare und eindeutige Regelungen für die Handlungsweise in der Kindertagespflege in Bochum zu schaffen. Sowohl die Eltern als auch die Tagespflegepersonen benötigen eine deutlich strukturierte Richtlinie, an denen sie sich in Bezug auf die Betreuung der zumeist sehr kleinen Kinder in Kindertagespflege orientieren können. Weiterhin muss die laufende Geldleistung nach Auffassung der Verwaltung für die Tagespflegepersonen angehoben werden. Nur so ist dauerhaft zu gewährleisten, dass der gute Ausbaustand in der U3-Betreuung in Bochum sichergestellt werden kann. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die neu gestaltete Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20132003 Bezeichnung der Vorlage Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum (Kindertagespflegerichtlinie) Die „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum, Stand 01.11.2013 (Kindertagespflegerichtlinien)“ sowie die dazu gehörenden Anlagen A, B und C werden in der vorliegenden Fassung (Anlage zur Vorlage) beschlossen