Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage zur Vorlage Richtlinien 2013 _inkl_Anlagen_A_B_C.pdf
Größe
200 kB
Erstellt
26.12.14, 13:24
Aktualisiert
28.01.18, 01:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinie zur
Förderung von Kindern in Kindertagespflege
der Stadt Bochum
Stand 01.11.2013
(Kindertagespflegerichtlinie)
1.
Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege
2.
2.1
2.2
2.3
Formen der Kindertagespflege
Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten
Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten
3.
3.1
Leistungen der Stadt Bochum und Trägern der freien Jugendhilfe
Förderung und Vermittlung von Tagespflegepersonen
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Eignung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen
Kriterien für die Eignung als Tagespflegeperson
Qualifizierung von Tagespflegepersonen - Umsetzung des Curriculums des
Deutschen Jugendinstitutes (DJI)
Kurssystem in Bochum
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Kinderfrauen / -männer
Von den Erziehungsberechtigten benannte Tagespflegepersonen
Qualifizierung von sozialpädagogischen Fachkräften
Übergangsregelung im Hinblick auf die Qualifikationsstufen
5.
5.1
5.2
Räumliche Voraussetzungen
Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson
Kindertagespflege in anderen Räumen, z.B. Großtagespflegestellen
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen
Allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege
Namentliche Erlaubnis zur Kindertagespflege
Überprüfung der Räumlichkeiten
Altersstruktur der Tagespflegekinder
Notwendige Unterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
Feststellung der Voraussetzungen durch andere Fachdienste
Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
7.
7.1
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Kindertagespflege bei Familien mit Mehrlingsgeburten
8.
8.1
Betreuungszeit
Betreuung in den Nachtstunden
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.5.1
9.5.2
Laufende Geldleistungen
Zusammensetzung der Geldleistung
Höhe der laufenden Geldleistung
Erhöhter Betreuungsbedarf
Weiterzahlung der laufenden Geldleistung
Erstattung von Betreuungskosten bei Schließung von Kindertageseinrichtungen
sowie bei Ferienzeiten in Schulen
Schließungszeiten in Kindertageseinrichtungen
Schließung der Schulen während der Ferien
10.
10.1
10.2
10.3
Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson
Antragstellung auf Geldleistung
Bewilligungsbescheid
Auszahlung der laufenden Geldleistung
2
10.4
10.5
10.6
Kürzungen / Anspruch nur für einen Teil des Monats
Mitwirkungspflicht
Rückzahlungspflicht
11.
Kostenbeteiligung – Elternbeitrag
12.
Vertretungsregelungen
13.
Stadtteilgruppen
14.
Kooperation mit Familienzentren und Kindertageseinrichtungen
15.
Erhebung statistischer Daten
16.
Anlagen zur Richtlinie
17.
Inkrafttreten
Anlage A – Altersstruktur der Tagespflegekinder
Anlage B – Geldleistungen
Anlage C – Mindeststandards der fachlichen Begleitung
3
1.
Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind insbesondere
•
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
•
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
•
§ 22 Grundsätze der Förderung
•
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
•
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
•
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
•
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
•
§ 98 ff Kinder- und Jugendhilfestatistik
•
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII•
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
•
§ 2 Allgemeiner Grundsatz
•
§ 3 Aufgaben und Ziele
•
§ 4 Kindertagespflege
•
§ 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit
•
§ 17 Förderung in Kindertagespflege
•
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW
•
§ 17 Versagungsgründe
•
§ 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis
•
Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für
Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in
der jeweils gültigen Fassung
Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die
Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die
Tagespflegeperson sowie deren häusliches Umfeld sind.
Die Kindertagespflege soll
•
•
•
die
Entwicklung
eines
Kindes
zu
einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und
den Erziehungsberechtigten helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
miteinander vereinbaren zu können.
Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung und
Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den
sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und
Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft
berücksichtigen. Der Auftrag der Kindertagespflege schließt die Vermittlung orientierender
Werte und Regeln ein.
Die Tagespflegepersonen werden durch geeignete Fachkräfte begleitet.
Mindeststandards für die fachliche Begleitung werden angewandt (siehe Anlage C).
4
Die
2.
Formen der Kindertagespflege
2.1
Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder
in anderen, zum Beispiel angemieteten, Räumlichkeiten geleistet. Einzelne
Tagespflegepersonen dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, wobei sie maximal acht
Betreuungsverträge abschließen dürfen.
2.2
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten
In anderen, zum Beispiel angemieteten, Räumlichkeiten, werden beispielsweise auch so
genannte Großtagespflegestellen betrieben, für die besondere Rahmenbedingungen gelten.
In Großtagespflegestellen dürfen von zwei oder drei Tagespflegepersonen maximal neun
Tagespflegekinder (=maximal neun Betreuungsverträge)
betreut werden. Jede
Tagespflegeperson bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die
Tageskinder sind vertraglich der jeweiligen Tagespflegeperson zuzuordnen. Der
nichtinstitutionelle und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege als Betreuungsform
muss deutlich erkennbar sein.
In Großtagespflegestellen ist insbesondere Folgendes zu beachten:
•
•
•
2.3
Es sollten nicht mehr als drei Kinder unter einem Jahr gleichzeitig betreut werden (bei
zwei anwesenden Tagespflegepersonen).
Zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht müssen zwingend zwei Tagespflegepersonen
anwesend sein, wenn mehr als fünf Kinder anwesend sind.
Neben der Altersstruktur ist bei der Zusammensetzung der Gruppe auch der
Entwicklungsstand der Kinder zu berücksichtigen.
Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten
Eine besondere Form der Kindertagespflege findet im Haushalt der Erziehungsberechtigten
statt. Es handelt sich hierbei um so genannte “Kinderfrauen / -männer”, die in der Regel im
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (zum Beispiel Minijob) beschäftigt werden (siehe
auch Punkt 4.5).
3.
Leistungen der Stadt Bochum und Trägern der freien Jugendhilfe
Von der Stadt Bochum oder einem von ihr beauftragten Träger der freien Jugendhilfe werden
im Sinne von Fachberatung folgende Leistungen erbracht:
•
•
Information und Beratung von Erziehungsberechtigten sowie die Vermittlung eines
Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson, sofern diese nicht von den
erziehungsberechtigten Personen benannt wird;
Gewinnung, fachliche Beratung und Begleitung sowie Qualifizierung von
Tagespflegepersonen einschließlich der Überprüfung der Eignung.
Ein Träger der freien Jugendhilfe hat bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der
Kindertagespflege die „Mindeststandards zur fachlichen Begleitung“ (Anlage C dieser
Richtlinie) anzuwenden.
Folgende Leistungen und Aufgaben werden ausschließlich von der Stadt Bochum erbracht:
5
•
•
•
3.1
die Erteilung und Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII
und § 4 KiBiz;
der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege;
die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. § 23
SGB VIII und Erhebung von Elternbeiträgen gem. § 90 SGB VIII.
Förderung und Vermittlung von Tagespflegepersonen
Tagespflegepersonen, die durch das Jugendamt Bochum oder einen durch das Jugendamt
Bochum beauftragten Träger der freien Jugendhilfe vermittelt werden möchten, verpflichten
sich schriftlich, das vermittelte Tagespflegekind ausschließlich zu dem durch das Jugendamt
der Stadt Bochum in der Anlage B dieser Richtlinie festgelegten Tagespflegegeld zu
betreuen. Darüber hinaus ist die Tagespflegeperson nicht berechtigt, weitere Geldleistungen
(Ausnahme Verpflegungskosten) von der erziehungsberechtigten Person zu fordern.
Für die Erziehungsberechtigten entstehen neben dem Elternbeitrag, der an das Jugendamt
zu zahlen ist (siehe Punkt 11 dieser Richtlinie), mit Ausnahme der zwischen den
Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson vereinbarten Verpflegungskosten
(Essensgeld), keine weiteren Kosten.
4.
Eignung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen
Vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit der Kindertagespflege zur institutionellen
Betreuung in Kindertageseinrichtungen werden hohe Anforderungen an die Qualität der
Kindertagespflege gestellt.
Ein entscheidendes Merkmal stellt die Eignung der Tagespflegeperson zur Aufnahme einer
Tagespflegetätigkeit dar. Die Überprüfung der Eignung obliegt dem örtlich zuständigen
Jugendamt oder den beauftragten Trägern der freien Jugendhilfe und ist nachvollziehbar,
transparent und verständlich zu dokumentieren.
4.1
Kriterien für die Eignung als Tagespflegeperson
Die Eignungskriterien erstrecken sich bei der Überprüfung auf die Bereiche Persönlichkeit,
Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft sowie auf vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Kindertagespflege (§ 23 Abs. 3 SGB VIII). Die Tagespflegeperson steht in einer engen
emotionalen Bindung zu den Tagespflegekindern und fördert deren kognitive, emotionale,
soziale und körperliche Entwicklung zu eigenverantwortlichen, kompetenten und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Darüber hinaus arbeitet sie in besonderer Weise
eng mit den Erziehungsberechtigten zusammen. Die konstruktive Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt bzw. dem beauftragten Träger der freien Jugendhilfe ist ebenso Voraussetzung
der Eignung.
4.2
Qualifizierung von Tagespflegepersonen - Umsetzung des Curriculums des
Deutschen Jugendinstitutes (DJI)
Um ihre Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen, die nicht dem Personenkreis
nach 4.6 dieser Richtlinie angehören, gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII und KiBiz § 17 Abs. 2
über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die
sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Curriculum zur Qualifizierung von
Tagespflegepersonen entwickelt. Das Curriculum umfasst 160 Stunden, basiert auf einem
6
wissenschaftlich evaluierten Lehrplan und gilt allgemein als Standard. Dieses Curriculum
wird bereits seit 2002 in Bochum umgesetzt und soll auch weiterhin die Grundlage der
angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen sein.
Anerkannt werden auch Zertifikate, die von anderen Trägern der freien Jugendhilfe in
anderen Städten vergeben wurden, wenn sie auf der Grundlage der Bestimmungen des DJI
erteilt wurden. Die Maßnahmeträger haben sich gegenüber dem Bundesverband für
Kindertagespflege e.V. verpflichtet, die Qualifizierung nach dessen Qualifizierungs- und
Prüfungsordnung durchzuführen. Dieser hat mit dem Zertifikat “Qualifizierte
Tagespflegeperson” ein Instrument geschaffen, das dazu beiträgt, die Fachkompetenz der
Tagespflegeperson zum Wohle der Kinder in Tagespflege anzuheben und gleichzeitig einen
bundeseinheitlichen Abschluss zu ermöglichen.
4.3
Kurssysteme in Bochum
In Bochum werden unterschiedliche Kurssysteme angeboten, die in der Thematik dennoch
identisch sind. Aufbauend werden in beiden Kurssystemen unter anderem folgende Themen
bearbeitet:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Erwartungen an die Kindertagespflege und Motivationsklärung
Rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege
Aufgaben und Alltag der Tagespflegeperson
Gestaltung der Phasen der Kindertagespflege
Förderung der Kinder
Entwicklungspsychologie
Betreuung von Kindern (Sicherheit, Ernährung, Gesundheit)
Bildung in der Kindertagespflege
Besondere Herausforderungen in der Kindertagespflege
Kooperation und Kommunikation zwischen Tagespflegeperson,
Erziehungsberechtigten und Fachberatung
Arbeitsbedingungen der Tagespflegeperson
Die Prüfung zum Zertifikat kann nur von anerkannten Maßnahmeträgern des
Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V. abgenommen werden. Für die erfolgreiche
Teilnahme an der Qualifizierung vergibt der Bundesverband für Kindertagespflege e.V. ein
Zertifikat.
4.4
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Zur Gewährleistung eines funktionierenden Systems der Kindertagespflege ist es notwendig,
einen kontinuierlich fortschreitenden Qualifizierungsprozess über die Schulung des DJICurriculums hinaus durchzuführen.
Dieser Qualifizierungsprozess erfolgt durch eine tätigkeitsbegleitende Fort- und
Weiterbildung der Tagespflegepersonen, die es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
ermöglicht, die gesammelten Alltagserfahrungen gemessen an den fachlichen Standards, zu
reflektieren und weiterzuentwickeln. Supervision als praxisbegleitende, moderierte
Gesprächsgruppe, in der die alltägliche Arbeit mit Erziehungsberechtigten und Kindern
reflektiert, unterstützt und gegebenenfalls korrigiert wird, wird als Qualität sicherndes
Element regelmäßig angeboten.
Die Teilnahme an zwei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr ist
Tagespflegepersonen verpflichtend und wird durch die Fachberatung überprüft.
4.5
Kinderfrauen / -männer
7
für
die
Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen, werden
als so genannte “Kinderfrauen” / “Kindermänner” bezeichnet. Diese benötigen keine
Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII), müssen sich jedoch, genau wie die
Tagespflegepersonen, einer Eignungsprüfung unterziehen. Sofern Kinderfrauen / -männer
von den Fachberatungsstellen vermittelt werden, muss, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen,
ein Qualifizierungsnachweis vorliegen.
4.6
Von den Erziehungsberechtigten benannte Tagespflegepersonen
Von den Erziehungsberechtigten benannte Tagespflegepersonen sind z.B. Verwandte (nicht
jedoch der jeweils andere Elternteil), Freunde oder Nachbarn, die keine pädagogische
Ausbildung nachweisen können. Hier findet das Wunsch- und Wahlrecht der
Erziehungsberechtigten Anwendung, die im Zuge dessen eine Person ihres Vertrauens für
die Tagespflege ihres Kindes bevorzugen. Ein Einsatz ohne Qualifizierung ist deshalb
möglich, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Erlaubnis zur
Kindertagespflege des Jugendamtes für diesen Personenkreis gilt ausschließlich für das
namentlich genannte Kind.
So wie bei den Tagespflegepersonen und den Kinderfrauen und Kindermännern werden
auch die “selbstgefundenen Tagespflegepersonen” auf ihre Eignung hin überprüft, sofern sie
eine Leistung nach § 23 SBG VIII in Anspruch nehmen wollen. Darüber hinaus müssen auch
die Letztgenannten folgende Voraussetzungen erfüllen:
•
•
•
Einreichung eines erweiterten Führungszeugnisses ohne Eintragungen
Einreichung einer Gesundheitsbescheinigung
Teilnahme an einem “Erste-Hilfe-Kurs am Kind”
4.7
Qualifizierung von Sozialpädagogischen Fachkräften
Sozialpädagogische Fachkräfte sind:
•
•
•
•
•
•
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger als Fachkräfte
bei der Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischem Betreuungsbedarf
Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der Sozialen Arbeit mit
staatlicher Anerkennung bzw. von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der
Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind/Elementarpädagogik, der
Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Frühkindliche Pädagogik, wenn
sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung
in der Kinderbetreuung erbringen.
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger oder Personen mit
vergleichbarer Ausbildung
Bei Personen, die bereits eine oben genannte sozialpädagogische Ausbildung absolviert
haben, wird von der Fachberatung individuell überprüft, ob ein sofortiger Einsatz bei der
Betreuung von Kindern unter 3 Jahren möglich ist oder ob eine zusätzliche Qualifizierung
notwendig wird. Grundsätzlich wird diesem Personenkreis die Teilnahme an der Schulung zu
den rechtlichen und finanziellen Grundlagen empfohlen. Verpflichtend ist die Teilnahme an
einem “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” und an der Brandschutzschulung.
4.8
Übergangsregelung im Hinblick auf die Qualifikationsstufen
8
Ab dem 01.01.2015 gibt es nur noch die Unterscheidung zwischen qualifizierten
Tagespflegepersonen
und
von
den
Erziehungsberechtigten
benannten
Tagespflegepersonen. Die in der bisherigen Richtlinie vorgesehene, vierstufige Einteilung
der Qualifikationsstufen entfällt.
Die Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit, ihre Gesamtqualifikation von 160
Unterrichtsstunden bis zum 31.12.2014 nachzuholen.
5.
Räumliche Voraussetzungen
Kindertagespflege kann in der eigenen Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen,
z.B. angemieteten Räumen, stattfinden. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten
unterschiedlichen Standards zu beachten.
5.1
Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson
Die zur Kindertagespflege genutzten Räume in der Wohnung der Tagespflegeperson sind
kindgerecht, hell und freundlich einzurichten und müssen eine an der betreuten Kinderzahl
orientierte, angemessene Größe haben. Ein separater Schlaf- bzw. Ruheraum muss je nach
Alter und Betreuungsumfang der betreuten Kinder vorhanden sein.
Zu prüfende Voraussetzungen sind insbesondere:
•
•
•
•
•
•
Ausschluss von offensichtlich räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen;
Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften;
Sicherheit;
ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten;
dem Alter der betreuten Kinder entsprechendes, entwicklungsförderndes Spiel- und
Bastelmaterial;
Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe.
Die Eignung der Räume sowie die Anzahl der Kinder sind durch einen Hausbesuch der
jeweiligen Fachberatung zu überprüfen.
5.2
Kindertagespflege in anderen Räumen, z.B. Großtagespflegestellen
Werden Räume ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
angemietet, ist gegebenenfalls eine Nutzungsänderung (Bauantrag) bei dem städtischen
Bauordnungsamt zu beantragen und vorzulegen. Weiterhin muss die Zustimmung des
Vermieters vorliegen. Gleiches gilt für Räume im Eigentum der Tagespflegeperson. Die
Bochumer Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.
Die Räumlichkeiten müssen vor Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für andere
Räume von der Fachberatung geprüft werden. Diese stehen im Vorfeld beratend zum
Thema “Räumlichkeiten” zur Verfügung. Vor Inbetriebnahme einer Großtagespflegestelle ist
eine Abnahme der Räumlichkeiten durch das städtische Bauordnungsamt zwingend
notwendig.
Raumaufteilung:
Betreuungsräume
9
Für jedes Kind sind ca. 5 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche vorzuhalten (ca. 25 qm bei
einer Tagespflegestelle mit max. 5 Kindern und ca. 45 qm bei max. 9
Tagespflegekindern). Diese rechnerische Gesamtfläche kann sich auch auf zwei
Räume aufteilen (z.B. ein Bewegungsraum und ein Kreativ-/Bastelraum), so dass es
ggf. Rückzugsmöglichkeiten für ältere Kinder gibt. Ein separater Schlafraum mit einer
ausreichenden Anzahl von Betten ist zusätzlich vorzuhalten (für jedes Schlafkind ein
eigenes Bett).
Die Raumgestaltung ist abhängig von den inhaltlichen Schwerpunkten, der
Altersstruktur und den altersspezifischen Bedürfnissen der Tagespflegekinder.
Die Ausstattung der Räume und das Mobiliar sind entsprechend zu wählen.
Generell sind die Räume hell und freundlich zu gestalten. In den Aufenthaltsräumen
muss Tageslicht vorhanden sein.
Küche und Essbereich
Um die Möglichkeit gewährleisten zu können, Mahlzeiten zuzubereiten, muss eine
(Funktions-)Küche in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege vorhanden sein. Die
Möglichkeit zur Kühlung und Frischhaltung von Lebensmitteln ist erforderlich. Die
Einhaltung von Hygienestandards ist zwingend notwendig. Zudem muss ein
entsprechend großer Essbereich mit ausreichend Platz und altersgerechter
Bestuhlung vorhanden sein.
Sanitäre Anlagen
Es wird ein kindgerechter Sanitärbereich benötigt. Die Gestaltung des
Pflegebereiches und die hygienischen Voraussetzungen müssen den Bedürfnissen
der U3 Kinder in hohem Maße Rechnung tragen (z.B. warmes Wasser, ansprechende
und sachgerechte Gestaltung). Eine sichere Wickelmöglichkeit ist Voraussetzung.
Außengelände
Eine bespielbare Außenfläche sollte möglichst direkt am Gebäude vorhanden sein. Ist
dies nicht gewährleistet, muss eine geeignete Spielfläche fußläufig zu erreichen sein.
Die Umsetzung der Sicherheits- und Hygienestandards sowie deren ständige Einhaltung
obliegt den Tagespflegepersonen. Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle
betreiben, müssen an einer Belehrung nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.
Räumliche Veränderungen (Wechsel, Ausbau, Umbau), die nach Erteilung der Erlaubnis zur
Kindertagespflege eintreten, sind unverzüglich mitzuteilen und unterliegen dem
Erlaubnisvorbehalt.
6.
Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Sofern für die Betreuung in Kindertagespflege eine Erlaubnis zur Kindertagespflege benötigt
wird, kann diese ausschließlich durch das Jugendamt erteilt werden. Hierfür gelten, sofern
die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bochum hat,
nachfolgend beschriebene Regelungen.
10
6.1
Rechtliche Grundlagen
Betreut eine Tagespflegeperson ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der
Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden
wöchentlich gegen Entgelt und dauert dieses länger als drei Monate, ist eine Erlaubnis zur
Kindertagespflege erforderlich (§ 43 Absatz 1 SGB VIII).
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird auf schriftlichen Antrag, nach Überprüfung der
Eignung der Tagespflegeperson (siehe Punkt 4 der Richtlinie), vom Jugendamt der Stadt
Bochum erteilt.
6.2
Allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf
gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei nicht mehr als acht Betreuungsverträge
abgeschlossen werden dürfen. Sie kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern
beschränkt werden. Bei der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis zur Kindertagespflege sind
die eigenen Kinder der Tagespflegeperson sowie die Erfahrung in der Kindertagespflege
und der Stand der Qualifikation zu berücksichtigen.
6.3
Namentliche Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die namentliche Erlaubnis zur Kindertagespflege wird bei von den Erziehungsberechtigten
benannten Tagespflegeverhältnissen erteilt (s. Punkt 4.6). Sie befugt eine von den
Erziehungsberechtigten selbstgefundene Tagespflegeperson zur Betreuung von namentlich
genannten Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson. Sie ist bis zur Beendigung des
Tagespflegeverhältnisses, längstens bis zu 5 Jahre seit Erteilung der Tagespflegeerlaubnis
gültig. Eine Neuerteilung ist durch die Tagespflegeperson rechtzeitig vor Ablauf der
Erlaubnis zu beantragen. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich innerhalb des ersten
halben Jahres nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, an der
Qualifikationsmaßnahme
“Erste-Hilfe
am
Kind”
teilzunehmen
und
eine
Gesundheitsbescheinigung beizubringen.
6.4
Überprüfung der Räumlichkeiten
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden die Tagespflegeperson und die Räume durch
die Fachberatung überprüft. Die räumlichen Voraussetzungen müssen den Kriterien nach
Punkt 5 dieser Richtlinie entsprechen.
6.5
Altersstruktur der Tagespflegekinder
Bei der Festlegung der Altersstruktur in einer Tagespflegestelle sind die in der Anlage A
dargestellten
Konstellationen
zu
berücksichtigen.
Die
eigenen
Kinder
der
Tagespflegeperson sind bei der Festlegung zu beachten.
6.6
Notwendige Unterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
Zur Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sind insbesondere folgende Unterlagen
notwendig:
•
•
•
ein polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt der
Tagespflegeperson lebenden Personen über 14 Jahre;
die Anmeldung in der Berufsgenossenschaft BGW bei Aufnahme des ersten Kindes
(Nachweis nach 6 Monaten);
ein “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” (Nachweis alle drei Jahre);
11
•
•
•
6.7
eine Brandschutzschulung (nicht erforderlich bei einer namentlichen Erlaubnis zur
Kindertagespflege);
eine Gesundheitsbescheinigung;
eine schriftliche pädagogische Konzeption (nicht erforderlich bei einer namentlichen
Erlaubnis zur Kindertagespflege).
Feststellung der Voraussetzungen durch andere Fachdienste
Die Feststellung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
kann auch durch eine andere Fachberatungs- oder Vermittlungsstelle erfolgen. Es müssen
jedoch
zwingend die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllt werden. Die
Erlaubniserteilung kann nur durch das Jugendamt der Stadt Bochum erfolgen. Andere
Fachberatungs- oder Vermittlungsstellen müssen sich vor Aufnahme der Beratungs- und
Vermittlungstätigkeit mit dem Jugendamt der Stadt Bochum abstimmen.
6.8
Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die
erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII
geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen (§ 4
Abs. 6 Satz 1 KiBiz i.V. m. § 43 Abs. 5 SGB VIII)
Die Erlaubnis ist nach § 17 AG-KHJG insbesondere zu versagen, wenn
•
•
•
•
•
•
6.9
die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr
anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den
Erziehungsberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr
dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht
geordnet sind,
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von
ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der
Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer
Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 AG-KHJG vorgelegen hat. Sie ist ebenso
zurückzunehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Tagespflegeperson nicht
bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen (§ 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz
2 KiBiz; §§17/18 AG-KHJG).
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist insbesondere dann zurückzunehmen, wenn die
Tagespflegeperson
•
•
•
•
•
sich nicht mehr durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft
auszeichnet;
nicht mehr über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt;
den “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” nicht absolviert oder nicht aktualisiert hat;
die Brandschutzschulung nicht absolviert;
nicht an Qualifizierungs- und Fortbildungsangeboten teilnimmt;
12
•
•
•
7.
kein Führungszeugnis vorlegen kann bzw. wenn sie oder eine mit ihr in
Haushaltsgemeinschaft lebende Person, rechtskräftig wegen einer Straftat nach den
Paragraphen, die im § 72 a SGB VIII aufgeführt sind, verurteilt worden sind;
psychisch erkrankt ist oder ihr eine stoffgebundene Abhängigkeit attestiert wird;
in ihrem Haushalt ein Haustier besitzt, das eine Gefahr für ein Kind darstellt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Der Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 SGB VIII.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder
in Kindertagespflege zu fördern, wenn
•
•
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit
suchend sind;
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend
auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Kinder im schulpflichtigen Alter können bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in
Kindertagespflege gefördert werden. Eine von der Schule angebotene Betreuung ist
vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
7.1
Kindertagespflege bei Familien mit Mehrlingsgeburten
Bedürfen Eltern bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder (ab Drillinge) Hilfe, so kann
diese, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen von Kindertagespflege im
Haushalt der Eltern gewährt werden:
•
•
•
•
•
•
•
Die Unterstützung erfolgt nur auf Antrag der Eltern.
Die Eltern dürfen von keiner anderen Stelle eine Unterstützung für die Betreuung
ihrer Kinder erhalten.
Die Voraussetzungen nach Punkt 7 dieser Richtlinie müssen bei einem
Elternteil vorliegen.
Es muss ein ärztliches Attest vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die Eltern eine
Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder benötigen.
Die Unterstützung wird zunächst auf sechs Monate befristet. Im Bedarfsfall kann sie
bis zum Eintritt des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz verlängert
werden.
Da die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern im Beisein eines Elternteils
stattfindet, ist die Hälfte des gezahlten Tagespflegegeldes pro Kind auszuzahlen.
13
8.
Betreuungszeit
Bei der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sind der Entwicklungstand und die
altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Aus fachlicher
Sicht sollte die Betreuungszeit außerhalb der Familie in der Regel 10 Stunden täglich bzw.
50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Die täglichen Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Bedarf. Um die
Kindertagespflege von anderen, nur stundenweise geleisteten Betreuungsformen (z. B.
Babysitting) abzugrenzen, wird die regelmäßige Mindestbetreuungszeit für Kindertagespflege
auf 5 Stunden wöchentlich festgelegt.
Sind Erziehungsberechtigte mit einem oder mehreren Kindern unter einem Jahr Arbeit
suchend, muss dies von beiden nachgewiesen werden. Eine Förderung des Kindes oder
mehrerer Kinder in Kindertagespflege ist in diesem Fall maximal bis zu 15 Stunden in der
Woche möglich und endet, wenn das Kind oder die Kinder das erste Lebensjahr vollendet
haben.
8.1
Betreuung in den Nachtstunden
Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ist die Hälfte der Schlafenszeit des
Kindes als Betreuungszeit zu berücksichtigen. Mit Beginn des 7. Lebensjahres des Kindes
wird ein Drittel der Schlafenszeit des Kindes als Betreuungszeit berücksichtigt.
9.
Laufende Geldleistungen
Für die Kindertagespflege wird eine laufende Geldleistung durch die Stadt Bochum gezahlt.
Die Zahlung von Geldleistungen bei Tagespflegeverhältnissen, die aufgrund des
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr
bestehen, beginnt jeweils zum 01. eines Monats und endet zum letzten eines Monats.
Änderungen der Betreuungszeiten sind jeweils nur zum Ersten eines Folgemonats möglich.
Die Zahlung von Geldleistungen für alle weiteren Tagespflegeverhältnisse, die außerhalb des
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz bestehen, beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die
jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
9.1
Zusammensetzung der Geldleistung
Tagespflegepersonen haben nach § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer
laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus:
•
•
•
•
•
9.2
der pauschalen Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand;
der pauschalen Anerkennung der Förderleistung;
der Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung;
der hälftigen Erstattung für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung;
der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
Höhe der laufenden Geldleistung
Die Höhe der laufenden Geldleistung ergibt sich aus der Anlage B zur Richtlinie, die in ihrer
jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie ist.
14
9.3
Erhöhter Betreuungsbedarf
Liegt ein erhöhter Betreuungsbedarf des Kindes (z. B. aufgrund von Behinderung,
Verhaltensauffälligkeiten, einer sehr schwierigen Betreuungssituation) vor, wird ein um 30 %
höheres Tagespflegegeld (gemäß Anlage B) gezahlt. Die Entscheidung, ab wann ein
erhöhter Betreuungsbedarf anerkannt werden kann, wird im Team der „Fachberatung
Kindertagespflege“ getroffen. Sie wird ggf. mit externen Stellen, z.B. Sozialer Dienst,
Clearing- und Diagnostikstelle, Frühförderstelle abgestimmt, schriftlich nachgewiesen und
dokumentiert.
9.4
Weiterzahlung der laufenden Geldleistung
Die Tagespflegeperson hat Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung für bis
zu 4 Wochen betreuungsfreier Zeit (Urlaub und Krankheit der Tagespflegeperson) pro
Kalenderjahr. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den
Erziehungsberechtigten abzustimmen und der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle
mindestens 2 Monate im Voraus mitzuteilen, damit ggf. rechtzeitig eine Ersatzbetreuung
durch das Jugendamt oder den beauftragten Träger der freien Jugendhilfe zu gewährleisten
ist.
Die Urlaubszeit der Tagespflegeperson ist mit den Erziehungsberechtigten abzusprechen.
9.5
Erstattung
von
Betreuungskosten
bei
Schließung
Kindertageseinrichtungen sowie bei Ferienzeiten in Schulen
9.5.1
Schließungszeiten in Kindertageseinrichtungen
von
Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung und schließt diese, gelten für dieses Kind
während dieser Schließungszeit folgende Voraussetzungen zur Betreuung und
Bezuschussung zu den Betreuungskosten durch eine Tagespflegeperson:
•
•
•
Es steht in keiner anderen Kindertageseinrichtung ein Ersatzplatz zur Verfügung
(schriftliche Bestätigung der Kindertageseinrichtung) und
der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten
(schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).
Es liegen besondere Gründe vor, dass das Kind nicht die Ersatzbetreuung in einer
anderen Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen kann (schriftliche Begründung
der Erziehungsberechtigen und Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich).
Sind diese Voraussetzungen gegeben und übernimmt eine Tagespflegeperson die
Ferienbetreuung, entsteht für die Erziehungsberechtigten kein höherer Elternbeitrag. Die
Betreuungszeit darf jedoch nicht über die in der Kindertageseinrichtung vertraglich
vereinbarte Betreuungszeit hinausgehen.
Sind die Voraussetzungen nicht gegeben und nehmen die Erziehungsberechtigten trotzdem
eine Kindertagespflege in Anspruch, entsteht kein Anspruch auf Bezuschussung der
Tagespflegekosten.
9.5.2
Schließung der Schulen während der Ferien
Ist ein Kind schulpflichtig und soll dieses ausschließlich in den Ferien durch eine
Tagespflegeperson betreut werden, gelten folgende Voraussetzungen zur Betreuung und
Bezuschussung zu den Betreuungskosten durch eine Tagespflegeperson:
15
•
•
•
Es besteht nicht die Möglichkeit, dass das Kind an einer Schulbetreuung teilnimmt
(schriftliche Bestätigung der Schule/Träger der Schulbetreuung).
Der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten
(schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).
Es liegen besondere Gründe vor, dass das Kind die Schulbetreuung nicht in
Anspruch nehmen kann (schriftliche Begründung der Erziehungsberechtigen und
Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich).
Eine Zahlung der Tagespflegegeldleistung setzt erst ein, wenn eine Betreuung von
mindestens 15 Stunden pro Kalenderwoche für mindestens eine Woche durchgeführt wird.
Die Erziehungsberechtigen werden für den ganzen Monat zu einem Elternbeitrag
herangezogen.
Wird das Kind während der Schulzeit gleichzeitig durch eine Tagespflegeperson betreut und
übernimmt diese in den Ferien die “erhöhte” Betreuung, gelten folgende Voraussetzungen:
•
•
•
10.
Es besteht nicht die Möglichkeit, dass das Kind an einer Schulbetreuung teilnimmt
(schriftliche Bestätigung der Schule/Träger der Schulbetreuung).
Der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten
(schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).
Basierend auf der Betreuungszeit ist ein Elternbeitrag für einen vollen Monat
entsprechend der Elternbeitragssatzung zu zahlen.
Antragstellung durch die Erziehungsberechtigen und die Tagespflegeperson
Erfüllen die Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen nach Punkt 7 dieser Richtlinie,
können sie einen Antrag auf einen Platz in der Kindertagespflege beim Jugendamt der Stadt
Bochum oder dem jeweils zuständigen Träger der freien Jugendhilfe stellen.
10.1
Antragstellung auf Geldleistung
Der Antrag auf Geldleistung ist von der Tagespflegeperson beim Jugendamt oder bei dem
jeweils zuständigen Träger der freien Jugendhilfe zu stellen.
Es sollte nur das vom Jugendamt der Stadt Bochum vorgegebene Antragsformular
verwendet werden. Über die Angaben sind auf Verlangen entsprechende Nachweise
vorzulegen. Diese werden nach Prüfung unverzüglich zurückgegeben.
Die Geldleistung wird ab dem Tage der Betreuung durch die Tagespflegeperson, frühestens
jedoch ab Antragsstellung, gewährt. Sie wird längstens für 6 Monate gewährt.
Der Antrag auf Fortzahlung der Geldleistung muss von der Tagespflegeperson mindestens 4
Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
10.2
Bewilligungsbescheid
In dem Bewilligungsbescheid werden unter anderem der Name des betreuten Kindes, der
zeitliche Umfang, die Höhe des Tagespflegegeldes (differenziert in Sachaufwand und
Förderleistung) sowie der Beginn und das Ende der laufenden Geldleistung angegeben.
10.3
Auszahlung der laufenden Geldleistung
Die Auszahlung der Geldleistung erfolgt direkt an die Tagespflegeperson. Die Leistung wird
monatlich nachträglich jeweils zum Ende des Monats auf das von der Tagespflegeperson
benannte Konto ausgezahlt.
16
Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses kann die Tagespflegeperson ihre Ansprüche
gegenüber dem Jugendamt an ihren Anstellungsträger abtreten. Dies erfolgt in Form einer
Abtretungserklärung, die das Jugendamt zur Verfügung stellt.
10.4
Kürzungen / Anspruch nur für einen Teil des Monats
Anteilige Zahlung bedeutet Zahlung für alle Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Für jeden dieser Tage ist ein Dreißigstel des monatlichen Tagespflegegeldes zu
gewähren.
10.5
Mitwirkungspflicht
Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und
Tagespflegepersonen verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in den wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen sowie in der Betreuung des Kindes mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere für
•
Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit;
•
Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme;
•
Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung;
•
Wohnungswechsel.
10.6
Rückzahlungspflicht
Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des
Tagespflegegeldes nicht vorgelegen haben. Die Vorschriften des SGB X sind entsprechend
anzuwenden.
Haben die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen und wurde eine rechtzeitige Anzeige
versäumt, so beginnt die Rückzahlungspflicht nach Ablauf des Tages der Änderung der
Verhältnisse.
11.
Kostenbeteiligung – Elternbeitrag
Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der “Satzung der Stadt Bochum über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum
bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der
Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)” in der jeweils gültigen Fassung.
12.
Vertretungsregelungen
Eine Tagespflegeperson, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII
erteilt bekommen hat, kann bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson, wenn die
räumlichen Voraussetzungen und die persönliche Eignung der Tagespflegeperson dies
zulassen, zusätzlich ein Kind über ihre erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege hinaus und
nicht länger als 4 Wochen betreuen.
Bei Ausfall einer Tagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle muss eine geeignete
Vertretung vorhanden sein, die bereits im Vorfeld regelmäßig am Gruppenalltag teilnehmen
sollte.
17
Wenn eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht
möglich ist, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
Fachvermittlungsstelle für Ersatz zu sorgen.
Muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Fachvermittlungsstelle für eine
Ersatzbetreuung sorgen, so ist dies im Interesse der Kinder mindestens 2 Monate vorher zu
planen, um rechtzeitige Absprachen mit den zur Verfügung stehenden Tagespflegepersonen
zu treffen und die Eingewöhnungszeit zu planen.
13.
Stadtteilgruppen
Die Kindertagespflege stellt eine Vertrauensdienstleistung dar, die nur dann verlässlich und
qualifiziert angeboten werden kann, wenn die einzelne Tagespflegeperson in ein System
kollegialer Vernetzung und Vertretung eingebunden ist (bei Urlaub, Krankheit und sonstigen
außergewöhnlichen Ereignissen). Zu diesem Zweck sollen sich Tagespflegepersonen in
Stadtteilgruppen zusammenschließen, um die besondere Situation von Privatem und
Beruflichem zu reflektieren und über die Fortbildungsangebote hinaus den kollegialen
Austausch bei Fragen und Problemen in Anspruch nehmen zu können. Die jeweiligen
Leitungen der Stadtteilgruppen erhalten einmal jährlich eine pauschale Erstattung der
Aufwendungen.
14.
Kooperation mit Familienzentren und Kindertageseinrichtungen
Die Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen bzw. Familienzentren mit
Tagespflegepersonen bietet grundsätzliche Vorteile. Dem Bedarf entsprechend können die
beiden Formen der Kinderbetreuung besser, d. h. ortsnah und flexibel, kombiniert werden.
Sowohl die Tagespflegepersonen als auch die Kita-Fachkräfte können mit
familienorientierter Serviceleistung den Bedürfnissen von Familien besser gerecht werden.
Geeignete Formen von Informations- und Vernetzungsangeboten werden entwickelt (z. B.
Gesprächskreise,
Tagesmüttertreffen
in
Kindertageseinrichtungen/Familienzentren,
gemeinsame Fortbildungen, etc).
Eine Kooperation von Tageseinrichtung und Kindertagespflege in den Räumlichkeiten der
Tageseinrichtung kann unterschiedlich realisiert werden. Wichtig ist in diesem
Zusammenhang, dass die Leitung der Tageseinrichtung nicht die Eignungsprüfung der
Tagespflegeperson vornehmen kann. Diese Aufgabe verbleibt beim örtlich zuständigen
Jugendamt oder der damit beauftragten Fachvermittlungsstelle.
An Stellen, wo Kindertagespflege sowohl in der Tageseinrichtung als auch außerhalb
angeboten wird, ist die pädagogische Einbindung der Kindertagespflege in die Konzeption
der Einrichtung wünschenswert und anzustreben. Ein gutes Miteinander beider
Betreuungsangebote entspricht in höchstem Maße dem Interesse der Kinder und Familien.
15.
Erhebung statistischer Daten
Gemäß § 98 ff SGB VIII besteht seit dem 01.10.2005 seitens des Jugendamtes eine
jährliche Erhebungspflicht über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderten
Kindertagespflegestellen sowie über die Personen, die Kindertagespflege ausüben. Besteht
eine Zusammenarbeit mit einem Träger der freien Jugendhilfe, so ist dieser verpflichtet, die
geforderten Daten dem Jugendamt mitzuteilen.
18
16.
Anlagen zur Richtlinie
Die Anlage A, B und C sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie.
17.
Inkrafttreten
Die vom Rat der Stadt Bochum am 07.11.2013 beschlossene Fassung der „Richtlinie zur
Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ tritt mit Wirkung vom 01.11.2013 in Kraft.
Die Richtlinie vom 01.07.2009 tritt mit Wirkung vom 01.11.2013 außer Kraft.
19
Anlage A
Mögliche Altersstrukturen der Kinder in einer Tagespflegestelle
1.
Betreuung durch eine Tagespflegeperson
Bei der Betreuung durch eine Tagespflegeperson (TPP) ist bei gleichzeitiger Anwesenheit
aller Tagespflegekinder folgende Altersstruktur möglich (1 - 5 Tageskinder, max. 8
Betreuungsverträge):
unter 1 Jahr
zwischen 1 - 2 Jahren
zwischen 2 - 3 Jahren
über 3 Jahre
insg.
1
oder
2
oder
0
2
2
5
1
2
5
4
1
5
oder
0
0
5
5
Konkrete Betreuungssituationen können die Tagespflegepersonen mit ihrer Fachberaterin
bzw. ihrem Fachberater besprechen.
2.
Betreuung durch zwei Tagespflegepersonen (Großtagespflegestelle)
Bei der Betreuung durch zwei Tagespflegepersonen ist bei gleichzeitiger Anwesenheit aller
Tagespflegekinder folgende Altersstruktur möglich (eine TPP 5 Kinder, zweite TPP 4 Kinder,
max. 9 Betreuungsverträge):
Es dürfen nie mehr als drei Kinder unter einem Jahr durch zwei Tagespflegepersonen
betreut werden.
unter 1 Jahr
zwischen 1 - 2 Jahren
zwischen 2 - 3 Jahren
über 3 Jahre
insg.
1
3
3
2
9
oder
2
2
3
2
9
oder
2
3
2
2
9
oder
3
2
2
2
9
oder
3
1
4
1
9
oder
0
4
5
0
9
Konkrete Betreuungssituationen können die Tagespflegepersonen mit ihrer Fachberaterin
bzw. ihrem Fachberater besprechen.
20
Anlage B
1.Geldleistungen der Stadt Bochum an Tagespflegepersonen
Die Höhe der laufenden Geldleistungen bemisst sich an den geleisteten, durchschnittlichen
wöchentlichen Betreuungsstunden. Diese werden mit dem Stundensatz der jeweiligen
Qualifikationsstufe und der durchschnittlichen Wochenzahl pro Monat (4,3) multipliziert. Der
Stundensatz setzt sich aus dem Sachaufwand und der Förderleistung zusammen. Daraus
ergibt sich das monatliche, pauschale Tagespflegegeld. Der Sachaufwand orientiert sich an
den Betriebskostenausgaben, die durch die Tagepflegeperson steuerlich geltend gemacht
werden kann. Diese liegt zurzeit bei 1,875 EUR/Stunde und ist in allen Qualifikationsstufen
gleich hoch. Die Höhe der Förderleistung richtet sich nach der Qualifikationsstufe der
Tagespflegeperson (Stufen 1 - 4). Ab dem 01.01.2015 tritt Ziffer 4.8 dieser Richtlinie in Kraft
(Übergangsregelung zu den Qualifikationsstufen).
Berechnungsbeispiel:
Eine Tagespflegeperson hat die Qualifikation mit 160 Stunden erfolgreich abgeschlossen
und eine Pflegeerlaubnis erhalten. Sie betreut ein Kind 31-35 Stunden in der Woche (flexible
Bring- und Abholzeiten). Die Zuordnung erfolgt damit in Stufe 4, Berechnungsbasis 5,00
EUR pro Stunde. Der Mittelwert beträgt 33 Stunden. Daraus ergibt sich folgende
Berechnung:
33 Stunden x 5,00 EUR x 4,3 Wochen = 709,50 EUR. Dieser Wert ist in der entsprechenden
Reihe der Stufe 4 abzulesen.
Diese Berechnung ist analog für alle Qualifizierungsstufen und Betreuungsstunden
anzuwenden.
Qualifikationsstufe 1 (Berechnungsbasis 2,50 €/Std)
Maßgebend für Tagespflegepersonen ohne Qualifizierung, die aber nach den Kriterien des
Punktes 4.6 dieser Richtlinie als geeignet betrachtet werden.
Std/Wo
Sachaufwand
Förderleistung
Tagespflegegeld monatlich
5 bis 10
60,47 €
20,16 €
80,63 €
11 bis 15
104,81 €
34,94 €
139,75 €
16 bis 20
145,13 €
48,38 €
193,51 €
21 bis 25
185,44 €
61,81 €
247,25 €
26 bis 30
225,75 €
75,25 €
301,00 €
31 bis 35
266,06 €
88,69 €
354,75 €
36 bis 40
306,38 €
102,13 €
408,51 €
41 bis 45
346,69 €
115,56 €
462,25 €
ab 46
387,00 €
129,00 €
516,00 €
Qualifikationsstufe 2 (Berechnungsbasis 3,00 €/Std.)
21
Maßgebend für Tagespflegepersonen, die den Grundkurs (30 UStd) erfolgreich
abgeschlossen haben. Diese Stufe besteht bis zum 31.12.2014 (s. Punkt 4.8 der Richtlinie)
Std/Wo
Sachaufwand
Förderleistung
Tagespflegegeld monatlich
5 bis 10
60,47 €
36,28 €
96,75 €
11 bis 15
104,81 €
62,89 €
167,70 €
16 bis 20
145,13 €
87,08 €
232,21 €
21 bis 25
185,44 €
111,26 €
296,70 €
26 bis 30
225,75 €
135,45 €
361,20 €
31 bis 35
266,06 €
159,64 €
425,70 €
36 bis 40
306,38 €
183,83 €
490,21 €
41 bis 45
346,69 €
208,01 €
554,70 €
ab 46
387,00 €
232,20 €
619,20 €
Qualifikationsstufe 3 (Berechnungsbasis 3,50 €/Std.)
Maßgebend für Tagespflegepersonen, die an 80 Stunden Qualifikationsmaßnahmen
teilgenommen haben. Diese Stufe besteht bis zum 31.12.2014 (s. Punkt 4.8 der Richtlinie)
Std/Wo
5 bis 10
Sachaufwand
60,47 €
Förderleistung
52,41 €
Tagespflegegeld monatlich
112,88
11 bis 15
104,81 €
90,84 €
195,65
16 bis 20
145,13 €
125,78 €
270,91
21 bis 25
185,44 €
160,71 €
346,15
26 bis 30
225,75 €
195,65 €
421,40
31 bis 35
266,06 €
230,59 €
496,65
36 bis 40
306,38 €
265,53 €
571,91
41 bis 45
346,69 €
300,46 €
647,15
ab 46
387,00 €
335,40 €
722,40
Qualifikationsstufe 4 (Berechnungsbasis 5,00 €/Std.)
Maßgebend für Tagespflegepersonen, mit einer abgeschlossenen Qualifikation (160 UStd)
oder einer fachspezifischen Ausbildung (s. Punkt 4.7 der Richtlinie).
22
Sachaufwand
Förderleistung
Tagespflegegeld monatlich
5 bis 10
60,47 €
100,78 €
161,25 €
11 bis 15
104,81 €
174,69 €
279,50 €
16 bis 20
145,13 €
241,88 €
387,01 €
21 bis 25
185,44 €
309,06 €
494,50 €
26 bis 30
225,75 €
376,25 €
602,00 €
31 bis 35
266,06 €
443,44 €
709,50 €
36 bis 40
306,38 €
510,63 €
817,01 €
41 bis 45
346,69 €
577,81 €
924,50 €
ab 46
387,00 €
645,00 €
1032,00 €
Std/Wo
2. Ergänzende Regelungen zu den Geldleistungen
Ergänzend zu den tabellarisch aufgeführten Geldleistungen sind die nachfolgenden
Regelungen zu beachten.
2.1
Verpflegungsgeld
Die Verpflegungskosten/Essensgeld werden im Betreuungsvertrag, der zwischen
Eltern und Tagespflegepersonen abgeschlossen wird, geregelt. Die Kosten für die
Verpflegung zahlen die Eltern direkt an die Tagespflegeperson.
2.2
Versicherungsleistungen
Es gibt verschiedene Versicherungsleistungen, die durch die Stadt Bochum erstattet
werden.
Der Antrag auf Erstattung der jeweiligen Versicherungsleistung nach § 23 SGB VIII ist
beim Jugendamt der Stadt Bochum zu stellen. Die Stadt Bochum ist für die Erstattung
der Versicherungsleistungen nach § 23 SGB VIII zuständig, wenn mindestens die
Hälfte der betreuten Kinder einer Tagespflegestelle in Bochum gemeldet sind und
sich die Tagespflegestelle im Stadtgebiet Bochum befindet.
Kommen nicht mehr als 50% der betreuten Kinder einer Tagespflegestelle aus
Bochum und werden länger als drei Monate betreut, werden die
Versicherungsleistungen nach § 23 SGB VIII nur anteilig für die Tagespflegekinder
aus Bochum erstattet.
2.2.1
Unfallversicherung
Die Tagespflegepersonen müssen sich nach Aufnahme des ersten Tageskindes bei
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
anmelden. Die Kosten für die Unfallversicherung werden durch das Jugendamt auf
Antrag der Tagespflegeperson erstattet.
2.2.2
Kosten zur Alterssicherung
23
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf die
hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung. Hier wird unterschieden zwischen privater und gesetzlicher
Altersicherung.
Wird eine Tagespflegeperson auf Grund ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig,
so werden auf Antrag die hälftigen Kosten der nachgewiesenen Aufwendungen
erstattet.
Im Falle einer privaten Rentenversicherung wird der jeweils gültige
Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung als Basisgröße für die
Berechnung herangezogen.
Eine gleichzeitige Kostenerstattung für eine private Altersvorsorge sowie für die
gesetzliche Rentenversicherung ist nicht möglich.
Die Erstattung der Beiträge erfolgt monatlich auf Antrag der Tagespflegeperson
sowie durch Nachweis des Versicherungsvertrages und der laufenden Zahlungen.
2.2.3 Kosten zur Kranken- und Pflegeversicherung
Den Tagespflegepersonen steht nach § 23 Abs. 2 SGB VIII die hälftige Erstattung der
nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung zu.
Im Falle einer privaten Krankenversicherung ist nur der Basistarif erstattungsfähig.
Dieser ist durch die jeweilige Krankenkasse nachzuweisen.
Die Erstattung der Beiträge erfolgt monatlich auf Antrag der Tagespflegeperson
sowie durch Nachweis der Versicherungspflicht und der laufenden Zahlungen.
2.3
Kostenerstattung für Leiterinnen der Stadtteilgruppen
Die vom Jugendamt anerkannten Stadtteilgruppen werden jeweils von einer, von den
teilnehmenden Tagespflegepersonen benannten, Tagespflegeperson organisiert und
eigenverantwortlich geleitet (s. Ziffer 13 der Richtlinie).
Für die durch diese Tätigkeit entstehenden Kosten (Telefon- und Portokosten,
Fahrgeld usw.) wird pauschal eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
25,00 EUR gewährt. Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag, rückwirkend einmal
jährlich.
2.4
Kostenerstattung bei angemieteten Räumlichkeiten
Tagespflegepersonen, die externe Räumlichkeiten für die Kindertagespflege
anmieten, erhalten einen Mietzuschuss in Höhe von 50 % der Miet- und
Nebenkosten, jedoch maximal bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 350,00
EUR.
Tagespflegepersonen, die die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1 der Richtlinie erfüllen,
erhalten einen Mietzuschuss in Höhe von 75 % der Miet- und Nebenkosten, jedoch
maximal bis zu einem monatlichen Betrag von 525,00 EUR.
Bei der Miete ist zuschussfähig die im Mietvertrag ausgewiesene Kaltmiete.
Zuschussfähige Nebenkosten sind Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr und
24
Abwassergebühren. Verbrauchskosten wie Strom, Wasser, Gas, Heizung etc.
gehören nicht zu den zuschussfähigen Nebenkosten.
Der Mietzuschuss wird monatlich auf Antrag der Tagespflegeperson gezahlt.
Anträge auf Mietkostenzuschuss
Antragstellung rückwirkend bewilligt.
2.5
werden
maximal
für
drei
Monate
nach
Kosten der Qualifizierung
Das Jugendamt bietet zusammen mit dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)
Kurse und Seminare zur Qualifizierung in der Kindertagespflege an. Die Kosten für
Kursleitung, praxisbegleitende Seminare, Kinderbetreuung und Unterrichtsmaterial
sowie die verpflichtenden Schulungen (z. B. “Erste-Hilfe-Kurs am Kind”,
Brandschutzunterweisung)
werden
vom
Jugendamt
getragen.
Die
Tagespflegepersonen müssen einen anteiligen Kostenbeitrag leisten. Der
Kostenbeitrag ist dem Flyer „Qualifizierung für Tagespflegepersonen“ in Bochum“ zu
entnehmen und an den Maßnahmenträger zu entrichten.
25
Anlage C
Mindeststandards für die fachliche Begleitung
Fachberaterin / Fachberater
Dipl. SozialarbeiterIn bzw. –
pädagogIn
Soziale Arbeit (Bachelor/
Master)
oder vergleichbarer Abschluss
Sachkompetenz
Kenntnisse:
- Kindertagesbetreuung
- Sozialgesetzbuch Achtes
Buch
- Vereinbarkeit Familie und
Beruf
Ausstattung der
Fachberatungsstelle
Möglichst Einzelbüros bzw.
ungestörte Beratungszimmer mit Spielecke
Aufgaben der Fachberatung zur fachlichen
Begleitung
Informations- / Beratungs- / Bewerbungsgespräche
mit Eltern und Tagespflegepersonen
Verarbeitung der Daten
Übliche Büroausstattung
Und Kommunikationsmittel
Eignungsfeststellung (Mindeststandards)
Persönlichkeit
Beruflicher und persönlicher Erfahrungshintergrund / Motivation /
Eigenständigkeit /Verlässlichkeit / Vorbild
Fähigkeit und Bereitschaft die eigene Tätigkeit zu reflektieren
Konstruktiver Umgang mit kritischen Rückmeldungen
Fachkompetenz
Wissen über Kindertagespflege, Bildung,
Erziehung und Betreuung, Hygiene, Entwicklungspsychologie
Praktischer Umgang mit Kindern, Tagesstrukturierung
Erziehungsstil, Haltung zum Kind, Voraussetzungen für gelungene
Eingewöhnung
Beratungskompetenz
(persönlich und telefonisch)
Konfliktmanagement/
Moderation
Zeitmanagement
Fachpolitische Kenntnisse:
Kenntnisse über die
Entwicklung von Kindern
(insbesondere 0-3 Jahren)
Konzeptentwicklung
Qualitätsmanagement,
Erstellen von
Informationsmaterial
Aktenführung, Dokumentation,
Schriftverkehr
PC Kenntnisse
Statistik
Persönliche Kompetenzen
Kooperationsbereitschaft mit
Fachberatung Kindertrageseinrichtungen, Jugendamt , anderen
Tagespflegepersonen
Sonstiges
Akzeptanz unterschiedlicher Lebensentwürfe
Erziehungspartnerschaften mit den Eltern
Kindgerechte Räume / Sicherheit /
Hygiene /Hausbesuch
Qualifizierung
Führungszeugnis und Gesundheitsbelehrung
1. Hilfe am Kind
Brandschutz
1 Fachkraft für ca. 80
Vermittlung
Teamfähigkeit
Konfliktfähigkeit
Service- und
Kundenorientiertheit
innovativ und kreativ
Bereitschaft zur Einarbeitung in
neue Themen- und
Aufgabenfelder
Wertschätzung und Akzeptanz
verschiedener Lebensentwürfe,
Familienformen, Religionen,
Familien mit
Migrationshintergrund, etc.
selbstständiges Arbeiten
Kooperationsbereitschaft
Aufbau und Pflege von
Netzwerken, mit Eltern,
Tagespflegepersonen,
Jugendamt,
Kindertageseinrichtungen,
Fortbildungsträger,
Betreuungsverhältnisse
pro volle Fachkraftstelle
1/3 Stelle Verwaltung/
Sachbearbeitung
Sachkosten 20%
der Personalkosten
Optimale Zusammenführung von Angebot und Nachfrage
Begleitung der Eingewöhnung
Moderation des Vertrages zw. Eltern und Tagespflegeperson
Zeitnahe Bearbeitung der Anträge
Verarbeitung der Daten
Begleitung
Regelmäßige persönliche wie telefonische Kontakte (Veränderungen,
Zufriedenheit, Erfolge, Probleme, etc)
2 Hausbesuche pro Tagespflegestelle im Jahr zur Weiterentwicklung der
Qualität
Konfliktmoderation
Sicherstellung der Möglichkeit eines fachlichen Austausches zwischen den
Tagespflegepersonen
Prüfung der Geeignetheit
Jahresbericht
Statistik
2