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Anlage zur Vorlage Richtlinien 2013 _inkl_Anlagen_A_B_C.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage zur Vorlage Richtlinien 2013 _inkl_Anlagen_A_B_C.pdf
Größe
200 kB
Erstellt
26.12.14, 13:24
Aktualisiert
28.01.18, 01:38

Inhalt der Datei

Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Bochum Stand 01.11.2013 (Kindertagespflegerichtlinie) 1. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege 2. 2.1 2.2 2.3 Formen der Kindertagespflege Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten 3. 3.1 Leistungen der Stadt Bochum und Trägern der freien Jugendhilfe Förderung und Vermittlung von Tagespflegepersonen 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 Eignung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen Kriterien für die Eignung als Tagespflegeperson Qualifizierung von Tagespflegepersonen - Umsetzung des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) Kurssystem in Bochum Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Kinderfrauen / -männer Von den Erziehungsberechtigten benannte Tagespflegepersonen Qualifizierung von sozialpädagogischen Fachkräften Übergangsregelung im Hinblick auf die Qualifikationsstufen 5. 5.1 5.2 Räumliche Voraussetzungen Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson Kindertagespflege in anderen Räumen, z.B. Großtagespflegestellen 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen Allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege Namentliche Erlaubnis zur Kindertagespflege Überprüfung der Räumlichkeiten Altersstruktur der Tagespflegekinder Notwendige Unterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege Feststellung der Voraussetzungen durch andere Fachdienste Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege 7. 7.1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kindertagespflege bei Familien mit Mehrlingsgeburten 8. 8.1 Betreuungszeit Betreuung in den Nachtstunden 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.5.1 9.5.2 Laufende Geldleistungen Zusammensetzung der Geldleistung Höhe der laufenden Geldleistung Erhöhter Betreuungsbedarf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung Erstattung von Betreuungskosten bei Schließung von Kindertageseinrichtungen sowie bei Ferienzeiten in Schulen Schließungszeiten in Kindertageseinrichtungen Schließung der Schulen während der Ferien 10. 10.1 10.2 10.3 Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson Antragstellung auf Geldleistung Bewilligungsbescheid Auszahlung der laufenden Geldleistung 2 10.4 10.5 10.6 Kürzungen / Anspruch nur für einen Teil des Monats Mitwirkungspflicht Rückzahlungspflicht 11. Kostenbeteiligung – Elternbeitrag 12. Vertretungsregelungen 13. Stadtteilgruppen 14. Kooperation mit Familienzentren und Kindertageseinrichtungen 15. Erhebung statistischer Daten 16. Anlagen zur Richtlinie 17. Inkrafttreten Anlage A – Altersstruktur der Tagespflegekinder Anlage B – Geldleistungen Anlage C – Mindeststandards der fachlichen Begleitung 3 1. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind insbesondere • Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); • § 5 Wunsch- und Wahlrecht • § 22 Grundsätze der Förderung • § 23 Förderung in Kindertagespflege • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege • § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege • § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung • § 98 ff Kinder- und Jugendhilfestatistik • Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII• § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung • § 2 Allgemeiner Grundsatz • § 3 Aufgaben und Ziele • § 4 Kindertagespflege • § 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit • § 17 Förderung in Kindertagespflege • Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW • § 17 Versagungsgründe • § 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis • Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson sowie deren häusliches Umfeld sind. Die Kindertagespflege soll • • • die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Erziehungsberechtigten helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Der Auftrag der Kindertagespflege schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Tagespflegepersonen werden durch geeignete Fachkräfte begleitet. Mindeststandards für die fachliche Begleitung werden angewandt (siehe Anlage C). 4 Die 2. Formen der Kindertagespflege 2.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder in anderen, zum Beispiel angemieteten, Räumlichkeiten geleistet. Einzelne Tagespflegepersonen dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, wobei sie maximal acht Betreuungsverträge abschließen dürfen. 2.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten In anderen, zum Beispiel angemieteten, Räumlichkeiten, werden beispielsweise auch so genannte Großtagespflegestellen betrieben, für die besondere Rahmenbedingungen gelten. In Großtagespflegestellen dürfen von zwei oder drei Tagespflegepersonen maximal neun Tagespflegekinder (=maximal neun Betreuungsverträge) betreut werden. Jede Tagespflegeperson bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die Tageskinder sind vertraglich der jeweiligen Tagespflegeperson zuzuordnen. Der nichtinstitutionelle und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege als Betreuungsform muss deutlich erkennbar sein. In Großtagespflegestellen ist insbesondere Folgendes zu beachten: • • • 2.3 Es sollten nicht mehr als drei Kinder unter einem Jahr gleichzeitig betreut werden (bei zwei anwesenden Tagespflegepersonen). Zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht müssen zwingend zwei Tagespflegepersonen anwesend sein, wenn mehr als fünf Kinder anwesend sind. Neben der Altersstruktur ist bei der Zusammensetzung der Gruppe auch der Entwicklungsstand der Kinder zu berücksichtigen. Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten Eine besondere Form der Kindertagespflege findet im Haushalt der Erziehungsberechtigten statt. Es handelt sich hierbei um so genannte “Kinderfrauen / -männer”, die in der Regel im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (zum Beispiel Minijob) beschäftigt werden (siehe auch Punkt 4.5). 3. Leistungen der Stadt Bochum und Trägern der freien Jugendhilfe Von der Stadt Bochum oder einem von ihr beauftragten Träger der freien Jugendhilfe werden im Sinne von Fachberatung folgende Leistungen erbracht: • • Information und Beratung von Erziehungsberechtigten sowie die Vermittlung eines Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson, sofern diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen benannt wird; Gewinnung, fachliche Beratung und Begleitung sowie Qualifizierung von Tagespflegepersonen einschließlich der Überprüfung der Eignung. Ein Träger der freien Jugendhilfe hat bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Kindertagespflege die „Mindeststandards zur fachlichen Begleitung“ (Anlage C dieser Richtlinie) anzuwenden. Folgende Leistungen und Aufgaben werden ausschließlich von der Stadt Bochum erbracht: 5 • • • 3.1 die Erteilung und Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz; der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege; die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII und Erhebung von Elternbeiträgen gem. § 90 SGB VIII. Förderung und Vermittlung von Tagespflegepersonen Tagespflegepersonen, die durch das Jugendamt Bochum oder einen durch das Jugendamt Bochum beauftragten Träger der freien Jugendhilfe vermittelt werden möchten, verpflichten sich schriftlich, das vermittelte Tagespflegekind ausschließlich zu dem durch das Jugendamt der Stadt Bochum in der Anlage B dieser Richtlinie festgelegten Tagespflegegeld zu betreuen. Darüber hinaus ist die Tagespflegeperson nicht berechtigt, weitere Geldleistungen (Ausnahme Verpflegungskosten) von der erziehungsberechtigten Person zu fordern. Für die Erziehungsberechtigten entstehen neben dem Elternbeitrag, der an das Jugendamt zu zahlen ist (siehe Punkt 11 dieser Richtlinie), mit Ausnahme der zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson vereinbarten Verpflegungskosten (Essensgeld), keine weiteren Kosten. 4. Eignung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen Vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit der Kindertagespflege zur institutionellen Betreuung in Kindertageseinrichtungen werden hohe Anforderungen an die Qualität der Kindertagespflege gestellt. Ein entscheidendes Merkmal stellt die Eignung der Tagespflegeperson zur Aufnahme einer Tagespflegetätigkeit dar. Die Überprüfung der Eignung obliegt dem örtlich zuständigen Jugendamt oder den beauftragten Trägern der freien Jugendhilfe und ist nachvollziehbar, transparent und verständlich zu dokumentieren. 4.1 Kriterien für die Eignung als Tagespflegeperson Die Eignungskriterien erstrecken sich bei der Überprüfung auf die Bereiche Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft sowie auf vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 3 SGB VIII). Die Tagespflegeperson steht in einer engen emotionalen Bindung zu den Tagespflegekindern und fördert deren kognitive, emotionale, soziale und körperliche Entwicklung zu eigenverantwortlichen, kompetenten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Darüber hinaus arbeitet sie in besonderer Weise eng mit den Erziehungsberechtigten zusammen. Die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bzw. dem beauftragten Träger der freien Jugendhilfe ist ebenso Voraussetzung der Eignung. 4.2 Qualifizierung von Tagespflegepersonen - Umsetzung des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) Um ihre Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen, die nicht dem Personenkreis nach 4.6 dieser Richtlinie angehören, gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII und KiBiz § 17 Abs. 2 über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Curriculum zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen entwickelt. Das Curriculum umfasst 160 Stunden, basiert auf einem 6 wissenschaftlich evaluierten Lehrplan und gilt allgemein als Standard. Dieses Curriculum wird bereits seit 2002 in Bochum umgesetzt und soll auch weiterhin die Grundlage der angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen sein. Anerkannt werden auch Zertifikate, die von anderen Trägern der freien Jugendhilfe in anderen Städten vergeben wurden, wenn sie auf der Grundlage der Bestimmungen des DJI erteilt wurden. Die Maßnahmeträger haben sich gegenüber dem Bundesverband für Kindertagespflege e.V. verpflichtet, die Qualifizierung nach dessen Qualifizierungs- und Prüfungsordnung durchzuführen. Dieser hat mit dem Zertifikat “Qualifizierte Tagespflegeperson” ein Instrument geschaffen, das dazu beiträgt, die Fachkompetenz der Tagespflegeperson zum Wohle der Kinder in Tagespflege anzuheben und gleichzeitig einen bundeseinheitlichen Abschluss zu ermöglichen. 4.3 Kurssysteme in Bochum In Bochum werden unterschiedliche Kurssysteme angeboten, die in der Thematik dennoch identisch sind. Aufbauend werden in beiden Kurssystemen unter anderem folgende Themen bearbeitet: • • • • • • • • • • • Erwartungen an die Kindertagespflege und Motivationsklärung Rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege Aufgaben und Alltag der Tagespflegeperson Gestaltung der Phasen der Kindertagespflege Förderung der Kinder Entwicklungspsychologie Betreuung von Kindern (Sicherheit, Ernährung, Gesundheit) Bildung in der Kindertagespflege Besondere Herausforderungen in der Kindertagespflege Kooperation und Kommunikation zwischen Tagespflegeperson, Erziehungsberechtigten und Fachberatung Arbeitsbedingungen der Tagespflegeperson Die Prüfung zum Zertifikat kann nur von anerkannten Maßnahmeträgern des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V. abgenommen werden. Für die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung vergibt der Bundesverband für Kindertagespflege e.V. ein Zertifikat. 4.4 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Zur Gewährleistung eines funktionierenden Systems der Kindertagespflege ist es notwendig, einen kontinuierlich fortschreitenden Qualifizierungsprozess über die Schulung des DJICurriculums hinaus durchzuführen. Dieser Qualifizierungsprozess erfolgt durch eine tätigkeitsbegleitende Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen, die es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ermöglicht, die gesammelten Alltagserfahrungen gemessen an den fachlichen Standards, zu reflektieren und weiterzuentwickeln. Supervision als praxisbegleitende, moderierte Gesprächsgruppe, in der die alltägliche Arbeit mit Erziehungsberechtigten und Kindern reflektiert, unterstützt und gegebenenfalls korrigiert wird, wird als Qualität sicherndes Element regelmäßig angeboten. Die Teilnahme an zwei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr ist Tagespflegepersonen verpflichtend und wird durch die Fachberatung überprüft. 4.5 Kinderfrauen / -männer 7 für die Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen, werden als so genannte “Kinderfrauen” / “Kindermänner” bezeichnet. Diese benötigen keine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII), müssen sich jedoch, genau wie die Tagespflegepersonen, einer Eignungsprüfung unterziehen. Sofern Kinderfrauen / -männer von den Fachberatungsstellen vermittelt werden, muss, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen, ein Qualifizierungsnachweis vorliegen. 4.6 Von den Erziehungsberechtigten benannte Tagespflegepersonen Von den Erziehungsberechtigten benannte Tagespflegepersonen sind z.B. Verwandte (nicht jedoch der jeweils andere Elternteil), Freunde oder Nachbarn, die keine pädagogische Ausbildung nachweisen können. Hier findet das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten Anwendung, die im Zuge dessen eine Person ihres Vertrauens für die Tagespflege ihres Kindes bevorzugen. Ein Einsatz ohne Qualifizierung ist deshalb möglich, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege des Jugendamtes für diesen Personenkreis gilt ausschließlich für das namentlich genannte Kind. So wie bei den Tagespflegepersonen und den Kinderfrauen und Kindermännern werden auch die “selbstgefundenen Tagespflegepersonen” auf ihre Eignung hin überprüft, sofern sie eine Leistung nach § 23 SBG VIII in Anspruch nehmen wollen. Darüber hinaus müssen auch die Letztgenannten folgende Voraussetzungen erfüllen: • • • Einreichung eines erweiterten Führungszeugnisses ohne Eintragungen Einreichung einer Gesundheitsbescheinigung Teilnahme an einem “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” 4.7 Qualifizierung von Sozialpädagogischen Fachkräften Sozialpädagogische Fachkräfte sind: • • • • • • staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger als Fachkräfte bei der Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischem Betreuungsbedarf Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung bzw. von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kinderbetreuung erbringen. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger oder Personen mit vergleichbarer Ausbildung Bei Personen, die bereits eine oben genannte sozialpädagogische Ausbildung absolviert haben, wird von der Fachberatung individuell überprüft, ob ein sofortiger Einsatz bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren möglich ist oder ob eine zusätzliche Qualifizierung notwendig wird. Grundsätzlich wird diesem Personenkreis die Teilnahme an der Schulung zu den rechtlichen und finanziellen Grundlagen empfohlen. Verpflichtend ist die Teilnahme an einem “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” und an der Brandschutzschulung. 4.8 Übergangsregelung im Hinblick auf die Qualifikationsstufen 8 Ab dem 01.01.2015 gibt es nur noch die Unterscheidung zwischen qualifizierten Tagespflegepersonen und von den Erziehungsberechtigten benannten Tagespflegepersonen. Die in der bisherigen Richtlinie vorgesehene, vierstufige Einteilung der Qualifikationsstufen entfällt. Die Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit, ihre Gesamtqualifikation von 160 Unterrichtsstunden bis zum 31.12.2014 nachzuholen. 5. Räumliche Voraussetzungen Kindertagespflege kann in der eigenen Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen, z.B. angemieteten Räumen, stattfinden. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten unterschiedlichen Standards zu beachten. 5.1 Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson Die zur Kindertagespflege genutzten Räume in der Wohnung der Tagespflegeperson sind kindgerecht, hell und freundlich einzurichten und müssen eine an der betreuten Kinderzahl orientierte, angemessene Größe haben. Ein separater Schlaf- bzw. Ruheraum muss je nach Alter und Betreuungsumfang der betreuten Kinder vorhanden sein. Zu prüfende Voraussetzungen sind insbesondere: • • • • • • Ausschluss von offensichtlich räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen; Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften; Sicherheit; ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten; dem Alter der betreuten Kinder entsprechendes, entwicklungsförderndes Spiel- und Bastelmaterial; Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe. Die Eignung der Räume sowie die Anzahl der Kinder sind durch einen Hausbesuch der jeweiligen Fachberatung zu überprüfen. 5.2 Kindertagespflege in anderen Räumen, z.B. Großtagespflegestellen Werden Räume ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege angemietet, ist gegebenenfalls eine Nutzungsänderung (Bauantrag) bei dem städtischen Bauordnungsamt zu beantragen und vorzulegen. Weiterhin muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen. Gleiches gilt für Räume im Eigentum der Tagespflegeperson. Die Bochumer Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Die Räumlichkeiten müssen vor Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für andere Räume von der Fachberatung geprüft werden. Diese stehen im Vorfeld beratend zum Thema “Räumlichkeiten” zur Verfügung. Vor Inbetriebnahme einer Großtagespflegestelle ist eine Abnahme der Räumlichkeiten durch das städtische Bauordnungsamt zwingend notwendig. Raumaufteilung: Betreuungsräume 9 Für jedes Kind sind ca. 5 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche vorzuhalten (ca. 25 qm bei einer Tagespflegestelle mit max. 5 Kindern und ca. 45 qm bei max. 9 Tagespflegekindern). Diese rechnerische Gesamtfläche kann sich auch auf zwei Räume aufteilen (z.B. ein Bewegungsraum und ein Kreativ-/Bastelraum), so dass es ggf. Rückzugsmöglichkeiten für ältere Kinder gibt. Ein separater Schlafraum mit einer ausreichenden Anzahl von Betten ist zusätzlich vorzuhalten (für jedes Schlafkind ein eigenes Bett). Die Raumgestaltung ist abhängig von den inhaltlichen Schwerpunkten, der Altersstruktur und den altersspezifischen Bedürfnissen der Tagespflegekinder. Die Ausstattung der Räume und das Mobiliar sind entsprechend zu wählen. Generell sind die Räume hell und freundlich zu gestalten. In den Aufenthaltsräumen muss Tageslicht vorhanden sein. Küche und Essbereich Um die Möglichkeit gewährleisten zu können, Mahlzeiten zuzubereiten, muss eine (Funktions-)Küche in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege vorhanden sein. Die Möglichkeit zur Kühlung und Frischhaltung von Lebensmitteln ist erforderlich. Die Einhaltung von Hygienestandards ist zwingend notwendig. Zudem muss ein entsprechend großer Essbereich mit ausreichend Platz und altersgerechter Bestuhlung vorhanden sein. Sanitäre Anlagen Es wird ein kindgerechter Sanitärbereich benötigt. Die Gestaltung des Pflegebereiches und die hygienischen Voraussetzungen müssen den Bedürfnissen der U3 Kinder in hohem Maße Rechnung tragen (z.B. warmes Wasser, ansprechende und sachgerechte Gestaltung). Eine sichere Wickelmöglichkeit ist Voraussetzung. Außengelände Eine bespielbare Außenfläche sollte möglichst direkt am Gebäude vorhanden sein. Ist dies nicht gewährleistet, muss eine geeignete Spielfläche fußläufig zu erreichen sein. Die Umsetzung der Sicherheits- und Hygienestandards sowie deren ständige Einhaltung obliegt den Tagespflegepersonen. Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle betreiben, müssen an einer Belehrung nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen. Räumliche Veränderungen (Wechsel, Ausbau, Umbau), die nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege eintreten, sind unverzüglich mitzuteilen und unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt. 6. Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege Sofern für die Betreuung in Kindertagespflege eine Erlaubnis zur Kindertagespflege benötigt wird, kann diese ausschließlich durch das Jugendamt erteilt werden. Hierfür gelten, sofern die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bochum hat, nachfolgend beschriebene Regelungen. 10 6.1 Rechtliche Grundlagen Betreut eine Tagespflegeperson ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und dauert dieses länger als drei Monate, ist eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich (§ 43 Absatz 1 SGB VIII). Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird auf schriftlichen Antrag, nach Überprüfung der Eignung der Tagespflegeperson (siehe Punkt 4 der Richtlinie), vom Jugendamt der Stadt Bochum erteilt. 6.2 Allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege Die allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei nicht mehr als acht Betreuungsverträge abgeschlossen werden dürfen. Sie kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden. Bei der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis zur Kindertagespflege sind die eigenen Kinder der Tagespflegeperson sowie die Erfahrung in der Kindertagespflege und der Stand der Qualifikation zu berücksichtigen. 6.3 Namentliche Erlaubnis zur Kindertagespflege Die namentliche Erlaubnis zur Kindertagespflege wird bei von den Erziehungsberechtigten benannten Tagespflegeverhältnissen erteilt (s. Punkt 4.6). Sie befugt eine von den Erziehungsberechtigten selbstgefundene Tagespflegeperson zur Betreuung von namentlich genannten Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson. Sie ist bis zur Beendigung des Tagespflegeverhältnisses, längstens bis zu 5 Jahre seit Erteilung der Tagespflegeerlaubnis gültig. Eine Neuerteilung ist durch die Tagespflegeperson rechtzeitig vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich innerhalb des ersten halben Jahres nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, an der Qualifikationsmaßnahme “Erste-Hilfe am Kind” teilzunehmen und eine Gesundheitsbescheinigung beizubringen. 6.4 Überprüfung der Räumlichkeiten Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden die Tagespflegeperson und die Räume durch die Fachberatung überprüft. Die räumlichen Voraussetzungen müssen den Kriterien nach Punkt 5 dieser Richtlinie entsprechen. 6.5 Altersstruktur der Tagespflegekinder Bei der Festlegung der Altersstruktur in einer Tagespflegestelle sind die in der Anlage A dargestellten Konstellationen zu berücksichtigen. Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson sind bei der Festlegung zu beachten. 6.6 Notwendige Unterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege Zur Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig: • • • ein polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen über 14 Jahre; die Anmeldung in der Berufsgenossenschaft BGW bei Aufnahme des ersten Kindes (Nachweis nach 6 Monaten); ein “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” (Nachweis alle drei Jahre); 11 • • • 6.7 eine Brandschutzschulung (nicht erforderlich bei einer namentlichen Erlaubnis zur Kindertagespflege); eine Gesundheitsbescheinigung; eine schriftliche pädagogische Konzeption (nicht erforderlich bei einer namentlichen Erlaubnis zur Kindertagespflege). Feststellung der Voraussetzungen durch andere Fachdienste Die Feststellung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege kann auch durch eine andere Fachberatungs- oder Vermittlungsstelle erfolgen. Es müssen jedoch zwingend die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllt werden. Die Erlaubniserteilung kann nur durch das Jugendamt der Stadt Bochum erfolgen. Andere Fachberatungs- oder Vermittlungsstellen müssen sich vor Aufnahme der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit mit dem Jugendamt der Stadt Bochum abstimmen. 6.8 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 KiBiz i.V. m. § 43 Abs. 5 SGB VIII) Die Erlaubnis ist nach § 17 AG-KHJG insbesondere zu versagen, wenn • • • • • • 6.9 die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Erziehungsberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird, die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind, die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist. Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 AG-KHJG vorgelegen hat. Sie ist ebenso zurückzunehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen (§ 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 2 KiBiz; §§17/18 AG-KHJG). Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist insbesondere dann zurückzunehmen, wenn die Tagespflegeperson • • • • • sich nicht mehr durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnet; nicht mehr über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt; den “Erste-Hilfe-Kurs am Kind” nicht absolviert oder nicht aktualisiert hat; die Brandschutzschulung nicht absolviert; nicht an Qualifizierungs- und Fortbildungsangeboten teilnimmt; 12 • • • 7. kein Führungszeugnis vorlegen kann bzw. wenn sie oder eine mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Person, rechtskräftig wegen einer Straftat nach den Paragraphen, die im § 72 a SGB VIII aufgeführt sind, verurteilt worden sind; psychisch erkrankt ist oder ihr eine stoffgebundene Abhängigkeit attestiert wird; in ihrem Haushalt ein Haustier besitzt, das eine Gefahr für ein Kind darstellt. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Der Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn • • diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind; b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Kinder im schulpflichtigen Alter können bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Eine von der Schule angebotene Betreuung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 7.1 Kindertagespflege bei Familien mit Mehrlingsgeburten Bedürfen Eltern bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder (ab Drillinge) Hilfe, so kann diese, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen von Kindertagespflege im Haushalt der Eltern gewährt werden: • • • • • • • Die Unterstützung erfolgt nur auf Antrag der Eltern. Die Eltern dürfen von keiner anderen Stelle eine Unterstützung für die Betreuung ihrer Kinder erhalten. Die Voraussetzungen nach Punkt 7 dieser Richtlinie müssen bei einem Elternteil vorliegen. Es muss ein ärztliches Attest vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die Eltern eine Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder benötigen. Die Unterstützung wird zunächst auf sechs Monate befristet. Im Bedarfsfall kann sie bis zum Eintritt des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz verlängert werden. Da die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern im Beisein eines Elternteils stattfindet, ist die Hälfte des gezahlten Tagespflegegeldes pro Kind auszuzahlen. 13 8. Betreuungszeit Bei der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sind der Entwicklungstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Aus fachlicher Sicht sollte die Betreuungszeit außerhalb der Familie in der Regel 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die täglichen Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Bedarf. Um die Kindertagespflege von anderen, nur stundenweise geleisteten Betreuungsformen (z. B. Babysitting) abzugrenzen, wird die regelmäßige Mindestbetreuungszeit für Kindertagespflege auf 5 Stunden wöchentlich festgelegt. Sind Erziehungsberechtigte mit einem oder mehreren Kindern unter einem Jahr Arbeit suchend, muss dies von beiden nachgewiesen werden. Eine Förderung des Kindes oder mehrerer Kinder in Kindertagespflege ist in diesem Fall maximal bis zu 15 Stunden in der Woche möglich und endet, wenn das Kind oder die Kinder das erste Lebensjahr vollendet haben. 8.1 Betreuung in den Nachtstunden Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ist die Hälfte der Schlafenszeit des Kindes als Betreuungszeit zu berücksichtigen. Mit Beginn des 7. Lebensjahres des Kindes wird ein Drittel der Schlafenszeit des Kindes als Betreuungszeit berücksichtigt. 9. Laufende Geldleistungen Für die Kindertagespflege wird eine laufende Geldleistung durch die Stadt Bochum gezahlt. Die Zahlung von Geldleistungen bei Tagespflegeverhältnissen, die aufgrund des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bestehen, beginnt jeweils zum 01. eines Monats und endet zum letzten eines Monats. Änderungen der Betreuungszeiten sind jeweils nur zum Ersten eines Folgemonats möglich. Die Zahlung von Geldleistungen für alle weiteren Tagespflegeverhältnisse, die außerhalb des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz bestehen, beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 9.1 Zusammensetzung der Geldleistung Tagespflegepersonen haben nach § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: • • • • • 9.2 der pauschalen Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand; der pauschalen Anerkennung der Förderleistung; der Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung; der hälftigen Erstattung für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung; der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Höhe der laufenden Geldleistung Die Höhe der laufenden Geldleistung ergibt sich aus der Anlage B zur Richtlinie, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie ist. 14 9.3 Erhöhter Betreuungsbedarf Liegt ein erhöhter Betreuungsbedarf des Kindes (z. B. aufgrund von Behinderung, Verhaltensauffälligkeiten, einer sehr schwierigen Betreuungssituation) vor, wird ein um 30 % höheres Tagespflegegeld (gemäß Anlage B) gezahlt. Die Entscheidung, ab wann ein erhöhter Betreuungsbedarf anerkannt werden kann, wird im Team der „Fachberatung Kindertagespflege“ getroffen. Sie wird ggf. mit externen Stellen, z.B. Sozialer Dienst, Clearing- und Diagnostikstelle, Frühförderstelle abgestimmt, schriftlich nachgewiesen und dokumentiert. 9.4 Weiterzahlung der laufenden Geldleistung Die Tagespflegeperson hat Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung für bis zu 4 Wochen betreuungsfreier Zeit (Urlaub und Krankheit der Tagespflegeperson) pro Kalenderjahr. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen und der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle mindestens 2 Monate im Voraus mitzuteilen, damit ggf. rechtzeitig eine Ersatzbetreuung durch das Jugendamt oder den beauftragten Träger der freien Jugendhilfe zu gewährleisten ist. Die Urlaubszeit der Tagespflegeperson ist mit den Erziehungsberechtigten abzusprechen. 9.5 Erstattung von Betreuungskosten bei Schließung Kindertageseinrichtungen sowie bei Ferienzeiten in Schulen 9.5.1 Schließungszeiten in Kindertageseinrichtungen von Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung und schließt diese, gelten für dieses Kind während dieser Schließungszeit folgende Voraussetzungen zur Betreuung und Bezuschussung zu den Betreuungskosten durch eine Tagespflegeperson: • • • Es steht in keiner anderen Kindertageseinrichtung ein Ersatzplatz zur Verfügung (schriftliche Bestätigung der Kindertageseinrichtung) und der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten (schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers). Es liegen besondere Gründe vor, dass das Kind nicht die Ersatzbetreuung in einer anderen Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen kann (schriftliche Begründung der Erziehungsberechtigen und Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich). Sind diese Voraussetzungen gegeben und übernimmt eine Tagespflegeperson die Ferienbetreuung, entsteht für die Erziehungsberechtigten kein höherer Elternbeitrag. Die Betreuungszeit darf jedoch nicht über die in der Kindertageseinrichtung vertraglich vereinbarte Betreuungszeit hinausgehen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben und nehmen die Erziehungsberechtigten trotzdem eine Kindertagespflege in Anspruch, entsteht kein Anspruch auf Bezuschussung der Tagespflegekosten. 9.5.2 Schließung der Schulen während der Ferien Ist ein Kind schulpflichtig und soll dieses ausschließlich in den Ferien durch eine Tagespflegeperson betreut werden, gelten folgende Voraussetzungen zur Betreuung und Bezuschussung zu den Betreuungskosten durch eine Tagespflegeperson: 15 • • • Es besteht nicht die Möglichkeit, dass das Kind an einer Schulbetreuung teilnimmt (schriftliche Bestätigung der Schule/Träger der Schulbetreuung). Der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten (schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers). Es liegen besondere Gründe vor, dass das Kind die Schulbetreuung nicht in Anspruch nehmen kann (schriftliche Begründung der Erziehungsberechtigen und Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich). Eine Zahlung der Tagespflegegeldleistung setzt erst ein, wenn eine Betreuung von mindestens 15 Stunden pro Kalenderwoche für mindestens eine Woche durchgeführt wird. Die Erziehungsberechtigen werden für den ganzen Monat zu einem Elternbeitrag herangezogen. Wird das Kind während der Schulzeit gleichzeitig durch eine Tagespflegeperson betreut und übernimmt diese in den Ferien die “erhöhte” Betreuung, gelten folgende Voraussetzungen: • • • 10. Es besteht nicht die Möglichkeit, dass das Kind an einer Schulbetreuung teilnimmt (schriftliche Bestätigung der Schule/Träger der Schulbetreuung). Der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten (schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers). Basierend auf der Betreuungszeit ist ein Elternbeitrag für einen vollen Monat entsprechend der Elternbeitragssatzung zu zahlen. Antragstellung durch die Erziehungsberechtigen und die Tagespflegeperson Erfüllen die Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen nach Punkt 7 dieser Richtlinie, können sie einen Antrag auf einen Platz in der Kindertagespflege beim Jugendamt der Stadt Bochum oder dem jeweils zuständigen Träger der freien Jugendhilfe stellen. 10.1 Antragstellung auf Geldleistung Der Antrag auf Geldleistung ist von der Tagespflegeperson beim Jugendamt oder bei dem jeweils zuständigen Träger der freien Jugendhilfe zu stellen. Es sollte nur das vom Jugendamt der Stadt Bochum vorgegebene Antragsformular verwendet werden. Über die Angaben sind auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese werden nach Prüfung unverzüglich zurückgegeben. Die Geldleistung wird ab dem Tage der Betreuung durch die Tagespflegeperson, frühestens jedoch ab Antragsstellung, gewährt. Sie wird längstens für 6 Monate gewährt. Der Antrag auf Fortzahlung der Geldleistung muss von der Tagespflegeperson mindestens 4 Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. 10.2 Bewilligungsbescheid In dem Bewilligungsbescheid werden unter anderem der Name des betreuten Kindes, der zeitliche Umfang, die Höhe des Tagespflegegeldes (differenziert in Sachaufwand und Förderleistung) sowie der Beginn und das Ende der laufenden Geldleistung angegeben. 10.3 Auszahlung der laufenden Geldleistung Die Auszahlung der Geldleistung erfolgt direkt an die Tagespflegeperson. Die Leistung wird monatlich nachträglich jeweils zum Ende des Monats auf das von der Tagespflegeperson benannte Konto ausgezahlt. 16 Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses kann die Tagespflegeperson ihre Ansprüche gegenüber dem Jugendamt an ihren Anstellungsträger abtreten. Dies erfolgt in Form einer Abtretungserklärung, die das Jugendamt zur Verfügung stellt. 10.4 Kürzungen / Anspruch nur für einen Teil des Monats Anteilige Zahlung bedeutet Zahlung für alle Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für jeden dieser Tage ist ein Dreißigstel des monatlichen Tagespflegegeldes zu gewähren. 10.5 Mitwirkungspflicht Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sowie in der Betreuung des Kindes mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für • Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit; • Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme; • Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung; • Wohnungswechsel. 10.6 Rückzahlungspflicht Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Tagespflegegeldes nicht vorgelegen haben. Die Vorschriften des SGB X sind entsprechend anzuwenden. Haben die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen und wurde eine rechtzeitige Anzeige versäumt, so beginnt die Rückzahlungspflicht nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse. 11. Kostenbeteiligung – Elternbeitrag Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der “Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)” in der jeweils gültigen Fassung. 12. Vertretungsregelungen Eine Tagespflegeperson, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII erteilt bekommen hat, kann bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson, wenn die räumlichen Voraussetzungen und die persönliche Eignung der Tagespflegeperson dies zulassen, zusätzlich ein Kind über ihre erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege hinaus und nicht länger als 4 Wochen betreuen. Bei Ausfall einer Tagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle muss eine geeignete Vertretung vorhanden sein, die bereits im Vorfeld regelmäßig am Gruppenalltag teilnehmen sollte. 17 Wenn eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich ist, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Fachvermittlungsstelle für Ersatz zu sorgen. Muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Fachvermittlungsstelle für eine Ersatzbetreuung sorgen, so ist dies im Interesse der Kinder mindestens 2 Monate vorher zu planen, um rechtzeitige Absprachen mit den zur Verfügung stehenden Tagespflegepersonen zu treffen und die Eingewöhnungszeit zu planen. 13. Stadtteilgruppen Die Kindertagespflege stellt eine Vertrauensdienstleistung dar, die nur dann verlässlich und qualifiziert angeboten werden kann, wenn die einzelne Tagespflegeperson in ein System kollegialer Vernetzung und Vertretung eingebunden ist (bei Urlaub, Krankheit und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen). Zu diesem Zweck sollen sich Tagespflegepersonen in Stadtteilgruppen zusammenschließen, um die besondere Situation von Privatem und Beruflichem zu reflektieren und über die Fortbildungsangebote hinaus den kollegialen Austausch bei Fragen und Problemen in Anspruch nehmen zu können. Die jeweiligen Leitungen der Stadtteilgruppen erhalten einmal jährlich eine pauschale Erstattung der Aufwendungen. 14. Kooperation mit Familienzentren und Kindertageseinrichtungen Die Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen bzw. Familienzentren mit Tagespflegepersonen bietet grundsätzliche Vorteile. Dem Bedarf entsprechend können die beiden Formen der Kinderbetreuung besser, d. h. ortsnah und flexibel, kombiniert werden. Sowohl die Tagespflegepersonen als auch die Kita-Fachkräfte können mit familienorientierter Serviceleistung den Bedürfnissen von Familien besser gerecht werden. Geeignete Formen von Informations- und Vernetzungsangeboten werden entwickelt (z. B. Gesprächskreise, Tagesmüttertreffen in Kindertageseinrichtungen/Familienzentren, gemeinsame Fortbildungen, etc). Eine Kooperation von Tageseinrichtung und Kindertagespflege in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtung kann unterschiedlich realisiert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Leitung der Tageseinrichtung nicht die Eignungsprüfung der Tagespflegeperson vornehmen kann. Diese Aufgabe verbleibt beim örtlich zuständigen Jugendamt oder der damit beauftragten Fachvermittlungsstelle. An Stellen, wo Kindertagespflege sowohl in der Tageseinrichtung als auch außerhalb angeboten wird, ist die pädagogische Einbindung der Kindertagespflege in die Konzeption der Einrichtung wünschenswert und anzustreben. Ein gutes Miteinander beider Betreuungsangebote entspricht in höchstem Maße dem Interesse der Kinder und Familien. 15. Erhebung statistischer Daten Gemäß § 98 ff SGB VIII besteht seit dem 01.10.2005 seitens des Jugendamtes eine jährliche Erhebungspflicht über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflegestellen sowie über die Personen, die Kindertagespflege ausüben. Besteht eine Zusammenarbeit mit einem Träger der freien Jugendhilfe, so ist dieser verpflichtet, die geforderten Daten dem Jugendamt mitzuteilen. 18 16. Anlagen zur Richtlinie Die Anlage A, B und C sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie. 17. Inkrafttreten Die vom Rat der Stadt Bochum am 07.11.2013 beschlossene Fassung der „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ tritt mit Wirkung vom 01.11.2013 in Kraft. Die Richtlinie vom 01.07.2009 tritt mit Wirkung vom 01.11.2013 außer Kraft. 19 Anlage A Mögliche Altersstrukturen der Kinder in einer Tagespflegestelle 1. Betreuung durch eine Tagespflegeperson Bei der Betreuung durch eine Tagespflegeperson (TPP) ist bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Tagespflegekinder folgende Altersstruktur möglich (1 - 5 Tageskinder, max. 8 Betreuungsverträge): unter 1 Jahr zwischen 1 - 2 Jahren zwischen 2 - 3 Jahren über 3 Jahre insg. 1 oder 2 oder 0 2 2 5 1 2 5 4 1 5 oder 0 0 5 5 Konkrete Betreuungssituationen können die Tagespflegepersonen mit ihrer Fachberaterin bzw. ihrem Fachberater besprechen. 2. Betreuung durch zwei Tagespflegepersonen (Großtagespflegestelle) Bei der Betreuung durch zwei Tagespflegepersonen ist bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Tagespflegekinder folgende Altersstruktur möglich (eine TPP 5 Kinder, zweite TPP 4 Kinder, max. 9 Betreuungsverträge): Es dürfen nie mehr als drei Kinder unter einem Jahr durch zwei Tagespflegepersonen betreut werden. unter 1 Jahr zwischen 1 - 2 Jahren zwischen 2 - 3 Jahren über 3 Jahre insg. 1 3 3 2 9 oder 2 2 3 2 9 oder 2 3 2 2 9 oder 3 2 2 2 9 oder 3 1 4 1 9 oder 0 4 5 0 9 Konkrete Betreuungssituationen können die Tagespflegepersonen mit ihrer Fachberaterin bzw. ihrem Fachberater besprechen. 20 Anlage B 1.Geldleistungen der Stadt Bochum an Tagespflegepersonen Die Höhe der laufenden Geldleistungen bemisst sich an den geleisteten, durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungsstunden. Diese werden mit dem Stundensatz der jeweiligen Qualifikationsstufe und der durchschnittlichen Wochenzahl pro Monat (4,3) multipliziert. Der Stundensatz setzt sich aus dem Sachaufwand und der Förderleistung zusammen. Daraus ergibt sich das monatliche, pauschale Tagespflegegeld. Der Sachaufwand orientiert sich an den Betriebskostenausgaben, die durch die Tagepflegeperson steuerlich geltend gemacht werden kann. Diese liegt zurzeit bei 1,875 EUR/Stunde und ist in allen Qualifikationsstufen gleich hoch. Die Höhe der Förderleistung richtet sich nach der Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson (Stufen 1 - 4). Ab dem 01.01.2015 tritt Ziffer 4.8 dieser Richtlinie in Kraft (Übergangsregelung zu den Qualifikationsstufen). Berechnungsbeispiel: Eine Tagespflegeperson hat die Qualifikation mit 160 Stunden erfolgreich abgeschlossen und eine Pflegeerlaubnis erhalten. Sie betreut ein Kind 31-35 Stunden in der Woche (flexible Bring- und Abholzeiten). Die Zuordnung erfolgt damit in Stufe 4, Berechnungsbasis 5,00 EUR pro Stunde. Der Mittelwert beträgt 33 Stunden. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 33 Stunden x 5,00 EUR x 4,3 Wochen = 709,50 EUR. Dieser Wert ist in der entsprechenden Reihe der Stufe 4 abzulesen. Diese Berechnung ist analog für alle Qualifizierungsstufen und Betreuungsstunden anzuwenden. Qualifikationsstufe 1 (Berechnungsbasis 2,50 €/Std) Maßgebend für Tagespflegepersonen ohne Qualifizierung, die aber nach den Kriterien des Punktes 4.6 dieser Richtlinie als geeignet betrachtet werden. Std/Wo Sachaufwand Förderleistung Tagespflegegeld monatlich 5 bis 10 60,47 € 20,16 € 80,63 € 11 bis 15 104,81 € 34,94 € 139,75 € 16 bis 20 145,13 € 48,38 € 193,51 € 21 bis 25 185,44 € 61,81 € 247,25 € 26 bis 30 225,75 € 75,25 € 301,00 € 31 bis 35 266,06 € 88,69 € 354,75 € 36 bis 40 306,38 € 102,13 € 408,51 € 41 bis 45 346,69 € 115,56 € 462,25 € ab 46 387,00 € 129,00 € 516,00 € Qualifikationsstufe 2 (Berechnungsbasis 3,00 €/Std.) 21 Maßgebend für Tagespflegepersonen, die den Grundkurs (30 UStd) erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Stufe besteht bis zum 31.12.2014 (s. Punkt 4.8 der Richtlinie) Std/Wo Sachaufwand Förderleistung Tagespflegegeld monatlich 5 bis 10 60,47 € 36,28 € 96,75 € 11 bis 15 104,81 € 62,89 € 167,70 € 16 bis 20 145,13 € 87,08 € 232,21 € 21 bis 25 185,44 € 111,26 € 296,70 € 26 bis 30 225,75 € 135,45 € 361,20 € 31 bis 35 266,06 € 159,64 € 425,70 € 36 bis 40 306,38 € 183,83 € 490,21 € 41 bis 45 346,69 € 208,01 € 554,70 € ab 46 387,00 € 232,20 € 619,20 € Qualifikationsstufe 3 (Berechnungsbasis 3,50 €/Std.) Maßgebend für Tagespflegepersonen, die an 80 Stunden Qualifikationsmaßnahmen teilgenommen haben. Diese Stufe besteht bis zum 31.12.2014 (s. Punkt 4.8 der Richtlinie) Std/Wo 5 bis 10 Sachaufwand 60,47 € Förderleistung 52,41 € Tagespflegegeld monatlich 112,88 11 bis 15 104,81 € 90,84 € 195,65 16 bis 20 145,13 € 125,78 € 270,91 21 bis 25 185,44 € 160,71 € 346,15 26 bis 30 225,75 € 195,65 € 421,40 31 bis 35 266,06 € 230,59 € 496,65 36 bis 40 306,38 € 265,53 € 571,91 41 bis 45 346,69 € 300,46 € 647,15 ab 46 387,00 € 335,40 € 722,40 Qualifikationsstufe 4 (Berechnungsbasis 5,00 €/Std.) Maßgebend für Tagespflegepersonen, mit einer abgeschlossenen Qualifikation (160 UStd) oder einer fachspezifischen Ausbildung (s. Punkt 4.7 der Richtlinie). 22 Sachaufwand Förderleistung Tagespflegegeld monatlich 5 bis 10 60,47 € 100,78 € 161,25 € 11 bis 15 104,81 € 174,69 € 279,50 € 16 bis 20 145,13 € 241,88 € 387,01 € 21 bis 25 185,44 € 309,06 € 494,50 € 26 bis 30 225,75 € 376,25 € 602,00 € 31 bis 35 266,06 € 443,44 € 709,50 € 36 bis 40 306,38 € 510,63 € 817,01 € 41 bis 45 346,69 € 577,81 € 924,50 € ab 46 387,00 € 645,00 € 1032,00 € Std/Wo 2. Ergänzende Regelungen zu den Geldleistungen Ergänzend zu den tabellarisch aufgeführten Geldleistungen sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. 2.1 Verpflegungsgeld Die Verpflegungskosten/Essensgeld werden im Betreuungsvertrag, der zwischen Eltern und Tagespflegepersonen abgeschlossen wird, geregelt. Die Kosten für die Verpflegung zahlen die Eltern direkt an die Tagespflegeperson. 2.2 Versicherungsleistungen Es gibt verschiedene Versicherungsleistungen, die durch die Stadt Bochum erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung der jeweiligen Versicherungsleistung nach § 23 SGB VIII ist beim Jugendamt der Stadt Bochum zu stellen. Die Stadt Bochum ist für die Erstattung der Versicherungsleistungen nach § 23 SGB VIII zuständig, wenn mindestens die Hälfte der betreuten Kinder einer Tagespflegestelle in Bochum gemeldet sind und sich die Tagespflegestelle im Stadtgebiet Bochum befindet. Kommen nicht mehr als 50% der betreuten Kinder einer Tagespflegestelle aus Bochum und werden länger als drei Monate betreut, werden die Versicherungsleistungen nach § 23 SGB VIII nur anteilig für die Tagespflegekinder aus Bochum erstattet. 2.2.1 Unfallversicherung Die Tagespflegepersonen müssen sich nach Aufnahme des ersten Tageskindes bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden. Die Kosten für die Unfallversicherung werden durch das Jugendamt auf Antrag der Tagespflegeperson erstattet. 2.2.2 Kosten zur Alterssicherung 23 Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Hier wird unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Altersicherung. Wird eine Tagespflegeperson auf Grund ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig, so werden auf Antrag die hälftigen Kosten der nachgewiesenen Aufwendungen erstattet. Im Falle einer privaten Rentenversicherung wird der jeweils gültige Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung als Basisgröße für die Berechnung herangezogen. Eine gleichzeitige Kostenerstattung für eine private Altersvorsorge sowie für die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht möglich. Die Erstattung der Beiträge erfolgt monatlich auf Antrag der Tagespflegeperson sowie durch Nachweis des Versicherungsvertrages und der laufenden Zahlungen. 2.2.3 Kosten zur Kranken- und Pflegeversicherung Den Tagespflegepersonen steht nach § 23 Abs. 2 SGB VIII die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu. Im Falle einer privaten Krankenversicherung ist nur der Basistarif erstattungsfähig. Dieser ist durch die jeweilige Krankenkasse nachzuweisen. Die Erstattung der Beiträge erfolgt monatlich auf Antrag der Tagespflegeperson sowie durch Nachweis der Versicherungspflicht und der laufenden Zahlungen. 2.3 Kostenerstattung für Leiterinnen der Stadtteilgruppen Die vom Jugendamt anerkannten Stadtteilgruppen werden jeweils von einer, von den teilnehmenden Tagespflegepersonen benannten, Tagespflegeperson organisiert und eigenverantwortlich geleitet (s. Ziffer 13 der Richtlinie). Für die durch diese Tätigkeit entstehenden Kosten (Telefon- und Portokosten, Fahrgeld usw.) wird pauschal eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR gewährt. Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag, rückwirkend einmal jährlich. 2.4 Kostenerstattung bei angemieteten Räumlichkeiten Tagespflegepersonen, die externe Räumlichkeiten für die Kindertagespflege anmieten, erhalten einen Mietzuschuss in Höhe von 50 % der Miet- und Nebenkosten, jedoch maximal bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 350,00 EUR. Tagespflegepersonen, die die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1 der Richtlinie erfüllen, erhalten einen Mietzuschuss in Höhe von 75 % der Miet- und Nebenkosten, jedoch maximal bis zu einem monatlichen Betrag von 525,00 EUR. Bei der Miete ist zuschussfähig die im Mietvertrag ausgewiesene Kaltmiete. Zuschussfähige Nebenkosten sind Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr und 24 Abwassergebühren. Verbrauchskosten wie Strom, Wasser, Gas, Heizung etc. gehören nicht zu den zuschussfähigen Nebenkosten. Der Mietzuschuss wird monatlich auf Antrag der Tagespflegeperson gezahlt. Anträge auf Mietkostenzuschuss Antragstellung rückwirkend bewilligt. 2.5 werden maximal für drei Monate nach Kosten der Qualifizierung Das Jugendamt bietet zusammen mit dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) Kurse und Seminare zur Qualifizierung in der Kindertagespflege an. Die Kosten für Kursleitung, praxisbegleitende Seminare, Kinderbetreuung und Unterrichtsmaterial sowie die verpflichtenden Schulungen (z. B. “Erste-Hilfe-Kurs am Kind”, Brandschutzunterweisung) werden vom Jugendamt getragen. Die Tagespflegepersonen müssen einen anteiligen Kostenbeitrag leisten. Der Kostenbeitrag ist dem Flyer „Qualifizierung für Tagespflegepersonen“ in Bochum“ zu entnehmen und an den Maßnahmenträger zu entrichten. 25 Anlage C Mindeststandards für die fachliche Begleitung Fachberaterin / Fachberater Dipl. SozialarbeiterIn bzw. – pädagogIn Soziale Arbeit (Bachelor/ Master) oder vergleichbarer Abschluss Sachkompetenz Kenntnisse: - Kindertagesbetreuung - Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Vereinbarkeit Familie und Beruf Ausstattung der Fachberatungsstelle Möglichst Einzelbüros bzw. ungestörte Beratungszimmer mit Spielecke Aufgaben der Fachberatung zur fachlichen Begleitung Informations- / Beratungs- / Bewerbungsgespräche mit Eltern und Tagespflegepersonen Verarbeitung der Daten Übliche Büroausstattung Und Kommunikationsmittel Eignungsfeststellung (Mindeststandards) Persönlichkeit Beruflicher und persönlicher Erfahrungshintergrund / Motivation / Eigenständigkeit /Verlässlichkeit / Vorbild Fähigkeit und Bereitschaft die eigene Tätigkeit zu reflektieren Konstruktiver Umgang mit kritischen Rückmeldungen Fachkompetenz Wissen über Kindertagespflege, Bildung, Erziehung und Betreuung, Hygiene, Entwicklungspsychologie Praktischer Umgang mit Kindern, Tagesstrukturierung Erziehungsstil, Haltung zum Kind, Voraussetzungen für gelungene Eingewöhnung Beratungskompetenz (persönlich und telefonisch) Konfliktmanagement/ Moderation Zeitmanagement Fachpolitische Kenntnisse: Kenntnisse über die Entwicklung von Kindern (insbesondere 0-3 Jahren) Konzeptentwicklung Qualitätsmanagement, Erstellen von Informationsmaterial Aktenführung, Dokumentation, Schriftverkehr PC Kenntnisse Statistik Persönliche Kompetenzen Kooperationsbereitschaft mit Fachberatung Kindertrageseinrichtungen, Jugendamt , anderen Tagespflegepersonen Sonstiges Akzeptanz unterschiedlicher Lebensentwürfe Erziehungspartnerschaften mit den Eltern Kindgerechte Räume / Sicherheit / Hygiene /Hausbesuch Qualifizierung Führungszeugnis und Gesundheitsbelehrung 1. Hilfe am Kind Brandschutz 1 Fachkraft für ca. 80 Vermittlung Teamfähigkeit Konfliktfähigkeit Service- und Kundenorientiertheit innovativ und kreativ Bereitschaft zur Einarbeitung in neue Themen- und Aufgabenfelder Wertschätzung und Akzeptanz verschiedener Lebensentwürfe, Familienformen, Religionen, Familien mit Migrationshintergrund, etc. selbstständiges Arbeiten Kooperationsbereitschaft Aufbau und Pflege von Netzwerken, mit Eltern, Tagespflegepersonen, Jugendamt, Kindertageseinrichtungen, Fortbildungsträger, Betreuungsverhältnisse pro volle Fachkraftstelle 1/3 Stelle Verwaltung/ Sachbearbeitung Sachkosten 20% der Personalkosten Optimale Zusammenführung von Angebot und Nachfrage Begleitung der Eingewöhnung Moderation des Vertrages zw. Eltern und Tagespflegeperson Zeitnahe Bearbeitung der Anträge Verarbeitung der Daten Begleitung Regelmäßige persönliche wie telefonische Kontakte (Veränderungen, Zufriedenheit, Erfolge, Probleme, etc) 2 Hausbesuche pro Tagespflegestelle im Jahr zur Weiterentwicklung der Qualität Konfliktmoderation Sicherstellung der Möglichkeit eines fachlichen Austausches zwischen den Tagespflegepersonen Prüfung der Geeignetheit Jahresbericht Statistik 2