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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 02 (2222)
Vorlage Nr.: 20132171
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
18. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung
Beschlussvorschriften
§§ 7, 41 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
10.10.2013
16.10.2013
07.11.2013
Anlagen
Kalkulation der Gebührentarife der Abfallgebühren 2014
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
J
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 02 (2222)
Vorlage Nr.: 20132171
1.
Durchführung und Refinanzierung der Abfallbeseitigung
Die Einrichtung Abfallbeseitigung verwertet und entsorgt in ihrem Gebiet als
Selbstverwaltungspflichtaufgabe die Abfälle i. S. der Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung
von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012, des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21.06.1988, GV.NRW. S. 250 ff. und der
Abfallsatzung der Stadt Bochum in der jeweils gültigen Fassung.
Sie wird wie folgt durchgeführt:
Der Abfallwirtschaftsverband EKOCity nimmt - als Teilaufgabe der Abfallbeseitigung - für sein
Verbandsmitglied Stadt Bochum die thermische Beseitigung, die mechanische Aufbereitung sowie
die Vorbehandlung und Beseitigung von überlassungspflichtigen / überlassenen Abfällen aus
privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen als originäre Aufgabe wahr.
Als Selbstverwaltungspflichtaufgabe ist die Stadt Bochum Aufgabenträger der nicht vom
Abfallwirtschaftsverband übernommenen Aufgaben. Es handelt sich hierbei um Abfallsammlung
und -transport, Sperrmüllbeseitigung, Betrieb der Wertstoffhöfe, Abfallberatung, Serviceleistungen,
Nachsorge für Altdeponien und die Bioabfallentsorgung. Die Durchführung dieser Aufgaben wurde
durch den Entsorgungs- und Leistungsvertrag mit dem Ziel einer ökologisch wie ökonomisch
optimalen Aufgabenerfüllung der USB Bochum GmbH (USB) übertragen.
Die Verwaltungsleistungen (Satzungsangelegenheiten, Gebührenveranlagung usw.) werden durch
die städtische Verwaltung erbracht. Die Kosten der Abfallbeseitigung werden über die von der
Stadt Bochum erhobenen Abfallbeseitigungsgebühren refinanziert. Im städtischen Haushalt wird
die Einrichtung als Teilprodukt 1.11.07.04.04 „Erhebung von Abfallgebühren“ geführt.
In den Gebührenbedarf der Abfallbeseitigung werden
(a) der von der Stadt Bochum für die Leistungen des Abfallwirtschaftsverbandes zu entrichtende
Verbandsbeitrag
(b) das an USB zu zahlende Leistungsentgelt
(c) der Verwaltung der Stadt Bochum für die Abfallbeseitigung entstandene Kosten
eingestellt.
Der Verbandsbeitrag des Abfallwirtschaftsverbandes, das Leistungsangebot der USB und die
Gebührenbedarfsberechnung beachten alle gebührenrechtlichen und preisrechtlichen Vorschriften
einschließlich der Leitsätze der Rechtsprechung des OVG NRW. Die auf dieser Grundlage erstellte
Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.
In die Betriebsabrechnung des Jahres 2014 fließen die nach Prüfung der Preise von USB und
Festsetzung des endgültigen Verbandsbeitrages von EKOCity gebührenrechtlich ansatzfähigen
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Kosten ein. Über- oder Unterdeckungen werden in die Gebührenbedarfsberechnungen der Jahre
2016 - 2018 eingestellt.
2. Betriebsergebnis 2012
Nach der Preisprüfung für 2012 waren die von der Preisprüfung festgestellten preisrechtlich
ansatzfähigen Kosten der Umweltservice Bochum GmbH um rd. 497.623 EUR oder 1,9 % höher
als der von USB angebotene Preis. Auf Grund des Selbstkostenfestpreises erhält USB keine
Erstattung der preisrechtlich ansatzfähigen nicht gedeckten Kosten.
In die Betriebsabrechnung wurden die Kosten nur in Höhe des Festpreises von 26.103.500 EUR
zuzüglich der von USB erstatteten Papiererlöse in Höhe von 1.851.938 EUR, also insgesamt in
Höhe von 27.955.438 EUR eingestellt.
EKOCity
Der endgültige Veranlagungsbescheid für das Jahr 2012 war um rd. 246.206 EUR oder 1,8 %
niedriger als die Vorauszahlungen. Insgesamt mussten 2012 für die Einrichtung Abfallbeseitigung
Beiträge von rd. 13.569.311 EUR gezahlt werden, welche in die Betriebsabrechnung eingestellt
wurden.
Bei der Stadt Bochum wurde nach dem Systemwechsel des Rechnungswesen auf eine für
Kommunen modifizierte Doppik (kaufmännische Buchführung) eine verwaltungsweite
Kostenrechnung eingeführt, welche sämtliche Ressourcenverbräuche und Leistungsbeziehungen
(Leistungsverrechnungen) zwischen den städtischen Organisationseinheiten erfassen soll. Für die
Abfallbeseitigung werden nur die nach dem KAG NRW ansatzfähigen Kosten und Erlöse
berücksichtigt. Sie betrugen 2012 insgesamt 1,498 Mio. EUR.
Die Betriebsabrechnung des Gebührenhaushaltes weist für 2012 als vorläufiges Betriebsergebnis
eine Kostenüberdeckung von 641.999 EUR aus. Hiervon entfallen 642.893 EUR auf die Hausmüllentsorgung und - 894 EUR auf die Bioabfallsammlung.
Sie wird mit dem Ziel der Gebührenkontinuität auf die Jahre 2014 und 2015 vorgetragen (siehe
Seite 19 der Gebührenbedarfsberechnung).
3. Teilnahme an der freiwilligen Bioabfallsammlung
Bei der Teilnahme an der freiwilligen Bioabfallsammlung erfolgt eine Behälterumstellung. Das
Hausmüllvolumen wird um das Volumen der aufgestellten Bioabfallbehälter reduziert. Zu diesem
Zweck stehen 30 l und 40 l Abfallbehälter zur Verfügung. Als Anreiz können die Teilnehmer an der
Bioabfallsammlung ihre Gebührenbelastung um 10 % reduzieren. Die Anreizfinanzierung ist
gemäß § 9 Abs. 2 LAbfG NRW und des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 20.12.2000
gebührenrechtlich zulässig.
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Die zur Beibehaltung des zehnprozentigen Anreizes erforderliche Anreizfinanzierung beträgt
250.000 EUR oder rd. 0,6 % des Gebührenbedarfes der Hausmüllentsorgung.
Die Zuordnung des Gebührenbedarfes auf die Hausmüllentsorgung und die Bioabfallsammlung vor
und nach der Anreizfinanzierung wird in der Tabelle 2.2 (s. Seite 10) der
Gebührenbedarfsberechnung dargestellt.
4 .Wirtschaftliches Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung
2013
TEUR
2014
TEUR
43.952
45.607
1.655
3,8%
242
242
-
-
Bedarf
43.710
45.365
1.655
3,8 %
Ergebnisvortrag
Gebührenbedarf
-549
43.161
-636
44.729
-87
1.568
3,6 %
Kosten
Nebenerlöse
Unterschied
TEUR
Die Bedarfsentwicklung ist hauptsächlich auf das höhere Leistungsangebot von USB und auf
höhere Kosten für die Erfassung und Sortierung von Wertstoffen zurückzuführen, denen niedrigere
Kosten der Stadt Bochum und ein etwas höherer Vortrag von Kostenüberdeckungen aus Vorjahren
gegenüberstehen.
Angebot USB
USB hat sein Angebot von rd. 28,27 Mio EUR um rd. 1,42 Mio EUR oder 5,0 % auf 29,69 Mio.
EUR angehoben.
Die Anhebung des Angebotes von USB ist durch erwartete tariflich bedingte
Personalkostenerhöhungen, geringere Erstattungserlöse für Papier, Pappe und Kartonagen sowie
steigender Treibstoff- und Energiekosten sowie einer intensiveren
Abfallberatung /
Öffentlichkeitsarbeit für die Bioabfallsammlung begründet.
Die derzeitigen Ergebnisse der Sammlung biogener Abfälle reichen nicht aus, um die ab 2015
verpflichtend vorgegebenen Erfassungsquoten zu erreichen. Daher ist ab 2015 über die
flächendeckende Erfassung biogener Abfälle zu optimieren. Hierzu wird die Verwaltung in einer
der nächsten Sitzungen durch eine gesonderte Vorlage berichten.
Die Papiererlöse unterliegen den erheblichen Preisschwankungen des Altpapiermarktes. Im
Gegensatz zu den Vorjahren werden sie für 2015 anhand der tatsächlich erzielten Erlöse und
Mengen spitz abgerechnet. USB hat zunächst Papiererlöse von 1.750.000 EUR kalkuliert.
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Erfassung und Sortierung von Wertstoffen
Die ausgewiesenen Kosten betragen 629.708 EUR.
Es ist beabsichtigt - wie in den Vorjahren - in der “Gelben Tonne” neben Leichtverpackungen auch
sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP)zu erfassen. Die Stadt Bochum beabsichtigt
die USB Bochum GmbH mit dieser Leistung zu beauftragen.
Hierzu konnte jedoch noch kein Auftrag erteilt werden, weil die bisher mit der Erfassung der
Verpackungsabfälle aus Bochum betraute Firma von dem Ausschreibungsführer der
Systembetreiber trotz seines im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen preisgünstigsten
Angebotes noch keinen formalen Zuschlag erhalten hat.
Die Erfassung von Wertstoffen durch Mitbenutzung der sogenannten gelben Tonne setzt die
Kooperationsbereitschaft des von dem Ausschreibungsführer der Systembetreiber beauftragten
Unternehmens voraus.
Daher kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Abfallbeseitigung 2014
auf die Erfassung und Sortierung der stoffgleichen Nichtverpackungen zusammen mit den
Verpackungsabfällen verzichten muss. In diesem Falle würden die stoffgleichen
Nichtverpackungen über die Wertstoffhöfe und über die Restmülltonne entsorgt werden und der
für die Erfassung und Sortierung einkalkulierte Betrag in Höhe von rd. 630.000 EUR fiele nicht an.
Tritt dieser Tatbestand ein, wird der in der Kalkulation für 2014 ausgewiesene positive
Ergebnisvortrag für die Hausmüllentsorgung in Höhe von 637.145 EUR um 629.708 EUR auf
7.437 EUR gekürzt. Der ausgewiesene Gebührenbedarf je Behälter bliebe unverändert. Hierdurch
würde sich die Ergebnisfortschreibung für 2015 und 2016 entsprechend erhöhen.
Das Veranlagungsvolumen sinkt gegenüber der Vorjahreskalkulation um rd. 1.200 cbm oder 0,23
%. Es beträgt für die Hausmüllentsorgung rd. 513.000 cbm.
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Als Ergebnis der Kalkulation ist eine Tarifanhebung erforderlich:
2013
Behältergröße
Planmäßige
Hausmüllentsor
gung*
2014
Bedarf
Tarif ohne
Tarifvorschlag
mit
+/-
Anreizfinanzierung
EUR
EUR
60 l
130,10
134,48
135,24
135,20
5,10
3,9
120 l
260,30
268,95
270,42
270,40
10,10
3,9
2.386,60
2.465,41
2.479,35
2.479,30
92,80
3,9
213,60
108,19
108,10
3,90
3,7
1,1 cbm
EUR
EUR
EUR
%
Bioabfallsammlung*
60 l
104,20
120 l
208,50
427,20
216,38
216,30
7,80
3,7
*Jahresgebühren für die planmäßige Entsorgung bei vierzehntägig einmaliger Leerung
Bei Teilnahme an der Bioabfallsammlung kann gegenüber der reinen Hausmüllentsorgung eine
Einsparung von 10 % erzielt werden.
Die für Gebührenvergleiche herangezogene Familie Mustermann hat einen 120 l Hausmüllbehälter. Für sie steigen die Abfallgebühren 2014 um insgesamt 10,10 EUR bzw. um rd. 84
Cent je Monat.
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Bezeichnung der Vorlage
18. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung
Achtzehnte Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung
vom __.11.2013
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 07.11.2013 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1), der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 2 ), des § 9 Abs. 2 des
Landesabfallgesetzes 3 ) und unter Berücksichtigung der den Tarifen zugrundeliegenden
Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Bochum vom 23.12.1992 in der
Fassung der siebzehnten Änderungssatzung vom 14.12.2012 wird wie folgt geändert:
1.
' 2 Abs.1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Jahresgebühren für die Entsorgung von Hausmüll in Umleer-Behältern bei
vierzehntägig einmaliger Entsorgung betragen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
30 l
40 l
60 l
80 l
120 l
240 l
660 l
770 l
1.100 l
67,60 EUR
90,10 EUR
135,20 EUR
180,30 EUR
270,40 EUR
540,90 EUR
1.487,60 EUR
1.735,50 EUR
2.479,30 EUR
Bei vierzehntägiger mehrmaliger Entsorgung wird das entsprechend Vielfache der
Gebühr für die vierzehntägig einmalige Entsorgung erhoben.
1)
2)
3)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung (SGV. NRW. 2023)
vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW. 610)
vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW. 674)
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TOP/akt. Beratung
20 02 (2222)
Vorlage Nr.: 20132171
2.
' 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Die Jahresgebühren für die Entsorgung von Bioabfall in Umleer-Behältern bei vierzehntägig
einmaliger Entsorgung betragen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
30 l
40 l
60 l
80 l
120 l
240 l
54,00 EUR
72,10 EUR
108,10 EUR
144,20 EUR
216,30 EUR
432,70 EUR
Bei vierzehntägiger mehrmaliger Entsorgung wird das entsprechend Vielfache der Gebühr
für die vierzehntägig einmalige Entsorgung erhoben.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.