Daten
Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung.pdf
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
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Vorlage Nr. 20122705
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr vom 25.10.2012,
TOP 27 5.10
Bezeichnung der Vorlage
Linie 310
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Sitzungstermin
akt.
Beratung
24.01.2013
Anlagen
Gesamtkosten mit Eigenanteilen
Wortlaut
Wortlaut:
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr vom
25.10.2012 wurden zur Mitteilung 20122189 folgende ergänzende Fragen gestellt, die in
Abstimmung mit der BOGESTRA nachfolgend beantwortet werden:
In der Mitteilung 20122189 ist eine umfassende Beantwortung der Fragen praktisch nicht
erfolgt. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die BOGESTRA offensichtlich keine weiteren
Zahlen nennen will.
Wir konkretisieren unsere Fragen und erwarten eine umfassende, mit Zahlen und Fakten
versehene vollständige Antwort.
Ergänzend zu Frage 2:
Die Kostenentscheidung der Planfeststellungsbehörde basiert auf den alten Kostenangaben
für eine kürzere Strecke auf Wittener Stadtgebiet. Diese Kostenangaben waren also in
zweifacher Hinsicht fehlerhaft, d.h. die Gebühr für den Planfeststellungsbeschluss hätte
deutlich höher ausfallen müssen. Will die BOGESTRA dies so stehen lassen oder die
Angaben gegenüber der Bezirksregierung korrigieren? Wie würde die Stadt reagieren, wenn
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ihr für ein Vorhaben niedrigere Kostenangaben gemacht würden, die sie zur Grundlage
einer Gebührenentscheidung gemacht hat?
Im Planfeststellungsbeschluss ist auch der Abschnitt Crengeldanz enthalten. Dieser
Abschnitt war somit auch Bestandteil der Genehmigungsplanung auf deren Basis die
Kostenbemessung der Planfeststellungsbehörde erfolgt ist. Es wurden keine niedrigeren
Kostenangaben gemacht, sondern es sind die zu dem Zeitpunkt ermittelten Kosten genannt
worden.
Die Gebühren werden nach den Vorgaben des Gebührengesetzes für das Land NordrheinWestfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
bemessen und festgesetzt. Maßgebend ist hierbei der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung
der Amtshandlung, d.h. zum Zeitpunkt der Erteilung des Planfeststellungsbescheides. Eine
spätere Kostenentwicklung führt nicht zu einer nachträglichen Änderung des
Gebührenbescheides.
Ergänzend zu Frage 3:
Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 23./24.5.2011 hat Herr Filter
erklärt:
„dass derzeit die Maßnahme mit 36,1 Mio. EUR veranschlagt ist. Dieser Betrag ist Netto zu
verstehen, d.h. ohne Mehrwertsteuer.“
Offensichtlich ist hier der steuerrechtliche Sinn gemeint. Vor diesem Hintergrund fragen wir,
warum die BOGESTRA 2008 und als Grundlage für die Kostenentscheidung der
Bezirksregierung und im Erörterungstermin noch von der Notwendigkeit einer Mehrwert/Umsatzsteuer für die gesamte Maßnahme ausging, jetzt aber keine Mehrwertsteuer mehr
anzusetzen ist? Wann ist diese Erkenntnis gekommen? Wie setzt sich die Position
„Abgaben“ in der Kostenzusammenstellung zusammen? Welche Abgaben und Steuern
umfasst die Position in welcher Höhe?
Die Kosten auf Basis der Genehmigungsplanung belaufen sich auf 48,029 Mio. EUR brutto.
Gemäß dem Steuerrecht ist die BOGESTRA vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. für die Anteile
der BOGESTRA ist keine Mehrwertsteuer vorzusehen, jedoch sind für die Anteile der Städte
Bochum und Witten und für die Kosten der jeweiligen Stadtwerke Mehrwertsteuer
vorzusehen. Diese Anteile sind somit Bestandteil der angegebenen Bruttosumme. Dies war
schon immer Inhalt der Kostenzusammenstellung.
Ergänzend zu Frage 4:
Wir erwarten eine konkrete Aussage, wie sich die Leistungen im Einzelnen
zusammensetzten und zwar für die Kostenangaben von 35,1 Mio. EUR und für die jetzt
genannten 60,5 Mio. EUR, aufgeschlüsselt (absolut und prozentual) nach Fördergeldern
Dritter, Gelder der BOGESTRA, Gelder der Stadt Bochum, Gelder der Stadt Witten.
Die in der Anfrage genannten Kosten von 35,1 Mio. EUR können nicht nachvollzogen
werden. Die Kostenaufschlüsselung nach Fördergeldern Dritter, Gelder der BOGESTRA,
Gelder der Städte Bochum und Witten wird aus diesem Grunde zum Einen für den Stand
Integrierter Gesamtverkehrsplan (IGVP) mit Kosten in Höhe von 37,36 Mio. EUR und zum
Anderen für den Stand Zuwendungsbescheid des VRR vom 17.12.2012 aufgestellt. Nach
Prüfung des Zuwendungsantrags werden die beantragten Gesamtkosten in Höhe von 60,5
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Mio. EUR aufgrund von Massen- und Kostenkorrekturen durch den Zuwendungsgeber auf
59,3 Mio. EUR festgesetzt.
Die Kostenaufschlüsselung ist in Anlage 1 dargestellt.
Ergänzend zu Frage 5:
Was sind „Wittener Kosten“ und wie hoch sind sie?
Wie erklärt sich in diesem Zusammenhang die Aussage von Herrn Filter in der Sitzung des
Ausschusses für Verkehr der Stadt Witten vom 21.8.2008:
„Hinsichtlich des Gesamtkostenvolumens merkt Herr Filter an, dass eine Reduzierung von
ursprünglich rd.38 Mio. EUR auf 36,5 Mio. EUR erreicht werden konnte. Für Witten bedeutet
dies eine Verminderung der Kosten von 8 Mio. EUR auf 6,4 Mio. EUR“
Sind diese 6,4 Mio. in den 35,4 Mio. (1. Kostenschätzung 2008) enthalten?
Wie hoch ist der Anteil der Wittener Kosten aus Auflagen aus der Planfeststellung,
Baunebenkosten, Steuern und Abgaben, Preissteigerungen. Warum wird in der
Kostenzusammenstellung keine Preissteigerung für die Wittener Kosten angenommen? Wie
hoch sind die Gesamtkosten für den Wittener Bereich, wie hoch ist der Anteil an den jetzt
genannten Kosten von 60,5 Mio. Welchen Anteil dieser Kosten zahlt die Stadt Witten direkt,
welchen Anteil trägt die BOGESTRA, welche kommen über Fördergelder Dritter?
Die Kosten für den gesamten Wittener Abschnitt von Papenholz bis Crengeldanzstraße
belaufen sich auf 15,1 Mio. EUR. Die Darstellung im Wittener Ausschuss bezieht sich auf die
zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Kostenschätzung. Die 6,4 Mio. EUR sind in den 35,4
Mio. EUR enthalten und beziehen sich auf den damaligen Wittener Abschnitt (Papenholz bis
zur DB-Brücke). Der Wittener Abschnitt wurde erst Ende 2008 bis Crengeldanz erweitert.
Die Stadt Witten trägt von den 15,1 Mio. EUR anteilig 1,07 Mio. EUR.
Ergänzend zu Frage 6:
Die Frage ist weder durch die Oberbürgermeisterin, noch durch den zuständigen
Dezernenten beantwortet worden. Die Antwort der BOGESTRA, Ihren Aufsichtsrat nicht
über die Kostenexplosion informiert zu haben, irritiert doch sehr, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass ja bereits im Mai 2012 entsprechende Förderanträge gestellt worden sind.
Die Kostenexplosion kann sich unmöglich in der Zeit zwischen Planfeststellung im
November 2011 und dem Förderantrag Mai 2012 ergeben haben. Hier besteht genereller
Aufklärungsbedarf, insbesondere wann die Kosten neu berechnet wurden.
Darstellung der Kostenentwicklung:
1. Die Kostenschätzung im IGVP (2005) beliefen sich auf 37,36 Mio. EUR.
2. In Laufe des Jahres 2008 wurde die Planung zur Genehmigungsplanung
weiterentwickelt, auf deren Basis im Dezember 2008 die Planfeststellungsunterlagen
eingereicht wurden. Die Kosten der weiterentwickelten Planung lagen zu diesem
Zeitpunkt bei 48,029 Mio. EUR.
3. Im Zuge der weiterentwickelten vertiefenden Ausführungsplanung wurden die
Unterlagen für den Zuschussantrag erarbeitet. Seit dem 17.12.2012 liegt der
Zuwendungsbescheid des VRR vor, in diesem werden die Gesamtkosten für den
ÖV-Anteil auf 59,3 Mio. EUR festgesetzt. Die Kosten für den zusätzlichen IV-Anteil
auf Bochumer Stadtgebiet betragen gemäß durch die BR Arnsberg geprüftem Antrag
2,0 Mio. EUR.
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Die Kostenentwicklung von rund 11 Mio. EUR bezogen auf den ÖV-Anteil ist
überwiegend durch erforderliche Leitungsverlegungen bedingt. Durch eine stetige
Verfeinerung der Planungstiefe sowie durch sinnvolle zusätzliche Flächen und
zusätzliche Leitungsverlegungen ist die zuvor aufgezeigte Kostenentwicklung bei
Großprojekten nicht unüblich.
Die Verwaltung wurde seitens der BOGESTRA in die Planungsfortschreibung kontinuierlich
eingebunden, wobei die Gesamtkostenbetrachtung federführend bei der BOGESTRA lag.
Ergänzend zu Frage 7:
In der Kostenaufstellung tauchen lediglich die Begriffe Nettokosten und Baunebenkosten
auf.
Wie setzen sich die Gesamtkosten zusammen und wie hoch sind sie?
Wie setzen sich die Projektkosten zusammen und wie hoch sind sie?
Wie setzen sich die förderfähigen Kosten zusammen und wie hoch sind sie? Gibt es eine
Differenz zwischen den Kosten von 60,5 Mio. EUR und den förderfähigen Kosten und wie
groß ist die Differenz? Muss dieser Differenzbetrag komplett von BOGESTRA und Stadt
Bochum/Stadt Witten übernommen werden und wenn ja, wie hoch ist Betrag für
BOGESTRA und Stadt Bochum.
Die Gesamtkosten des Projektes betragen 61,8 Mio. EUR und umfassen den ÖV-Bescheid
mit 59,3 Mio. EUR, den IV-Bescheid für die Stadt Bochum mit 2,0 Mio. EUR und den IVAntrag der Stadt Witten mit 0,5 Mio. EUR.
Die förderfähigen Kosten des ÖV-Bescheides betragen 59,3 Mio. EUR. Hiervon muss für
den Anteil der Leitungsverlegung ein 40 % Wertausgleich abzogen werden, d. h. die
förderfähigen Kosten belaufen sich 52,7 Mio. EUR.
Hiervon sind die 15 % Eigenanteil gem. den Vereinbarungen zwischen der BOGESTRA, der
Stadt Bochum, der Stadt Witten und den Stadtwerken Bochum und Witten von den
Projektbeteiligten zu tragen. (siehe auch Anlage 1)
Ergänzend zu Frage 8:
Die Kostenaufstellung nennt nur die Höhe der Preissteigerung, nennt aber nicht den
Zeitraum, nach dem gefragt wurde. Die Frage ist also gar nicht beantwortet. Wir erwarten
die entsprechende Antwort.
Die Kostenschätzung des IGVP basiert auf dem Jahr 2005. Der Förderantrag basiert auf der
Kostenberechnung von 2012. Daher ist der Zeitraum von 2006-2012 gemeint.
Ergänzend zu Frage 9:
Unsere Frage ist nicht beantwortet. Ist richtig, dass nur 725 von 4925 Unterschriften gültig
waren?
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gab es eine Unterschriftenliste mit 4.925
Unterschriften. Hiervon verbleiben nach Bereinigung von Mehrfachunterschriften,
unvollständigen Personenangaben und Unterschriften Minderjähriger, 725 Unterschriften,
die auch nach Auffassung der BR Arnsberg den formalen Ansprüchen genügten. Diese
haben Eingang in das Planfeststellungsverfahren gefunden.
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Die Einwendungen sind im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses im Abschnitt C von
der BR Arnsberg berücksichtigt worden und - wie unter Punkt 4 S. 34
Planfeststellungsbeschluss nachzulesen - zurückgewiesen worden.
Ergänzend zu Frage 10:
Wo wird vom Grundsatz abgewichen, wenn grundsätzlich wie geplant gebaut wird?
Im Rahmen der außergerichtlichen Einigung mit einem Kläger wird es zu Veränderungen im
Gehwegbereich der Unterstraße kommen. Hier wird eine weitere Grundstücksausfahrt
vorgesehen.
Des Weiteren ist damit gemeint, dass, wenn in dem begleitenden Gutachten Maßnahmen
festgelegt werden, werden diese gem. Planfeststellungsbeschluss umgesetzt.
Ergänzend zu Frage 11:
Wir nehmen das Ergebnis des Eilverfahrens zur Kenntnis und fragen, ob es richtig ist, dass
das Gericht die Rechtsbehelfsbelehrung beanstandet hat und damit die Rechtmittelfrist von
einem Jahr läuft?
Es ist richtig, dass aufgrund eines formalen Fehlers der BR Arnsberg die Rechtsmittelfrist
ein Jahr betrug. Die Frist ist am 21.12.2012 abgelaufen. Unabhängig davon besteht
uneingeschränktes Baurecht.
Ergänzend zu Frage 12:
Die Tieferlegung ist Teil des Planfeststellungsbeschlusses (S.38). In Ihrer alten Broschüre
schreiben Sie:
„Die Entwurfsplanung sieht vor, die Straße unterhalb der DB-Brücke tiefer zu legen. So
würde die Durchfahrtshöhe auf vier Meter vergrößert. Staus und Fahrtausfälle der
Straßenbahn ließen sich so an dieser Engstelle vermeiden“
Wollen Sie weiterhin mit Staus und Fahrtausfällen leben? Welche Kosteneinsparungen
würden sich durch die Nichtrealisierung dieser Maßnahme ergeben. Sind die Kosten der
Tieferlegung in der Kostenaufstellung aus der letzten Sitzung enthalten?
Die Gespräche mit der DB konnten leider bisher noch nicht zum Abschluss gebracht
werden. Selbstverständlich wäre es wünschenswert, wenn die Straße im Bereich der Brücke
abgesenkt werden könnte, weil dann die Störungsanfälligkeit durch Beschädigung verringert
würde. Letztendlich ist jedoch die Durchfahrtshöhe für LKW in diesem Bereich heute schon
beschränkt.
Die Kosten für die Tieferlegung sind zurzeit noch nicht berücksichtigt, da es aufgrund der
noch nicht abschließend geklärten Situation mit der DB bisher nicht möglich war eine
Planung zu erstellen. Es ergibt sich keine Kosteneinsparung bei Nichtrealisierung der
Straßenabsenkung. Nichtsdestotrotz ist davon die Realisierung des Projektes nicht
abhängig.
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Weitere ergänzende Fragen:
Wer hat für wen und für welche Kosten Förderanträge gestellt. Sind auch Förderanträge für
Maßnahmen des Individualverkehrs gestellt worden? Wenn ja in welcher Höhe und für
welche Maßnahmen in Bochum bzw. Witten? Ist der vorzeitige Beginn beantragt worden?
Die BOGESTRA hat für die Gesamtmaßnahme einen Förderantrag beim VRR für den ÖVAnteil gestellt.
Die Städte Bochum und Witten haben bei der BR Arnsberg jeweils Förderanträge für den IV
gestellt. Der Bochumer IV-Antrag bezieht sich auf den Radweg in der Unterstraße und zum
geringen Anteil auch in der Hauptstraße. Die Gesamtausgaben dafür betragen lt. aktueller
Förderbescheid 1,991 Mio. EUR.
Für den ÖV- und den IV-Antrag Witten ist ein förderunschädlicher Maßnahmenbeginn
beantragt und bewilligt worden. Dies war für den IV-Antrag Bochum nicht erforderlich.
Inzwischen liegt der Förderbescheid vor.
Welche absoluten Kosten haben letztlich die Stadt Bochum und die BOGESTRA zu tragen
a) Für die Trasse auf Bochumer Gebiet bzw. auf Wittener Gebiet,
b) für Maßnahmen des Individualverkehres,
c) für den Rückbau der alten Trasse? Haben sich hier Änderungen gegenüber der früheren
Planung ergeben?
Zu a)
Hier verweisen wir auf die ausführliche Beantwortung in Frage 4.
Zu b)
Der Eigenanteil der Stadt Bochum bezüglich des Radwegeantrages beträgt lt.
Förderbescheid 722.400 €. Dieser Anteil wurde in die Finanzplanung ab dem Haushaltsjahr
2013 aufgenommen.
Zu c)
Die Rückbaukosten werden über die normale Geschäftstätigkeit der BOGESTRA abgedeckt.
Hier haben sich keine Änderungen gegenüber den früheren Planungen ergeben.
Sie verweisen darauf, dass die Kosten von 35,1 Mio. EUR nicht die Kosten bis zum
Crengeldanz enthalten. In der Broschüre beinhaltet die vorgestellte Planung aber auch den
Abschnitt bis zum Crengeldanz. Es ergibt sich also ein eklatanter Widerspruch in Ihrer
öffentlichen Darstellung. Können Sie diesen Widerspruch erklären?
Hier ist bei der Erstellung der Broschüre bedauerlicherweise ein redaktioneller Fehler
unterlaufen. Die Broschüren sind aus der Verteilung genommen worden.
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Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kosten zunächst bewusst niedrig
angesetzt wurden, um die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme und einen
günstigen Kosten/Nutzen Koeffizienten zu erreichen. Wie hoch ist der Kosten/Nutzen
Koeffizient unter Berücksichtigung der neuen Kosten, wie hoch war er bei Kosten von 35,1
Mio. EUR? Mit welcher Summe ist die Maßnahme in den Investitionsplan aufgenommen
worden?
Die aktualisierte standardisierte Bewertung, die auch dem Förderantrag beiliegt, weist einen
sehr hohen Nutzen-/Kosten-Faktor von 1,34 auf. Dieser liegt deutlich über 1.