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Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan.pdf
Größe
237 kB
Erstellt
26.12.14, 13:33
Aktualisiert
27.01.18, 21:53

Inhalt der Datei

ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 1 von 13 Stadt Bochum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - BEGRÜNDUNG gem. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) Fassung für die öffentliche Auslegung ENTWURF, Stand 12.12.2012 ÜBERSICHTSPLAN Übersichtsplan mit dem vorgesehenen Geltungsbereich ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 2 von 13 INHALTSVERZEICHNIS 1 Räumlicher Geltungsbereich 2 Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Bestandsanalyse Derzeitige Situation Angrenzende Bebauungspläne Historische Entwicklung Verkehr und Erschließung Eigentumsverhältnisse 4 4.1 4.2 Übergeordnete Planungsvorgaben Regionaler Flächennutzungsplan Ziele der Stadtentwicklung / Masterplan Einzelhandel 5 Begründung der Planungsziele / Abwägung 6 Planinhalt / Planungsrechtliche Festsetzungen 7 Bebauungsplanverfahren Stadt Bochum ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 3 von 13 1 Stadt Bochum Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Der Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - erfasst Flächen südlich der BAB A 40, westlich der Berliner Straße, nördlich der Bahnstrecke Essen Hbf./ Bochum Hbf. und östlich der Stadtgrenze Essen/Bochum. Das Plangebiet ist überwiegend gewerblich genutzt, es ist aber auch Wohnbebauung vorhanden. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschuss aus dem Jahr 2004 um die Flächen des Verbrauchermarktes Ottostraße 41-43 reduziert. Durch die Autobahn BAB 40 und die Berliner Straße ist das Plangebiet gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden, unterliegt aber auch einem hohen Immissionseintrag durch Autobahn, Zubringerstraßen und der südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke. Entlang der Ottostraße verkehrt die Buslinie 365 mit zwei Haltestellen. 2 Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst, um deutlich zu machen, dass das weitere Eindringen von zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet stadtplanerisch nicht gewünscht ist. Es liegt der Verwaltung ein Antrag vor, eine Verkaufsfläche mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten in eine Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu ändern. Dieser Antrag steht stadtplanerischen Zielen, die u. a. im Masterplan Einzelhandel in Bochum formuliert sind, entgegen. Einzelhandelsnutzungen auch mit zentrenrelevanten (einschließlich nahversorgungsrelanten) Sortimenten drängen zunehmend in Gewerbegebiete außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Diese nicht integrierten Lagen außerhalb der Stadtzentren sind aufgrund der hohen Mobilitätsbereitschaft der Kunden zur Ansieldung von Einzelhandelsstrukturen attraktiv. Diese Entwicklung steht im Hinblick auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente konträr zum Grundziel des Masterplanes Einzelhandel in Bochum, die wohnungsnahe Versorgung durch den Schutz, die Stärkung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu sichern. Der Masterplan Einzelhandel in Bochum wurde im Jahr 2006 durch den Rat der Stadt Bochum als Entwicklungsziel gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Am 14.02.2012 wurde der Beschluss zur Fortschreibung 2012 des Masterplans Einzelhandel durch den Rat der Stadt Bochum gefasst. Durch eine Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten würde zusätzliche Kaufkraft an einen nicht integrierten Standort gebunden. Das hat zur Folge, dass im Stadtbezirk liegende Nahversorgungszentren bzw. schützenswerte Nahversorgungsstandorte aber auch das Stadtbezirkszentrum Wattenscheid an Bedeutung, an Funktion und Qualität verlieren können. ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 4 von 13 Stadt Bochum Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - ist es, die Ausweitung von Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der vorgesehenen Zentren des Masterplanes Einzelhandel zu unterbinden und die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen. 3 Bestandsanalyse 3.1 Derzeitige Situation Das Plangebiet und das Umfeld des Plangebietes werden weitgehend durch gewerblichen Nutzungen und Verkehrsflächen geprägt. Im Norden angrenzend befindet sich die BAB 40, deren Ausfahrt Wattenscheid-West das Plangebiet durchquert. Östlich des Plangebietes befindet sich die Berliner Straße als innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an die Wattenscheider Innenstadt und die südlichen Stadtteile. Südlich der Ottostraße verläuft in Höhenlage die Trasse der Bahnstrecke Essen-Wattenscheid-Bochum-Dortmund. Der Wattenscheider Bahnhof liegt ca. 500 m östlich des Plangebietes. Entlang der Ottostraße verkehrt die Buslinie 365 mit zwei Haltepunkten. Insgesamt ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz und einschränkt an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die direkte Nähe zur Autobahn, Zubringerstraßen und Bahnlinie bedingt aber einen hohen Immissionseintrag. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die in West- Ost- Richtung verlaufende Ottostraße. Die Straße Brunnenhof fungiert als Autobahnzubringer und gliedert das Plangebiet in einen westlichen und einen östlichen Bereich. Der westliche Planbereich wird durch die als Sackgasse ausgebildete Straße Im Steinhof erschlossen, die beiderseits teilweise von Wohngebäuden flankiert wird. Eine Fußgängerbrücke verbindet die Straße Im Steinhof fußläufig über die BAB 40 hinweg mit der Hohensteinstraße. Das Plangebiet ist fast vollständig mit Gewerbebetrieben sowie zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden besetzt. Lediglich im östlichen Plangebiet sind noch vereinzelte größere unversiegelte Flächen und Grünstrukturen vorhanden. Die Gewerbebetriebe weisen eine Nutzungsmischung von Baumaschinenhändler einschließlich Dienstleistung und Reparatur, Metallwarenverarbeitung (Tore und Zäune), Handwerksbetrieben als auch Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend nicht zentrenrelevantem und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel auf . Bis auf eine Böschungskante zur Berliner Straße stellt sich das Geländeniveau als überwiegend eben dar. 3.2 Angrenzende Bebauungspläne Südlich der Bahntrasse besteht der Bebauungsplan Nr. 655 - Berliner Straße - der überwiegend Gewerbeflächen und untergeordnet Mischgebiete bei Steuerung von Einzelhandel und Vergnügungsstätten festsetzt. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 655 wird zurzeit durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 888 konkretisiert. ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 5 von 13 Stadt Bochum Nördlich der BAB 40 besteht für das Betriebsgrundstück der ehemaligen Fa. Aquella und die angrenzende Wohnbebauung der Bebauungsplan Nr. 12 a. Nach erfolgter Insolvenz des gewerblichen Betriebes soll der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 917 - Berliner Straße / Steeler Straße - die Folgenutzung für den gewerblichen Bereich vorgeben. Östlich der Berliner Straße und nördlich der Fritz-Reuter-Straße ist der Bebauungsplan Nr. 769 N rechtsverbindlich. Dieser setzt neben einem Sondergebiet für den bestehenden Baumarkt Gewerbeflächen unter Reglungen zu Einzelhandel, Vergnügungsstätten und anderen städtebaulich nicht vertretbaren Nutzungen fest. 3.3 Historische Entwicklung Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 816 hat sich sukzessive entsprechend der damaligen Darstellung als Gewerbegebiet im Gebietsentwicklungsplan für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk und die verkehrliche Lagegunst überwiegend gewerblich entwickelt. Bereits Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts war die bauliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen und entspricht im Wesentlichen immer noch dem vorhandenen Bestand. Der bereits vor 1970 errichtete Verbrauchermarkt Ottostraße 41-43 kann die Entwicklung im Plangebiet derart beeinflusst haben, dass sich aus den dort gegründeten Produktions- und Handwerksbetrieben auch Einzelhandelsnutzung im Plangebiet manifestiert hat. 3.4 Verkehr und Erschließung Im Norden angrenzend befindet sich die BAB 40, deren Ausfahrt Wattenscheid-West das Plangebiet durchquert. Östlich des Plangebietes befindet sich die Berliner Straße als innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an die Wattenscheider Innenstadt und die südlichen Stadtteile. Südlich der Ottostraße verläuft in Höhenlage die Trasse der Bahnstrecke Essen-Wattenscheid-Bochum-Dortmund. Der Wattenscheider Bahnhof liegt ca. 500 m östlich des Plangebietes. Entlang der Ottostraße verkehrt die Buslinie 365 mit zwei Haltepunkten. 3.5 Eigentumsverhältnisse Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind alle weiteren Grundstücke in privatem Besitz. 4 Übergeordnete Planungsvorgaben 4.1 Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) ist seit dem 03.05.2010 in Kraft und definiert anstelle des bisherigen Gebietsentwicklungsplanes seitdem auch die regionalplanerischen Ziele. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche/Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Der Bebauungsplan ist insoweit aus dem RFNP entwickelt, da er keine Gebietsausweisung trifft, sondern nur bestimmte Arten der Nutzung auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (hier: Masterplan Einzelhandel in Bochum) ausgeschlossen werden. ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 6 von 13 4.2 Stadt Bochum Ziele der Stadtentwicklung / Masterplan Einzelhandel Der Masterplan Einzelhandel Bochum wurde im Jahr 2006 vom Rat der Stadt Bochum beschlossen. Am 14.02.2013 hat der Rat der Stadt Bochum den Beschluss zur Fortschreibung 2012 des Masterplans Einzelhandel als städtebauliches Entwicklungskonzepts gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gefasst. Der Masterplan Einzelhandel Bochum dient der räumlichen Lenkung des Einzelhandels und formuliert ein Zielsystem für die funktionale Entwicklung der Gesamtstadt, des Bochumer Hauptgeschäftszentrums sowie der Zentren- und Nahversorgungsstrukturen in den Stadtteilen. Als übergeordnetes Handlungsziel für die Einzelhandelsentwicklung der Stadt Bochum wird die Sicherung der landesplanerischen Versorgungsfunktion als Oberzentrum bei gleichzeitiger Stärkung der funktional gegliederten Versorgungsstruktur formuliert. Die Entwicklung des Einzelhandels im Bochumer Stadtgebiet soll demnach gewährleistet werden durch:    Ein hierarchisch gestuftes Netz von funktionsfähigen zentralen Versorgungsbereichen, integrierte Nahversorgungsstandorte und ergänzende Sonderstandorte für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel. Neben dieser übergeordneten Zielsetzung formuliert der Masterplan als Rahmen der Einzelhandelsentwicklung weitere Entwicklungsziele:      Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität sowie der Einzelhandels- / Funktionsvielfalt des Hauptgeschäftszentrums Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende Nahversorgungsstandorte gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten Schaffung von Investitionssicherheit durch Vorgabe transparenter Rahmenbedingungen Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe Die drei Bausteine zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte und Sonderstandorte stellen die wesentlichen Kategorien des Standortstrukturmodells dar. In Abweichung zum Masterplan Einzelhandel 2006 wurde in der Fortschreibung 2012 des Masterplans Einzelhandel im Rahmen der Einstufung der zentralen Versorgungsbereiche insbesondere die faktisch erfüllte Versorgungsfunktion zugrunde gelegt. Normative Kriterien (z. B. Idealbild einer räumlich ausgewogenen Verteilung der unterschiedlichen Zentrentypen zwischen den Stadtbezirken) treten hingegen in den Hintergrund. Unter Anwendung dieser Kriterien wird mit der Fortschreibung die Zahl der festgelegten Versorgungszentren von bisher 41 auf 28 reduziert. Um dennoch die wohnungsnahe Grundversorgung sicherzustellen, werden nahversorgungsrelevante Anbieter, die sich in das Siedlungsgefüge der Stadt Bochum integrieren und eine Versorgungsbedeutung für umliegende Wohngebiete übernehmen als schützenswerte Nahversorgungsstandorte eingestuft. ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 7 von 13 Stadt Bochum Der großflächige nicht-zentrenrelevante Einzelhandel soll auf die bestehenden Sonderstandorte Castroper Hellweg, Dückerweg und Ottostraße konzentriert werden. Die drei Standortbereiche bieten dazu genügend räumliche Entwicklungspotentiale. Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen bzw. den schützenswerten Nahversorgungsstandorten von herausragender Bedeutung. Angesichts der städtebaulichen Zielsetzung ist zukünftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente (bzw. Anbieter, die diese Sortimente anbieten wollen) auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt zwingend geboten. Ausgehend von den das Warenangebot in den Bochumer Zentren prägenden Sortimenten einerseits und den erforderlichen Entwicklungsperspektiven für ein möglichst umfangreiches und abwechslungsreiches Einzelhandelsangebot andererseits ist im Rahmen des Masterplans Einzelhandel eine ortspezifische Sortimentsliste (Bochumer Sortimentliste) definiert worden, die die für die Stadt Bochum zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimente beschreibt. Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sollte - wie oben beschrieben - außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche vermieden werden. Diese konsequente räumliche Steuerung dient somit zur Absicherung der Ziele und Prämissen der zukünftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in Bochum. Dabei ist einzuräumen, dass nicht von jeder kleinflächigen Einzelhandelsnutzung bei isolierter Betrachtung bereits negative Auswirkungen auf die Versorgungssituation in den zu schützenden zentralen Lagen zu erwarten sind. Diese würden sich jedoch zwangsläufig bei einer summarischen Betrachtung bezogen auf das gesamte Bochumer Stadtgebiet einstellen, die dann greift, wenn man z. B. nur den großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausschlösse. Zugleich werden durch jede einzelne Einzelhandelsansiedlung an nicht integrierten Standorten den zentralen Versorgungsbereichen Entwicklungspotentiale beraubt und damit Entwicklungsmöglichkeiten behindert. Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes ist zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche Wattenscheid-Innenstadt und Wattenscheid-Höntrop als auch des wohnungsnahen Lebensmittelmarktes am Ginsterweg mit ihrer Funktion als Nahversorgung - im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Innenentwicklung - sowie zur Stärkung der Zentren in Bochum entsprechend dem Masterplan Einzelhandel durch die Konzentration zentrenrelevanten Einzelhandels in den zentralen Versorgungsbereichen erforderlich. Mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs (BauGB) kann dazu beigetragen werden, diese auch in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB aufgeführte Zielsetzung zu erreichen. ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 8 von 13 Stadt Bochum Der Masterplans Einzelhandel Bochum stellt für den Sonderstandort Ottostraße, der Teile des Plangebietes umfasst, eine städtebaulich nicht integrierte Lage fest. Eine Zunahme von zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist dort nicht vertretbar Der Standortbereich stelle einen Vorrangstandort für potentielle Ansiedlungen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels dar. Im Sinne der Verhinderung einer verschärften Wettbewerbssituation ist ein (weiterer) Ausbau des nahversorgungs- und zentrenrelevanten Angebotes konsequent restriktiv zu behandeln. Auf Grundlage des Masterplans Einzelhandel in Bochum wird aus städtebaulichen Gründen im gesamten Plangebiet die Erweiterung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente ausgeschlossen. Die Sortimentsliste des Masterplans Einzelhandel Bochum ist hinsichtlich des Ausschlusses von Sortimenten im Bebauungsplan Nr. 816 beachtlich: Zentrenrelevante Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente Back- und Fleischwaren Drogeriewaren Getränke 10 Heimtierfutter Nahrungs- und Genussmittel 11 Angler- und Jagdartikel 12 Bekleidung Bettwäsche Bettwaren, Matratzen7 Bild- und Tonträger Bücher Camping- und Outdoorartikel 3 Computer und Zubehör Elektrokleingeräte Erotikartikel Fahrräder und technisches Zubehör Foto Gardinen Geschenkartikel Glas / Porzellan / Keramik 1 Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Stoffe / Wolle Haushaltswaren 2 Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche Parfümerie- und Kosmetikartikel Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren Schnittblumen Zeitungen / Zeitschriften Hörgeräte Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen Künstlerartikel, Bastelzubehör Lampen, Leuchten, Leuchtmittel Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme Musikinstrumente und Zubehör Optik, Augenoptik Papier, Büroartikel, Schreibwaren Sanitätsartikel Schuhe Spielwaren Sportartikel / -geräte 13 Sportbekleidung Sportschuhe Telekommunikation und Zubehör Uhren / Schmuck Unterhaltungselektronik und Zubehör Waffen Nicht-zentrenrelevante Sortimente Bauelemente, Baustoffe 14 Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware) Boote und Zubehör Eisenwaren / Beschläge Elektrogroßgeräte Kfz5-, Caravan6- und Motorradzubehör Maschinen / Werkzeuge Möbel 8 Pflanzen / Samen Rollläden / Markisen ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 9 von 13 Elektroinstallationsmaterial Farben / Lacke Fliesen Gartenartikel /-geräte 4 Kamine / Kachelöfen Kinderwagenht-zentrenrelevante Sortime  Stadt Bochum Sanitärartikel Sportgroßgeräte 9 Tapeten Teppiche (Einzelware) Zoologische Artikel, lebende Tiere (ohne Heimtierfutter) Bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung von Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika Erläuterungen: 1. Glas / Porzellan / Keramik ohne Pflanzgefäße 2. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und schüsseln 3. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe) 4. Gartengeräte / -artikel beinhalten auch Pflanzgefäße (Terrakotta), Gartenhäuser sowie Grillgeräte und -zubehör 5. Kfz-Zubehör inkl. Autokindersitze 6. zum Caravanzubehör zählen u. a. Markisen, Vorzelte, Wohnwagenheizungen 7. Bettwaren / Matratzen ohne Bettwäsche; Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner 8. Möbel inkl. Badmöbel, Küchenmöbel, Büromöbel und Gartenmöbel / Polsterauflagen 9. Sportgroßgeräte umfassen u. a. Konditionskraftmaschinen, Großhanteln, Fußball-, Hockey- oder Handballtore, Turnmatten, Billardtische, Rennrodel, Boote 10. inkl. Wein / Sekt / Spirituosen 11. inkl. Kaffee / Tee / Tabakwaren 12. ohne Schuhe und Bekleidung 13. Sportartikel / -geräte ohne Sportgroßgeräte 14. inkl. Holz Es ist zudem zu berücksichtigen, dass in westliche, östliche und südliche Richtung keine Wohnquartiere angrenzen und durch die trennende Wirkung der BAB 40 die nördlichen Wohnbereiche nicht in Verknüpfung zum Plangebiet stehen, sondern dem Stadtbezirkszentrum Wattenscheid- Innenstadt zuzuordnen sind. Auf Grundlage des Masterplans Einzelhandel in Bochum wird aus städtebaulichen Gründen im gesamten Plangebiet die Erweiterung zentren- und damit auch nahversorgungsrelevanter Sortimente ausgeschlossen. 5 Begründung der Planungsziele / Abwägung Der Masterplan Einzelhandel in Bochum wurde durch den Rat der Stadt Bochum als Entwicklungsziel gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Umsetzung ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 10 von 13 Stadt Bochum dieses Entwicklungsziel ist elementarer Bestandteil der Bochumer Stadtplanung und Grundlage der Ziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße -. Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen soll, von herausragender Bedeutung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich aktuell ein erheblicher - und im Vergleich auch zu anderen Oberzentren deutlich überdurchschnittlicher - Anteil mit typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an nicht integrierten Standorten befindet. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird in das Grundeigentum eingegriffen, da bisher gem. § 34 BauGB zulässige Nutzungen - nämlich die Nutzung des Grundstücks durch Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Hauptsortiment - ausgeschlossen werden. Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen. Im vorliegenden Fall treffen vor allen Dingen die Belange der Eigentümer, eine möglichst ertragreiche Nutzung seiner Grundstücke realisieren zu können, auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Ordnung des Einzelhandels auf der Grundlage einer für das gesamte Stadtgebiet geltenden Konzeption i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - des Masterplans Einzelhandel. Dazu ist zunächst festzustellen, dass ein Anspruch auf die bestmögliche Grundstücksnutzung nicht besteht und das Eigentum hier auch einer Sozialbindung unterliegt. Das große Gewicht der öffentlichen Belange des Schutzes und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche wird in diesem Plangebiet dadurch konkretisiert, dass es den Belangen der Eigentümer auf eine unveränderte Beibehaltung des geltenden Rechts vorgezogen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem betroffenen Grundstückseigentümer ein Teil der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten, die nach § 34 BauGB bestanden, nun entzogen werden. Allerdings wird nicht in die ausgeübte genehmigte Nutzungen eingegriffen, sondern lediglich die Bandbreite möglicher zukünftiger Nutzungen eingeschränkt. Weiterhin ist der Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zulässig, so dass auch nicht die gesamte Bandbreite der Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass insbesondere zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanter Sortimente kurzfristig nachgefragt werden. Gegenüber Waren des mittel- und langfristigen Bedarfes bedingt die Versorgung mit Waren des zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanten Bedarfes regelmäßig ein häufiges Aufsuchen der Einzelhandelsbetriebe. Dieses bedingt i.d.R. - insbesondere bei einem autoaffinen Standort wie der Ottostraße - vielfältige Fahrbewegungen, die auch ein hohes Störpotential für die Anwohner des Bereiches Ottostraße verursachen. Auf Grundlage des bereits hohen Immissionseintrags durch Autobahn, Haupterschließungsstraßen, Gewerbe und Eisenbahn wirkt sich eine Unterbindung zusätzlicher besucherstarker Betriebe vorteilhaft auf den Immissionseintrag aus. ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 11 von 13 Stadt Bochum Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es vor dem Hintergrund sowohl der Lage Plangebietes außerhalb eines im Masterplan Einzelhandel festgelegten zentralen Versorgungsbereiches als auch aufgrund der konkret zu befürchtenden negativen städtebaulichen Auswirkungen bei weiterer Ausweitung von zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanten Sortimenten geboten ist, den entsprechenden Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen und insofern den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht einzuräumen als den privaten Belangen der Grundstückseigentümer. 6 Planinhalt 6.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Der vorliegende Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem. § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt. Dementsprechend enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten - einschließlich nahversorgungsrelvanten - Hauptsortimenten. Sonstige Festsetzungen werden nicht getroffen. Die Stadt Bochum macht sich die im Masterplan Einzelhandel in Bochum und seiner Fortschreibung 2012 gemachten Ausführungen zu Eigen. Darauf aufbauend wird Folgendes festgesetzt: Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der Bochumer Sortimentsliste, Fortschreibung 2012 Einzelhandel Bochum, sind unzulässig (§ 9 Abs. 2 a BauGB): ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 12 von 13 Zentrenrelevante Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente Back- und Fleischwaren Drogeriewaren Getränke Heimtierfutter Nahrungs- und Genussmittel Angler- und Jagdartikel Bekleidung Bettwäsche Bettwaren, Matratzen Bild- und Tonträger Bücher Camping- und Outdoorartikel Computer und Zubehör Elektrokleingeräte Erotikartikel Fahrräder und technisches Zubehör Foto Gardinen Geschenkartikel Glas / Porzellan / Keramik Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Stoffe / Wolle Haushaltswaren Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche Stadt Bochum Parfümerie- und Kosmetikartikel Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren Schnittblumen Zeitungen / Zeitschriften Hörgeräte Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen Künstlerartikel, Bastelzubehör Lampen, Leuchten, Leuchtmittel Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme Musikinstrumente und Zubehör Optik, Augenoptik Papier, Büroartikel, Schreibwaren Sanitätsartikel Schuhe Spielwaren Sportartikel / -geräte Sportbekleidung Sportschuhe Telekommunikation und Zubehör Uhren / Schmuck Unterhaltungselektronik und Zubehör Waffen Das Haupt- (oder auch Kern-) sortiment umfasst die Hauptumsatzträger eines Einzelhandelsbetriebes und bestimmt damit dessen typischen Charakter. Demgegenüber ist das Randsortiment dem jeweiligen Hauptsortiment sachlich ergänzend zugeordnet und enthält hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnete Nebensortimente. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lässt sich regelmäßig mit dem Anteil der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Gesamtverkaufsfläche des Betriebs festmachen. Zumeist wird man davon ausgehen können, dass bei einem deutlich über 10 % liegenden Anteil an der Gesamtverkaufsfläche kein Randsortiment mehr vorliegt. 7 Bebauungsplanverfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst, um deutlich zu machen, dass das weitere Eindringen von zentrenrelevantem Einzelhandel und weiteren städtebaulich negativ wirkenden Nutzungen im Plangebiet stadtplanerisch nicht gewünscht ist. Am 14.07.2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung eine Ergänzung und Konkretisierung der Planungsziele ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794 Seite 13 von 13 Stadt Bochum beschlossen und hierbei insbesondere das Ziel der Unterbindung der Ausweitung oder Umwandlung von Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevanten in eine mit zentrenrelevanten Sortimenten genannt. Zur Sicherung dieser Planung wurde zur Begegnung eines nicht vertretbaren Antrags auf Erweiterung eines Getränkemarktes am 22.06.2011 vom Rat der Stadt Bochum die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre erstreckt sich auf einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 816 und zwar auf ein Gebiet südlich der BAB 40, westlich der Straße Brunnenhof, nördlich der Ottostraße und östlich der Straße Im Steinhof. Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 816 wurde der Regionale Flächennutzungsplan beschlossen. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche/Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Die Überarbeitung des Masterplans Einzelhandel wurde 14.02.2013 im Rat beschlossen. Da derzeit lediglich im Bereich Einzelhandel Anträge vorliegen, die den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt widersprechen, soll der Bebauungsplan nur mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs weitergeführt werden, d.h. es wird zunächst nur die Zielsetzung des Schutzes und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche weitergeführt. Die Weitverfolgung der anderen Zielsetzungen kann einem weiteren Verfahren überlassen bleiben. Für diese Zielsetzung ist die Einbeziehung des westlichen Plangebietsteils nicht erforderlich, da hier überwiegend bereits zentrenrelevanter Einzelhandel vorhanden ist, dessen Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt sind. Daher wurde das Plangebiet zum Auslegungsbeschluss verkleinert.