Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan.pdf
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237 kB
Erstellt
26.12.14, 13:33
Aktualisiert
27.01.18, 21:53
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ANLAGE 2 zur Vorlage Nr.: 20122794
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 816
- Ottostraße -
BEGRÜNDUNG
gem. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für die
öffentliche Auslegung
ENTWURF, Stand 12.12.2012
ÜBERSICHTSPLAN
Übersichtsplan mit dem vorgesehenen Geltungsbereich
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INHALTSVERZEICHNIS
1
Räumlicher Geltungsbereich
2
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Angrenzende Bebauungspläne
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Eigentumsverhältnisse
4
4.1
4.2
Übergeordnete Planungsvorgaben
Regionaler Flächennutzungsplan
Ziele der Stadtentwicklung / Masterplan Einzelhandel
5
Begründung der Planungsziele / Abwägung
6
Planinhalt / Planungsrechtliche Festsetzungen
7
Bebauungsplanverfahren
Stadt Bochum
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1
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - erfasst Flächen südlich der BAB A 40,
westlich der Berliner Straße, nördlich der Bahnstrecke Essen Hbf./ Bochum Hbf. und
östlich der Stadtgrenze Essen/Bochum.
Das Plangebiet ist überwiegend gewerblich genutzt, es ist aber auch Wohnbebauung
vorhanden. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - wurde
gegenüber dem Aufstellungsbeschuss aus dem Jahr 2004 um die Flächen des
Verbrauchermarktes Ottostraße 41-43 reduziert. Durch die Autobahn BAB 40 und die
Berliner Straße ist das Plangebiet gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden,
unterliegt aber auch einem hohen Immissionseintrag durch Autobahn,
Zubringerstraßen und der südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke. Entlang der
Ottostraße verkehrt die Buslinie 365 mit zwei Haltestellen.
2
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst, um deutlich zu machen, dass
das weitere Eindringen von zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet
stadtplanerisch nicht gewünscht ist.
Es liegt der Verwaltung ein Antrag vor, eine Verkaufsfläche mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten in eine Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten zu ändern. Dieser Antrag steht stadtplanerischen Zielen, die u. a. im
Masterplan Einzelhandel in Bochum formuliert sind, entgegen.
Einzelhandelsnutzungen
auch
mit
zentrenrelevanten
(einschließlich
nahversorgungsrelanten) Sortimenten drängen zunehmend in Gewerbegebiete
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Diese nicht integrierten Lagen
außerhalb der Stadtzentren sind aufgrund der hohen Mobilitätsbereitschaft der
Kunden zur Ansieldung von Einzelhandelsstrukturen attraktiv. Diese Entwicklung
steht im Hinblick auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente konträr zum
Grundziel des Masterplanes Einzelhandel in Bochum, die wohnungsnahe Versorgung
durch den Schutz, die Stärkung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
zu sichern.
Der Masterplan Einzelhandel in Bochum wurde im Jahr 2006 durch den Rat der Stadt
Bochum als Entwicklungsziel gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Am
14.02.2012 wurde der Beschluss zur Fortschreibung 2012 des Masterplans
Einzelhandel durch den Rat der Stadt Bochum gefasst.
Durch eine Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten würde zusätzliche Kaufkraft an einen
nicht integrierten Standort gebunden. Das hat zur Folge, dass im Stadtbezirk
liegende Nahversorgungszentren bzw. schützenswerte Nahversorgungsstandorte
aber auch das Stadtbezirkszentrum Wattenscheid an Bedeutung, an Funktion und
Qualität verlieren können.
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Stadt Bochum
Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ziel
des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - ist es, die Ausweitung von
Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der
vorgesehenen Zentren des Masterplanes Einzelhandel zu unterbinden und die
zentralen Versorgungsbereiche zu schützen.
3
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Das Plangebiet und das Umfeld des Plangebietes werden weitgehend durch gewerblichen Nutzungen und Verkehrsflächen geprägt. Im Norden angrenzend befindet sich
die BAB 40, deren Ausfahrt Wattenscheid-West das Plangebiet durchquert. Östlich
des Plangebietes befindet sich die Berliner Straße als innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an die Wattenscheider Innenstadt und die südlichen Stadtteile. Südlich der Ottostraße verläuft in Höhenlage die Trasse der Bahnstrecke Essen-Wattenscheid-Bochum-Dortmund. Der Wattenscheider Bahnhof liegt ca. 500 m
östlich des Plangebietes. Entlang der Ottostraße verkehrt die Buslinie 365 mit zwei
Haltepunkten. Insgesamt ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz und einschränkt an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die direkte Nähe zur Autobahn, Zubringerstraßen und Bahnlinie bedingt aber einen hohen Immissionseintrag.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die in West- Ost- Richtung verlaufende Ottostraße. Die Straße Brunnenhof fungiert als Autobahnzubringer und gliedert
das Plangebiet in einen westlichen und einen östlichen Bereich. Der westliche Planbereich wird durch die als Sackgasse ausgebildete Straße Im Steinhof erschlossen,
die beiderseits teilweise von Wohngebäuden flankiert wird. Eine Fußgängerbrücke
verbindet die Straße Im Steinhof fußläufig über die BAB 40 hinweg mit der Hohensteinstraße.
Das Plangebiet ist fast vollständig mit Gewerbebetrieben sowie zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden besetzt. Lediglich im östlichen Plangebiet sind noch vereinzelte größere unversiegelte Flächen und Grünstrukturen vorhanden. Die Gewerbebetriebe weisen eine Nutzungsmischung von Baumaschinenhändler einschließlich
Dienstleistung und Reparatur, Metallwarenverarbeitung (Tore und Zäune), Handwerksbetrieben als auch Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend nicht zentrenrelevantem und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel auf .
Bis auf eine Böschungskante zur Berliner Straße stellt sich das Geländeniveau als
überwiegend eben dar.
3.2
Angrenzende Bebauungspläne
Südlich der Bahntrasse besteht der Bebauungsplan Nr. 655 - Berliner Straße - der
überwiegend Gewerbeflächen und untergeordnet Mischgebiete bei Steuerung von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten festsetzt. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 655 wird zurzeit durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 888
konkretisiert.
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Stadt Bochum
Nördlich der BAB 40 besteht für das Betriebsgrundstück der ehemaligen Fa. Aquella
und die angrenzende Wohnbebauung der Bebauungsplan Nr. 12 a. Nach erfolgter
Insolvenz des gewerblichen Betriebes soll der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 917 - Berliner Straße / Steeler Straße - die Folgenutzung für den gewerblichen Bereich vorgeben.
Östlich der Berliner Straße und nördlich der Fritz-Reuter-Straße ist der Bebauungsplan Nr. 769 N rechtsverbindlich. Dieser setzt neben einem Sondergebiet für den bestehenden Baumarkt Gewerbeflächen unter Reglungen zu Einzelhandel, Vergnügungsstätten und anderen städtebaulich nicht vertretbaren Nutzungen fest.
3.3
Historische Entwicklung
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 816 hat sich sukzessive entsprechend der
damaligen Darstellung als Gewerbegebiet im Gebietsentwicklungsplan für das Gebiet
des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk und die verkehrliche Lagegunst überwiegend gewerblich entwickelt. Bereits Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts
war die bauliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen und entspricht im Wesentlichen immer noch dem vorhandenen Bestand. Der bereits vor 1970 errichtete
Verbrauchermarkt Ottostraße 41-43 kann die Entwicklung im Plangebiet derart beeinflusst haben, dass sich aus den dort gegründeten Produktions- und Handwerksbetrieben auch Einzelhandelsnutzung im Plangebiet manifestiert hat.
3.4
Verkehr und Erschließung
Im Norden angrenzend befindet sich die BAB 40, deren Ausfahrt Wattenscheid-West
das Plangebiet durchquert. Östlich des Plangebietes befindet sich die Berliner Straße
als innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an die Wattenscheider Innenstadt und die südlichen Stadtteile. Südlich der Ottostraße verläuft in Höhenlage die
Trasse der Bahnstrecke Essen-Wattenscheid-Bochum-Dortmund. Der Wattenscheider Bahnhof liegt ca. 500 m östlich des Plangebietes. Entlang der Ottostraße verkehrt
die Buslinie 365 mit zwei Haltepunkten.
3.5
Eigentumsverhältnisse
Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind alle weiteren Grundstücke in privatem Besitz.
4
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) ist seit dem 03.05.2010 in Kraft und definiert anstelle des bisherigen Gebietsentwicklungsplanes seitdem auch die regionalplanerischen Ziele. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet
„Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche/Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Der Bebauungsplan ist insoweit aus dem RFNP entwickelt, da er keine
Gebietsausweisung trifft, sondern nur bestimmte Arten der Nutzung auf Grundlage
eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (hier: Masterplan Einzelhandel in Bochum) ausgeschlossen werden.
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4.2
Stadt Bochum
Ziele der Stadtentwicklung / Masterplan Einzelhandel
Der Masterplan Einzelhandel Bochum wurde im Jahr 2006 vom Rat der Stadt
Bochum beschlossen. Am 14.02.2013 hat der Rat der Stadt Bochum den Beschluss
zur Fortschreibung 2012 des Masterplans Einzelhandel als städtebauliches
Entwicklungskonzepts gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gefasst.
Der Masterplan Einzelhandel Bochum dient der räumlichen Lenkung des
Einzelhandels und formuliert ein Zielsystem für die funktionale Entwicklung der
Gesamtstadt, des Bochumer Hauptgeschäftszentrums sowie der Zentren- und
Nahversorgungsstrukturen in den Stadtteilen.
Als übergeordnetes Handlungsziel für die Einzelhandelsentwicklung der Stadt
Bochum wird die Sicherung der landesplanerischen Versorgungsfunktion als
Oberzentrum
bei
gleichzeitiger
Stärkung
der
funktional
gegliederten
Versorgungsstruktur formuliert. Die Entwicklung des Einzelhandels im Bochumer
Stadtgebiet soll demnach gewährleistet werden durch:
Ein
hierarchisch
gestuftes
Netz
von
funktionsfähigen
zentralen
Versorgungsbereichen,
integrierte Nahversorgungsstandorte und
ergänzende Sonderstandorte für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel.
Neben dieser übergeordneten Zielsetzung formuliert der Masterplan als Rahmen der
Einzelhandelsentwicklung weitere Entwicklungsziele:
Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität sowie der Einzelhandels- /
Funktionsvielfalt des Hauptgeschäftszentrums
Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet
durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende
Nahversorgungsstandorte
gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten
Schaffung
von
Investitionssicherheit
durch
Vorgabe
transparenter
Rahmenbedingungen
Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe
Die drei Bausteine zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte und
Sonderstandorte stellen die wesentlichen Kategorien des Standortstrukturmodells
dar.
In Abweichung zum Masterplan Einzelhandel 2006 wurde in der Fortschreibung 2012
des Masterplans Einzelhandel im Rahmen der Einstufung der zentralen
Versorgungsbereiche insbesondere die faktisch erfüllte Versorgungsfunktion
zugrunde gelegt. Normative Kriterien (z. B. Idealbild einer räumlich ausgewogenen
Verteilung der unterschiedlichen Zentrentypen zwischen den Stadtbezirken) treten
hingegen in den Hintergrund. Unter Anwendung dieser Kriterien wird mit der
Fortschreibung die Zahl der festgelegten Versorgungszentren von bisher 41 auf 28
reduziert. Um dennoch die wohnungsnahe Grundversorgung sicherzustellen, werden
nahversorgungsrelevante Anbieter, die sich in das Siedlungsgefüge der Stadt
Bochum integrieren und eine Versorgungsbedeutung für umliegende Wohngebiete
übernehmen als schützenswerte Nahversorgungsstandorte eingestuft.
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Stadt Bochum
Der großflächige nicht-zentrenrelevante Einzelhandel soll auf die bestehenden
Sonderstandorte Castroper Hellweg, Dückerweg und Ottostraße konzentriert werden.
Die drei Standortbereiche bieten dazu genügend räumliche Entwicklungspotentiale.
Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt
und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen
Versorgungsbereichen bzw. den schützenswerten Nahversorgungsstandorten von
herausragender Bedeutung.
Angesichts der städtebaulichen Zielsetzung ist zukünftig eine konsequente Lenkung
der zentrenrelevanten Sortimente (bzw. Anbieter, die diese Sortimente anbieten
wollen) auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt zwingend geboten.
Ausgehend von den das Warenangebot in den Bochumer Zentren prägenden
Sortimenten einerseits und den erforderlichen Entwicklungsperspektiven für ein
möglichst
umfangreiches
und
abwechslungsreiches
Einzelhandelsangebot
andererseits ist im Rahmen des Masterplans Einzelhandel eine ortspezifische
Sortimentsliste (Bochumer Sortimentliste) definiert worden, die die für die Stadt
Bochum zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimente beschreibt.
Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten
sollte - wie oben beschrieben - außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
vermieden werden. Diese konsequente räumliche Steuerung dient somit zur
Absicherung der Ziele und Prämissen der zukünftigen Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung in Bochum.
Dabei ist einzuräumen, dass nicht von jeder kleinflächigen Einzelhandelsnutzung bei
isolierter Betrachtung bereits negative Auswirkungen auf die Versorgungssituation in
den zu schützenden zentralen Lagen zu erwarten sind. Diese würden sich jedoch
zwangsläufig bei einer summarischen Betrachtung bezogen auf das gesamte
Bochumer Stadtgebiet einstellen, die dann greift, wenn man z. B. nur den
großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausschlösse. Zugleich
werden durch jede einzelne Einzelhandelsansiedlung an nicht integrierten Standorten
den zentralen Versorgungsbereichen Entwicklungspotentiale beraubt und damit
Entwicklungsmöglichkeiten behindert.
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes ist zur Erhaltung und
Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche Wattenscheid-Innenstadt und
Wattenscheid-Höntrop als auch des wohnungsnahen Lebensmittelmarktes am
Ginsterweg
mit ihrer Funktion als Nahversorgung - im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Innenentwicklung - sowie
zur Stärkung der Zentren in Bochum entsprechend dem Masterplan Einzelhandel
durch die Konzentration zentrenrelevanten Einzelhandels in den zentralen
Versorgungsbereichen erforderlich. Mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 a des
Baugesetzbuchs (BauGB) kann dazu beigetragen werden, diese auch in § 1 Abs. 6
Nr. 4 BauGB aufgeführte Zielsetzung zu erreichen.
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Stadt Bochum
Der Masterplans Einzelhandel Bochum stellt für den Sonderstandort Ottostraße, der
Teile des Plangebietes umfasst, eine städtebaulich nicht integrierte Lage fest. Eine
Zunahme von zentren - und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist dort nicht vertretbar Der Standortbereich stelle einen Vorrangstandort für potentielle Ansiedlungen
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels dar. Im Sinne der Verhinderung einer verschärften Wettbewerbssituation ist ein (weiterer) Ausbau des nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Angebotes konsequent restriktiv zu behandeln.
Auf Grundlage des Masterplans Einzelhandel in Bochum wird aus städtebaulichen
Gründen im gesamten Plangebiet die Erweiterung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente ausgeschlossen.
Die Sortimentsliste des Masterplans Einzelhandel Bochum ist hinsichtlich des Ausschlusses von Sortimenten im Bebauungsplan Nr. 816 beachtlich:
Zentrenrelevante Sortimente
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke 10
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmittel 11
Angler- und Jagdartikel 12
Bekleidung
Bettwäsche
Bettwaren, Matratzen7
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel 3
Computer und Zubehör
Elektrokleingeräte
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Foto
Gardinen
Geschenkartikel
Glas / Porzellan / Keramik 1
Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware /
Stoffe / Wolle
Haushaltswaren 2
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren
Schnittblumen
Zeitungen / Zeitschriften
Hörgeräte
Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen
Künstlerartikel, Bastelzubehör
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Sanitätsartikel
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel / -geräte 13
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren / Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen
Nicht-zentrenrelevante Sortimente
Bauelemente, Baustoffe 14
Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware)
Boote und Zubehör
Eisenwaren / Beschläge
Elektrogroßgeräte
Kfz5-, Caravan6- und Motorradzubehör
Maschinen / Werkzeuge
Möbel 8
Pflanzen / Samen
Rollläden / Markisen
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Elektroinstallationsmaterial
Farben / Lacke
Fliesen
Gartenartikel /-geräte 4
Kamine / Kachelöfen
Kinderwagenht-zentrenrelevante Sortime
Stadt Bochum
Sanitärartikel
Sportgroßgeräte 9
Tapeten
Teppiche (Einzelware)
Zoologische Artikel, lebende Tiere (ohne
Heimtierfutter)
Bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne
Berücksichtigung von Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen
Pharmazeutika
Erläuterungen:
1. Glas / Porzellan / Keramik ohne Pflanzgefäße
2. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer,
Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und schüsseln
3. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne
Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
4. Gartengeräte / -artikel beinhalten auch Pflanzgefäße (Terrakotta), Gartenhäuser sowie
Grillgeräte und -zubehör
5. Kfz-Zubehör inkl. Autokindersitze
6. zum Caravanzubehör zählen u. a. Markisen, Vorzelte, Wohnwagenheizungen
7. Bettwaren / Matratzen ohne Bettwäsche; Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken,
Matratzenschoner
8. Möbel inkl. Badmöbel, Küchenmöbel, Büromöbel und Gartenmöbel / Polsterauflagen
9. Sportgroßgeräte umfassen u. a. Konditionskraftmaschinen, Großhanteln, Fußball-, Hockey- oder Handballtore, Turnmatten, Billardtische, Rennrodel, Boote
10. inkl. Wein / Sekt / Spirituosen
11. inkl. Kaffee / Tee / Tabakwaren
12. ohne Schuhe und Bekleidung
13. Sportartikel / -geräte ohne Sportgroßgeräte
14. inkl. Holz
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass in westliche, östliche und südliche Richtung
keine Wohnquartiere angrenzen und durch die trennende Wirkung der BAB 40 die
nördlichen Wohnbereiche nicht in Verknüpfung zum Plangebiet stehen, sondern dem
Stadtbezirkszentrum Wattenscheid- Innenstadt zuzuordnen sind.
Auf Grundlage des Masterplans Einzelhandel in Bochum wird aus städtebaulichen
Gründen im gesamten Plangebiet die Erweiterung zentren- und damit auch nahversorgungsrelevanter Sortimente ausgeschlossen.
5
Begründung der Planungsziele / Abwägung
Der Masterplan Einzelhandel in Bochum wurde durch den Rat der Stadt Bochum als
Entwicklungsziel gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Umsetzung
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Stadt Bochum
dieses Entwicklungsziel ist elementarer Bestandteil der Bochumer Stadtplanung und
Grundlage der Ziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße -.
Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt
und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen
Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen soll, von
herausragender Bedeutung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich aktuell ein
erheblicher - und im Vergleich auch zu anderen Oberzentren deutlich
überdurchschnittlicher - Anteil mit typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an
nicht integrierten Standorten befindet.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird in das Grundeigentum
eingegriffen, da bisher gem. § 34 BauGB zulässige Nutzungen - nämlich die Nutzung
des Grundstücks durch Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Hauptsortiment
- ausgeschlossen werden. Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das
gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen
Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret
betroffenen Belangen erfolgen.
Im vorliegenden Fall treffen vor allen Dingen die Belange der Eigentümer, eine
möglichst ertragreiche Nutzung seiner Grundstücke realisieren zu können, auf die
entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Ordnung des
Einzelhandels auf der Grundlage einer für das gesamte Stadtgebiet geltenden
Konzeption i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - des Masterplans Einzelhandel. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass ein Anspruch auf die bestmögliche Grundstücksnutzung
nicht besteht und das Eigentum hier auch einer Sozialbindung unterliegt. Das große
Gewicht der öffentlichen Belange des Schutzes und der Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche wird in diesem Plangebiet dadurch konkretisiert, dass es den
Belangen der Eigentümer auf eine unveränderte Beibehaltung des geltenden Rechts
vorgezogen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem betroffenen
Grundstückseigentümer ein Teil der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten, die nach § 34
BauGB bestanden, nun entzogen werden. Allerdings wird nicht in die ausgeübte
genehmigte Nutzungen eingegriffen, sondern lediglich die Bandbreite möglicher
zukünftiger Nutzungen eingeschränkt. Weiterhin ist der Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zulässig, so dass auch nicht die gesamte Bandbreite
der Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen wird.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass insbesondere zentren- einschließlich
nahversorgungsrelevanter Sortimente kurzfristig nachgefragt werden. Gegenüber
Waren des mittel- und langfristigen Bedarfes bedingt die Versorgung mit Waren des
zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanten Bedarfes regelmäßig ein häufiges
Aufsuchen der Einzelhandelsbetriebe. Dieses bedingt i.d.R. - insbesondere bei einem
autoaffinen Standort wie der Ottostraße - vielfältige Fahrbewegungen, die auch ein
hohes Störpotential für die Anwohner des Bereiches Ottostraße verursachen. Auf
Grundlage
des
bereits
hohen
Immissionseintrags
durch
Autobahn,
Haupterschließungsstraßen, Gewerbe und Eisenbahn wirkt sich eine Unterbindung
zusätzlicher besucherstarker Betriebe vorteilhaft auf den Immissionseintrag aus.
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Stadt Bochum
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es vor dem Hintergrund
sowohl der Lage Plangebietes außerhalb eines im Masterplan Einzelhandel
festgelegten zentralen Versorgungsbereiches als auch aufgrund der konkret zu
befürchtenden negativen städtebaulichen Auswirkungen bei weiterer Ausweitung von
zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanten Sortimenten geboten ist, den
entsprechenden Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen und insofern den
öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht einzuräumen als den privaten Belangen
der Grundstückseigentümer.
6
Planinhalt
6.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Der vorliegende Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1
BauGB als Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche gem. § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt. Dementsprechend
enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen zum Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten - einschließlich nahversorgungsrelvanten - Hauptsortimenten. Sonstige Festsetzungen werden nicht getroffen.
Die Stadt Bochum macht sich die im Masterplan Einzelhandel in Bochum und seiner
Fortschreibung 2012 gemachten Ausführungen zu Eigen. Darauf aufbauend wird
Folgendes festgesetzt:
Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel
Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten Hauptsortimenten
gemäß der Bochumer Sortimentsliste, Fortschreibung 2012 Einzelhandel
Bochum, sind unzulässig (§ 9 Abs. 2 a BauGB):
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Zentrenrelevante Sortimente
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmittel
Angler- und Jagdartikel
Bekleidung
Bettwäsche
Bettwaren, Matratzen
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel
Computer und Zubehör
Elektrokleingeräte
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Foto
Gardinen
Geschenkartikel
Glas / Porzellan / Keramik
Handarbeitswaren / Kurzwaren /
Meterware / Stoffe / Wolle
Haushaltswaren
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und
Tischwäsche
Stadt Bochum
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren
Schnittblumen
Zeitungen / Zeitschriften
Hörgeräte
Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen
Künstlerartikel, Bastelzubehör
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Sanitätsartikel
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel / -geräte
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren / Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen
Das Haupt- (oder auch Kern-) sortiment umfasst die Hauptumsatzträger eines
Einzelhandelsbetriebes und bestimmt damit dessen typischen Charakter.
Demgegenüber ist das Randsortiment dem jeweiligen Hauptsortiment sachlich
ergänzend zugeordnet und enthält hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich
untergeordnete Nebensortimente.
Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lässt sich regelmäßig mit dem
Anteil der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Gesamtverkaufsfläche des
Betriebs festmachen. Zumeist wird man davon ausgehen können, dass bei einem
deutlich über 10 % liegenden Anteil an der Gesamtverkaufsfläche kein Randsortiment
mehr vorliegt.
7
Bebauungsplanverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst, um deutlich zu machen, dass
das weitere Eindringen von zentrenrelevantem Einzelhandel und weiteren
städtebaulich negativ wirkenden Nutzungen im Plangebiet stadtplanerisch nicht
gewünscht ist. Am 14.07.2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung eine Ergänzung und Konkretisierung der Planungsziele
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Stadt Bochum
beschlossen und hierbei insbesondere das Ziel der Unterbindung der Ausweitung
oder Umwandlung von Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevanten in eine mit
zentrenrelevanten Sortimenten genannt.
Zur Sicherung dieser Planung wurde zur Begegnung eines nicht vertretbaren Antrags
auf Erweiterung eines Getränkemarktes am 22.06.2011 vom Rat der Stadt Bochum
die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre beschlossen. Die
Veränderungssperre erstreckt sich auf einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr.
816 und zwar auf ein Gebiet südlich der BAB 40, westlich der Straße Brunnenhof,
nördlich der Ottostraße und östlich der Straße Im Steinhof.
Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 816 wurde der Regionale
Flächennutzungsplan beschlossen. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das
Plangebiet
„Gewerbliche
Baufläche“
und
„Sonderbaufläche/Sondergebiet
Großflächiger Einzelhandel“ dar. Die Überarbeitung des Masterplans Einzelhandel
wurde 14.02.2013 im Rat beschlossen.
Da derzeit lediglich im Bereich Einzelhandel Anträge vorliegen, die den
städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt widersprechen, soll der Bebauungsplan nur
mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs weitergeführt werden, d.h.
es wird zunächst nur die Zielsetzung des Schutzes und der Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche weitergeführt.
Die Weitverfolgung der anderen Zielsetzungen kann einem weiteren Verfahren
überlassen bleiben. Für diese Zielsetzung ist die Einbeziehung des westlichen
Plangebietsteils nicht erforderlich, da hier überwiegend bereits zentrenrelevanter
Einzelhandel vorhanden ist, dessen Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt sind. Daher
wurde das Plangebiet zum Auslegungsbeschluss verkleinert.