Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
26.12.14, 12:36
Aktualisiert
27.01.18, 22:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
11 1 (2093) Cl.
Vorlage Nr. 20130173
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20. Dezember 2012, TOP
5.1
Bezeichnung der Vorlage
Befristetes Personal im Jobcenter Bochum
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin
akt.
Beratung
06.02.2013
Anlagen
Wortlaut
Im Jobcenter Bochum arbeiten 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem befristeten
Arbeitsvertrag. Die Verträge laufen im Laufe des Jahres 2013 mit unterschiedlichen Fristen
aus. Die Agentur für Arbeit hat sich festgelegt, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht
weiter zu beschäftigen, obwohl der Bedarf an gut ausgebildeten Arbeitskräften offensichtlich
weiterhin besteht.
Aus diesem Grund fragt die SPD-Ratsfraktion an, ob die Stadtverwaltung eine Möglichkeit
sieht, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) diese Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für zwei Jahre einzustellen, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung zur
Dauerbeschäftigung ergibt.
Vorbemerkung
Die Stadt Bochum hat in der Vergangenheit Beschäftigte der Agentur für Arbeit befristet
oder unbefristet zur Stadt Bochum übernommen, weil die Beschäftigungsmöglichkeiten bei
der Agentur für Arbeit zentralen Restriktionen unterlagen.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
11 1 (2093) Cl.
Vorlage Nr. 20130173
Zum 01.01.2009 wurden 32 Beschäftigte von der Agentur für Arbeit übernommen und
befristet für zwei Jahre mit einem Arbeitsvertrag durch die Stadt Bochum beschäftigt.
Aufgrund von Vorgaben des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags im Jahr
2010 konnte die Agentur für Arbeit nicht - wie seinerzeit abgesprochen - “ihre” 32
Beschäftigten ab 01.01.2011 unbefristet übernehmen; sie hat außerdem weitere 14 befristet
beschäftigte Kräfte nicht mehr weiter befristet einsetzen können.
Auf Wunsch der Geschäftsführung der damaligen ARGE und mit Zustimmung der
Bezirksregierung
wurden
ausnahmsweise
von
den
32
befristeten
Beschäftigungsverhältnissen bei der Stadt Bochum 30 ab 01.01.2011 in unbefristete
Beschäftigungsverhältnisse überführt. Außerdem wurden insgesamt acht Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit in 2010 bzw. 2011 befristet von der Stadt Bochum
eingestellt. Ziel war es, nach dem Ende der Befristung wieder eine unbefristete Anstellung
durch die Agentur für Arbeit zu erreichen. Tatsächlich wurden sieben Kräfte (ausgenommen
ein Mitarbeiter aus in der Person liegenden Gründen) durch die Agentur für Arbeit
unbefristet übernommen.
Bereits damals wurde seitens der Stadt Bochum verdeutlicht, dass die Stadt Bochum nicht
erneut in diesem Sinne Hilfestellung geben werde. In gemeinsamen Gesprächen zwischen
der Stadt Bochum, dem Jobcenter, der Agentur für Arbeit Bochum und der Regionaldirektion
der Agentur für Arbeit konnte erreicht werden, dass weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bei
Fluktuation der Agentur für Arbeit Bochum eingeräumt werden.
Seitens der Stadt Bochum sollte Fluktuation dazu genutzt werden, den Personalbestand der
Stadt Bochum auf die ursprüngliche “Startaufstellung” für die ARGE von 247 Kräften
zurückzuführen. Insgesamt sind aktuell zum Stichtag 01.01.2013 503 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigt. Dies entspricht 479,95 Vollzeitäquivalenten (VZÄ). 242 Beschäftigte
mit 232 VZÄ werden vom Träger Agentur für Arbeit gestellt, 260 Beschäftigte mit 247,95
VZÄ sind Beschäftigte der Stadt Bochum. Hinzu kommen noch 18 Kräfte, die aus Gründen
wie Dauererkrankung, Altersteilzeit usw. einen Besetzungsumfang von 0 haben. Die
Herkunft ist genau hälftig Agentur für Arbeit und Stadt Bochum.
Aktuelle Situation
Vorstand und Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit haben bereits 2011 beschlossen,
die Personalressourcen kontinuierlich an den regionalen und fachlichen Bedarfen
auszurichten. Zusätzliche Einsparungen werden mit der Einführung der elektronischen Akte
im SGB III-Bereich erwartet. Die Bundesagentur für Arbeit geht bundesweit von einem
Abbau der Beschäftigungsmöglichkeiten im Umfang von 17.000 Vollzeitstellen bis zum Jahr
2015 aus.
Vor diesem Hintergrund sind nach Weisung der Bundesagentur für Arbeit Entfristungen und
(unbefristete) externe Einstellungen sowohl bei den Agenturen für Arbeit als auch bei den
Jobcentern in den kommenden Jahren ausgeschlossen. Dauerhafte Stellenbesetzungen in
beiden Rechtsbereichen sind nur noch durch Statusbewerber aus dem Personalüberhang
oder durch Nachwuchskräfte möglich.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 3 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
11 1 (2093) Cl.
Vorlage Nr. 20130173
Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bochum hat in einem
Informationsgespräch am 05.12.2012 deutlich gemacht, dass alle befristeten
Beschäftigungsverhältnisse im Jobcenter im Jahr 2013 auslaufen müssen. Betroffen von der
zentralen Weisung sind 41 Beschäftigte der Agentur für Arbeit Bochum, deren Verträge im
Jahr 2013 zu unterschiedlichen Zeitpunkten - beginnend am 31.01.2013 - auslaufen.
Befristungssituation
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz
2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach Ablauf der zwei Jahre ist zu
entscheiden, die Beschäftigten unbefristet zu übernehmen oder die Verträge auslaufen zu
lassen.
2009 hat die Stadt Bochum im Anschluss an eine befristete zweijährige Beschäftigung bei
der Agentur für Arbeit Bochum 32 Beschäftigungsverhältnisse sachgrundlos für die Dauer
von zwei Jahren befristet übernommen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt gab es rechtliche
Bedenken, dass mit dieser Vorgehensweise das Teilzeit- und Befristungsgesetz
rechtsmissbräuchlich ausgelegt würde. Letztlich konnte diese Rechtsfrage offen bleiben,
weil die Stadt im Anschluss in diesen Fällen mit Zustimmung der Bezirksregierung ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet hat.
Mit Urteil vom 09.03.2012 hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass mehrere
juristische Personen, die dauerhaft zur Führung eines gemeinsamen Betriebes oder einer
gemeinsamen öffentlichen Einrichtung verbunden sind, als derselbe Arbeitgeber im Sinne
des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzusehen sind. In dem entschiedenen Fall war ein
befristetes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit anschließend ebenfalls
sachgrundlos befristet bei einem kommunalen Anstellungsträger fortgesetzt worden. Wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ist die Revision beim
Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Eine befristete sachgrundlose Einstellung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
durch die Stadt Bochum ist nach der vorliegenden Gerichtsentscheidung rechtlich nicht als
zulässig anzusehen.
Die Anfrage ist in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses von Herrn Mitschke um
folgende Frage ergänzt worden:
“Gibt es in der Verwaltung unter Berücksichtigung des HSK einen wie begründeten
Personalbedarf?”
Die Übernahme von Personal von der Agentur für Arbeit stellt eine externe Einstellung dar.
Externe Einstellungen in den Berufsgruppen des gehobenen und mittleren nichttechnischen
Dienstes - um diese Berufsgruppen handelt es sich hier - hat die Stadt Bochum generell
ausgeschlossen, weil hier nach wie vor ausgebildet wird. Dabei ist es Ziel, die Zahl der
Ausbildungsplätze zu erhöhen, um den Ausbildungsbedarf dauerhaft sichern zu können.
Externe Einstellungen mussten zuletzt - ausnahmsweise - in der Sondersituation der
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 4 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
11 1 (2093) Cl.
Vorlage Nr. 20130173
Einführung des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels
vorgenommen werden. Hier lagen die Personalbedarfe deutlich über den von der
Bundesregierung geschätzten (und finanzierten) Zahlen. Da diese erheblichen zusätzlichen
Personalbedarfe im Vorfeld nicht erkennbar waren, konnten sie auch nicht in der
Personalprognose für die Ausbildung von Nachwuchskräften berücksichtigt werden.
HSK-Maßnahmen, die diese beiden Berufsgruppen betreffen, können unproblematisch
(durch Austritte oder Umsetzungen) umgesetzt werden. Kurzfristig ist bei diesen beiden
Berufsgruppen kein weitergehender Bedarf erkennbar.