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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
26.12.14, 13:36
Aktualisiert
27.01.18, 22:04

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr. 20130108 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage in der Sitzung des Rates am 13.12.2012, Vorl.-Nr. 20122586 Bezeichnung der Vorlage Sparkasse Bochum hier: Berichtspflicht der Sparkasse Bochum über Sponsoring Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 14.02.2013 Anlagen Wortlaut In der Sitzung des Rates wurde folgende Anfrage gestellt: "In der Vergangenheit hat die Sparkasse Bochum wiederholt die Anfragen der Sozialen Liste im Rat zum Sponsoring der Sparkasse ausweichend, unbefriedigend und nicht konkret beantwortet. Vielfach war aus der Presse durch Einlassung des Vorstandsvorsitzenden Volker Goldmann mehr zu erfahren als durch die Beantwortung unserer Anfragen. In der Mitteilung (Vorlage 20120840) vom 26.04.2012 teilt die Sparkasse mit: „Wir bitten um Verständnis, dass wir für eine Veröffentlichung von detaillierten Angaben weiterhin keinen Raum sehen.“ In der WAZ vom 24.09.2012 wird Volker Goldmann wie folgt zitiert: „Ich wüsste nicht, woher jemand den Anspruch nehmen könnte von einem Unternehmen, das im Wettbewerb steht, diese Zahlen bekommen zu wollen.“ Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr. 20130108 Vor diesem Hintergrund fragen wir an: 1. Teilt die Oberbürgermeisterin und die Verwaltung die Auffassung, dass weder die Bochumer Öffentlichkeit noch die Mitglieder des Rates einen Anspruch darauf haben, über die Ausgaben für Events, Sponsoring etc. der Sparkasse informiert zu werden? Antwort der Verwaltung: Die Oberbürgermeisterin und somit die Verwaltung teilen auf der Grundlage des Sparkassengesetzes NRW die Auffassung der Sparkasse, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Darüber hinaus fragten wir an: 1. Ist die Sparkasse nach den jüngsten Vorgängen um die McCartney-Veranstaltung, sowie dem Atrium-Talk und Steiger Award nunmehr bereit, aufgeschlüsselte Zahlen für den Bereich Sponsoring, Events und Profisport vorzulegen? 2. Ist die Sparkasse Bochum bereit, in Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt Bochum einen Beirat oder ähnliches einzurichten, dem eine weitgehende Kontroll- und Überwachungsfunktion für diesen Bereich zukommt? Die Sparkasse Bochum hat zu diesen Fragen wie folgt Stellung genommen: „Wir haben bereits mehrfach auf Anfragen der Sozialen Liste im Rat bezüglich Sponsoring und Unterstützungsleistungen der Sparkasse Bochum Stellung genommen, bitten jedoch um Verständnis, dass wir für eine Veröffentlichung von detaillierten Angaben weiterhin keinen Raum sehen. Das Sparkassengesetz NRW sieht grundsätzlich zwei Organe vor: 1. Den Vorstand, der die Sparkasse in eigener Verantwortung leitet. Die Mitglieder des Vorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. 2. Den Verwaltungsrat, der die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt und die Geschäftsführung überwacht. Das bedeutet, dass die Sparkasse - vertreten durch den Vorstand - ausschließlich verpflichtet ist, dem Verwaltungsrat über bestimmte Angelegenheiten der Sparkasse zu berichten. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass ein Auskunftsanspruch auch nur dem Verwaltungsrat als Organ in seiner Gesamtheit zusteht, nicht dem einzelnen Verwaltungsratsmitglied. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr. 20130108 Diese gesetzliche Regelung kann nicht beliebig im Interesse Dritter (z.B. einzelner Mitglieder des Rates der Stadt Bochum) geändert werden: So sieht § 22 des Sparkassengesetzes die Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder der Sparkasse aus besonderem Anlass vor. Die Geheimhaltungspflichten liegen sowohl im Interesse des Einzelnen als auch der Allgemeinheit, letzteres unter dem Gesichtpunkt einer Sicherung des Vertrauens der Bürger in eine ordnungsgemäße Amtsführung. So darf der einzelne Bedienstete ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die ihm in seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Verstöße dieser Dienstpflichten sind als Dienstvergehen disziplinarisch zu ahnden. Darüber hinaus ist das Verbot der Offenbarung fremder Geheimnisse durch § 203 Abs. 2 und § 353 b Strafgesetzbuch strafbewährt. Nach Ziffer 6 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für den Vorstand ist der Verwaltungsrat bei allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Hierzu zählt sicherlich nicht eine lückenlose Aufstellung von Sponsoring. Abschließend möchten wir zusammenfassen, dass ein Auskunfts-/ Aufsichtsrecht bezüglich der Geschäftsführung der Sparkasse Bochum ausschließlich dem Verwaltungsrat und keinem weiteren Dritten zusteht. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis, dass wir für eine Auskunftserteilung in der gewünschten Form an die Soziale Liste im Rat keinen Raum sehen. Auch ist die Einrichtung eines Beirates oder eines ähnlichen Organs, ausgestattet mit einer weitgehenden Kontroll- und Überwachungsfunktion bezüglich der Geschäftsführung der Sparkasse nicht vorstellbar.“