Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
26.12.14, 13:36
Aktualisiert
27.01.18, 22:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr. 20130108
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage in der Sitzung des Rates am 13.12.2012, Vorl.-Nr. 20122586
Bezeichnung der Vorlage
Sparkasse Bochum
hier: Berichtspflicht der Sparkasse Bochum über Sponsoring
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
14.02.2013
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung des Rates wurde folgende Anfrage gestellt:
"In der Vergangenheit hat die Sparkasse Bochum wiederholt die Anfragen der Sozialen Liste
im Rat zum Sponsoring der Sparkasse ausweichend, unbefriedigend und nicht konkret
beantwortet. Vielfach war aus der Presse durch Einlassung des Vorstandsvorsitzenden
Volker Goldmann mehr zu erfahren als durch die Beantwortung unserer Anfragen. In der
Mitteilung (Vorlage 20120840) vom 26.04.2012 teilt die Sparkasse mit: „Wir bitten um
Verständnis, dass wir für eine Veröffentlichung von detaillierten Angaben weiterhin keinen
Raum sehen.“ In der WAZ vom 24.09.2012 wird Volker Goldmann wie folgt zitiert: „Ich
wüsste nicht, woher jemand den Anspruch nehmen könnte von einem Unternehmen, das im
Wettbewerb steht, diese Zahlen bekommen zu wollen.“
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr. 20130108
Vor diesem Hintergrund fragen wir an:
1. Teilt die Oberbürgermeisterin und die Verwaltung die Auffassung, dass weder die
Bochumer Öffentlichkeit noch die Mitglieder des Rates einen Anspruch darauf haben,
über die Ausgaben für Events, Sponsoring etc. der Sparkasse informiert zu werden?
Antwort der Verwaltung:
Die Oberbürgermeisterin und somit die Verwaltung teilen auf der Grundlage des
Sparkassengesetzes NRW die Auffassung der Sparkasse, dass ein Auskunftsanspruch nicht
besteht.
Darüber hinaus fragten wir an:
1. Ist die Sparkasse nach den jüngsten Vorgängen um die McCartney-Veranstaltung,
sowie dem Atrium-Talk und Steiger Award nunmehr bereit, aufgeschlüsselte Zahlen für
den Bereich Sponsoring, Events und Profisport vorzulegen?
2. Ist die Sparkasse Bochum bereit, in Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt Bochum
einen Beirat oder ähnliches einzurichten, dem eine weitgehende Kontroll- und
Überwachungsfunktion für diesen Bereich zukommt?
Die Sparkasse Bochum hat zu diesen Fragen wie folgt Stellung genommen:
„Wir haben bereits mehrfach auf Anfragen der Sozialen Liste im Rat bezüglich Sponsoring
und Unterstützungsleistungen der Sparkasse Bochum Stellung genommen, bitten jedoch um
Verständnis, dass wir für eine Veröffentlichung von detaillierten Angaben weiterhin keinen
Raum sehen.
Das Sparkassengesetz NRW sieht grundsätzlich zwei Organe vor:
1. Den Vorstand, der die Sparkasse in eigener Verantwortung leitet. Die Mitglieder des
Vorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung.
2.
Den Verwaltungsrat, der die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt und die
Geschäftsführung überwacht.
Das bedeutet, dass die Sparkasse - vertreten durch den Vorstand - ausschließlich
verpflichtet ist, dem Verwaltungsrat über bestimmte Angelegenheiten der Sparkasse zu
berichten. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass ein Auskunftsanspruch auch nur dem
Verwaltungsrat als Organ in seiner Gesamtheit zusteht, nicht dem einzelnen
Verwaltungsratsmitglied.
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Vorlage Nr. 20130108
Diese gesetzliche Regelung kann nicht beliebig im Interesse Dritter (z.B. einzelner Mitglieder
des Rates der Stadt Bochum) geändert werden:
So sieht § 22 des Sparkassengesetzes die Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder der
Sparkasse aus besonderem Anlass vor. Die Geheimhaltungspflichten liegen sowohl im
Interesse des Einzelnen als auch der Allgemeinheit, letzteres unter dem Gesichtpunkt einer
Sicherung des Vertrauens der Bürger in eine ordnungsgemäße Amtsführung.
So darf der einzelne Bedienstete ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die ihm in
seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Verstöße dieser Dienstpflichten sind als
Dienstvergehen disziplinarisch zu ahnden. Darüber hinaus ist das Verbot der Offenbarung
fremder Geheimnisse durch § 203 Abs. 2 und § 353 b Strafgesetzbuch strafbewährt.
Nach Ziffer 6 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für den Vorstand ist der Verwaltungsrat bei
allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Hierzu zählt sicherlich nicht eine
lückenlose Aufstellung von Sponsoring.
Abschließend möchten wir zusammenfassen, dass ein Auskunfts-/ Aufsichtsrecht bezüglich
der Geschäftsführung der Sparkasse Bochum ausschließlich dem Verwaltungsrat und
keinem weiteren Dritten zusteht. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis, dass wir
für eine Auskunftserteilung in der gewünschten Form an die Soziale Liste im Rat keinen
Raum sehen. Auch ist die Einrichtung eines Beirates oder eines ähnlichen Organs,
ausgestattet mit einer weitgehenden Kontroll- und Überwachungsfunktion bezüglich der
Geschäftsführung der Sparkasse nicht vorstellbar.“