Daten
Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 13:36
Aktualisiert
27.01.18, 22:04
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20122752
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Niederschrift zur 27. Sitzung des Rates vom 08. November 2012 – Vorlagen-Nr. 20122015
Bezeichnung der Vorlage
Datenschutz und Melderegisterauskünfte
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Rat
Anlagen
Wortlaut
4.3
Datenschutz und Melderegisterauskünfte
In den letzten Monaten ist in der Presse und Öffentlichkeit über einzelne Regelungen
des Melderechtsrahmengesetzes des Bundes (MRRG) diskutiert worden, wonach
Melderegisterauskünfte von Städten und Gemeinden nach §§ 21 und 22 BRRG auch
zu Werbezwecken und an Adressbuchverlage erteilt werden dürfen.
In NRW erfolge das auch auf der Grundlage der §§ 34 und 35 des LandesMeldegesetzes NRW und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes; einige
Städte und Gemeinden hätten in der Vergangenheit durch solche Melderegisterauskünfte erhebliche finanzielle Einnahmen erzielt.
Dagegen werden Bedenken von Datenschutzbeauftragten und aus der Bevölkerung
geltend gemacht, es sei jedenfalls verstärkt darauf zu achten, dass bei einer
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen der Datenschutz und das "Recht auf
informationelle Selbstbestimmung" nicht verletzt würden. Die Bürger sollten auch
verstärkt über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
akt.
Beratung
Stadt Bochum
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20122752
Derzeit wird ein Entwurf für ein neues Melderecht auf Bundesebene erarbeitet. Ziel ist dabei
eine Einwilligungslösung, bei der Bürger ihr Einverständnis zur Datenweitergabe erklären
müssen.
Vor diesem Hintergrund fragt die FDP an:
1.
Wie viele einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname,
Doktorgrad, Anschrift) - schriftlich und elektronisch - zu gewerblichen Zwecken
an privatwirtschaftliche Unternehmen, auch Adressbuchverlage wurden in den
vergangenen zwei Jahren erteilt?
2.
Wie viele erweiterte Melderegisterauskünfte wurden nach § 35 Abs. 2
Meldegesetz NRW in den vergangenen zwei Jahren erteilt (frühere Namen,
Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften, Familienstand,
Name und Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, Sterbetag)?
Wir bitten um Aufschlüsselung nach Art der Unternehmen.
3.
Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen aus der Weitergabe solcher Daten an
privatwirtschaftliche Unternehmen und/oder Adressbuchverlage in diesem
Zeitraum?
4.
Wurden auch Melderegisterauskünfte nach § 35 Abs. 3 Meldegesetz an Presse und
Rundfunk erteilt?
5.
Wie und wann werden die Bürger zuvor hingewiesen, dass sie der Weitergabe
ihrer Daten an privatwirtschaftliche Unternehmen widersprechen können bzw.
der Weitergabe an Adressbuchverlage nach § 35 Abs. 4 Satz 2 Meldegesetz
ausdrücklich zustimmen müssen?
6.
Wurde auch durch öffentliche Bekanntmachungen nach § 35 Abs. 6
Meldegesetz darauf hingewiesen?
7.
Verfügt die Stadtverwaltung bereits über entsprechende Formulare zu
Widerspruch und Einwilligung der Weitergabe von Personendaten? Wenn ja,
wo sind diese zu finden?
Antwort:
Zu 1: Die Stadt Bochum erteilte im vergangenen Jahr 116.116 und im Jahr 2010 insgesamt
117.951 einfache Melderegisterauskünfte (MRA) an Behörden und Private. Dabei
wird lediglich die Rechtmäßigkeit der Anfrage / Auskunft geprüft. Wie viele dieser
MRA zu gewerblichen Zwecken an privatwirtschaftliche Unternehmen (auch
Adressbuchverlage) erteilt wurden, kann nicht nachvollzogen werden. Hierüber wird
keine Statistik geführt.
Stadt Bochum
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20122752
Zu 2: Die Stadt Bochum erteilte im vergangenen Jahr 17 sowie im Jahr 2010 insgesamt 18
erweiterte Melderegisterauskünfte. Eine Aufschlüsselung nach Art des
Unternehmens ist aufgrund fehlender Statistik nicht möglich. Allerdings zeigt die
Erfahrung, dass es sich i. d. R. um beauftragte Inkassodienste sowie Rechtsanwälte
zur Durchsetzung von Forderungen (rechtliches Interesse wurde durch Titel
glaubhaft gemacht) handelte.
Zu 3: Da nicht nachgehalten wird, wie viele Melderegisterauskünfte zu gewerblichen
Zwecken an privatwirtschaftliche Unternehmen (auch Adressbuchverlage) erteilt
werden, kann die Höhe der Gebühreneinnahmen für diesen Kreis nicht benannt
werden.
Zu 4: Voraussetzung für eine Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 3 MGNW ist die
Einwilligung des Betroffenen. Da im Melderegister generell bei jedem Einwohner u. a.
die Übermittlungssperre "Alters- und Ehejubiläen gesetzt ist, ist der Kreis derjenigen,
die ihre Einwilligung explizit erteilt haben, sehr gering.
Datenübermittlungen nach § 35 Abs. 3 MG NW sind in den letzten Jahren von hier
aus nicht erfolgt.
Zu 5: Bei jeder Anmeldung und Ummeldung wird der / dem Meldepflichtigen vor der
Datenerfassung gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW) ein Merkblatt mit den jeweiligen
Widerspruchs- und Einwilligungsrechten ausgehändigt. Diese liegen auch in den
Info-Centern des Bürgerbüros aus.
Zu 6: Die im Merkblatt (s. Ziff. 5) erwähnten Widerspruchs- und Einwilligungsrechte werden
jährlich durch öffentliche Bekanntmachung (gesetzliche Vorgabe) allen BürgerInnen
der Stadt Bochum zur Kenntnis gegeben. Die aktuelle öffentliche Bekanntmachung
erfolgte am 09.10.2012 in der WAZ Bochum und Wattenscheid sowie den
Ruhrnachrichten Bochum/Wattenscheid.
Zu 7: Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW) wird bei der Anmeldung ein Beiblatt zur
Abgabe einer Erklärung zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und zur
Erteilung der Einwilligung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verwendet.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit den Vordruck „Widerspruch und Einwilligung nach
dem Meldegesetz NRW“ aus dem Formularcenter der Internetseite der Stadt
Bochum zu benutzen.