Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
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Erstellt
26.12.14, 12:40
Aktualisiert
27.01.18, 22:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
66 42 (2302)
Vorlage Nr. 20130582
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Beschluss der Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid vom 29.01.2013, TOP 27 2.1
Bezeichnung der Vorlage
Aufhebungssatzung zur Fristensatzung der Stadt Bochum zur Festlegung abweichenden
Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im
Heilquellenschutzgebiet
- HQSG - Bochum-Wattenscheid
- Fristensatzung HQSG Wattenscheid vom 29.09.2011
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Sitzungstermin
akt.
Beratung
16.04.2013
Anlagen
Bürgeranschreiben vom 22.07.2011 und 26.08.2011
Wortlaut
Bezirksfraktion fragt nach, ob sich ggf. Regressansprüche derjenigen gegen die Stadt
Bochum ergeben, die die Prüfung bereits haben vornehmen lassen.
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 29.09.2011 u. a. aufgrund der §§ 60, 61
des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S.2585ff.) und des § 61a Abs.3 bis Abs.7 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz NRW - LWG - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV.NRW.1995, S.926) in der jetzt
geltenden Fassung (SGV.NRW.77) die Fristensatzung HQSG – Wattenscheid beschlossen.
Die Satzung wurde am 07.10.2011 veröffentlicht und trat am 08.10.2011 in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasste alle Grundstücke im Stadtgebiet,
die innerhalb des Heilquellenschutzgebiets Bochum-Wattenscheid liegen. Das HQSG wurde
am 26.09.1972, durch die Bezirksregierung Arnsberg verordnet.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
66 42 (2302)
Vorlage Nr. 20130582
Die Notwendigkeit der Satzung verdeutlicht der Erlass des Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 05.10.2010, Aktenzeichen IV-7, dort heißt es ab Seite 1 unter 1. Satzungen in
Wasserschutzgebieten:
„Aufgrund der bisherigen Mitteilungen weise ich nochmals nachdrücklich darauf hin, dass es
sich bei der Regelung des § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG um eine zwingende Vorschrift handelt;
d.h. dass die Gemeinden in Wasserschutzgebieten die Frist 2015 zeitlich qualifiziert
vorziehen müssen, um dem besonderen Gefährdungspotenzial in den Schutzgebieten
Rechnung zu tragen. …“
Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilte die Bezirksregierung mit:
„Die Heilquellenschutzgebietsverordnung Wattenscheid ist am 01.11.1972 in Kraft getreten.
Gem. § 14 Abs. 3 LWG tritt die Verordnung 40 Jahre nach ihrem Inkrafttreten – also mit
Ablauf des 31.10.2012 – außer Kraft.
Die Bezirksregierung Arnsberg wird kein neues Heilquellenschutzgebiet Wattenscheid
festsetzen.“
Wie in der Beschlussvorlage zur Aufhebungssatzung zur Fristensatzung HQSG
Wattenscheid bereits angeführt, war im Vorfeld des Ratsbeschlusses nicht zu klären, ob die
Schutzgebietsverordnung am 31.10.2012 ersatzlos ausläuft oder erneuert festgesetzt wird,
auch wurde die Wahl einer Frist nach dem 31.10.2012, für die Schutzzone II, aus
verschiedenen Gründen ausgeschlossen.
Bereits mit Schreiben vom 22.07.2011 bzw. 26.08.2011 wurden die Eigentümerinnen und
Eigentümer der 31 Grundstücke in der Schutzzone II (s. Grundstücksliste in der Anlage) auf
das laufende Beschlussverfahren aufmerksam gemacht und mit den Sätzen:
„In diesem Zusammenhang bitte ich Sie ausdrücklich zunächst mit den unabhängigen
Beraterinnen und Beratern des Tiefbauamts Kontakt aufzunehmen, wir beraten Sie dann
gerne zu allen Details rund um die bevorstehende Dichtheitsprüfung. Ihre Teilnahmen an
der Beratung ist für Sie kostenlos und schütz Sie ggf. vor unnötigen Ausgaben.“
auf das qualifizierte Beratungsangebot des Tiefbauamts hingewiesen (s. Anlage).
Aus dem Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum Beschluss der Aufhebungssatzung durch den
Rat der Stadt Bochum wurden uns, aus dem ehemaligen Heilquellenschutzgebiet, keine
Dichtheitsprüfungen bekannt, weder im Rahmen der Beratung, noch durch die Vorlage der
entsprechenden Bescheinigung, wie es der § 3 Abs. 4 der Fristensatzung HQSG
Wattenscheid verlangt.
Wie dargelegt hat die Stadt Bochum entsprechend der jeweils aktuellen Rechtslage zeitnah
korrekt gehandelt, Regressansprüche gegen die Stadt Bochum ergeben sich daraus nach
hiesiger Auffassung nicht.