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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
26.12.14, 12:40
Aktualisiert
27.01.18, 22:17

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 66 42 (2302) Vorlage Nr. 20130582 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Beschluss der Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid vom 29.01.2013, TOP 27 2.1 Bezeichnung der Vorlage Aufhebungssatzung zur Fristensatzung der Stadt Bochum zur Festlegung abweichenden Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Heilquellenschutzgebiet - HQSG - Bochum-Wattenscheid - Fristensatzung HQSG Wattenscheid vom 29.09.2011 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Sitzungstermin akt. Beratung 16.04.2013 Anlagen Bürgeranschreiben vom 22.07.2011 und 26.08.2011 Wortlaut Bezirksfraktion fragt nach, ob sich ggf. Regressansprüche derjenigen gegen die Stadt Bochum ergeben, die die Prüfung bereits haben vornehmen lassen. Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 29.09.2011 u. a. aufgrund der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S.2585ff.) und des § 61a Abs.3 bis Abs.7 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz NRW - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV.NRW.1995, S.926) in der jetzt geltenden Fassung (SGV.NRW.77) die Fristensatzung HQSG – Wattenscheid beschlossen. Die Satzung wurde am 07.10.2011 veröffentlicht und trat am 08.10.2011 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasste alle Grundstücke im Stadtgebiet, die innerhalb des Heilquellenschutzgebiets Bochum-Wattenscheid liegen. Das HQSG wurde am 26.09.1972, durch die Bezirksregierung Arnsberg verordnet. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 66 42 (2302) Vorlage Nr. 20130582 Die Notwendigkeit der Satzung verdeutlicht der Erlass des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2010, Aktenzeichen IV-7, dort heißt es ab Seite 1 unter 1. Satzungen in Wasserschutzgebieten: „Aufgrund der bisherigen Mitteilungen weise ich nochmals nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Regelung des § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG um eine zwingende Vorschrift handelt; d.h. dass die Gemeinden in Wasserschutzgebieten die Frist 2015 zeitlich qualifiziert vorziehen müssen, um dem besonderen Gefährdungspotenzial in den Schutzgebieten Rechnung zu tragen. …“ Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilte die Bezirksregierung mit: „Die Heilquellenschutzgebietsverordnung Wattenscheid ist am 01.11.1972 in Kraft getreten. Gem. § 14 Abs. 3 LWG tritt die Verordnung 40 Jahre nach ihrem Inkrafttreten – also mit Ablauf des 31.10.2012 – außer Kraft. Die Bezirksregierung Arnsberg wird kein neues Heilquellenschutzgebiet Wattenscheid festsetzen.“ Wie in der Beschlussvorlage zur Aufhebungssatzung zur Fristensatzung HQSG Wattenscheid bereits angeführt, war im Vorfeld des Ratsbeschlusses nicht zu klären, ob die Schutzgebietsverordnung am 31.10.2012 ersatzlos ausläuft oder erneuert festgesetzt wird, auch wurde die Wahl einer Frist nach dem 31.10.2012, für die Schutzzone II, aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. Bereits mit Schreiben vom 22.07.2011 bzw. 26.08.2011 wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer der 31 Grundstücke in der Schutzzone II (s. Grundstücksliste in der Anlage) auf das laufende Beschlussverfahren aufmerksam gemacht und mit den Sätzen: „In diesem Zusammenhang bitte ich Sie ausdrücklich zunächst mit den unabhängigen Beraterinnen und Beratern des Tiefbauamts Kontakt aufzunehmen, wir beraten Sie dann gerne zu allen Details rund um die bevorstehende Dichtheitsprüfung. Ihre Teilnahmen an der Beratung ist für Sie kostenlos und schütz Sie ggf. vor unnötigen Ausgaben.“ auf das qualifizierte Beratungsangebot des Tiefbauamts hingewiesen (s. Anlage). Aus dem Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum Beschluss der Aufhebungssatzung durch den Rat der Stadt Bochum wurden uns, aus dem ehemaligen Heilquellenschutzgebiet, keine Dichtheitsprüfungen bekannt, weder im Rahmen der Beratung, noch durch die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung, wie es der § 3 Abs. 4 der Fristensatzung HQSG Wattenscheid verlangt. Wie dargelegt hat die Stadt Bochum entsprechend der jeweils aktuellen Rechtslage zeitnah korrekt gehandelt, Regressansprüche gegen die Stadt Bochum ergeben sich daraus nach hiesiger Auffassung nicht.