Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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124 kB
Erstellt
26.12.14, 12:42
Aktualisiert
27.01.18, 22:20
Stichworte
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 3 (3515)
Vorlage Nr.: 20130691
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Beschwerde/Anregung der Frau Elke Belter, Heckertstr. 31, 44807 Bochum, gemäß § 24 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
23.04.2013
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 3 (3515)
Vorlage Nr.: 20130691
Wortlaut der Beschwerde/Anregung
Nach ' 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der
Gemeinde an den Stadtrat/Gemeinderat zu wenden. Von diesem Recht möchte ich Gebrauch
machen.
Zum Sachverhalt
Der Stadtrat/Gemeinderat hat eine Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung beschlossen. Gegen diese
Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung richtet sich meine Beschwerde.
Begründung der Beschwerde
Zwar dürfen die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen selbst entscheiden, wie hoch die
Realsteuerhebesätze und somit auch der Grundsteuer B-Hebesatz ist. Bei dieser Entscheidung
sollten die verantwortlichen Politiker aber nicht über das Ziel hinaus schießen, so wie das leider in
unserer Kommune der Fall ist. Der Rat sollte bei seiner Entscheidung über den Grundsteuer BHebesatz immer bedenken, dass die Grundsteuer B in aller Regel jeden Einwohner in der
Kommune trifft. So werden durch die Grundsteuer B nicht nur die Grundstückseigentümer finanziell
belastet, sondern in der Regel auch die Mieter, da die Grundsteuer B als Betriebskosten in den
meisten Mietverträgen auf den Mieter abgewälzt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass auch
andere Wohnnebenkosten in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind, wie beispielsweise
Gas- und Strompreise oder die Müll- und Abwassergebühren, sollte die Politik die beschlossene
Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung zurücknehmen.
Die Kommune sollte nicht versuchen, ihr Haushaltsdefizit durch Steuererhöhungen auszugleichen.
Vielmehr gibt es eine Vielzahl an Einsparungsmöglichkeiten, mit denen der Haushalt ausgeglichen
werden kann, ohne die Abgaben zu erhöhen.
Forderung
Aufgrund des oben dargelegten Sachverhaltes fordere ich den Rat auf, die beschlossene
Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung rückgängig zu machen. Der Haushalt sollte in erster Linie über
die Ausgabenseite und nicht durch Abgabenerhöhungen über die Einnahmenseite ausgeglichen
werden.
Nur der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass ich einen Rechtsanspruch
darauf habe, über die Stellungnahme zu der von mir vorgetragenen Beschwerde unterrichtet zu
werden. Die Unterrichtung selbst ist Sache des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters.
Antwort der Verwaltung
Mit ihrem Schreiben vom 01.02.2013 beanstandete Frau Belter die Erhöhung des Hebesatzes für
das Jahr 2012 von 525 % auf 565 %.
Die Gründe für die Erhöhung werden wie folgt dargestellt:
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 3 (3515)
Vorlage Nr.: 20130691
Rechtliche Grundlagen
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den
Gemeinden zusteht. Sie soll mit dazu beitragen, die Gemeinden mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten. Nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz ist
den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Grundsteuergesetz geregelt.
Die Gemeinde hat bei der Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer einen weitgehenden
Ermessensspielraum: Dieser ergibt sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten
Steuerhoheit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bleibt es dem Ermessen der
Gemeinden überlassen, in welchem Ausmaß sie Mittel zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den
ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen. Die Gemeinden wären selbst bei
entstehenden finanziellen Spielräumen nicht verpflichtet diesen gerade zu einer Senkung des
Hebesatzes der Steuer zu nutzen. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ließe sich kein einklagbarer
Anspruch der Steuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Steuer herleiten (Urteil vom 11.
Juni 1993 (KStZ 1993 Seite 193 folgende).
Entwicklung in Bochum
Die weltweite Finanzkrise ab dem Jahr 2009 hat die bereits schlechte Finanzsituation der Stadt
Bochum weiter verschärft. Hieraus ergab sich der dringende Bedarf, die Aufwände zu reduzieren
und die Erträge zu steigern. Die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer war unumgänglich
und ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes.
Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde im Jahre 2010 von 495 %-Punkte um 30 %-Punkte oder
6,06 % auf 525 % angehoben.
Als weiterer Konsolidierungsbeitrag sollte zunächst der Hebesatz der Grundsteuer B ab dem
01.01.2012 um weitere 55 %-Punkte auf 580 %-Punkte angehoben werden. Im Haupt- und
Finanzausschuss wurde im Rahmen der Beschlussfassung über das HSK die geplante
Grundsteuererhöhung allerdings um 3,4 Mio. Euro zurückgenommen. Somit war eine Anhebung
des Hebesatzes von 525 %-Punkte um 30 %-Punkte auf 555 %-Punkte vorzunehmen. Daneben
war eine weitere Anhebung der Grundsteuer B um 10 Punkte zur Kompensation der nicht
umgesetzten HSK-Maßnahme 79 `Einführung einer WinterdienstgebührA zwingend erforderlich.
Der Hebesatz der Grundsteuer B liegt damit derzeit bei 565 %; für das Jahr 2013 sind Erträge in
Höhe von 73,5 Mio. Euro geplant. Aus Gründen der Haushaltssicherung kann auf diese Erträge
nicht verzichtet werden.
Zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses lag Bochum noch unter den Hebesätzen der Städte Essen,
Dortmund, Duisburg, Oberhausen, Leverkusen, Solingen und Bottrop.
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- Begründung - Seite 3
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 3 (3515)
Vorlage Nr.: 20130691
Beispiel für die Auswirkungen:
Der Grundsteueranteil an der Gesamtmiete lag bisher in der Regel zwischen 3 - 4 %. Somit läge
bei einer Monatsmiete um 500 Euro die jährliche Grundsteuer bei ca. 210 Euro. Die bisher
vorgenommenen Anhebungen des Hebesatzes ab 2010 von 495 % auf derzeit 565 % entsprechen
einer Erhöhung des Hebesatzes um ca. 14,1%. Hierdurch ergäbe sich eine Nebenkostenerhöhung
für die Grundsteuer im Beispielsfall um rd. 30 Euro auf 240 Euro, was einer Monatsmehrbelastung
von 2,50 Euro entspricht.
Fazit
Frau Belter führt zu Recht an, dass es zu Mehrbelastungen bei den Eigentümern, die ihre
Grundstücke und Häuser selbst nutzen, sowie bei den Mietern und Pächtern, da die Grundsteuer
auf Miete und Pacht umgelegt werden kann, gekommen ist. Diese Mehrbelastung muss als Beitrag
zur Haushaltskonsolidierung jedoch in Kauf genommen werden.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 3 (3515)
Vorlage Nr.: 20130691
Bezeichnung der Vorlage
Beschwerde/Anregung der Frau Elke Belter, Heckertstr. 31, 44807 Bochum, gemäß § 24 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Aus den vorstehenden Gründen kann der Anregung von Frau Belter, der Rat solle die
beschlossene Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B rückgängig machen, nicht entsprochen
werden.