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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
26.12.14, 12:42
Aktualisiert
27.01.18, 22:20

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 3 (3515) Vorlage Nr.: 20130691 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Beschwerde/Anregung der Frau Elke Belter, Heckertstr. 31, 44807 Bochum, gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Beschlussvorschriften Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 23.04.2013 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 3 (3515) Vorlage Nr.: 20130691 Wortlaut der Beschwerde/Anregung Nach ' 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Stadtrat/Gemeinderat zu wenden. Von diesem Recht möchte ich Gebrauch machen. Zum Sachverhalt Der Stadtrat/Gemeinderat hat eine Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung beschlossen. Gegen diese Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung richtet sich meine Beschwerde. Begründung der Beschwerde Zwar dürfen die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen selbst entscheiden, wie hoch die Realsteuerhebesätze und somit auch der Grundsteuer B-Hebesatz ist. Bei dieser Entscheidung sollten die verantwortlichen Politiker aber nicht über das Ziel hinaus schießen, so wie das leider in unserer Kommune der Fall ist. Der Rat sollte bei seiner Entscheidung über den Grundsteuer BHebesatz immer bedenken, dass die Grundsteuer B in aller Regel jeden Einwohner in der Kommune trifft. So werden durch die Grundsteuer B nicht nur die Grundstückseigentümer finanziell belastet, sondern in der Regel auch die Mieter, da die Grundsteuer B als Betriebskosten in den meisten Mietverträgen auf den Mieter abgewälzt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass auch andere Wohnnebenkosten in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind, wie beispielsweise Gas- und Strompreise oder die Müll- und Abwassergebühren, sollte die Politik die beschlossene Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung zurücknehmen. Die Kommune sollte nicht versuchen, ihr Haushaltsdefizit durch Steuererhöhungen auszugleichen. Vielmehr gibt es eine Vielzahl an Einsparungsmöglichkeiten, mit denen der Haushalt ausgeglichen werden kann, ohne die Abgaben zu erhöhen. Forderung Aufgrund des oben dargelegten Sachverhaltes fordere ich den Rat auf, die beschlossene Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung rückgängig zu machen. Der Haushalt sollte in erster Linie über die Ausgabenseite und nicht durch Abgabenerhöhungen über die Einnahmenseite ausgeglichen werden. Nur der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass ich einen Rechtsanspruch darauf habe, über die Stellungnahme zu der von mir vorgetragenen Beschwerde unterrichtet zu werden. Die Unterrichtung selbst ist Sache des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters. Antwort der Verwaltung Mit ihrem Schreiben vom 01.02.2013 beanstandete Frau Belter die Erhöhung des Hebesatzes für das Jahr 2012 von 525 % auf 565 %. Die Gründe für die Erhöhung werden wie folgt dargestellt: Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 3 (3515) Vorlage Nr.: 20130691 Rechtliche Grundlagen Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Sie soll mit dazu beitragen, die Gemeinden mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten. Nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Grundsteuergesetz geregelt. Die Gemeinde hat bei der Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer einen weitgehenden Ermessensspielraum: Dieser ergibt sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bleibt es dem Ermessen der Gemeinden überlassen, in welchem Ausmaß sie Mittel zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen. Die Gemeinden wären selbst bei entstehenden finanziellen Spielräumen nicht verpflichtet diesen gerade zu einer Senkung des Hebesatzes der Steuer zu nutzen. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ließe sich kein einklagbarer Anspruch der Steuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Steuer herleiten (Urteil vom 11. Juni 1993 (KStZ 1993 Seite 193 folgende). Entwicklung in Bochum Die weltweite Finanzkrise ab dem Jahr 2009 hat die bereits schlechte Finanzsituation der Stadt Bochum weiter verschärft. Hieraus ergab sich der dringende Bedarf, die Aufwände zu reduzieren und die Erträge zu steigern. Die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer war unumgänglich und ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde im Jahre 2010 von 495 %-Punkte um 30 %-Punkte oder 6,06 % auf 525 % angehoben. Als weiterer Konsolidierungsbeitrag sollte zunächst der Hebesatz der Grundsteuer B ab dem 01.01.2012 um weitere 55 %-Punkte auf 580 %-Punkte angehoben werden. Im Haupt- und Finanzausschuss wurde im Rahmen der Beschlussfassung über das HSK die geplante Grundsteuererhöhung allerdings um 3,4 Mio. Euro zurückgenommen. Somit war eine Anhebung des Hebesatzes von 525 %-Punkte um 30 %-Punkte auf 555 %-Punkte vorzunehmen. Daneben war eine weitere Anhebung der Grundsteuer B um 10 Punkte zur Kompensation der nicht umgesetzten HSK-Maßnahme 79 `Einführung einer WinterdienstgebührA zwingend erforderlich. Der Hebesatz der Grundsteuer B liegt damit derzeit bei 565 %; für das Jahr 2013 sind Erträge in Höhe von 73,5 Mio. Euro geplant. Aus Gründen der Haushaltssicherung kann auf diese Erträge nicht verzichtet werden. Zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses lag Bochum noch unter den Hebesätzen der Städte Essen, Dortmund, Duisburg, Oberhausen, Leverkusen, Solingen und Bottrop. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 3 (3515) Vorlage Nr.: 20130691 Beispiel für die Auswirkungen: Der Grundsteueranteil an der Gesamtmiete lag bisher in der Regel zwischen 3 - 4 %. Somit läge bei einer Monatsmiete um 500 Euro die jährliche Grundsteuer bei ca. 210 Euro. Die bisher vorgenommenen Anhebungen des Hebesatzes ab 2010 von 495 % auf derzeit 565 % entsprechen einer Erhöhung des Hebesatzes um ca. 14,1%. Hierdurch ergäbe sich eine Nebenkostenerhöhung für die Grundsteuer im Beispielsfall um rd. 30 Euro auf 240 Euro, was einer Monatsmehrbelastung von 2,50 Euro entspricht. Fazit Frau Belter führt zu Recht an, dass es zu Mehrbelastungen bei den Eigentümern, die ihre Grundstücke und Häuser selbst nutzen, sowie bei den Mietern und Pächtern, da die Grundsteuer auf Miete und Pacht umgelegt werden kann, gekommen ist. Diese Mehrbelastung muss als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung jedoch in Kauf genommen werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 3 (3515) Vorlage Nr.: 20130691 Bezeichnung der Vorlage Beschwerde/Anregung der Frau Elke Belter, Heckertstr. 31, 44807 Bochum, gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Aus den vorstehenden Gründen kann der Anregung von Frau Belter, der Rat solle die beschlossene Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B rückgängig machen, nicht entsprochen werden.