Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1: Begründung.pdf
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Erstellt
26.12.14, 12:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:30
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20130935
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 816
- Ottostraße -
BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Ab. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Satzungsbeschluss
ÜBERSICHTSPLAN
Übersichtsplan mit dem vorgesehenen Geltungsbereich
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INHALTSVERZEICHNIS
1
Räumlicher Geltungsbereich
2
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Angrenzende Bebauungspläne
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Eigentumsverhältnisse
4
4.1
4.2
Übergeordnete Planungsvorgaben
Regionaler Flächennutzungsplan
Ziele der Stadtentwicklung / Masterplan Einzelhandel
5
Begründung der Planungsziele / Abwägung
6
Planinhalt / Planungsrechtliche Festsetzungen
7
Bebauungsplanverfahren
Stadt Bochum
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1
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - erfasst Flächen südlich der BAB A 40,
westlich der Berliner Straße, nördlich der Bahnstrecke Essen Hbf./ Bochum Hbf. und
östlich der Stadtgrenze Essen/Bochum.
Das Plangebiet ist überwiegend gewerblich genutzt, es ist aber auch Wohnbebauung
vorhanden. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - wurde
gegenüber dem Aufstellungsbeschuss aus dem Jahr 2004 um die Flächen des
Verbrauchermarktes Ottostraße 41-43 reduziert. Durch die Autobahn BAB 40 und die
Berliner Straße ist das Plangebiet gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden,
unterliegt aber auch einem hohen Immissionseintrag durch Autobahn,
Zubringerstraßen und der südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke.
2
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 beschlossen, ursprünglich zur
Sicherung der Flächen für gewerbliche Produktion und Dienstleistung.
Anlass war ein Antrag, Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten in
Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu ändern. Dieser Antrag
stand den städtebaulichen Zielen entgegen. Die Klage gegen die Ablehnung des
Antrags auf der Basis einer Veränderungssperre wurde zurückgezogen. Die
Umsetzung der städtebaulichen Ziele durch einen Bebauungsplan ist jedoch
weiterhin erforderlich, da nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre die
städtebaulichen Ziele nicht mehr durch Sicherungsinstrumente geschützt werden
könnten.
Einzelhandelsnutzungen auch mit zentrenrelevanten (einschließlich nahversorgungsrelanten) Sortimenten drängen zunehmend in Gewerbegebiete außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche. Diese nicht integrierten Lagen außerhalb der
Stadtzentren sind aufgrund der hohen Mobilitätsbereitschaft der Kunden zur
Ansiedlung von Einzelhandelsstrukturen attraktiv. Diese Entwicklung steht im Hinblick
auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente konträr zum Grundziel des
Masterplanes Einzelhandel in Bochum, die wohnungsnahe Versorgung durch den
Schutz, die Stärkung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu sichern.
Der Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 wurde am 14.02.2013
durch den Rat der Stadt Bochum als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §
1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
Durch eine Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten würde zusätzliche Kaufkraft an einen
nicht integrierten Standort gebunden und den umliegenden zentralen
Versorgungsbereichen und schützenswerten Nahversorgungsstandorten entzogen
mit negativen Folgen für deren Entwicklungsperspektiven. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB
haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ziel des Bebauungsplanes
Nr. 816 - Ottostraße - ist es nunmehr, die Ausweitung von Einzelhandelsnutzungen
mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der vorgesehenen Zentren des
Masterplanes Einzelhandel zu unterbinden und die zentralen Versorgungsbereiche
und ihre Entwicklungsmöglichkeiten zu schützen.
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3
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Stadt Bochum
Das Plangebiet und das Umfeld des Plangebietes werden weitgehend durch gewerblichen Nutzungen und Verkehrsflächen geprägt. Im Norden angrenzend befindet sich
die BAB 40, deren Ausfahrt Wattenscheid-West das Plangebiet durchquert. Östlich
des Plangebietes befindet sich die Berliner Straße als innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an die Wattenscheider Innenstadt und die südlichen Stadtteile. Südlich der Ottostraße verläuft in Höhenlage die Trasse der Bahnstrecke Essen-Wattenscheid-Bochum-Dortmund. Der Wattenscheider Bahnhof liegt ca. 500 m
östlich des Plangebietes. Entlang der Ottostraße verkehrt die Buslinie 365 mit zwei
Haltepunkten. Insgesamt ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz und einschränkt an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die direkte Nähe zur Autobahn, Zubringerstraßen und Bahnlinie bedingt aber einen hohen Immissionseintrag.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die in West- Ost- Richtung verlaufende Ottostraße. Die Straße Brunnenhof fungiert als Autobahnzubringer und gliedert
das Plangebiet in einen westlichen und einen östlichen Bereich. Der westliche Planbereich wird durch die als Sackgasse ausgebildete Straße Im Steinhof erschlossen,
die beiderseits teilweise von Wohngebäuden flankiert wird. Eine Fußgängerbrücke
verbindet die Straße Im Steinhof fußläufig über die BAB 40 hinweg mit der Hohensteinstraße.
Das Plangebiet ist fast vollständig mit Gewerbebetrieben sowie zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden besetzt. Lediglich im östlichen Plangebiet sind noch vereinzelte größere unversiegelte Flächen und Grünstrukturen vorhanden. Die Gewerbebetriebe weisen eine Nutzungsmischung von Baumaschinenhändler einschließlich
Dienstleistung und Reparatur, Metallwarenverarbeitung (Tore und Zäune) und auch
Handwerksbetriebe auf.
Im zentralen Bereich des Plangebietes befindet sich ein Getränkemarkt mit ca. 265
m² Verkaufsfläche und im gleichen Gebäude ein Baumarkt mit einer Verkaufsfläche
von ca. 2.400 m². Im westlichen wie im östlichen Plangebiet finden sich Handelsbetriebe in Form von Groß- und Einzelhandel mit Sortimenten u. a. aus den Bereichen
Bodenbeläge, Möbel und Fitnessgroßgeräte.
Bis auf eine Böschungskante zur Berliner Straße stellt sich das Geländeniveau als
überwiegend eben dar.
3.2
Angrenzende Bebauungspläne
Südlich der Bahntrasse besteht der Bebauungsplan Nr. 655 - Berliner Straße - der
überwiegend Gewerbeflächen und untergeordnet Mischgebiete bei Steuerung von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten festsetzt. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 655 wird zurzeit durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 888
konkretisiert.
Nördlich der BAB 40 besteht für das Betriebsgrundstück der ehemaligen Fa. Aquella
und die angrenzende Wohnbebauung der Bebauungsplan Nr. 12 a. Nach erfolgter
Insolvenz des gewerblichen Betriebes soll der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 917 - Berliner Straße / Steeler Straße - die Folgenutzung für den gewerblichen Bereich vorgeben.
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Stadt Bochum
Östlich der Berliner Straße und nördlich der Fritz-Reuter-Straße ist der Bebauungsplan Nr. 769 N rechtsverbindlich. Dieser setzt neben einem Sondergebiet für den bestehenden Baumarkt Gewerbeflächen unter Reglungen zu Einzelhandel, Vergnügungsstätten und anderen städtebaulich nicht vertretbaren Nutzungen fest.
3.3
Historische Entwicklung
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 816 hat sich sukzessive entsprechend der
damaligen Darstellung als Gewerbegebiet im Gebietsentwicklungsplan für das Gebiet
des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk und die verkehrliche Lagegunst überwiegend gewerblich entwickelt. Bereits Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts
war die bauliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen und entspricht im Wesentlichen immer noch dem vorhandenen Bestand. Der bereits vor 1970 errichtete
Verbrauchermarkt Ottostraße 41-43 kann die Entwicklung im Plangebiet derart beeinflusst haben, dass sich aus den dort gegründeten Produktions- und Handwerksbetrieben auch Einzelhandelsnutzung im Plangebiet manifestiert hat.
3.4
Verkehr und Erschließung
Im Norden angrenzend befindet sich die BAB 40, deren Ausfahrt Wattenscheid-West
das Plangebiet durchquert. Östlich des Plangebietes befindet sich die Berliner Straße
als innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit Anschluss an die Wattenscheider Innenstadt und die südlichen Stadtteile. Südlich der Ottostraße verläuft in Höhenlage die
Trasse der Bahnstrecke Essen-Wattenscheid-Bochum-Dortmund. Der Wattenscheider Bahnhof liegt ca. 500 m östlich des Plangebietes. Entlang der Ottostraße verkehrt
die Buslinie 365 mit zwei Haltepunkten.
3.5
Eigentumsverhältnisse
Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind alle weiteren Grundstücke in privatem Besitz.
4
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) ist seit dem 03.05.2010 in Kraft und definiert anstelle des bisherigen Gebietsentwicklungsplanes seitdem auch die regionalplanerischen Ziele. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet
„Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche/Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Der Bebauungsplan ist insoweit aus dem RFNP entwickelt, da er keine
Gebietsausweisung trifft, sondern nur bestimmte Arten der Nutzung auf Grundlage
eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (hier: Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012) ausgeschlossen werden.
4.2
Ziele der Stadtentwicklung / Masterplan Einzelhandel
Der Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012 wurde am 14.02.2013
vom Rat der Stadt Bochum als städtebauliches Entwicklungskonzepts gem. § 1 Abs.
6 Nr. 11 BauGB beschlossen und löst den 2006 beschlossenen Masterplan
Einzelhandel Bochum als kommunales Einzelhandelskonzept ab.
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Stadt Bochum
Der Masterplan Einzelhandel Bochum dient der räumlichen Lenkung des
Einzelhandels und formuliert ein Zielsystem für die funktionale Entwicklung der
Gesamtstadt, des Bochumer Hauptgeschäftszentrums sowie der Zentren- und
Nahversorgungsstrukturen in den Stadtteilen.
Als übergeordnetes Handlungsziel für die Einzelhandelsentwicklung der Stadt
Bochum wird die Sicherung der landesplanerischen Versorgungsfunktion als
Oberzentrum bei gleichzeitiger Stärkung der funktional gegliederten Versorgungsstruktur formuliert. Die Entwicklung des Einzelhandels im Bochumer Stadtgebiet soll
demnach gewährleistet werden durch:
-
Ein
hierarchisch
gestuftes
Netz
von
funktionsfähigen
zentralen
Versorgungsbereichen,
integrierte Nahversorgungsstandorte und
ergänzende Sonderstandorte für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel.
Neben dieser übergeordneten Zielsetzung formuliert der Masterplan als Rahmen der
Einzelhandelsentwicklung weitere Entwicklungsziele:
-
-
Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität sowie der Einzelhandels- /
Funktionsvielfalt des Hauptgeschäftszentrums
Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet
durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende
Nahversorgungsstandorte
gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten
Schaffung
von
Investitionssicherheit
durch
Vorgabe
transparenter
Rahmenbedingungen
Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe
Die drei Bausteine zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte und
Sonderstandorte stellen die wesentlichen Kategorien des Standortstrukturmodells
dar.
In Abweichung zum Masterplan Einzelhandel 2006 wurde in der Fortschreibung 2012
des Masterplans Einzelhandel im Rahmen der Einstufung der zentralen
Versorgungsbereiche insbesondere die faktisch erfüllte Versorgungsfunktion
zugrunde gelegt. Normative Kriterien (z. B. Idealbild einer räumlich ausgewogenen
Verteilung der unterschiedlichen Zentrentypen zwischen den Stadtbezirken) treten
hingegen in den Hintergrund. Unter Anwendung dieser Kriterien wird mit der
Fortschreibung die Zahl der festgelegten Versorgungszentren von bisher 41 auf 28
reduziert. Um dennoch die wohnungsnahe Grundversorgung sicherzustellen, werden
nahversorgungsrelevante Anbieter, die sich in das Siedlungsgefüge der Stadt
Bochum integrieren und eine Versorgungsbedeutung für umliegende Wohngebiete
übernehmen als schützenswerte Nahversorgungsstandorte eingestuft.
Der großflächige nicht-zentrenrelevante Einzelhandel soll auf die bestehenden
Sonderstandorte Castroper Hellweg, Dückerweg und Ottostraße konzentriert werden.
Die drei Standortbereiche bieten dazu genügend räumliche Entwicklungspotentiale.
Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt
und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen
Versorgungsbereichen bzw. den schützenswerten Nahversorgungsstandorten von
herausragender Bedeutung.
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Stadt Bochum
Angesichts der städtebaulichen Zielsetzung ist zukünftig eine konsequente Lenkung
der zentrenrelevanten Sortimente (bzw. Anbieter, die diese Sortimente anbieten
wollen) auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt zwingend geboten.
Ausgehend von den das Warenangebot in den Bochumer Zentren prägenden
Sortimenten einerseits und den erforderlichen Entwicklungsperspektiven für ein
möglichst
umfangreiches
und
abwechslungsreiches
Einzelhandelsangebot
andererseits ist im Rahmen des Masterplans Einzelhandel eine ortspezifische
Sortimentsliste (Bochumer Sortimentliste) definiert worden, die die für die Stadt
Bochum zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimente beschreibt.
Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten
sollte - wie oben beschrieben - außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
vermieden werden. Diese konsequente räumliche Steuerung dient somit zur
Absicherung der Ziele und Prämissen der zukünftigen Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung in Bochum.
Dabei ist einzuräumen, dass nicht von jeder kleinflächigen Einzelhandelsnutzung bei
isolierter Betrachtung bereits unmittelbar schädliche Auswirkungen auf die
Versorgungssituation in den zu schützenden zentralen Lagen zu erwarten sind. Diese
würden sich jedoch zwangsläufig bei einer summarischen Betrachtung bezogen auf
das gesamte Bochumer Stadtgebiet einstellen, die dann greift, wenn man z. B. nur
den großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausschlösse.
Zugleich werden durch jede einzelne Einzelhandelsansiedlung an nicht integrierten
Standorten den zentralen Versorgungsbereichen Entwicklungspotentiale beraubt und
damit Entwicklungsmöglichkeiten behindert.
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes ist zur Erhaltung und
Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche Hauptgeschäftszentrum Bochum,
Stadtbezirkszentrum
Wattenscheid-Innenstadt
und
Nahversorgungszentrum
Wattenscheid-Höntrop sowie der Nahversorgungsstruktur insgesamt in Bochum - im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der
Innenentwicklung - sowie zur Stärkung der Zentren in Bochum entsprechend dem
Masterplan Einzelhandel durch die Konzentration zentrenrelevanten Einzelhandels in
den zentralen Versorgungsbereichen erforderlich. Mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2
a des Baugesetzbuchs (BauGB) kann dazu beigetragen werden, diese auch in § 1
Abs. 6 Nr. 4 BauGB aufgeführte Zielsetzung zu erreichen.
Der Masterplan Einzelhandel Bochum stellt für den Sonderstandort Ottostraße, der
Teile des Plangebietes umfasst, eine städtebaulich nicht integrierte Lage fest. Eine
nicht-integrierte Lage umfasst sämtliche Standorte, die in keinem bzw. nur geringem
Zusammenhang mit der Wohnbebauung stehen, z.B. Einzelhandelsbetriebe an fas
ausschließlich autokundenorientierten Standorten, z.B. in Gewerbegebieten. Das
Plangebiet ist dieser Lagekategorie zuzurechnen. Eine Zunahme von zentren- und
nahversorgungsrelevanten
Sortimenten
oder
eine
Neuansiedlung
nach
Betriebsaufgaben ist dort nicht vertretbar. Der Standortbereich stelle einen
Vorrangstandort für potentielle Ansiedlungen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels
dar.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass in westliche, östliche und südliche Richtung
keine Wohnquartiere angrenzen und durch die trennende Wirkung der BAB 40 die
nördlichen Wohnbereiche nicht in Verknüpfung zum Plangebiet stehen.
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In diesem Sinne ist ein (weiterer) Ausbau des nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Angebotes entsprechend der Sortimentsliste des Masterplans
Einzelhandel Bochum konsequent restriktiv zu behandeln:
Zentrenrelevante Sortimente
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke 10
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmittel 11
Angler- und Jagdartikel 12
Bekleidung
Bettwäsche
Bettwaren, Matratzen7
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel 3
Computer und Zubehör
Elektrokleingeräte
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Foto
Gardinen
Geschenkartikel
Glas / Porzellan / Keramik 1
Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware /
Stoffe / Wolle
Haushaltswaren 2
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren
Schnittblumen
Zeitungen / Zeitschriften
Hörgeräte
Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen
Künstlerartikel, Bastelzubehör
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Sanitätsartikel
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel / -geräte 13
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren / Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen
Nicht-zentrenrelevante Sortimente
Bauelemente, Baustoffe 14
Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware)
Boote und Zubehör
Eisenwaren / Beschläge
Elektrogroßgeräte
Elektroinstallationsmaterial
Farben / Lacke
Fliesen
Gartenartikel /-geräte 4
Kamine / Kachelöfen
Kinderwagenht-zentrenrelevante Sortime
Kfz5-, Caravan6- und Motorradzubehör
Maschinen / Werkzeuge
Möbel 8
Pflanzen / Samen
Rollläden / Markisen
Sanitärartikel
Sportgroßgeräte 9
Tapeten
Teppiche (Einzelware)
Zoologische Artikel, lebende Tiere (ohne
Heimtierfutter)
Bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung von Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika
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Stadt Bochum
Erläuterungen:
1. Glas / Porzellan / Keramik ohne Pflanzgefäße
2. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren,
Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
3. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
4. Gartengeräte / -artikel beinhalten auch Pflanzgefäße (Terrakotta), Gartenhäuser sowie Grillgeräte
und -zubehör
5. Kfz-Zubehör inkl. Autokindersitze
6. zum Caravanzubehör zählen u. a. Markisen, Vorzelte, Wohnwagenheizungen
7. Bettwaren / Matratzen ohne Bettwäsche; Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
8. Möbel inkl. Badmöbel, Küchenmöbel, Büromöbel und Gartenmöbel / Polsterauflagen
9. Sportgroßgeräte umfassen u. a. Konditionskraftmaschinen, Großhanteln, Fußball-, Hockey- oder
Handballtore, Turnmatten, Billardtische, Rennrodel, Boote
10. inkl. Wein / Sekt / Spirituosen
11. inkl. Kaffee / Tee / Tabakwaren
12. ohne Schuhe und Bekleidung
13. Sportartikel / -geräte ohne Sportgroßgeräte
14. inkl. Holz
5
Begründung der Planungsziele / Abwägung
Der Masterplan Einzelhandel in Bochum wurde durch den Rat der Stadt Bochum als
Entwicklungsziel gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Umsetzung
dieses Entwicklungsziel ist elementarer Bestandteil der Bochumer Stadtplanung und
Grundlage der Ziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße -.
Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt
und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen
Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen soll, von
herausragender Bedeutung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich aktuell ein
erheblicher - und im Vergleich auch zu anderen Oberzentren deutlich überdurchschnittlicher - Anteil mit typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an nicht
integrierten Standorten befindet.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird in das Grundeigentum
eingegriffen, da bisher gem. § 34 BauGB zulässige Nutzungen - nämlich die Nutzung
des Grundstücks durch Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment - ausgeschlossen werden. Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der
Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der
Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und
dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB).
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Stadt Bochum
Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein
sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Im vorliegenden Fall treffen vor allen Dingen die Belange der Eigentümer, eine
möglichst ertragreiche Nutzung seiner Grundstücke realisieren zu können, auf die
entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Ordnung des
Einzelhandels auf der Grundlage einer für das gesamte Stadtgebiet geltenden
Konzeption i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - des Masterplans Einzelhandel. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass ein Anspruch auf die bestmögliche Grundstücksnutzung
nicht besteht und das Eigentum hier auch einer Sozialbindung unterliegt. Das große
Gewicht der öffentlichen Belange des Schutzes und der Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche wird in diesem Plangebiet dadurch konkretisiert, dass es den
Belangen der Eigentümer auf eine unveränderte Beibehaltung des geltenden Rechts
vorgezogen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem betroffenen
Grundstückseigentümer ein Teil der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten, die nach § 34
BauGB bestanden, nun entzogen werden.
Es wird in diesem Fall sogar in ausgeübte und genehmigte Nutzungen eingegriffen.
Dies betrifft nicht nur die Eigentumsbelange des Grundstückseigentümers, sondern
auch
die
Eigentumsbelange
der
Gewerbetreibenden.
Die
ansässigen
Einzelhandelsbetriebe genießen zunächst im Rahmen der jeweils genehmigten
Nutzung Bestandsschutz. Eine Ausweitung des Getränkemarktes kann nicht
zugelassen werden, da es sich um einen nahversorgungsrelevanten Betrieb in nichtintegrierter Lage handelt. Eine Integration entsteht weder dadurch, dass sich im
unmittelbaren Umfeld vereinzelte Wohngebäude befinden, noch durch die nördlich
der Autobahn angrenzenden Wohnquartiere. In diesen Quartieren ist aufgrund der
Gebietsstruktur eine Nahversorgung selber möglich und entspräche dem Ziel einer
wohnungsnahen Nahversorgung. Auf Grundlage des Masterplans Einzelhandel leben
im zu betrachtenden 600-m–Nahversorgungsradius 1.519 Einwohner. Die statistisch
anzunehmenden pro Kopf-Ausgaben für Getränke liegen bei 250 - 300 €, so dass
insgesamt ein Kaufkraftvolumen für dieses Sortiment von 380.000 - 456.000 €
vorliegt. Getränkemärkte haben i.d.R. eine Verkaufsflächenproduktivität von 2.000 3.000 €/m² (Masterplan Einzelhandel - Angaben Gutachterbüro Junker&Kruse).
Daraus folgt, dass die Kaufkraftabschöpfung bei der vorhandenen Geschäftsgröße
eine theoretische Größe von ca. 116 bis 209 % erreicht, was deutlich zeigt, dass die
Einwohner im Nahversorgungsbereich nicht ausreichend sind. Zudem wohnt der
überwiegende Teil der Einwohnerschaft nördlich der A 40, welche trotz
Fußgängerbrücke eine Barriere darstellt.
Der Getränkemarkt verstößt somit in erheblicher Weise gegen die Zielsetzung des
Masterplans.
Im Bereich des genehmigten Baumarktes sind ebenfalls zentrenrelevante Sortimente
vorhanden, die zwar nicht den Hauptanteil der Verkaufsfläche ausmachen, jedoch
aufgrund ihres Umfangs und ihrer Bedeutung nicht mehr als Randsortiment
einzustufen sind. Aufgrund des Sortimentsschwerpunktes des Betriebes erscheint
eine Lenkung der Richtung möglicher Entwicklungen hin zu einem größeren Anteil
nicht-zentrenrelevanter Sortimente durchaus ein vertretbarer Eingriff in den Betrieb
zu sein. Auf Grundlage dieses Planes wäre der Baumarkt in seiner bestehenden
Form nicht mehr zulässungsfähig.
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Auch größere Änderungen oder Nutzungsänderungen innerhalb des Spektrums der
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente werden nicht zugelassen, da
auch diese der Zielsetzung des Masterplans - der Schieflage im Hinblick auf die
Verortung der Betriebe zwischen den Zentren und nicht-integrierten Bereichen
entgegenzutreten - entgegenstehen.
Insbesondere im Umfeld des naheliegenden Einkaufszentrums/Verbrauchermarktes
würden Vergrößerungen und erhebliche Attraktivitätssteigerungen zu einer
Ausweitung des Schwerpunktes des Sonderstandortes Ottostraße im Bereich der
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beitragen, der jedoch lt.
Masterplan Einzelhandel als Sonderstandort für nicht-zentrenrelevantem
Einzelhandel vorgesehen ist. Daher wird entsprechend den Zielsetzungen des
Masterplans eine Entwicklung in Richtung nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel
angestrebt, der auch weiterhin zulässig sein wird. Demzufolgen können die
bestehenden Betriebe im genehmigten Umfang weiterbetrieben werden, eine weitere
Entwicklung kann sich jedoch nur in Richtung nicht-zentrenrelevanter Sortimente
vollziehen. Die Abgrenzung des Plangebietes bezieht hier das Grundstück des
Einkaufszentrums nicht mit ein, da eine Steuerung dieses Teilbereiches mit dem
Instrument des Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 2a BauGB nicht möglich erscheint.
Hier ist ein qualifizierter Bebauungsplan aufzustellen, der die Art der baulichen
Nutzung detailliert regelt. Dies muss zur Umsetzung der Ziele des Masterplans
erfolgen, wenn entsprechende Vorhaben dies erfordern.
An dieser Notwendigkeit im Hinblick auf die Umsetzung des Masterplans
Einzelhandel ändert auch die Tatsache nichts, dass auf dem Grundstück früher
Einzelhandelsbetriebe ansässig gewesen sind, die in großem Umfang zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten hatten. Aus einer ehemals
vorhandenen, aber zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans bereits
aufgegebenen Nutzung lassen sich keine über die allgemeinen Interessen des
Grundstückseigentümers hinaus gehenden Belange ableiten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass insbesondere zentren- einschließlich
nahversorgungsrelevanter Sortimente kurzfristig nachgefragt werden. Gegenüber
Waren des mittel- und langfristigen Bedarfes bedingt die Versorgung mit Waren des
zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanten Bedarfes regelmäßig ein häufiges
Aufsuchen der Einzelhandelsbetriebe. Dieses bedingt i.d.R. - insbesondere bei einem
autoaffinen Standort wie der Ottostraße - vielfältige Fahrbewegungen, die auch ein
hohes Störpotential für die Anwohner des Bereiches Ottostraße verursachen. Auf
Grundlage des bereits hohen Immissionseintrags durch Autobahn, Haupterschließungsstraßen, Gewerbe und Eisenbahn wirkt sich eine Unterbindung zusätzlicher
besucherstarker Betriebe vorteilhaft auf den Immissionseintrag aus.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es vor dem Hintergrund
sowohl der Lage Plangebietes außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches als
auch aufgrund der konkret zu befürchtenden negativen städtebaulichen
Auswirkungen weiterer Ausweitung zentren- einschließlich nahversorgungsrelevanter
Sortimente geboten ist, den entsprechenden Einzelhandel im Plangebiet
auszuschließen und insofern den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht
einzuräumen als den privaten Belangen der Grundstückseigentümer.
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Planinhalt
6.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Stadt Bochum
Der vorliegende Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1
BauGB als Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche gem. § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt.
Dementsprechend enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen zum
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten - einschließlich
nahversorgungs-relvanten - Hauptsortimenten. Sonstige Festsetzungen werden nicht
getroffen.
Die Stadt Bochum macht sich die im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 gemachten Ausführungen zu Eigen. Darauf aufbauend wird
Folgendes festgesetzt:
Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel
Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten Hauptsortimenten
gemäß der Bochumer Sortimentsliste, Fortschreibung 2012 Einzelhandel
Bochum, sind unzulässig (§ 9 Abs. 2 a BauGB):
Zentrenrelevante Sortimente
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmittel
Angler- und Jagdartikel
Bekleidung
Bettwäsche
Bettwaren, Matratzen
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel
Computer und Zubehör
Elektrokleingeräte
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Foto
Gardinen
Geschenkartikel
Glas / Porzellan / Keramik
Handarbeitswaren / Kurzwaren /
Meterware / Stoffe / Wolle
Haushaltswaren
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und
Tischwäsche
Parfümerie- und Kosmetikartikel
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Sportartikel / -geräte
Sportbekleidung
Sportschuhe
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20130935
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Stadt Bochum
Das Haupt- (oder auch Kern-) sortiment umfasst die Hauptumsatzträger eines
Einzelhandelsbetriebes und bestimmt damit dessen typischen Charakter.
Demgegenüber ist das Randsortiment dem jeweiligen Hauptsortiment sachlich
ergänzend zugeordnet und enthält hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich
untergeordnete Nebensortimente.
Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lässt sich regelmäßig mit dem
Anteil der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Gesamtverkaufsfläche des
Betriebs festmachen. Zumeist wird man davon ausgehen können, dass bei einem
deutlich über 10 % liegenden Anteil an der Gesamtverkaufsfläche kein Randsortiment
mehr vorliegt.
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Bebauungsplanverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. Am 14.07.2010 hat der
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung eine Ergänzung und
Konkretisierung der Planungsziele beschlossen und hierbei insbesondere das Ziel
der Unterbindung der Ausweitung oder Umwandlung von Verkaufsfläche mit nichtzentrenrelevanten in eine mit zentrenrelevanten Sortimenten genannt.
Zur Sicherung dieser Planung wurde zur Begegnung eines nicht vertretbaren Antrags
auf Erweiterung eines Getränkemarktes am 22.06.2011 vom Rat der Stadt Bochum
die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 816 beschlossen.
Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 816 wurde der Regionale
Flächennutzungsplan beschlossen. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das
Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche / Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Die Überarbeitung des Masterplans Einzelhandel wurde
14.02.2013 im Rat beschlossen.
Da lediglich im Bereich Einzelhandel Anträge vorlagen, die den städtebaulichen
Zielsetzungen der Stadt widersprechen, wurde der Bebauungsplan nur mit
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs weitergeführt, d.h. es fand
eine Beschränkung auf die Zielsetzung des Schutzes und der Entwicklung der
zentralen Versorgungsbereiche im Planverfahren statt.
Die Weiterverfolgung der anderen Zielsetzungen kann einem weiteren Verfahren
überlassen bleiben. Für diese Zielsetzung ist die Einbeziehung des westlichen
Plangebietsteils nicht erforderlich, da hier überwiegend bereits zentrenrelevanter
Einzelhandel vorhanden ist, dessen Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt sind. Daher
wurde das Plangebiet zum Auslegungsbeschluss verkleinert.
Am 30.01.2013 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
die Reduzierung des Plangebietes, die Durchführung im vereinfachten Verfahren und
die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen.
Dementsprechend lag der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - in der
Zeit vom 25.02.2013 bis 25.03.2013 öffentlich aus. Die Benachrichtigung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung
erfolgte mit Schreiben vom 21.02.2013. Relevante Stellungnahmen wurden nicht
abgegeben.